1898 / 12 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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für Berlin außer den Post⸗-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Zeutschen Reichs-Anzeigers

3 und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

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Berlin, Son

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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bend, den 15. Januar, Abends.

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Wegen der Feier des Krönungs⸗ und Ordensfestes erscheint die nächste Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ morgen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landgerichts Rath Gelinek zu Wiesbaden, dem Baurath Habermann zu Potsdam, dem Pastor Stahr zu Gnesen, dem bisherigen Ober⸗Buchhalter bei der Reichs Haupt⸗ bank, Rechnungs⸗Rath Bohm zu Berlin, dem Haupt⸗Steuer⸗ amts⸗Rendanten a. D., Rechnungs⸗Rath Sachsenröder zu Krefeld, dem Eisenbahn⸗Sekretär a. D., Rechnungs⸗Rath Teich⸗ mann zu Gotha, bisher zu Straßburg i. E., dem Eisenbahn⸗ Sckretär a. D., Rechnungs⸗Rath Raßmann zu Coburg, bisher zu Straßburg i. E., dem Rechnungs⸗Rath Gottfried Kramer zu Schöneberg bei Berlin, dem Karzlei⸗Rath Ernst Heilmann zu Berlin, dem Kreis⸗Sekretär, Kanzlei⸗Rath Czygan 2 Lyck und dem früheren Apotheker und pharma⸗ zeutischen Assessor bei dem Königlichen Medizinal⸗Kollegium zu Rreflan Dr. Otto Maschke den Rothen Adler⸗Orden vierter asse, dem Regierungs⸗ und Baurath a. D. Boden zu Ganders⸗ heim in Braunschweig, b'sher zu Lüneburg, dem Baurath. Leiter zu Neu⸗Ruppin, dem Superintendenten a. D. und Pfarrer Zarnack zu Eilenstedt im Kreise Oschersleben, dem Gerichtskossen⸗Rendanten a. D., Rechnungs⸗Rath Kobley zu Guben und dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Kontroleur Rentz zu Mül⸗ hausen i. E. den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Eisenbahn⸗Stationsaufseher a. D. Billing zu Colmar i. E., den Eisenbahn⸗Stationsvorstehern a. D. Friedrich II. zu Magdeburg und Hellmann zu Homberg, dem Ober⸗Telegraphisten August Schubert zu Berlin, dem Amtsvorsteher, Reniner Wilhelm Kuttnick zu Rattwitz im Kreife Ohlau und dem Patronatsältesten, Rentier Wilhelm ee zu Gnesen den Könzglichen Kronen⸗Orden vierter asse, dem Kanzlei⸗Inspektor a. D. August Schütze zu Berlin, bisher zu Breslau, dem Botenmeister Süeg Schulz zu Guben, dem pensionierten Fußgendarmen Burkatzky zu Harburg, bieher in der 10. Gendarmerie⸗Brigade, und dem Reichsbank⸗ e a. D. Lösche zu Stettin das Allgemeine Ehren⸗ zeichen in Gold, dem Schleusenmeister Schendel zu Bielawy im Kreise Wirsitz, dem Fußgendarmen Quensell in der 10. Gen⸗ darmeric⸗Brigade, dem Eisenbahn⸗Weichensteller zweiter Klasse a. D. Karl Frühauf zu Montigny bei Metz, dem Kirchenältesten, Ortsvorsteher und Ackerwirth Buschke zu Radwonke im Kreise Kolmar i. P., dem Pfleger an der Rheinischen Provinzial⸗Irrenanstalt zu Düren Reiner Kader, dem Kustos und Präparator an der naturhistorischen Abtheilung des Provinzial⸗Museums in Hannover Karl Braunstein, dem Theaterarbeiter a. D. Joseph Ruppert u Wiesbaden, dem Grubensteiger Heinrich Raabe I. zu bernkirchen im Kreise Rinteln, dem Schuhmachermeister und Ephoralboten Ernst Knappe zu Torgau, dem pensionierten Hühgenbarmien Spielvogel zu Sohrau im Kreise Rybnik, bisher in der 6. Gendarmerie⸗Brigade, dem Patronats⸗ ältesten, Altsitzer Karl Engel zu Wustermark im Kreise Ost⸗ dem Steuermann im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Frankfurt a. M. Johann Georg zu Kastel bei Mainz, dem Kirchendiener Andreas Lohmann zu Plön und dem Kellner Gottlieb Kattge zu im Kreise Breslau das Allge⸗ meine Ehrenzeichen, sowie dem Gefreiten Wilhelm Otto im 3. Hanseatischen Infanterie⸗Regiment Nr. 162 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich. skaynnit“tu–t“

Am 17. d. Mts. wird die 20,28 km lange Nebeneisen⸗ bahn Oldenburg i. H. Heiligenhafen mit den Stationen Oldenburg i. H. Stadt, Göhl, Heringsdorf i. H., Neukirchen i. H., Lütjenbrode und Heiligenhafen dem eFent⸗ lichen Verkehr übergeben werden. Die Strecke bildet die Fort⸗ setzung der Nebenbahn Neustadt i. 6 Nt Eigenthum der Kreis Oldenburger Eisenbahn⸗Gese 88. und wird, wie die ältere Strecke, von der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion in Altona verwaltet und betrieben werden.

Berlin, den 14. Januar 1898. Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts.

8 Schulz. 8 ,

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Schweineseuchen.

Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Schweineseuchen in den dsessns e. Liegnitz ordne ich auf Grund der §8 19 und des Reichs⸗Viehseuchen⸗ pelehe⸗ vom 23. Juni 1880 (1. Mai 1894) für den U

Regierungsbezirks an, was folgt:

8 E114“ v1“

Schweine, welche zu Handels wecken in den Re⸗ gierungsbezirk eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen übergeführt werden (Händler⸗Schweine), dürfen innerhalb des E“ nicht getrieben werden.

Personen, welche Schweine zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk einführen, oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen überführen, sind verpflichtet, alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks⸗ bezw. Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung hat grundsätzlich am ersten Orte des Bezirks oder Kreises, welchen der Transport berührt, stattzu⸗ finhen bei Bahntransporten ist Untersuchungsort die Auslade⸗

ation.

Abweichungen können aus besonderen Gründen vom Land⸗ rath des Kreises, in welchem die Untersuchung hiernach vor⸗ genommen werden müßte, zugelassen werden.

Vor Beendigung der thierärztlichen Untersuchung und eststellung der Unverdächtigkeit des Transportes darf kein chwein aus demselben ausgesondert oder in Berührung oder

Gemeinschaft mit anderen Thieren gebracht werden. Auch darf vor diesem Zeitpunkte der Transport den Untersuchungs⸗ ort nicht verlassen. 84 111““

Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizei⸗ licher Kontrole in ein öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden vorstehende Anordnungen keine Anwendung.

5. Eine Untersuchung bei der Einführung ist nicht Segen. wenn die Schweine innerhalb der letzten 72 Stunden durch einen beamteten Thierarzt in dem Regierungsbezirk Breslau auf Grund der Vorschriften zur Bekämpfung von Viehseuchen thierärztlich untersucht worden sind.

Dasselbe gilt von den bereits im Regierungsbezirk Oppeln untersuchten Schweinetransporten, welche mit der Eisenbahn eingeführt werden und seit der Untersuchung in ihrem Bestande nicht verändert sind.

6.

Die Transportführer (Jabbler Wagenführer u. s. w.) haben ein Kontrolbuch in der (nachstehend im Anhange) vor⸗ geschriebenen Form zu führen, in welches der Name und Wohnort des Besitzers, des Begleiters und des Erwerbers der Schweine, die Zahl und der ÜUrsprungsort der eingeführten, der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der durch Kauf oder Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen sind. Die Eintragungen in das Kontrolbuch seitens der Transportführer sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken, Zahlen sind in Buchstaben anzugeben.

Das Kontrolbuch ist während eines Vierteljahres von der letzten Eintragung ab so aufzubewahren, daß es der Orts⸗ Polizeibehörde, dem beamteten Thierarzt, den Ortsbehörden der berührten Orte und den Exekutivbeamten auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden kann.

7.

Das Kontrolbuch ist dem beamteten Thierarzt vor der Untersuchung sowie der Ortsbehörde jedes Ortes, in welchem Schweine verkauft worden sind oder wo der Transportführer mit dem Transport übernachtet, vorzulegen; findet kein Ueber⸗ nachten statt, so ist das Kontrolbuch am nächsten Morgen der Ortsbehörde des Ortes vorzulegen, in welchem der Handel begonnen wird.

Die Ortsbehörde hat die Angabe der Zahl und des Ursprungsortes der Schweine zu prüfen und hierüber einen Vermerk in das Kontrolbuch zu machen. 4 1

Der Thierarzt hat in das Kontrolbuch eine Bescheinigung über den Untersuchungsbefund einzutragen.

Wird bei der thierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Verdacht einer solchen unter dem ransport fest⸗ gestellt, so ist der ganze Transport anzuhalten und in geeigneten Räumen so lange unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, bis die Seuche oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer E derselben beeh ist. Die Vor⸗ schriften des § 66 der undesraths⸗Instruktion vom 27. Juni 1895 finden in solchem Falle entsprechende Anwendung.

§9.

Verendet ein Schwein auf dem Transporte, so ist ohne Verzug der Orts⸗Polizeibehörde Anzeige zu machen. Diese hat sodann die Todesursache durch den beamteten Thierarzt auf Staatskosten sofort feststellen zu lassen.

Vor Feststellung der Todesursache des verendeten Schweines darf kein anderes Schwein aus dem Transport ausgesondert, oder mit anderen WMeenenh . . gebracht, ebensowenig der Transport weiterge werden. 8

Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so ist gemäß DeE““

8

8 8* S 10. ““ Die von dem beamteten Thierarzte in das Kontrolbuch eingetragenen Bescheinigungen haben Gültigkeit auf 3 Tage (72 Stunden). 1

Falls die eingeführten Schweine länger als 3 Tage zum Verkauf gestellt werden, ist die thierärztliche Untersuchung von⸗ 3 zu 3 Tagen zu wiederholen. 1

Die Landräthe der an die Regierungsbezirke Posen und

a. O. grenzenden Kreise sind ermächtigt, für die infuhr aus diesen Bezirken bestimmte Orte stusehen, über welche die Einfuhr ausschließlich zu bewirken ist.

Diese Einbruchsorte werden durch das Kreisblatt des betreffenden Kreises und durch das Regierungs⸗Amtsblatt bekannt gemacht. 8

12.

Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung der Schweine⸗ transporte hat der Pronae zu tragen.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß § 66 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 (1. Mai 1894) bezw, gemäß § 328 des R.⸗ Str.⸗G. bestraft.

§ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. 88 Die landespolizeiliche Anordnung vom 23. Januar 1897 (Amtsblatt Nr. 5), betreffend gegen die Schweine⸗ ist mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens gegenwärtiger nordnung aufgehoben. Liegnitz, den 5. Januar 1898. . Der Regierungs⸗Präsident.

von Heyer.

G 11.““ 8 11“

In der Ersten Beilage zur Lüe a Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Nachweisung der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deut⸗ schen Reich für die Zeit vom 1. April 1897 bis zum Schluß des Monats Dezember 1897 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

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bei der aam 18. Januar 1898 im Königlichen Schlosse zu Berlin stattfindenden Versammlung 8 der Kapitelfähigen Ritter des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

Seine Majestät der Kaiser und König als Souverän und Oberhaupt des 28 Ordens vom 88gar en Adler, haben Allergnädigst beschlossen, Dienstag, den 18. Ja⸗ nuar 1898, mit den anwesenden Kapitelfähigen Rittern im Königlichen Schlosse zu Berlin die feierliche Inpestitur des Vize⸗Präsidenten des Königlichen Staats⸗Ministeriums, Staats⸗ und Finanz⸗Ministers Dr. von Miquel, des Wirklichen Geheimen Raths, Geheimen Kabinets⸗Raths und Chefs des Geheimen Zivilkabinets Dr. von Lucanus, des Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗Marschalls, meisters Grafen zu Eulenburg,

Kavallerie, kommandierenden Generals des XVI. Armee⸗ Korps Grafen von Haeseler, des Generals der Infanterie und General⸗Adjutanten, kommandierenden Generals des XI. Armee⸗Korps von Wittich und des Generals der Kavallerie und General⸗Adjutanten, Chefs des Generalstabes der Armee Grafen von Schlieffen vorzunehmen und ein Kapitel abzuhalten.

K hre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Hauses, die hier anwesenden investierten Hohen Ordens⸗ ritter aus W1“ souveränen Häusern und aus dem Fürstlichen Hause Hohenzollern ver ammeln sich um 12 Uhr Mittags in den Gemächern Seiner Majestät König Friedrich's I., woselbst - die Ordensmäntel durch den Ordens⸗Schatzmeister Bork angelegt werden. Die Anfahrt ist durch Portal Nr. 5 bei der Wendel

treppe. § 2

Die übrigen Kapitelfähigen Ritter des Hohen Orden versammeln si 929 um 11 ¾ Uhr in der an das Königs zimmer zur Rechten angrenzenden boisierten Galerie. Die XX derselben werden dort in Bereitschaft gehalt werden. 8