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Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. 11“ “ Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; ] “ Juserate nimmt an: die Königliche Expedition erlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition ““ 88 11“ 1t des Deutschen Reichs-Anzeigers SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 1“ IAP2 — und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Einzelne NUummern kosten 25 ₰. 8 S “ . Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 8 83 .
Berlin, Montag, den 2. Mai, Abends.
dem Professor Dr. Erwin Kayser am Gymnasium
zu Erfurt den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der
Schleife,
dem Pfaerh Schrader zu Schönhausen im Kreise Jerichow II den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Stadtsekretär Maladinski zu Danzig, dem Armen⸗ kassen⸗Rendanten a. D. von Lobedank zu Kessenich im Landkreise Bonn, bisher in Wesel, dem Beigeordneten, Acker⸗ bürger Ludwig Müncheberg zu Königswalde im Kreise Ost⸗ Sternberg, dem Schulrektor a. D. Musiol zu Kreuz⸗ burg O.⸗Schl., dem Hauptlehrer und Chorrektor a. D. Görlich zu Liebau im Kreise Landeshut, dem Hauptlehrer a. D. Anton Sage zu Rybnik und dem emeritierten Lehrer Jul ius Faenn zu Neisse den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem Konrektor a. D. Hoffmeister zu Barby im Kreise Kalbe, den emeritierten Hauptlehrern Johann Benek zu Pyschez im Kreise Ratibor, Johann Gaertner zu Doro⸗ theendorf im Kreise Zabrze, Franz Gans zu Scharley im Landkreise Beuthen, Karl Luͤbeck zu Klodnitz im Kreise Kosel und Johann Willmann zu Neisse, bisher in Mogwitz im Kreise Grottkau, den emeritierten Lehrern Johannes
lascha zu Beuthen O.⸗Schl., Johannes Greitzke zu eiskretscham im Kreise Tost⸗Gleiwitz, Wilhelm Paul
zu Alt⸗Wilmsdorf im Kreise Neisse, Karl Hoffmeister zu Osterwieck im Landkreise Halberstadt, August Lübeck zu Kalbe a. d. Milde im Kreise Salzwedel, Heinrich Schulz zu Güssefeld desselben Kreises, Paul Rober zu Bruchs im Kreise Rendsburg, Heinrich Rösecke zu Ratzeburg im Kreise Herzogthum Lauenburg, Adolf Schierwagen zu Keelbek im Landkreise Flensburg und Daniel Seier⸗ niewski zu Dembno im Kreise Jarotschin den Adler der In⸗ haber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,
dem evangelischen Divisions⸗Küster Tiedke bei der 2. Di⸗ vision das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,
dem Milchfuhrmann Christian Bode zu Horsthausen im Landkreise Bochum das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in Rixdorf bei Berlin, Restaurateur August van Haß und dem Schuh⸗ machermeister Wilhelm Glienicke zu Meseritz die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern Dr. Hopf zum Direktor im s des Innern mit dem Range eines Raths erster
asse,
den Geheimen Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern Gruner zum Geheimen Ober⸗ Regierungs⸗Rath, und
den Regierungs⸗Rath im Reichsamt des Innern Lewald zum Geheimen Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern zu ernennen.
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“ ““ . 5 Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Mailand, Wirklichen Legations⸗ Rath Pritsch zum General⸗Konsul in Genua zu ernennen
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Der sächsische FFertaaeeee Karl Gaitzsch zu Straßburg i. E. ist zum Kaiserlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen ernannt worden. X““ g
Haltepunkte
Niedervellmar an der Strecke Cassel -Münden (Di⸗ rektionsbezirk Cassel) am 1. Mai und
Klein⸗Reinkendorf an der Strecke Stettin —Anger⸗ münde (Direktionsbezirk Stettin) am 15. Mai d. J.
für den Personenverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 30. April 1898. Der Präsiden Reichs⸗Eise
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungs⸗Rath Engholm um Ober Regierungs⸗ ach,— 8 88
den Landrath Sasse zu Montjoie, die Regierungs⸗ Assessoren Bertrand zu Schleswig, Cosack zu Koblenz, Dr. Glasser zu Marienwerder, Friedrich Heinrich Köhler zu Münster, Landmann zu Breslau und Wolf zu Schleswig zu Regierungs⸗Räthen, und den Oberförster Meix zu Glücksburg zum Regierungs⸗ und Forstrath zu ernennen, dem Direktor der Königlichen Taubstummen⸗Anstalt zu Berlin Eduard Walther den Charakter als Schulrath mit dem Range eines Raths vierter Klasse, und dem Rechnungs⸗Revisor und Auktionator Winkelmann bei dem Königlichen Leihamt hierselbst, den Regierungs⸗Haupt⸗ Kassen⸗Buchhaltern Kersten in Cassel und Weber in Hannover bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen, sowie infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Rem⸗ scheid getroffenen Wahl den bisherigen Regierungs⸗Asséssor Otto Nollau in Köln als besoldeten Beigeordneten der Stadt Remscheid für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen. betreffend die Feststellung des Staatshausha Etats für das Jahr vom 1. April 1898/99. Vom 1. Mai 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 8 8 verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: “ ““ “ b Der (diesem Gesetz als Anlage beigefügte) Staatshaus⸗ halts⸗Etat für das Jahr vom 1. April 1898/99 wird in Einnahme 8 auf 2 187 527 384 ℳ und in Ausgabe 8 auf 2187 527 384 ℳ‧, nämlich auf 2 055 891 380 ℳ an fortdauernden und auf 131 636 004 ℳ an einmaligen und außerordent⸗
Felge 1 Ausgaben estgesetzt.
Der (diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte) Etat der persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben der Preußischen Central⸗Genossenschaftskasse für 1. April 1898/99 wird auf 175 250 ℳ sehseh
m Jahre vom 1. April 1898/99 können nach Anordnung des Finanz⸗Ministers zur FeenX Sr. Verstärkung des Betriebsfkonds der Generalstaatskasse verzinsliche Schatz⸗ anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 ℳ, welche vor dem 1. Januar 1900 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben finden die Bestimmungen der §88 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 607) Anwendung. 8924
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts⸗ Etats (§ 1) und der Anlage dazu (§ 2) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt.
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Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführ n setzes beauftragt. 2 Urkundlich unter Unserer ö“ Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Mai 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpitz.
Privilegium
ness Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ Anleihescheine des Kreises Bomst im Betrage von 1 440 000 ℳ
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die Vertretung des Kreises Bomst auf dem Kreistage am 12. April 1897 beschlossen hat, zur Tilgung des bei der Provinzial⸗ ilfskasse zu Posen im Betrage von 950 000 ℳ aufgenommenen arlehns vom 25. September 1890 und des bei der Provinzial⸗ Piteaße zu Posen im Betrage von 93 000 ℳ aufgenommenen. arlehns vom 2. März 1893, sowie zur Ausführung der Wegebauten Unruhstadt - Bomst, Unruhstadt —Kleinitz, Rakwitz — Neutomischel, Wollstein — Kreutz, Wollstein —Tarnowo, Kreutz-Kreisgrenze, Kielpin — Tuchorze, Bomst — Schwiebus und Mauche — Neudorf und des Eisenbahn⸗ grunderwerbs Wollstein —Lissa eine Anleihe von 1 440 000 ℳ auf⸗ zunehmen, wollen Wir auf den Antrag der Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im obigen Betrage ausstellen zu dürfen, 1 “ 8
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da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des B85 vom 17. Juni 1833 dem Kreise Bomst zur Ausstellung von Anleihe⸗ scheinen im Gesammtbetrage von 1 440 000 ℳ, in Buchstaben: „Eine Million vierhundert vierzig Tausend Mark“, welche in folgenden Ab⸗ schnitten: “ 8
B. 500 0
C. 500 000 „ „
zusammen 1 440 000 ℳ “ “
nach dem anliegenden Muster auszufertigen, je nach Wahl der Kreis⸗ vertretung mit drei oder dreieinhalb vom Hundert jährlich zu ver⸗ zinsen und nach den für jede Art des zu wählenden Zinsfußes fest⸗ gestellten Tilgungsplänen jährlich vom 1. Januar 1899 ab mit wenigstens ein und ein Viertel vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen, durch Ver⸗ loosung oder Ankauf zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 4. April 1898.
Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.
Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. Anleiheschein des Kreises Bomst, . Ausgabe, Buchstabe. „ Nr..... über. Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 4. April 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen vom 189 Nr. . .Seite... und Gesetz⸗Sammlung für 189. laufende Nr. . . .).
Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsbezirks Posen genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 12. April 1897 wegen Aufnahme einer Schuld von 1 440 000 ℳ bekennt sich der Kreis⸗ „Ausschuß des Kreises Bomst namens des Kreises durch diesen für jeden Inhaber gültigen, seitens des Gläubigers unkündbaren Anleihe⸗ schein zu einer Darlehnsschuld von. .Mark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit .. .. vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1 440 000 ℳ erfolgt nach Maßgabe der genehmigten Tilgungsbedingungen mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren... bis spätestens y..-leinschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens ein und ein Viertel vom Hundert des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen gebildet wird.
Die Ausloosung geschieht in den Monaten Februar und August jeden Jahres, zum ersten Mal im Februar des Jahres .. ..
Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihe⸗ scheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen, sowie dem Kreisblatt des Kreises Bomst.
Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Anleihescheinen bewirkt, so ist dieses unter Angabe des Betrages der angekauften “ alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weise bekannt zu machen.
Durch die bezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen, die Anleihe betreffenden Bekanntmachungen.
Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten in Posen ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vom Hundert jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig 7S Zinsscheine beziehungsweise dieses An⸗ leihescheins bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Wollstein und bei den in den vorbezeichneten Blättern bekannt gemachten Einlösestellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten An⸗ leihescheine sind auch die dazu gehörigen FhenSe der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem se geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des
reises.
Das ee und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Anleihescheine erfolgt nach ge rift der §§ 838 ff.
der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 83) beziehungsweise nach 88* des Aus⸗ führungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gefetz⸗Samml. S. 281).
insscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung