fügen, daß die Gesetze bisweilen manche logische Intonsequenzen enttalten.
daß das allerdings auf dem Rechtsgebiet am gefährlichsten ist, und daß
ich glaube, daß große praktische Unzuträglichkeiten durch eine solche
Bestimmung leicht erwachsen können. Und ein Bedürfniß dafür kann ich auch nicht anerkennen, denn heute ist das Testieren und eine ander⸗ weitige Verfügung dem Einzelnen so leicht gemacht, daß gar kein Be⸗ dürfniß dafür vorhanden ist, daß die besonderen Familienverhältnisse, welche den einzelnen Besitzer dahin bringen, für seine Vererbung eine anderweitige Vorschrift zu geben, so lange in Kraft bleiben follen, als der nicht geradezu entgegengesetzte Wille des betreffenden Nach⸗ folgers sie aufhebt.
Ein Bedürfniß kann ich dafür, wie gesagt, nicht anerkennen. Die Frage, ob damit das ganze Gesetz fallen würde, ist eine andere Frage. Ich spreche wesentlich nur dafür, daß Sie sich zu verständigen suchen über diese spezielle Frage — einige andere, die hier in Betracht ge⸗ zogen sind, sind von minderer Bedeutung —, und daß man den ernst⸗ lichen Willen hat, dies Gesetz noch in dieser Session zur Verabschiedung zu bringen. Ich glaube nicht, daß der Aufschub bis zur nächsten Session uns viel klüger in diesen Fragen machen wird. (Sehr richtig! rechts.) Ich wüßte garnicht, warum oder wodurch die Ver⸗ tagung auf die nächste Session die Lösung dieser wichtigen Frage erleichtern könnte. (Sehr richtig! rechts.) Da die Zeit ja noch vor⸗ handen ist, so kann ich nur dringend wünschen und hoffen, daß bei gutem Willen die verschiedenen Anschauungen in diesem hohen Hause sich auszugleichen bestrebt sind, und daß wir dadurch in die Lage kommen, mit einer großen Mehrheit dies wichtige Gesetz den Wünschen der Bevölkerung gemäß zur Verabschiedung zu bringen. (Bravo!)
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.): Die un⸗ zweideutige Erklärung des Ministers läßt keinen Zeonf darüber bestehen, daß das Gesetz auf andere Provinzen nicht übertragen werden soll. Wir glauben auch, daß eine Verständigung möglich sein wird trotz des bevorstehenden Schlusses der Session, wenn uns in Bezug
auf die §§ 2, 5, 9, 12 Konzessionen gemacht werden.
Abg. Engelsmann (nl.) erklärt, daß er gegen das Gesetz in
jeder Form stimmen werde, weil er befürchte, daß das Gesetz auf die sanze Rheinprovinz ausgedehnt werden könne. Das Landwirthschafts⸗ ammergesetz, führt er aus, sollte auch fakultativ eingeführt werden, und doch stehen wir vor einer nicht ganz freiwilligen Ausdehnung auf gans Uüetdtend unh Wösfaten. 1 bürgt uns dafür, daß ein iderer Landwirthschafts⸗Minister uns dennoch im ganzen mit diesem Gesetz beglückt? u““
Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Mini Prüf 8 steriums, Finanz⸗Minister Meine Herren! Der Herr Vorredner spricht gegen das Gesetz, weil er fürchtet, man würde, da schon einige rheinische Kreise in das Gesetz hineingezogen seien, es nun auf die ganze Rheinprovinz aus⸗ dehnen. Wenn es ihm zur Beruhigung gereichen sollte, so kann ich hm versichern, daß in der Staatsregierung kein Mitglied sitzt, welches emals daran gedacht hat, ein obligatorisches Anerbenrecht für die⸗ enigen Landestheile einzuführen, wo seit Jahrhunderten die Natural⸗ heilung rechtens ist. Er kann sich also in dieser Beziehung durchaus eruhigen. Wir denken garnicht daran, weder in Nassau noch in dem größten Theil der Rheinprovinz ein solches Anerbenrecht einführen zu wollen. Ich würde das für ein vollkommen unmögliches Be⸗ innen halten. Man kann bedauern, daß diese Naturaltheilung ort besteht, man kann historisch sich damit trösten, daß sie durch den alten römischen Judex der damaligen deutschen Bevölkerung auf⸗ sezwungen ist. Aber das wird an der Sache nichts ändern. Die Verhältnisse liegen dort so, daß ein Anerbenrecht dort unmöglich ist. ber, meine Herren, aus der bloßen Zugehörigkeit zu dem politischen egriff Rheinprovinz kann man nicht entfernt folgern, daß die Frage in allen Theilen der Rheinprovinz so liege. Hier handelt es sich um diejenigen Kreise der Rheinprovinz, welche bewohnt sind vom sächsischen Stamm, im Gegensatz zu dem fränkischen Stamm in der übrigen Rheinprovinz. Diese Kreise, welche im Gegensatz zu der übrigen Rhein⸗ provinz stets das Landrecht gehabt haben, gehören zum Ober⸗Landesgericht Hamm, sie haben also immer in diesen hier in Betracht kommenden Fragen eine ganz besondere Stellung gehabt. Würde mir aber nach⸗ gewiesen werden können, meine Herren, daß diese betreffenden Kreise gegen das Gesetz protestieren, daß sie es nicht wollen, daß es ihrer ganzen Rechtsauffassung nicht entspricht, dann müßte man ja natürlich sehr ernstlich erwägen, ob es zulässig wäre, einer solchen wider⸗ sprechenden Bevölkerung ein solches Intestaterbrecht von oben herab aus theoretischen Gründen aufzuzwingen. Aber das wird der Herr Vorredner nach allem, was erklärt worden ist von seiten der Staats⸗ regierung, nicht behaupten können. Ich muß daher annehmen, daß er aus einer ganz unbegründeten Besorgniß, daß möglicherweise man auf den Gedanken kommen könnte, das Gesetz auf die ganze Rheinprovinz auszudehnen, sich mit Unrecht sträubt, für diejenigen Landestheile es zu gewähren, welche eben diesen Wunsch in einer bestimmten Weise geäußert haben. (Bravo!)
„Abg. Dr. Sattler (nl.): Die berufene Vertretun de is Mülheim hat sich doch gegen die Uebertragung . 822 rundbesitz bedarf dieser Einrichtung nicht. Nachdem der Finanz⸗ Minister noch einmal die Stellung der Regierung klargelegt hat, muß ich erklären, daß ein Theil meiner Freunde das obligatorische Anerben⸗ recht nur da einführen will, wo es der Erbsitte und Gewohnbheit ——— aeee. 85 S 77n er allerdings ein ge⸗
B- mmen gezeigt, und das giebt un eine Verständigung mit der Regierung möglich ts “
Abg. Freiherr von Plettenberg (kons.): Kreistags ist deshalb nicht von v; Cranlh. Dvan Seeaes zis Vertreter der Landwirthschaft sich über die Bedeutung des Gesetzes xeen verg. Später gelangten sie zu einer anderen Meinung. ʒvon Eynern (nl.): Wenn das Ge 1 ganze Rheinprovin ausgedehnt werden soll, EEö ddie nicht abhalten, zu prüfen, ob es für Westfalen nutzlich ist. Die . 8 Ministers, daß die Naturaltheilun 6 der Rhein⸗ Fesglan be auerlich ist, kann meine Bedenken und L efürchtungen nur Abg. Dr. Klasing (kons.): Die Herre abwarten, ob die Staatsregierung ihrem 13. Ein Entgegenkommen gegen den ntrag Schulze⸗Steinen vermag ich 8 Lhi tlätung 1- . 7 nicht zu erblicken. Der Eroße ieses Gesetz, be Pe n nenlcn,die etz, und auf demselben Standpunkt steht Abg. Dr. Sattler: Der Kreistag zu Mülheim fegen das Gesetz ausgesprochen, und wenn sich 29 e. aftliche Verein dafür erklärt hat, so beweist das nicht, daß der ganze Kreis dafür ist. Ich bin nicht gegen den Groß rundbesitz, sondern vinn nur im allgemeinen Interesse, daß der Staat kein Interesse g Nerr. für den Großgrundbesitzer 8 zu sorgen; der Groß⸗ n. rüß hat dies nicht nöthig. Im staatlichen Interesse liegt nur ie Erhaltung eines soliden Bauernstandes. Wir wollen keine Ein⸗
r. von Miquel: Meine Herren! Ich habe mich nur zum Worte gemeldet, um ein Wort, wenn auch nicht einen Gedanken des Herrn Vorredners zurückzuweisen, das draußen immer wieder aufs neue auftaucht. Der Herr Abg. Dr. Sattler spricht hier von einem Ein⸗ griff in die Rechte der Eigenthümer. Ich sage gerade das Gegentheil. Nach diesem Gesetz hat der Eigenthümer freie Verfügung über Leben und von Todeswegen, und gegen sein vollkommen freies Dispositionsrecht findet keinerlei Eingriff statt. Das möchte ich nur noch einmal bestimmt konstatieren gegenüber den irrthümlichen Auffassungen, die in Bezug auf dieses Gesetz immer wieder von neuem, namentlich in der Presse, auftauchen. Ich sage: das Gesetz thut das Gegentheil von Eingreifen in die Rechte des Eigenthümers; es nimmt hinweg nur den bisherigen Zwang, welchen das römische Recht, das Landrecht, der Code Na⸗ poléon ausgeübt hat und in Zukunft das Bürgerliche Gesetzbuch aus⸗ üben wird, den Zwang, der in dem in diesen Gesetzen verordneten und be⸗ stimmten Pflichttheilsrecht gegen die Rechtsanschauungen der betheiligten Bevölkerung liegt. Das ist eigentlich der Grundgedanke der ganzen Gesetzgebung. Das römische Pflichttheilsrecht können wir hier nicht brauchen; es ist wirthschaftlich und sozialpolitisch schädlich und entspricht nicht dem Rechtsgefühl der Bevölkerung. Wir geben durch dieses Gesetz lediglich frei die Vertheilung des Vermögens unter den Familiengliedern, ungehindert durch die Zwangsbestimmungen des römischen Pflichttheilsrechts. Das ist der Kardinalgesichtspunkt, unter welchem ich die verehrten Herren diese ganze Gesetzgebung zu be⸗ trachten bitte. .““ für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ Ich gestatte mir bezüglich des Antrages zu § 1, welcher als Anerbengut im Sinne der Vorlage nur diejenigen Besitzungen zu⸗ lassen will, welche einen Grundsteuerreinertrag unter 2000 ℳ haben, einige kurze Bemerkungen. Die Höferolle für die Provinz Hannover wurde mit derselben Beschränkung eingeführt, welche der vorliegende Antrag bezweckt. Nach wenigen Jahren stellte sich heraus, daß der Bauernstand den größten Werth darauf legte, daß diese Beschränkung der Höferolle — darum handelte es sich — beseitigt würde, weil Werth darauf gelegt wurde, daß die ganze Einrichtung der Höferolle nicht als privilegium odiosum für den hannoverschen Bauernstand angesehen würde, was vielfach der Fall war. Andererseits legte aber auch der größere Grundbesitzerstand Werth darauf, in gleichem Umfang wie der Bauernstand von den Fesseln des Pflichttheilsrechts befreit zu werden, um auch seinerseits die Möglichkeit zu erhalten, seinen Grundbesitz vor Ueberschuldung zu schützen und bei der Familie zu erhalten. Infolge dessen beantragte der hannoversche Provinzial⸗Landtag in Anerkennung der Berechtigung vorstehender Forderung die Ausdehnung der Höferolle auch auf den größeren Grundbesitz, und Landtag und Staatsregierung gaben diesem Antrage statt. So hat sich historisch die Sache in Hannover entwickelt⸗ so wird sie sich zweifellos auch in der Provinz Westfalen ent⸗ wickeln, wenn Sie dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Sattler stattgeben. Eine prinzipielle Bedeutung lege ich aber deshalb der Sache nicht bei, weil ich glaube: daß, wenn der Antrag Dr. Sattler angenommen wird, dann darum doch das Gesetz an sich noch für die Staatsregierung annehmbar bleibt.
Der Antrag Schulze⸗Steinen wird abgelehnt und § 1 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Dagegen stimmen der größte Theil der Nationalliberalen, ein kleiner Theil des Zentrums und die Freisinnigen. § 2 wird mit einer vom Abg. Gamp (fr. kons.) be⸗ antragten Aenderung angenommen, nach welcher Landgüter, die ihrem Hauptzwecke nach zu industriellen Zwecken verwendet werden, von diesem Gesetz ausgenommen werden. Nach § 3 der Kommissionsbeschlüsse soll die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen des zuständigen Spezialkommissars, nicht der General⸗Kom⸗ mission, wie die Regierungsvorlage vorschlägt. Abg. Bachmann (nl.) beantragt, an die Stelle des Spezial⸗ kommissars eine Kommission zu setzen, bestehend aus dem Amtsrichter und zwei kreiseingesessenen Sachberständigen. Für den Fall der Annahme dieses Antrages soll auch in den übrigen Theilen des Gesetzes das Wort „Spezialkommissar“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt werden, z. B. in § 9, der mit zur Debatte gestellt ist, nach welchem bei Streitigkeiten zwischen dem Spezialkommissar und dem Eigenthümer eine Anerbengutskommission, bestehend aus dem Spezial⸗ vmmiffar 1; 2 gg- Fesbersnasgenesa n. hat. Gegen den ommision w er . i Beschwerde an das Landgericht zulassen. “
1. e für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ Meine Herren! Ich habe gestern schon erklärt, daß ich bereit sei, die Beschlüsse Ihrer Kommission beim Staats⸗Ministerium zu vertreten. Ich gebe jetzt die Erklärung ab, daß ich bereit bin, den Beschluß zu § 3, wo es heißt: „des zuständigen Spezialkommissars“, beim Staats⸗ Ministerium zu vertreten, und ich gebe mich der Hoffnung hin, daß das Staats⸗Ministerium kein Bedenken tragen wird, diesen Vorschlag anzunehmen.
Ich würde auch den Beschluß zu § 9, der indessen jetzt durch den Antrag auf Nr. 196 der Drucksachen abgeändert werden soll, der Staatsregierung zur Annahme empfohlen haben; in gleicher Weise werde ich den Antrag unter 4 Nr. 196 der Drucksachen, den ich ebenfalls für unbedenklich erachte, im Fall der Annahme der Königlichen Staats⸗ regierung zur Annahme empfehlen. (Zustimmung des Abg. Gamp, Zuruf.) Ich nehme indessen an, daß dem Spezialkommissar die Befugniß eingeräumt wird, gegen den Kommissionsbeschluß Berufung zu erheben. Den Antrag des Herrn Abg. Bachmann, anstatt des Spezial⸗ kommissars die Richter einzuschieben u. s. w., muß ich ent⸗ schieden bekämpfen, und zwar aus praktischen Gründen, nicht weil ich glaube, daß die Herren Amtsrichter solche Funktionen nicht wahr⸗ nehmen könnten. Ich mache aber barauf aufmerksam, daß 107 Amts⸗ gerichte in Westfalen bestehen, es würden also 214 Sachverständige diesen Richtern zur Seite gestellt werden müssen, um diese Geschäfte auszuführen.
Dabei möchte ich darauf hinweisen, daß es sehr wohl zulässig ist, daß als Spezialkommissar für die Wahrnehmung dieser Geschäfte im einzelnen Fall ein Amtsrichter oder Verwaltungsbeamter — Landrath — bestellt wird. Er hat dann diese Funktion allerdings nicht in seiner Eigenschaft als Amtsrichter, sondern als Spezialkommissar der General⸗
griffe in die Rechte des Einzelnen.
des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister
Im übrigen darf ich die Gesichtspunkte, aus denen inzipi es ungeeignet erscheint, diese Funktion den Richtern dem Herrn Justiz⸗Minister überlassen, der, soviel ich weiß Se 8 — ist, diese Funktion den Herren Richtern zu übertragen. Ich 5 schränke mich lediglich darauf, auf die Unzweckmäßigkeit hinzuweisen.
Endlich weise ich auch darauf hin, daß nach den vorliegenden Er⸗ fahrungen die Herren Richter in Westfalen vielfach Gegner des An⸗ erbenrechts, der Höferolle und wahrscheinlich auch dieses Intestat⸗ erbrechtes sind, daß es sich vielleicht deshalb auch empfehlen möchte den Richtern nicht Geschäfte zu übertragen, die ihnen prinzipiell. viel⸗ fach kaum zusagen werden. Der letztere Gesichtspunkt ist indessen für mich nicht entscheidend, das ist nur der praktische Gesichtspunkt, daß wenn man 107 Gerichte mit dieser Sache beauftragt, 214 Sach⸗ verständige erforderlich wären. Das wäre ein schwerfälliger und kost⸗ spieliger unnützer Apparat.
Endlich kommt noch in Betracht, daß nach meiner inung weniger juristische, vielmehr vorwiegend Betracht kommen (sehr richtig! rechts), daneben auch eine genaue Kenntniß der örtlichen und agraren Verhältnisse, denen der Spezial⸗ kommissar durch seinen Beruf nahe steht.
Ich bitte also, wenn Sie die Regierungsvorlage nicht wieder⸗ herstellen wollen, den § 3 so zu beschließen, wie Ihre Kommission empfohlen hat, und § 9, wie der Antrag 4 auf Nr. 196 der Druck⸗ sachen vorschlägt.
Gegen den Antrag 3 auf Nr. 196 der Drucksachen denken nicht zu erheben.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Von den Argumenten, die mein Herr Kolle von der Landwirthschaft vorgetragen hat, vermag ich mir das Eine nicht anzueignen, daß nämlich die Uebertragung der hier in Rede stehenden Geschäfte an die Westfälischen Amtsrichter deshalb Bedenken erregen könne, weil bei diesen Amtsrichtern eine grundsätzliche Ab⸗ neigung vorhanden sei gegen die Grundprinzipien des Gesetzes. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Nach meinen Erfahrungen und nach den mir erstatteten Berichten kann ich nicht zugeben, daß eine solche Abneigung besteht; ich weiß vielmehr mit Bestimmtheit, daß es eine sehr große Zahl von Amtsrichtern giebt, die sich für den Ge⸗ danken dieses Gesetzes aufs lebhafteste interessieren; ich weiß auch daß es viele Amtsrichter giebt, die sich für die Durchführung dn Westfälischen Landgüterordnung lebhaft interessiert haben, ohne die Erfolge zu erreichen, die sie ihrerseits erstrebten.
Abgesehen von dieser Meinungsverschiedenheit, die ich mich für
verpflichtet gehalten habe, hier zum Ausdruck zu bringen, stehe ich in der vorliegenden Frage vollständig auf dem Boden des Herrn Land⸗ wirthschafts⸗Ministers und glaube, abgesehen von den praktischen Bedenken, die der Herr Landwirthschafts⸗Minister angeführt hat, auch aus allgemeinen Gesichtspunkten, vom Standpunkt der Justizverwaltung aus dringend bitten zu müssen, den Amtsgerichten nicht die Aufgaben zu stellen, die ihnen durch den Antrag Bachmann gestellt werden sollen. Meine Herren, ich habe es schon öfters bedauert und habe dem wohl auch hier gelegentlich Ausdruck gegeben, daß den ordentlichen Gerichten manche Aufgaben durch die Gesetzgebung der letzten Jahr⸗ zehnte entzogen worden sind, die nach meiner Meinung besser den Ge⸗ richten hätten belassen werden können. Ich würde entschieden den Anträgen der Herren Bachmann und Genossen beitreten, wenn ich der Meinung wäre, daß dadurch das Ansehen und die Stellung der Amts⸗ gerichte gehoben werden könnte, und daß ihnen dadurch eine Aufgabe zugewiesen würde, die innerhalb ihres natürlichen Wirkungskreises liegt. Aber, meine Herren, diese Frage glaube ich verneinen zu müssen. Es handelt sich hier in der That nicht um juristisch⸗technische Auf⸗ gaben, sondern im wesentlichen um wirthschaftliche. Es soll ent⸗ schieden werden über die Frage, ob ländliche Besitzungen diejenigen Eigenschaften besitzen, die sie zur Eintragung als Anerbengüter in das Grundbuch geeignet erscheinen lassen. Der § 2 des Kommissions⸗ entwurfs definiert den Begriff dahin:
Landgut ist jede zum Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besitzung, welche mit einem, wenn auch räumlich von ihr getrennten Wohn⸗ hause versehen ist.
Nun, meine Herren, die Frage, ob ein Landgut zum Betriebe der Landwirthschaft oder Forstwirthschaft bestimmt ist, mag ja leicht zu entscheiden sein. Die weitere Frage aber, ob diese Besitzung zu einer selbständigen Nahrungsstätte geeignet sei, wird von einem Juristen als solchem schwer zu beantworten sein. Das geben auch die Antrag⸗ steller ohne weiteres dadurch zu erkennen, daß sie dem Amtsrichter nicht allein die Entscheidung über die Frage überlassen, sondern ihm zwei landwirthschaftliche Sachverständige beigeben wollen, und aus dem Kommnissionsbericht meine ich ersehen zu haben, daß zur Befürwortung des Antrages auch gesagt worden ist: eigentlich soll der Amtsrichter nur die formelle Leitung haben, materiell brauche er nicht mitzuentscheiden, das würden schon die beiden Sachverständigen besorgen. Ist aber eine solche Stellung denn eine des Amtsrichters würdige? Er soll das erste Mitglied einer Kommission sein, die materielle Entscheidung zu treffen hat; trotzdem aber geht man davon aus, daß er bezüglich der materiellen Frage sich der Entscheidung der Sachverständigen zu fügen habe. Ich zweifle, daß die Amtsrichter in diese Stellung sich hineinleben würden; ich möchte eher glauben, daß, wenn einmal das Gesetz ihnen die Aufgabe stellt, die Geschäfte der Kommission zu leiten und an ihren Entscheidungen sich zu betheiligen, sie nach dem bekannten Sprichwort sich ohne weiteres die nöthigen Eigenschaften zutrauen würden, maßgebend einzugreifen in die Entscheidungen der Kommission für die sie mitverantwortlich sind, und ich fürchte, daß sich darau Ergebnisse entwickeln können, die ich nicht als erwünscht ansehe kann. Ich fürchte, daß für Fehlgriffe, die dabei gar nich ausbleiben können, die Amtsrichter verantwortlich gemacht werden, und daß dadurch ihr Ansehen und das Vertrauen der Bezirks⸗ eingesessenen, dessen sie bedürftig sind, wesentlich beeinträchtigt werden kann.
Meine Herren, es ist gesagt worden: Der Amtsrichter stehe de Verhältnissen seines Bezirks am nächsten. Er sei vertraut mit allen 8 Verhältnissen, wirthschaftlichen, persönlichen u. s. w., die dabei in Betracht kämen. Ja, meine Herren, das kann der Fall sein; aber wir können nicht davon ausgehen, daß es überall der Fall sei. Leider wechselt auch die Besetzung der Amtsgerichte sehr häufig; so wünschens werth es wäre, die Herren möglichst lange in ihrer Stellung zu er halten, so schwierig ist es, diesen Grundsatz durchzuführen. Namentlich kommen hier in Frage die ländlichen Bezirke, in den kleinen Orten,
Kommission wahrzunehmen.
wo manches den Richtern nicht geboten wird, was im Interesse
habe ich Be⸗
1“
gezogen werden.
der Erziehung der Kinder aus sonstigem Gesichtspunkte für sie er⸗
s wäre. 1 ni Herren, also für geeignet halte ich schon die Amtsrichter für die Lösung dieser Fragen nicht; noch viel weniger aber sind dies die Landgerichte, die die Entscheidungen in zweiter Instanz fällen sollen. Die Landgerichte stehen diesen Angelegenheiten noch erheblich viel ferner als die Amtsrichter. Daß etwa die Generalkommission als Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidungen der aus dem Amtzsrichter und zwei Sachverständigen bestehenden Kommission einzu⸗ fügen sei — das wird, glaube ich, auch dem Herrn Antragsteller nicht in den Sinn gekommen sei. Der Antrag zu § 9 läßt ja erkennen, daß nur an die Landgerichte als zweite Instanz gedacht ist.
Nun behauptete der Antragsteller, es sei eine wesentliche Erleich⸗ terung der Regelung dieser Dinge mit der Annahme ihrer Anträge verbunden, weil der Amtsrichter das Grundbuch zur Hand habe und daraus alle nöthigen Informationen sofort ent⸗ nehmen könne, weil der Kataster ihm näher stehe u. s. w. Ja, meine Herren, gewisse Erleichterungen mögen in dieser Beziehung wohl geboten werden. Dem steht aber gegenüber die ganz wesentliche Erschwerung, die sich aus der neuen Fassung des § 9 in Konsequenz des Antrages Bachmann ergiebt. Während nämlich nach § 9 der Kommissionsbeschlüsse die Anerbengutskommission nur dann in Thätigkeit treten soll, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kommissar und dem Eigenthümer vorliegen, soll nach den hier vorliegenden Anträgen in jedem einzelnen Falle, bevor eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch beantragt wird, die Kom⸗ mission zusammentreten. Also, meine Herren, auch für die zahllosen Fälle, wo eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kommissar und dem Eigenthümer des Gutes nicht besteht, soll trotzdem der schwer⸗ fällige Apparat der Kommission in Funktion treten, es sollen dazu die Sachverständigen, von denen der Herr Landwirthschafts⸗Minister soeben schon gesagt hat, in welch großer Zahl sie bei Durchführung der Bachmann'schen Anträge nöthig sein würden, regelmäßig heran⸗
Von diesem Gesichtspunkt aus kann ich nach meiner besten Ueber⸗
zeugung nur bitten: erweisen Sie den Amtsrichtern keine Wohlthat,
die sie nicht wünschen, und die in der That auch den Charakter einer
Vobhlthat für sie nicht haben würde.
Abg. Jürgensen (nl.) empfiehlt den Antrag Bachmann, während Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) sich den Ausführungen des
Justiz⸗Ministers anschließt. 1 r6 Abg. Gamp beantragt, daß die Anerbenberufungskommission
aus zwei von dem Landwirthschafts⸗Minister bestellten Mitgliedern er General⸗Kommission und drei von der westfälischen Landwirth⸗
schaftskammer gewählten Sachverständigen bestehen soll. 3 Nach einigen weiteren “ der Abgg. Kirsch (Zentr.) nd Schmieding (nl.) nimmt wiederum das Wort der
Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ stein:
G Meine Herren! Ich bedauere, dem Herrn Abg. Schmieding egenüber bestreiten zu müssen, daß ich mich eines Angriffs gegen die erren Richter schuldig gemacht habe.
Ich habe allerdings die Thatsache festgestellt — und bin bereit dieselbe zu erweisen —, daß sowohl die Höferolle wie das Intestat⸗ Anerbenrecht mit der Rechtsüberzeugung vieler Richter nicht im Ein⸗ klang steht. Die Behauptung dieser Thatsache bedeutet aber keinen
ngriff gegen die Richter, weil ich den Richtern ihre Rechtsüber⸗ zeugung nicht einschränken oder zum Vorwurf machen will. Ich bin objektiv genug, jedem Beamten zu gestatten, daß er seiner Rechts⸗ anschauung voll und ganz Ausdruck giebt. Daß meine Behauptung ber zutrifft, ergeben die mir vorliegenden Seringschen Erhebungen über Erbsitte in Westfalen, welche auf Mittheilungen von Land⸗ räthen, Amtsrichtern u. s. w. beruhen. Dort findet sich folgende Be⸗ merkung: Nach dem Berichte des Regierungs⸗Präsidenten von Arns⸗
berg haben einzelne Richter wiederholt von der Ein⸗ tragung abgerathen. Es ist vorgekommen, daß der eine Richter als Vormund die Eintragung eines Hofes seines Mün⸗ dels in die Landgüterrolle beantragte, der andere Richter als der Vormundschaftsrichter aber die Genehmigung versagte. Bei dem A.⸗G. B. ist ein Hof aus der Landgüterrolle auf Antrag des Vormundschaftsrichters gelöscht worden. In manchen Berichten wird auch geäußert, daß die Notare von den Eintragungen abrathen,
da sie eine Abnahme der Ueberlassungsverträge fürchten.
Also, ich habe nur Thatsachen referiert, irgend einen Vorwurf
daraus gegen den Richterstand nach keiner Richtung hin erhoben. Ich äume dem Richter, wie jedem Beamten, ein, daß er seiner Rechts⸗ nschauung auch durch die That Ausdruck giebt, aber ich halte an der
Auffassung fest, daß es doch immerhin sich empfiehlt, die Einführung
und Ausführung des Gesetzes nicht denjenigen Beamten zu über⸗ ragen, von denen bekannt ist, daß sie vielfach Gegner des auszu⸗ ührenden Gesetzes sind. (Sehr richtig))
Justiz⸗Minister Schönstedt: Meine Herren! Ich muß der Analogie widersprechen, die von
inigen Vorrednern gezogen worden ist zwischen dem Anerbenrichter, enn ich ihn so nennen darf im Sinne des Gesetzes, und dem Grund⸗ uch⸗ und Vormundschaftsrichter. Die Entscheidungen, die der
Grundbuch⸗ und Vormundschaftsrichter zu treffen hat, liegen doch
wesentlich auf einem ganz anderen Gebiete, nicht auf wirthschaftlichem.
Vom Grundbuchrichter ist dies zweifellos, vom Vormundschaftsrichter lann es wenigstens im Großen und Ganzen als zutreffend bezeichnet
werden. Die neue Vormundschaftsgesetzgebung überläßt die wirth⸗
schaftlichen Fragen der im wesentlichen selbständigen Entscheidung des Vormundes; es wird in der Regel nur da, wo rechtliche Zweifel und Bedenken vorliegen, ein Eingreifen des Vormundschaftsrichters stattfinden. Im vorliegenden Falle soll aber, wie ich noch ergänzend bemerke, der Richter nicht nur entscheiden darüber, ob eine Besitzung zur selbständigen Nahrungsstelle geeignet ist, sondern Absatz 2 des Paragraphen weist ihm auch noch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke zu einem wirthschaftlichen Ganzen verbunden sind. Das ist iederum eine Frage, die vollständig außerhalb des Bereichs der richterlichen Thätigkeit liegt.
8 Es mag richtig sein, daß auch nicht jeder Spezial⸗
kommissar die reife Ersahrung mitbringt, aber er hat doch immerhin vor der selbständigen Thätigkeit auf diesem Gebiet eine gewisse landwirthschaftliche Vorbildung sich aneignen müssen in
dem Vorbereitungsdienst, welchen er durchzumachen hat, bevor ihm elbständige Funktionen übertragen werden. Das trifft bei dem
daß die Amtsrichter, wenn ihnen die Aufgabe zugewiesen würde, wie der Antrag Bachmann das will, sie nach bestem Wissen im Voll⸗ gefühl ihrer Verantwortlichkeit und ganz unabhängig davon, ob sie mit den Grundsätzen des Gesetzes harmonieren oder nicht, erfüllen würden (Bravo!), so hielt ich es doch für nicht geeignet, ihnen diese Aufgabe zuzuweisen, weil sie außerhalb ihres eigentlichen Be⸗ rufes liegt.
mann, unverändert angenommen. T § 9 wird zurückgezogen und § 9 mit dem Antrag Gamp an⸗ genommen. 3
Löschäng im Grundbuch aufgehoben. au
des Antrags Bach⸗
Hierauf wird § 3, unter v “ ntrag Bachmann zu
Der
§ 4 wird ohne Debatte angenommen.
5 bestimmt: Die Anerbengutseigenschaft wird durch Die Löschung erfolgt Ersuchen des Spezialkommissars.
Die Abgg. Bachmann beantragen, Folgendes hinzuzufügen:
Auf Antrag des Eigenthümers eines Anerbengutes ist auf dem Titelblatt im Grundbuche zu vermerken, daß die Vorschriften dieses Gesetzes entweder bezüglich des ganzen Gutes oder einzelner Theile desselben keine Anwendung finden (Ausschlußvermerk). Der Aus⸗ schlußvermerk ist jederzeit auf Antrag des jeweiligen Eigenthümers zu löschen. Die Löschung des Ausschlußvermerks stellt die Anerben⸗ gutseigenschaft wieder her.
In Verbindung mit wird § 12 berathen, welcher be⸗ stimmt: Das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut
und Genossen
dieses Gesetz nicht berührt. Die Abgg. Gamp und Genossen beantragen folgenden
Zusatz:
Der Eintritt des Anerbenrechts kann für den einzelnen Erbfall außer in der Form einer letztwilligen Verfügung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigenthümers ausgeschlossen werden. Die ist auf Verlangen der Betheiligten zu den Grundakten zu nehmen.
Die Abgg. Wamhoff (nl.) und Groth (nl.) befürworten den Antrag Bachmann, während Abg. Gamp die Möglichkeit eines Aus⸗ schlusses des Anerbenrechts entsprechend seinem Antrag nur für den einzelnen Erbfall zulassen will. 1
Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Hemge spricht sich gegen den Antrag Bachmann aus, weil derselbe das Grundprinzip des Ge⸗ setzes umstoße und auf den Zustand der Landgüterrolle zurückführe, hat aber gegen den Antrag Gamp keine Bedenken, obwohl er diesen für überflüssig hält, da schon nach dem § 12 der Vorlage der Aesschluß des Anerbenrechts durch ein holographisches Testament möglich ist.
Geheimer Justiz⸗Rath Dr. Bourwieg wendet sich vom Stand⸗ punkt des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gegen den Antrag Gamp.
Abg. Dr. Kla 88 bekämpft gleichfalls den Antrag Bachmann, ist aber bereit, zur Verständigung über die Vorlage die Konzession
des Antrags Gamp zu machen. Abg. Dr. Lohmann⸗FHagen (nl.) bestreitet, daß der Antrag Bachmann zur Höferolle zurückkehre.
Nachdem Geheimer Dr. Holtermann nochmals gegen und Abg. Dr. Cuny (nl.) für den Antrag Bachmann eingetreten ist, wird dieser Antrag in namentlicher Abstimmung mit 139 gegen 102 Stimmin abgelehnt; für den⸗ selben stimmen außer den Nationalliberalen, den Freisinnigen und den Polen auch einige Mitglieder des Zentrums und der Freikonservativen. § 5 wird darauf unverändert, § 12 wird mit dem Antrag Gamp angenommen.
Die §§ 6 bis 10 werden ohne wesentliche Debatte in der Kommissionsfassung angenommen. 11 zählt eine große Reihe von Bezirken in der Provinz 8 8 auf, in welchen das vöbligatorische Anerbenrecht nicht elten soll. 8 8 Abgg. Bachmann und Genossen beantragen, zu diesen noch die Amtsgerichtsbezirke Altena, Hohenlimburg, Iserlohn⸗ Lüden⸗ scheid, Meinertshagen, Menden und Plettenberg hinzuzufügen. Abg. Dr. Lohmann⸗Hagen befürwortet diesen Antrag damit, daß es sich um Bezirke mit vorwiegend industrieller Bevölkerung handle, für welche sich das Anerbenrecht nicht eigne.
Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Gamp, von Eynern und Dr. Klasing, sowie des Geheimen Regierungs⸗Raths Dr. Holtermann nimmt das Wort der Minister für Landwirthschaft ꝛec. Freiherr von Hammer⸗ tein:
Meine Herren! Ich kann materiell gegen die Ausführungen des Herrn von Eynern nichts einwenden; ich erkenne an, daß die vor⸗ liegende Frage zweifelhaft ist. Aber nicht kann ich dem Herrn Abg. von Eynern einräumen, daß er berechtigt ist, aus diesen Thatsachen Angriffe gegen den Regierungs⸗Präsidenten, gegen Landräthe und Richter herzuleiten, die nur nach sachlichen Gründen und ihrer persönlichen Ueberzeugung geurtheilt haben. Es liegt kein sachlich berechtigter Grund vor, die erörterten Gutachten der staatlichen Behörden zu einer so abfälligen Kritik über dieselben zu benutzen.
ierauf wird der Antrag Bachmann in Bezug auf Altena und Iserlohn angenommen, im übrigen aber abgelehnt. § 11. wird danach unter Hinzufügung von Altena und Iserlohn an⸗ genommen. 88 13 und 14 werden ohne erhebliche Debatte angenommen. ach § 15 soll in einer Reihe von Bezirken der 2 ere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter vorgehen.
Die Abgg. Bachmann und Genossen beantragen dafür allgemein, daß auf Antrag des Eigenthümers der jüngere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter S.-.
Abg. Schmieding (nl.) widerspricht prinzipiell dem Minorat und will es deshalb nur auf Antrag zulassen, anstatt es für gewisse
Bezirke gesetzlich festlegen zu lassen. Abc. Bamp und Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Holtermann
widersprechen gleichfalls dem Antrag Bachmann. 15 wird unter Ablehnung des Antrags Bachmann un⸗ verändert angenommen. Die 8 16 bis 24 werden ohne Debatte angenommen. Um 4 ༠Uhr wird die weitere Berathung auf Freitag
11 Uhr vertagt. (Außerdem Petitionen.)
über die Herausgabe der Monumenta Germanine historica. 1b
8 Von E. Dümmler.
Jahresbericht
menta Germaniae historica wurde in diesem Jahre vom 18. bis 20. April in Berlin abgehalten. Durch Erkrankung wurde Herr Geheimer Rath von Hegel in Erlangen an der Theilnahme verhindert. Die Herren Professor Dove in Freiburg und Hofrath Maaßen in Innsbruck hatten als Vertreter der Münchener bezw. Wiener Akademie freiwillig ihr Mandat niedergelegt. Herr Geheimer Rath Wattenbach war uns am 20. September 1897 durch den Tod entrissen worden. An der Versammlung betheiligten sich demnach die Herren
unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, wird durch
1 . öu“ v 8 e 24. Plenarversammlung der Central⸗Direktion der Monu-
Professor Ritter Luschin von Ebengreuth aus Graz, v⸗ Mommsen, Professor Mühlbacher aus Wien, Ober⸗Bibliothekar Riezler aus München, Professor Scheffer⸗Boichorst, Dr. Traube aus München, Professor Zeumer. 8 Im Laufe des Jahres 1897/98 erschienen b
in der Abtheilung Auctores antiquissimi: 8 1) Chronica minora saec. IV V VI VII ed. Th. Mommsen III, 4 (A a XIII, 4);
in der Abtheilung Scriptores:
2) Libelli de lite imperatorum et pontificum et XII conscripti III;
in der Abtheilung Leges: 3) Capitularia regum Francorum II edd. Boretius et Krause; 4) von dem neuen Archiv der Gesellschaft Band XXIII, heraus⸗ gegeben von H. Breßlau. Unter der Presse befinden sich 7 Quartbände, 2 Oktavbände. In der Sammlung der Auctores antiquissimi ist als Abschluß des 3. Bandes der kleineren Chroniken das von Herrn Dr. Lucas ent⸗ worfene Svi. hinzugekommen. Da hiermit diese ganze Reihe von Quellen ihr Ende erreicht hat, so folzt unten ein zusammenfassender Bericht des Herausgebers über dieselben. Als einen Nachtrag darf man die kritische Handausgabe von Eugippius' Vita Severini betrachten, welche, aufgebaut auf eine neue und umfassende Vergleichung aller Handschriften, sich gegenwärtig unter der Presse befindet. Als ersten Halbband der zu einer besonderen Gruppe ausgeson⸗ derten Gesta pontificum Romanorum hat Herr Professor Mommsen den ersten Theil des Liber pontificalis bis 715 bearbeitet. Der Druck steht nach Vollendung des Textes bei der Einleitung. Die Fortsetzung dieser Ausgabe soll den Händen des Herrn vra eessors Kehr in Göttingen anvertraut werden. Das weitere biographische Material zur Papstgeschichte würde sich später anschließen. In der Abtheilung der Scriptores wird der 4. Band der Merowingischen Geschichtsquellen, bearbeitet von Herrn Archivar Krusch in Hannover, im Herbst druckfertig werden und anhebend mit den Werken des Jonas von Bobbio die Heiligenleben dieser Zeit zu immer reicherem Ertrage für die geschichtliche Erkenntniß fortsetzen, doch wird es auch ferner nicht ganz an apskryphen Erzeugnissen fehlen. Mehrfache Angriffe gegen die stark negative Kritik des Herausgebers im 3. Bande konnten im Großen und Ganzen nur die methodische Sorgfalt desselben erhärten. Mit dem 3. Bande der Schriften zum Investiturstreit ist diese kleine Unterabtheilung vorläufig abgeschlossen und in ihr für kirchen⸗ geschichtliche wie für kirchenrechtliche Untersuchungen ein wichtiges Hilfsmittel dargeboten. Eine Fortsetzung in späterer Zeit könnte entweder durch unverhoffte neue Funde oder durch eine Ausdehnung des Planes auf das 13. und 14. Jahrhundert veranlaßt werden und bleibt vorbehalten. Herr Professor Holder⸗Egger setzte den Druck der als Handausgabe erscheinenden Monumenta Erphesfurtensia saec. XII XIII XIV fort, welcher neben einer sehr verbesserten Wiederholung früher schon in den Monumenten enthaltener Annalen auch manches Neue, wie namentlich die Chronica minor eines Erfurter Minoriten, bringen soll nebst mehreren anderen Quellen des 14. Jahrhunderts. Der umfeangreiche Band wird im Sommer erscheinen. Mit weiteren Vorarbeiten für den längst ersehnten 31. Band, der die italienischen Chroniken des 13. Jahrhunderts umfassen soll, wurde Herr Dr. Eberhard betraut. Die sehr wichtige Handschrift der sogenannten Annal. Mettenses und des Regino aus Durham durften wir durch die Fehs Zuvorkommen⸗ heit des Bibliothekars Rev. W. Greenwell für künftige Verwendung in Berlin benutzen. In dem 3. Bande der deutschen Chroniken, den Werken Enikels, ist der Druck von Einleitung und Register durch Herrn Professor Strau in Halle endlich wieder aufgenommen worden und wird wahrscheinli in diesem Jahre zu Ende geführt werden. Für den 6. Band, die Oesterreichischen Chroniken, hat Herr Professor Seemüller in Inns⸗ bruck weitere Handschriften, namentlich in Klosterneuburg, verglichen und sich besonders mit dem Texte der Chronik Hagens beschäftigt. Für die Sammlung der historischen Lieder und Sprüche ist Herr Dr. Meyer in Göttingen in der Herstellung der Texte, zunächst für die mittelhochdeutsche Zeit, begriffen. In der Abtheilung Leges ist der durch den Tod des Dr. Krause abermals verwaiste 2. Band der fränkischen Kapitularien durch die angestrengte Bemühung der Herren Zeumer und Werminghoff, denen das Register noch große Schwierigkeiten schuf, zum Abschluß gebracht worden. Eine Untersuchung über die Quellen des Benedictus Levita nied. Hemr Dr. Seckel als Vorläufer seiner Ausgabe demnächst ver⸗
entlichen.
Für die große Ausgabe der Leges Visigothorum des Herrn Zeumer hat das neue Archiv mehrere Vorarbeiten gebracht und ist der Beginn des Drucks demnächst zu gewärtigen. Die für die neue Bearbeitung des bayerischen Volksrechts erforderliche Reise nach Italien e.⸗ Herr Professor von Schwind wegen der aus besonderen Gründen verfügten Verlegung der Osterferien und seiner Versetzung nach Graz abermals um ein Jahr verschieben.
Für die karolingischen Synoden hat Herr Dr. Werminghoff das gedruckte Material von 695 bis 916 durchgearbeitet und, von Herrn Müller unterstützt, mit der Vergleichung von Handschriften be⸗ gonnen. Für den ersten, bis 843 1ene Theil wird eine summarische Uebersicht der Ueberlieferung im neuen Archiv gegeben werden. Be⸗ sonderen Dank erwarb sich Herr Dr. Göldlin von Tiefenau, Kustos an der Wiener Hofbibliothek, durch Vergleichungen und Nachforschungen. Eine Reise nach Frankreich wird für den Fortgang dieser Arbeiten unerläßlich sein. Für die Sammlung der fränkischen und langobardi⸗ schen Gerichtsurkunden ist Herr Professor Tangl in Berlin an die Frelh e A. Müller getreten, und auch für ihn erscheint eine
eise geboten.
Herr Dr. Schwalm in Göttingen hofft im Herbste dieses Jahres den Druck des 3. Bandes der Constitutiones regum et impe- ratorum anzufangen, für welchen die Archive von Koblenz und namentlich von München manchen neuen Fund ergeben hatten. Der bei weitem wichtigste derselben, ein Steuerverzeichniß Königlicher Städte aus dem Jahre 1241, ist bereits als Rachtrag zum 2. Bande veröffentlicht worden. Geforscht wurde von ihm auch in Wolfenbüttel und Nassau. Der Besuch einiger weiterer süddeutscher Archive und vor allem eine Reise nach Venedig und Ravenna ist außerdem noch in Aussicht genommen.
In der Abtheilung Diplomata ist der Druck der Urkunden König Heinrich's II. in der bisherigen Weise fortgesetzt worden und wird in diesem Jahre bis an das Ende der Texte gelangen. An Stelle des in den Archivdienst übergehenden Dr. ser ist neben Herrn Dr. Bloch als Mitarbeiter Dr. Holtzmann seit Neujahr eingetreten. 5 Dr. Bloch hat soeben noch eine kleinere Reise nach Ferrara und
.Sepolcro bei Arezzo unternommen. Untersuchungen über einzelne Urkunden, verbunden mit Nachträgen für die Zeit der Ottonen, gingen dieser Ausgabe fördernd zur Seite. Abweichend von den ersten beiden Bänden, wird das Register hinter den urkundlich überlieferten zur Se Feh auch die neueren Ortsnamen nach Thunlichkeit nach⸗ weisen. Für die Karolingerurkunden wurde das Material, namentlich durch eine Reise des Herrn Professors Dopsch nach dem südlichen und westlichen Frankreich und — dem nördlichen Spanien im März bis Juni, nicht unerheblich vermehrt, während Herr Professor Tangl in der gleichen Absicht im Sommer die Schweiz besuchte. Abgesehen von Chur und von Osnabrück, wohin Herr A. Müller entsandt worden war, fanden die Vertreter der M. G. überall die ünstigste Aufnahme, ganz besonders auch bei dem Archivar n Urgel Herrn Canonicus Dr. Marti und bei Herrn von auf Schloß Cunault. An Stelle des Dr. Schedy trat am 1. April Herr Dr. J. Lechner als Hilfsarbeiter ein. Die Vor⸗ arbeiten für den ersten, bis zum Jahre 814 geplanten Band sind so weit gediehen, daß der Druck noch im laufenden Geschäftsjahre vor⸗ aussichtlich beginnen kann. Außer dem Besuche einiger deutschen Archive wird dafür noch ein solcher von Paris erheischt werden, um die nur dort vollständig vorhandenen französischen Drucke durchzu⸗
saeculis XI.
Richter nicht zu, und so wenig ich für meine Person daran zweifle,
“
Heßissor Breßlau aus Straßburg, Geheimer Justiz⸗Rath Brunner, heimer Rat eheen als Vorsitzender, Pro effor older⸗Egger
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