1898 / 259 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

reußische

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für Berlin anßer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Deutschen Neichs-Anzeigerg

und Königlich Preußischen Steats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ober⸗Postdirektor, Geheimen Ober⸗Postrath Starklof zu Oldenburg (Großherzogthum) den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Postrath a. D. Ewerlien Fn Berlin den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

den Ober⸗Postsekretären a. D. Jaensch zu Frankfurt a. O., Brandt zu Schöneberg bei Berlin und Lichau zu Magdeburg, den Postmeistern a. D. Feldmann zu Katscher im Kreise Leobschütz, Brüssow zu Rostock, bisher in Tessin (Mecklenburg), und Müller zu Opladen im Kreise Solingen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, 1

den Postdirektoren a. D. Rokicki zu Glogau, Kürschner zu Apolda und Walter zu Doberan (Mecklenburg) und dem Telegraphen⸗Direktor a. D. Fuchs zu Blankenburg (Harz), bieher in Leipzig, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Postmeister a. D. Cornelius zu Neuenahr, bisher in Ahrweiler, den Postsekretären a. D. Hermann Meyer fu Alt⸗Ruppin, bisher in Berlin, Gebel zu Kolberg, bisher in Pr.⸗Stargard, Speers zu Posen, Franz zu Königsberg i. Pr., Becker zu Unna, Herbst zu Schönebeck (Elbe)) Schmets zu Aachen und Fuß zu Krefeld, den Telegraphen⸗Sekretären a. D. Bersin zu Düsseldorf und Galle zu Berlin, dem Post⸗Bureau⸗Assistenten a. D. Krüger zu Hannover, den Ober⸗Telegraphen⸗Assistenten a. D. Gallinat zu Aachen, Ancker zu Berlin, Fohrmann zu Unna und Ernst zu Göttingen den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse,

den Postschaffnern a. D. Ebeling zu Bernburg, Weide⸗ mann zu Northeim und Glockentöger zu Holzminden, sowie dem Landbriefträger a. D. Schmidt zu Wehen im Untertaunuskre das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Königlich italienischen Obersten im Generalstabs⸗

Korps und Flügel⸗Adjutanten Seiner Majestät des Königs Napva, Militär⸗Attaché bei der Botschaft in Wien, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse,

dem Ober⸗Steuer⸗Inspektor a. D., Steuer⸗Rath Freytag zu Straßburg i. E. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Königlich bayerischen Major Köppel, Bataillons⸗ Kommandeur im 1. Infanterie⸗Regiment König, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem früheren Universitäts⸗Professor Dr. Sepp zu München, dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Wien Dr. Puschmann und dem Königlich italienischen Oberst⸗Lieutenant Piacentini von der Eisenbahn⸗Abtheilung den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Königlich bayerischen Kämmerer, Re ierungs⸗Rath a. D. Freiherrn Tucher von Siwmelgborf zu Nürnberg, und dem russischen Staatsangehörigen, Zivil⸗Ingenieur Alibert zu Paris den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, ddem Königlich sächsischen Premle Siettenant Kollmann im 12. Infanterie⸗Regiment Nr. 177 und dem Vize⸗Konsul

tang zu Fredriksstad den Königlichen Kronen⸗Orden vierter

Klasse, sowie 1

dem Kaiserlichen Förster a. D. Voltzenlo gel zu Schweig⸗ hausen im Kreise Hagenau das Allgemeine Ehrenzeichen in

Gold zu verlechen. 1““ 8

Deutsches Reich.

Der bisgfesie Militär⸗Intendantur⸗Sekretär von Arnauld de la Péörièbre von der Intendantur des VI. Armee⸗Korps ist zum Geheimen revidierenden Kalkulator bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs ernannt worden.

Der Geheime Sekretariats⸗Assistent Faust ist en Ge⸗ u

heimen exgedierenden Sekretär und Kalkulator in der Kaiser⸗ ichen Marine ernannt worden. v1““ 1

.Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirth⸗ schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 6. Oktober 1898 beschlossen, daß für den Bereich der hadi chen landwirth⸗ schaftlichen Berufsgenossen chaft ein weiteres viertes Schiedsgericht zu errichten und die Bestimmung des örtlichen Bezirks dieses S iedsgerichts,

sowie des Zeitpunkts, an welchem dasselbe in Wirksam⸗ keit tritt, der Großherzoglich badischen Regierung anheimzugeben sei. Berlin, den 28. Oktober 1898. Der Reichskanzler. Im Auftrage:

75a des Se esetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist der Allgemeinen Hafenarbeiter⸗Kranken⸗ kasse E. H. in Bremerhaven von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Kranken⸗ geldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes genügt. . Berlin, den 29. Oktober 1898. 8 Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedtke.

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Auf Grund des

.“

8 8 1 89

spolizeiliche Anordnung

Behufs Abwehr und Unterdrückung der bei den Schweinen auftretenden Seuchen ordne ich im Arschluß an die (in Nr. 2 Seite 7 des diesjährigen Amtsblatts veröffentlichte) landes⸗ polizeiliche Anordnung vom 5. Januar d. J. auf Grund der 88 17, 19 und 20 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 880/1. Mai 1894 in Verbindung mit § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 und §1 der Bundes⸗ raths⸗Instruktion vom 27. Juni 1895 mit Genehmigung des

errn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

iermit Folgendes an: 7

Sofern in den für den Hausierhandel mit Schweinen ge⸗ sperrten Kreisen des Bezirks der Handel mit Schweinen von festen Verkaufsstätten aus stattfinden soll, ist der Ortspolizeibehörde von der Errichtung einer solchen Verkaufs⸗ stätte vor Beginn des Verkaufs Anzeige zu erstatten. Bei jeder Neueinfahrung von Schweinen in die Verkaufsstätte ist der Ortspolizeibehörde das Kontrolbuch zur Revision vorzu⸗ legen. Von der Aufgabe der Verkaufsstätte nach erfolgter Räu⸗ mung ist der Ortspolizeibehörde gleichfalls Anzeige zu erstatten.

Als feste Verkaufsstätten im Sinne der vorstehenden Vor⸗ schriften sind nur solche Verkaufsstätten zugelassen, welche von den Schwarzviehhändlern nicht lediglich zum Zweck des Ab⸗ satzes vereinzelter Transporte, sondern auf längere Dauer in Benutzung genommen werden.

2.

Die in der Verkaufsstait⸗ 1) befindlichen Schweine⸗ bestände sind wöchentlich einmal durch den beamteten Thier⸗ arzt oder dessen bestellten Vertreter auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Derselbe hat über die stattgehabte Untersuchung und den Befund einen Vermerk in das Kontrolbuch, welches ihm wie der Ortspolizeibehörde beass Zeit auf Verlan⸗ en vorzulegen ist, einzutragen. Die Bestimmung im 10 der landespolizeilichen Anordnung, betreffend Maßregeln egen die Schweineseuchen, vom 5. Januar 1898 findet auf die in den Verkaufsstätten 1) befindlichen Schweinebestände keine An⸗ wendung. g8

Die in eine Verkaufsstätte 1). eingeführten Schweine dürfen nicht in eine andere überführt oder vor dem Verkauf aus derselben entfernt werden.

Die von einer festen Verkaufsstätte 1) aus verkauften Schweine dürfen nach ihrem neuen Bestimmungsort nicht ge⸗ trieben werden. 1

8—

Auf die festen Verkaufsstätten 1) finden die Vorschriften der vom 16. November 1895, betreffend die Stallungen 8. andelsvieh, entsprechende Anwendung und es sind dieselben im übrigen na jeder Benutzung spaͤtestens binnen 24 Stunden vorschriftsmäßig zu reinigen und zu des⸗ infizieren. 8

8

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht den bestehenden Sreefsegeßen zufolge eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 66 Zi er 4 des Reichs Vieh⸗ seuchengesetzes bestraft. 87 11““

4 8*

Diese Anordnung tritt mit dem T

im Regierungs⸗Amtsblatt in Kraft.

Liegnitz, den 18. Oktober 1898.

salem das Prädikat leihen.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Superintendenten, Oberpfarrer P feiffer in Lübben,

bisher in Küstrin, zum stellvertretenden General⸗Superinten⸗ denten des Markgrafthums Niederlausitz zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8

dem Kaufmann Ferdinand Vester senior zu Jeru⸗

eines Königlichen Hoflieferanten zu ver⸗ E“

1““] Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht: dem Fabrikanten Julius Aßmann, Inhaber der Firma

„F. W. Jul. Aßmann“ zu Lüdenscheid, das Prädikat eines Hoflieferanten Allerhöchstderselben zu verleihen.

8

Finanz⸗Ministerium.

Plan

zur Zwei Hundertsten Königlich preußi en Klassen⸗Lotterie, sch

bestehend aus 190 000 Stammloosen und 35 620 zu den Ge⸗ winnen der 3 ersten Klassen auszugebenden welche bis zu ihrer Ausgabe für Rechnung der Lotterie⸗ se mit⸗

spielen, mit 112 810 in 4 Klassen vertheilten Gewinnen.

Erste Klafe Betrag. Ulass V Betwag.

zu 39 Einsatz. zu 39 Einsatz.

9989 1. 60 9500 Freiloose zu 39

30000 1 Gew. zu 45000 15000 15000 1 .1 10000 10000 1 15000 5000 1 3000 2 1000

500

5000 10000 6000 5000 4000 3000 5000 1000 300 6000 500 200 10000 300 150 15000 200 100 30000 540600 11380 110 1251800 370500 11870 Freiloose zu 39 46293

uA AKN Nangnmnu 2

9500 Gew. u. 9500 Freil.

1047100 [11870 G. u. 11870 Freil. 1936730

Diritte Klasse

Vierte Klasse zu 39 Einsatz. Betrag. 2u 39 Einsatz. Betrag.

18270 6 14250 Freiloose zu 39 13 ½ % v. Betragesämmt⸗

. zu 500000 500000 200000 150000 100000 75000 50000 40000 30000 15000 10000 5000 3000 . 1000 1565000 1 . 500 925000 191710 2 . 300 708300 2. 220 15347420

60000 45000 30000 15000 20000 20000 30000 20000 . 25000 8 30000 2 60000 2201600

555750

S 8

8 1 Gew. zu 60000 1 45000

d0bo bo bo do o

20 50 100 300

licher Freiloose rund

14250 G. u. 14250 Freil.

3304060 [77190 Gew 26315720 Einnahme.

Klasse.

Nachzahlung auf die

Vorklassen

der Freiloose.

¹ An

ahl der zu 44 enden „Gesammt⸗

Einsatz. Einkommen.

Stamm. Freiloose.

loose.

89 190000 7410000

2te 180500 7039500

3te 178130 6947070 6854250

4te 175750

370500 925860 1667250

9500 11870 14290

8521500 1389180

In Einnahme u. Ausgabe durchlaufend. Werrgr. Freiloose

32603610

berhaupt Ausga b e.

Klasse. der baaren Gewinne.

Betrag der Freiloose.

lste 676600 2te 1473800 3te 2556600 4te 26315720

131728 vom Betrage sämmtlicher Freilvose

Klassen⸗Lotterie

Ueberhaupt 32603610 1 Plan der 200sten Königli preußischen on welchem vollständige, 19 den näͤheren

8 5 8 1 8 8

Vorstehender