1898 / 280 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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85 seelllche Versicherungsamts der wird die Auf⸗ 3 u

chtsbehörde, wenn sie ihrer schwierigen gabe gewachsen sein soll, der Mitwirkung von Sachverständigen nicht entbehren können und neben großer Sorgfalt auch einen besonderen Takt beweisen müssen. Diese Eigenschaften aber können deutschen Behörden wohl zugemuthet werden, sobald für deren sachgemäßes und verständiges Verhalten die

nöthigen Kautelen geschaffen werden. ediglich als ein Ausfluß der materiellen Staatsaufsicht charak⸗ terisiert sich das im Entwurf ebenfalls angenommene Konzessions⸗ prinzip, vermöge dessen schon die Eröffaung des Geschäftsbetriebs einer Versicherungsanstalt der behördlichen Prüfung und Genehmigung unterliegt. Es würde nur eine halbe Maßregel sein, die Wirksamkeit der Staatsaufsicht beeinträchtigen und dadurch deren Gegnern Waffen zu ihrer Bekämpfung liefern, wollte man sich darauf be⸗ schränten, nur solche Anstalten unter staatliche Kontrole zu stellen, die auf unkontrolierte Unterlagen hin ihren Geschäftsbetrieb schon eröffnet haben, ohne zugleich dafür zu sorgen, daß schon bei der Errichtung 8 11.“ gkeit und Solidität der Anstalt staatlich ge⸗ prüft wird. MWMird bei dem Sypstem staatlicher Beaufsichtigung der Behörde die Befugniß zum Einschreiten gegen Mißbräuche und, wie dies folge⸗ richtig geschehen muß, als äußerstes Mittel die Macht gegeben, die 8 Fortsetzung eines Hemeingefährlichen Betriebs zu untersagen, so wäre es widerspruchsvoll und kaum zu rechtfertigen, wenn die gleichen Gründe, die zur Unterdrückung eines unsoliden Geschäfts führen, nicht chon von vornherein dem Beginn eines solchen entgegenstehen sollten. e Verhinderung eines noch nicht begonnenen Betriebs geht natur⸗ Emäg unter Verletzung geringerer 8 nteressen vor sich als die

chließung einer bereits in Wirksamkeit getretenen Anstalt. Die Aufsichtsbehörde käme in die mißliche Lage, mit offenen Augen der Errichtung einer Anstalt unthätig zusehen zu müssen, deren Geschäfts⸗ betrieb sie nachträglich so bald wie möglich zu untersagen verpflichtet wäre; nur müßte sie mit ihrem Eingreifen warten, bis erst größere Theile der Bevölkerung durch Anlockungen zu Versicherungsabschlüssen thatsächlich zu Schaden gekommen wären.

Wenn auch hier wieder der Einwand erhoben werden kann, daß keine Behörde im stande sei, die Errichtung unsolider und unsicherer Anstalten gänzlich zu hindern, so ist doch schon viel gewonnen, wenn es gelingt, wenigstens solche Anstalten auszuschließen, denen von vorn⸗ herein das Gepräge mangelnder Solidität oder erheblicher Unsicherheit ihrer finanziellen und technischen Grundlagen aufgedrückt ist. Schon das Bestehen einer obrigkeitlichen sachlichen Prüfung ist geeignet, leichtfertige Gründungen, die auf diesem Gebiete dem Volkswohle be⸗ sonders gefährlich werden könnten, zurückzuhalten. Um der Weiter⸗ entwickelung des Versicherungswesens insbesondere nach der Richtung neuer Versicherungsarten nicht hemmende Fesseln anzulegen, wird dem diskretionären Ermessen der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung neuer Anstalten die weitgehendste Freiheit zu überlassen sein

Für das im Entwurfe gewählte System der materiellen Staats⸗

aufsicht und der Konzessionierung fällt übrigens auch die historische Entwickelung ins Gewicht, welche das Versicherungswesen in Deutsch⸗ land genommen hat. In dem weitaus größten Theile des Reichz⸗ gebiets stand schon selther das Landesrecht auf dem Boden der Staats⸗ aufsicht und der Konzessionspflicht. Dieser waren an ihrem Sitze insbesondere die größeren Anstalten unterworfen, die ihren Geschäfts · kreis auf mehrere Bundesstaaten erstrecken. So kamen indirekt auch solchen Bundesstaaten, in denen für Versicherungsanstalten völlige gesetzliche Ungebundenheit hinsichtlich der Eröffnung und Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs bestand, die Vorzüge des ersteren Systems vielfach su gute. Und dieses System hat sich im Ganzen, weng auch, wie bereits erwähnt wurde, die einzelne Ausgestaltung der Aufsicht in verschiedenen Landesgesetzen mannigfache Lücken und Mähngel aufweist, praktisch bewährt, unter ihm hat sich das deutsche Versicherungswesen in seiner Gesammtheit gesund und räftig entwickelt, und es hat das System unleugbar wesentlich zu dem hohen Ansehen beigetragen, dessen sich deutsche Versicherungsanstalten wegen der Gediegenheit und Billigkeit ihrer Verwaltung im allgemeinen erfreuen. Unter dem Schutze der Staatsaufsicht, der es in der Hauptsache gelungen ist, das Emporkommen unsolrder Anstalten und das Umsichgreifen bedenklicher Geschäftspraktiken hintanzuhalten, konnten unsere großen führenden Anstalten, die jederzeit ihre Pflicht und Ehre datein setzten, den gemeinnützigen Charakter des Versicherungsbetriebs unverfälscht zu erhalten, vorbildlich für das esammte Fratiche Versicherungswesen wirken. Unter dem Walten der taatsaufsicht hat sich die Bevölkerung gewöhnt, den auf deutschem Boden thätigen Anstalten das Vertrauen zuzuwenden, das die erfreuliche Entfaltung des Versicherungswesens ermöglichte. Die Reichs esetzgebung hat die Aufgabe, die Vertrauens⸗ würdigkeit und das Ansehen des deutschen Versicherungswesens als einen werthvollen nationalen Besitz zu hüten, und ein hohes Interesse daran, an den Rechtsgrundlagen festzuhalten, auf denen jener Besitz errungen worden ist. Ein Bruch mit dem Grundsatze der Staats⸗ aufsicht wäre daher nur zu rechtfertigen, wenn sich, was thatsächlich nicht der Fall, ein zweifellos vollkommeneres System als Ersatz dar⸗ böte. Umgekehrt aber ist neuerdings da, wo das System des Kon⸗ zessionszwanges und der Staatsaufsicht fehlte, dieser Mangel gegen⸗ über ungesunden Gründungen recht fühlbar hervorgetreten, und es kann nicht in Frage kommen, bei einem das gesammte Versicherungs⸗ wesen regelnden eichsgesetze die praktisch bewährten Vorzüge des Konzessionsprinzips zu beseitigen und sie dem in der Praxis als mangel⸗ haft erkannten System völliger Ungebundenheit zu opfern.

Auch im Auslande besteht auf Grund neuerer Gesetze vielfach das Aufsichts⸗ und Konzessionssystem mit gutem Erfolge; in anderen Staaten wird es angestrebt. .

„In den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika unterliegen die Versicherungsanstalten seit längerer Zeit dem Konzessionszwang und einzelstaatlicher Beaufsichtigung, welche durch besonders zu diesem Zwecke eingerichtete, mit großer Machtfülle ausgestattete Behörden (Versicherungsämter) ausgeübt wird.

In Oesterreich ist dasselbe schon durch eine Ministerialverordnung vom 18. August 1880 eingeführte System durch die Verordnung vom 5. März 1896, betreffend die Errichtung, die Einrichtung und die Ge⸗ schäftsgebahrung von Versicherungsanstalten, neuerdings bedeutend ver⸗ schärft worden

In der Schweiz ist durch das bereits oben genannte Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 die Konzessionierung und Beaufsichtigung der Anstalten eingeführt und hat sich dort so bewährt, daß das eid⸗

enössische Versicherungsamt in seinem Jahresberichte für 1894 Seite I ch darüber folgendermaßen aussprechen konnte: „Zehn volle Jahre ist

nunmehr diese abfen fsche Staatsaufsicht in 2 irksamkeit. Das

Publikum hat sich so sehr daran gewöhnt, durch dieselbe Aufklärung und Schutz zu erhalten, daß kein Versicherter zum alten Zustande möchte oder auf die Staatsaufsicht ganz zu verzichten egehrt.“

Von neueren, im Auftrage der betreffenden Regierungen aus⸗ gearbeiteten und veröffentlichten Gesetzentwürfen für andere Staaten sehen namentlich ein ungarischer aus dem Jahre 1894, ein norwegischer vom 23. Dezember 1895 und ein schwedischer vom 10. September 1897 keine weitgehende diskretionäre Staatsaufsicht vor

Auch in der Fachliteratur, in der früher die Befürwortung einer thunlichst vollständigen Fretheit der Versicherungsanstalten vorhereschte, hat sich ein erheblicher Umschwung der Meinungen vollzogen. Dieser Umschwung ist auch bei den mit zahlreichen Vertretern größerer deutscher Versicherungsanstalten gepflogenen Berathungen des vor⸗ liegenden Entwurfs zum deutlichen Ausdrucke elangt; von keiner Seite wurde eine grundsätzliche Bekämpfung des Aufsichtsprinzips für an⸗ gezeigt erachtet. Dierzu haben die in der Schweiz mit dem Gesetze vom 25. Juni 1885 und dessen sachkundiger, zielbewußter, aber auch maßvoller Handhabung durch das eidgenoössische Versicherungsamt ge⸗ machten günstigen Ecfahrungen wesentlich beigetragen.

Die in den Kreisen der Sachverständigen herrschende günstige Be⸗ urtheilung der in der Schweiz bestehenden Staatsaufsicht ist um so beachtenswerther, als sie weniger dem Inhalte des Gesetzes als viel⸗ mehr der thatsächlichen Handhabung gilt. Die die Befu nisse der Aufsichtsbehörde regelnden Vorschriften des Gesetzes sind 1. n. H.

lich knapp, die gesetzlichen V Ulmachten der Behörde ungemein weit⸗

reichend und nur wenig durch besondere Rechtsschranken zu Gunsten der Versi herungsanstalten umgrenzt. Letztere sind in der Schweiz hinsichtlich der Zasassun zum Geschäftsbetriebe wie in ibrer ge⸗ sammten Geschäftsfü in weitestem Maße vom freien Ermessen der Aufsichtsbehörde abhängig, welche als Zentralbehörde für das ganze Bandesgebiet alle in demselben arbeitenden Versicherungs⸗ anst ilten, soweit deren Geschäftsbetrieb nicht örtlich beschränkt ist, nach einheitlichen Gesichtspunkten beaufsichtigt. Mit der nöthigen Sachkunde ausgerüstet, waltet diese Behörde, wie allgemeia azerkannt wird, thatsächlich ihres Amtes so, daß den Versicherungsbedürftigen wirksamer Schutz, zugleich aber den Anstalten mit solidem Geschäfts⸗ betriebe reiche Anregung und Förderung zu theil wird.

In der That hängen, wie dies auch die in der Schweiz ge⸗ machten Erfahrungen bestätigen, die Erfolge der öffentlichen Aufsichts⸗ führung in erster Linie von der richtigen Gestaltung und der Tuͤchtigkeit der Aufsichtsbehörde ab.

Soll nicht bloß der täuschende Schein einer Aufsicht erweckt werden, letztere vielmehr eine thatkräfttge, schützende Wirksamkeit ent⸗ falten, so muß die Aufsichtsbehörde mit großen Machtbefugnissen aus⸗ gestattet sein und in deren Anwendung in weiten Grenzen freies Er⸗ messen haben. Eine Garantie für facvarmägen Gebrauch der dis⸗ kretionären Gewalt muß vor allem in der Beschaffenheit der Aufsichtsbehörde selbst gefucht werden. Der Entwurf will, in Ueber⸗ einstimmung mit dem in den oben erwähnten Randschreiben des Reichskanzlers vom 4. Auzust 1879 und 17. November 1881 bereits vertretenen Standpunkt und in Anlehnung an die in der Schweiz bewährte Einrichtung, einer Reichsbehörde die Aufsicht über die größeren Versicherungsanstalten, d. h. über diejenigen übertragen, welche im Inland ihren Geschäftsbetrieb nicht bloß auf einen Bundes⸗ staat beschränken, sondern in mehreren oder sämmtlichen Bundesstaaten thätig sind. Die Ausübung einer solchen unmittelbaren Aufsicht durch das Reich ist zwar nicht, wie von mancher Seite behauptet worden ist, durch Artikel 4 Nr. 1 der Verfassung geboten. Denn wenn dort vorgeschrieben ist, b die Bestimmungen über das Versicherungs⸗ wesen nicht nur der Gesetzgebung, sondern auch der Beaufsichtigun seitens des Reichs unterliegen, so ist darunter zunächst, ebenso wie be der an derselben Stelle erwähnten Beaufsichtigung der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb, die dem Reiche in seinem 1“ zu den Bundesstaaten verfassungsmäßig zustehende allgemeine Ueber⸗ wachung der Durchführun reichsgesetzlicher Bestimmungen zu ver⸗ stehen, ohne daß diese Auffächt den Anstalten gegenüber unmittelbar durch Reichsbehörden ausgeübt zu werden brauchte. Wie hinsichtlich des Gewerbebetriebs allgemein das Recht der Konzessionsertheilung und der gewerbepolizeilichen Ueberwachung lediglich bei den Landes⸗ behörden liegt, so würde es gegen die Reichsverfassung an sich nicht verstoßen, wenn auch die unmittelbare Aufsicht über Versicherungs⸗ betriebe ausschließlich Landesbehörden übertragen würde. Ebensowenig verbietet aber die Reichsverfassung eine unmittelbare Beaufsichtigung durch Reichsbehörden, wie dies ja auch in der Arbeiterversicherung des Reichs bereits anerkannt worden ist, und dringende Gründe der Z veck⸗ mäßigkeit sprechen dafür, die Aufsicht über die größeren Anstalten, entsprechend dem so erwähnten Vorgange der Gesetzgebung, einer Reichsbehörde zu übertragen.

Eine solche zentrale Behörde kann aus dem ganzen Gebiete des Reichs am ehesten mit den geeigneten administrativen, juristischen und insbesoadere auch mit solchen Kräften ausgestattet werden, denen die erforderliche Erfahrung auf dem Gebiete der Versicherungspraxis und die nöthigen Kenntnisse auf dem der Versicherungstechnik innewohnen. Die Zahl der hieczu geeigneten Beamtenkräfte ist aus erklärlichen Gründen zur Zeit nicht besonders groß. und es würde sehr schwer sein, zahlreiche Landesbehörden in den Bundesstaaten, wollte man die Aufsichtsführung an solche übertragen, mit Kräften zu besetzen, die dieser schwierigen Aufgabe gewachsen wären. Eine Reichsbehörde kann vermoͤge ihrer berufsmäßigen, ständigen und vielseitigen Beschäftigung mit den Angelegenheiten der Versicherungsanstalten sich über deren geschäftliche und finanzielle Entwickelung genau unterrichtet halten und zugleich sich mit den Vorgängen auf dem gesammten Gebiete des Versicherungswesens so vertraut machen, wie dies für eine derartige Behörde unerläßlich ist, soll sie der Schwierigkeit und Verantwortlich⸗ keit ihrer eigenartigen Aufgaben gewachsen sein. Bei Landesbehörden mit ihrer naturgemäß weit geringeren Praxis würde ein solches Auf⸗ gehen in die Aufgaben dieses speziellen weiges der Verwaltungs⸗ wissenschaft für absehbare Zeit nicht erwartet werden können. Wird dann der zentralen Reichsbehörde noch ein Versicherungsbeirath, ge⸗ bildet aus angesehenen und sachkundigen, im praktischen Leben stehenden Vertretern der verschiedenen Zweige des deutschen Versicherungswesens, zur Seite gestellt, so wird sie weit eher und mehr, als dies zahlreichen kleinen Landesbehörcden möglich sein würde, die erforderliche Autorität sich erwerben, um nöthigenfalls den Versicherten, aber auch den großen, einflußreichen Anstalten gegenüber sicheren und nützlichen Gebrauch von ihren tief einschneidenden Aufsichtsbefugnissen machen und dabei doch das Vertrauen aller Betheiligten auf einen nicht nur wohlmeinenden, sondern auch sachlich zutreffenden Gebrauch von ihren Machtvoll⸗ kommenheiten sich erhalten zu können. Würde dageg’n die Ausübung der öffentlichen Aufsicht in gelegt und dahin würde nach den obigen Darlegungen auch eine Zersplitterung der Auf⸗ sichtsbehörden gerechnet werden müssen —, so würden die unleugbar vorhandenen Schattenseiten des Aufsichtssystems mit aller Schärfe in den Vordergrund treten; die Durchführbarkeit und Nützlichkeit des Systems würde dann überhaupt in Frage gestellt sein. Insofern bildet die zentrale Reichzaufsicht über die größeren Anstalten einen fundamentalen Bestandtheil des Entwurfs.

Hierzu tritt noch folgende Erwägung: die erste und dringlichste Aufgabe der Reichsgese gebung muß ez selbstverständlich sein, den durch die seitherige Re⸗ tszersplitterung bedingten Uebelstand zu be⸗ seitigen, daß die größeren Anstalten in jedem Bundesstaate, in dem das Aufsichtssystem herrschte, einer neuen Konzessiongertheilung be⸗ durften und einer besonderen landesbehördlichen Beaufsichtigung unter⸗ lagen. An Stelle dieser Rechtszersplitterung muß Freizügigkeit und

Rechtseinheit in dem Sinne erreicht werden, daß kuüͤnftighin die Be⸗ aufsichtigung der größeren Anstalten einschließlich der Konzessions⸗ ertheilung für das gesammte Reichsgebiet einer einzigen Behörde

obliegt.

8 Wollte man nun etwa daran denken, die ausschließliche Aufsichts⸗ thätigkeit über die größeren Anstalten Landesbehörden und zwar etwa desjenigen Bundesstaats zu übertragen, in dem die betreffende Anstalt ihren Sitz hat, so würden vielfach große Anstalten für ihren gesammten Geschäftekreis der Aufsicht von Behörden kleinster Bundesstaaten unterliegen oder unterliegen können. Giebt es doch schon jetzt zahl⸗ reiche Anstalten, die ihren Geschäftskreis vorzugsweise in den größeren Bundesstaaten, ihren Sitz aber im Gebiete der kleineren und kleinsten Bundesstaaten haben. Auch kann ja der Sitz einer Anstalt jederzeit beliebig verlegt werden. Man würde also die wichtige Frage der Beaufsichtigung der Versicherungsanstalten von einem durchaus zu⸗ fälligen und dem Wechsel unterworfenen Gesichtspunkt abhängig machen und würde bei der Schwierigkeit, in kleinen Bundesstaaten eine der Aufgabe gewachsene Behörde zu bilden. Gefahr laufen, daß die Aufsicht über Anstalten von größter Ausdehnung durch ungeeignete Stellen geübt wird, die von den Organen der eaufsichtigten Anstalten ver⸗ möge ihrer größeren Sachkunde häufig übersehen werden würden.

Die Unzulänglichkeit der von Landesbehörden über größere An⸗ stalten zu übenden Aufsicht würde dann übrigens noch in weit schärferer Weise hervortreten, als dies seither der Fall war. Bekanntlich haben seither die Behörden der mittleren und kleinen Bundesstaaten im Großen und Ganzen ihre Stellungnahme gegenüber einer größeren Anstalt nach den von den größeren Bundesstaaten, insbesondere von den preußischen Aufsichtsbehörden gegenüber dieser Anstalt getroffenen Maßnahmen eingerichtet. Künftighin müßte aber die zuständige Be⸗ hörde jedes einzelnen Staates auf sich allein gestellt die Prüfung und Ueberwachung einer in ihrem Gebiete domizilierten, auf andere Bundes⸗ staaten sich erstreckenden Anstalt mit Wirkun für das ganze Reich und unter Ausschluß jeder Einwirkung von Behörden eines anderen Bundesstaats vornehmen.

Einwirkung auf den Gesch

Den Landesbehörden auch der größten Bundesstaaten wäre jede ift be ieb ei G tzogen, die zwar

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in dem Gebiete des betreffenden Bundesstants Geschäfte treibt, im einem anderen Bundesstaat aber domiziliert ist. Andererseits unft läge in jedem einzelnen Bundesstaate, in wel

sicherungen genommen werden, das

nicht einer einheitlichen, sondern der Aufsicht der L

vieler anderer Bundesstaaten, als bei den Versicherungen Anstalten betheiligt sind, die in anderen Bundesstaaten ihren Sitz haben. Das Unzweckmäßige einer solchen Regelung springt in die Aügen.

Bei dieser Sachlage darf angenommen werden, daß die Bundes⸗ staaten in ihrer Mehrheit zwar geneigt sein werden, auf die unmittel⸗ bare Beaufsichtigung durch die eigenen Landesbehörden zu Gunsten einer Reichsbehörde zu verzichten, nicht aber zu Gunsten der aus⸗ schließlichen Aufsichtsthätigkeit der Behörden anderer Bundesstaaten, welche von den einzelnen Versicherungsanstalten durch die statutarische Bestimmung ihres Sitzes frei würden ausgewählt werden können.

Abgesehen von der begründeten Besorgniß, daß ein Theil der Landesbehörden bei bestem Willen den ihnen gestellten Aufgaben nicht würde gerecht werden können, würde auch die unbedingt erforderliche Gleichmäßigkeit in der Behandlung der in den verschiedenen Theilen des Reichs domizilierten größeren Anstalten nicht gewährleistet sein. Jede der letzteren würde zwar nur von einer einzigen Behörde be⸗ aufsichtigt werden; die verschiedenen in scharfem Wettbewerbe mit⸗ einander stehenden Anstalten würden aber vorraussichtlich sehr ver⸗ schiedener Behandlung unterliegen. Trotz einheitlicher Gesetzgebung würde doch die Aufsichtspraxis in den verschiedenen Bundesstaaten verschiedenartig sein. Denn naturgemäß kann das Gesetz für die Handhabung der Aufsicht nur in großen, allgemeinen Zügen die Richtung angeben, während thatsächlich die Anwendung des Gesetzes in weitestem Umfange von der Praxis der Behörden abhängt.

Die Reichsgesetzgebung würde mit einer Uebertragung der Aufsicht an die Landesbehörden von vornherein auf die sachlich zweckmäßigste Gestaltung der Aufsichtsführung verzichten und statt Rechtseinheit zu schaffen, in wesentlicher Beziehung die Rechtszersplitterung fördern.

Nun scheint dee Gedanke nahe zu liegen, es könne durch eine Theilung der Aufsichtsbefugnisse zwischen dem Reiche und den Einzel⸗ staaten der Nothwendigkeit aus dem Wege gegangen werden, die un⸗ mittelbare Beaufsichtigung der größeren Anstalten einer Reichsbehörde zu übertragen; es könnte daran gedacht werden, die unmittelbare Auf⸗ sicht darch Landesbehörden, etwa diejenigen des Sitzes der Anstalten, ausüben zu lassen und das Eingreifen einer Rei zbehörde erst in höherer Instanz zur Sicherung einer sachgemäßen und einheitlichen Durchführung des Reichsgesetzes voczusehen. Indessen bei näherer Prüfung erweist sich auch dieser Weg nicht als gangbar.

Wie bereits hervorgehsben warde, hat der Entwurf die Art der Aufsichtsführung in weitem Umfang in das diskretionäre Ermessen der Behörde gelegt. Es kann dies auch nicht anders eingerichtet werden, wenn man nicht entweder die Wirksamkeit der Aufsichtsführung be⸗ denklich beeinträchtigen oder aber die Versicherungsanstalten in ihrer Bewegungsfreiheit in unzulässiger Weise einengen will. Hieraus er⸗ giebt sich aber, daß für ein Eingreifen einer höheren Instanz gegen⸗ über der unmittelbaren Aufsichtsführung nur wenig Raum bleibt, und daß eine solche höhere Jastanz im allgemeinen nicht im stande sein wird, die Mängel auszugleichen, die aus einer grundsätzlich fehler⸗ haften und unzulänglichen Einrichtung oder Wirksamkeit der unteren Instanzen sich ergeben. 3

Dazu kommt, daß die gesammte Aufsichtsführung über Versiche⸗ rungsanstalten weit weniger den Charakter einer rechtsprechenden als vielmehr den einer Verwaltungsthätigkeit hat und sich nur äußerst selten in der Gestalt von Entscheidungen abspielt, hinsichtlich deren überhaupt ein Rechtsmittelverfahren in Frage kommen kann. Der weitaus umfangreichste und bedeutungsvollste Theil der Aufsichts⸗ thätigkeit, der in der laufenden Ueberwachung der geschäftlichen Wirk⸗ samkeit und finanziellen Lage der Anstalten, in Veröffentlichungen über das Ergebniß dieser Kontrole und in fortgesetzter Einwirkung auf die Anstaltsperwaltungen besteht und bei normalem Verlaufe vorzugsweise sich in Anregungen, Rathschlägen aller Art und gütlichen Verhand⸗ lungen vollzieht, würde also jeder Einflußnahme der Reichsbehörde entzogen sein und damit der nothwendigen Einheitlichkeit ermangeln. Die Reichsbehörde aber käme dann viel zu selten in die erforderliche nähere Berührung mit den einzelnen Anstalten, als daß sie die Ver⸗ antwortung für die ihr etwa verbleibenden endgültigen Entscheidungen, z. B. über Konzessionsverweigerung oder Konzessionsentziehnng, die Beantragung des Konkurses oder sonstige Eingriffe in die Geschäfts⸗ führung einer Anstalt, tragen könnte. Hierzu bedarf es einer Behörde, die nicht nur hin und wieder, sondern fortgesetzt mit Versicherungs⸗ angelegenheiten befaßt und vollkommen mit der Individualität der einzelnen Versicherungsanstalten vertraut ist.

Wollte man aber besondere Einrichtungen vorsehen, welche einer Reichzbehörde einen genügenden Einfluß auch auf die soeben stizzierte ständige Ueberwachungs⸗ und Verwaltungsthätigkeit der Landesbehörden ewährleisten, so käme man statt zu einer einheitlichen zu einer zwei⸗ achen Beaufsichtigung der Versicherungsanstalten, nämlich durch eine Landesbehörde und durch die Reichsbehörde, und gleichzeitig zu einer ständigen Ueberwachung der landesbehördlichen Aufsichtsführung durch die Reichsbehörde, was jedenfalls aus staatsrechtlichen wie politischen Rücksichten zu vermeiden sein wird. 1

Wenn hiernach das Schwergewicht der thats Verhältnisse bei den größeren Anstalten zu einer unmittelbaren Beaufsichtigung durch eine Reichsbehörde drängt, so wird andererseits darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die letztere in möglichst enger Fühlung mit den Landesbehörden bleibt. In dieser Richtung ist. abgesehen vom Satz 1 des § 73 des Entwurfs, durch § 69 die Bestellung besonderer Kom missare bei den einzelnen Versicherungsanstalten vorgesehen und dabei vorzugsweise an die Heranziehung von Landesbeamten gedacht. Außer dem ist durch Abs. 2 des § 68 die Möglichkeit offen gehalten, bei de aufsichtsführenden Reichsbehörde, deren Mitglieder ja auch aus den verschiedensten Theilen des Reichs entnommen werden können, außer den im Hauptberufe thätigen Reichsbeamten auch Landesbeamte im Nebenamt als Mitglieder zu bestellen. 1

Wenn nun die unmittelbare Aufsichtsführung durch Landesbe. hörden in gewissen Grenzen beseitigt werden soll, so geht der Entwurf in dieser Richtung doch nur so weitt, als dies im Interesse der Sache unbedingt geboten erscheint. Er hält eine mittlere Linie insofern inne, als er zwar die größeren Anstalten der Reichsaussicht unterstellt andererseits aber bei Anstalten, deren Geschäftskreis sich innerhalb de Greazen eines Bundesstaats hält, die Aufsichtsbefugnisse ausschließlich Landesbehörden überläßt und dabei auch von der Mitwirkung eine Reichsbebörde, etwa in höherer Instanz, absieht. Hierdurch wird auch 4 binsichtlich der kleineren Unternehmungen eine Theilung der Aufsichts⸗ führung zwischen Landesbehörden und einer Reichsbehörde vermieden,

welche aus den schon erwähnten Gründen die erheblichsten Bedenken

gegen sich hätte. 1e“ Zwar bedürfen die kleineren Versicherungsunternehmungen nicht minder einer wirksamen Ueberwachung als die größeren. Sie sind häufig ohne genügende Sachkunde ins Leben gerufen und entbebren vielfach der nothwendigen rationellen, technischen Grundlagen. In⸗ dessen sind ihre Verhältnisse meist einfacher und durchsichtiger, daher

von einer ihnen nahestehenden Landesbehörde ausreichend zu über⸗ An dem Saee. solcher, in der Regel nur einem e

wachen. nachbarlichen Bedürfn dienenden Verein überwiegt das Landes⸗ interesse derart, daß ihre Beaufsichtigung unbedenklich und zweckmäßig ausschließlich bei Landesbehörden verbleibt. Das Bedürfniß einer gleichmäßigen Behandlung dieser sämmtlichen Vereine tritt hier wesentlich zurück. Auch ist ihre Zahl so groß, daß mit ihrer Kontrole der Reichsbehörde eine unerträgliche Last aufgebürdet werden würde.

In einem eigenen Abschnitte regelt der Entwurf das Rechtsver⸗ hältniß der sogenannten Versicherungsvereine auf Gegen⸗ seitigkeit. Diese nichtige Form der Peroeen aftung zu Ver⸗ sicherungszwecken entbehrt bisher in fast allen deutschen Staaten der gesetzlichen Ordnung. Besondere Vorschriften finden sich nur in Elsaß⸗ Lothringen, wo die auf Grund des französischen Gesetzes vom 24. Juli 1867 ergangene Ausführungsverordnung, betreffend die Errichtung von Versicherungsgesellschaften, vom 22. Januar 1868 in ihrem II. Titel die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit behandelt, und in

Sachsen, wo das Gesetz, betreffend die juristischen Personen, vom 15. Juni

die Rechte juristischer

een für solche EEööö“ enthält, die durch Eintragung in das Vereinsregister Gegensettigrett b ersonen dacemg wollen. Abgesehen hiervon wie von dem Betriebe der gegenseitigen Versicherung in der Form 8 Genossenschaft bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Gegen⸗ den gkeitsanstalten nach den allgemeinen Vorschriften des bücgerlichen secchi⸗ über Korporationen und Gesellschaften. Rechtsfähigkeit besitzen sonach regelmäßt nur diejenigen Vereinigungen, welchen sie durch be⸗ onderen staat schen Akt verliehen ist. Daneben bestehen zahlreiche versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ohne Korporations⸗ charakter. 8 r sich hieraus ergebende Rechtszustand ist in vielen Beziehungen veheee h entspricht nicht der Bedeutung, welche die Gegen⸗ seitigkeitsversicherung gerade in Deutschland erlangt hat. Der Mangel zusreichender gesetzlicher Regelung hat dazu beigetragen, das Insleben⸗ neten schwindelhafter Versicherungsunternehmungen in der Form der Gegenseitigkeitsgesellschaft zu begünstigen, und ist, wie bei der Gründung so auch bei dem Zusammenbrechen verschiedener Gegenseitigkeitsgesell⸗ schaften, lebhaft als Mißstand empfunden worden. Wenn im Ver⸗ erungswesen mit der Neugründung von Aktiengesellschaften weniger Mißbrauch getrieben werden konnte, so ist dies in erster Linie der ürsorge zuzuschreiben, welche die Gesetzgebung dieser Gesellschaftsform 8 zu theil werden lassen. Die durch die Konkurrenz mit den Aktien⸗ gesellschaften bedingte bisherige Entwickelung der Dinge drängt dahin,

1868 einzelne Bestimmun

die Vorzüge jener Gesetzgebung auch den Gegenseitigkeitsgesellschaften

zu gute kommen zu lassen.

der Beitrags⸗ und

Grundlage haben.

Der Entwurf regelt daher in diesen Beziehungen das Rechts⸗ verhältniß der Gegenseitigkeitsvereine im thunlichsten Anschluß an die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften, wie sie im dritten Ab⸗ schnitte des zweiten Buches des Handelsgesetzbuchs (§§ 178 bis 334 enthalten sind, unterstellt diese Vereine und ihre Geschäfte auch sonst in mehrfachen Beziehungen handelsrechtlichen Vorschriften und ver⸗ pflichtet sie insbesondere auch zur Eintragung in das Handelsregister (§§ 16, 25 bis 51 des Entwurfs; zu vergleichen auch Handelsgesetzbuch Artikel 244, norwegischer Entwurf §§ 13 ff.). Den so geordneten eingetragenen Versicherungsvereinen auf Gegenseitig⸗ keit stellt er diejenigen Vereine gegenüber, die sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises einen engbegrenzten Wirkungskreis haben, wie Viehladen, örtliche Krankenversicherungskassen, Sterbe⸗

Nachschußpflicht,

Auch neben dem Erfordernisse der Zu⸗ lassung zum Geschäftsbetrieb und der damit verbundenen Genehmigung der Satzungen sind, wie mannigfache Erfahrungen gezeigt haben, dem Aktienrechte nachgebildete gesetzliche Vorschriften, mindestens für die rößeren Gegenseitigkeitsgesellschaften, nicht zu entbehren. des Rechtsverhältnisses der Mitglieder, namentlich hinsichtlich für das Erforderniß Gründungs⸗ und 5Se. Bestimmungen über die Ver⸗

ng und Geschäftsführung, über Sa fahaa, h, Eh e Verantwortlichkeit der Vorstands⸗ und Auf⸗ sichtsrathsmitglieder u. s. w. muß die Satzung in dem Gesetz ihre

tzungsänderungen, Liquidation

italienisches

kassen,

des nicht re (§§ 54, 705

1

Die Zulassung darf nur erf Verein in der Form eines Gegenseitigkeitsvereins im Sinne des Ent⸗ wurfs errichtet werden soll, und andererseits ist an die 3 Rechtswirkung des Erwerbs der Rechtsfähigkeit geknüpft 3 Der Betrieb gegenseitiger Versicherung in der Form der Genossenschaft sfähigen Vereins oder der gewöhnlichen Gesellschaf Bürgerliches Gesetzbuch) ist danach ausgeschlossen. Für die bestehenden Genossenschaften und Vereine sind in de §§ 96 bis 98 Uebergangsbestimmungen getroffen. 8 Die gleichfalls auf dem Fenelnerdgetteh nzhe beenbernden, sie eschriebenen Hilfskassen und öffentlichen Bersicherungsan n Pn Felfäraf des Entwurfs unberührt 111 Abs. 1, § 114)

eeuerkassen für engere Berufskreise (z. B. für Prediger un Elen Feueh 1Seeee u. a. m. Diese kleineren Gegen seitigkeitsvereine sollen der Eintragungspflicht nicht unterliegen; sie ü durch § 52 im Anschluß an die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 24 bis 53) für alle Vereine gegebenen allgemeinen Vorschrifte eine besondere Regelung vorgesehen, die den hier vorliegenden ein facheren Verhältnissen eet Die Vorschriften über die

setzen überall die Nothwendigkeit einer Geschäftsbetriebe voraus.

ersicherungsvereine auf Gegenseitigkei . ehördlichen Fulaffung zu 0

een, wenn d

ulassung die 6, 15

(Hier folgen Erläuterungen zu Einzelbestimmungen des Entwurfs,

von deren Abdruck abgesehen worden ist.)

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

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16,50 15,00 15,30 15,50 16,00 14,85 16,65 15,70 14,40

16,40 16,67 18,60 17,70

18,08 15,90 15,50 16,00 16,10 18,00

14,00 13,70 13,80 13,60 13,60 13,60 13,80

13,75 13,50 13,20

14,40 14,70 14,40

14,20 16,43 16,20

14,30 14,00 13,90 14 00 13,20 15,80

11,75 13,40 14,80 13,20 13,90 14,20 13,80 13,13 13,30 12,60 14 35

Weizen.

16,10

16,50 15,50 16.00 16,00 16,00 14,85 16,65 15,90 15,20

16,60 18,00 19,00 17,70

18,63 15,90 16,00 16,00 16,60 18,00

17,00 16,40 17,00 16,40 16,30 16,00 16,20 16,20 16,80

15,35 17,00 16,00 16,60 18,33 19,20 18,40 18,70 18,80 16,20 16,50 17,10 16,60 18,50

Roggen.

14,00 14,00 13 80 13,90 13,80 14 00 13,80

13,75 13,50 13,20

14,40 14,70 14,80

14,40 16,43 16,60

14,30 14,00 14,10 14,00 13,70 15,80

11,75 13,40 14,80 14,40 14,10 14,70 13,80 13,13 13,30 12,60 14,35 14,80

12,00 17,31 17,40 16,90

13,90 15,00 16,50

12,70 12,80 12,50 13,30 12,30 12,40 12,00 12,40 13,40 10,80

14,50 14,20 14.30 14,20 14,00 14,00 14,00 13 75 14,38 13,80 13,25 14,50 14,50

15,35 14,28 13,70 14,40 17,14 16 80 17,00 16 50 14,50 14,25 14.40 15,00 13,70 16,20

er ste.

12,00 13,60 15,30

14,30

14,00 13,75 13,60 12,85 15,20 15,60 16,00

17,69 17,60 17,60 18,05 14,00 14 50 14,50 16 50 17,00

fer. 13,00 13,10 12,80 13,75 12,40 12,40 12,20 13,00 13,80 11,00

3 773 272 72 688 675 532 10 080 6 000 11 100 880

23 156 7 931 2780

44

*

16,21

16,35 16,25 15,90 15,77 15,56 16,40 15,86 15,50 17,32

16,70 18,20 19,20 18,00

19,20 16,10