1899 / 58 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Mar 1899 18:00:01 GMT) scan diff

A-

8 werden soll. Er hat den Zweck, die Handwerker zu Genossenschaften

nischen Einrichtungen geworden sei. Er halte es für eine Pflicht des Haufes, den Leitern des Instituts dafür Dank zu sagen. Das Kapitel und der Rest des Ordinariums werden be⸗ willigt. Im Extraordinarium bittet bei dem Titel zur Förde⸗ rung des Genossenschaftswesens im Kleingewerbe Abg. Dr. Crüger (fr. Volksp.), die zu diesem Zweck aus⸗ geworfene Summe von 20 000 zu erhöhen. Die Wanderredner, die mit Staatsunterstützung aus diesem Fonds aufs Land gingen, um für die Entwickelung des Genossenschaftswesens Propaganda zu machen, müßten ferner mit größerer Sorgfalt ausgewählt werden, damit nicht, wie es in mehreren Fällen vorgekommen sei, der Wanderredner über die Ein⸗ wirkung des Genossenschaftswesens auf das Handwerk falsche, dem Genossenschaftswesen direkt schädliche Ansichten vortrage. Ietzt brächten viele Wanderredner in Posen, Schleswig⸗Holstein, Koblenz die bestehenden Kreditgenossenschaften in Mißkredit. Vor 2 Jahren habe der Regierungs⸗Präsident in Koblenz die Genossenschaften direkt aufgefordert, aus dem Schulze⸗Delitzsch'schen Verband auszutreten. Wenn man gegen diesen Verband anführe, die Schulze⸗Delitzsch'schen Genossenschaften seien zu theuer, so sei das eine ganz unbegründete Behauptung. Miiister für Handel und Gewerbe Brefeld: Mieeie Herren! Ich habe wiederholt Gelegenheit gehabt, mich dahin zu äußern, daß es die Aufgabe der Regierung ist, das Hand⸗ werk zu heben, und zwar nicht bloß durch die Organisation des Hand⸗ werks, sondern vorzugsweise auch dadurch, daß es in tech⸗ nischer und wirthschaftlicher Beziehung gehoben und auf eine festere Gruudlage gestellt wird. Eines der Mittel, um diesen

Zweck zu erreichen, ist die Verwerthung des Fonds, der hier bewilligt

zu vereinigen, um das Ziel, sie technisch und wirthschaftlich zu heben, durch eine gemeinsame Verwerthung ihrer Kräfte zu erreichen. Sie sollen Genossenschaften bilden nicht bloß zur Beleihung des einzelnen Handwerkers, sondern auch in dem Sinne einer gemeinsamen Be⸗ schaffung von Rohstoffen, von Materialien und Handwerkszeugen für den Betrieb ihres Handwerks. Das ist der Zweck der Bildung dieser Genossenschaften.

Um nun diese Genossenschaften in größerem Umfang ins Leben zu rufen, bedürfen wir der erforderlichen Geldmittel einerseits, um die sich bildenden Genossenschaften zu unterstützen in der Aufwendung derjenigen Kosten, die für die erste Einrichtung nothwendig sind, andererseits aber auch für den Zweck, um ihnen geeignete Personen zur Hand zu geben, die ihnen zeigen, wie es zu machen ist und wie sie die Genossenschaften in dem von mir bezeichneten Sinne zu bilden und einzurichten haben. Wir haben daher eine Reihe von sogenannten Wanderrednern engagieren müssen, die die Aufgabe haben, an den geeigneten Orten die Hand⸗ werker zu versammeln und ihnen auseinanderzusetzen, daß und wie sie sich helfen können. Daß dies der richtige Weg ist, wird niemand bezweifeln; es kommt nur darauf an, die richtigen Personen zu finden.

Wir haben nun besonders erfahrene und geeignete Handwerker genommen, die bereits Gelegenheit gehabt haben, sich auf diesem Gebiet zu bewähren. Es sind und bleiben aber immerhin Hand⸗ werker, und daß sie bei ihrer Mission gelegentlich mit den Schulze⸗ Delitzsch'schen Genossenschaftskassen und deren Leitern, denen diese Konkurrenz nicht erwünscht sein mag, in Konflikt gerathen, ist eine Erscheinung, die mich nicht wundert. Ich bin aber der Meinung, daß die Handwerkergenossenschaften ihren Zweck recht wohl verfolgen können neben den Schulze⸗Delitzsch'schen Genossenschaften. Beide

brauchen ihre Wege nicht zu kreuzen; ein jeder kann für sich seinen Zweck erreichen, und mein Wunsch ist es, daß sie ihre Kreise gegen⸗ seitig nicht stören, daß jeder seinen Weg verfolgt, die einen ohne Hilfe des Staates, die andern mit Hilfe des Staates.

Wenn nun unter den Vertretern der beiden Richtungen Differenzen vorgekommen sind, so kann ich das nur bedauern. Nach allem, was ich gehört habe, ist in dieser Beziehung nicht bloß von einer Seite gesündigt worden, sondern auch von der anderen. Es wäre mir erwünscht gewesen, wenn alle Beschwerden gegen die Wander⸗ redner bei mir erhoben würden und nicht in öffentlichen Blättern; denn dann hätte ich die Sache untersuchen können. Warum hat der Herr Abg. Crüger die Beschwerde nicht an meine Adresse gerichtet? Ich würde sie dann untersucht haben. In einem Fall ist mir mit⸗ getheilt worden, daß einer der Wanderredner sich ungebührlich geäußert habe. Dieser Fall ist auch vom Herrn Abg. Crüger erwähnt worden. Da habe ich denn Gelegenheit genommen, den Mann darauf hinzuweisen, daß es nicht richtig gewesen sei, so zu verfahren. Wo ich Gelegenheit dazu gehabt habe, habe

ich also remediert, und wo ich künftig Gelegenheit haben werde, da werde ich remedieren; ich bitte, mich nur in die Lage zu versetzen, es

zu thun. Im übrigen kann ich nur wiederholen: was kommt dabei heraus, wenn zwei Richtungen, die beide einen guten Zweck haben und eigentlich in ihren Zielen völlig identisch sind, sich anfeinden, wie das Herr Abg. Crüger es hier gethan hat? Wenn Sie mit unseren Zielen einverstanden sind, dann sollten Sie uns auch in der Erreichung derselben unterstützen, wie wir Sie unsererseits auch gern unterstützen, und ich kann nur bitten, daß Sie all diese Beschwerden künftig direkt an mich richten; dann werde ich meinerseits das Erforderliche veranlassen, um in der Sache Remedur zu schaffen, soweit es möglich ist. (Bravo!)

Abg. Dr. Crüger bemerkt, daß er, bevor er hier und in feinem Organ vorgegangen sei, das Material dem Referenten des Ministers zugestellt habe, damit dieser für Abhilfe sorge. Diese sei aber nicht erfolgt. Die Angriffe seien jedenfalls von den Wanderrednern der den Schulze⸗Delitzsch'schen Genossenschaften feiadlichen Richtung aus⸗ gegangen.

Miiister für Handel und Gewerbe Brefeld: Ich habe doch noch zur Richtigstellung desjenigen, was der Herr Vorredner angeführt hat, eine kurze Bemerlung zu machen. Der Herr Vorredner hat nämlich gesagt, daß er seine Beschwerden stets

dem Referenten des Ministeriums vorgetragen hat. Der Referent vorgetragen

ich keine daß wiederholt in den Versammlungen Angriffe gegen die Schulze⸗Delitzsch'schen Vereine stattgefunden hätten, ebenso, daß auch umgekehrt solche An⸗ griffe stattgefunden hätten gegen die Handwerkervereine. Es ist mir damals zum Belag dafür dieses Buch, worin die Protokolle der Genossenschaftstage von Rostock und Neustadt an der Hardt enthalten sind, vorgelegt worden. Ich habe meinerseits das ganze umfangreiche Buch nicht durchstudiert. Ich habe mich beruhigt bei der Mittheilung, die mir von

des Ministeriums, dem er seine Beschwerden hat, ist vor kurzem verstorben. Von ihm habe weiteren Mittheilungen erhalten als die,

ist mir ausdrücklich als solche bezeichnet worden, die habe ich auch näher untersucht und die Remedur veranlaßt. Mehr habe ich also that⸗ sächlich in der Sache nicht thun können. Wenn Herr Dr. Crüger mich künftig in die Lage setzen wird, indem er an mich persönlich seine Mit⸗ theilungen richtet das ist nämlich der ordnungsmäßige Weg —, selbst einzugreifen, so bin ich gern bereit, das zu thun. Das ist aber natürlich die Voraussetzung. (Bravo!)

Abg. Dr. Crüger repliziert, daß er in Zukunft so vorgehen

werde.

Der Titel wird genehmigt; damit ist der Etat des Ministeriums für Handel und Gewerbe erledigt.

Es folgt der Etat der Bauverwaltung.

Die Einnahmen werden nach unerheblicher Debatte ge⸗ nehmigt.

Bei dem Ausgabetitel „Gehalt des Ministers“ tritt Abg. von Glasenapp (kons.) für die Regulierung der unteren

Weichsel ein. 1, Ministerial⸗Direktor Schultz weist auf die Schwierigkeiten hin, die viele der in Betracht kommenden Deichverbände der auch von der Regierung lebhaft gewünschten Weichselregulierung machten. Auf eine Anfrage des Abg. Junghenn (nl.) erwidert der Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen: 1“ Meine Herren! Soweit ich den Herrn Abg. Junghenn ver⸗ standen habe, sind die Mittheilungen, die er aus der Presse hier vor⸗ gebracht hat, richtig. Erst in der jüngsten Zeit sind die Verhand⸗ lungen insofern zu einem gewissen Abschluß gekommen, als Preußen sich grundsätzlich bereit erklärt hat, bis Hanau zu bauen und Bayern andererseits von Hanau bis nach Aschaffenburg. Es sind das aber nur ganz allgemeine Vorverhandlungen, die im wesentlichen den Zweck haben, zunächst eine gemeinschaftliche Basis zur Aufstellung der Projekte zu geben.

Abg. Dr. Lotichius (nl.) kommt auf die Frage der Trennung des Wasserbauressorts vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten und seine Vereinigung mit dem Landwirthschafts⸗Ministerium zu sprechen; diese Vereinigung bestehe zwar in allen europäischen Großstaaten, aber bei uns empfehle sich die Beibehaltung der jetzigen Ressortvertheilung. Abg. von Pappenheim k(kons.) erklärt, seine Fraktion werde einer etwa gewünschten Trennung des Meliorationswesens vom Land⸗ wirthschafts Ministerium den ernstesten Widerstand entgegensetzen. Er fragt nach dem Stande der in Aussicht gestellten Wasserrechtsreform. Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Ich bin in Bezug auf den ersten Punkt nicht in der Lage, namens der Staatsregierung eine Erklärung abgeben zu können.

Was den zweiten Punkt betrifft, ob nicht Aussicht vorhanden ist, bald eine Reform des Wasserrechts auszuführen, so kann ich hier nur erklären, daß die Führung in dieser Angelegenheit nicht beim Arbeits⸗ Ministerium ruht, wenn dasselbe auch an der Sache naturgemäß nebst anderen Ministerien betheiligt ist. Ich kann aber nur erklären, daß die Materie, je länger sie bearbeitet wird, sich um so spröder und schwieriger erweist, daß aber andererseits die Staatsregierung das Bedürfniß nach einer Reform und Vereinheitlichung des Wasserrechts anerkennt. Die Sache ist noch im Gange und wird hoffentlich zu einem befriedigenden Resultat in nicht zu großer Ferne führen.

Abg. Daub (nl.) plädiert für die Errichtung eines besonderen Bauten⸗Ministeriums.

Abg. Ehlers (fr. Vgg.) erklärt sich gegen die Vereinigung des Wasserbauressorts mit dem Landwirthschafts⸗Ministerium, weil man davon eine Beeinträchtigung der Industrie befürchten müsse. Das Wohlwollen der Bauverwaltung für die Weichselregulierung sei sicher vorhanden; aber die Schwierigkeiten schienen mehr beim Finanz⸗ Ministerium als bei den Deichverbänden zu liegen.

Auf Vorschlag des Präsidenten wird um 10 ½ Uhr Abends die Weiterberathung auf Mittwoch 11 Uhr vertagt. (Etats der Bauverwaltung und der Ansiedelungskommission für Westpreußen und Posenn) u“

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, nebst

Begründung zugegangen: Artikel 1.

I. Hinter § 19 der aüsah tch wird eingeschaltet: àa.

In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr unnbeschadet des Rekursverfahrens 20) die unverzüglich: Aus⸗ führung der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor

Schluß der Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. II. Hinter § 21 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§ 2la.

dSDie Sachverständigen 21 Ziffer 1) haben über die That⸗ sachen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachabmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so lange als diese Be⸗ triebsgeheimnisse sind, zu enthalten.

Artikel 2.

I. Der § 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung Fassung: 1. . Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Be⸗

nutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, zu untersagen.

II. Der § 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 2 Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen ge⸗ troffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstbeilen garnicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im § 16 Sw g 8 Anwendung.

rtikel 3.

erhält folgende

Worten „Geschäft eines Pfandleihers“ „die Erlaubniß“ im dritten Satze die Worte Pfandleihgewerbes“ veegne.

II. Der § 34 Ab geändert:

eines Stellenvermittlers“ in Wegfall.

Fass nisse und

* Im § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden nach den im ersten Satze die Worte

„Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers“ und nach den Worten „zum Betriebe des

.2 der Gewerbeordnung wird wie folgt ab⸗

Die Bestimmungen über das Pfandleihgewerbe gelten auch für den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts sowie für die gewerbsmäßige Pfandvermittelung.

III. Im ersten Satze des § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung kommen die Worte „von dem Geschäft eines Gesindevermiethers und

IV. Der § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält die folgende

ung:

Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befug⸗ Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vor⸗

ö

Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf die im § 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetriebe Anwendung. Soweit es sich um den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungene Ver⸗ gütung für das Darlehn und die Uebergabe der Sache als Ver⸗ pfändung derselben für das Darlehn.

V. Im ersten Satze des § 53 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „begonnen haben“ die Worte „sowie Gesindever⸗ miethern und Stellenvermittlern, welche vor dem den Gewerbebetrieb begonnen haben“ eingeschaltet.

VI. Hinter § 75 der ö wird eingeschaltet:

a. 8

Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, das Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen auf⸗ gestellten Taxen der Orts⸗Polizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Ab⸗ änderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Ver⸗ zeichniß in den Geschäͤftsräumen angeschlagen ist.

Artikel 4. In § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird nach dem Worte „Auktionatoren“ eingefügt: „Bücherrevisoren,“. . Artikel 5. Der Ziffer 9 des § 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung werden die Worte „sowie Bruchbänder“ hinzugefügt. Artikel 6. I. Hinter § 114 der G wird eingeschaltet H a.

Für die Kleider⸗ und Wäschekonfektion sowie für andere Ge⸗ werbe, in denen die Unklarheit der Arbeitsbedingungen zu Mißständen geführt hat, kann der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben, in welche Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl, ferner die Lohnsätze und die Be⸗ dingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten von dem Arbeitgeber oder dem dazu Bevoll⸗ mächtigten einzutragen sind.

Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen.

Die Einrichtung der Lohnbücher und Arbeitszettel wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Anf die von dem Bundesrath getroffenen Anordnungen findet die Bestimmung im § 120 e Abs. 4 Anwendung. 8

II. Im § 119b wird statt „§§ 115 bis 119 a“ gesetzt:

„§§ 114a bis 119 a“. 1614““

III. Hinter § 137 wird eingeschaltet:

. § 137 a.

Für die Kleider⸗ und Wäschekonfektion sowie für andere Gewerbe, in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter neben ihrer Beschäftigung in der Fabrik vom Arbeitgeber zu Hause be⸗ schäftigt werden, kann, sofern hierbei Mißstände in Bezug auf die Ausdehnung der Arbeitszeit zu Tage getreten sind, durch Beschluß des Bundesraths angeordnet werden, daß Arbeiterinnen und jugend⸗ lichen Arbeitern vom Arbeitgeber für die Tage, an welchen sie in der Fabrik die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb der Fabrik überhaupt nicht, für die Tage, an welchen sie in der Fabrik kürzere Zeit beschäftigt waren, annähernd nur in dem Umfang übertragen oder für die Rechnung Dritter überwiesen werden darf, in welchem Durchschnitts⸗ arbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in der Fabrik während des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn⸗ und Festtage nur insoweit, als die Be⸗ schäftigung dieser Personen in Fabriken gestattet ist.

die Bestimmung des § 120 e Abs. 4 Anwendung. 8 IV. Hinter § 154a der vv“ wird eingeschaltet:

Auf die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Werkstätten, für welche die Arbeitszeit auf Grund der Vorschriften im § 154 Abs. 3 bis 5 geregelt ist, finden die Be⸗ stimmungen des § 137a entsprechende Anwendung.

Artikel 7. Der § 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz:

Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor⸗ und Nachmittage je vier

Stunden nicht übersteigt. 8 Artikel 8.

I. Hinter § 139b der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: VI. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufs⸗

stellen.

139 c.

In offenen Berkaufsstelen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununter⸗ brochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. 1

Für Betriebe, in denen die Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einzunehmen ist, wird die Mindestdauer dieser Pause, und zwar einheitlich für sämmtliche Verkaufsstellen, durch die Gemeindebehörde festgesetzt. Die Pause muß mindestens eine 8 gi an Ddie Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung 1) auf Arbeiten zur Verhütung des Verderbens von Waaren,

2) für die Aufnahme der geseglich vorgeschriebenen Inventur, 3) während der letzten zwei Wochen vor Weihnachten,

allgemein oder für einzelne FveSei zu bestimmenden Tagen.

G e. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich un⸗ mittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß wäh⸗ rend bestimmter Stunden in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und sechs Uhr Morgens oder in der Zeit zwischen neun Uhr Abends und sieben Uhr Morgens die Verkaufsstellen 139 c Abs. 1) für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestim⸗ mungen der §§ 139 c und 139 d werden hierdurch nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vor⸗

42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen 88 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Orts⸗

olizeibebörde zugelassen werden. Abs. 2 Satz 2 findet

Unterhaltung der Geschäftsräume und der

schaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Die Bestimmungen im

meinem Referenten gemacht wurde, daß diese Anfeindungen gegenseitig ge⸗

schriften zu erlassen. Die in dieser Beziehung hinsichtlich der

sprechende Anwendung.

reechte erkannt werden kann.

Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet

4) außerdem an jährlich höchstens zehn von der Orts⸗Polizeibehörde

herige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe Die Bestimmung des § 55 a

Die Polizeibehörden sind befagt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetz⸗ buchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und

far den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Be⸗

§ 120 d Abs. 2 bis 4 finden ent⸗

§ 139 g. Durch Beschluß des Bundesrarhs können Vorschriften darüber

erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden⸗, Arbeits⸗ und

Lagerräume und deren Einrichtung, sowie die Maschinen und Ge⸗ räthschaften zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1

8 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben.

Die Bestimmung im § 120e Abs. 4 findet Anwendung. Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120 c Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.

§ 139 h. Die durch § 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch § 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten. wo eine vom Staat oder der Gemeindebehörde an⸗ erkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule ntsprechende Anwendung.

Der Geschäftsinhaber hat die Gehilfen und Lehrlinge unter chtzehn Jahren zum Besuch der Fortbildungs⸗ und Fachschule an⸗ zuhalten und den Schulbesuch zu überwachen.

§ 139i.

Die Bestimmungen der §§ 139c bis 139 h finden auf Konsum⸗ und andere Vereine entsprechende Anwendung.

II. Im § 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird anstatt „§§ 105 bis 133 e“ gesetzt: §§ 105 bis 133 e, 139 bis 139i“ und hinter „§§ 105, 106 bis 119 b“ eingeschaltet: „sowie vorbehaltlich des § 139 f Abs. 1 und der §§ 139 g und 1391 die Bestimmungen

der §§“.

I. Im § 145 Abs. 1 d Agite 5.

. Im 8 eer Gewerbeordnung wird statt „§§ 146 und 153* gesetzt: §§ 145a, 146 und 153 . 16

II. Hinter § 145 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§ 145 a.

Die in den Fällen der §§ 16, 24 und 25 gemä 21 Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft, Zi 1) wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe

is zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei

Monaten;

2) wenn sie absichtlich zum Nachtheil der Betriebsunternehmer

3 Betriebsgeheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen

der Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß

gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen,

mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren⸗

9 2 Thun sie dies, um sich oder einem

Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der

ö auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt n.

Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.

III. Im § 146 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhalten die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung:

8 2) Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137, 139

Abs. 1 oder 2 oder den auf Grund der §§ 137 a, 139, 139 a,

39 c Abs. 3, 154 b getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln;

83., Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 2, soweit daselbst die Bestimmungen des

§ 111 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln.

IV. Im § 146 a der Gewerbeordnung wird der Schluß nach den

Worten „Beschäftigung giebt“ wie folgt abgeändert:

oder den §§ 41 a, 55 a, 139e Abs. 2 oder den auf Grund des

§ 105 b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den

IISee des § 139 e Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwider⸗

elt.

V. Im § 147 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte „auf Grund des § 120 d“ durch die Worte: „auf Grund der §§ 120 d, 139 f“ und die Worte „auf Grund des § 120 e“ durch die Worte: „auf Grund der §§ 120 e, 139' ersetzt.

„VI. Der § 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt ab⸗ geändert:

1) Hinter Ziffer 4 wird eingeschaltet:

4 a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Straf⸗

18, eg den auf Grund des § 38 erlassenen Vorschriften zuwider⸗

2) die Ziffer 8 erhält folgende Fassung:

wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit

oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder

es unterläßt, das gemäß § 75 oder § 75a vorgeschriebene Ver⸗ zeichniß einzureichen oder anzuschlagen;

VII. Im § 150 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden die Worte „in Ansehung der Arbeitsbücher“ durch die Worte „in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel“ ersetzt. die Walt. an 108 dbf. 10 Zise 110 acnereerbeorgrung nefbden

8 . 1“ dur ie Worte „des § 120 Abs. 1, des § 139 K“ ersetzt. 8 Artikel 10.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1 Artikel 11.

1“ 1“ Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbeordnung,

wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetz und

den Gesetzen vom

15. Juni 1883, Reichs⸗Gesetzbl. S. 73, . Juni 1891, 261, Juni 1893, E

August 1896, 685,

.August 1896, 8 604,

Mai 1897, 437,

owie dur ie am 12. Juli 1884, 31. Januar 1885, 15. Februar 1886, 16. Juni 1886, 16. Juli 1888 und 9. Februar 1898 Feerea Pmächteg, vom Reichstage genehmigten Beschlüsse des Bundesraths

ichs⸗Gesetzbl. von 1884 S. 118, von 1885 S. 8, von 1886 S. 28 und 204, von 1888 S. 218 und von 1898 S. 27) festgestellt sind, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und an der Ruhr und in Oberschlesien.

1“ Ruhr sind am 7. d. M. gestellt 14 825, nicht recht⸗

jeitig gestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 6. d. M. gestellt 5229, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen; am 7. d. M. sind gestellt 5434, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

Berlin, 7. März. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen Polizet⸗Präsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Per Dovppel⸗Ztr. für: *Weizen 16,30 ℳ; 15,40 Roggen 14,60 ℳ; 14 00 Futtergerste 13,40 ℳ; 12,90 Hafer, gute Sorte, 15,40 ℳ; 14,90 Mittel⸗Sorte 14,80 ℳ; 14,20 ℳ; geringe Sorte 14,10 ℳ; 13,50 Riechtstroh 4 ℳ; 3,32 Heu 6,60 ℳ; 4,50 **Erbsen, gelbe, zum Kochen 40,00 ℳ;:, 25,00 *Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ; 25,00

Linsen 70,00 ℳ; 30,00 Kartoffeln 6,00 ℳ; 4,00 Rindfleisch von der Keule 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 dito Bauchfleisch 1 8 1,20 ℳ; 1,00 Schweinefleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 Kalbfleisch 1 1,60 ℳ; 1,00 Hammelfleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,00 ℳ%ℳ Butter 1 kg 2,60 ℳ; 2,00 Eier 60 Stück

; 2,40 Karpfen 1 kg 2,20 ℳ; 1,20 Aale 1 kg ; 1,40 Zander 1 kg 2,60 ℳ; 1,00 Hechte 1 k ; 1,00 Barsche 1 kg 1,80 ℳ; 0,90 Schleie

1 kg 2,80 ℳ; 1,20 Bleie 1 kg 1,40 ℳ; 0,80 8 9 1188 . 180 2 g Krebse rmittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußischen Land⸗ wirthschaftsäammern Notierungsstelle und 185 En Polizei⸗Präsidium für den Doppelzentner. do Kleinhandelspreise.

Die Einnahmen der Marienburg⸗Mlawkaer Eisen⸗ kachn v; üs Sve-. v⸗ 1899 nach vorläufiger Fest⸗ stellung gegen nach vorläufiger Feststellu im 1gss, mthe . 13 Fe

Die Betriebs⸗Einnahme der Kölnischen Straßenbahn⸗ Zeterplchetf ve 1. 8 8. .“ 1899 861 25n⸗

1 „vom 1. Januar bis 28. Februar 1899 384 342 († 38 142,89) 8

Königsberg, 7. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen unverändert, Roggen niedriger, do. loko pr. 2000 Pfd. Zollgew. 130 —- 134,50. Gerste kleine inländische ruhig. Hafer unverändert, do. loko pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 126,00 132,50. Weiße Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 114,00. Spiritus pr. 100 1 100 % loko 39,80 Gd., pr. März 39,00 Gd., pr. Frühjahr 40,00 Gd.

Danzig, 7. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko unverändert. Umsatz 1509 t, do. inländ. hochbunt u. weiß 161 162, do. inländ. hellbunt 152 155, do. Transit hochbunt und weiß 126,00, do. hellbunt 122,00, do. Termin zu freiem Verkehr pr. August —, do. Transit pr. August —, Regulierungspreis zu freiem Verkehr —,—. Roggen loko unverändert, inländ. 133 134, do. russischer und polnischer zum Transit 101,00, do. Termin pr. August —, do. Termin Transit pr. August —, do. Regulierungspreis zum freien Ver⸗ kehr —. Gerste, große (660—700 g) 128,00. Gerste, kleine (625 660 g) 116,00. Hafer, inländischer 124—128. Erbsen, inländ. E2 58,75, nicht kontingentiert 38,75.

irin, 1. ärz. 86S8. Sp 3084,g8 ( ) piritus loko

reslau, 7. März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles. 3 ½ % L.⸗Pfdhr. Litt. A. 99,45, Breslauer Diskontobank 69 -. Breslauer Wechslerbank 110,30, Schlesischer Bankverein 148,25, Breslauer Spritfabrik 166,50, Donnersmark 188,50, Kattowitzer 208,00, Oberschles. Eis. 116,25, Caro Hegenscheidt Akt. 158,10, Oberschles. Koks 167,25, Oberschles. P.⸗Z. 181,00, Opp. Zement 184,00, Giesel Zem. 185,75, L.⸗Ind. Kramsta 158,00, Schles. Zement 239,50, Schles. Zinkh.⸗A. 375,00, Laurahütte 221,40, Bresl. Oelfabr. 84,60, Koks⸗Obligat. 101,10, Niederschles. elektr. und Kleinbahn⸗ gesellschaft 121,75, Cellulose Feldmühle Cosel 170,00. b

Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100 % exkl. 50 Verbrauchsabgaben pr. März 57,10 Br., do. 70 Verbrauchs⸗ abgaben pr. März 37,60 Gd.

agdeburg, 7. März. (W. T. B.) Zuckerbericht. Korn⸗ zucker exkl. 88 % Rendement 10,75 10,87 ½. Nachprodukte exkl. 75 % Rendement 8,55 8,75. Stetig. Brotraffinade 1 24,00. Brot⸗ raffinade II 23,75. Gem. Raffinade mit Faß 23,75 24,25. Gem. Melis I mit Faß 23,25. Fest. Rohzucker I. Produkt Transit f. a. B. Hamburg pr. März 9,90 bez., 9,87 ½ Gd., pr. April 9,90 Gd., 9,95 Br., pr. Mai 9,97 ½ bez., 10,00 Br., pr. August 10,15 bez., 10,17 ½ Br., pr. Oktober⸗Dezember 9,40 Gd.,

9,45 Ruhig.

rankfurt a. 7. März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Lond. Wechsel 20,407, Pariser do. 80,90, Wiener 9 18 3 % Reichs⸗A. 92,70, 3 % Hessen v. 96 90,90, Italiener 94,90, 3 % port. Anleihe 26,50, 5 % amort. Rum. 101,30, 4 % russische Kons. 101,00, 4 % Rufs. 1894 100,50, 4 % Spanier 55,10, Konv. Türk. 23,590, Unif. Egypter —,—, 6 % kons. Mexikaner 100,40, 5 % Mexikaner 98,40, Reichsbank 167,50, Darmstädter 153,90, Diskonto⸗Komm. 199,00, Dresdner Bank 165,20, Mitteld. Kredit 119,40, Oest.⸗⸗ ung. Bank 154,00, Oest. Kreditakt. 230,40, Adler Fahrrad 251,00, Allg. Elektrizit. 295,50, Schuckert 251,80, Höchster arbwerke 418,50, Bochumer Gußstahl 243,10, Westeregeln 221,70, Laurahütte 221,90, Gotthardbahn 142,80, Mittelmeerbahn 111,00,

Privatdiskont 4t. 5 % amort. innere Mexikaner 3. Serie 40,35. Effekten⸗Sozietät. eeen,. Oesterr. Kredit⸗Aktten 230,60, Franz. 154,10, Lomb. 30,30, Ungar. Goldrente —,—, Gotthardbahn 142,70, Deutsche Bank 213,40, Disk.⸗Komm. 199,20, Dresdner Bank —,—, Berl. Handelsges. 165,90, Bochumer Gußst. 242,50, Dort⸗ munder Union —,—, Gelsenkirchen —,—, Harpener 182,20, Hibernia —,—, Laurahütte 222,10, 26,60, Italien. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Zentralbahn 140,50, do. Nordostbahn 99,30, do. Union 77,30, Italien. Méridionaux —,—, Schweizer Simplonbahn 87,70, 6 % Mexikaner 100,45, Italiener 94,90, 3 % Reichs⸗Anleihe —, Schuckert —X,—, Northern —,—, Edison —,—, Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft 293,90, Helios —,—, Nationalbank 147,70, 1860 er Loose —,—, Spanier —,—, Höchster Farbw. —,—, Türken⸗

loose —,—, Adler Fahrrad 252,00. Köln, 7. März. (W. T. B.) Rüböl loko 53,00, per

März 50,80. 8

Dresden, 7. März. (W. T. B.) 3 % Sächs. Rente 91,90, 3 ½ % do. Staatsanl. 100,00, Dresd. Stadtanl. v. 93 99,70, Dresd. Kreditanstalt 133,25, Dresdner Bank 165,00, do. Bankverein 120,00, B. SeSSahe 832 128,90, Ds Fernn 155,00,

8 aßenbahn 00, Sächs.⸗Böhm. Tampfschiffahrts⸗Ges. 280,00, Dresd. Bauges. 242,25. Kif 88

Der Reingewinn der Sächsischen Diskont⸗Bank zu Dresden im Jahre 1898 inkl. des Vortrags aus dem vorigen Jahre beträgt 293 680 (i. V. 367 299 ℳ). Aus demselben soll, neben 41 864 Tantibmen und Rücklagen im Betrag von 25 000 ℳ, eine T. P. 88 e b M;

eipzig, 7. März. . T. B.) Schluß⸗Kurse. 3 % Sächsische Rente 91,80, 3 ½ % do. Anleihe 100,00, Z.en Paraffin⸗ und Solaröl⸗Fabrik 117,50, Mansfelder Kuxe 1060,00, Leipziger Kredit⸗ anstalt⸗Aktien 201,75, Kredit, und Sparbank zu Leipzig 123,75, Leipziger Bank⸗Aktien 184,00, Leipziger Pypotbekenbant 149,75, Sächsische Bank⸗Aktien 135,40, Sächsische Boden⸗Kredit⸗Anstalt 132,00, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 170,75, Leipziger Kammgarn⸗ Spinnerei⸗Aktien 168,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 169,00, Altenburger Aktien⸗Brauerei —,—, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktien 123,00, Große Leipziger Straßenbahn 209,75, Leipziger Elektrische Straßenbahn 145,25, Thüringische Gas⸗Gesellschafts⸗Aktien 244,25, Deutsche Spitzen⸗Fabrik 230,00, Leipziger Elektrizitätswerke 121,00, Sächsische Wollgarnfabrik vorm. Tittel u. Krüger 135,50.

Kammzug⸗Terminhandel. (Neue Usance.) La Plata⸗, Austral⸗ u. Kap⸗Kammzüge. Per März 3,97 ½ ℳ, pr. April 3,97 ½ ℳ, pr. Mai 3,97 ½ ℳ, pr. Juni 3,95 ℳ, pr. Juli 3,95 ℳ, pr. August 3,95 ℳ, pr. September 3,92 ½ ℳ, pr. Oktober 3,90 ℳ, pr. November 3,90 ℳ, pr. Dezember 3,90 ℳ, pr. Januar 3,90 ℳ, pr. Februar

Kammzug⸗Terminhandel. (Alte Usance.) La Plata. Grund⸗ muster B. pr. März 4,05 ℳ, pr. April 4,05 ℳ, pr. Mai 4,02 ½ ℳ, pr. Juni 4,02 ½ ℳ, pr. Juli 4,00 ℳ, pr. August 4,00 ℳ, pr. September 4,00 ℳ, pr. Oktober 4,00 ℳ, pr. November 4,00 ℳ, pr. Dezember —,— ℳ, pr. Januar —,— ℳ, pr. Februar —,— Umsatz: 5000 kg. Tendenz: Fest.

Bremen, 7. März. (W. T. 89. Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petro⸗ leum⸗Börse.) Loko 6,85 Br. Schmalz. Matt. Wilcox in Tubs 28 ₰, Armour shield in Tubs 28 ₰, andere Marken in Doppel⸗ Eimern 28 ½ 29 ₰. Speck. Ruhig. Short clear middl. loko 27, ₰. Reis still. Kaffee unverändert. Baumwolle ruhig. Upland middl. loko 32 ¼ ₰.

Kurse des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Akt. 162 Gd., 5 % Norddeutsche Llovd⸗Aktien 117 ¾ bez., Bremer Wollkämmerei 358 ½l bez.

Hamburg, 7. März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Hamb. Kommerzb. 119,75, Bras. Bk. f. D. 175,00, Lübeck⸗Büchen 173,15, A.⸗C. Guano⸗W. 97,00, Privatdiskont 4 ¾. Hamb. Packetf. 118,25, Nordd. Lloyd 114,25, Trust Dynam. 179,50, 3 % Hamb. Staats⸗Anl.

91,50, 3 ½ % do. Staatsr. 103,50, Vereinsb. 166,25, Hamb. Wechsler⸗ ““ 8 1“

bank 123,00. Gold in Barren pr. Kgr. 2792 Br., 2788 Gd., Silber in Barren pr. Kgr. 81,50 Br., 81,00 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 20,29 Br., 20,25 Gd., 20,27 ½ bez., London kurz 20,41 ½ Br., 20,37 ½ Gd., 20,40 bez., London Sicht 20,43 Br., 20,39 Gd., 20,41 ½ bez., Amsterdam 3 Monat 167,55 Br., 166,95 Gd., 167,40 bez., Oest. u. Ung. Bkpl. 3 Monat 167,30 Br., 166,80 Gd., 167,20 bez., Paris Sicht 81,05 Br., 80,75 Gd., 80,94 ber. Ft. II 89880 Br., 212,60 Gd., 213,00 bez., New York S r., 4, . 4,20 ¼ bez., New York 60 Tage ics. Fer. 8.8 15 . 8 .

etreidemarkt. Weizen loko ruhig, holsteinischer loko 158 161. Roggen ruhig, mecklenburgischer loko neuer 144 150, russischer loko ruhig, 115. Mais 102 ½. Hafer ruhig. Gerste fest. Rüböl ruhig, loko 47. Spiritus gut behauptet, pr. März 20 ¾, pr. März⸗April 20 ½, pr. April⸗Mai 20 ½, pr. Mai⸗Juni 20 8¾. Kaffee rußto. I Sack. Petroleum schwach, Standard white

Kaffee. (Nachmittagsbericht.) Good average Santos pr. Mär 29 ¼ Gd., pr. Mai 29 ½ Gd. pr. Sept. 30 ½ Gd., pr. Dez. 30 ¾ 8* Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. März 9,87 ½, pr. April 9,92 ½, pr. Mai 9,97 ½, pr. August 10,17 ½, pr. S 24% Kef

ien, 7. rz. . T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Oesterr. 4 % Papierr. 101,25, do. Silberr. 101,05, Oesterr. gCeften. 120,10, Oesterreichische Kronenrente 101,50, Ungarische Goldrente 119,85, do. Kron.⸗A. 97,90, Oesterr. 60er Loose 140,00, Länderbank 247,00, Oesterr. Kredit 367,50, Unionbank 325,00, Ungar. Kreditb. 397,00, Wiener Bankverein 278,50, Böhmische Nordbahn 250,50, Buschtiehrader 642,00, Elbethalbahn 256,00, Ferd. Nordbahn 3425, Oesterr. Staatsbahn 361,50, Lemb.⸗Czern. 293,00, Lombarden 67,00, Nordwestbahn 245,00, Pardubitzer 208,00, Alp.⸗Montan 243,60, Amsterdam 99,50, Deutsche Plätze 59,01, Londoner Wechsel 120,50, PH 1.n,n 17580. Neahagohs 865g S.SSvenee Russische nknoten 1,27 ⅛, Bulgar. 1 50, Brüxer 374,00, Tram Sen.; 2. % 1” e nden alech. Ker. 8 etreidemarkt. eizen pr. Frühjahr 9,88 Gd., 9,89 Br., pr. Mai⸗Juni 9,50 Gd., 9,51 Br. Roggen pr. Frühjahr 8,16 Gd., 8,18 Br., pr. Mai⸗Juni —,—. Mais pr. Mai⸗Juni 4,90 Gd., 4,91 Br. Hafer pr. Frühjahr 6,10 Gd., 6,12 Br.

8. März, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Lustlos. Ungar. Kredit⸗Aktien 397,50, Oesterreichische Kredit⸗Aktien 367,60, Franzosen 361,25, Lombarden 66,75, Elbethalbahn 256,00, Oesterreichische Papierrente 101,15, 4 % ung Goldrente 119,85, Oest. Kronen⸗Anleihe —,—, Ungar. Kronen⸗Anleihe 97,90, Marknoten 59,01, Bankverein 278,50, Länderbank 246,50, Buschtiehrader Litt. B. Aktien —,—, Türkische Loose 62,75, Brüxer 371,50, Wiener Tramway 558,00, Alpine Montan 242,60, Bulgarische Anleihe —,—.

Budapest, 7. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko fest, pr. März 10,50 Gd., 10,52 Br., pr. April 9,93 Gd., 9,95 Br., pr. Oktober 8,655 Gd., 8,67 Br. Roggen pr. März 8,00 Gd., 8,02 Br. Hafer pr. März 5,81 Gd., 5,83 Br. s. F Mai 4,65 Gd., 4,66 Br. Kohlraps pr. August 12,05 Gd.,

„,1 r.

London, 7. März. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Englische 2 ¾ % Kons. 1109/16, 3 % Reichs⸗Anl. 92 ¾R, Preuß. 3 ½ 72 Kon. 8 5 % Arg. Gold⸗Anl. 93 ½, 4 ½ % 426. Arg. —, 6 % fund. Arg. A. 93 ⅞, Brasil. 89 er Anl. 61 ¼, 5 % Chinesen 100 ½, 3 ½ % Egypt. 104, 4 % unif. do. 108, 3 ½ % Rupees 675/⁄16, Ital. 5 % Rente 94 ½, 6 % kons. Mex. 102 ¼, Neue 93 er Mex. 99 ¾S, 4 % 89er Russ. 2. S. 102 ½, 4 % Spanier 55 ½, Konvert. Türk. 239⁄13, 4 ¼ % Trib.⸗Anl. 111, Ottomanb. 12¹3/16, Anaconda 8 ⅛, De Beers neue 28 ¾, Incandescent (neue) 100, Rio Tinto neue 38 %⅜, Platzdiskont 2 ¼, Silber 277⁄18, Neue Chinesen 85 ¼. Wechselnotierungen: Deutsche Plätze 20,65, Wien 12,21, Paris 25,45, St. Petersburg 2415⁄1½1..

Aus der Bank flossen 13 000 Pfd. Sterl. 8

An der Küste 2 Weizenladungen angeboten.

Die heute eröffnete Wollauktion war gut besucht. Australische SS. fest I 1 EbEö 5 % unter den

origen Auktionspreisen, Kapwolle fest, unverändert. angebot zerrug 176 290 Valer .“

o Javpazucker loko 11 ½ ruhig, Rüben⸗Rohlucker loko 9 sh. Käufer fest. Chile⸗Kupfer 70 ⅛, pr. 3 Monat 70 ⅛.

Liverpool, 7. März. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 8000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B. Willig. Middl. amerikan. Lieferungen: Ruhig, stetig. März⸗April 328564 Verkäuferpreis, April⸗Mai 325⁄64 Käuferpreis, Mäl.Juni 3²⁵/64 326/64 do., Juni⸗Juli 3²6⁄64 Verkäuferpreis, Juli⸗August 328 ⁄64 Käuferpreis, August⸗September 3²6⁄64 Verkäuferpreis, Septbr.⸗Oktober 325⁄4 Werth, Oktober⸗November 32²4 ⁄4 do., November⸗Dezember 32 ⁄64 321⁄4 Käuferpreis, Dezember⸗Januar 32²38⁄64— 324⁄64 d. do.

Getreidemarkt. Weizen und Mais stetig, Mehl unverändert.

Manchester, 7. März. (W. T. B.) 12 1 Water Taylor 5 ½, 20r Water Leigh 5 ½, 30r Water courante Qualität 6, 30r Water bessere Qualität 6 ⅛, 32r Mock courante Qualität 6 ½, 40r Mule Mayoll 6 ¼, 40r Medio Wilkinson 7 ⅛, 32r Warpcops Lees 6, 36r Warpcops Rowland 6 ⅝, 36r Warpeops Wellington 6 ¾, 40r Double

eston 7, 60r Double courante Qualität 9 ⅛, 32r 116 yvards 16 *% 16 grey printers aus 32r/461 149. Fest.

Glasgow, 7. März. (W. T. B.) Roheisen. Mixed numbers warrants 53 sh. 10 ½ d. Matt. (Schluß.) Mixed numbers warrants 54 sh. 3 ½ d., Warrants Middlesborough III. 47 sh. 7 d.

Hull, 7. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen schwächer.

„Paris, 7. März. (W. T. B.) Das Geschäft an der heutigen Börse war schleppend, die Kurse aber im Ganzen behauptet. Für spanische Werthe herrschte regeres Interesse; namentlich waren Bahnen beachtet, da man glaubt, daß das Ministerium für diese förderlich wirken werde. Einzelne Banken waren gefragt; Société générale wurde auf Gerüchte einer geplanten Kapitalerhöhung mehrseitig ge⸗ kauft. Italienische Werthe waren behauptet, Rente mäßig bess⸗ Minenaktien lebhaft und fest in Uebereinstimmung mit London.

(Schluß⸗Kurse.) 3 % Französische Rente 103,10, 5 % Italienis Rente 95,20, 3 % Portugiesische Rente 26,30, Portugiesische Taba Oblig. —,—, 4 % Russen 89 102,20, 4 % Russen 94 101,25, 3 ½ % Russ. A. —,—, 3 % Russen 96 94,20, 4 % span. äußere Anl. 56,20, Konv. Türken 23,82, ürken⸗Loose 121,70, Meridionalb. 715,00, Oesterr. Staatsb. —,—, Banque de France 3950, B. de Paris 985,00, B. Ottomane 572,00, Créd. Lyonn. 889,00, Debeers 704,00, Rio⸗ Tinto⸗A. 973,00, Suezkanal⸗A. 3640, Privatdiskont 2 v½. Wchf. Amst. k. 206,18, Wchs. a. disch. Pl. 1228⁄116, Wchs. a. Italien 7 ¾ Wchs. London k. 25,21, Choôq. a. London 25,23, do. Madr. k. 386,00 do. C”- Huaachace 54,00.

etreidemarkt. uß.) Weizen behauptet, pr. März 20,80,., pr. April 21,00, pr. Mai⸗Juni 21,20, pr. e. Iraut 2 10. 86 Roggen ruhig, pr. März 14,05, pr. Mai⸗August 14,10. Meh behauptet, pr. März 43,50, pr. April 43,85, pr. Mat⸗Jun 44,25, pr. Mai⸗August 44,20. Rüböl ruhig, pr. März 50. nen 7 f Mas, Kuga 2. 5 Septbr.⸗Dezbr. 52 ¼. Spiritus uhig, pr. rz pr. April 45 ¼, pr. Mat⸗August pr. September⸗Dezember 40 ¾. G““ gg 8 Zuge 962 u 8 r. (EKlu.) erbee 88 8 loko 29 à 29 ¾. Weißer

est, Nr. 3, pr. g, pr. März 30. r. rik Imh,. pr. I Fnon 81 pr. 29 8—

Petersburg, 7. März. (W. T. B.) Wechsel a. Lon (3 Mt.) 93,90, do. Berlin do. 45,77 ½, 2 auf Wehn 880 Wechsel Paris do. 37,20, Perwae 6, Russ. 4 % Staatsrente 101., do. 4 % kons. Eisenbahn⸗Anleihe von 1880 151, do. 4 % kons. Eisen⸗ bahn⸗Anleihe von 1889 90 150 ½, do. 3† % Gold⸗Anleihe von 1894 148, do. 5 % Präͤmien⸗Anleihe von 186, 4 286, do. 5 % Prämien⸗ Anleibe von 1866 270 ½, do. 4 % 2 der Adels⸗Agrarh. 99 ½, do. Bodenkred. 386 0 % Pfandbriefe 99 ½, Asow⸗Don Kommerzhank 61 8, St. Petersburger Diskontohank 758, do. Internat. Vank 1. Em. 963. do. Privat⸗Handelsdank 1. Emn. 519, do. Priyat⸗ ndelghank 1

III. Em. 510. Rufs. Bank für auswärtgen 8 Kommendank 484 8 b Handel 488 8, Warschauen

wesen wären, wenn hierbei Ungehörigkeiten vorgekommen seien. Eine

1“