1899 / 65 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Mar 1899 18:00:01 GMT) scan diff

inspektor, sei es ein Geistlicher oder Lehrer, in der Volksschule praktisch thätig gewesen ist. Die Pensionsverhältnisse dieser Inspektoren sollten verbessert werden.

Abg. Lückhoff (fr. kons.) weist darauf hin, daß das Amt des geistlichen Orts⸗Schulinspektors ein sehr schwieriges sei und daß deshalb der Geistliche entsprechend entschädigt werden müsse. Die Diäten müßten nach der Entfernung der Schalen festgesetzt und jährlich aus⸗ gezahlt werden. 1 ri2sg. Geisler (Zentr.) befürwortet die Förderung der Schul⸗ parkassen.

Abg. Dr. Glattfelter (Zentr.) wünscht, daß die Remunerationen an die Orts⸗Schulinspektoren nach bestimmten Grundsätzen vertheilt werden.

Die Ausgaben für die Schulaufsicht werden bewilligt.

Ueber die Ausgaben für die höheren Mädchenschulen beantragt der Referent Abg. Jürgensen (nl.) erst später bei Berathung einer Petition sachlich zu diskutieren und den Titel elbst zu bewilligen. Dieser Antrag wird angenommen. Die

bgg. Freiherr von Heereman (Zentr.) und Dr. Friedberg Ler) haben nicht gehört, daß der Titel bewilligt worden ist. a niemand widerspricht, wird die Diskussion von neuem

eröffnet.

shnet von Knapp 82 äußert sich über die Gehaltsverhältnisse der akademisch gebildeten Lehrer an den höheren Mädchenschulen und wünscht deren Gleichstellung mit den Lehrern an den Gymnasien. Geschehe dies nicht, so würden die akademischen Lehrer an jenen Schulen allmählich aussterben, und das wäre sehr zu beklagen.

Abg. Dr. Friedberg schließt sich diesen Ausführungen an und befürwortet auch eine Gehaltserhöhung für die seminaristisch gebildeten Mädchenschullehrer. 1

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Brandi bemerkt, daß diese Wünsche schwer durchführbar seien.

Bei den Ausgaben für das Elementarschulwesen

versucht

sacht Ernst über die Elementarschulen im allgemeinen zu sprechen, wird aber von dem Präsidenten von Kröcher wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß es sich hier nur um die Gemeinde⸗ schullasten handelt. Der Redner weist noch darauf hin, daß die Lehrer auf dem Lande größere Aufwendungen zu machen hätten als die städtischen Lehrer. 8 1

Um 11 Uhr wird die weitere Berathung bis Donners⸗

tag 11 Uhr vertagt.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist nachstehender Entwurf eines Ge⸗ setzes betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, nebst Begründung zugegangen.

Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauf⸗ fahrteischiffe) mit Einschluß der Lootsen⸗, Hochseefischerei⸗, Bergungs⸗ und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließlich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu führen. . Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

b § 2. 1

Zur Führnns der Reichsflagge sind die Keffageteischih. nur dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigenthume von eichs⸗ angehörigen stehen. .

Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handels⸗ esellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haften⸗ en Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige sind; andere Handels⸗ gesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf

Aktien jedoch nur dann, wenn zugleich die persönlich haftenden Gesell⸗ schafter sämmtlich Reichsangehorige find⸗

Verliert der Eigenthümer einer Schiffspart die Reichsangehörig⸗ keit, oder geht eine im Eigenthum eines Reichsangehörigen stehende Schiffspart in anderer Weise als durch Veräußerung (Handelsgesetzbuch R506 auf einen Ausländer über, so bebält das Schiff noch bis zum

lblauf eines Jahres das Recht zur Lgne der Reicheflagge.

Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse sechs Monate verstrichen, so hat das Registergericht die übrigen Mitrheder auf ihren Antrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des Eigenthümers öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des Antrags be⸗ schließen die übrigen Mitrheder nach Stimmenmehrheit; die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei Versteige⸗ rung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. Der Zu⸗ schlag darf nur einem Inländer ertheilt werden. b

Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffsparten der übrigen Mitrheder wenigstens zwei Drittheile des Schiffs umfassen.

§ 4. ür die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe sind in den an der See oder an Seeschiffahrtsstraßen belegenen Ge⸗ bieten Schiffsregister zu führen. 8 Die Schiffsregister werden von den Aüee eneh Durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung kann die Führung des Re⸗ gisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.

§ 5.

Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubi⸗ gen sind.

6.

Ein Schiff kann nur in das Begifferegister des Hafens eingetragen werden, von welchem aus, als dem Heimathshafen, die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll.

Soll die Seefahrt nicht von einem inländischen Hafen aus be⸗ trieben werden, so steht dem Rheder die Wahl des inländischen Re⸗

isters frei. Hat der Rheder im Inlande weder seinen Wohnsitz noch gs gewerbliche Niederlassung, so ist er verpflichtet, einen im Bezirke des Registergerichts wohnbaften Vertreter zu estellen, welcher die nach diesem Gesetze für den Rheder begründeten Rechte und Pflichten gegen⸗ über dem Registergerichte i e es hat. 1“

8 . Die Eintragung in das Schiffsregister hat zu enthalten: 1) den Namen und die Gattung des iffes sowie das Unter⸗ scheidungssignal; 2) die Ergebnisse der amtlichen Vermessung; 5 die Zeit und den Ort der Erbauung, soweit sie festzustellen sind; 4) den Heimathshafen; 5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders; bei einer Rhederei den Namen und die nähere Bezeichnung sämmt⸗ licher Mitrheder und des Korrespondentrheders sowie die Größe der den einzelnen Mitrhedern gehörenden Schiffsparten; bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen 1 Personen die Firma oder den Namen und den Ort, an welchem sie ihren Sitz haben, bei offenen Handelsgesellschaften dem den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher Gesell⸗ schafter, bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher persönlich haftenden Frlelastes 8) die Angabe, daß in Ansehung der Reichsangehörigkeit der Betheiligten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind; 7) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten beruht; g) den Tag der Eintragung; 9) die Ordnungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist.

wesen, doch muß mehr darauf gesehen werden, 8 der Kreis⸗Schul⸗

5 8.

Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge sowie alle im 5 1 Faeies Thatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft ge⸗ ma nd.

Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat stattfinden können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf Grund der Vermessungsurkunde einer ausländischen Behörde oder eines sonstigen glaubhaften Nachweises eingetragen werden.

§ 9.

Ist der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden Staats, so hat er auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, daß das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staats eingetragen ist. Wird festgestellt, * eine solche Eintragung besteht, so darf das Schiff nicht in ein inländisches Schiffsregister eingetragen werden.

§ 10.

Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von dem Registergericht eine mit dem Inhalt der Eintragung über⸗ einstimmende Urkunde (Schiffszertifikat) ausgestellt. 6

Das Schiffszertifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die nach

g erforderlichen Nachweise geführt sind und daß das Schiff zur ührung der Reichsflagge befugt ist. ““ 8 1

§ 11. b 88 1

Durch das Schiffszertifikat wird das Recht des Schiffs zur Füh⸗ rung der Reichsflagge nachgewiesen.

Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Ertheilung des Schiffszertisikats nicht ausgeübt werden.

Das Schiffszertifikat oder ein von dem Registergerichte beglau⸗ bigter Auszug aus dem Zertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffs mitzuführen.

§ 12.

Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß es in das Eigenthum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht zur Führung der Reichsflagge, so kann das Schiffszertifikat durch eine Bescheinigung ersetzt werden, die der Konsul, in dessen Bezirk das Schiff sich zur Zeit des Eigenthumsüberganges befindet, über das Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt (Flaggenzeugniß). Das Flaggenzeugniß hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise Gültigkeit.

Ein Flaggengeugniß kann auch behufs der ersten Ueberführung eines neuen Schiffs in einen anderen Hafen von dem Registergerichte des deutschen Erbauungshafens ausgestellt werden. Dieses Zeugniß hat nur für die Dauer der Ueberführung Gültigkeit.

Von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses hat die ausstellende Behörde, wenn ein deutscher Hafen zum Heimathshafen des Schiffes bestimmt ist, dem Registergerichte dieses Hafens Anzeige zu machen.

§ 13.

Treten in den eingetragenen Thatsachen oder Rechtsverhältnissen Veränderungen ein so sind sie in das Schiffsregister einzutragen. Jede Eintragung ist aldthunlichst auf dem Schiffszertifikat zu ver⸗ merken. Die Aenderung des Namens des Schiffs bedarf der Genehmi⸗ gung des Reichskanzlers.

Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig kon⸗ demniert oder verliert es das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist es in dem Schiffsregister zu löschen und das Schiffszertifikat von dem Registergericht unbrauchbar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden Staats ist und sich ergiebt, 888 das Schiff in ein Schiffsregister dieses Staats ein⸗ getragen ist.

Im Falle der Verlegung des Heimathshafens aus dem Register⸗ bezirke hat das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung das Schiffezertifikat mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts dem neuen Registergerichte zur Bevehen der Eintragung zu übersenden.

14.

Die Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß § 13 eine Fist oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Verpflichtet hierzu sind:

alle Personen, deren Namen nach § 7 Nr. 5 in das Schiffsregister einzutragen sind,

bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und solchen Handelsgesellschaften, welche keine persönlich haftenden Gesell⸗ schafter haben, die gesetzlichen Vertreter,

in des 2 des § 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Rheders dessen

ertreter,

in dem Falle eines Eigenthumswechsels, durch den das Recht des Schiffs zur Führung der Reichsflagge nicht berührt wird, auch der neue Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart.

Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen sechs Wochen nach dem Ablaufe des Tages zu bewirken, an welchem er von der einzutragenden Thatsache Kenntniß erlangt hat.

Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige durch einen von ihnen. 6 15

Ist eine Eintragung sder die Löschung im Schiffsregister erfor⸗ derlich, so ist das SeAgeernenhnt und, wenn der Inhalt eines von dem Registergericht ertheilten Auszugs aus dem Schiffszertifikat be⸗ rührt wird, auch dieser dem Gericht einzureichen. Zur Einreichung verpflichtet ist außer den im § 14 bezeichneten Personen auch der Schiffer, sobald sich das Schiff in dem Hafen befindet, in dessen Register es eingetragen ist.

Das Gericht hat die Betheiligten zur Einreichung der Urkunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelgenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 771) ent⸗ sprechende Anwendung. 1

Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag das Registergericht ein neues Schiffszertifikat auszustellen und es dem Schiffer gegen Rückgabe der nach Abs. 1 einzureichenden Urkunden durch Vermittelung einer deutschen 8 aushändigen zu lassen.

Schiffe von nicht mehr als 50 chm Brutto⸗Raumgehalt sind auch ohne Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Schiffs⸗ zertifikats befugt, das Recht zur Fii an der Reichsflagge auszuüben.

Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathshafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

18.

Führt ein Schiff die Reicheftae, ohne hierzu Lach den Vor⸗ schriften der §§ 2, 3 berechtigt zu sein, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung des Schiffs erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Veurtheilten gehört oder nicht; der § 42 des Sterfaeleneche, firder entsprechende Anwendung.

Führt ein Schiff den Vorschriften der 88 11, 12 mwider die Reichsflagge, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.

20.

Wer die ihm nach § 14 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.

Wer gemäß Abs. 1 verurtheilt ist und seiner Verpflichtung 2. binnen sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urtheils genügt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge⸗ fängniß bis zu zwei Monaten bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein, wenn im Falle einer weiteren Verurtheilung die Verpflichtung nicht binnen der bezeichneten Frist v h; 88.

Befindet sich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 zuwider weder das Schiffszertisikat, noch ein beglaubigter Auszug aus dem Zertifikat an Bord des Schiffs oder ist das Schiff nicht gemäß § 17 bezeichnet,

so wird der Schiffer mit Gelbstrafe bis iu einbundert und fünfilg Mark oder mit Haft bestraft.

Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegsschiffen und Küstenbefestigungen oder bei dem Einlaufen in deutsche Hafen zu zeigen, nicht beobachtet, so wird der SFü mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft ee

Strafles bleibt in den Fällen der 18 bis 22 derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Handlung oder Unterlassung ohne sein Verschulden erfolgt ist. 8.

Die in den §5 18, 19, 21 bezeichneten 7 e , sind auch n. strafbar, wenn sie im Ausland oder auf offener See begangen werden.

Das Gleiche gilt von Zuwiderhandlungen gegen die im § 22 vorgesehenen Bestimmungen, sofern die Zuwiderhandlung auf einem deutschen Kauffabrteischiff erfeat.

20.

Der Bundesrath bestimmt: 8

2) den Umfang, in welchem die Ergebnisse der amtlichen Ver⸗ messung in das Schiffsregister einzutragen sind 7 Nr. 2), 8

3) die Einrichtung des Schiffszertifikats 10), des beglaubigten aus dem iffszertifikate 11) und der Flaggenzeugnisse 4) die Art, wie die Anbringung der Namen am Schiffe aus⸗

zuführen ist 17).

§ 26.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf see gehende Lustyachten und solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung von auswärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Machen solche Fahrzeuge von dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, so unterliegen sie den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.

Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die ausschließlich auf augländischen Gewässern ver⸗ kehren, Anwendung finden. Die Schiffsregister für solche Schiffe bei den durch den Reichskanzler bestimmten deutschen Konsulaten geführt.

§ 27. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die von anderen Behörden als den Gerichten geführt werden.

§ 28.

Unberührt bleiben die Vorschriften des § 7 des Gesetzes, be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete Reich Gesetzbl. 1888 S. 75). b

29.

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, be⸗ treffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Fübrung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 verwlesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle. Die Vorschrift im § 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 371) aufgehoben. 8“

§ 30. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks

an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 15. d. M. gestellt 15 056, nicht recht⸗ eitig gestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 15. d. M. gestellt 5503, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. 8

Konkurse im Auslande.

8 Galizien. 3

Konkurseröffnung über das Vermögen des Kaufmanns Adolf Keiner in Wadowice mittels Bescheides des K. K. Kreisgerichts in Wadowice vom 10. März 1899. S. IV. 3/99. Provisorischer Konkursmasseverwalter: Advokat Dr. Boleslaus Mikiewicz in Wado⸗ wice mit Substitution des Advokaten Dr. Isidor Daniel in Wado⸗ wice. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkurs⸗ masseverwalters): 27. März 1899, Vormittags 10 Uhr. Die Forde⸗ rungen sind bis zum 10. Mai 1899 bei dem genannten Gericht an⸗ zumelden; in der Anmeldung ist ein in Wadowice wohnhafter Zu⸗ stellungsbevollmächtigter namhaft zu machen. Liquidierungstagfahrt

Rumänien. 5 Handelsgericht Bukarest: b 8

24. März/5. April cr., Schluß der Verifizierung am 20. April. 2). H. Cärpineseanu, Anmeldung der Forderungen bis 22. März/3. April cr., Schluß der Verifizierung am 7./19. April cr. 8 Moritz G. Bufti, Anmeldung der Forderungen bis 20. März/1. April c., Schluß der Verifizierung am 5./17. April c. Handelsgericht Rümnic⸗Valcea: Matec Marinescu in der Gemeinde Serbänesci, An⸗ meldung bis 6./18. März, Verifizierung der Forderungen bis 20. März/1. April d. J.

Zwangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Wittstockerstraße 19, dem Zimmermeister Ign. Sobiechowski gehörig; Fläche 7,14 a. Für das Meistgebot von 93 000 wurde der Kaufmann Herm.

noll, Huttenstraße 9, Ersteher. Auguststraße 50 b., der Wwe. Minck, geb. Schramm, u. Gen. gehörig. Fläche 8,17 a. Nutzungs⸗ werth 14 700 Mit dem Gebot von 212 000 blieb der Oberleutnant von Buck in Spandau Meistbietender. Oudenarderstraße 44, dem Maurermeister Ernst Wendt gehörig; Fläche 7,45 a. Für das Meistgebot von 123 000 wurde Frau Mathilde Krupke, Eberswalderstraße 21, Ersteherin. Petersburgerstraße 16, dem Maurermeister W. Lobenack gehörig; Fläche 8,9 a; Nutzungs⸗ werth 9800 Mit dem Gebot von 175 000 blieb Frau Ballabene in Groß⸗Lichterfelde Meistbietende. Kleine Hamburgehstrase 24/25, Ecke Linienstraße 161, dem

aufmann G. Rumpf gebörig; Fläche 5,56 a; Nutzungswerth 14 640 Mit dem Gebot von 220 500 blieb Rentier W. Burkhard, in Kolonie Grunewald Meistbietender. Aufgehoben wurden die Termine der Zwangsversteigerung der nachbe⸗ nannten Grundstücke: Stephanstraße 57, dem Rentier P. Wend⸗ land gehörig; Brunnenstraße 6 und 7, dem Rittergutsbesitzer M. von Ramin gehörig.

Beim Konitlichen Amtsgericht II Berlin, Hallesches Ufer 26, I, standen zur Versteigerung: Grundstück in Schöneberg, Ebersstraße 80, dem Zimmermeister Georg Günther gehörig; Fläche 5,39 a. Für das Meistgebot von 36 000 wurde der Kauf⸗ mann Gustav Schönfeldt in Berlin Ersteher. Grundstück zu

ankow, Wollankstraße 128, den Kaufleuten W. C. E. oersterling, G. Jacoby und der Frau E. D. Albrecht Föee. läche 17,60 a; Nutzungswerth 718 Für das Meistgebot von 28 001

wurde der Sattlermeister Richard in Pankow,

Schulzestraße 15, Ersteher. Grundstück zu Deutsch⸗Wilmers⸗ dorf, Prinzregentenstraße 58 und Ringbahnstraße 7 belegen, dem Maurermeister Herm. Winterfeld ehörig⸗ Fläche 13,93 a; Nutzungswerth 13 200 ℳ%ℳ Für das Meistoe ot von 217 000 wurde der Bureauvorsteher R. Richter zu Deutsch⸗Wilmersdorf

Grsteher. (Schluß in der Zweiten Beilage.)

1) die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes (5 11)

bis 46, Sauen 44 bis 45

Feheihe zur Feststellung der Ansprüche): 21. Mai 1899, Vormittags

1) Brocuta & Kubesch, Anmeldung der Forderungen bis

Berlin, 15. März. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Per Doppel⸗Ztr. für: Weiten 15,80 ℳ; 14,80 ℳ%ℳ Roggen 13,90 ℳ; 13,530 Futtergerste 13,10 ℳ; 12,80 Hafer, gute Sorte, 15,20 ℳ; 14,70 Mittel⸗Sorte 14,60 ℳ; 14,00 ℳ; geringe Sorte 13,90 ℳ; 13,30 Richtstroh 3,82 ℳ; 3,32 Heu 7,10 ℳ; 4,40 *Erbsen, gelbe, zum Kochen 40,00 ℳ; 25,00 **Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ; 25,00 Linsen 70,00 ℳ; 30,00 Kartoffeln 6,00 ℳ; 4,00 Rindfleisch von der Keule 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 dito Bauchfleisch 1 r 1,20 ℳ; 1,00 Schweinefleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 Kalbfleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,00 Hammelfleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,00 Butter 1 kg 2,60 ℳ; 2,00 Eier 60 Stüd

8 ; 2,40 Karpfen 1 kg 2,20 ℳ; 1,20 Aale 1 kg

; 1,00 Zander 1 kg 2,60 ℳ; 1,00 Hechte 1 kg

; 1,00 Barsche 1 kg 1,80 ℳ; 0,80 Schleie

; 1,20 Bleie 1 kg 1,40 ℳ; 0,80 Krebse

12,00 ℳ: 4,00

* Ermittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußischen Land⸗

wirthschaftskammern Notierungsstelle und umgerechnet vom

Polizei⸗Präsidium für den Doppelzentner.

Kleinhandelspreise.

Ausweis über dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 15. März. Zum Verkauf standen: 600 Rinder, 2630 Kälber, 728 Schafe, 9849 Schweine. Markt⸗ preise nach den Ermittelungen der Preisf ungs⸗Kommission: Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg lachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): Für Rinder: Ochsen: 1) volffleischig, ausgemästet, höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, bis —; 8) funge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete bis

; 3) mäßsig genährte junge und gut genährte ältere bis —; 4) gering genährte jedes Alters bis —. Bullen: 1) voll⸗ fetschige, höchsten Schlachtwerths bis —; 2) mäßig genährte öngere und gut genährte ältere bis —; 3) gering genährte 45 s 48. Färsen und Kühe: 1) a. Lanhengige ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerths bis —; b. vollfleischige, aus⸗ gemästete Kühe höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 s alt, bis —; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelte füngere bis —; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 45 bis 48; —— we Färsen und Kühe 42 bis 44. Kälber: 1] feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 71 bis 73; 2) mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 65 bis 70; 3) geringe Saugkälber 60 bis 64; 4) ältere gering genährte Kälber (Fresser) 40 bis 43. Schafe: 1) Mastlammer und jüngere Masthammel 56 bis 58; 2) ältere Masthammel 50 bis 54; 3) mäßig genährte

mmel und Schafe (Merzschafe) 44 bis 48; 4) Holsteiner Niederungs⸗

hafe bis —, auch pro 100 Pfund Lebendgewicht bis Schweine: Man jahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit 20 % Tara⸗Abzug: 1) vollfleischige, kernige Schweine feinerer Rassen und deren Kreuzungen, r 1 ¼ Jahr alt, a. 49 bis 50, b. (Käser) bis —; 2) fleischige weine 47 bis 48; gering entwickelte 44

Vom oberschlesischen Steinkohlenmarkt berichtet die „Schl. Ztg.“: Nachdem schon die Versendungen im Februar einen an⸗ sehnlichen Umfang angenommen hatten, sodaß die Gesammtverladung dieses Monats die vorjährige trotz der milden Witterung um rund 54 000 t = 5,4 % zu überschreiten vermochte, setzte sich die Steige⸗ rung im März weiter fort. Vor allem stellt die Aufnahme der Verschiffungen auf der Oder starke Anforderungen an die Gruben; zeitweise brachten auch einige vorübergehende Kältetage aus einzelnen Gegenden, namentlich⸗Oesterreich⸗Ungarn, eine verstärkte Nachfrage, und endlich führte die Preissteigerung für englische und westfälische Kohle dem oberschlesischen Revier aus den unbestrittenen Absatzgebieten eine beträchtliche Reihe neuer Verbraucher zu. Unter dem M— dieser Umstände bietet der Markt jetzt ein recht belebtes

ild, während sonst gerade der März häufig mit einer gewissen Sg . zu kämpfen hatte. Die bereits gemeldete Erhöhung der zum 1. April in Kraft tretenden Sommerpreise für oberschlesische Kohlen um 2 für den Zentner bedarf daher, zumal auch fast alle Industrien mit starkem Kohlenbedarf sich in günstiger Lage befinden, keiner weiteren Er⸗ klärung. Vom Koksgeschäft läßt sich nur früher Gesagtes wiederholen. Die Produktion ist angespannt und der Absatz bei dem starken Bedarf der Hochofenwerke flott. Schwefelsaures Ammoniak verharrt weiter in lebhafter Tendenz, während der Benzolmarkt nach wie vor gänzlich daniederliegt.

Die beutige dreiundvierzigste ordentliche Generalversammlung der Leipziger Kreditanstalt stimmte allen Aufsichtsrathsanträgen zu. Die Dividende von 10 % ist vom 17. d. M. an zahlbar.

In der gestrigen Generalversammlung der Vereinigten Bautzner Papierfabriken fanden die vom Aufsichtsrath und dem Verstand gemachten Vorschläge, laut welchen die Dividende für das Betriebsjahr 1898 mit 8 % bemessen wurde, einstimmig Genehmigung.

In der gestrigen Generalversammlung der Oberrheinischen Bank in Mannheim wurden die der Direktion und des Aufsichtsraths einstimmig genehmigt; der Verwaltung wurde Ent⸗ lastung ertheilt. Demnach gelangt nach reichlich bemessenen Rück⸗ stellungen eine Dividende von 6 % mit 60 für die Aktie zur Ver⸗ theilung, die sofort (in Berlin bei der Deutschen Bank) zahlbar ist.

Die Einnahmen der Königlich württembergischen Staats⸗Eisenbahnen betrugen im Februar d. J. 3 254 900 (+ 308 698) und vom 1. April 1898 bis Ende Februar 1899 43 866 800 (+ 2 636 129)

See, e⸗ 15. März. (W. T. B.) Spiritus loko ,50 bez.

Breslau, 15. März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles. 3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 99,20, Breslauer Diskontobank 121 85, Breslauer Wechslerbank 110,60, Schlesischer Bankverein 147,10, Breslauer Spritfabrik 175,50, Donnersmark 192,50, . 214,75, Oberschles. Eis. 116,25, Caro Hegenscheidt Akt. 157,75, Oberschles. Koks 166,75, Oberschles. P.⸗Z. 182,00, Opp. Zement 184,50, Giesel Zem. 188,00, L.⸗Ind. Kramsta 155,00, Schles. Zement 240,00, Schlej. Zinkh.⸗A. 362,50, Laurahütte 225,75, Bresl. Oelfabr. 83,50, Koks⸗Obligat. 101,00, Niederf 9. elektr. und Kleinbahn⸗ ge ellschaft 120,50, Cellulose Feldmühle osel 170,00.

Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100 % exkl. 50 Verbrauchgabgaben vr. März 57,30 Br., do. 70 Verbrauchs⸗ abgaben pr. März 37,80 Gd.

Eeee. 15. März. (W. T. B.) See Korn⸗ ucker exkl. 88 % Rendement —,—. Nachprodukte exkl. 75 % endement 8,70 8,90. Schwach. Brotraffinade I 24 24,12 ⅛. Brot⸗ raffinade II 23,75. Gem. Raffinade mit Faß 23,87 ½ 24,25. Gem. Melis 1 mit ve⸗ 23,37 ½ 23,50. Ruhig, stetig. Rohzucker I. Produkt Transit f. a. B. Hamburg pr. März 9,87 ½ Gd., 9,92 ½ Br., pr. April 9,0 Gd., 9,95 Br., pr. Mai 9,97 ½ bez., 10,00 Br., pr. August 10,17 ½ Gd., 10,22 ½ Br., pr. Oktober⸗Dezember 9,42 ½ Gd.,

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Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 16. März

Frankfurt a. M., 15. März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Lond. Wechsel 20,41. Pariser do. 80,916, Wiener do. 169,35, 3 % Reichs⸗A. 92,40, 3 % Hessen v. 96 89,90, Italiener 95,10, 3 % port. Anleihe 27,00, 5 % amort. Rum. 101,20, 4 % russische Kons. 101,20, 4 % Ruff. 1894 100,60, 4 % Spanier 58,60, Konv. Türt. 23,30, Unif. Egypter —,—, 6 % kons. Mexikaner 100,60, 5 % Mexikaner 98,50, Reichsbank 156,10, Darmstädter 154,20, Diskonto⸗Komm. 201,70, Dresdner Bank 165,70, Mitteld. Kredit 118,90, Oest.⸗ung. Bank 152,40, Oest. Kreditakt. 230,80, Adler Fahrrad 254,40, Allg. Elektriztt. 297,70, Schuckert 250,10, Höchster :.. 417,00, Bochumer Gußstahl 247,00, Westeregeln 218,80,

aurahütte 225,80, Gotthardbahn 142,80, Mittelmeerbahn 111,00, Privatdiskont 4 ⅛. 5 % amort. innere Mexikaner 3. Serie 40,65.

Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kredit⸗Aktien 231,00, Franz. —,—, Lomb. —,—, Ungar. Goldrente —,—, Gotthardbahn 142,90, Deutsche Bank 213,40, Disk.⸗Komm. 201,20, Dresdner Bank 165,30, Berl. Handelsges. 167,00, Bochumer Gußst. 245,60, Dort⸗ munder Union —,—, Gelsenkirchen —,—, ener —,—, Hibernia —,—, Laurabütte —,—, s.; —,—, Italien. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Zentr i 142,10, do. Nordostbahn 100,00, do. Union 77,50, Italien. Méridionaux —,—, Schweizer Simplonbahn 88,00, 6 % Mexikaner —,—, Italiener 95,10, 3 % Reichs⸗Anleihe —,—, Schuckert —,—, Northern 79,40, Edison —,—, Allgemeine Elektrizttätsgesellschaet —,—, Helios —,—, Nationalbank —,—, 1860 er Loose —,—, Spanier 58,60, Höchster Farbw. —,—, Türken⸗ loose —,—, Adler Fahrrad —,—.

„Köln, 15. März. (W. T. B.) Rüböl loko 53,00, per März 50,80.

Dresden, 15. März. (W. T. B.) 3 % Sächs. Rente 91,80,

3 ½ % do. Staatsanl. 99,90, Dresd. Stadtanl. v. 93 99,50, Dresd. Kreditanstalt 132,00, Dresdner Bank 165,00. do. Bankverein —,—, Leipziger do. —,—, Sächsischer do. 135,75, Deutsche Straßenb. —,—, Dresd. Straßenbahn 197,50, Sächs.⸗Böhm. Dampfschiffahrts⸗Ges. 280,00, Dresd. Bauges. 240,25. Leipzig, 15. März. (W. T. B.) Fenn. „Kurse. 3 % Saͤchsische Rente 91,50, 3 ½ % do. Anleihe 100,00, Zeitzer Paraffin⸗ und Solaröl⸗Fabrik 117,50, Mansfelder Kuxe 1063,00, Leipziger Kredit⸗ anstalt⸗Aktien 200,25, Kredit⸗ und Sparbank zu Leipzig 123,75, Leipziger Bank⸗Aktien 184,40, Leipziger Hypothekenbank 149,59, Sächsische Bank⸗Aktien 135,50, Sächsische Boden⸗Kredit⸗Anstalt 131,00, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 169,25, Leipziger Kammgarn⸗ Spinnerei⸗Aktien 168,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 168,75, Altenburger Aktien⸗Brauerei —,—, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktien 121,00, Große Leipziger Straßenbahn 208,50, Leipziger Elektrische Straßenbahn 143,00, Thüringische Gas⸗Gesellschafts⸗Aktien 243,00, Deutsche Spitzen⸗Fabrik 232,00, Leipziger Elektrizitätswerke 121,25, Sächsische Wollgarnfabrik vorm. Tittel u. Krüger 137,75.

Kammzug⸗Terminhandel. (Neue Usance.) La Plata⸗, Austral⸗ u. Kap⸗Kammzüge. Per März 4,15 ℳ, pr. pril 4,15 ℳ, pr. Mai 4,12 ½ ℳ, pr. Juni 4,10 ℳ, pr. Juli 4,10 ℳ, pr. August 4,07 ½ ℳ, pr. September 4,05 ℳ, pr. Oktober 4,09 ℳ, pr. November 4,05 ℳ, pr. Dezember 4,05 ℳ, pr. Januar 4,05 ℳ, pr. Februar 4,05

Kammzug⸗Terminhandel. (Alte Usance.) La Plata. Grund⸗ muster B. pr. März 4,20 4,17 ½ ℳ, pr. April —,— ℳ, pr. Mai —,— ℳ, pr. Juni —,— ℳ, pr. Juli —,— ℳ, pr. August —,— ℳ, pr. September —X,— ℳ, pr. Oktober —,— ℳ, pr. November —,— ℳ, pr. Dezember —,— ℳ, pr. Januar —,— ℳ, pr. Februar —,— Umsatz: 35 000 kg. Tendenz: Ruhig.

Bremen, 15. März. (W. T. B. Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offtzielle Notierung der Bremer Petro⸗ leum⸗Börse.) Loko 6,85 Br. Schmalz. Lustloser. Wilcox in Tubs 28 ¼ ₰, Armour shield in Tubs 28 ¼ ₰, andere Marken in Doppel⸗ Eimern 28 ½ 29 ½ ₰. Speck. Fest. Short clear middl. loko 26 ¾ ₰. Reis stetig. Kaffee ruhig. Baumwolle ruhig. Upland middl. loko 32 ½ ₰. Taback. 640 Seronen Carmen, 1500 Packen St. Felix.

Kurse des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Akt. —, 5 % Norddeutsche Lloyd⸗Aktien 114 Gd., Bremer Wollkämmerei 357 Gd.

Hamburg, 15. März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. mb. Kommerzb. 122,00, Bras. Bk. f. D. 171,50, Lübeck⸗Büchen 174,50, A.⸗C. Guano⸗W. 99,00, Privatdiskont 4 ½. Hamb. Packetf. 118,00, Nordd. Lloyd 114,50, Trust Dynam. 180,10, 3 % Hamb. Staats⸗Anl. 90,60, 3 ½ % do. Staatsr. 103,00, Vereinsb. 166,60, Hamb. Wechsler⸗ bank 122,50. Gold in Barren pr. Kgr. 2788 Br., 2784 Gd., Silber in Barren pr. Kgr. 81,25 Br., 80,75 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 20,28 ½ Br., 20,24 ½ Gd., 20,27 bez., London kurz 20,42 Br., 20,38 Gd., 20,41 bez., London Sicht 20,43 ½ Br., 20,39 & Gd., 20,42 bez., Amsterdam 3 Monat 167,25 Br., 166,65 Gd., 167,15 bez., Oest. u. Ung. Bkpl. 3 Monat 167,40 Br., 166,90 Gd., 167,30 bez., Paris Sicht 81,10 Br., 80,80 Gd., 80,98 bez., St. Petersburg 3 Monat 213,20 Br., 212,60 Gd., 213,00 bei., New York Sicht 4,21 ¼ Br., 4,18 ¼ Gd., 4,20 ¼ bez., New York 60 Tage Sicht 4,16 ¾ Br., 4,13 ¾ Gd., 4,16 bezx.

Getreidemarkt. Weizen loko still, holsteinischer loko 155 159. Roggen still, mecklenburgischer loko neuer 143 148, cussischer loko ruhig, 114. Mais 102. Hafer still. Gerste ruhig. Rüböl ruhig, loko 47. Spiritus abgeschewüche pr. März 20 ½, pr. März⸗April 2 pr. April⸗Mai 20, pr. Mai⸗Juni 20. Kaffee fucic. nlat 500 Sack. Petroleum schwach, Standard white oko 6,80.

Kaffee. (Nachmittagsbericht.) Good average Santos pr. März 29 ½ Gd., pr. Mai 29 ¾ Gd., pr. Sept. 30 ¾ Gd., pr. Dez. 31 ¼ Gd. Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. März 9,92 ½, pr. April 9,92 ½, pr. Mai 10,00, pr. August 10,22 ½, pr. Oktober 9,52 ½, pr. Dezember 9,50. Stetig.

Wien, 15. März. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Oesterr. 4 % Papierr. 101,10, do. Silberr. 100,80, Oesterr. Goldrente 120,00, Oesterreichische Kronenrente 101,00, Ungarische Goldrente 119,60, do. Kron.⸗A. 97,80, Oesterr. 60er Loose 140,00, Länderbank 242,75, Oesterr. Kredit 368,75, Unionbank 328,75, Ungar. Kreditb. 398,00, Wiener Bankverein 378,00, Böhmische Nordbahn 248,50, Buschtiehrader 647,00, Elbethalbahn 256,50, Ferd. Nordbahn 3450, Oesterr. Staatsbahn 361,50, Lemb.⸗Czern. 292,50, Lombarden 65,50, Nordwestbahn 245,75, Pardubitzer 207,50, Alp.⸗Montan 241,30, Amsterdam 99,40, Deutsche Plätze 59,01, Londoner Wechsel 120,50, H er Wechsel 47,80, Napoleons 9,55 ½, Marknoten 59,01, Russische

anknoten 1,27 ½, Bulgar. (eeano. Brüxer 369,00, Tramway 548,00, 4 ½ % Bosnische Landes⸗Anleihe —,—. .

Ausweis der österr.⸗ungar. Staatsbahn Eäösterreichisches 2% vom 1.—10. März 640 844 Fl., Mindereinnahme gegen den entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres 16 295 Fl.

Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 9,70 Gd., 9,71 Br., pr. Mai⸗Juni —,— Gd., —,— Br. Roggen pr. Frühjahr 8,06 Gd., 8,08 Br., pr. Mai⸗Juni —,—. Mais pr. Mai⸗Juni 4,83 Gjd., 4,84 Br. Hafer pr. Frübsahr 6,00 Gd., 6,01 Br.

16. März, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Fest. Ungarische Kredit⸗Aktien 398,00, Oesterr. Kredit⸗Aktien 368,75, Franzosen 362,60, Lombarden 65,50, Elbethalbahn 257,25, Oesterreichische Papierrente 101,10, 4 % ung Goldrente 119,55, Oest. Kronen⸗Anleihe —,—, Ungar. Kronen⸗Anleihe 97,80, Marknoten

88

nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1899.

59,02 ½, Bankverein 278,00, Länderbank 242,25, Buschtiehrader Lätt. B. Aktien 648,00, Türkische Loose 63,90, Brüxer —,—, Wiener Tramway 549,00, Alpine Montan 240,50, Bulgarische Anleihe 8

Budapest, 15. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko matt, pr. März 10,45 Gd., 10,47 Br., pr. April 9,80 Gd., 9,81 Br., pr. Mai 9,51 Gd., 9,52 Br., pr. Oktober 8,63 Gd., 8,64 Br. Roggen pr. März 7,95 Gd., 7,97 Br. Hafer vpr. März 5,73 Gd., 5,75 Br. Mais pr. Mai 4,56 Gd., 4,57 Br. Kohlraps pr. August 12,00 Gd., 12,10 Br.

London, 15. März. (W. T. B.) (El Ken, Englische 2 ¼¾ % Kons. 110 ⅛, 3 % Reichs⸗Anl. 92 ½, Preuß. 3 ½ % Kons. —, 5 % Arg. Gold⸗Anl. 93 ¾, 4 ½ % 6 Arg. 75 ½, 6 % fund. Arg. A. 94 ½8, Brasil. 89 er Anl. 63 ⅜, 5 % C.

4 % unif. do. 108, 3 ½¾ % Rupees 67 ¼, Ital. 5 % Rente 94 ½, 6 % kons. Mex. 102 ¾, Neue 93 er Mex. 100 ½, 4 % 89er Russ. 2. S. 102 ½, 4 % Spanier 58 ⅛, Konvert. Türk. 23 ½, 4 ¼ % Trib.⸗Anl. 111 ½, Ottomanb. 12 ¾, Anaconda 9 ½, De Beers neue 28 ¼, Incandescent (neue) 100, Rio Tinto neue 3913⁄16, Platzdiskont 2 ½, Silber 27 ⅛, Neue Chinesen 85 ½. Northern Common Shares —.

Getreidemarkt. (Schluß.) Markt träge, Weizen ¼— ½¼ sh. ener Mais matt, Stadtmehl 23 29 sh. Schwimmender Mais matter.

Wollauktion. Preise fest, feine Merinos sehr fest, feine Kreuzzuchten 5 7 ½ % über vorige Auktionspreise.

96 % Javpazucker loko I1 fest, Rüben⸗Rohlucker loko 9 sh. 9 ½ d. fest. Chile⸗Kupfer 68 ⅞, pr. 3 Monat 68 ⅞.

16. März. (W. T. B.) Der „Times“ wird aus Buenos Aires gemeldet: Die argentinische Regierung hat ihren militärischen Kommissar in Deutschland beauftragt, mit der Firma Krupp ein Abkommen dahin gehend zu schließen, daß an Stelle der früher be⸗ stellten Kanonen und sonstigen Rüstungen 500 km Feldbahn⸗ geleise, die für Patagonien bestimmt sind, geliefert werden.

Liverpool, 15. März. (W. T. B.) Baumwolie.

12 000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B.

Middl. amerikan. Lieferungen: Stetig. März⸗April 3²7⁄64᷑ Käufer⸗ preis, April⸗Mai 32 ¾4 32 ¾4 Verkäuferpreis, Mai⸗Juni 322/84— 328⁄4 Käuferpreis, Juni⸗Juli 32 ⁄4 do., Juli⸗August 328/64 32 /64 Werth, August⸗September 32 ⁄¾2 Käuferpreis, Septbr.⸗Oktober 32 /8. 32 %4 do., Oktober⸗November 322 ⁄4 Werth. November⸗Dezember 3²1/64 32/%14 Käuferpreis, Dezember⸗Januar 321/84— 322⁄84 d. do.

Glasgow, 15. März. (W. T. B.) Rohetsen. Mixed numbers warrants 53 sh. 6 d. Stetig. (Schluß.) Mirxed vemnber; 1 53 sh. 8 ½ d., Warrants Middlesborough III.

Paris, 15. März. (W. T. B.) Die heutige Börse war sehr fest bei erneuerter Kauflust auf allen Gebieten. Spanier waren weiter steigend, ebenso Rio Tinto⸗Aktien und Kupferwerthe überhaupt, für welche sich ein Deckungsbedürfniß zeigte. Portugiesen waren ebenfalls fest; Mexikaner lebhaft; Banken gefragt, auch Minen⸗Aktien waren fest.

(Schluß⸗Kurse.) 3 % Französische Rente 103,17, 5 % s; Rente 95,70, 3 % Portugiesische Rente 27,10, Portugiesische Taback⸗ Oblig. —,—, 4 % Russen 89 102,40, 4 % Russen 94 —,—, 3 ½ % Rufs. A. 100,20, 3 % Russen 96 94,60, 4 % span. äußere Anl. 59,60, Konv. Türken 23,25, Türken⸗Loose 124,20, Meridionalb. —,—, Oesterr. Staatsb. —,—, Banque de France 4110, B. de Paris 1016,00, B. Ottomane 573,00, Créd. Lvonn. 901,00, Debeers 718,00, Rio⸗ Tinto⸗A. 1009,00, Suezkanal⸗A. 3700, Privatdiskont 2¾, Wchf Amst. k. 205,75, Wchs. a. dtsch. Pl. 122 ⁄6, Wchs. a. Italien 7 ⅜, Wchs. London k. 25,20 ½, Choq. a. London 25,22 ½, do. Madr. k. 387,50, do. Wien k. 207,12, Huanchaca 55,50.

Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen behauptet, pr. März 20,45, rr. April 20,65, pr. Mai⸗Juni 20,95, pr. Mai⸗August 20,80.

oggen ruhig, pr. März 13,85, pr. Mai⸗August 13,75. Mehl behauptet, pr. März 42,85, pr. April 43,30, pr. Mai⸗Junt 43,65, pr. Mai⸗August 43,55. Rüböl matt, pr. März 49 ½, pr. April 49 ½, pr. Mai⸗August 50 ¼, pr. Septbr.⸗Dezbr. 51 ½. Spiritus ruhig, pr. März 44 ¼, pr. April 44 ½, pr. Mai⸗August 43 ⅛, pr. September⸗Dezember 39 ½. 1

Rohzucker. (Schluß.) Ruhig. 88 % loko 29 ¾ à 30 ¼. Weißer Zucker fest, Nr. 3, pr. 100 kg, pr. März 30 ⅝, pr. April 30 ¾¼, pr. Mai⸗August 31 ⅜, pr. Oktober⸗Januar 29 ¾.

St. Petersburg, 15. März. (W. T. B.) Wechsel a. Lond. 93,90, do. Amsterdam —,—, do. Berlin 45,82 ½, Checks auf Berlin 46,30, Wechsel auf Paris 37,20, 4 % Staatsrente v. 1894 100 ⅝, 4 % kons. Eisenb.⸗Anl. v. 1880 151, do. do. v. 18 0 150, 3 ½ % Gold⸗Anl. v. 1894 148, 38/10 % Bodenkredit⸗Pfandbriefe 99 ½, Azow Don Kommerzbank 622, St. Petersb. Diskontobank 785, St. Petersb. intern. Handelsbank I. Emission 586, Russ. Bank für ieee zaen Handel 443, Warschauer Kommerzbank 480. Privat⸗ iskont —.

Mailand, 15. März. (W. T. B.) Italien. 5 % Rente 102,78, Mittelmeerbahn 609,00, Méridionaux 781,00, Wechsel auf Paris 108,00, Wechsel auf Berlin 133,40, Banca d'Italia 1080.

Madrid, 15. März. (W. T. B.) Wechsel auf Paris 27,22.

Lissabon, 15. März. (W. T. B.) Goldagio 45 ¾.

Amsterdam, 15. März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. 4 % Russen v. 1894 —, 3 % holl. Anl. 96 ¾, 5 % garant. Mex. Eisenb.⸗ Anl. 38 ½, 5 % garant. Transvaal⸗Eisenb.⸗Obl. —,—, 6 % Transvaal —,—, Marknoten 59,40, Russ. Zollkupons 192 ½.

„Getreidemarkt. Weizen auf Termine geschäftslos, do. pr. März —,—, pr. Mai —,—. Roggen loko ruhig, do. auf Termine wenig verändert, do. pr. März 141, pr. Mai 135, pr. Oktober 1 Rüböl loko 24 ½, pr. Mai 23, pr. Herbst 23 ½.

Java⸗Kaffee good ordinary 272. Bancazinn 64 ¼l.

Brüssel, 15. März. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Exterieurs 58 ⅛. Italiener 95,10. Türken Litt. C. 27,20. Türken Litt. D. 23,25. Warschau⸗Wiener —,—. Lux. Prince Henry —,—.

Antwerpen, 15. März. (W. T. B.) Petroleum. Raffiniertes Type weiß loko 18 ¾ bez. u. Br., pr.

ärz 18 ¾ Br., pr. April 18 ¾ Br., pr. Mai 19 Br. Ruhig. Schmalz pr. März 68 .

New York, 15. März. (W. T. B.) Die Börse eröffnete fest und lebhaft, später trat eine Reaktion ein; die Haltung wurde unregelmäßig und verblieb so bis zum Schlusse. Der Umsatz in Aktien betrug 540 000 Stück.

„Der Preis von Weizen schwächte sich anfangs auf Angaben über günstigeren Stand der Ernte und Verkäufe des Auslands ab, erholte sich dann vorübergehend auf Berichte von einer Kälteströmung und gab schließlich infolge von Liquidation abermals nach. Mais konnte sich nach niedrigerer Eröffnung auf Berichte über außer⸗ ordentliche Nässe und reichliche Käufe der Exporteure gut behaupten. (Schluß⸗Kurse.) Geld für Regierungsbonds: Prozentsa 3, do. für andere Sicherheiten 5, Wechsel auf London (60 Tage) 4,83 ¼, Cable Transfers 4,86, Wechsel auf Paris (60 Tage) 5,21 ¼, do. auf Berlin (60 Tage) 94 ⁄16, Atchison Topeka u. Santa Aktien 20 ⅞, do. do. Preferred 59 ¾, Canadian Pacific Aktien 85, Zentral Pacific Aktien 48 ¾, Chicago Milwaukee und St. Paul Aktien 126 &, Denver u. Rio Grande Preferred 72, Illinois Zentral Aktien 114 ¾¼, Lake Shore Shares 200, Louis ville u. Nashville Aktien 63 ¾, New York Zentralbahn 131 ⅞, Northern Pacific Preferred (neue Emiss.) 77 ¾, Northern Pacific 3 % Bonds 68, Common Shares 49 ¾¼, Norfolk and Western Preferred (Interims⸗ Anleihescheine) 63, Union Pacific Aktien (neue Emission) 43 ⅞,

E1.“

inesen 101 ⅛, 2. Egypt. 104,