1899 / 97 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Apr 1899 18:00:01 GMT) scan diff

eichs⸗Anzeiger

Zer Bezugspreis beträgt vierteljahrtich 4 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung au; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Inserate mimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Stuats-Anzeigeras

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

1 25. April, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Rektor der städtischen Lateinschule und ständigen Hilfsgeistllichen Franz Kramer zu Fritzlar und dem Eisen⸗ bahn⸗Sekretär a. D. Julius Kaehler zu Groß⸗Flottbek bei Altona den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ober⸗Sekretär bei dem Reichsgericht, Geheimen Kanzlei⸗Rath Bruchwitz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, 1 1b

dem Lehrer am Kunstgewerbe⸗Museum, Holzbildhauer Karl Taubert zu Berlin, dem Bürgermeister a. D. Georg Geis zu Diez im Unterlahnkreise und dem Lehrer und Haus⸗ vater a. D. Aloys Langer zu Neisse den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse,

den emeritierten Lehrern Kamann zu Ruhrort, Tichy zu Ratibor, bisher zu Smollna im Kreise Rybnik, Karkhof zu Strelow im Kreise Grimmen und Liefert zu Woynassen im Kreise Oletzko den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, W

dem Gemeinde⸗Vorsteher Gryzak zu Przelaika im Kreise Kattowitz, den Kriminal⸗Schutzleuten Grommeck, Mielisch und Salewski, den Schutzleuten Achterberg, Kersten, Rechenbach, Stresemann, Brehmer, Schlenkert und Kahl, sämmtlich zu Berlin, dem Fabrik⸗Materialien⸗Verwalter Karl Postler zu Herrmannsdorf im Landkreise Breslau, den Bahnwärtern a. D. Friedrich Groß zu Motrich im Kreise Westprignitz und Johann Saß zu Heisterende im Kreise Steinburg das Allgemeine Chrenzeichen, sowie

den Ober⸗Feuerleuten bei der städtischen Feuerwehr in Magdeburg Karl Engelhardt uund Paul Poege di

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Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu er⸗ theilen, und zwar:

des Großkreuzes des Königlich sächsischen Albrechts⸗ Ordens: dem Generalleutnant z. D. von Holleben zu Schöne⸗ berg⸗Friedenau; des Ritterkreuzes mit den Löwen des Ordens der Königlich württembergischen Krone und des Fürst⸗ lich waldeckschen Verdienstkreuzes dritter Klasse: dem Major von Pachelbl⸗Gehag, à la suite des Generalstabs der Armee und persönlichem Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen;

des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub des Großherzoglich I“ Ordens vom Zähringer Löwen:

dem General⸗Oberarzt Dr. Kern,

28. Division;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipp's des Groß⸗ müthigen: em Hauptmann 5 ie⸗Regi⸗ ment r. 10. von Ehrhardt vom Infanterie⸗Regi

des Komthurkreuzes des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Fe Srash. oder vom weißen Falken: dem Oberstleutnant Meißner, à la suite des In⸗ fanterie⸗Regiments Nr. 136 und Kommandeur der Kriegs⸗ schule in Metz; des Ritterkreuzes erster Abtheilung desselben 2 Ordens: ddem Hauptmann von Dewitz, à la suite der 3. In⸗ genieur⸗Inspektion, 1 2 dem Hauptmann Goebel, à la suite des Feld⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. 31, und dem Hauptmann von Barfus, à la suite des Infanterie⸗ . raf Bülow von Dennewitz (6. Westfälisches)

sämmtlich Lehrer bei der Kriegsschule in Metz;

des Ritterkreuzes zweiter Abtheilung desselben Ordens: dem Oberleutnant Saxe vom Infanterie⸗Regiment Iene 8 Inspektions⸗Offizier bei der Kriegsschüle in etz, un dem Oberleutnant von Puttkamer vom Grenadier⸗ Regiment König Wilhelm I. (2. Westpreußisches) Nr. 7 und Absutanten bei der Kriegsschule in Metz; des Ehren⸗Großkomthurkreuzes des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des erzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Generalmäajor von Palézieux genannt Falconnet, Neeeen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs

Divisions⸗Arzt der

des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Hauptmann Sontag, à la suite des 3. Thüringi⸗ schen Infanterie⸗Regiments Nr. 71 und Lehrer bei der Kriegs⸗ schule in Hannover;

des Fürstlich reußischen Ehrenkreuzes erster Klasse:

des Ritterkreuzes des Königlich siamesischen weißen Elephanten⸗Ordens: dem Oberleutnant von Gillhaußen, Adjutanten beim

Kommando des Kadetten⸗Korps;

des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens fünfter Klasse: den Vize⸗Wachtmeistern Pontow und Becker vom Kürassier⸗Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2, sowie den Gefreiten Schmidt und Peitzner von demselben Regiment, kommandiert zur Leib⸗Gendarmerie.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung,

betreffend die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker.

Auf Grund der Bestimmungen im § 29 der Gewerbe⸗ ordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath be⸗ schlossen, daß den Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker fortan folgende Auslegung gegeben werde:

1) Als Universitätsstudium im Sinne

des § 3 Abs. 2b und Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 198), des § 4 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung, kbetreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 191), § 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung, be⸗ treffend die Prüfung der Zahnärzte, vom 5. Juli 1889 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 417), des § 4 Abs. 3 Ziffer 3 der Bekanntmachung, be⸗ trreffend die Prüfung der Apotheker, vom 5. März 1875 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 167) gilt auch die Zeit, in welcher die zur Prüfung sich Meldenden gastweise (als Hospitanten oder Hospitantinnen) an einer Universität bei der Apothekerprüfung auch an einer gleich⸗ stehenden Lehranstalt Vorlesungen besucht haben, sofern sie ungeachtet des Nachweises der für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen schulwissenschaftlichen Vorbildung sowie der erforderlichen sittlichen Führung aus Gründen der Universitätsverwaltung von der Immatrikulation ausgeschlossen waren, und die Einhaltung eines ordnungsmäßigen akademischen Studienganges dargethan wird. Als Universitäts⸗Abgangszeugniß im Sinne 8 des § 3 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 der Bekannt⸗ machung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, des § 4 Abs. 4 Ziffer 2 und des § 23 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, des § 11 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte, des § 4 Abs. 3 Ziffer 3 und des § 17 a Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der 1 Apootheker, gilt in den unter 1 bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Universitäts⸗ oder Anstaltsbehörde über die vollständige Er⸗ ledigung des Studiums.

3) Als Anmeldebuch im Sinne des § 3 Abs. 4 der Be⸗ kanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, gilt in den unter 1 bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Universitäts⸗ behörde über die Annahme von Vorlesungen.

4) Der Immatrikulation im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 8 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vor⸗ prüfung, wird in den unter 1 bezeichneten Fällen die Zulassung zum gastweisen Besuche der Vorlesungen gleich geachtet.

5) Dem wissenschaftlichen Qualifikationszeugnisse für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienst im Sinne des § 4 Abs. 3

iffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, steht das Zeugniß einer als berechtigt anerkannten Schule über den Erwerb der entsprechenden wissenschaftlichen Vorbildung gleich. Beerlin, den 24. April 1899. Dder Reichskanzler. 96 In Vertretung: Graf von Posadowsky.

des

1kündbare Verschreibung zu einer Darle

Mit den nächsten Steuermanns⸗Prüfungen wird in Danzig am 6. Juni, in Pillau am 14. Juni, in Grabow a. O. am 22. Juni und in Barth am 22. August d. J. be⸗ gonnen werden.

Das im Jahre 1887 in Sunderland aus Stahl erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Schraubendampfschiff „Haverstoe“ von 1333,43 Register⸗Tons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Wilhelm Kunstmann in Swinemünde unter dem Namen „Germania“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches der Eigenthümer Swinemünde zum Heimathshafen ge⸗ wählt hat, ist von dem Kaiserlichen General⸗Konsulat in Ant⸗ werpen unter dem 5. April d. J worden. ö“

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Staßfurt getroffenen Wahl den Sanitäts⸗Rath Dr. med. Wilhelm Geiß daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Staßfurt für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt München⸗Gladbach im Betrage von 2 500 000 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung zu M.⸗Gladbach am 16. Januar 1899 beschlossen hat, die zur Rückzahlung älterer Schulden, zum Bau einer Spinn⸗ und Webeschule, zu Kanalisations⸗ anlagen, zu Straßenbauten und Neupflasterungen, zur Herstellung von Verwaltungsgebäuden, zur Anlage eines neuen städtischen Begräbnis⸗ platzes und zur Bestreitung verschiedener außerordentlicher Bedürf⸗ nisse erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Ober⸗Bürgermeisters, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 2 500 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 2 500 000 ℳ, in Buchstaben: „Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Mark“ nc Fene Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. 1X11““ Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitte: 750 000 zu 1000 ℳM 400 000 zu 500 50 000 zu 200

8 zusammen 2 500 000

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, 1 halb oder vier vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane vom 1. Januar des auf die Begebung der Anleihescheine folgenden Jahres ab mittels Ver⸗ loosung oder freihändigen Ankaufs jährlich mit wenigstens Ein und drei Fünftel vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen und der für Freilegung und Entwässerung ꝛc. der Straßen von den Anliegern einkommenden Beiträge zu tilgen. Die Ertheilung Unserer Genehmigung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihe⸗ scheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums ver⸗ pflichtet zu sein. 1

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen. Pe

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 17. April 1899.

Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

mit drei, dreiein⸗

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. (Stadtsiegel.) Anleiheschein der Stadt M.⸗Gladbach. Ausgabe vom Jahre ....

Buchstabe Nr... über u..Mark Reichswährung.

Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom .. ten . 1899 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom.. ten 1899 Nr. Seite.. und Gesetz⸗Sammlung für 1899 Seite .. .. laufende N. .).

Die Füteegien bekennen sich namens der Stadt M.⸗Gladbach durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers un⸗ hnsschuld voln Mark,

ein Flaggenattest ertheilt

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