1899 / 240 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

86 Einzelne NUummern kosten 25 ₰.

Insertiongpreis für den Raum einer Uruckzeile 30 ₰.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Notar, Justizrath Eduard Güldner zu Barmen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Seminar⸗Direktor a. D., Schulrath Stuhldreier zu Rüthen im Kreise Lippstadt und dem Regierungs⸗Sekretär a. D., Rechnungsrath Carl zu Breslau den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,

dem emeritierten Lehrer Ferdinand Fricke zu Hannover, bisher zu Immensen im Kreise Burgdorf, den Adler der In⸗ haber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Gemeinde⸗Vorsteher Henning zu Kumlosen im Kreise Westprignitz, dem Geheimen Kanzleidiener a. D. August Polenske zu Berlin, dem Polizei⸗Wachtmeister Knopf zu Eberswalde, dem Strafanstalts⸗Hausvater August Otto zu Berlin, dem Gerichtsdiener a. D. Kosbeck zu Eberswalde und dem Schuldiener Philipp Conradi zu Heiligenstadt das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

dem Gerichtsdiener und Gefangnen⸗Aufseher a. D. Friedrich Viergutz zu Treptow a. R. im Kreise Greifenberg und dem Holzhauermeister Christoph Fuhrmann zu Osterode a. Harz das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Torpedo⸗Obermaschinisten⸗Applikanten Deharde von der 2. Torpedo⸗Abtheilung die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. öö b

Seine Majestät der Kaiser und König haben gelegentlich der Besichtigung Allerhöchstihres aus Ost⸗Asien zurüͤckgekehrten Großen Kreuzers „Kaiser“ folgende Ansprache an die Besatzung gerichtet: 1 1

„Mit tiefem Dank gegen Gott, der schützend seine Hand uͤber Euch Allen gehalten hat, begrüße Ich aus wärmstem Herzen dies bewährte Schiff und seine tapfere Besatzung. Zugleich spreche Ich Euch Meinen Dank als Euer oberster Kriegsberr und den des gefammten deutschen Vaterlandes aus dafür, daß Ihr von neuem den deutschen Namen im Auslande zu Ehren gebracht habt. Diefes gilt vor allem dem Theile der Besatzung, der jetzt, das Gewehr in der Hand, vor Mir steht und der mitgewirkt hat bei der auf Meinen Befehl be⸗ wirkten Besitznahme von Kiautschou.

Gott sei Dank verfolgt jetzt Alt und Jung, Hoch und Niedrig im Deutschen Reiche mit Liebe und Interesse jedes unserer wenigen Kriegsschiffe, welche im Auslande Aufgaben zu erfüllen haben. Ganz besonders aber Mein Schiff „Kaiser“ ist mit klopfendem Herzen und reger Spannung bei der Lösung der Aufgabe in Tsintau begleitet worden, und es lebt wohl kein deutscher Mann und keine deutsche Frau in unseren weiten Gauen, welche nicht freudig und erhobenen Sinnes die in der Heimath einlaufenden Nachrichten lasen, wie mannhaft Ihr und Euere Kameraden des Kreuzer⸗Geschwaders für Deutschlands Ehre eingetreten seid.

Für Mich ist es eine besondere Freude, daß gerade dieses tüchtige, ein Vierteljahrhundert alte Schiff am voraussichtlichen Ende seiner dienstlichen Laufbahn für diese einen so würdigen Abschluß finden durfte. Seine Entstehung verdankt es dem durch den großen Kaiser neu geeinten deutschen Vaterlande, seinen Namen dem Titel, der Jahrhunderte lang in aller Zeit von der gesammten gesitteten Welt mit Ehrfurcht genannt wurde und zum ersten Male wieder, von unseren Vätern heiß ersehnt, die Ehrfurcht gebietende Gestalt Wilhelm's des Großen schmückte.

Zu wiederholten Malen während seiner Indienststellungen hat Mein Schiff „Kaiser“ des neuen Deutschen Reiches Kriegsflagge mit Ehren in fremden Gewässern gezeigt, und unauflöslich mit ihm verbunden ist der Name des wackeren Admirals Batsch. Mit dank⸗ barer Erinrerung verweilen Meine Gedanken bei den Wochen, die Ich vor nunmehr 10 Jahren an Bord dieses Schiffes zugebracht habe auf Meiner Fahrt nach dem Mittelmeere. Da war es Meinem Schiffe „Kaiser“ vergönnt, zum ersten Male seit der Zeit Friedrich's von Hohenstaufen das Banner des Deutschen Kaisers in die sonnigen Gewässer Griechen⸗ lands und Stambuls zu führen. Durch den schwer empfundenen Mangel an tüchtigen großen Auslandsschiffen gedrängt, mußte Ich dieses alte, zum Kreuzer nicht bestimmte Schiff noch ein Mal nach Ost⸗Asien hinaussenden. Mit Ehren kehrt es zurück und führt eine musterhafte Besatzung und ein vortreffliches Offizierkorvs nach rühmlich gelöster Aufgabe in die Heimath. Möge ein jedes Meiner Schiffe dereinst im Laufe seiner Dienstzeit auch auf so schöne Erinnerungen zurückblicken können und sich die Zufriedenheit seines Kriegsherrn erwerben, wie es Meinem guten alten „Kaiser“ vergönnt warl:' ö11““

111“ w 22

Berlin, Mittwoch, d

des Deutschen Reichs⸗Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

9

Bekanntmachung.

Im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Altona wird am 16. d. M. an der Strecke Hamburg—Schwarzenbek der Haltepunkt Wohltorf für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 10. Oktober 1899. 8

Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts.

1 Schulz.

Königreich Preußen. EE1“ 1 8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrath Dr. jur. Hermann von Krüger von der Regierung in Düsseldorf zum Geheimen Regierungs⸗ rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen, sowie dem Professor an der Thierärztlichen Hochschule zu Hannover Dr. Bernard Malkmus den Rang der Räthe vierter Klasse, dem Direktor des Kaiserin Augusta⸗Gymnasiums in Charlottenburg Dr. Ferdinand Schultz den Charakter als Geheimer Regierungsrath, dem bei dem Milltärkabinat beschäftigt imer Registrator im Kriegs⸗Mi isteriam, Geheimen Kanzleirath Weiß den Charakter als Geheimer Hofrath und dem bei dem Militärkabinet beschäftigten Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegs⸗Ministerium, Rechnungsrath Hintze den Charakter als Hofrath zu verleihen. EE1“ C““ . .“ 1““ 1

enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts⸗ E“ vollzieher.

Vom 2. Sepiember 10b.

Wir Wilhe lim, von Gotles Gnaden König von

Preußen ꝛc. 1 1 verordnen, unter Zustimmuag, der beiden Hi ser des L. Unserer Monarchie, was folgt: 8 Erster Abschnitt. Gebühren der Rechtsanwälte. Artikel 1. 8 .

Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich, soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, aus⸗ schließlich nach den nachstehenden Vorschriften.

Artikel 2.

Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts:

1) in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die veeeee oder die Strafprozeßordnung Anwendung findet;

2) in den nach dem Gesetze, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (Gesetz⸗Samml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen;

3) im Verwaltungsstreitverfahren; 1

4) im Verfahren vor dem Bundesamt für das Heimath⸗ wesen;

5) in dem Rechtsmittelverfahren, betre anlagung von Staatssteuern; H

6) im CCP“

7) im Disziplinarverfahren.

Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungs⸗ strafverfahren dem Vorverfahren, das Verfahren vor der ent⸗ scheidenden Disziplinarbehörde dem Verfahren vor der Straf⸗ kammer gleich. 3 1“

Volle Gebühr im Sinne der nachstehenden Vorschriften ist die im § 9 der Deutschen Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 bis 20 000 die Werthsklassen um je 2500 und die Gebühren um je 4 und von 000 an die Gebühren um je 5 und die Werthsklassen bis 100 000 um je 5000 ℳ, bis 300 000 um je 10 000 ℳ, bis 1 Million Mark um je 25 000 und darüber hinaus um je 50 000 steigen.

Artikel 4. b

Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der

Zwangsversteigerung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile

der vollen Gebühr: 1 1 G

1) für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungs⸗ verfahrens;

2) für die Vertretung im Vertheilungsverfahren.

Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr für die Wahrnehmung der Ver⸗

seigerungstermine. 1 steigeung für die Vertretung im Vertheilungsver⸗

Die Gebühr fahren steht 82 echtsanwalt auch dann zu, wenn unter

bsh Mitwirkung eine außergerichtliche Vertheilung statt⸗ indet.

Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Berechtigten 9 Nr. 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) be⸗ stimmen st nach dem Werthe des Rechtes, wenn jedoch der Werth des Gegenstandes der Zwangsver⸗ steigerung oder des Vertheilungsverfahrens geringer ist, nach dichem; die neben einem Hauptanspruch bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben un⸗ berücksichtigt. Im Falle der Vertretung eines anderen Be⸗ theiligten bestimmen sich die Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs⸗ verfahrens oder des Antheils des Vertretenen an diesem Gegenstande. Auf die Berechnung des Werthes des Gegen⸗ standes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs⸗ verfahrens finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften Anwendung.

Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung des Gläubigers in dem Verfahren bis zum Ver⸗ steigerungstermine, so ist für die Gebührenberechnung an Stelle des Werthes des Rechtes der Werth des Anspruchs, wegen dessen die Zwangsversteigerung beantragt ist, maß⸗ e. sofern nicht die Wahrnehmung eines anderen Termins t

attgefunden hat. Artikel 5.

Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im Verfahren der Zwangsverwaltung, einschließlich des Vertheilungsverfahrens, erhält der Rechts⸗ anwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte. Auf die Berechnung dieser Gebühr finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der Antragsteller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der jährlichen Einkünfte, so ist dieser Betrag für die Gebührenberechnung maßgebend.

Beschränkt sich die Thätigkeit des⸗Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren wegen Anordnung der Zwangs⸗ verwaltung, so erhält er nur die im Abs. 2 bestimmte Gebühr.

Artikel 6.

Auf die Vergütung der Berufsthätigkeit eines Rechts⸗ anwalts in einem Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften des Artikel 4 enisprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für ein Vertheilungsverfahren im Falle der

wangsverwaltung, wenn der Rechtsanwalt einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder den Konkursverwalter vertritt; für die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen ist der Werth der Leistungen eines Jahres, für die Berechnung des Werthes des Gegenstandes des Vertheilungsverfahrens ist der Werth der Einkünfte eines Jahres maßgebend.

Artikel 7.

Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebähr. Der Vertreter des Antrag⸗ stellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr für die Vertretung in der Versammlung der Bahnpfandgläubiger.

Auf die Werthberechnung finden die Vorschriften des Artikel 4 Abs. 4 entsprechende Anwenduung.

Artikel 8.

Für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, Beschleunigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese Gebühr nur gefordert werden, falls nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht.

Hat der Rechtsanwalt die einem Antrag oder einer Er⸗ klärung zu Grunde liegende Urkunde entworfen, so steht ihm die im 810 Abs. 2 der Gevührenordnung für Notare be⸗ stimmte Gebühr zu, wenn ein das Sach⸗ und Rechtsverhältniß entwickelnder Vortrag erforderlich ist und dessen Einreichung von der Partei verlangt wird.

1 1 Artikel 9.

Für Schreiben an Pripatpersonen erhält der Rechtsanwalt ein Zehntheil der vollen Gebühr. Für Schreiben, die recht⸗ liche Ausführungen oder sachliche Auseinandersetzungen nicht enthalten, kann hiese Gebühr nur gefordert werden, falls nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht. Für vie der Einleitung eines Prozesses vorausgehenden Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben ähnlicher Art kann eine Gebiülhr nicht gefordert werden, wenn dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr zusteht.

Auf Schreiben an den Auftraggeber, die eine Raths⸗ Flheanung oder ein Gutachten enthalten, finden die für diese Geschäfte in den Artikeln 11, 15 gegebenen Gebührenvor⸗ schriften Anwendung. Für andere Schreiben an den Auftrag⸗ geber kann eine Gebühr auch dann nicht geforderi. werden,

wenn sie rechtliche Ausführungen oder sachliche Auseinaänder⸗