1899 / 267 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Nov 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Bei dieser Gelegenheit gestatten wir uns darauf hinzuweisen, daß unser Insüite seit dem Jahre 1897 3 ½ %ige Pfandbriefe ausgibt, welche völlig unverloosbar 8 innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vam Emissionsdatum ab auch unkündlg sind. Nach Umfluß dieser Zeit erfolgt die Einlösung derselben (vom freihändige Rückkauf abgesehen) innerhalb 70 Jahren zum Nennwerthe auf dem Wege de Kündigung und beabsichtigen wir die Eigenthümer dieser Werthe so lange a irgend thunlich im ungestörten Besitze derselben zu belassen.

Die Anlage von Kapitalien der Stiftungen, Gemeinden und Sparkassen ist ebenso wie bei unseren verloosbaren Pfandbriefen auch in dieser Categorie 1 Folge hoher Entschließung des königlichen Staatsministeriums des Innern von 26. November 1896 zuläüssig.

Speciell zur Erleichterung der Verwaltung von Stiftungen, Mündelgeldern werden neben den bisher bestehenden Titres von 100 2000 auch Stücke 5000 ausgegeben. 18 8

Wir erlauben uns diesen Typus besonders bei Neuanlagen von Kapitalza zu empfehlen.

1 1 8 9 8 19 Lit. F zu 1000 per Stück die Num.: 95709 97407 97833 98280 98437 106465 108881 111806 111807 112331

113176 115768 118814 118865 122250 125849 127126 127238 129335 130253 130255 130257 8g

Stück die Num.:

41850 49276 49736

trägt vierteljährlich 4 %ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition I SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

uund Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

7393 7664 7849 9027 9727 11657 Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

16888 17582 18597 19274 20688 20824

Lit. H zu Mℳ 200 per Stück die Num:: 8

131220 132790 132933 133280 133281 133572 133656 133863 v 3 135198 135255 137278 139483 139997 140693 140750 141200 1415 22 ZI1I1“ W“ E 8 bee Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Deutsches Reich Verordnun 8 598 2928 4257 5 G d 3 88 . 8 g . 8 V g, 1 u1 a. Sen; 18 1 181451 EöI“ der Provinzial⸗Irrenanstalt, Ge⸗ betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Thieren 147023 147260 483 48 64 49983 150787 151334 51 . heimen Sanitätsrath Dr. Meyer zu Osnabrück die Schleife aus der Schweiz. 152020 152127 153326 153621 153934 154753 154917 155090 zum Rothen Adler⸗Orden dritter Kiasse,

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Fabrikbesitzer Alfred Herrenschmidt in Straß

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zu 100 per Stück die Num: I“

42167 42348 42457 42561 42588 42638 42648 43349 43385 43620 5 44525 44864 45022 45611 46037 46267 46415 46666 47300 49110 49361 49623 50234 50473 52866 53222 53288 53376 53728 53742 53782 53785 54254 54314 54317 55066 55587 56107 56143 56283 56589 57471 57709 58052 58233 58280 58851 58856 58871 59200 60112 61265 61401 61439 61860 62253 62316 62327 63021 63112 63749 64193 64358 64375 64664 635319 65353 65647 65749 66034 66218 66370 66394 66574 66650

Die den Nummern unserer Pfandbriefe vorgedruckten Nullen, z. B. 000181, 006181, 015432 ꝛc. ꝛc. finden in vorstehender Lifte keine Berücksichtigung.

Die Erhebung des Nennwerthes der heute gezogenen Nummern erfolgt gegen Rückgabe der abquittirten Pfandbriefe und der nicht verfallenen Coupons nebst Talons und kann unter entsprechender Stückzinsausgleichung schon von jetzt an geschehen. Die couponsmäßige Verzinsung endet mit 31. Dezember dieses Jahres.

Verspäteten Erhebungen wird ein einprozentiger Depositalzins zugestanden. Der gleiche Depositalzins wird für die gekündigten Pfandbriefe der Serien IX— XII vom 1. Juli 1895, der Serien XIII und XIV vom 1. Februar 1898 an verrechnet.

Die Zahlung der verloosten und gekündigten Summen wird kosten⸗ und spesenfrei geleistet bei unseren Kassen in München: Promenadestr. Nr. 10, Theatinerstr. Nr. 11, Residenzstr. Nr. 27 und unserer Filiale in Landshut, den Filialen der Bayerischen Notenbank in Angsburg, Tempten, Ludwigshafen, Nürnberg, Negeusburg und Warzburg, der Agentur der Bayerischen Noten⸗ bank in Lindau, ferner bei der kgl. Hauptbank in NRürnberg und den kgl. Filialbanken in Amberg, Ausbach, Angsburg, Bamberg, Bayrenth, Fürth, Hof, Ludwigshafen, Passau, Regens⸗ burg, Schweinfurt, Straubing und Wärzburg, bei den Bankhäusern M. A. von Roth⸗ schild & Sühne in Fraukfurt a. M., Doertenbach & Cie. in Stuttgart, Dresduer Bank in Dresden, der Dirtion der Diskontogesellschaft in Berlin, der Leipziger Bank in Leipzig, endlich bei der Subdirektion der Bersicherungsanstalten der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank in Berlin, Kochstraße 53.

Auf Namen gestellte oder vintulirte Pfandbriefe können nur gegen vollständig genügende Abquittirung des in unseren Büchern eingetragenen Eigenthümers zur Auszahlung gelangen, wozu bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen Corporationen und Personen die Genehmigung der einschlägigen Curatelbehörde erforderlich ist.

An Stelle der verloosten oder gekündigten Pfandbriefe können bei der unter⸗ fertigten Bank in München, sowie den oben verzeichneten Einlöse⸗Stellen neue Stücke zum Tageskurse bezogen werden.

Verloosungslisten sind im Banklokale und bei allen vorbenannten Zahlstellen gratis zu haben.

1“ 8 8 1 2. November 1899.

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Zur Aufbewahrung von Werthpapieren und Werthgegenständen

empfehlen wir die in unserem

Nleuen Zankgebäude, Theatinerstrasse No. 1— 14

nach den neuesten Erfahrungen der Technik vollkommen feuer⸗ und einbruchsicher erbauten

Tresore. ☚̈U Wir übernehmen Worthpapiere aller Art als ET 8 I. Offene Depots

in Verwahrung, besorgen deren vollständige Verwaltung und stellen unter Ertheilung

aller wünschenswerthen Auskünfte unseren Deponenten alle Einrichtungen und Vor⸗

theile, welche eine regelmäßige Bankverbindung bietet, zur Verfügung. Insbesondere

besorgen wir auch den An⸗ und Verkauf von Werthpapieren und gewähren Vor⸗

schüsse auf die hinterlegten Depots. Die Gebühren betragen 50 Pfennige pro

tausend, für Depots unter Mk. 10,000.— Mk. 5.— pro Jahr.

Werthpapiere, Documente und Pretiosen und sonstige Werthgegenstände in Enveloppen oder Behöltern verpackt, die von den Hinterlegern zu verschließen und zu versiegeln sind, können als

II. Geschlossene Depots mit und ohne Werthangabe übergeben werden. Für die deklarirte und versicherte Werthssumme haftet die Bank.

Auch vermiethen wir H.l Eiserne Kassetten. 2☚̊2 geeignet zur Auf⸗ bewahrung oben genannter Gegenstände, die ebenfalls vom Deponenten zu ver⸗ siegeln sind, und deren Inhalt die Bank zum deklarirten Werth versichert.

Geschlossene Depots können gegen eine Gebühr von Mk. 2.— an pro Jahr hinterlegt werden.

In unserer Stahlkammer vermiethen wir

III. Eiserne Schrankfächer 38 1 1 unter Selbstverschluß der Miether in vier verschiedenen Größen von .25.— bis Mk. 100.— pro Jahr. Zur ungestörten Manipulation mit dem Inhalte der Fächer und Depots stehen im Vorsaale der Tresore verschließbare Cabinette zur Verfügung. 11 8 6

Interessenten laden wir zur Besichtigung dieser neuen Einrichtung und Ent⸗ gegennahme näherer Auskünfte ein. 8

Reglements werden hier und bei den Flialen und Agenturen unserer und der Bayer. Notenbauk abgegeben oder auf Wunsch unentgeltlich zugesandt.

Offene und geschlossene Depots können auch bei unserer Filiale in Landshut hinterlegt werden.

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dem Geheimen Sanitätsrath Dr. Zacharias zu Königs⸗ berg i. Pr. und dem Gerichtsschreiber a. D., Kanzleirath Runge zu Leer den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

Allerhöchstihrem Ober⸗Stallmeister Grafen von Wedel den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse,

dem Haupt⸗Steueramts⸗Assistenten Siebert zu Frank⸗ furt a. M., dem Hegemeister a. D. Neumann zu Groß⸗ almerode im Kreise Witzenhausen, bisher zu Gershausen im Kreise Hersfeld, den Förstern a. D. Karl Schmidt zu Marburg, bisher zu Reddehausen, Griesar zu Salmünster im Kreise Schlüchtern, bisher zu Häuserdick, und Wendelburg zu Kietz im Kreise Dramburg, bisher zu Forst⸗ haus Wildforth, und dem Administrator Eduard Giraud zu Neumark Westpr., bisher zu Mortung im Kreise Löbau, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

den emeritierten Lehrern Sell zu Lämmersdorf im Kreise Arnswalde, Seiffert zu Pleß, bisher in Altdorf, Keintoch zu Gleiwitz, bisher zu Warschowitz im Kreise Pleß, Globisch zu Ratibor, bisher zu Sussetz im Kreise Pleß, Hamster zu Frankfurt a. O., bisher zu Pätzig bei Schönfließ im Kreise Königsberg N.⸗M., Wegner zu Klein⸗Schlatikow im Kreise Saatzig, Gauert zu Groß⸗Salze im Kreise Kalbe, bisher zu Ranies im Kreise Jerichow I, Schmidt zu Degenershausen bei Ermsleben, bisher zu Klein⸗Ottersleben im Kreise Wanzleben, und Brandt zu Seehausen im Kreise Osterburg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ Ordens von Hohenzollern,

dem Eisenbahn⸗Telegraphisten a. D. Merkel zu Gnesen, dem Förster a. D. Schirmacher zu Bütom, bisher zu Sonnenwalde im Kreise Bütow, dem Hofmeister Karl Hinz zu Zülshagen im Kreise Dramburg, dem Obergärtner Samuel David und dem Gräflichen Kammerdiener Johann Peters, beide zu Groß⸗Steinort im Kreise Angerburg, dem Gutsaufseher Karl Siegmund zu Langbrück desselben Kreises, dem Kämmerer Ludwig Schwarz zu Krumteich im Landkreise Königsberg i. Pr. und dem Heuerling Wilhelm Maßmann zu Isselhorst im Landkreise Bielefeld das All⸗ gemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Fabrikarbeiter Aloys Kalleicher zu Brühlhof im Kreise Altenkirchen die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Reichsgerichtsrath Beer zu Leipzig den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Ober⸗Baudirektor Franzius zu Bremen den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse,

dem Königlich bayerischen Obersten von Steinsdorf, Kommandeur des 6. Infanterie⸗Regiments Kaiser Wilhelm, König von Preußen, und dem Direktor im Königlich de gen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Seeger den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse,

dem Major im Generalstabe des I. Königlich Bayerischen Armee⸗Korps Schmidt, bisher kommandiert nach Preußen zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe, dem Hauptmann im Generalstabe der niederländischen Armee Pop, dem nieder⸗ ländischen Legations⸗Sekretär Jonkheer Schimmelpenninck, dem zur Zeit mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte des Kaiserlichen Vize⸗Konsulats in Buschär (Persien) beauftragten Dragoman Dr. phil. Carl Reinhardt, dem Oberlehrer am Lyceum zu Straßburg i. E., Professor Dr. Knod und dem Bezirksamtmann Boeder zu Victoria (Kamerun) den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Kontre⸗Admiral

Ritter von Brosch den Stern zum Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse,

dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Ministerialrath a. D. Freiherrn von Andrian⸗Werburg den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern,

dem Baurath zu Bremerhaven und den Be⸗ amten der Eisenbahn⸗Gesellschaft Paris —Lyon Lunyt und Ruelle den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

den Abtheilungs⸗Ingenieuren Claussen und Günther zu Bremerhaven, dem Sekretär des K. und K. österreichisch⸗ ungarischen Konsulats in Philippopel Emerich Nagy und dem Kammerdiener Seiner Königlichen Hoheit des Fürsten von Hohenzollern Otto Schmid zu Sigmaringen den König⸗ lichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie

den Bauaufsehern Heinrich Paulsen und Joseph Pagel zu Bremerhaven und dem Bahnwärter a. D. Josef Schleininger zu Arzweiler Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 88 1“ 1A““

Rico) Joachi 1“ 8

burg den Charakter als Kommerzienrath zu verleihen.

Der Kaiserliche Vize⸗Konsul in Aguadilla (Puerto m W. Bultmann ist gestorben.

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Verordnung zur Ausführung des Reichs⸗Invalidenversicherungs⸗ gesetzes vom 13. Juli 1899.

Auf Grund des § 169 des Invalidenversicherungsgesetzes

vom 13. Juli 1899 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 463 fg.) wird Fol⸗ gendes bestimmt: . 1]) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die Bezirks⸗Präsidenten, untere Verwaltungsbehörden, ab⸗ gesehen von den Fällen unter Ziff. 2, in Gemeinden von über 10 000 Einwohnern die Bürgermeister, im übrigen die Kreis⸗ Direktoren.

2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §3⸗Abs. 1 des Gesetzes sind die Bürgermeister.

3) Die den Ortspolizeibehörden überwiesenen Verrichtungen werden durch die Bürgermeister, in den Städten Straßburg, Metz und Mülhausen durch die Revier⸗Polizeikommissare wahr⸗ genommen.

4) Als weitere Kommunalverbände im Sinne der §S§ 24 und 62 des Gesetzes haben die Bezirke und als deren Ver⸗ tretungen die Bezirkstage zu gelten.

5) Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗ sicherten für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörden (§S 61 fg. des Gesetzes), sowie die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der Versicherungsanstalt (§§ 76 fg. des Gesetzes) erfolgt nach den Bestimmungen der von dem Ministerium zu erlassenden Wahlordnungen mit der Maßgabe, daß die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗ sicherten für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde je 4 beträgt und daß von diesen je 2 durch die Vorstände der

in § 62 bezeichneten Krankenkassen und je 2 von den Bezirks⸗

tagen zu wählen sind. Straßburg, den 8. November 1899. I1“ Fer ene Statthalter in Elsaß⸗Lothringen. 1

Das infolge Ausbruchs der Maul⸗ und Klauenseuche am 4. d. M. erlassene Verbot, Schweine aus dem hiesigen städtischen Viehhofe abzutreiben, ist heute gemäß § 69. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1895, betreffend die In⸗ struktion zur Ausführung des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, wieder aufgehoben worden, nachdem sämmtliche bis zu dem ge⸗ nannten Tage im Viehhof befindlichen Schweine getödtet worden sind und die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. Berlin, den 9. November 1899. 8. ö

Der Polizei⸗Präsident. von Windheim.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des § 7 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881/18. Juni 1894 wird in Erläuterung der landespolizeilichen Anordnung vom 3. Fe⸗ bruar 1897 (Extrablatt zu Nr. 5 des Amtsblatts) mit Ge⸗ nehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Marienwerder Folgendes bestimmt:

Die nach Nr. 1 und 2 der vorbezeichneten landespolizei⸗ lichen Anordnung She Einfuhr von Schweine⸗ fleisch aus Rußland (Freiquantitäten, Tages mund⸗ portionen) darf nur unter der Bedingung stattfinden, daß die Einfuhr auf einer Zollstraße und innerhalb der gesetzlichen Tageszeit 21 des Vereinszollgesetzes) erfolgt, daß die ein⸗

eführten Mengen lediglich far den eigenen Haushalt eines Bewohners des Grenzbezirks bestimmt sind, sowie daß für jeden Haushalt nicht mehr als die gesetzlich zulässige Höchst⸗

menge an ein und demselben Tage eingefuͤhrt werden darf.

Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des Reichs⸗Strafgesetz⸗ 1- nach § 66 zu 1 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes estraft. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Marienwerder, den 27. Oktober 1899. Der Regierungs⸗Präsident. von Horn.

Mit Rücksicht auf die für den inländischen Viehbestand bedrohliche Verbreitung der Maul⸗ und Klauenseuche in der Schweiz wird in Gemäßheit des § 4, Absatz 2 des Reichs⸗ gesetzes vom 23. Juni 1880 /1. Mai 1894, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und in theil⸗ weiser Abänderung des Artikels 20, Ziffer 2 der Verordnung vom 26. Mai 1899, betreffend die veterinärpolizeiliche Kontrole der Einfuhr und der Durchfuhr von Thieren (Zentral⸗ und Bezirks⸗Amtsblatt A. Seite 79), verordnet, was folgt:

Artikel 1. b

Ausnahmen von dem Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen können bis auf weiteres auch für Zuchtvieh nicht mehr zugelassen werden.

8 Artikel 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Straßburg, den 5. November 1899. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen, Abtheilung für Landwirthschaft und öffentliche Arbeiten. Der Unter⸗Staatssekretär.

Zorn von Bulach.

1

Abtheilung für Finanzen,

Gewerbe und Domänen.

Der Unter⸗Staatssekretär. von Schraut.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Ober⸗Präsidenten der Provinz Posen, Dr. von Bitter zu Posen, zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Königlichen Ansiedelungs⸗Kommission für Westpreußen und Posen für die Dauer seines Hauptamts sowie den Landrath von Werder zu Halle a. S. zum Ober⸗ Präsidialrath zu ernennen. 6“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Oberförstern den Titel „Forstmeister“ mit dem Range der Räthe vierter Klasse zu verleihen:

Dalmer, Oberförsterei Ramuck, und Bardeck, Ober⸗ försterei Leipen, Regierungsbezirk Königsberg;

Romanus, Oberförsterei Wilhelmsbruch, Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen:

Mantey, Oberförsterei Darslub, Regierungsbezirk Danzig;

Kottmeier, Oberförsterei Köpenick, Regierungsbezirk Potsdam;

Schultze, Oberförsterei Rothemühl, Kelbel, Oberförsterei Pudagla, Bachmann, Oberförsterei Pütt, und Tiebel, Ober⸗ försterei Misdroy, Regierungsbezirk Stettin;

Weber, Oberförsterei Neukrakow, Köslinz

Klocke, Oberförsterei Reinerz, Regierungsbezirk Breslau;

Freiherr von Rechenberg, Oberförsterei Weißewarte, Regierungsbezirk Magdeburg;

Drovs, Oberförsterei Rothehaus, und Stubenrauch, Oberförsterei Annaburg, Regierungsbezirk Merseburg;

Nicolai, Oberförsterei Lohra, Regierungsbezirk Erfurt;

Janichs, Oberförsterei Cismar, Regierungsbezirk Schleswig;

Sabarth, Oberförsterei Uchte, Regierungsbezirk Han⸗ nover:

Pelissier, Oberförsterei Katlenburg, und Manger, Oberförsterei Escherode, Regierungsbezirk Hildesheim;

Melsheimer, Oberförsterei Gifhorn, und Mantels, Oberförsterei Uetze, Regierungsbezirk Lüneburg;

Bechthold, Oberförsterei Mengsberg, Heymach, Over⸗ försterei Ehrsten, und Wittig, Oberförsterei Bieber, Re⸗ gierungsbezirk Cassel;

Dannenberg, Oberförsterei Biedenkopf, und Markers, Oberförsterei Wiesbaden, Regierungsbezirk Wiesbaden;

Busold, Oberförsterei Krofdorf, und Terstesse, Ober⸗ försterei Kirchen, Regierungsbezirk Koblenz;

Eichhorn, Oberförsterei Höfen, und Hüger, Ober försterei Hürtgen, Regierungsbezirk Aachen. 1

Regierungsbezirk

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreis⸗Wundarzt, Sanitätsrath Dr. Riefkohl in Hameln den Charakter als Geheimer Sanitätsrath und den Kreisphysikern Dr. Hermann Coester in Goldberg, Dr. Geißler in Torgau, Dr. von Hake in Wittenberg, Dr. Konrad Lotze in Osterode a. H., Dr. Herbert Nieper in Goslar, Dr. Eichenberg in Witzenhausen und Dr. Beinhauer in Höchst den Charakter als Sanitätsrath