gering
82
mittel Verkaufte
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster
höchster
höchster niedrigster ℳ 2 28
niedrigster ℳ
höchster Doppelzentner G
Durchse chnitts⸗ preis
für 1 Doppel⸗ zentner
Am vorigen Markttage 1 9l
Durch⸗ schnitts⸗ preis
ℳ ℳ
Krefeld .
Neuß.
Trier.
Saarlouis
Landshut
Augsburg .
Bopfingen.
Ravensburg
Emmendingen.
Mainz
Schwerin i. M.
Altkirch.
St. Avold
Krotoschin
Breslau.
Pirna
Verns. X“ Waren i. M6 8
11,40 11,70 13,00 14,20
8 u 2 &. u 8₰ - 2 8 9„9 2. t a 8
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der volle Ein Nezender ea —) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgek
Noch: Hafer. — 13,20 12,80 15 00 15,40 15,05 13 30 13,50 13,90 15 00 15,05 12,40 15,20 11,60 12,30 14,20 15,20 12,80
13,70 13,80 15,00 15,60 16,13 14,00 13,50 14,40 15,00 15,05 12,90
16,00 11 60 12,50 14,60 15,20 13,10
14,80 15,40 14,52 13,20 13,20 13,80
14,80 15,20 12,90 12,60 13,20 13,50
12,40 15,84 15,00 11,50 12.10 14,20 14 60 12,70
12,00 15,00 14,50 11,50 11 90 13,60 14,60 12,40
11,80 13,60 14 20
8
16.11.
10. 11. 10. 11. 10. 11. 13,30 13,59 10. 11. 13,77 13,89 11.11. 15,00 8 .
13,17
15,30 13,70 13,05
13,20
15,30 13,58 12,86
1o. 1. SS. 14. 11.
16,00 15,55 11,60
15,60 15,60 11,50
1 305 13,05 12,838 15. 11.
Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet Feeee. ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt
Deutscher Reichstag. 103. Sitzung vom 17. November 1899, 1 Uhr.
Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen, wird fortgesetzt. “ “
Artikel 4 trifft Bestimmungen über die Entschädigung der bestehenden Privat⸗Postanstalten und deren Angestellten. Ent⸗ schädigt werden sollen die vor dem 1. April 1898 eingerichteten und seitdem ohne Unterbrechung bis zur Verkündigung des Gesetzes betriebenen Anstalten und ihre Bediensteten. Unter A wird festgesetzt, daß der den Anstalten zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfaßt. In keinem Falle darf die Entschädigung für den entgangenen Gewinn das Achtfache des jährlichen Reingewinns übersteigen. Das erste Geschäftsjahr wird dabei nichtin Betracht gezogen. Unter B wird die Entschädigung der Bediensteten der Privat⸗Beförderungsanstalten fixiert, soweit sie aus der Beschäftigung austreten oder entlassen werden und mindestens 3 Monate lang vor Verkündigung des Gesetzes im Dienste der Anstalten gestanden haben, auch vor der Ver⸗ kündigung des Gesetzes 18 Jahre alt geworden sind. Die Entschädigung soll betragen für eine Dauer der Beschäftigung von ¼ bis ½ Jahr 1¼12, von ½ bis 1 Jahr 2⁄12, von 1 bis 1 ½ Jahr 3-⁄1, von 1 ½ bis 2 Jahren 1⁄12, von 2 bis 3 Jahren 6⁄12, von 3 bis 4 Jahren ¼1 2, von 4 bis 5 Jahren 11⁄1, von 5 bis 6 Jahren 1¹4⁄2 und so für jedes weitere Jahr
1⁄12 weiter bis zu 37⁄12 des Gehalts oder jährlichen Arbeits⸗ verdienstes für 11 bis 12 Jahre. Gehälter über 5000 ℳ werden nur mit 5000 ℳ angerechnet. Von der Entschädigung sollen die in den Reichs⸗Postdienst übernommenen Bediensteten ausgeschlossen sein. 1
Nach Artikel 5 ist der Anspruch auf Entschädi ung inner⸗ halb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei einer Poflbehörde schriftlich anzumelden.
In der Diskussion werden die beiden Artikel verbunden.
Der Referent Abg. Dr. Hasse (nl.) weist auf die zahllose Mieenge der Petitionen hin, die zu dieser Entschädigungsfrage einge⸗ laufen seien, welche überhaupt ungewöhnlich viel Staub aufgewirbelt habe. Die Kommission habe diesen Anträgen nicht entsprechen können, sei aber späterhin über die Vorschläge der Vorlage erheblich hinaus⸗ gegangen und glaube mit ihren Sätzen das Richtige getroffen zu haben.
Ein Antrag des Abg. Dr. Marcour (Zentr.) will die Entschädigung in keinem Fall weniger als das Fünffache und in keinem Fall mehr als das Zehnfache betragen lassen, wobei das erste Jahr nach der Errichtung oder Erwerbung der Anstalt nicht in Betracht gezogen werden soll.
Der Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) will dem Ent⸗ chädigungsberechtigten die Wahl zwischen der Klage auf ge⸗
richtliche Feststellung des Schadens oder der außergerichtlichen Feststellung nach dem Antrag Marcour gelassen wissen.
Der Ahg. Rickert (fr. Vgg.) will die Feststellung des Schadens lediglich nach Maßgabe des § 252d Bgl. G.⸗B. er⸗ folgen lassen und beantragt zu Artikel 3 folgende Aenderung:
„Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Ent⸗ schädigungsanspruch abgelehnt oder die Entschädigung festgestellt wird, steht binnen vier Wochen der Rechtsweg offen. (Die Vorlage läßt nur Anrufung schiedsrichterlicher Entscheidung zu.)
1“ soll aus drei Mitgliedern des Reichsgerichts estehen.“
Abg. Dr. Oertel⸗Sachsen (d. kons.) will das Zehnfache es Reingewinns als Entschädigung gewährt und den Rein⸗ ewinn auf Grund des Durchschnitts der drei Jahre vor dem .April 1899 (statt 1898 der Kommission) berechnet wissen.
Die Abgg. Haußmann⸗Balingen (d. Volksp.), Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.) und Genossen wollen der Ent⸗ schädigung den Durchschnitt des Reingewinns der drei Jahre vor dem 1. April 1899 zu Grunde gelegt wissen.
8 Abg. Singer (Soz.) führt aus, die Berliner Packetfahrt⸗Aktien⸗ esellschaft habe ihm mitgetheilt, daß die gestern von ihm behaupteten Phbansachen in Bezug auf Bestellung, Besoldang u. s. w. nicht ganz der Wahrheit entsprächen. Sie bestelle nicht zwei⸗, sondern drei⸗ bis viermal täglich; die Unterbeamten seien besser gestellt als die ent⸗ sprechenden Beamten der Reichspost, und ihre Arbeitszeit beginne nicht um 6, sondern um 7 Uhr Morgens. Selbstverständlich könne die Post nicht alle Privatbeamten in ihren Dienst nehmen, aber die Sozialdemokraten könnten auch die Befürchtung nicht los werden, daß bei der Aufnabme die politische Erwägung ent⸗ scheidend sein könnte. Sie stimmten trotzdem für die Vorlage, weil die ökonomische Abhängigkeit dieser Beamten in beiden Fällen un⸗ gefähr dieselbe sei, und weil ihre soziale Position innerhalb der Reichspost doch gesicherter sei als in der Privat⸗ industrie. Nachdem es nicht gelungen sei, für die An⸗ gestellten in der Kommission eine höhere Entschädigung her⸗ auszuschlagen, und weil immerhin diese Beschlüsse über die Vorlage hinausgingen, so würden sie dafür stimmen. In Bezug auf die Ent⸗ schädigung der Anstalten selbst gehe seine Partei über die Kommissions⸗ beschlüsse auf keinen Fall hinaus, sie stelle das äußerste Maß der Konzession dar. In der Privatindustrie werde niemals das Achtfache des Jahresgewinns gegeben, wenn ein Geschaͤft in andere Hände übergehe. Besonders empfehle er, an dem
würden; es würden sich sonst den Unterbeamten gegenüber bei der Entschädigung gar zu schreiende Ungerechtigkeiten ergeben. Redner wendet sich dann gegen den Antrag der Abgg. Haußmann, Müller u. Gen., der den in den Reichs⸗Postdienst übernommenen Angestellten das bisherige Einkommen garantieren wolle. Er befürchte davon eine Benachtbeiligung der Betreffenden, soweit sie bei der Uebernahme nach ihrem Dienstalter auf eine höhere Besoldung Anspruch haben würden.
Abg. Dr. Oertel⸗Sachsen: Dem Angriff des Vorredners Lauf die politische Haltung des Staatssekretärs halte ich mich verpflichtet der Oeffentlichkeit gegenüber zu widersprechen. Ueber die Entschädigung der Angestellten scheinen die Anschauungen ziemlich ge⸗ klärt zu sein, dagegen weichen sie über diejenige der Anstalten selbst noch erheblich von einander ab. Ob die Entschädiaung juristisch oder aus Billigkeitsgründen erforderlich ist, ist eine Doktorfrage, die uns bei der vorgerückten Zeit nicht mehr beschaͤftigen darf; das Reich hat das nobile officium die Entschädigung, nicht zu knapp bemessen. Nach meiner Meinung kommt das Zehnfache der Billig⸗ keit näher als das Achtfache, und wir beantragen eine dahin gehende Aenderung der Kommissionsbeschlüsse. Die Privatposten Inhaber müßten immerhin damit rechnen, daß sie über kurz oder lang sozusagen auf kaltem Wege durch die wachsende Konkurrenz und auch durch Maßnahmen der Postverwaltung abgeihan werden würden. Dieses Argument spricht sehr deutlich gegen die allzu hohe Anspannung der Entschädigungsforderungen der Privatpost⸗Inhaber. Wenn wir ferner die drei Jahre vor dem 1. April 1899 zur Berechnung des durchschnittlichen Reingewinns verwenden wollen und nicht vor dem 1. April 1898, so glauben wir damit den berechtigten Ansprüchen der Inhaber etwas mehr entgegenzukommen, als die Kommission ge⸗ than hat. Auch wollen wir die Errichtung „oder Erwerbung“ wie der Antrag Marcour. Die Anträge Rickert halten wir für un⸗ annehmbar. Ein vom Reichskanzler zum Schiedsgerichtsmitglied er⸗ nannter Reichsgerichtsrath verdient doch gewiß das Vertrauen, daß er nicht gegen seine Ueberzeugung entscheiden wird. 5 Der Antrag Schmidt⸗Warburg ist sowohl überflüssig als auch bedenklich. Eventuell würden wir uns auf den Antrag Marcour zurückziehen, wenn die Festsetzung einer Mindestgrenze in Höhe des Fünffachen keinen Be⸗ denken unterliegt. 6
Staatssekretär des Reichs⸗Postamts von Podbielski: Ich behalte mir vor, auf die Ausführungen der einzelnen Herren, auch derjenigen Herren, die sich noch zu diesen Artikeln zum Wort gemeldet haben, nachher einzugehen. Vorweg möchte ich aber erklären, daß auch nach dem Ergebniß der Kommissionsverhandlungen es mir äußerst bedenklich erscheint, das letzte Jahr, das heißt das Jahr bis zum 1. April 1899, mit in den Kreis der Berechnungen zu ziehen.
Abg. Rickert: Daß es sich hier lediglich um Billigkeits⸗ rücksichten handeln könnte, ist mir unerfindlich. Wenn das Reich oder ein Einzelstaat in den Privatbesitz und betrieb eingreift, muß er eine Entschädigung gewähren, das heißt, dann haben die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Dieser Entschaͤdigungsgedanke zieht sich durch die ganze Gesetzgebung. Die Verwaltung will höchstens den achtfachen Betrag gewähren. Herr Singer thut so, als ob die Anstalten dieses Achtfache schon bekommen haben; wie ich die Postverwaltung kenne, wird in den wenigsten Fällen dieses Achtfache gewährt werden. Deshalb setzen wir einfach den Rechtsweg nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs. Eine Minimalgrenze vom Achtfachen ist in einer Reihe von Fällen eine direkte Ungerechtigkeit. Was die Angestellten betrifft, so würde ich persönlich wünschen, daß sie alle 2400 in den Reichs⸗ dienst übernommen würden, und ich bitte den Staatssekretär, noch besonders dem Hause zu versichern, daß er, soweit es irgend möglich ist, in diesem Sinne verfahren wird. Gegen das Reichsgericht als Schiedsgericht an sich hätte ich nichts einzuwenden, aber die Herren vom Reichsgericht stehen diesen Dingen viel zu fern. Jedenfalls ist ein solches Schiedsgericht hier ein Novum und ein höchst bedenkliches Präjudiz. In dem Enteignungsgesetz, in der Gewerbe⸗ ordnung ec. ist überall der ordentliche Rechtsweg offen gelassen. Diese Schiedsgerichtsformatton erscheint mir aber auch als eine Durchbrechung der gesammten Gerichtsorganisation des Reichs.
Staatssekretär des Reichs⸗Postamts von Podbielski:
Ich glaube, wäre der Herr Abg. Rickert Mitglied der Kom⸗ mission gewesen, so würde er vielleicht seine Ausführungen hier im hohen Hause nicht gemacht haben, denn wie der Herr Abg. Singer schon erklärte, hat die Kommission alle Wege und Vorschläge, die von seiner Seite jetzt hier gemacht sind, eingehend behandelt. (Zuruf.) — Ich darf mich auf die Bestätigung der Herren — der Herr Abg. Singer hat es selbst angeführt — berufen, daß thatsächlich diese Sachen dort verhandelt sind.
Dem Herrn Abg. Rickert kann ich nur entgegenhalten, daß die Verhältnisse im einzelnen sehr verschieden liegen. Wir haben Privat⸗ Postanstalten, die Objekte von 200 ℳ darstellen, und wir haben solche mit Millionen Kapital. Also wie soll da von einer Einheit⸗ lichkeit die Rede sein, auch wenn Sie den Rechtsweg wählen? Man ging davon aus, man müßte die Festlegung einheitlicher Prinzipien wünschen, und der eingeschlagene Weg war der einzig mögliche, sie zu erlangen. Im anderen Falle kommen naturgemäß die wunder⸗
Es heißt im § 872 der Zivilprozeßordnung, der auch in der Kom⸗ mission angeführt ist:
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch
letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Ver⸗ fügungen angeordnet werden, finden die Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. Dieser Paragraph sagt also ganz genau, daß das schiedsgerichtliche Verfahren hier Platz zu greifen hat; darüber kann kein Zweifel sein. Betreffs der Beamten habe ich bereits erklärt — und ich glaube einer der Herren Abgeordneten hat es vorhin angeführt —, es kann nicht jeder jetzt bei den Privat⸗Beförderungsanstalten angestellte Unter⸗ beamte übernommen werden, sei es aus gesundheitlichen Rücksichten, sei es wegen seines Vorlebens. Daß die Reichspost die Leute über⸗ nehmen wird, soweit sie brauchbar sind, ist in der Kommission von mir auch erklärt worden.
Abg. Dr. Marcour: Einen Weg zu finden, der allen Forde⸗ rungen gerecht würde, hat sich in der Kommission als Unmöglichkeit erwiesen. Wir haben Alles auf das Gründlichste erwogen und uns schließlich auf den Ausweg geeinigt, den die Kommissions⸗ beschlässe darstellen. Unsere Fraktion kann sich mit dem Maximum des Achtfachen des Reingewinns als Entschädigung nicht befriedigt erklären, wir empfehlen das Zehnfache, ohne damit sagen zu wollen, daß nunmehr allen Ungerechtigketten vorgebeugt ist. Das Minimum des Fünffachen schlagen wir vor, um den kleinen Anstalten entgegen⸗ zukommen. Etwas nobler kann in diesen Punkten das Reich schon sein. Ob von 1898 oder 1899 rückwärts gerechnet werden soll, ist auch in der Kommission sehr ausgiebig erörtert worden. Wir können nicht für den 1. April 1899 stimmen; denn dieses letzte Geschäftsjahr kann unmöglich als ein normales gelten. Jede Anstalt wird, nachdem die Pläne der Postverwaltung seit zwei Jahren offenbar sind, ihr Möglichstes gethan haben, um ihr Ausgabebudget ganz erheblich einzuschranken. Für die Zulassung des Rechtsweges kann ich mich nicht begeistern; ich meine, es liegt gerade im Interesse der kleinen Anstalten, das schiedsgerichtliche Verfahren vorzuziehen. Aus diesen Gründen bitte ich, meinen Antrag anzunehmen.
Abg. Schmidt⸗Warburg: Mein Antrag könnte leicht den Schein hervorrufen, als ob ich ein besonderer Begünstiger der Privat⸗ Posten sei. Das ist nicht der Fall. Als das Berliner Institut ein⸗ gerichtet wurde, hat sich kaum jemand darüber so geärgert wie ich. Den Anstalten steht für ihre wohlerworbenen Rechte ein privatrechtlicher Entschädigungsanspruch aber ohne Zweifel zu. Dazu muß ihnen auch der Rechtsweg offen gelassen werden und wenn wir das nicht thun, so verletzen wir nicht bloß Recht und Billigkeit, sondern meiner Meinung nach auch die preußische Verfassung. Eine gesetzliche Bestimmung nach meinem Antrage würde auch dem Rechtsbewußtsein des Volkes viel besser entsprechen, als wenn gewisse ex aequo et bono getroffenen Normen ohne weiteres entscheiden sollen. Mindestens alternativ muß den Anstalten der Rechtsweg offen stehen. Rathen möchte ich ihnen aber nicht, ihn zu betreten; ich muß sie sogar direkt davor warnen, da er eine unglaub⸗ liche Langwierigkeit und höchst zweifelhafte, ja des Mißerfolgs der Kläger sichere Prozesse zur Folge haben würde.
Abg. Haußmann⸗Balingen begründet den Antrag der frei⸗ sinnigen und volksparteilichen Mitglieder, eine Maximalgrenze über⸗ haupt für die Entschädigung nicht festzusetzen, sondern dem zu er⸗ mirtelnden Schaden einfach den durchschnittlichen Reinertrag der vor dem 1. April 1899 liegenden drei letzten Geschäftsjahre zu Grunde zu legen. Ferner wolle der Antrag in den Fällen, in denen durch dieses Gesetz die Einstellung des ganzen Betriebs herbeigeführt werde, die Roheinnahme aus dem gesammten Betriebe nach Abzug der Geschäftsunkosten als Reingewinn gelten lassen. Die Fixierung einer Maximalgrenze sei eine Ungerechtigkeit, an der nur die Herren auf der alleräußersten Linken Freude haben könnten, die ja in ihrem Programm die Expropriation der Expropriateure hätten. Für Alle, welche den Schutz des Privatrechts auf ihre Fahnen schrieben, müsse hier zehnfache Ursache vorliegen, auf einen so beißen Boden nicht zu treten. Es sei ein Grundsatz des Reichsrechts, daß dem Besitzer solcher Schadenersatz geleistet werden müsse, wenn das Gemeinwohl es erfordere, den Privatbetrieb oder Privatbesitz zu untersagen. Strebe der Staat wirklich nach den Goldminen der Privat⸗Postanstalts⸗Besitzer, dann sollte er wenigstens volle Ent⸗ schädigung leisten. Jenen Grundsatz des Reichsrechts wollten seine Freunde nicht durchbrechen lassen. Die Einsetzung der Minimalgrenze des Fünffachen sei ganz willkürlich und könne auch zur Schädigung des Staats führen. Wenn gegen den Termin des 1. April 1899 erheb⸗ liche Bedenken bestehen, so ließen sich dieselben ebenso gut gegen den 1. April 1898 geltend machen. Eventuell behalte er (Redner) sich immer den Antrag vor, das Datum des 1. April 1899 in den Antrag Marcour aufzunehmen. Der Antrag Rickert sei nach seiner Ansicht der beste von allen gestellten Anträgen; seine Partei werde in erster Linie für diesen Antrag stimmen. Ihr Antrag sei daneben darauf gerichtet, dem Richter gewisse Fingerzeige für die Berechnung des
Reingewinns zu geben. Der Vorwurf des Abg. Singer, daß man die Bediensteten schlechter stellen wolle, sei so unbegründet wie möglich. Seine Partei wolle, daß der in den Reichsdienst übernommene Angestellte mindestens dasselbe Diensteinkommen erhalte, welches er bisher gehabt hätte. Thatsächlich sei, zumal bei der Stuttgarter Privat⸗Stadtpost, die Stellung der Unter⸗ beamten eine bessere als bei der Reichs⸗Postverwaltung. Hier liege
samsten Entscheidungen vor, je nachden der eine oder andere Richter die Momente speziell auffaßt. Was würde die Folge davon sein? Sie würden wieder eine unendliche Reihe von Petitionen be⸗ kommen, weil der eine an dem und der andere an jenem Punkt nicht so beurtheilt wäre, wie der andere Richter entschieden hat.
also ein typisches Beispiel dafür vor, daß von solchen von Vor⸗
Richtige sei. Nun noch einige Worte über das Verfahren. Nach den Erklärungen des Staatssekretärs sollten die Bestimmu sen der Zevhornesordnaang Platz greifen für das beabsichtigte cap
richterliche Verfahren. Dagegen habe er (Redner) schwere Graß
Vorschlag der Kommission festzuhalten, daß die höheren Gehälter bei der Entschädigungsberechnung nur zu 5000 ℳ in Anrechnung gebracht
Weiter ist an mich die Frage gerichtet wegen der Schiedsgerichte.
n“
Es solle eine schnelle Entscheidung herbeigeführt und
bmmen, während wir geplant haben,
eingenommenheit diktierten Urtheilen gerade das Gegentheil das
8 Ma,
ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werden. Von einer raschen Ent⸗ scheidung könne aber gar keine Rede sein, weil nach den einschlagenden Vorschriften der Zivisprozeßordnung hierbei die ordentlichen Gerichte an verschiedenen Punkten zur Mitwirkung berufen sein könnten. Auch fehle diesem schiedsgerichtlichen Verfahren die Oeffentlichkeit, eine der Hauptgarantien des Verfahrens, die seine Partei fordern müsse.
Abg. Roeren (Zentr.): Es handelt sich hier bei der Aufhebung der Pridat⸗Postanstalten, so hart das Wort klingen mag, um eine Expropriation des Privateigenthums, um die Einziehung des Eigen⸗ thums von Privaten, nicht bloß um eine Gewerbeeinschränkung, wie Herr Singer meinte Oberster Rechtsgrundsatz ist dafür volle Ent⸗ schädigung und dahber ist der Antrag Schmidt⸗Warburg im Vereine mit dem Antrage Rickert das einzi Richtige. Es besteht doch die Möglichkeit, daß der wirkliche Schaden mehr beträgt als der achtfache Reinertrag, andererseits kann bei einem Minimum vom Achtfachen eine Ueberbezahlung eintreten. Beides wäre ungerecht.
Staatssekretär des Reichs⸗Postamts von Podbielski:
Ich muß doch, wenn ich auch nicht Jurist bin, dem Herrn Vor⸗ redner entgegentreten. Ich glaube, er hat den Artikel 4 nicht gelesen, der ganz genau scheidet: zu ersetzenden Schaden und entgangenen Gewinn. Darin liegt der Schwerpunkt. Soll denn öS. bei einer Expropriation seitens der Eisenbahn, die über ein Lehmgrundstück geht, woraus man noch zwei Millionen Ziegel machen kann, für diese letzteren auch noch entschädigt werden? Nein, einfach für das Ackerstück! (Zurufe.) Da sehen Sie die Ge⸗ fahr, daß gerade diejenigen, welche Rechtswissenschaft studiert haben, manchmal zu Entscheidungen kommen, die mit der Praxis nicht über⸗ einstimmen.
Herr Haußmann hat mir entgegengehalten, wir hätten keine Verhandlungen mit den Anstalten gepflogen. Gerade die Berliner Packetfahrt hatte die Besitzer der übrigen Privat⸗Postanstalten zu⸗ sammenberufen behufs einer Verständigung; ich habe mich sofort bereit erklärt, einen Kommissar zu entsenden. Der gute Wille der Berliner Herren ist ihnen bitterböse heimgezahlt worden. Die übrigen Inhaber sind mit Anschauungen hervorgetreten, welche eine Verhandlung nahezu ausschlossen. Ich habe sogar meinen Kommissar zu einzelnen Anstalten geschickt, auch bei einigen Entgegenkommen gefunden, andere dagegen haben einfach erklärt: wir zeigen unsere Bücher nicht, wir gewähren niemandem Einblick in unser Geschäftsgebahren. (Zu⸗ rufe links.) — Gewiß! Ich meine aber: der mir gemachte Vorwurf, wir hätten keine Verhandlungen versucht, ist nicht zutreffend. Ferner ist es der Reichs⸗Postverwaltung nie eingefallen, zu sagen, aus unlauteren Motiven würden die Abschlüsse anders auf⸗ gestellt. Aber darüber war in der Kommission Einstimmigkeit, daß von dem Moment an, wo die Aufhebung der Privatanstalten in Frage komme, zweifellos eine Summe von Ausgaben nicht mehr stattfinden werde. (Zurufe links.) — Sie baben ja selbst Material über das, was eingetreten ist, in Händen, vom „Bremer Courier“ unter dem 11. November; mir ist es auch zugegangen. Da ergiebt sich, wenn man nüchtern die Zahlen liest, ähnlich wie bei der Reichspost, bei der Packetfahrt in Berlin eine Steigerung der Einnahmen von 1895 bis 1898 um 48 %. Nehmen Sie die drei letzten Jahre der übrigen Privat⸗ Anstalten, so finden Sie eine Steigerung um 26 %, wenn Sie das Jahr 1899 mit hereinziehen. Ich begreife das; die Herren unterlassen eine Menge von Ausgaben; z. B. lassen sie die Leute nicht mehr in Uniform gehen, sondern nur noch mit Mützen als Erkennungszeichen. Ich verdenke ihnen das nicht; aber daß dadurch die Ausgaben wesentlich eingeschränkt werden, ist ja naturgemäß. Sämmtliche Ver⸗ hältnisse werden dadurch naturgemäß erheblich verschoben. Ich wieder⸗ hole also: es ist für uns unannehmbar, das Jahr 1899 mit hinein⸗ uziehen. Dadurch kommt allein schon eine Steigerung von 26 % — Berlin ist dabei gar nicht in Frage — nach den Ausführungen, die mir von seiten der Beförderungsanstalten gemacht worden sind.
Die wesentlichste Frage ist heute: welcher Weg ist zu beschreiten? Sie sehen, die Reichs⸗Postverwaltung hat den § 252 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs herangezogen. Das wesentlichste Moment für uns liegt darin, daß durch den Reinertrag gewissermaßen eine Gegenrechnung in Händen haben, auf Grund deren wir kontrolieren können, in welchem Umfang die Schadensersatzansprüche berechtigt sind. Wir legen einen erheblichen Werth darauf, daß die Verwaltung diese Möglichkeit hat.
Meine Herren, es wird hier immer so gethan, als wenn die Reichs⸗Postverwaltung es allein ist, die hier das Urtheil fällt. Wer die Organisation des Reichs kennt — das habe ich schon in der Kom⸗ mission ausgeführt —, weiß, daß nicht allein die Reichs⸗Postbehörde in der Sache zuständig ist, sondern auch das Reichs⸗Schatzamt. Nur beim Zusammenwirken dieser beiden Behörden kann die erste Instanz überhaupt in Kraft treten.
Weiter kann ich anführen — und das ist ein wesentlicher Gesichts⸗ zunkt, den die Herren in Betracht ziehen wollen —, daß wir ganz terschiedene Objekte haben von 200 — 300 — 700 ℳ ꝛc., die zor ganz verschiedene Instanzen der ordentlichen Gerichte mit dem Schiedsgericht in Reichsgericht eine einheitliche Judikatur herbeizuführen. Das war nuch der durchschlagende Grund in der Kommission. Gegen den Untrag Rickert haben wir nur das eine Bedenken, daß uns dadurch, denn ich so sagen soll, die Gegenrechnung ausgeschlossen ist, während . Werth darauf legen müssen, sie als Kontrole in der Hand zu sehalten.
Was die Anträge des Herrn Dr. Marcour und der rechten Seite anbe⸗ bifft, so läßt sich darüber rechten, wie weit man in die Höhe gehen will. In er Kommission ist speziell die hiesige „Packetfahrt“ als Exempel an⸗ eführt worden. Es ist uns wirklich sehr schwer gewesen, uns das Meterial zu beschaffen. Ich kann es ja den Anstalten nicht ver⸗ saken, daß sie uns gegenüber ihre Verhältnisse möglichst dunkel ge⸗ üalten haben. (Zuruf.) — Ich habe ja keinen einzelnen Herrn be⸗ bichnet! Sie müssen mir aber zugeben, daß hier manche Worte aus⸗ vprochen sind, die sich allein auf die Seite der bedrängten Anstalten kstellt haben, und nach der Richtung sage ich nur nochmals, daß, wenn das uns terbreitete Material genau von sachverständiger Seite geprüft ninde, es doch manchmal ganz andere Ergebnisse zeitigen würde als sgenigen, die Ihnen vorgelegt sind. Das hohe Haus wird darüber asscheiden, ob man bis zum Zehnfachen gehen soll, oder ob Sie das fuffache als Minimum in das Gesetz aufnehmen wollen.
kann heute naturgemäß darüber, wie die verbündeten Regierungen 88 diesem Antrag stellen werden, keine Erklärung abgeben, aber ülaube schon in Aussicht stellen zu können, daß sich doch eine scllichkeit und ein Weg finden wird, wie eine Entschädigung für
Unstalten festzusetzen ist. Nachher — und darauf lege ich
tersits immer besonderes Gewicht — werden thatsäͤchlich
9 d iche Grundsätze der Ent⸗
mir wie
schädigung maßgebend sein und es wird dem hohe bleiben, mit einer Reihe von Anträgen nachher überschüttet zu werden, wenn dem Einen gegenüber das Recht so ausgefallen ist, dem Andern gegenüber so. Ich möchte auch dem Herrn Abg. Roeren noch erwidern, ich glaube, er hat den Herrn Abg. Schmidt (Warburg) falsch verstanden. Herr Schmidt will dem Entschädigungs⸗ berechtigten nicht gestatten: nun noch den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem die Entscheidung der Postverwaltung bez. die außer⸗ gerichtliche Feststellung des Schadens nicht nach seinen Wünschen aus⸗ gefallen ist, sondern sein Antrag geht dahin: innerhalb 6 Monaten sollte die Entscheidung entweder auf dem Rechtswege oder durch Ver⸗ einbarung erfolgen.
Abg. Graf von Bernstorff⸗Lauenburg (Rp.): Wir müssen unsererseits ganz entschieden dagegen Widerspruch erheben, daß auch das letzte Geschäftsjahr bis zum 1. April 1899 der Berechnung des Reingewinns zu Hrunde gelegt wird. Für den Antrag Marcour würden wir uns erklären können.
Der Abg. Dr. Oertel⸗Sachsen zieht nach dem Ergebniß “ seinen Antrag zu Gunsten des Antrages Marcour zurück.
Abg. Rickert bemängelt, daß in dem Kommissionsbericht über die ganze Schiedsgerichtsfrage kein Wort enthalten sei. Ueber die Schwierigkeiten, die sich aus der Zivilprozeßordnung für diese Schieds⸗ gerichtsprozedur ergäben, habe sich der Staatssekretär garnicht aus⸗ gesprochen, auch nicht darüber, daß die Entscheidung dadurch gerade ganz außerordentlich binausgezögert würde. Erfreulicherweise habe sich auch aus dem Zentrum eine Stimme gegen die beabsichtigte Durchbrechung der deutschen Gerichtsorganisation erhoben, man könne also noch hoffen, doß das Schlimmste vermieden würde. In erster Reihe empfiehlt Redner nochmals seinen Antrag, in zweiter Reihe denjenigen des Abg. Schmidt⸗Warburg.
Abg. Singer: Von wohlerworbenen Rechten könne gar keine Rede sein, das müsse er immer wieder betonen. Den Schaden zu ersetzen, dagegen sträube sich niemand; aber eine Entschädigung für entgangenen Gewinn zu gewähren und daraus ein wohlerworbenes Recht zu konstruieren, das verstoße gegen jedes Rechtsgefühl.
Abg. Roeren Die iuristische Deduktion des Vorredners stellt sich doch als eine Art Entaleisung dar; hätten die Anstalten kein wohlerworbenes Recht, so würde ich nicht begreifen, wie Herr Singer überhaupt ihnen eine Entschädigung zubilligen will. Das Bürgerliche Gesetzbuch unter⸗ scheidet garnicht zwischen damnum emergens und lucrum cessans, sondern spricht von zu ersetzendem Schaden und versteht darunter auch den entgangenen Gewinn.
Abg. Stadthagen (Soz.) erklärt, er negiere ganz und gar den Anspruch irgend Jemandes an das Reich auf Ersatz von Schaden, hervor⸗ gerufen durch die Gesetzgebung. Der Satz von den wohlerworbenen Rechten, der zu Anfang des Jahrhunderts aufgekommen sei, sei längst zu den Akten gelegt worden. Zahlreiche kleine Leute seien durch die Gesetzgebung geschädigt worden, ohne daß ein solcher Anspruch er⸗ hoben sei, und jener Satz werde erst wieder mobil, wenn kapitalkräftige Leute aufträten, die es unternähmen, vom Staate Entschädigung für entgangenen Gewinn u. dgl. zu fordern. Der Standpunkt des wohlerworbenen Rechts sei ein staatsfeindlicher, in⸗ dividualistischer, der garnichts mehr zu bedeuten habe. Nur in einigen sas⸗ bestimmten Materien, z. B. dem Rayon gesetz, werde eine Ent⸗ chädigung vorgeschrieben. Wenn man hier billig sein wolle, sollte man doch nicht auf einen Rechtsgrundsatz zurückgreifen, der nicht mehr Geltung genieße. Er bitte dringend, die von der Kommission be⸗ schlossene enorme Höhe der Entschädigung nicht noch zu überbieten.
Abg. Haußmann⸗Balingen: Der Vorredner verwechselt die Be⸗ griffe, wenn er von den wohlerworbenen Rechten und von rückwirkender Kraft der Gesetze spricht. Soll man die Angestellten entschädigen und die Anstalten nicht? Wurde nicht im Entwurf des Tabackmonopols selbst eine Entschädigung von 22 Millionen für die Taback⸗ industrie und den Tabackhandel vorgeschlagen? Der Staats⸗ sekretär hat mit keinem Wort bestreiten können, daß die Zivilprozeß⸗ ordnung das schiedsrichterliche Verfahren außerordentlich verlanzsamen wird. Die Motivierung des Angriffs des Herrn Singer auf unsern Antrag wegen der in den Postdienst zu übernehmenden Angestellten ist gänzlich mißglückt. Herr Singer muß entweder für meinen Antrag stimmen oder er schädigt die Interessen der Bediensteten.
„Damit schließt die Diskussion. Der Antrag Rickert zu Artikel 4 wird gegen die Stimmen der Freisinnigen, einiger Mit⸗ glieder des Zentrums und des Abg. Dr. Kruse (nl.), der Antrag Haußmann, betreffend die Berechnungen des Reingewinns, gegen die Freisinnigen und die beiden Zentrumsmitglieder Dr.
intelen und von Strombeck, das Amendement Schmidt⸗ Warburg gegen einen Theil des Zentrums und die Frei⸗ sinnigen abgelehnt; desgleichen der Antrag Haußmann, im Antrage Marcour statt 1. April 1898 zu setzen 1. April 1899, und in diesem Antrag Marcour die Festsetzung der Minimalgrenze des Fünffachen. Der so modifizierte Antrag Marcour wird mit großer Mehrheit angenommen, dagegen stimmen nur die Sozialdemokraten und vereinzelte Freisinnige. Abgelehnt werden auch die Anträge Haußmann, betreffend die Fest⸗ stelllung des Reingewinnes in Betrieben, welche durch das Gesetz zum Eingehen gebracht werden, und betreffend die Köhe des Einkommens der in den Reichsdienst übernommenen Anstalten. Artikel 4 der Kommissionsbeschlüsse ist demnach nur in soweit geändert, als statt des Achtfachen das Zehafache des Reingewinns gesetzt ist. In dieser Fassung wird er mit roßer Mehrheit angenommen. Der Antrag Rickert zum Artikel 5, wonach statt des schiedagerichtlichen Verfahrens der Rechtsweg eröffnet werden soll, wird mit den Stimmen der gesammten Linken und des Zentrums angenommen und mit dieser Aenderung auch der Artikel 5.
Der Abg. Gamp (Rp.) hat in einem neuen Artikel 5a den § 48 des Postgesetzes mit einem zweiten Absatz versehen wollen, wonach Postsendungen für Personen, die sich bei Zemand aufhalten, der die für ihn eingehenden Postsendungen selbst abholt oder abholen läßt, wie die Postsendungen des Letztern zu behandeln sind, wenn sie mit dessen Adresse neben dem Namen des Empfängers versehen sind. Wie er mittheilt, habe sein Wunsch inzwischen durch das Entgegenkommen des Staatssekretärs seine Erledigung gefunden, und er zieht seinen Antrag zurück.
Artikel 6 trifft Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach einem Antrage des Abg. Dr. Oertel⸗Sachsen, dem das Haus ohne Debatte zustimmt, soll das Ge etz am 1. April 1900, die Bestimmungen über den Postzeitungstarif am 1. Januar 1901, die⸗ jenigen über die Bestimmungen zur Feststellung des Jahresgewichts am 1. Januar 1900 in Kraft treten. Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichtsberechnung das Gewicht der vom 1. Januar bis 30. September 1 erschienenen Zeitungs⸗ nummern unter Erhöhung um ¼ zu Grunde gelegt. 1 Schluß gegen 5 ½ Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend,
Hause erspart
Kalender.
Taschen⸗Kalender 1900 zum Gebrauche bei Hand⸗ habung der Arbeiterversicherungsgesetze für Behörden, Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften. Schiedsgerichte, Kranken⸗ kassenvorstände u. s. w. Nach amtlichen Quellen zusammengestellt und herausgegeben von E. Götze, General⸗Sekretär der Glas⸗ Berufsgenossenschaft und des Verbandes der Glasindustriellen Deutschlands, und P. Schindler, expedierendem Sekretär und Kalkulator im Reichs⸗Versicherungsamt. XII. Jahrgang. 1239 S. Theil I: Die Unfallversicherungsgesetze, sowie die hierauf bezüglichen Verordnungen in vollständigem Text, mit ausführlichem Sachregister versehen. 629 Seiten. Preis 4,70 ℳ Tbheil II: Das Kranken⸗, das Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz nebst den bezüglichen Verordnungen und mit vollständigen Sachregistern, sowie das Zübelthenversicherungsgeset von 1899 und als Anhang hierzu die ortsüblichen agelöhne, Jahresarbeitsverdienste der land⸗ und forst⸗ wirthschaftlichen Arbeiter, Durchschnittsbeträge des Monatslohnes für Seeleute u. s. w., nach den neuesten amtlichen Feststellungen berichtigt bis September 1899. 610 Seiten. Preis 4,60 ℳ Gesammt⸗ preis 8,50 ℳ Verlag der Liebel’schen Buchhandlung in Berlin. — Die Vorzüge dieses Taschenkalenders sind bekannt. Er vereinigt das gesammte einschlägige Gesetzesmaterial nach dem neuesten Stande in einem handlichen Nachschlagebuch und ermöglicht durch die zu den einzelnen Gesetzesparagraphen gegebenen Erläuterungen und Hinweise einen vollständigen Ueberblick über die durch die Entscheidungen der zuständigen Behörden geschaffene Rechtslage auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung. Der vorliegende Jahrgang bringt, worauf be⸗ sonders aufmerksam gemacht sei, zur besseren Veranschaulichung der durch die Novelle zum Invalwitäts⸗ und Alters⸗ vrsicherungszeseß eingeführten bedeutsamen Neuerungen im zweiten Theil beide Gesetze (das alte Invpaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetz und das neue Invalidenversicherungsgesetz) im vollen Wortlaut und unter Gegenüberstellung der korrespondierenden Paragraphen u. s. w. zum Abdruck. Etwaige, mit Bezug auf das Invalidenversicherungs⸗ gesetz von 1899 noch erscheinende behördliche Bekanntmachungen und Verordnungen sollen nachgetragen und auf Wunsch den Abnehmern des “ S. werden.
— Der in Beamtenkreisen seit langem bekannte und geschä Termin⸗ und Notizkalender für preußische beamte, welcher im Bureau des Ministeriums des Innern redigiert wird liegt jetzt im 31. Jahrgang für das Jahr 1900 vor (A. Stein’s Verlagsbuchhandlung, Potsdam). Obwohl sich schon die früberen Ausgaben mit ihrem reichen und vielseitigen Inhalte durchaus bewährt haben, weist dieser neue Jahrgang doch noch eine Reihe von Verbesserungen und Erweiterungen auf. So ist der auf das Kalendarium folgende erste Theil, welcher Allgemeines sowie Gesetze, Ver⸗ ordnungen ꝛc. enthält, in Antiqua, Schrift gedruckt, während der zweite, die Behörden und Beamten behandelnde Theil in Fraktur. Schrift erscheint. Beide Theile lassen sich auf diese Weise deutlicher von einander unterscheiden. In den Kalender neu aufgenommen sind die Vorschriften über die Besoldungen der unmittelbaren Staatsbeamten, über die Gnadengebührnisse von Besoldungen und über Dienstalterszulagen, das Jagdpolizeigesetz, das Wildschadengesetz, die das Jagdpolizei⸗ und das Wildschadengesetz er⸗ gänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, der preußische Stempeltarif, die Vorschriften über Vereinfachung des Geschäftsganges und Verminderung des Schreibwerks. Den Bestimmungen über die Pensionierung der Staatsbeamten und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen ist eine Tabelle für Berechnung der Pensionen und Wittwengelder beigegeben. Im Anschluß an die Geietze über die Reisekosten und Tagegelder sowie über die Umzugskosten der Staats⸗ beamten sind sämmtliche zur Zeit gültigen Ausführungs⸗ und ergän⸗ zenden Bestimmungen (Staats⸗Ministerial⸗Beschlüsse, Rund⸗ erlasse zc.) in chronologischer Reihenfolge mitgetheilt. Das Städteverzeichniß ist durch die Aufnahme aller wichtigeren ge⸗ werblichen Schulen (Navigations⸗, Baugewerk⸗, Maschinenbau⸗ schulen u. s. w.) erweitert. Ueberall zeigt sich, daß Redaktion und Verlag des Kalenders mit Erfolg bestrebt gewesen sind, dieses Taschenbuch nicht nur zu einem praktischen Termin⸗ und Nottzkalender, sondern auch zu einem zuverlässigen Hand⸗ und Nachschlagebuch für die höheren und Fekalfren “ zu Trotz der bedeutenden nhaltserweiterung und der gediegenen Ausstattung ist der bisheri Preig e80, ) gthr erböht worzen strtang sst der biogera
Auch der gemeine Beamten⸗Kalender, welche
Kreissekretär R. Schmitt und der Steuersekretär W. SBeden nder Hamm i. W. herausgeben, und der von letzterem allein redigierte Taschenkalender für Regierungs⸗Steuerbeamte sind in neuen Ausgaben für das Jahr 1900, von jenem der 15., von diesem der 6. Jahrgang, erschienen (Verlag von E. Griebsch, Hamm i. W.). Die Herausgeber dieser Kalender sind ebenfalls bemüht gewesen, den Werth derselben durch weitere Ausgestaltung und praktische Anordnung der die Kreise, für welche sie bestimmt sind, besonders interessierenden 8 Ftögeir er 2 8 1900 eef 18 m 20. Jahrgang erschien Köhler’'s Deutsche Faises,Kaissereee (mit einem Wandkalender auf blcher und zahlreichen farbigen Beilagen, Preis 50,₰; Druck und Verlag von Wilhelm Köhler, Minden i. Westf.). Die Verlagsbuchhandlung hat diesen Jahrgang aus Anlaß der bevorstehenden Jahrhundert⸗ Wende ganz besonders reich ausstatten lassen. Von den Illustrations⸗ beilagen seien hervorgehoben ein Porträt Seiner Majestät des Kaisers in Dreifarbendruck, nach neuester photograph scher Aufnahme, eine große Beilage mit Photographien von der Orientreise Ihrer Kaiserlichen Majestäten, von Professor Knackfuß, ferner eine Flaggentafel, ent⸗ baltend die Kriegs⸗ und Handelsflaggen aller Staaten der Erde in den Originalfarben. Der Text bietet außer dem Kalendarium Er⸗ zählungen und Schilderungen aus der Gegenwart und Vergangenheit, ferner viele belehrende und unterhaltende Artikel, Humoristisches in Wort und Bild, Räthsel ꝛc. In Anbetracht des inhaltlich und illustrativ Gebotenen ist der Kalender erstaunlich wohlfeil zu nennen, und man darf schon daraus auf seine Beliebtheit und weite Ver⸗ breitung schließen. Der Haude u. Spener'sche Damen⸗Almanach für das Jahr 1900 (34. Jahrgang; Verlag von Haude u. Spener, Berlin; Pr. 2 ℳ) liegt in der von früher bekannten zierlichen Form vor. Das geschmackvoll mit Goldschnitt, Elfenbeinpapier, künst⸗ lerischem Titelbild, doppelfarbigem Druck Bleistift und Visitenkarten⸗ tasche ausgestattete Büchlein vereinigt in sich einen Taschenkalender, ein Notiz⸗ und Tagebuch mit geschickt ausgewählten sinnreichen Wochen⸗ sprüchen, das reichlichen Raum für allerlei Eintragungen bietet, eine Familien⸗Gedenktafel, einen Geburtstag⸗ und Namenstag⸗Kalender, einen Privat⸗Adreßkalender, Kassen⸗Uebersichten für zwölf Monate, Münz⸗ und Maßvergleichungs⸗Tabellen ꝛc. Eine gemüthvolle Erzählung von Eva Treu erhöht noch den Reiz des Büchleins, welches als elegantes kleines Geschenk für Damen Empfehlung verdient.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie’.) Deutsches Reich.
Einfuhrbehandlungausgetriebener Blumenzwiebeln. Ausgetriebene Blumenzwiebeln, welche Blätter und Wurzeln ent⸗ wickelt haben, fallen nicht unter den Begriff von Samen und Früchten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der internationalen Reblaus⸗ konvention, sind vielmehr, da sie alle Merkmale der Pflanzen zeigen, als solche nach Art. 3 der Konvention zu behandeln.
Zollbehandlung von Fahrradkörben, in welchen Fahrräder eingehen. Bei der Abfertigung von Fahrradkörben, in welchen Fahrräder eingehen, ist, sofern die Fahrradkörbe nicht nebst den zugehörigen Fahrrädern als Reisegeräth von Reisenden eingehen und nach § 5 Nr. 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei zu lassen sind, nach Maßzgabe der Vorschrift im § 7 Ziffer 1 der Bestimmungen über die
Tara zu verfahren. Es beruht dies auf
der Erwägung, daß die