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Königlich
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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Rummern kosten 25 ₰.
Preußischer
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No. 282.
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Berlin, Mittwoch, de
Insertionspreis für den Ranm einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate
nimmt an: die Königliche Expeditio des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Vize⸗Admiral z. D. Oldekop, bisher Inspekteur des Bildungswesens der Marine, den Stern zum Rothen Adler⸗ Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Bildhauer, Se Ernst Herter zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Magistrats⸗Sekretär a. D. Karl Bernstein zu Magdeburg und dem Förster a. D. Albert Köpp zu Czersk im Kreise Konitz, bisher zu Pfalzplatz im Kreise Schwetz, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer und Küster Albert Last zu Greifenberg i. Pomm., bisher in Schellin, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie dem früheren Gemeinde⸗Vorsteher Kriebel zu Groß⸗ Tschirbsdorf im Kreise Goldberg⸗Haynau, dem Polizei⸗ Sergeanten a. D. Eichert zu Hückeswagen im Kreise Lennep, dem Maschinenwerkmeister Heinrich Schütte u Kunstschacht I bei Wackerfeld im Fürstenthum Schaum⸗ urg⸗-Lippe, dem Futtermeister Gustav Thorun zu Meyken im Kreise Labiau, dem Holzhauermeister Peter Thomas zu Weselerwald im Kreise Rees, dem Koloristen und Meister Joseph Zander und den Tapeten⸗ druckern Markus Riekmann und Bruno Weber, sämmtlich zu Köln, dem Gutskämmerer Friedrich Wolff zu Cwchen im Kreise Oletzko, dem Gräflichen Waldhüter Anton Klennert zu Brande im Kreise Falkenberg, dem früheren Pritat⸗Chausseewärter Friedrich Kersten zu Rothen⸗ bür im Kreise Gifhorn, dem Pförtner Wilhelm Moritz zu külheim a. Rhein, dem Aufseher Karl Hasenroth zu Stemmern im Kreise Wanzleben und dem Schauerarbeiter Johann Oestreich zu Groß⸗Ernsthof im Kreise Greifswald das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. “
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Königlich niederländischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hofe Dr. Jonkheer van Tets van Goudriaan den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse,
dem Ober⸗Stabsarzt Dr. Lübbert, Chefarzt der Schutz⸗ truppe für Deutsch⸗Südwestafrika, dem Postinspektor Hoeler u Straßburg i. E. und dem französischen Botschafts⸗Attaché Varousse de Sillac den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem leitenden Architekten des Dombaues in Drontheim Christian Christie den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern,
dem Professor Seder, Direktor der Kunstgewerbeschule zu Straßburg i. E., den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie
dem Oberarzt Dr. Kuhn in der Schutztruppe für Deutsch⸗ Südwestafrika, dem Missionar der Rheinischen Missions⸗ Gesellschaft Friedrich Wilhelm Eich zu Otjozondjupa, dem Roßarzt Rickmann in der Schutztruppe für Deutsch⸗Südwest⸗ afrika und dem General⸗Sekretär Anton Zimmer beim Bürgermeisteramt zu Straßburg i. E. den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse zu verleihen.
ELCLandespolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und des § 3 des preußischen Gesetzes vom 12. März 1881/18. 2 1894, betreffend die Ausführung des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, wird in Erläuterung der landes⸗ polizeilichen Anordnung vom 3. Februar 1897 (Extrablatt zu Stück 5 des Amtsblatts) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Königsberg Folgendes angeordnet: 81
Die nach § 1 der vorbezeichneten landespolizeilichen An⸗ ordnung aus Rußland zugelassene Einfuhr von einzelnen Stücken ausgeschlachteten Schweinefleisches in Mengen von nicht mehr als 2 kg (die in der Anmerkung zu Nr. 25g 1 des Zolltarifs vom 15. Fuüi 1879 bezeichneten Freiquantitäten) darf nur unter der Bedingung stattfinden, daß die Einfuhr auf einer Zollstraße und innerhalb der gesetzlichen Tageszeit (§ 21 des Vereinszollgesetzes) erfolgt, daß die eingeführten Mengen lediglich für den eigenen Haushalt eines Bewohners des Grenz⸗ bezirks bestimmt sind, sowie daß für jeden Haushalt nicht mehr als die gesetzlich zugelassene Höchstmenge an ein und demselben Tage eingeführt werden darf.
Gleiches gilt von der zollfreien Tagesmundportion der hrn Fuffuchung der Arbeitsstätte die Grenze überschreitenden
rbeiter.
uwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen 66 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai
des 1894 und des § 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs.
9 3. Diese Anordnung tritt scaes in Kraft. Königsberg, den 27. November 1899. Der Regierungs⸗Präsident. von Waldow.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsrath von Heyking in Pleß und den Re⸗
gierungs⸗Assessor Hartmann in Hagen zu Landräthen zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem General⸗Direktor des Bochumer Vereins für Bergbau und Gußstahlfabrikation Fritz Baare in Bochum den
Charakter als Kommerzienrath zu verleihen.
Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Ibbenbüren über Brochterbeck, Tecklenburg, Lengerich und Versmold nach Gütersloh mit einer Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dort⸗ mund⸗Ems⸗Kanal (Teutoburger Waldeisenbahn) durch die Teutoburger Wald⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Rachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: Teutoburger Wald⸗Eisenbahn⸗ Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesell⸗ schaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Kebeneisenbahn von Ibbenbüren über Brochterbeck, Tecklenburg, Lengerich und Versmold nach Gütersloh mit einer Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dortmund⸗Ems⸗Kanal (Teutoburger Wald⸗ eisenbahn) zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maß⸗ gabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Be⸗ dingungen hierdurch ertheilen.
I.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma „Teutoburger Wald⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Tecklenburg oder unter Genehmigung des Ministers ö“ Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen
rte.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
II
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 5 Millionen Mark festgesetzt. 2
Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwenden.
Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszu⸗ gebenden Aktien (Vorzugs⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien (Stamm⸗Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des Reinertrages des Unternehmens bis zu 4 % des Nennbetrages dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Gesellschafts⸗Vermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn aus⸗
gegeben werden.
Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrages der Aktien bis zum Ablauf desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das⸗ jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die im Artikel VIII Nr. 4 festgesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zu⸗ lassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 4 % des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden.
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den esetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer ktiengesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.
Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen öe bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Fans 82 die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter
nwendung.
IV.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörtge des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegen⸗ stände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
„Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Vorauesetzungen nicht entsprechen, unter denen die Kon⸗ zession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats⸗ regierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Entscheidung der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht beizufügen.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die
U-bernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an Andere, die Auflösung der Ge⸗ sellschaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche fonft die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung. b Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staate ge⸗ nehmigt waren. 1 1 VII. b 8 Für den Bau und Betrieb der Bahn ist die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 764) mit den Aenderungen vom 214. März 1897 aüche⸗ 8 Gesetzblatt Seite 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 355), sowie den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn son b““ F 1
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: die Feststelung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, — die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie die Fest⸗ stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl. — Dem Staat bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Eacsase der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor⸗ ehalten. 18 2) Die Bahn von Ibbenbüren nach Gätersloh muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personenzügen mit 56 Achsen mittels schwerer Lokomotiven in einstündiger Aufeinander⸗ folge nach beiden Richtungen möglich ist. Von dieser Forderung wird bei der Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dortmund⸗Ems⸗Kanal so lange abgesehen, als diese Strecke Stichbahn bleibt. 3) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen. 8 4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwel und einhalb Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Z. in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII erfolgen. 8 Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. 5) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfuͤllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungeng insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus- rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlunz einer Verzugsstrafe von 5 % des auf 5 000 000 ℳ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und
bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ist,
mit Ausschkus des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei
der General⸗Staatskasse den Betrag von 250 000 ℳ — „Zweihundert und fünfzigtausend Mark“ baar oder in preußischen Staats, oder vom Staate gewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werth⸗ papiere nach dem Kurswerthe — nebst den noch nicht fälligen Zins⸗ scheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu be⸗- stelen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung oder Veräußerung der verpfändeten Werth⸗ papiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Strafbeträge ein⸗ zuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach seinem allein entscheidenden ÜUrtheil der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen. 6 G