1899 / 291 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

und Königlich Preußischen Atnats-Anzeigers

den Deutschen Neichs-Anzeigers 8

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Erbkämmerer in Füerte pemmrn. Regierungsrath g. D. von Somnitz auf Charbrow im Kreise Lauenburg, bisher in Stettin, dem Pastor D. Theodor Woltersdorf zu Arnstadt, bisher in Greifswald, und dem Kapitänleutnant Ritter von Mann Edler von Tiechler den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, dem Kapitän zur See von Dresky, Kommandanten S. M. Linienschiffes „Kaiser Friedrich III.“, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse . dem Stadtältesten Karl Muüller zu Lieberose im Kreise Luübben und dem Kirchenältesten, Rentner Reetzke zu Stolp⸗ münde im Kreise Stolp den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Eisenbahn⸗Lademeister a. D. Radtke zu Kol⸗ berg, bisher zu Rudzinitz im Kreise Gleiwitz, dem Gerichtsvollzieher a. D. Giesselmann zu Pyrmont, dem Privatförster Ernst ü zu Schönborn im Kreise Breslau, bisher zu Ulbersdorf im Kreise Oels, dem Polizei⸗ diener Odenthal zu Hubbelrath im Landkreise Düssel⸗ dorf, dem Gutsnachtwächter Heinrich Lehmkuhl zu Schön⸗ eide im Kreise Plön und dem früheren Gemeinde⸗Nachtwächter ottfried Schöpke zu Peterkaschütz im Kreise Militsch Ugemeine Ehrenz Sah zu verleihen. 1

89 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem bisherigen Senats⸗Präsidenten bei dem Oberlandes⸗ gericht i. Colmar i. E., Ge eimen Ober⸗Justizrath Dilthey, und dem Landgerichts⸗Präsidenten g. D., Geheimen Ober⸗ Justizrath Kullmer zu Colmar i. E. den Nothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Post⸗Bauinspektor Buddeberg zu Straßburg i. E., dem Pastor der deutsch⸗evangelischen Gemeinde in Bordeaux Reinhold Lindenbein, dem Kapitän des Passagier⸗ dampfers „Pretoria“ der Hamburg⸗Amerika⸗Linie Rudolf Karlowa und dem Kaufmann Gustav Frauger zu Geb⸗ weiler den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Landgerichts⸗Präsidenten a. D Aretz zu Aachen, in Saargemünd, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter

asse,

dem Bildhauer Johannes Riegger zu Straßburg i. E., dem Ersten Offizier von Hoff und dem Ober⸗Maschinisten Korte, beide von der Besatzung des Passagier⸗Dampfers „Pretoria“ der Hamburg⸗Amerika⸗Linie, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, 1

dem Maurerpolier Jako Schneider zu Brumath im Landkreise Straßburg i. E. und dem Steinmetzpolier Georg Meae zu Straßburg i. E. das Allgemeine Chrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Von dem Kaiserlichen Konsulat in Lourenco Marques ist der Kaufmann Friedrich Woerner zum Konsular⸗ Agenten in Inhambane bestellt worden.

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E

Der Postinspektor Pfitzner in Berlin ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Reichs⸗Postamt ernannt worden. 6

Vollzugsverordnung des - badischen

Ministeriums des Innern zum Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899. Vom 28. November 1899.

Zum Vollzug des Reichsgesetzes über die Invaliden⸗ versicherung vom 13. Juli 1899 Hehs Gesetzblatt Seite 463) wird, und zwar zu den 85 1, 2, 5, 6, 8 Absatz 5, 10, 11, 15 letzter Absatz und 21 der nachstehenden Be⸗ stimmungen, auf Grund der durch Staats⸗Ministerialentschließung vom 21. Novemver 1899 ertheilten Allerhöchsten Ermächtigung

8 verordnet, was folgt: 8

Zuständigkeit und Verfahren der Behörden.

Suständigkeit der Behörden im allgemeinen.

Die im Reichsgesetz vom 13. Juli 1899 erwähnten be⸗

hördlichen Verrichtungen sind folgendermaßen wahrzunehmen:

1) die der Landeszentralbehörde und der in § 52 Absatz 2

und 3 des Gesetzes T“ Landesbehörde und Aufsichts⸗

behörde durch das Ministerium des Innern, welches in den

geeigneten Faͤllen mit den andern betheiligten Ministerien sich ins Benehmen zu setzen hat;

1

das

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2) die der höheren Verwaltungsbehörde im Falle des § 24 nüshe zweitletzter Satz durch das Bezirksamt, geeignetenfalls nach Bezirksraths, im Falle der §§ 104 Absatz 5 Ziffer 2,148 Absatz 4 Schlußsatz, 155 Absatz 1, 162 und 178 durch das Landesversicherungsamt, im rigen durch das Ministerium des Innern;

3) die der unteren Verwaltungsbehörde im Falle des

57 Ziffer 1 bei Anträgen auf Beitragserstattung, sowie im alle des § 57 Ziffer 4 des Gesetzes durch den Bürgermeister, im übrigen durch das Bezirksamt;

4) die der Ortspolizeibehörde im Falle der §§ 131 Absatz 2 (153), und 139 Absatz 3 des Gesetzes in den Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das Bezirksamt, im übrigen durch den Bürgermeister; im Falle des 161 Absatz 2 durch das ““ und an Orten, woselbst die Ausübung der Ortspolizei dem Bürgermeister übertragen ist, auch durch diesen, der sac nur Geldstrafen bis zu 10 androhen und er⸗ kennen kann;

5) die der Gemeindebehörde, soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist, durch den Bürgermeister.

Für abgesonderte Gemarkungen werden die nach dieser Verordnung den Gemeinden zukommenden Obliegenheiten von der Behörde deejenigen Gemeinde wahrgenommen, welcher die abgesonderte Gemarkung in vesse cse Hinsicht zugetheilt ist.

Wo für die Lbgssanberte Gemarkung ein besonderes Ver⸗ waltungsorgan (Stabhalter, Kolonierath u. s. f.) besteht, kann mit Genehmigung des Bezirksamts diesem Organe oder einem von demselben bestellten Beamten die Wahrnehmung jener Obliegenheiten für die abgesonderte Gemarkung ganz oder theilweise übertragen werden. 8G

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte insbesondere.

Die Verwaltungsgerichte in erster Instanz der Bezirks⸗ rath, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof ent⸗ scheiden die Streitigkeiten über Fee. im Fall des 8 23 Absatz 2 und uͤber den Anspruch auf Ueberweisung von Entschädigungsbeträgen im Falle der 88 50 Absatz 3 und 51 des Gesetzes.

Karlsruhe, den 28. November 1899. 8 GSroßherzogliches Ministerium des Inner

Eisenlohr.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 46

des enthält unter

Nr. 2627 die Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom 6. Dezember 1899; und unter

Nr. 2628 die Verordnung, betreffend die Formen des

Verfahrens und den dee des Reichs⸗Versicherungs⸗

amts in den Angelegenheiten der Invalidenversicherung, v.

6. Dezember 1899 88 Berlin W., den 9. Dezember 1899. Kaiserliches Post⸗Zeitun

8

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 47 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält Unter Nr. 2629 das Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899. Berlin W., den 9. Dezember 1899. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

In der Ersten Beilage sur heutigen Nummer des ‚Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird das Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte verschreibungen, vom 4. Dezember 1899, veröffentlicht.

8 Königreich Preußen. .“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberlehrer bei der Haupt⸗Kadettenanstalt Karitzky

den Charakter als Professor mit dem Range der Räͤthe vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestäͤt der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Burg getroffenen Wahl den bisherigen Gerichts⸗Referendar Nich ard Schmelz daselbst als besoldeten Beigeordneten weiten ö der Stadt Burg für die gesetzliche mtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

28 8 11“” 8 8 V“ 8. 8 8 88, 11

der Besitzer von Schuld⸗

Es sind Klagen darüber geführt worden, daß den Empfängern

von Vergütungen für die durch Truppenübungen verursachten

Flurschäden durch die Abholung der Vergütungsbeträge von der oft weit entfernten Kreiskasse Zeitversäumnisse und Un⸗ bequemlichkeiten erwachsen. Die nöthige Abhilfe kann dadurch geschaffen werden, daß die Gemeinden die Auszahlung der Beträge für Rechnung der Kreiskasse übernehmen. Den hierzu bereiten Gemeinden sind die zu den Zahlungen erforderlichen Geldmittel, soweit solche nicht den für die Staatskasse erhobenen Einnahmen entnommen werden können, von der Kreiskasse zuzuführen, auch ist ihnen zu gestatten, ihre desfallsigen Brief⸗ und Packet⸗ sendungen an die Kreiskasse unfrankiert abzulassen. Die Buchung der darnach den Gemeinden aus der Kreiskasse gegebenen Vorschüsse ist bei letzterer nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen in der Verfügung des Finanz⸗Ministers vom 29. Juli 1897 E aus der Verwaltung der direkten Steuern He

Sie werden ersucht, den Gemeinden die Uebernahme der in Rede stehenden Auszahlungen im Interesse der zahlung⸗ empfangenden Gemeindeangehörigen dringend anzuempfehlen, auch dafür zu sorgen, daß die Kreiskassen mit entsprechender Weisung versehen werden.

Berlin, den 1. Dezember 1899.

Der Der Minister des Innern: Finanz⸗Minister: In Vertretung: von Miquel. Braunbehrens.

An die Herren Regierungs⸗Präsidenten, mit Ausnahme desjenigen in Sigmaringen. 8 5

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegen heiten.

Bekanntmachung. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das gemäß Artikel 20 des Gesetzes, betreffend die Kirchen⸗ verfassung der evangelischen Kirche im Konsistorialbezirke Frankfurt a. M., vom 28. September dieses Jahresg(Gesetz⸗ 1 S. 457), mit dem Amtssitze in Frankfurt a. M. errichtete dieses Jahres seine amtliche Thätigkeit begonnen hat. Berlin, den 7. Dezember 1899. 3 8 der geistlichen, Unterrichts⸗ und Mediziral⸗Angelegenheiten⸗ 1 Im Auftragge: 1 Schwartzkopff. 1b

Der bisherige Seminarlehrer Karl Jünger aus Oden⸗ kirchen ist zum Kreis⸗Schulinspektor ernannt worden. Am Schullehrer⸗Seminar zu Sagan ist der bisherige astor und Schulinspektor Fischer zu Klein⸗Kniegnitz als eminar⸗Oberlehrer angestellt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung. 3 Die am 1. Juli 1900 en tilgenden 4 prozentigen Potsdam⸗Magdeburger isenbahn⸗Obligationen Litt. A. werden am Mittwoch, den 3. Januar 1900, Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Oranienstraße 92/94, 1 Trep. in Gegenwart eines Notars öffentlich verloost. Berlin, den 6. Dezember 1899. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von E. 8*

8 8

Die Personal⸗Veränderun en in befinden sich in der Ersten Bei age.

Nicchtamtliches. Deutsches Reich. Preußzen. Berlin, den 9. Dezember. Seine S der Kaiser und König begaben Sich, wie dem „W. T. B.“ aus Bückeburg gemeldet wird, geste Morgen um 9 Uhr mit Ihren Durchjauchten dem Fürste und dem Prinzen Adolf zu Schaumburg⸗Lippe in das Jagd⸗

revier nach Brandshof und den Bückebergen. Nachdem it Jagdschloß Brandshof das Frühstück eingenommen worden war,

t 35 Seite 68) zu bewirken. 8

Königliche Konsistorium am 1. Dezember 8

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