8
Von Reichs⸗ und Landesgesetzen sind in den letzten Monaten wieder zablreiche Textausgaben veranstaltet worden, von denen hier folgende Erwähnung finden mögen: . 8
Im Verlage von O. Häring, Berlin, ist eine den Bedürfnissen der Praxis enkgegenkommende Handausgabe des LI buchs (mit Ausschluß des Seerechts) nebst Einführungsgesetz und preußi⸗ schem E“X sowie dem siebenten Abschnitte (Handelssachen) des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erschienen. Der Herausgeber, Landgerichtsrath, Professor Dr. R. Medem, bietet in diesem Buch einen zuverlässigen Abdruck des neuen Gesetzestextes, dem der alte zum Vergleich gegenübergestellt ist. Ein ausführliches Sachregister erleichtert die Benutzung desselben.
„Das Aktienrecht“, Buch II, Abschnitt 3 und 4, des Handels⸗ gesetzbuchs vom 10. Mai 1897, welches Dr. Alexander Meyer mit kurzen Erläuterungen versehen hat, liegt jetzt in dritter Auflage vor (Verlag von Franz Vahlen, Berlin; Preis kart. 1,20 ℳ). Dem Kommentar vorausgeschickt ist eine längere Einleitung über die Aktien⸗ gesetzgebung in Deutschland und die wichtigsten 8.ncese n e9; in einem Anhang sind die Vorschriften über die Zulassung von Wertb⸗ papieren zum Börsenhandel aus dem Börsengesetz vom 22. Juni 1896 aufgenommen, und den Schluß bildet ein alphabetisches Sachregister.
Von den Reichsgesetzen, welche am 1. Januar 1900 in Kraft ge⸗ treten sind, gehört das über die Zwangsversteigerung und Zwangs⸗ verwaltung vom 24. März 1897 zu denjenigen, welche für ein richtiges Verständniß nicht unerhebliche Schwierigkeiten bieten. Den Richtern, Anwälten und Referendaren das Studium dieses neuen Verfahrens zu erleichtern, ist ein unter dem Titel „Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke in Preußen nach dem 1. Januar 1900 er⸗ schienenes Buch von dem Geheimen Justizrath E. Schmidt, Amts⸗
erichtsrath und Vollstreckungsrichter in Görlitz, geeignet (Verlag von E L. Hirschfeld, Leipzig; Preis kart. 3,20 ℳ). Im ersten Theil desselben giebt der Verfasser eine gedrängte, auch die Bestimmungen des preußischen Ausführungsgesetzes berücksichtigende systematische Dar⸗ stellung dieser wichtigen Prozeßmaterie, in der namentlich die Ver⸗ schiedenheiten des neuen und des alten Verfahrens in Preußen hervor⸗ gehoben werden. Dann folgt im zweiten Theil der Wortlaut des Reichsgesetzes vom 24. März 1897, des Einführungsgesetzes von dem⸗ selben Tage und des preußischen Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899. Da nach 15 des Einf.⸗G. die vor dem 1. Januar 1900 beantragten (nicht bloß die bereits eingeleiteten) Ver⸗ fahren nach dem bisherigen Landesrecht erledigt werden müssen, dieses also noch eine Zeit lang neben dem Reichsgefetz in Geltung bleibt, ist auch ein Auszug aus dem preußischen Gesetz vom 13. Juli 1883 beigefügt. — Eine zweite Ausgabe des Reichsgesetzes über die Zoangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 nebst dem Einführungs⸗ und dem preußischen Ausführungsgesetz hat der Reichsgerichtsrath Dr. Paul Jäckel veranstaltet (Verlag von Franz Vahlen, Berlin; Preis kart. 1,20 ℳ). In dieser tragen kurze Bemerkungen unter dem Gesetzestert zum ersten Verständniß desselben bei und eben hier und da für seine praktische Anwendung einen Fingerzeig. Auch hier ist (durch Zitierung der entsprechenden Bestimmungen des
preußischen, bayerischen und sächsischen Gesetzes) bei jedem Paragraphen auf den Zusammenhang mit dem bisherigen Recht hingewiesen. An die genannten drei Gesetze schließt sich ein Abdruck der die Zwangs⸗ versteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweg⸗ lichen Vermögens sowie die Zwangsliquidation einer Bahneinheit betreffenden Bestimmungen des preußischen Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 6. Oktober 1899 an. Daß beide Textausgaben auch ausführliche Sachregister enthalten, ist selbstverständlich. 8 Für alle Standesbeamten und die mit dem Standesamt in Verkehr tretenden Laien ist das Reichsgesetz über die Be⸗ urkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung wichtig. Ausgaben dieses Gesetzes nebst der Ausführungs⸗ verordnung vom 25. März 1899 haben der Bürgermeister a. D. Otto Kotze (Breslau, Verlag von u. Jünger; Preis geb. 2,50 ℳ) und der Bürgermeister in Wittstock Dr. jur. Schultz (Karl Heymann's Verlag, Berlin; Preis geb. 1,20 ℳ) mit Erläute⸗ rungen und Sachregister versehen. Beide halten ungefähr die Mitte zwischen einer Textausgabe und einem Kommentar. Das elegant ausgestattete Buch von Kotze enthält zugleich zahlreiche 5 “ zur Erläuterung der am 1. Januar d. J. eingetretenen Aenderungen. 1““
Eine handliche Quelle für das ganze Reichs⸗Strafrecht (nur mit Ausschluß des Militär⸗Strafgesetzbuchs) bietet der Amtsrichter W. Coermann zu Mülhausen i. E. in einem „Strafgesetz⸗ gebung' betitelten Werke (478 S. Verlag der Roßberg'schen Hof⸗
2v. Leipzig). Dasselbe enthält den korrekten, seit dem 1. Januar d. J. geltenden Text des Strafgesetzbuchs der reichsrechtlichen Strafbestimmungen außerhalb desselben, wie sie in nicht weniger als 91 Nebengesetzen, in der Militärgesetzgebung (das Militärstrafgesetzbuch ausgenommen), den Gesetzen über das See⸗ wesen, den Zoll⸗ und Steuergesetzen, der Verkehrsgesetzgebung, den Polizeigesetzen, der Handelsgesetzgebung, den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigenthums, den Gesetzen, welche das Gesundheitswesen betreffen, in der Gewerbe⸗ und der Versicherungsgesetzgebung zerstreut sich finden. Nicht strafrechtliche Bestimmungen haben nur soweit Aufnahme gefunden, als sie zum Verständniß der strafrechtlichen un⸗ entbehrlich sind. — In demselben Verlag erschien auch eine Ausgabe der Militär⸗Strafgerichtsordnung nebst dem Einführungsgesetz und dem Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militär⸗Justiz⸗ beamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom J. Dezember 1898, mit Erläuterungen und Sachregister (VII, 682 S. Preis geb. 8 ℳ). Der Verfasser, Ober⸗ Kriegsgerichtsrath Dr. jur. Pechwell in Dresden, der während seiner bee ee. richterlichen Thätigkeit beim sächsischen Ober⸗Kriegsgericht, sowie frühber als Auditeur bei den verschiedensten Militärgerichten und als Mitarbeiter bei den Strafkammern eines Landgerichts reiche Erfahrungen auf dem Gebiete des militärischen und des bürgerlichen Strafgerichtsverfahrens gesammelt, hat zu eingehender Erläuterung der Gesetze außer den Materialien, soweit sie zum Verständniß der⸗ selben unentbehrlich sind, u. a. auch die einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts und die Rechtsauffassungen der hervorragendsten Praktiker und Theoretiker verwerthet. 8 Von den Arbeiterversicherungsgesetzen liegt das Krankenver⸗ sicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10. April 1892 in einer von dem Regierungsralh im Ministerium für Handel und Gewerbe Dr. Hoffmann mit Erläuterungen versehenen Ausgabe vor (Berlin, arl Heymann’s Verlag; Preis geb. 1,60 ℳ). Das Buch ist für die Praxis bestimmt und soll den Behörden und Kassen einen zuver⸗ lässigen und vollständigen Ueberblick über die in Preußen bei Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen maßgebenden Entscheidungen letzter Instanzen geben. Es sind daher zunächst die des Reichsgerichts und des preußischen Oberverwaltungsgerichts, von diesen mehrere nicht veröffentlichte, verwerthet worden. Daneben finden sich in den An⸗ merkungen alle Entscheidungen, die von dem preußischen Minister für Handel und Gewerbe allein oder im Verein mit anderen Minnistern zur Ausführung des Gesetzes in Einzelfällen oder in Form von Runderlassen getroffen sind. Der Verfasser hat zu allen sonst hervorgetretenen Streitfragen in kurzer Form Stellung genommen und auf die einschlägige Literatur verwiesen. Dem Krankenversicherungs⸗ gesetz ist das Hilfskassengesetz angefügt, das in gleich ausführlicher Weise erläutert ist. Im Anhang sind endlich die auf die Kranker versicherung ch beziehenden Vorschriften anderer Arbeiterversicherungsgesetze und ie Ausführungsbestimmungen vollständig zum Abdruck gebracht.
Groß ist die Zahl der veranstalteten Ausgaben des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes vom 13. Jali 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899. Zunächst sei eine von dem Regierungsrath Dr. C. Hoffmann bearbeitete erwähnt, die seiner vorgenannten Ausgabe des Krankenversicherungsgesetzes in allen Stücken gleicht (Karl Heymann’'s Verlag, Berlin; Preis geb. 1,60 ℳ). Dem Text und der Erläuterung geht eine Gegenüberstellung der beiden
und
Paragraphenfolgen des neuen und des alten (Invaliditäts⸗ und
Altersversicherungs⸗) Gesetzes zur Vergleichung voraus, und bei der Kom⸗ mentierung ist dann noch einmal auf jede der zahlreichen, auch durch ver⸗ schiedenen Druck des Gesetzestextes hervortretenden Neuerungen hin⸗ gewiesen. — Hier und da eingehender ist die Erläuterung des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes von Dr. E. von Woedtke, Direktor im Reichs⸗ amt des Innern, welche sich als völlige Neubearbeitung der bekannten, in fünf Auflagen erschienenen Handausgabe des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes von 1889 darstellt und die neue Gestaltung des Gesetzes denjenigen klar und anschaulich macht, die in die alte sich eingelebt hatten und nunmehr die Unterschiede des neu geschaffenen Rechtszustandes gegenüber dem bisberigen nicht immer leicht herausfinden werden (Verlag von J. Gutten⸗ tag hierselbst; Preis geb. 2,25 ℳ). In einer 37 Seiten umfassenden Einleitung giebt der Verfasser neben einer Darstellung der geschichtlichen Entwickelung der Haupfgrundsätze des neuen Gesetzes eine treffliche systematische Uebersicht über den Inhalt desselben. — Auch die mit ausführlichen Erläuterungen versehene und in einer längeren Einleitung gleichfalls eine zusammenfassende, übersichtliche Darstellung der wichtigsten Bestimmungen enthaltende Ausgabe des Invalidenversicherungsgesetzes von Dr. jur. Richard Freund, Vor⸗ sitzendem der Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsanstalt Berlin (J. J. Heine's Verlag hierselbst; Preis kart. 2 ℳ), sowie namentlich die von dem Oberlandesgerichtsrath Hallbauer in Dresden herausgegebene, von dem Landesrath Alfred Illing, Mitglied des Vorstandes der Versicherungsanstalt Sachsen⸗Anhalt, unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Königreich Preußen neu bearbeitete und bereits in 77 000 Exemplaren verbreitete gemeinverständliche Darlegung aller wichtigeren Gesetzesbestimmungen in Gesprächsform (Verlag von Alvert Berger, Leipzig; Preis geh. 80 ₰), eignet helae schnellen Einarbeitung in das neue Gesetz und wird zum Verständniß seines Inhalts in den weitesten Kreisen beitragen. — Brauchbare Hand⸗ ausgaben des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 ohne Erläuterung des Textes oder nur mit wenigen kurzen Bemerkungen lieferten ferner Freiherr von Soden, standsmitglidd bei der Wärttembergischen Versicherungsanstalt (Leipzig, Verlag von Albert Berger; Preis geb. 1.60 ℳ), R. Wiedemann, expedierender Sekretär und Kalkulator im Reichs⸗Versicherungsamt (Selbstverlag, Halensee; Preis kart. 1,30 ℳ), und Dr. jur. Linn in Berlin (Verlag von Schulze u. Co. hierselbst; Preis kart. 75 4). — Sämmtliche hier angezeigten Ausgaben des Invalidenversicherungsgesetzes lassen durch verschiedenen Druck die durch die Novelle ge chaßfeceen Aenderungen hervortreten, sind mit ausführlichem Sachregister versehen und enthalten, mit Aus⸗ nahme der beiden letztgenannten von Wiedemann und Linn, auch die wichtigsten Bundesrathsbeschlüsse und Ausführungsbestimmungen.
Von den in jüngster Zeit erschienenen Textausgaben von Landesgesetzen sind zunächst zwei des preußischen Aus⸗ führungögesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu erwähnen, welches die Amtsrichter Dr. G. Crusen und G. Müller (Berlin, Karl H ymann'’s Verlag; Preis geb. 2,50 ℳ) und der Landgerichtsrath bei n Hanvgericht I zu Berlin Otto Schmidt, seiner Zeit Mitglied der Kommission des Abgeordnetenhauses für die Vorberathung des Entwurfs (Verlag von J. J. Heine hierselbst; Preis kart. 2 ℳ), unter Verwerthung der umfangreichen Materialien eigehend erläutert haben. — Das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 hat der Amts⸗ gerichtsrath C. Kurtz mit kurzen Anmerkungen, einem das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 enthaltenden Anhang und einem ausführlichen Sachregister herausgegeben (Verlag von Karl Meyer, Hannover; Preis geh. 1,50 ℳ). — Die preußische Gesindeordnung vom 8. November 1810, wie sie seit dem 1. Januar d. J. Geltung hat, mit den an die Stelle ihrer aufgehobenen Vorschriften tretenden Bestimmungen des neuen bürgerlichen Rechts und den sonstigen neben der Gesinde⸗ ordnung geltenden gesinderechtlichen Vorschriften hat der Landrichter Fritz Seyffarth für Richter, Rechtsanwälte und Verwaltungsbeamte kommentiert (Verlag von O. Häring, Berlin; Preis geh. 1,60 ℳ). Textausgaben dteser in den alten preußischen Provinzen jetzt aeltenden dedees diticden Bestimmungen sowie der abgeänderten Dienst⸗ boten⸗Ordnungen der hannoverschen Regierungsbezirke ohne Erläuterungen lieferte der preußische und hanseatische Ober⸗ Landesgerichtsrath a. D. W. Ch. Francke (Verlag von Karl Meyer, Hannover; Preis kart. 75 bezw. 50 4). — Im Verlag der Roßberg'schen Hofbuchhandlung in Leipzig er⸗ schienen der erste Band der von dem Referendar James Breit besorgten Textausgabe der sächsischen Ausfüh⸗ rungs⸗Bestimmungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu den Nebengesetzen, enthaltend die bis zum 20. Sep⸗ tember 1899 erlassenen Bestimmungen (Preis geh. 2,80 ℳ), und das dritte Heft der Materialien zu den sächsischen Ausführungs⸗
esetzen zum B. G.⸗B. vom 18. August 1896 (Preis 2,40 ℳ). —
n einer unter dem Titel „Die Theilnahme Minderjähriger an patriotischen Versammlungen in Sachsen“ veröffent⸗ lichten Schrift behandelt Georg Steffen die einschlägigen Be⸗ stimmungen des säͤchsischen Vereins⸗ und Versammlungsgesetzes (Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig; Preis 50 ₰). 1
Das preußische Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 liegt in drei Ausgaben vor, von denen eine von dem Ober⸗ verwaltungsgerichtsrath P. Freytag (Berlin, Karl Heymann's Verlag; 2. geb. 2,50 ℳ), eine andere von dem Magistrats⸗Assessor Dr. jur.
ranz Kremski in Berlin (Verlag von Albert Berger, Leipzig; Preis geb. 1,50 ℳ) mit Erläuterungen und die dritte von dem Bürger⸗ meister a. D. Otto Kotze ohne An nerkungen herausgegeben ist (Roß⸗ berg'sche Hofbuchhandlung, Leipzig; Preis kart. 1,50 ℳ). Von den beiden erstgenannten, kommentatorischen Bearbeitungen ist die von Freytag die ausführlichere; dieselbe giebt am Schluß auch die Begründung des Entwurfs in ihrem vollen Wortlaut wieder. Beide enthalten ferner bereits die Ausführungsanweisung vom 12. Oktober 1899, die in der dritten Ausgabe fehlt. Letztere bietet den Text des Gesetzes vom 30. Juli v. J. ohne Erlaͤuterungen, die Begründung des Gesetz⸗ entwurfs und den Wortlaut der zahlreichen übrigen Gesetze ꝛc., welche die Anstellung, Besoldung, Pensionsverhältnisse der Kommunalbeamten, die Versorgung ihrer Wittwen und Waisen sowie die kommunalen Forstbeamten betreffen. — Der Verlag von Richard Schoetz, Berlin, veranstaltete einen Abdruck der am 1. Oktober v. J. in Kraft getretenen Ausfüh⸗ rungsbestimmungen des Polizei⸗Präsidenten in Berlin zur Polizeiverordnung vom 2. Dezember 1879, be⸗ treffend das Haltekinderwesen (Preis 25 ₰), sowie der Heil⸗ gehilfenordnung für die Stadtkreise Berlin und Char⸗ lottenburg vom 25. Juli 1899 (Preis 10 ₰). 1
Von der von Dr. Karl Binding, ordentlichem Professor der Rechte in Leipzig, herausgegebenen Sammlung deutscher Staatsgrund⸗ gesetze in diplomatisch genauem Abdrucke zu amtlichem und zu akademischem -v. erschien zuletzt (als 8. Bändchen) die Ver⸗ fassung des Großherzogthums Baden vom 22. August 1818 mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. Juli 1888 (Verla von Wilhelm Engelmann, Leipzig; Preis kart. 2 ℳ). Das Bu⸗ enthält an erster Stelle den Text der Verfassungsurkunde von 1818, bei deren einzelnen Paragraphen in geschichtlicher Folge die Ab⸗ änderungen angegeben sind, sodann die der Verfassung ausdrücklich inkorporierten Erlasse, ferner in Anlage 1 die den Großherzog und sein Haus betreffenden Gesetze und Verordnungen, in Anlage 2 und 3 diejenigen über die Ständeversammlung, den Staatshaushalt und seine Kontrole. — Zum Schluß sei noch eine dem ausländischen Recht vseesta interessante Schrift erwähnt, welche unter dem Titel „Der
Amtmann und Vor⸗
weikampf in Frankreich“ die Bestimmungen des französischen Rechts über das Duell behandelt und Dr. jur. Axel Vorberg, Llle Brebter an der Universitätsbibliothek in Rostock, zum Verfasser at (Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig).
9
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗
Maßzregeln.
Sterbefälle an Tuberkulose in Deut im Jahre 1897. schland
Die aus 270 Orten des Deutschen Reichs mit 15 000 und m Einwohnern dem Kaiserlichen Gesundheitsamt zugegangenen — über die Ursachen der Sterbefälle hatten nach der im Jahrgang 1b der „Veröffentlichungen“ desselben abgedruckten Zusammenstellung 8 geben, daß im Jahre 1897 etwas mehr Personen als im Vorjahr⸗ der Lungenschwindsucht erlegen waren, doch hatte die Differenz 868 etwa dem muthmaßlichen Wachsthum der lebenden Bevälkenung
entsprochen.
Nach den mittlerweile aus 20 Bundegsstaaten für etwa 97 % der
Reichsbevölkerung eingegangenen Ausweisen war die Sterblichkeit a Tuberkulose während des Jahres 1897 unter den im mittleren Lebensalter stehenden Bewohnern etwas geringer als während des Vorjahres. In diesen 20 Staaten starben insgef⸗
1 109 383 Personen, darunter 409 013 Kinder des ersten Lebensjahres
158 595 Kinder von 1 bis 15 Jahren, 261 598 Personen von l5 bit
60 Jahren, 279 688 ältere Personen von mindestens 60 Jahren. Hieraus ergiebt sich zunächst, daß von je 1000 nach Ablauf des ersten Lebensjahres Gestorbenen wiederum mehr Personen als im Jahre vorher das 60. Lebensjahr überschritten hatten. Von den 256 142 im Alter zwischen 15 und 60 Jahren Gestorbenen, deren Todet⸗ ursache angegeben ist, waren 82 279 der Lungentuberkulose und 3980 der Tuberkulose anderer Organe, zusammen also 86 259 der Tuberkulose erlegen; berücksichtigt man nur diejenigen 10 Staaten des Reichs welche bereits seit dem Jahre 1892 an der einheitlich geregelten Todesursachenstatistik betheiligt sind, so ergiebt sich, daß in diesen Staaten während des Jahres 1897 83 791 Personen von 15 bit 60 Jahren der Tuberkulose erlegen sind gegen 83 862 im Vorjahre 87 156 im Jahre 1895 und 88 715 im Jahre 1894; mithin war die bis zum Jahre 1896 beobachtete Abnahme der Tuberkulose⸗ sterblichkeit für die Bewohner des Deutschen Reichs auch im Jahre 1897 festzustellen. . ““
Abnahme der Diphtheriesterblichkeit in Preußen.
Heft 157 der „Preußischen Statistik“ enthält mehrere Zahlen⸗ tabellen, welche den sehr auffällisen Rückgang der Sterblichkeit der Kinder an Diphtherie während der letzten beiden Jahrzehnte in den Großstädten und Unipersitätsstädten des Königreichs veranschaulichen. Für die 10 Jahre 1876, 1881, 1886 und 1891 bis 1897 werden die Zahlen der an Diphtherie in zehn Altersklassen Gestorbenen mit⸗ getheilt, daneben sind die für jedes der 10 Jahre errechneten Zahlen der Lebenden in der betreffenden Altersklasse angegeben, endlich sind auch die auf je 10 000 Lebende errechneten Verhältnißzahlen verzeichnet. Die Angaben verdienen, wie hervorgehoben wird, eine besondere Aufmerksamkeit mit Rücksicht darauf, daß die Behandlung der Diphtherie mit Heilserum seit dem Jahr 1895 allgemein, namentlich in den Großstädten und Universitätsstädten sich ausgebreitet hat. Während im Durchschnitt der Jahre 1885 bis 1894 im preußischen Staate von je 100 000 Lebenden jährlich 155 an Diphtherie gestorben waren, sind in den letzten drei Berichtsjahren 1895, 1896, 8 nach einander 90, 76, 62 von je 100 000 Lebenden der Diphtherie erlegen.
Aus den umfangreichen Tabellen, welche den mehr oder minder beträchtlichen Rückgang der Sterbefälle an Diphtherie in den be⸗ zeichneten 23 Städten vor Augen führen, seien folgende absoluten Zahlen wiedergegeben: 1
Es starben an Diphtherie
a. während der Jahre 1891 bis 1893, b. 9 5 „ 1895 bis 1897:
im Lebensalter von 2— 3, Berlin.. 8 ee111““
FKöln. Frankfurt a. Magdeburg Königsberg Altona. Stettin. Elberfeld
Barmen .
[5 10,
1106 557 174 105 262
75 180 18 195 13⁵ 79 51 46 18 120 47 43 13 49 30 74
M..
PPpPFpFpPpPFePePFgong
71 33 110 79 53 78 62 15 8 44 38 3 6 50 76 189 6 5 33 8 54 47 173
Am stärksten zeigt sich hiernach die Abnahme der Diphtherie⸗ sterbefälle in den letztaufgeführten vier Universitätsstädten und in Frankfurt a. M.; aber auch in Halle, woselbst sie nur gering erscheint. ist sie, wenn man das hier wie überall nicht unbedeutende Wachs⸗ thum der Bevölkerung in Betracht zieht, beträchtlich gewesen, denn auf je 10 000 Lebende von 0 bis 10 Jahren starben in Halle während der Jahre 1892 — 1894 im Mittel 63, dagegen während der Jahre 1895 — 1897 im Mittel nur 40 Kinder desselben Alters an der Diphtherie.
Halle a. S.. Kiel Göttingen Greifswald. . . Marburg..
SSg
ᷓFp̃PFEᷣ̃F
Der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche unter Ueberstände⸗Schweinen ist dem Kaiserlichen Gesundheitsamt gemeldet worden vom Viehhofe zu Magdeburg am 11. Januar, der Aus⸗ bruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche b Rindviehbestand der letzten Marktwoche vom Viehmarkte zu N berg am 12. Januarx. 111“
Bombay, 12. Januar. (W. T. B.) Die Sterblichkeits⸗ ziffer in Bombay ist sehr erheblich gewachsen und heute von 282 auf 376 gestiegen. Die normale Zahl ist 75. Die Zunahme der Sterblichkeit ist zum größten Theil der Pest zuzuschreiben.
“
1“
chen
nzeiger und Königlich Preußischen S aats⸗Anzeiger.
1900.
Berlin, Sonnabend, den 13. Jan
Uar
20. Januar, 2 Uhr. Mai Bau einer Wasserlesung. 30. Januar, 11 ½ Uhr.
(Namur):
4000 Fr.
Hektoliter Vorjahren. liter, auf Italien
Verdingungen im Auslande.
und
28,6
Auf Ober⸗Jtalien
Mittel⸗Italien 7 M. 11,5 Millionen Hektoliter,
Millionen
Belagien. son Communale in Falaen bei Dinant: 1 Fr. Kagtion 3000 Fr.
aison Communale in Yves⸗Gomezée Bau einer Wasserleitung. 57 736,81 Fr.
1 e 48 auf Sintlien 4,4 Millienen Hektoliter und auf Sardinien 1,3 Millionen Hektoliter. — Eine be⸗
Land⸗ und Forstwirthschaft. Italiens Weinernte und Weinausfuhr im Jahre 1899.
Der Kaiserliche General⸗Konsul in Neapel berichtet unter dem z. d. M. Folgendes:
Nach Maßgabe der nunmehr vorliegenden amtlichen Nachrichten hätte die letzte italienische Weinernte im ganzen Lande 31,8 Millionen Hektoliter ergeben, gegen 32,9 Millionen Hektoliter, 28,3 Millionen Hektoliter in entfallen 7,6 Millionen Hekto⸗ illionen Hektoliter,
auf
Kaution
den
drei
Süd⸗
Der „Moniteur belge“ vom 31. v. M. enthält eine tabellarische Uebersicht über den Ausfall der Ernte Belgienz im Jahre 1899. 88
zeichnen gehabt.
—
sonders reiche Ernte haben die wichtigen apulischen Bezirke zu ver⸗ 4 Der Markt ist zur Zeit in Süd⸗Italien wenig belebt. Die Preise der besseren Sorten bewahren eine feste Haltung, geringe Sorten sind etwas verrachlässigt. Die italienische Weinausfuhr während der ersten 11 Monate des Jahres 1899 umfaßte rund 2,1 Millionen Hektoliter, gegen 2,1 Millionen H ktoliter, 1,9 Millionen Hektoliter, 1,3 Millionen Hekto⸗ liter und 1,4 Millionen gektoliter in den vier Vorjahren. Hauptabnehmer war Oesterreich⸗-Ungarn mit 1 Million Hektoliter, darauf folgen als bedeutendere Kunden Süd⸗ und Mittel⸗Amerika mit 284 828 hl, die 2 Schweiz mit 274 245 hl und Deutschland mit 235 529 hl. Frankreich hat nur 58 262 hl bezogen und somit nur rund 28 000 hl italienischen Wein mehr importiert als während der ersten 11 Monate des Jahres 1898 Die italienische Weinausfuhr nach Deutschland hat sich von 173 138 hl auf 235 529 hl, mithin um 62 391 hl gesteigert.
Ernteergebniß Belgiens im Jahre 1899.
Danach stellt sich das Ergebniß, wie folgt:
Provinzen
Qualität
Weizen Ertrag per ha
Spe 15 Qualität Ertrag
Antwerpen . Brabant Westflandern Ostflandern Hennegau Lüttich Limburg.. bir Namur
Durchschnitt für das Königreich,..
gu schlecht ziemlich gut mittelmäßig
befriedigend gut mittelmäßia
hl
mittelmäßig
gut mittelmäßig
41,25 35
mittelmäßig
ziemlich gut 33,21
Provinze
Roggen
8
Qualität
Ertrag per Hektar
Gerste
e
8.
Qualität
Ertrag
per Hektan
Buch w
eizen
Qualität
Ertrag ver Hektan
Ertrag
per Hektar
Qualität
Kartoffeln
Ertrag per Hektar
Aualität
Ertrag per Hektar
Antwerpen Brabant.
Westflandern
Ostfla dern Hennegau Lüttich.. Limburg
Luxemburg..
Fuimm ““ Durchschnitt für das Konig⸗ reich.
gut mittelmäßig sehr mittelmäzig mittelmäßig gut
22 50 24 70 22 75 23,20 22
23,25 20
gut mittelmäßig befriedigend gut
befriedigend
gut mittel mäßia
hl 34 33 32,50 35 46,75 37 34 24 23
mittelmäßig schlecht
befriedigend
hl 25,75
18
mittelmäßig
gut
befriedigend
gut
hl 37,25 35 36 33,25 51,75 39,90 38 34 38
kg 17 400 15 950 19 250 20 625 20 000 14 500 18 000 17 975 15 300
mittelmäßig
8 G mittelmäßig
mittelmäßig ziemlich gut
9
gut
aut
kg 5 000 4 600 5 500 5 075 4 850 3 550 3 800 4 550 4 585
gut
22,73
gut
33,25
mittelmäßig
38,12
17 650
mittelmäßig
4 600
Qualität
E
Rüben
Karotten
Ertrag per ha
Qualität
Zuck r⸗
Futter⸗
Ertrag per ha
Qualität
Ertrag per ha
b Hauptkaltur 1
Qualität
Ertrag per ha.
Nebenkultur
Navetten
Qualität
per ha
Ertrag
Qualität
Hꝛupfkultur
Ertrag per ha
Qualität
Nebenku ltur
Ertrag
Antwerpen..
Brabant.
Westflandern
Ostflandern..
Hennegau Lüttich Limburg Luxemburg Namur „
Durchschnitt
mittel mäßig gut
befriedigend gut
ziemlich gut
befriedigend
mittelmäßig
ziemlich gut gut
kg 185 0 5 950 6 766 36 100 5 930 5 250 4 530 5 530 5 800
befriedigend
gut
kg 30 000 31 000 30 575 33 450 32 000 27 000 31 000
27 000
gut
kg 24 800 48 235 60 750 49 400 53 000 34 650 32 300 27 360 48 000
ziemlich gut gut ziemlich gut
befriedigend gut
kg 18 700 30 000 24 600 24 175 20 250
11875 19 000 39 000
mittelmäßig ziemlich gut mittelmäͤßig
mittelmäßig sehr gut mittelmäßia
kg
6 400 13 570
5 666 11 625
6 000 20 000
sehr schlecht
aut
schl⸗cht mittelmäßig
befriedigend gut
kg 29 750 22 500 6 000
31 100 39 700
schlecht ziemlich gut schlecht
mittelmäßig
schlecht
kg
für das Königreich
ziemlich gut
5 678
gut
30 250
42 050
ziemlich gut V
23 075
mittelmäßig
10 550
befriedigend
24 800
schlecht
Bohnen
Rap s
Taba
ck
Flachs
Provinzen Ersrtrag
ver Hektan Qualität
Ertrag er Hektar
Ertrag per Hekta
Ertrag
per Hektar Qualität
Qualität
Antwerpen Brabant Westflandern Dstflandern Hennegau büttich eimburg.. Loxemburg. LT11“
ziemlich gut gut sehr gut
— befriedigend sehr gut mirtelmäßia
hl 21 2
32 26
kg
435 575 916 607
kg 1600 2700
1990 1700
gut mittelmäßig gut
gut mittelmäßig ziemlich gut
mittelmäßig 27 ke 8 — 1660
1433
. für das König⸗
Der „Moniteur Belge“ bemerkt dazu: 1“
uz Der Ausfall der Getreideernte läßt sowohl hinsichtlich der Qua⸗ lität wie der Menge zu wünschen übrig. . „Der Weizen⸗, Roggen⸗, Gerste⸗ und Hafer⸗Ertrag blieb gegen denjenigen der Vorjahre erheblich zurück.
.* Durchschnitt für das Hektar stellt sich in Hektoliter, wie
Weizen Gerste Hafer 23,33 33,25 38 12 26,98 1 49,21 23,38 41 93 1896: 26,86 27,63 37,12 1895: 25,16 26,38 9 42,58 Die landwirthschaftliche Aufnahme von 1895 beziffert die mit Weisen bestellte Anbaufläche auf 120 77 ha. Wird diese Z ffer als beronlage 88 die der⸗ eung e und das Ge vicht des — r eizen au eschätzt, so ergeb t gieser Getreideart in 1899 v11116“*“ ungefähr 338 4090 000 kg 1“ 1 gegen 382 00 000 „ in 188. * auch qualitatlv gut ausgefallene Karteffelernte überstieg noch den 82 Vergleich zu den beiden Vorjahren schon sehr güastigen Ertrag s Jahres 1898. Es wurden geerntet (schätzungsweise) per Hktar: in 1899: 17 650 kg 8 v1A“ 4 „ 1897: 15 000 14 900
TIEA111“ 8
I
Die Gesammt⸗Heuernte, die qualitativ nur mittelmä 9 ausfiel e Durchschnitt für das Hektar auf 4600 kg eeenn gha b * utterrüben haben mit durchschnittlich 4200 kg für das Hektar 9 n sehr hohen Ertrag geliefert. daenkfärgtken fielen mit durchschnittlich 23 000 kg für das Hektar e ien ativ wie qualitativ befriedigend autz; in der Nebenkultur haben Loch durchschnittlich nur ungefähr 10 500 kg ergeben. uch der Ertrag der Navetten war mit 24 800 kg für das
“ 116—“ “
Roggen 22 73 25,75 25 37
1899: 1898: 1897:
“
Hektar in der Hauptkultur befriedigend, in der Nebenkultur mit unge⸗ fahr 11 950 kg für das Hektar aber schlecht.
v1A““
Vorjahrs.
25,75 1850 ziemlich gut 615
Zuckerrübe
von sehr hohem Zuckergehalt, ergaben für das Hektar 30 250 kg gegen 27 800 „ in 1898 und 28 775 „ „ 1897. von mittlerer Qualität, ü
Die Flachsern
8 8
Getreidebandel in Argentinien.
Ausfuhr von Getreide aus dem Hafen von Buenos Aires für die Zeit vom 16. bis 30. November 1899.
Gesammt⸗
Mengen in Säcken menge
Getreideart (bolsas)
Verschiffungsziel
Leinsaat
in 1000 kg*) “ EEe1““ Frankreich 211 (35 Belgien. 90 590 Italien 40 335 Sud⸗Afrika 24 060 Brasilien- 2 726 insgesammt
England Belgien Italien Frankreich
Order
Mais
99 691 35 428 2 100
1 000 241 6 3
379 872 2 886
Insdefament
Frankreich Belaten
insgesammt
*
“
b
Gesetz des Fr
Mais, und zwar:
a. gelber. b. weißer
Weizen, und zwar: a. guter und feinerer. b. Candeal.
Leinsaat 11““
Die „Boletin
Gegenwerth der höchsten und niedrigsten Preise in
8
Mark nach dem Durch⸗ schnittskurse von § m/n 1 = ℳ 1,80
2,60 4,20 4,20 9,50 *) Die „bolsa“ zu 66,66 kg.
Fm/n bis 2 50
m/n. „ 270 „ 2,80 5,50
„ 6,00 „ 11,00
Handel und Gew
Argentinische Regierung hat durch eine in dem Oficial“ vom 14. Dezember v. J.
veröffentlichte Ver⸗ ordnung die zollfreie E ffentlichte Ver
infuhr von Säcken aus Sack⸗
leinwand in Argentinien für die Dauer von acht Monaten vom Tage der Veröffentlichung der Verordnung ab gestattet.
(Aus den im Reichsamt des „Nachrichten f
Verbot der Ausfuhr von Wa
stoffen nach dem S Durch Rathverordnung des Gouverneurs der Kolonie Straits
Maßnahmen zur Hebung der Kaffeeausfuhr. eist ats vom 7. November 1899 verordnet:
Die Beförderung auf den National⸗E’senbahnen und schiffen erfolgt für den gesammten Kaffee, dem Freistaat ausgeführt wird, unentgeltlich.
Artikel 1.
National⸗Dampf
Innern zusammengestellten
ür Handel und Industrie“.)
ffen, Munition und Spreng⸗
ultanat von Brunei.
Settlements vom 19. Oktober d. J. ist die Ausfuhr v Munition, Schießpulver, nat 2 von Materialien Brunei auf der Nordküste von Borneo, die Dauer von weiteren sechs boten worden.
Nicaragua. 88
8 on Waffen, ulver, Dynamit und anderen Sprengstoffen, sowie für Militir und Marine nach dem Sultanat von die bisher untersagt war, auf
8 5. 4 r 8 Monaten 98 d. J. 1. ver⸗
Ein
welcher aus
Artikel 2. Jedem Exporteur werden für den (spanischen) Zentner
den in London an gefunden sei.
“
preises erwünscht
847 564 26 4 Kaffee, welchen er über den Hafen von Corinto ausführt, 50 Centavos
“ und für jeden Zentner, welchen er über den H del Norte ausführt, 1 Peso in Nat „Begründet ist diese Maß eine Entschädigung für den gemäß dem Gesetz vom 27. Januar 1894 — 1894 I. S. 418) gewährt werden müsse, desse außerordentlichen Sinkens des Kaffe⸗ nicht erfolgen könne, bis ein Ersatz für den Ertrag desse sässigen Gläubigern des Freistaats verpf
afen von San Juan ional⸗Schuldscheinen
nahme damit, daß den Kaffee⸗Pflanzern Ausfuhrzoll (2 Pesos für den Zentner Deutsches Handelsarchiv n Aufhebung wegen des sei, indessen elben, welcher ändet worden,