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Das Mindestmaß der Friedensindiensthaltungen ist die dauernde Formierung derjenigen Nhote welche die neuesten und besten Schiffe umfaßt, als a tiver Verband, d. h. ein Verband, in dem sich sämmtliche Linienschiffe und Kreuzer im Dienste befinden. Diese Flotte bildet die Schule für die taktische Ausbildung im Doppelgeschwader und hält im Kriegs⸗ falle den ersten Anprall aus. Für die zweite Flotte, welche die älteren Linienschiffe umfassen wird, muß es genügen, wenn sich dauernd nur die Hälfte der Schiffe im Dienste befindet. Zur Schulung im größeren Verbande müssen dann allerdings zu Manövern vorübergehend einzelne weitere Schiffe in Dienst estellt werden. Im Kriegsfalle wird diese zweite Flotte — ie Nesevechen gas. —, geschützt durch die aktive Schlacht⸗ flotte, die geringere Ausbildung der einzelnen Schiffsbesatzungen und die fehlende Schulung im größeren Verbande nach der Mobilmachung nachholen müssen. 3 Eine Uebersicht der Organisation der aktiven und Reserve⸗ Schlachtflotte nach ihrer taktischen Zusammensetzung und nach ihren Friedensindiensthaltungen — zeigt Anlage IJ. Wenn Deutschland 4 Geschwader vollwerthiger Linien⸗ schiffe besitzt, ist ein aus kleinen Panzerschiffen bestehendes Küstengeschwader minder wichtig. 8 1 8 Außer der Vermehrung der heimischen Schlachtflotte ist auch eine Vermehrung der Auslandeschiffe erforderlich. In⸗ folge der Besitzergreifung von Kiautschou und der starken Steigerung unserer überseeischen Interessen in den letzten beiden Jahren ist es schon jetzt erforderlich geworden, auf Kosten der Aufklärungsschiffe der Schlachtflotte 2. große Schiffe mehr ins Ausland zu senden, als planmäͤßig im Flottengesetze vorgesehen waren. Zu einer wirkungsvollen Vertretung unserer Inter⸗ essen hätten sogar noch mehr Schiffe hinausgesandt werden müssen, wenn solche nur verfügbar gewesen wären. Um zu beurtheilen, von welcher Bedeutung eine Vermehrung der Auslandsschiffe ist, muß man sich vergegenwärtigen, daß sie die Repräsentanten deutscher Wehrkraft im Auslande sind, und daß ihnen vielfach die Aufgabe zufällt, Früchte einzusammeln, welche die durch die heimische Schlachtflotte geschaffene See⸗ geltung des Reichs hat reifen lassen. Außerdem beugt eine ausreichende Vertretung an Ort und Stelle, gestützt auf eine starke heimische Schlachtflotte, in vielen Fällen Differenzen vor und trägt so auch ihrerseits zur Aufrechterhaltung des Friedens unter voller Wahrung deutscher Ehre und deutscher Interessen bei. Ein zahlenmäßiger Nachweis des Mehrbedarfs läßt sich für einen längeren Zeitraum — in gleicher Weise wie bei der auf einer organisatorischen Grundlage beruhenden Schlacht⸗ flotte — nicht geben. 8 “ 8 Wenn die Forderung gestellt wird, daß die Auslandsflotte im stande sein soll, u““ 8 8 1) deutsche Interessen im Frieden überall kraftvoll zu vertreten, 88 1“ 8 2) kriegerischen Konflikten mit überseeischen Staaten ohne nennenswerthe Marine gewachsen zu sein, so erscheint mindestens eine Vermehrung um 5 Große und 5 Kleine Kreuzer, sowie um 1 Großen und 2 Kleine Kreuzer als Materialreserve geboten. Das Flottengesetz sieht als ver⸗ wendungsbereit 3 Große und 10 Kleine Kreuzer und als Materialreserve 3 Große und 4 Kleine Kreuzer vor. Eine Vertheilung der Auslandsflotte auf die aus wärtigen Stationen kann nicht gegeben werden, da diese Vertheilung
von den politischen Verhältnissen abhängt und hierüber nur
II. Durchführung der Vermehrung. Kosten. Beschaffung der Mittel. 3
Wird die Nothwendigkeit einer so starken Flotte für Deutschland anerkannt, so wird nicht bestritten werden können, daß Ehre und Wohlfahrt des Vaterlandes gebieterisch Pre. die heimische Seemacht so bald als möglich auf
ie erforderliche Stärke zu bringen.
Mit dem Etat für 1900 ist die im Flottengesetze vorge⸗ sehene Vermehrung der Marine mit Ausnahme eines Kleinen Kreuzers durchgeführt. Die Vermehrungsbauten werden nach Bewilligung des Etats im Sommer dieses Jahres auf Stapel stehen. Für die weiteren Jahre kommen nur noch Ersatz⸗ bauten in Frage. Für die nächsten 3 Jahre war im Bau⸗ plane des Flottengesetzes die FH-nge von 5 großen und 7 kleinen atzbauten vorgesehen. Bei den kleinen Schiffen handelt es sich um vollständig veraltete und gänzlich kriegs⸗ unbrauchbare Schiffe. Nimmt man deren Ersatz als besonders dringlich in erster Linie in Aussicht, so bleiben für die In⸗ baugabe großer Schiffe fast keine Mittel übrig, da die im Bauplane hierfür vorgesehene Summe — 35 Millionen Mark — durch Preissteigerungen der übrigen Schiffe und eine erforderlich gewordene Vermehrung der Munitionsvorräthe nahezu aufgebraucht wird. Wollte man sich daher innerhalb der im Flottengesetz ausgeworfenen Mittel halten, so würden von 1901 bis 1903 große Schiffe nicht auf Stapel gesetzt werden können.
Infolge der Dringlichkeit der Verstärkung der Marine einerseits und der Beschränkung im Bau großer Schiffe durch die Limitierung des Flottengesetzes andererseits war es geboten, die Forderung einer Vermehrung des Schiffsbestandes nicht bis zum Ablauf des Sexennats aufzuschieben, sondern schon jetzt zu stellen.
Die Vermehrungsbauten haben sich zweckmäßig in die Lücken, welche die in den nächsten Jahren fällig werdenden Ersatzbauten lassen, einzugliedern, und zwar kommen wegen ihrer erheblichen Kosten vor allem die Ersatzbauten für große Schiffe in Frage. b
Wenn man die im Flottengesetze vorgesehene Limitierung der Geldmittel außer Acht läßt und nur das Alter der Schiffe in Betracht zieht, so werden ersatzfällig
1) im Jahre 1901:
7 große Schiffe (4 Sachsenklasse, König Wilhelm, Kaiser, Deutschland),
2) in den 12 Jahren 1902 bis 1913:
3 große Schiffe (Oldenburg, Kaiserin Augusta, Siegfried),
3) in den 4 Jahren 1914 bis 1917:
17 große Schiffe (7 Siegfriedklasse, 4 Branden⸗
burgklasse, 5 Herthaklasse, Fürst Bismarck). Unter Berücksichtigung der Ersatzbauten wäre daher die erforderliche Vermehrung der Marine in den Jahren 1902 bis 1913 durchzuführen. Aber auch dann bleibt die jährliche
Bauthätigkeit noch eine so ungleichmäßige, daß es richtig
erscheint, den Gesammtbedarf von 46 großen Schiffen gleich⸗ ber 16 Jahre zu vertheile
und als Regel jährlich
3 große Schiffe auf Stapel zu legen. Daß ein solches Bau⸗ Sögessi, esedanre werden kann, ist nach den Erfahrungen der letzten Jahre, in denen gleichfalls 3 große Schiffe auf Stapel gelegt worden sind, nicht zu bezweifeln. 8 Bezüglich der Kleinen Kreuzer würde man meameüsg ein ähnliches Bautempo wählen. Zu ersetzen sind innerhal der nächsten 16 Jahre 29 Schiffe, die Vermehrung beträgt 16 Schiffe. Bei einem auf 16 Jahre bemessenen Bauplan entfallen mithin der Regel nach auf jedes Jahr 3 Stapel⸗ legungen. “ 8 Daneben läuft noch der Bau von Torpedobootsdivisionen, Kanonenbooten und Spezialschiffen. Bezüglich der Lebensdauer der neuen großen Torpedo⸗
boote fehlt es zur Zeit noch an Erfahrungen. Nimmt man dieselbe auf 16 Jahre an, so entfällt auf jedes Jahr die Stapellegung einer Torpedobootsdivision (4 Vermehrungs⸗ divisionen für das neue Geschwader, 12 Ersatzdivisionen für die vorhandenen beiden Geschwader und das Küstenpanzerschiffs⸗ eschwader). gescheac⸗ Zahl der innerhalb der nächsten 16 Jahre erforder⸗ lichen Vermehrungs⸗ und 8 an Kanonenbooten und Spezialschiffen läßt sich nicht übersehen.
“ über die Reihenfolge der Bauten
scheide ögli ell zu einer größeren militä⸗ 1 1 2 sl en, zu entscheideen. Um möglichst schnell zu einer gröͤßeren gleiche zu den Kosten für Schiffsbauten erhebliche Summen
rischen Leistungsfähigkeit zu gelangen, ist es in erster Reihe erforderlich, ein drittes Geschwader aus modernen Linien⸗ schiffen nebst Zubehör fertig zu stellen. Nach Vollendung des⸗ selben kann eine aktive Schlachtflotte aus 17 Linienschiffen modernster Konstruktion und eine Reserve⸗Schlachtflotte aus 17 — mit Ausnahme der Brandenburgklasse — minderwerthigen Panzerschiffen (4 Brandenburgklasse, 4 Sachsenklasse, 8 Sieg⸗ friedklasse und Oldenburg) formiert werden. Dadurch wird allerdings eine Zurückstellung des Ersatzes der Sachsenklasse hinter die Vermehrungsbauten zur Ergänzung der aktiven Schlachtflotte bedingt. Es ist dies ein erheblicher Nachtheil, erscheint aber angängig, da die Sachsenklasse erst in den letzten Jahren einem größeren Umbau unterzogen worden ist. Da⸗ durch sind freilich aus 25 Jahre alten Küstenpanzerschiffen keine vollwerthigen modernen Linienschiffe geworden, immerhin aber sind die Schiffe noch feefähig und stehen auch nur wenig hinter der gleichfalls zur Reserve⸗Schlachtflotte gehörigen Sieg⸗ friedklasse an Brauchbarkeit zurück. Einen nach vorstehenden Erwägungen aufgestellten Bauplan enthält Anlage II. 2d. Bei diesem Bauplane wären zu Schiffsbauten einschl. Torpedoboots⸗Divisionen (Vermehrungsbauten und Ersatzbauten) nach den Einheitspreisen des Etats 1900 im Ganzen 1306 Millionen Mark erforderlich, oder durchschnittlich jährlich 81,6 Millionen Mark. . Nun wird es aber nothwendig werden, auf den Linien⸗ schiffen und großen Kreuzern die schwere Artillerie und für alle Schiffsklassen die Munitionsausrüstung zu verstärken. Den Geldberechnungen sind daher etwas höhere Einheitspreise zu Grunde Felegt, wodurch sich ein durchschnittlicher Jahres⸗ bedarf von 87,6 Millionen Mark ergiebt. Es entstehen aber noch weitere Kosten: ““ 1) durch den Bau von Kanonenbooten und Spezialschiffen, 2) durch nothwendig werdende Umbauten älterer Schiffe, soweit deren Kosten aus den Etatsmitteln zu fort⸗ dauernden Ausgaben nicht bestritten werden können, 3) durch Preissteigerungen infolge technischer Ver⸗
He 1 . besserungen 5müinrg isse und Ardeilstohne.
Der voraussichtliche Geldbedarf für diese Anforderungen läßt sich nicht angeben. In der Geldberechnung ist zu der vor⸗ stehenden durchschnittlichen Jahresquote von 87,6 Millionen Mark ein Zuschlag von 12,4 Millionen Mark gemacht worden. Alsdann ergiebt sich als voraussichtlicher Durchschnittsbedarf für Schiffsbauten und Armierungen die Summe von jährlich 100 Millionen Mark.
Die Vermehrung des Schiffsbestandes macht bis zum Jahre 1920 (Kriegsbereitschaft der im Jahre 1916 in Bau gegebenen Schiffe) eine Vermehrung des militärischen Personals um 35 551 Köpfe erforderlich und zwar:
Im Jährlicher Ganzen. Durchschnitt.
Seeoffiziere 3 Marine⸗Ingenieure. Aerzte
Zahlmeister.
Mannschaften. 33 746 1 687
Summe 35 551 1 776
Die Berechnungen enthält Anlage III.
Es ist in Aussicht genommen, während der ersten 10 Jahre (Bereitstellung des 3. Geschwaders und Vermehrung der Aus⸗ landsschiffe) eine höhere Personalvermehrung als die durch⸗ schnittliche und in den letzten 10 Jahren (Ersatz der minder⸗ werthigen Panzerschiffe des 4. Geschwaders durch vollwerthige Linienschiffe) eine entsprechend niedrigere Vermehrung zu fordern. Die Beschaffung des für eine solche Vermehrung erforder⸗ lichen Sr hie bedingt die jährliche Einstellung von etwa 200 Seekadetten und 1000 Schiffsjungen.
Daß sich Einstellungen in dieser Höhe durchführen lassen, wenn die Erweiterung der Marine gesetzlich sichergestellt wird, erscheint nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht zweifelhaft.
Die „Sonstigen einmaligen Ausgaben“, welche durch die Flottenvermehrung erforderlich werden, lassen sich nicht veranschlagen. Um aus den vielen Möglichkeiten, die vorhandenen Bedürfnisse zu decken, im Einzelfalle das Richtige wählen zu können, bedarf es sehr oft der Durcharbeitung von Konkurrenzprojekten und infolge dessen zeitraubender und kost⸗ spieliger Vorarbeiten. Es können daher nur allgemeine An⸗ haltspunkte gegeben werden.
Von hauptsächlicher Bedeutung für die Kostenfrage ist die Erweiterung der Werftbassins und Hafenanlagen, um Liege⸗ und Ausrüstungsplätze für den vermehrten Schiffs⸗ bestand zu schaffen. Dies Bedürfniß liegt vor allem in Wilhelmshaven und Danzig vor, in Kiel weniger, da der eräumige und geschützte Kieler Hafen für die nicht in Reparatur oder in der Ausrüstung befindlichen Schiffe zu Liegeplätzen herangezogen werden kann. In Wilhelmshaven und Danzig stößt eine Erweiterung der Werftanlagen voraus⸗ sichtlich auf keine erheblichen Schwierigkeiten.
Das Dockbedürfniß ist in Kiel und Wilhelmshaven
iehungsweise für 1900 ge⸗
Docks vorläufig gedeckt, sodaß nur noch in Danzig ie Dockgelegenheit zu vermehren ist. Eine Erweiterung der Werkstätten wird nur durch den vermehrten Bedarf für Instandhaltung der Schiffe bedingt, da eine Steigerung der Neubauthätigkeit der Werften nicht er⸗ orderlich ist. — Hge dem kommen für die Werften noch in Betracht: a. Vermehrung der Betriebsmittel: Schleppdampfer, Prähme, Krähne u. s. w. 88 1 b. Vermehrung der Ausrüstungsmaterialien für Schiffe: Kohlen, Schmiermaterial u. s. w. c. Vermehrung der Magazine. e. Größere Aufwendungen für Küstenbefestigungen sind
wird. Immerhin müssen die vorhandenen Küstenbefestigungen leistungsfähig erhalten werden. 1
Auch wird sich infolge Erweiterung der Hafenanlagen, möglicher Veränderungen im Fahrwasser u. s. w. der Bau vereinzelter neuer Batterien innerhalb eines längeren Zeit⸗ raums nicht vermeiden lassen. W1“
Die Ausgaben für Erweiterung der Garnisoneinrichtungen (Kasernen, Lazarethe u. s. w.) sowie der Depots für Artillerie⸗, Torpedo⸗ und Minenmaterial werden in Anbetracht des langen Zeitraums, über den sie sich vertheilen, und im Ver⸗
nicht erfordern. “ —
Um für die Berechnung der sonstigen einmaligen Aus⸗ gaben einen brauchbaren Anhalt zu gewinnen, erscheint es zweckmäßig, auf die Erfahrungen der Vergangenheit zurückzu⸗ In der größeren Entwickelungsperiode der Marine von 1873 bis 1882 sind hierfür durchschnittlich 9 Millionen Mark jährlich aufgewendet worden, Dieselbe Durchschnittssumme nommen. In der kommenden Periode werden sich die Aus⸗ gaben über die einzelnen Jahre nicht gleichmäßig vertheilen, sondern im Anfange den Durchschnittssatz übersteigen, weil in diese Zeit die großen Ausgaben für Erweiterung der Werften fallen. 11u“ 1““ Legt man eine Durchschnittssumme von 15 Millionen
Mark — also 6 Millionen Mark mehr als das Maximum früherer längerer — zu Grunde und bringt für die ersten 10 Jahre 18 Millionen Mark, für die nächsten — den bisherigen höchsten Betrag — in Ansatz, so dürfte hiermit eine ausreichende Summe in die allgemeine Geld⸗ bedarfsberechnung eingestellt sein.
Für die Veranschlagung der Steigerung der fortdauernden Ausgaben bietet erfahrungsmäßig den besten Anhalt die Höhe, auf welche die Ausgaben für Militärpersonal und Indienst⸗ haltungen voraussichtlich anwachsen werden. .
Eine Berechnung auf dieser Grundlage ist in der Anlage I gegeben. Dieselbe führt zu einer durchschnittlichen Jahres⸗ steigerung von 5,4 Millionen Mark. Der Umstand jedoch, daß die Personalvermehrung und die Indiensthaltungen mit der Vermehrung des Schiffsbestandes nach Möglichkeit Schritt halten müssen, läßt es richtig erscheinen, für die Steigerung der fortdauernden Ausgaben in der ersten Hälfte der zwanzig⸗ jährigen Periode 6 Millionen Mark, in der zweiten Haͤlfte 4,8 Millionen Mark in Rechnung zu stellen. 1
Der Geldbedarfsberechnung (Anlage V) liegen folgende Dervensse Heacrnrgen J̃et Grunbde.
1) Jährliche Schiffbau⸗ und Armierungsquote 100 Milt⸗ lionen Mark, Gesammtbedarf für 16 Jahre 1600 Millionen Mark, davon zu decken aus jährlichen An⸗ leihen 603 Millionen, aus ordentlichen Einnahmen 997 Millionen Mark.
Die Heranziehung von Anleihemitteln zur Be⸗ schaffung der Vermehrungsbauten entspricht den bisherigen Grundsätzen. Die Anleihebeträge der einzelnen Jahre sind derart bemessen, daß sie al⸗ mählich gleichmäßig abnehmen und im Jahre 1920 nach Fertigstellung der letzten Schiffe Null sind, so daß die normale Erneuerungsquote alsdann auf ordentliche Einnahmen entfällt.
Durchschnittliche Quote für Sonstige einmalige Aus⸗ aben 15 Millionen Mark und zwar: in den ersten
0 Jahren 18 Millionen Mark, in den nächsten
10 Jahren allmählich abnehmend auf 9 Millionen Mark, insgesammt für 16 Jahre 261 Millionen Mark. Von dieser Summe sollen, entsprechend den bisherigen Grundsätzen, 166 Millionen Mark aus Anleihen, 95 Millionen Mark aus ordenr⸗ lichen Einnahmen gedeckt werden. Auch hier ist die Vertheilung der Anleihe auf die einzelnen Jahre derart erfolgt, daß die Anleihebeträge allmählich ab⸗ nehmen, dagegen die aus ordentlichen Einnahmen auf bngend⸗de Summen entsprechend wachsen. Im ahre 1920 beträgt der Anleihebetrag Null, die Höhe der zur Deckung aus ordentlichen Einnahmen in Ansatz gebrachten Summe 9 Millionen Mark, das ist diejenige Quote, welche zur Erhaltung des Be⸗ stehenden als erforderlich angenommen wird.
3) Durchschnittliche jährliche Steigerung der fortdauernden Ausgaben 5,4 Millionen Mark, und zwar
in den ersten 10 Jahren. . 6 Millionen Mark
in den lezten 11 „ 48 „ „
4) Anmwachsen des Pensionsfonds auf das Dreifache der jetzigen Höhe. 8
5) Die Schuldzinsen sind für die bisherigen und bis 1 ““ weiteren Marine⸗Anleihen be⸗
rücksichtigt.
Wie aus der Geldbedarfsberechnung (Anlage V) ersichtlich
ergeben sich als Gesammtkosten für 16 Jahre
1) Anleihen im Betrage von 769 Millionen Mark,
9 eine durchschnittliche jährliche Steigerung der aus pordentlichen Einnahmen zu deckenden Marine⸗Ausgaben
Kerf genc Pensionen und Schuldzinsen) von ⁊11 Millionen Mark. Die jährlichen Gesammtaufwendungen für die Marine
(einschließlich Pensionen und Schuldzinsen) würden von 169 Millionen Mark im Jahre 1900 8n 323 Millionen Mark im Jahre 1916 steigen, oder durchschnittlich um 9,6 Millionen Mark jährlich.*)
*) Daß die Durchschnittssteigerung des Gesammtaufwandes — 9,6 Millionen Mark — geringer ist als die Durchschnitts⸗ steigerung des auf die ordentlichen Einnahmen des Reiches entfallenden Theiles der Marinecausgaben — 11,1 Millionen Mark — beruht auf
der jährlichen Verminderung der in der ersteren Summe enthaltenen, uf die Anleihe verwiesenen Beträge.
um so weniger dringlich, je mehr die Schlachtflotte verstärkt
war für die ersten 6 Jahre des Flottengesetzes in Aussicht ge⸗
10 Jahre ein Sless Herabgehen auf 9 Millionen Mart -
8 8
Diese Geldbedarfsberechnung Ueberblick über die Gesammtkosten geben.
soll und kann nur einen Die in die
oll der
ahres⸗Etats einzustellenden Ausgaben, sowie die ened bes
herselben 1 Anleihe und ordentliche Einnahmen
jährlichen Fe
lassen bleiben. Legt man dabei
tsetzung durch die gesetzgebenden Faktoren über⸗ 88 de⸗ Riechobe be Geldbedarfs⸗
berechnung (Anlage V) zu Grunde, so würde in den einzelnen
Jahren der in der Tabelle errechnete Betrag auf ordentliche
innahmen anzuweisen sein, der jeweilige Rest auf Anleihe. Die bisherige Entwickelung der warten, daß sich eine jährliche Steigerung der Beanspruchun
eichsfinanzen läßt ert
der ordentlichen Einnahmen für Marinezwecke in der ve
berechneten Höhe ohne neue Steuern decken lassen wird.
Sollte sich dies vorübergehend in dem erforderlichen Um⸗ fange nicht ermöglichen lassen, so erübrigt nur, wenn neue
Einnahmequellen nicht Fehoste werden, in solchen Jahren en
den Anleihebetrag zu erh III. Gesetzliche Festlegung der Vermehrung.
Durch die Annahme des Flottengesetzes ist die Noth⸗
ihre
wendigkeit anerkannt worden, die Stärke der Marine und Urganifation auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.
Hieraus folgt an sich schon, daß eine Vermehrung der Marine
ebenfalls gesetzlicher Anordnung bedarf.
Wenngleich bei dieser
Sachlage eine weitere Begründung der Fthe üen⸗ gesetz⸗
licher Festlegung nicht erforderlich ist, so sollen im
achstehen⸗
den doch die Gründe nochmals beehe werden, aus welchen esetzesform für
die verbündeten Regierungen die halten.
weck
Die verbündeten Regierungen sind der Ansicht, . eine
“ der Marine nur dann den beabsichtigten e
Sicherung
unerläßlich
s Friedens auch gegen den seemächtigsten Gegner,
erfüllen kann, wenn sie in dem Umfange durchgeführt
wird, in welchem sie in Aussicht genommen ist
Bruchtheile eines Geschwaders bilden keine Formation und haben militärisch nur die Bedeutung einer verstärkten Materia⸗
reserve. schwader, weil dadur
wird
Ebensowenig genügt die Beschränkung auf 3 Ge⸗ 1 der Zweck der Vermehrung nicht erreicht
rd. Es ist daher nothwendig, daß die gesetzgebenden Faktoren,
bevor in die Ausführung des Planes eingetreten wird, sich darüber einigen, ob der Gesammtplan für richtig ge⸗
halten wird und ausgeführt werden soll.
Ueber diese
Frage muß eine Entscheidung E werden, und
war eine solche von dauernder Gültig berch ein Gesetz zu erreichen.
eit. Dies ist nur
Abgesehen von dieser Erwägung, ist die gesetzliche Fest⸗
legung d orderlich 8
er Vermehrung auch noch aus folgenden Gründen
8
jederzeit in der Lage, das Flottengese
1) Nur die gesetzliche Festlegung der Vermehrung kenn⸗
eichnet den 18. Willen, die Flotte zu Haffen Ohne daß dieser feste Wille zum zweifel⸗ losen Ausdruck gelangt, Fh.varhsen der Durchführun des großen Planes sowohl auf personellem als au auf materiellem Gebiet erhebliche Schwierigkeiten.
Nur wenn für die Durchführung des Planes eine sichere Garantie gegeben ist, ist dauernd auf die Betheiligung einer Anzahl leistungsfähiger Betriebe am Bau der Flotte zu rechnen, da nur dann das erforderliche Kapital in 1n Anlagen zum Bau von Kriegsschiffen angelegt wird. Nur dadurch aber, daß die Marine nicht auf ganz wenige große Unternehmungen beschränkt ist, wird eine gesunde Konkurrenz ermöglicht.
Nur wenn eine weitere C der Marine gesetzlich sichergestellt wird, ist der Andrang von Seekadetten, Schiffsjungen und Freiwilligen, d. h. von solchen Personen, die den Marinedienst als Lebensberuf wählen, ein ausreichender.
Nur bei gesetlicher Festlegung des innere Ausbau der Marine sowie im Besonderen die Erweiterung der Werft⸗ und Hafenanlagen von vorn⸗ herein dem späteren Bedürfnisse richtig anzupassen. Der durch gesetzliche Festlegung der Vermehrung ge⸗ kennzeichnete einmüthige Beschluß von Bundes⸗ rath und Reichstag, die Kriegsmarine zu ver⸗ doppeln, ist für das AÄnsehen des deutschen Namens im Auslande und damit für die gesammte politische und wirthschaftliche Entwickelung des Deutschen Reichs
vpon größter Bedeutung.
Gegen eine gesetzliche Festlegung der Vermehrung ist ein⸗ gewendet worden, die zur Durchführung eines so großen Planes erforderliche Zeit sei eine so lange, daß man nicht zu übersehen vermöge, ob sich innerhalb dieser Zeit nicht die benisceene politischen und finanziellen Vorbedingungen für eine solche gesetzliche Festlegung von Grund aus ändern könnten.
Die verbündeten Regierungen halten derartige radikale Aenderungen nicht für wahrscheinlich. Sollten sie wider Er⸗ warten doch eintreten, so sind die beiden gesetzgebenden Faktoren
mit der in Aussicht genommenen Novelle zu ändern. Aehnliche Verhältnisse liegen bei allen Gesetzen vor.
Daß sich die verbündeten Regierungen jemals gegen eine Aenderung des Flottengesetzes, welche infolge Aenderungen der technischen und militärischen Bedingungen der Kriegführung 1g wird, verschließen sollten, wird niemand glauben önnen.
ieles ist der
Man wendet ferner ein, gerade das Nottengeset hätte den Beweis geliefert, daß sich bie Sollstärke einer arine, d. h. das Ziel der Entwickelung, zu einer gesetzlichen Festlegung nicht eigne, man dürfe daher denselben Fehler nicht noch ein⸗ mal begehen.
Dieser Einwand ist nur durch eine nicht zutreffende Auf⸗
fassung des Flottengesetzes erklärlich. Letzteres besteht aus zwei Theilen, einem Theile von dauernder Gültigkeit, welcher in den früheren Reichstagsverhandlungen als „Aeternat“ bezeichnet wurde, und einem Theile von nur vorübergehender Bedeutung, welcher den Namen „Sexennat“ erhielt. Der erste Theil ist der wesentliche. Er regelt die Stärke und Organisation der Flotte 8 1,1), den Ersatzbau 88 2), die Indiensthaltungen (§ 3) und den E1“ (88 4 und 5). An diesem Theile, dem „Aeternat“, sollen durch das neue Gesetz die Stärke (§ 1,1) und als noth⸗ wendige Folge davon auch die Bestimmungen über Indienst⸗ haltungen (§ 3) erweitert werden. Die übrigen Bestimmungen des Flottengesetzes werden hierdurch nicht berührt.
Der zweite Theil des Flottengesetzes, das sogenannte „Sexennat“, hatte lediglich den Zweck, eine Frist für die Er⸗ reichung des gesetzlichen Schiffsbestandes, nicht etwa auch für die Durchführung von Ersatzbauten — siehe § 1,3 — gesetzlich festzusetzen, denn die Ersatzbauten laufen in ununterbrochener Reihe weiter, auch üher das Sexennat hinaus. Bei den Reichstagsverhandlungen über das Flottengesetz stieß die gesetzliche Festlegung einer Beschaffungsfrist für den Schiffsbestand aus etatsrechtlichen Bedenken bei weitem auf die meisten Schwierigkeiten. Dies hatte zur Folge, daß das eigentliche Wesen des Flottengesetzes in den Hintergrund trat und die gesetzliche ö einer Beschaffungsfrist für den Sollbestand, d. h. derjenige Theil, der nach Be⸗ willigung des Etats von 1900 sicher gestellt und dadurch gegenstandslos geworden ist, dem Gesetz in der öffentlichen Meinung seinen Charakter und den Namen des Sexennats verlieh.
Infolge der damaligen Schwierigkeiten und in An⸗ erkennung der Thatsache, daß es etwas Bedenkliches hat, für einen Plan, 5 dessen Durchführung ein so langer Zeitraum erforderlich ist, eine Ausführungsfrist gesetzlich s zulegen, haben die verbündeten Regierungen geglaubt, hier⸗ von Abstand nehmen zu sollen und sich lediglich auf die gesetzliche Festlegung des Zieles, d. h. der in Aussicht genommenen Vermehrung der Marine und der dadurch be⸗ dingten Indiensthaltungen, beschränkt. Sie werden hierbei von der Zuversicht geleitet, daß der Reichstag, wenn er das Ziel der Entwickelung angenommen hat, sein Möglichstes thun wird, dieses Ziel nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Reiches seiner Vollendung entgegenzuführen.
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