1900 / 36 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Bemerkungen.

22 22

v 8

11,00 13 30 12,60

11,70 12,00 10,50 13,00 11,40 13,20 12,00 14 40 14,00 13,40 14,00 15,50 13,00

14,20 13,00

11,60 12,00 12,00 13,75 13 80 12,20 12,70 11,70 10,40 11,20 11,40

11,20 11,25 11,00 11,60

11,20 19,50 13,80 13,50 12,80 13,50 12,67 12,50 13,00

13,20

erste. 13,00

13,80 13,70 12,90 12,60 12,50 14,00 11.50 13,80 14,40 13.95 12,80 15,20 15,00 13,60 15,10 15,75 14,00 14,00 15,00 14,80 14,00

e r. 11,80

1240 14,40

13,00

11,90 12,00 11,20 12,00 11,60

11,50 11,50 11.40 12,20 11,60 11,95 11,20 14,00 14.50 13,00 14 60 13,00 13,20 14,00 13,30 13.80 12,10

13,00

13,80 1370

13,00 13,00

12,70 14,00 11,50 13 80 14,40 14,20 13,00 16,00 15,00 13 60 17,00 16,00 15,00 14 23 15 40 14,80 14,00

11,80

12,40 14,40

13,00

12 00 12.20 11,20 12,00 11,60

11,70 12,00 11,40 12,20 11,60 12,20 11,40 14,30 14,50 13,00 15,50 13 33 13,60 14,00 13,80 14 00 12,30

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Ein liegender (Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den

13,40 14,00 1220 14 00 en 13,00

14,00 14,00 13,00

8 12,40 13,40

50 po ho bobo bohe Fo bo po zo

bo0pog „. 80 0 0 99

12,83 13,40 13,90 13,07 13,30

12,83 13,30 13,03 13,50 13,57

900 12,85 13,00

Der Duvrchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

etzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

8 Deutscher Reichstag. 1142. Sitzung vom 7. Februar 1900, 1 Uhr. Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend

Aenderungen und Ergänzungendes Strafgesetzbuchs, wird fortgesetzt. 1 -

8 184a, im wesentlichen der Regierungsvorlage ent⸗

sprechend, im Antrage des Zentrums nicht enthalten, lautet

1 ee den Kommissionsbeschlüssen:

„Mit Eefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 wird bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter 18 Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, oder zu geschäftlichen Zwecken oder in der Absicht, das Schamgefühl zu verletzen, an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, in Aergerniß erregender Weise ausstellt oder anschlägt.“

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.): Wir beantragen, diesen § 184a zu streichen. Die verbündeten Regierungen haben diese Bestimmung vorgeschlagen, aber das Theater wollen sie sonderbarer Weise verschonen. Da ist der Standpunkt des Zentrums doch viel konsequenter; was der Kunst recht ist, ist dem Theater billig, und so will es denn beide, Kunst und Theater, unter das Ausnahmegesetz

. Herr Roeren sagte, es solle hier das Gemeine getroffen

. Aber dieser Begriff ist so wenig fest umschrieben, daß der Richter damit nicht auskommen kann, und es giebt doch Richter es kann ihnen daraus auch kein Vorwurf emacht werden —, die von der Kunst garnichts ver⸗

Ueben. Durch diese Bestimmung wird die Abbildung einer großen

Reihe unsterblicher Kunstwerke im Vatikan, in Florenz, in Dresden

u. s. w. betroffen. Und wie stände es mit den Nachbildungen der

Gruppen der hiesigen Schloßbrücke? War denn bisher die Polizei

nicht etwa prüde genug? Wir hören, daß sie gerade in den letzten

Tagen hier in Berlin eine große Thätigkeit entfaltet hat, die uns

gegen das Gesetz in ausgezeichneter Weise zu Hilfe kommt. Schutz⸗

—2— haben u. a. in den Kunsthandlungen könstlerische Repro⸗

duktionen von Böcklin's „Das Spiel der Wellen“ aus den Schau⸗

enstern verwiesen, und die „Aktstudien“ des Professors Koch sind in der hiesigen Semsbeeflang von Wendler beschlagnahmt worden, weil sie einem höchst aristokratisch aussehenden Herrn, den der Inhaber für einen Künstler oder Mäcen hielt, Tags vorher vorgelegt wurden, „ohne daß sich derfelbe als Künstler legitimiert hätte“. Nun schreibt Professor Max Koch, daß er sich zur Veröffent⸗ ichung dieser Aktstudien nur entschlossen hätte, um denjenigen Publi⸗ kationen dieser Art entgegenzutreten, welche lediglich auf Erregung der Sinnlichkeit spekulieren. Wenn das jetzt schon geschieht, dann wird es unter der lex Heinze mit der deutschen Kunst sauber bestellt sein.

Es hat sich auch der deutschen Künstlerschaft eine hochgradige Em⸗ pörung und Erregung bemächtigt. So wird die ernste deutsche Kunst behandelt; aber in einigen Läden der Passage werden die schamlosesten Schand⸗ und Schundprodukte unbehelligt von der Polizei nach wie or lauft 1

Abg. Roeren (Zentr.): Die schamlosen Ausstellungen in den zufenstern haben so zugenommen und einen so gemeingefährlichen kter erhalten, daß die Sittlichkeit unserer heranwachsenden

Jugend aufs ärgste gefährdet erscheint, und etwas zur Vorbeugung geschehen muß. Kann man doch kaum mehr seine Kinder über die Straße führen, ohne befürchten zu müssen, daß sie von dem Anblick dieser schamlosen Bilder infiztert werden. Dann aber hält die ge⸗ heime Sünde ihren Einzug und die Sittenverderbniß ist da. Die Strafbarkeit soll ja aber auch nur dann eintreten, wenn geschäftliche Zwecke vorliegen, wenn die Ausstellung oder der Anschlag in Aergerniß erregender Weise geschieht, und wenn das Schamgefühl gröblich ver⸗ letzt wird. Es muß eine eigene Art von Kunst sein, die hier auf Berücksichtigung Anspruch glaubt erheben zu können. Es werden Abbildungen verkauft, z. B. von der Leda, die mit dem Original fast nichts mehr gemein haben. In einem hiesigen Zeichengeschäft wurde mir statt der im Schaufenster befindlichen Modelle eine henne Kollektion von Bildern vorgelegt, die mit Kunst garnichts mehr zu thun haben, und von denen ich einige Muster auf den Tisch des Hauses niederlege. Und in diesen Geschäften verkehren zwölfjährige Gym⸗ nasiasten und Mädchen Ich erinnere weiter an die unsittlichen Post⸗ karten, an die Bilder in Friseurschaufenstern. Wer Kunst genießen will, mag in die Museen gehen. Der Begriff unzüchtig ist gerade so klar, wie der der Verletzung des Schamgefühls. Die Recht⸗ sprechung des Reichsgerichts giebt hier völlig genügend⸗ Fingerzeige. Die Richter werden allerdings genöthigt sein, die sittlichen An⸗ schauungen ihrer Gegend, ihres Landstrichs bei der Beurtheilung solcher Strafthaten zu berücksichtigen, diese Rücksicht wird strafmildernd einwirken. Im Interesse der Wiedergesundung unseres sittlichen Volkslebens bitten wir Sie um Annahme des § 184a.

Der wB Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.) beantragt namentliche Abstimmung.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Die Regierungsvorlage, nicht der Kommissions⸗ beschluß ich betone das, weil ich auf den Kommissionsbeschluß erst später zu sprechen komme hat nichts Anderes im Auge, als zu verhindern, daß Bücher und Bilder von grober, offensichtlicher Scham⸗ losigkeit an öffentlichen Plätzen und Straßen in einer Weise ausgestellt werden, die Aergerniß erregt.

Wenn hier von einigen Herren darauf Bezug genommen ist, daß in Berliner Läden kürzlich gewisse Sachen beanstandet worden seien, die nicht in den Schaufenstern sich befanden, so hat das mit der Intention der Regierungsvorlage garnichts zu thun. Die Bei⸗ spiele, die in dieser Beziehung hier angeführt worden sind, mögen zur Unterhaltung des hohen Hauses beigetragen haben, zur Bekämpfung dessen, was von seiten der Regierung hier beantragt worden ist, sind sie nicht geeignet. Ebenso wenig passen andere Beispiele, die hier angeführt worden sind, um das Haus in seinen Bedenken zu stärken, Beispiele, die Bezug nehmen auf Statuen und Bilder, die in Parks und Gärten aufgestellt seien und nun auf einmal nicht in öffentlichen Schaufenstern ausgestellt werden sollen. Die Regierungsvorlage verlangt ausdrücklich, daß die Ausstellung in einer ärgernißerregenden Weise erfolgt. Das

kann der Fall sein, wenn in belebten Straßen, wo Frauen und Kinder

regelmäßig verkehren, Bilder gewisser Art in aufdringlicher Weise auf⸗ gestellt werden. Das braucht aber nicht ebenso der Fall zu sein, wenn die Aufstellung in einem von dem großen Verkehr abgelegenen und wenig besuchten Park ohne den geschäftlichen Zweck der Anlockung der Vorübergehenden erfolgt ist. Auch das, meine Herren, sind Beispiele, die hier zur Unterhaltung beitragen mögen, die aber nicht derart sind, um die Regierungsvorlage damit bekämpfen zu können.

Meine Herren, die Regierungsvorlage will nichts Anderes, als der notorischen Thatsache Rechnung tragen, daß sich in den Straßen und auf öffentlichen Plätzen mehr als er⸗ träglich eine niederträchtige Spekulation auf die Anlockung der Aufmerksamkeit des Publikums mittels Schamlosigkeiten, eine ge⸗ werbsmäßige Zudringlichkeit, die auf die gemeinen Instinkte der Menschen rechnet, breit macht, raffinierte Bemühungen, die jeden mit Empörung erfüllen müssen, der derartige Dinge sieht. Jeder, der hier auch nur eine Stunde lang durch die Straßen von Berlin wandelt, kann eine Anzahl solcher Beispiele an sich vorüberziehen lassen, und niemand wird behaupten können, daß das reelle geschäftliche Leben oder die wirkliche Kunst oder der Verkehr überhaupt irgendwie ernsthaft beeinträchtigt werden, wenn das Gesetz dafür sorgt, daß diese Dinge aus den Schaufenstern verschwinden. Nichts Anderes wollen wir, und ich meine, das ganze Haus hätte daran Interesse, daß solche Dar⸗ stellungen nicht täglich vor dem Zartgefühl der Frauen und vor der Unschuld der Kinder hier öffentlich auf Straßen, Plätzen, in den Parks angeboten und gezeigt werden. (Sehr richtig! in der Mitte.) Nichts Anderes ich wiederhole das will die Regierungsvorlage, und alle Einwendungen, die hier erhoben werden, sind Schein⸗ einwendungen; denn sie treffen den Kern der Sache nicht.

Das ist die Regierungsvorlage! Nun sagte der Herr Abg. Roeren, im wesentlichen sei der Kommissionsvorschlag die Regierungsvorlage. Die Richtigkeit dieser Behauptung muß ich bestreiten. Die Kommissionsvorlage unterscheidet sich wesent⸗ lich von der Regierungsvorlage, so wesentlich, daß ich das Haus dringend bitten muß, die Kommissionsvorschläge abzulehnen und dafür die Regierungsvorlage anzunehmen. Und die Herren von der Kommission werden sich vielleicht aus der Stimmung des Hauses überzeugen, daß es ein Fehler ist, den Bogen zu überspannen, und Dinge in den Entwurf hineinzubringen, die nach seinem ursprüng⸗ lichen Sinn nicht hineingehören, und damit den guten Zweck, der in der Regierungsvorlage verfolgt ist, zu gefährden.

In zwei Punkten unterscheidet sich der Kommissionsbeschluß vohst der Regierungsvorlage: Zunächst will der Kommissionsbeschluß gemas der besonderen Neigung der Kommission, das jugendliche Alter e schützen, hier eine Bestimmung einschieben, wonach auch die jung

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Welt bis zum 18. Lebensjahre hier dagegen geschützt werden soll, daß schamlose Schriften und Bilder ihr angeboten werden. Ich muß befürworten, diesen Satz aus dem Beschluß der Kommission zu be⸗ seitigen, weil er in den Gedanken der Vorlage garnicht hineinpaßt. Die Regierungsvorlage will den Anstand auf öffentlichen Straßen und Wegen schützen, sie will insbesondere, daß das Auge der unschuldigen Kit8nderwelt nicht durch Dinge beleidigt wird, die auf die Straßen und in die Schaufenster nicht gehören. Deshalb setzt die Vorlage nur, aber auch immer, voraus, daß unter allen Umständen durch die Art und Weise, wie Schriften oder Bilder dem Publikum dargeboten werden, ein öffentliches Aergerniß gegeben und das Schamgefühl gröblich ver⸗ letzt wird. 8 Meine Herren, dieser Gesichtspunkt fällt vollkommen weg, wenn es sich darumn handelt, die Kinder gegen das Anbieten schmutziger Erzeugnisse zu schützen, auch dann, wenn dies nicht in der Deffentlichkeit geschieht und wenn man den Dingen die Unfläthigkeit garnicht ansieht; das gehört in den Paragraphen nicht hinein; das verschiebt den Gedanken der Vorschrift; das kann zu mißlichen Auslegungen in der Rechtsprechung führen, und schon um hier Unklar⸗ heit zu vermeiden, muß ich Sie bitten, diese Einschaltung der Kom⸗ mission zu beseitigen. Glauben die Herren von der Kommission, daß es nöthig ist, ein gewisses Alter der Jugend hier noch besonders vor Schamlosigkeiten zu schützen? Ich glaube nicht, daß das nöthig ist aber glauben die Herren das, dann mögen sie einen Antrag stellen, der in einem besonderen Paragraphen diesen Gedanken konzentriert; in diesen Paragraphen hier gehört der Gedanke nicht hinein. 8 Zweitens, meine Herren, ist eine Bestimmung in die Regierungs⸗ vorlage hineingekommen, die nach meiner Meinung vermöge ihres 8 vagen Charakters für die Anwendung des Paragraphen verhängnißvoll werden müßte. Ich wiederhole, der Thatbestand, den die Regierungs⸗ vorlage voraussetzt, beschränkt sich einfach darauf, daß jemand zu Geschäftszwecken Schriften von grober Schamlosigkeit in ärgerniß⸗ erregender Weise in den Fenstern der Läden, auf Straßen, öffentlichen Wegen und Plätzen anheftet oder ausstellt; die geschäftliche Sppekulation in solchen Dingen dem Publikum gegenüber soll unterbunden werden. Diesem Thatbestand setzt die Kommission nun einen zweiten Thatbestand zur Seite. Sie scheidet das Moment der geschäftlichen Spekulation ganz aus. Sie will also auch denjenigen Thäter treffen, der, ohne ein Gewerbe aus solchen Dingen zu machen, aber in der Absicht, das Schamgefühl zu verletzen, Schriften oder Bilder an öffentlichen Orten ausstellt. MNun konstruieren Sie sich gütigst einmal einen Fall, der diesem Thatbestand entspricht. Es muß dabei zunächst nachgewiesen werden, daß

8 sich um eine Schrift handelt, die sich als eine grobe Scham⸗

losigkeit kundgiebt. Der Thäter muß wissen, daß die Schrift

röblich schamlos ist. Er ist also bezüglich dieses Charakters der Schrift ohne weiteres in dolo. Die Schrift muß zweitens in ärgerniß⸗ erregender Weise dem Auge dargeboten werden. Der Angeschuldigte

wissen, daß das in ärgernißerregender Weise geschieht, daß die Art und Weise, wie die Schrift öffentlich zur Schau gebracht wird, geeignet ist, Aergerniß zu erregen. Auch bezüglich des Aergerniß⸗ erregens muß sich der Thäter also in dolo befinden. Obwohl also der Entwurf verlangt, daß der Thäter in dolo ist bezüglich der groben Schamlosigkeit der Schrift, in dolo ist bezüglich des Aergernisses, das durch die Ausstellung der

Schrift erregt wird, verlangt der Kommissionsbeschluß, ich muß sagen, in einer mir unbegreiflichen Weise, noch weiter, daß der Thäter auch die Absicht, das Schamgefühl zu verletzen, gehabt hat. Der Thäter weiß, er bietet eine Schrift dem Auge dar, er stellt ein Bild aus, das eine grobe Schamlosigkeit enthält; er weiß, daß Aergerniß damit erregt wird oder doch damit erregt werden kann; nun soll, obwohl sein dolus so weit geht, ihm noch eine besondere Absicht nachgewiesen werden, das Schamgefühl zu verletzen nicht einmal in gröblicher Weise, einfach das Schamgefühl zu verletzen. Meine Herren, entweder ist diese Ab⸗

sicht bereits in dem Paragraphen der Vorlage enthalten, dann ist es

unnöthig und verwirrend, sie noch ausdrücklich anzuführen, oder aber es soll mit ihrer ausdrücklichen Hervorhebung noch etwas Anderes ge⸗ sagt werden, dann muß sich die Herren bitten, mir zu sagen, was darunter verstanden wird; ich habe es nicht begriffen. Ich sage, diese ganze Einschiebung ist so vager Art, daß wir uns hüten müssen, derartige Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen, wenn wir nicht Gefahr laufen wollen, den guten Zweck, den wir erreichen wollen, durch eine falschlautende Praxis der Gerichte wieder zu vereiteln. Gerade, weil wir hier mit Begriffen zu thun haben, die ihrer Natur nach einen gewissen unbestimmten Charakter immer behalten, hat die Regierungsvorlage, soweit es irgend möglich war, die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung scharf begrenzt. Ich bitte Sie, halten Sie an diesen Voraussetzungen fest und gehen Sie nicht über dasjenige hinaus, was Ihnen die Regierungsvorlage vorschlägt, weisen Sie alles ab, was der Kom⸗ missionsbeschluß an angeblichen Verbesserungen hinzufügen will. Nach meiner Meinung sind es entschiedene Verschlechterungen.

„Abg. Heine (Soz.) führt aus, die Sozialdemokraten seien Gegner dieses § 184 a, der nicht eigentlich pornographische Literatur und Darstellung verfolge; denn die werde durch § 184 getroffen. Er solle treffen, was nicht unzüchtig sei, aber doch das Schamgefühl gröblich verletze. Was aus lauterer Gesinnung komme, könne nach seiner Meinung das Schamgefühl eines sittlich normalen Menschen über⸗ haupt nicht verletzen. Der § 184 a habe eine ganz gefährliche Tendenz; er richte sich gegen das Unbekleidete, Ungeschminkte, kurz gegen das Wahre in der Kunst. Wozu nun ein solches neues Gesetz? Das Geschlechtliche, das Nackte, alles das sei dem Reinen rein. Die Judikatur des Reichsgerichts habe heute schon alles Mögliche als unzüchtig getroffen, woran früher kein Mensch gedacht hätte. Es sei ja auch schon vorgekommen, daß Jungen, die gebadet hätten, wegen unzüchtiger Handlungen, weil sie nackt gewesen, verurtheilt worden seien. Andererseits sei doch auch schon in Köln ein Kunsthändler wegen Ausstellung der Canova'schen Grazien bestraft worden. Nun habe ein sehr hoher frommer Herr der Kunsthandlung von Keller u. Reiner die Ein⸗ ladungskarte zu einer Ausstellung zurückgeschickt, weil darauf ein nacktes Weib abgebildet gewesen sei. Die Kunst könne aber des Nackten nicht entbehren. Man wolle die Jugend keusch erhalten; je mehr man aber die Jugend absperre, desto mehr Wege werde sie finden, diese verbotene Frucht sich zu verschaffen. Es sei hier nur der Haß gegen das Fleisch und die Furcht vor dem Fleisch, die zu diesen Schritten führe. Goethe's „Wahl⸗ verwandtschaften“ würden nach diesem § 1842a strafbar sein, schon ihre Auslage in der Buchhandlung wäre es. Die Ausdrucksweise der Vorschrift sei außerordentlich unbestimmt. Wie sei die Ausstellung in Aergerniß erregender Weise zu denken? Die Sache sei nur durch⸗ zuführen, wenn die Richter sich daran gewöhnen, die Ausstellung selbst als Aergerniß erregend anzusehen. Alte Weiber beiderlei Geschlechts, die Aergerniß nehmen, werde es immer geben. Er (Redner) habe eine

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alte Frau gekannt, die nicht an dem Schild einer Hebamme vorüber⸗ geben konnte, ohne sich zu schämen. Es werde hier unbewußt einer Vorschub geleistet, die in ihrem innersten Kern un⸗ eusch sei.

Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichs⸗Justizamt von Lenthe: Bei der Erklärung des Begriffs des Unzüchtigen kann man sich unmöglich auf den Standpunkt stellen, den der Vorredner gestern und heute eingenommen hat, damit würden wir noch hinter den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung zurückgehen.

g. Gaulke (fr. Vgg.) bemängelt ebenfalls die Unbestimmt⸗ heit der Ausdrücke in diesem Paragraphen; es sei ebenso unsicher, was unter unzüchtig, wie, was unter schamlos zu verstehen sei. Was heute für schamlos gelte, brauche es nach wenigen Jahren nicht mehr zu sein. Redner weist darauf hin, daß z. B. beute an dem Radfahrerkostüm der Damen niemand mehr etwas Anstößiges finde.

Abg. Dr. Hoeffel (Rp.) LEsan nicht, daß künstlerische Interessen bei solchen Ausstellungen von Abbildungen u. dergl. in Frage kämen; es sei nur Reklame, um das Publikum und namentlich die Jugend in die Geschäfte hineinzulocken. Hier liege eine schwere sittliche Gefahr vor, welche die Gesetzgebung zurückzudämmen habe. Ein Theil der Fraktion sei bereit, für die Kommission zu stimmen, jeden⸗ falls würde die Fraktion für die Vorlage eintreten.

Abg. Henning (d. kons.): Gegen die Kunst wird nichts ke⸗ absichtigt. Aktstudien für die Künstler sind eine absolute Noth⸗ wendigkeit. Vom künstlerischen Standpunkte ist es aber nicht nöthig, daß die nackten Modelle photographiert werden. In älterer het hatte man die Photographie nicht, und gerade die älteren Meister haben Vorzügliches geleistet. Der Ausspruch, daß die Kunst die Darstellung des Wahren sei, ist ein schiefer. Die Kunst ist die Darstellung des Idealen, welches durchdrungen ist von der Wahrheit. Die Antike ist in ihren Darstellungen des Nackten weit keuscher als ein 25 Theil der Darstellungen der heutigen Zeit; es giebt eine anständige Nacktheit, wie es eine unanständige Bekleidung giebt.

Hierauf wird ein Schlußantrag angenommen. In namentlicher Abstimmung wird § 1842 nach der Kommissions⸗ fassung mit 159 gegen 100 Stimmen angenommen.

ls neuen § 184b hat die Kommission im wesent⸗ nichenn nach dem Zentrumsantrage folgende Bestimmung ein⸗ geschaltet:

„Mit Gefäagnißstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 1000 wird bestraft, wer öffentlich theatralische Vor⸗ stellungen, Singspiele, Gesangs⸗ oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder ähnliche Aufführungen ver⸗ anstaltet oder leitet, welche durch gröbliche Verletzung des Scham⸗ und Sittlichkeitsgefühls Aergerniß zu erregen geeignet sind.

Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher in öffentlichen, tbeatralischen Vorstellungen, Singspielen, Gesangs⸗ oder deklama⸗ torischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder ähnlichen Auffübrungen durch die Art seines Vortrags oder Auftretens das Scham⸗ und Sittlichkeitsgefühl gröblich verletzt.“

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen: Wir beantragen die Streichung auch dieses Paragraphen. Wie der sittliche Normalmensch des Herrn Roeren eigentlich aussieht, weiß der Reichstag noch immer nicht; die 21 Herren der Kommission haben diesen homunculus normalis nicht konstruieren können. Aber soll es einfach den Richtern in unserem deutschen Vaterlande überlassen bleiben, ihn zu kon⸗ struieren, dann werden Exzesse der deutschen Judikatur nicht aus⸗ bleiben können, und dann wird es das Zentrum nicht gewesen sein wollen. Es wird hier eine direkte Gefahr für die Klassizität herauf⸗ beschworen. Wenn man Schiller und Shakespeare auf die „lex Heinze“ hin durchliest, kommt man zu den unglaub⸗ lichsten Konsequenzen. Was soll mit „Wallenstein's Lager“, was mit der „Braut von Messina“, was mit dem „Fiesco“, was mit den sämmtlichen Königsdramen Shakespeare’s werden, welche durchweg unter die „lex Heinze“ fallen müssen? Wohin wir schon jetzt unter der läppischen Art gelangt sind, wie die polizeiliche Theaterzensur aus⸗ geübt wird, bezeugt das Vorgehen gegen das Stück des Rostand „Cyrano von Bergerac“. (Redner verliest die einzelnen beanstandeten Stellen.) Unter anderem ist der Ausdruck „Hühnersteiß“, auch „Hoch⸗ zeitsnacht“ als unsittlich gestrichen worden; auch die Stelle, wo das Klystier erwähnt wird, welches man dem Dachs gab, ist beseitigt. Im „Probekandidat“ von Mayx wird am Schlusse gesagt: „Gehe Du nach Preußen, dort hat jedermann das verbriefte Recht, seine Meinung frei zu äußern.“ Diese Stelle wurde in Breslau von dem Zensor gestrichen. Neuerdings hat die Berliner Polizei die Theaterdirektoren zusammen⸗ gerufen, um gewisse Sittlichkeitsvorschriften bezüglich der Kostümierung und dergleichen anzuordnen. Gegen die Lokale wie ö“ und Apollotheater wird andererseits eine unbeschreibliche Laxheit be⸗ obachtet. Gegen die Unsittlichkeit und Schamlosigkeit wollen wir alle ankämpfen, aber die hier gestellten Anträge müssen wir ablehnen, damit nicht die geistigen Führer unserer Literatur am Anfang des 20. Jahrhunderts auf den Sittenkodex kommen. G

Geheimer Ober⸗Regierungsrath im preußischen Ministerium des Innern Dr. Kruse: Bezüglich der Handhabe der Zensur hat der neue preußische Minister des Innern einen Runderlaß herausgegeben, der hoffentlich Wandel schaffen wird; aber daß nunmehr Mißgriffe auf dem Gebiet der polizeilichen Theaterzensur nicht mehr vorkommen werden, kann man sich nicht davon versprechen. An der Einrichtung selbst glaubt die Regierung durchaus festhalten zu müssen; die er⸗ fahrensten und tüchtigsten Theaterdirektoren sind darin mit ihr ein⸗ verstanden. Insoweit wird von der Verwaltung ein Bedürfniß, auch noch den Strafrichter heranzuziehen, wie die Kommission das wünscht, nicht anerkannt. 8

Abg. Roeren: Die meisten Zitate des Herrn Müller haben mit

184 b nichts zu thun. Im Abgzeocdnetenhause hat gerade ein Parrei⸗ reund des Herrn Müller im vorigen Jahre gerügt, daß die polizei⸗ liche Zensur zu lax sei. Die Furcht, daß die deutsche Klassizität von diesem Paragraphen getroffen werden könnte, stellt dieser ein schlechtes Zeugniß aus. Sind Stücke da, welche das Schamgefühl gröblich verletzen und dadurch Aergerniß erregen, dann mögen sie ausgemerzt werden, sie seien klassisch oder nicht. Im übrigen ist diese Bestimmung gegen die Scham⸗ und Stttlichkeitsgefühl in gröblicher Weise verletzenden Schaustellungen gerichtet, wie sie in den Darbietungen der Barrisons, der Prinzessin Chimay u. s. w. sich Jahre lang in schlimmster Weise haben breit machen dürfen. Die Otero ließ sich in dem Kostüm, in dem sie im Wintergarten ein ganzes Jahr lang auftrat, photographieren; das Bild wurde als unsittlich konfisziert, aber die Person selbst durfte sich unbehelligt körperlich in derselben anstößigen Weise ihrem Publikum präsentieren, weil es dagegen keine polizeiliche Eingriffsbefugniß gab. Diese wird mit dem Paragraphen gegeben, und so wird es auf diesem Gebiete besser werden können.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Der Königlich preußische Herr Minister des Innern hat Ihnen vorhin durch seinen Herrn Vertreter mitgetheilt, daß er, was die polizeiliche Kontrole des Theaterwesens betrifft, eine Ergänzung der bestehenden Gesetzgebung durch einen Paragraphen unseres Strafrechts nicht nöthig habe. Erlauben Sie mir, einige Worte an Sie zu richten bezüglich der juristischen Beurtheilung dieser von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung.

Diese juristische Beurtheilung wird dadurch einigermaßen erschwert, daß die Diktion des Paragraphen aus dem Rahmen der Vorlage eigentlich herausfällt. Wir haben zur größeren Klarstellung in der gegenwärtigen Vorlage mit Zustimmung der Kommission unterschieden zwischen zwei Arten von anstößigen Dingen: den unzüchtigen Hand⸗ lungen, unzüchtig, weil sie in geschlechtlicher Beziehung Anlaß zur Beanstandung geben, und den schamlosen Handlungen oder den Handlungen grober Schamlosigkeit, denen eine geschlechtliche Beziehung

Dreyer

Wir werden, da ich annehme, daß der vorliegende Paragraph beide Arten von Handlungen aber auch nicht mehr treffen will, uns klar machen müssen, wie er sich bei solcher Tragweite dem be⸗ stehenden Rechte gegenüber verhält, was er wirklich Neues bringt. Da muß ich darauf aufmerksam machen, daß, soweit dieser Paragraph sich mit der Verfolgung unzüchtiger Handlungen beschäftigt, bereits jetzt das Strafgesetzbuch in dem § 183 vollständig Vorsorge getroffen hat. Der § 183 des Strargesetzbuchs bestimmt, daß, wer durch eine unzüchtige Handlung öffentliches Aergerniß erregt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft wird, mit einer höheren Strafe, meine Herren, als dies der Kommissionsbeschluß hier vorsehen will. Nun ist es durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts zweifellos festgestellt, daß jeder Vorgang auf dem Theater, mag er nun in dem Gesammtbilde einer Scene bestehen, mag er in einzelnen Gesten des Schauspielers, mag er in einem Liede oder Aehnlichem bestehen, als eine Handlung im Sinne des § 183 anzusehen ist, woraus unwiderleglich folgt, daß jeder derartige Akt, der auf dem Theater vor sich geht, sobald er sich als unzüchtig qualifiziert, nach 5 183 des Strafgesetzbuchs verfolgt werden kann, verfolgt werden muß und einer schärferen Strafe unterliegt, als die Strafe ist, die der Kommissionsbeschluß vorsieht. Und daraus folgt weiter, meine Herren, daß der Kommissionsbeschluß, soweit er sich mit der Verfolgung unzüchtiger Handlungen beschäftigt, gegenstandslos ist, daß also die Fafsung des Paragraphen nach dieser Richtung hin jedenfalls eingeschränkt werden muß. Gegenstandslos sage ich, ich müßte sagen, bedenklich, denn der Kommissionsbeschluß würde dem Richter ge⸗ statten, eine geringere Strafe für die fraglichen Handlungen anzu⸗ wenden, als das Strafgesetzbuch sie zur Zeit vorschreibt. Ob die gegenwärtige Bestimmung des Strafgesetzbuchs in allen Fällen der Praxis wirklich zur Anwendung kommt, das weiß ich nicht, das kann aber auch auf ihre rechtliche Bedeutung keinen Einfluß üben. Der Herr Abg. Roeren hat ja auch seinerseits bezüglich der von ihm ver⸗ theidigten Vorschrift gesagt, er erwarte nicht, daß sie häufig im praktischen Leben Anwendung finden werde. So hänfig wie dieser Paragraph, der hier vorgeschlagen wird, voraus⸗ sichtlich auf die unzüchtigen Handlungen Anwendung finden würde, so häufig kann auch der Paragraph des Strafgesetzes An⸗ wendung finden auf die gleichen Handlungen. Das Bedürfniß einer neuen Bestimmung ist nicht erwiesen, und die Anwendbarkeit dieser Bestimmung liegt nach meiner Meinung für den Juristen ebensowenig klar zu Tage.

Ist das richtig, meine Herren, dann bleibt nur noch die zweite Art der Handlungen, die wir in den Rahmen der Gesetzgebung bezogen haben, übrig, die Handlungen von grober Schamlosigkeit. Ich nehme an, daß der Paragraph auch auf diese Handlungen sich beziehen soll, denn er spricht nicht nur von Verletzung des Sittlichkeitsgefühls, sondern auch von der Verletzung des Schamgefühls; ich vermuthe, daß die Kommission des hohen Hauses die Meinung hat, mit diesem Worte dasjenige zu treffen, was an anderen Stellen des Entwurfs als grobe Schamlosigkeit bezeichnet worden ist. Nun, meine Herren, wenn das richtig ist, dann bewegt sich der Paragraph, indem er sich auf Aktionen, die innerhalb des Theaters vor sich gehen, beschränkt, in einer Inkonsequenz, die strafrechtlich nicht ertragen werden kann. Vergegenwärtigen Sie sich, daß der § 183 des Strafgesetzbuchs unzüchtige Handlungen jeder Art trifft, die öffentliches Aergerniß erregen, gleichviel, ob sie auf der Bühne vor sich gehen oder anderweit im Leben als öffentlich sich qualifizieren. Nun wollen Sie hier dahin gelangen, scham⸗ lose Handlungen nur dann zu bestrafen, wenn sie auf der Bühne vor sich gehen, dann aber straflos zu lassen, wenn sie an irgend einem anderen öffentlichen Orte sich ereignen, wo sie unter Umständen doch viel nachtheiliger wirken können. Einen solchen Gedankengang des Gesetzgebers kann ich nicht verstehen. Wird die Bestrafung un⸗ züchtiger Handlungen, wie sie das Strafgesetzbuch eingeführt hat, für nothwendig gehalten gegenüber Handlungen außerhalb des Theaters ebenso wie gegenüber Handlungen auf dem Theater, dann wird, so⸗ bald der Gesetzgeber dazu übergeht, schamlose Handlungen zu be⸗ strafen, wenn er konsequent bleiben will, die Handlung zu be⸗ strafen sein ohne Rücksicht darauf, ob sie vor sich geht auf dem Theater oder außerhalb des Bühnenraums. Nach strafrechtlicher Logik müssen Handlungen außerhalb der Bühne, die in der freien Oeffentlichkeit vor sich gehen, wo jedermann Zutritt hat, wo viele nicht gewärtig sind, daß etwas Anstößiges an sie herantreten könne, mindestens ebenso bestraft werden, wie Handlungen, die auf der Bühne, in einem geschlossenen Raum, der nicht jedermann ohne weiteres zu⸗ gänglich ist, vorkommen.

Ich sage also, soweit der Paragraph der Kommission unzüchtige Handlungen trifft, ist er gegenstandslos und bedenklich, weil er eine mildere Strafe verhängt als das geltende Recht; soweit er scham⸗ lose Handlungen im Auge hat, ist er inkonsequent, insofern er nur das Theaterleben ins Auge gefaßt hat, nicht auch das übrige öffent⸗ liche Leben, das mit demselben Maßstabe gemessen werden muß, will die Gesetzgebung überhaupt gerecht sein. Meine Herren, wenn diese Sätze richtig sind, dann, glaube ich, muß jeder Jurist zu der Folgerung gelangen, daß der Paragraph in der Form, wie er hier vorliegt, jedenfalls nicht angenommen werden kann. Ich beschränke mich zur Zeit darauf, Ihnen diese Unmöglichkeit darzulegen. Abg. Traeger (fr. Volksp.): Herr Roeren hat als Argumen

nur allgemeine Behauptungen vorgebracht, die für mich der thatsäch

lichen Begründung vorläufig noch entbehren. Die großen Reden von

dem sittlichen Untergang unserer Zeit kann ich nicht als berechtigt passieren lassen; unsere Zeit ist nicht unsittlicher als irgend eine andere. Der frühere Reichsanwalt Stenglein, dessen Autorität der ganze Reichstag sicher anerkennen wird, hat in bestimmtester Weise das Bedürfniß einer solchen Vorschrift geleugnet und das betreffende Vorgehen als höchst bedenklich, als einen verhängnißvollen Rückschrit

erklärt. Zu der Unsittlichkeit, einem höchst dehnbaren Begriff, hat die Kommission als neuen, ebenso hinsichtlich seiner Umschreibung zweifel

haften Begriff die „Verletzung des Schamgefühls“ und schließlich no

die „gröbliche Verletzung des Scham⸗ und Sittlichkeitsgefühls“ hinzu- gefügt Ist es empfehlenswerth, Gesetze zu geben, wo diese Begriffe nicht ohne weiteres klar und scharf gegeben, sondern erst nach dem allgemeinen Nipeau der Sittlichkeitsanschauung in der betreffenden Gegend vom Richter definiert werden sollen? Die Striche des Zensors im „Cyrano von Bergerac“ gehören allerdings auch hierher; denn der Zensor hat die Stellen doch gestrichen, weil er eine gröbliche Verletzung des Scham⸗ und Sitt⸗ lichkeitsgefühls im Publikum davon voraussah. Besonders zu . ist, daß diese Strafvorschrift gegen die moderne Richtung in der Kunst überhaupt ausgenutzt wird. 122 Roeren hat gemeint,

niemand würde den Dramen von Sudermann eine Thräne nach⸗ weinen, wenn sie verboten würden. Wer solche Anschauungen über

einen unserer ernstesten und tüchtigsten Dramatiker hat, der kann