8 8 8 tt zffentliche Impfungen waͤhrend der Zeit der) ““ In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, § 8. 1 8 reinigen und zu lüften. Krankenhäuser dürfen zu Impflokalen 1 Seeetsnh 5 August) zu vermeiden. 8 8 dddie gedruckten Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erst⸗ Beim Impfen sowohl wie bei der Abnahme des Impfftoffs ist Die Abnahme des Impfhtofe 3 ittels der Lanzette, nicht benutzt werden. 1 31. März 1897 — M. d 2. iimpflinge erst im Impftermin an die Angehörigen zu vertheilen, unter die Körperwärme des Thieres festzustellen. Beträgt dieselbe mehr als scharfen Löffels oder des Spatels vorgenommen werden. Das Gewebe Zu § 5: Nach dem Erlaß vom 31. März M. d. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der 1II“ Voraussetzung, daß die §§ 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in 41,5 Grad Celsius, oder sind sonst Krankheitserscheinungen vorhanden, der Blatter ist bei lebenden Thieren durch Abkratzen unter scharfem .A. M. 10 886, M. d. J. II. 4437 — sind zur Vermeidung Ortspolizeibehörde für die nöthige Dednung zu sorgen, Ueberfüllung. 8 der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum Abdrucke ge⸗ welche nach dem Urtheile des Thierarztes Bedenken hervorrufen, so ist Drucke möglichst blutfrei zu entfernen. Wiederholtes Kratzen an der⸗ einer Ueberfüllung der Iercsfremce. 85 Ausfüh der für die Impfung bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende llaangt sind. § 2 das Thier von der Benutzung “ 1 “ 5 88 v-n. Wo es die Verhältnisse gestatten, kann Sicher iner raschen und ungestörten Ausführ üf lassen. tes.. 8 8 ʒ 8 8 . as Thier vor der Lymphea eschl 8 b “ die “ an Hand der Erfahrungen Läftva deild hn Framefsene der Erstimpflinge und der Wieder⸗ . Verhaltungsvorschrif en. 6“ Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Wäbrend der Entwickelung der Blattern ist der Gesundheits⸗ vympheabnahme geschlachtet werden so einzurichten, daß bei Erstimpflingen die Zahl 50, bei impflinge ist tbunlichst zu vermeiden. “ 1 A. Für die “ 88 der Erstimpflinge. 1 Vee. ““; zustand des Thieres von dem Thjerorite zu überwachen. VI. Herstellung und Versendung der Lymphe. Wiederimoflingen d Ih c B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankbeiten, wie Fapftermine ausgesetzt. Die Ortspolizeibehörde hat den Impfarzt Nach der Abnahme des Impfstoffs und der Schlachtung sind dee 1 1“ “ “ ““ 1g 1. Bei Verwendung von Thierlympbe. Scharlach, vhinserd Dipbtherie, Eroup, Keuchbusten, Flecktyphus, “ zechtzeitig zu benachrichtigen. Thiere wiederum vom Thierarzte zu untersuchen. Bis zu dieser Unter⸗ mit 8 d. af verchen dse Zubeeftunes der Lympb⸗ Fel g nicht ausgeschlossen, daß mehrere Impftermine an der rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Aus einem Hause, in weschem Fälle der genannten Krankheiten suchung dürfen die inneren Oegane und das Fell nicht von dem Lymphe und der Zusatzflüssigkeit in Berührung eang. - all
Tage n in v“ Die Impfärtte erbalten sn de öffentlichen . ihren die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. “ ö““ .“““ ö 1 Förper “ vJö“ 98 2 Gefäße, welche diese oder die Lymphe aufnehmen, müssen nach § 20 Zwischenräumen angesetzt werden. b Fü maekell jaus den staat⸗ § 2. 5 z fern⸗ 1 rüsen, insbesondere behandelt werden. 8
Zu § 6 Abs. 2: Die Wiederimpflinge sind thunlichst unentgeltlich und portofrei aus den staa Die Eltern des Impflings oder deren Bertreter haben dem 8 vehe- T“ hee die Mesenterial⸗ und “ zu erstrecken. „zc Die Gefäße sind vor dem Gebrauch und während desselben thun⸗ Nauch nach Geschlechtern zu trennen. Impfarzte vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch v neber das Ergebniß der Beohachtung während der Blattern⸗ lichst bedeckt zu halten. Walzen und andere Theile von Reibemaschinen,
7 ing 5 f 2 § 4. 8 tthei 5 8 Zu § 7: Um eine Störung der ordnungsmäßigen Ab⸗ Der Impfarzt hat — zutreffenden Falls unter Angabe der bestehende Krankheiten des Kindes Mittheilung zu machen. Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen entwickelung und über den Schlachtbefund hat der Thierarzt persönlich W durch feuchte oder trockene Wärme nicht ge⸗
wickel .
des Impfgeschäfts durch solche Zurückweisungen „. betreffende mpfanstalt — aufzu⸗ § 3 1“ 1 übri 5 1 F . entweder in Alkohol oder in einem anderen desinfizieren⸗ ung des Impfgeschäf I Nummer des Versandbuchs der betreffenden Impf aufiu getrennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden Eintragungen entweder in das Tagebuch (§ 40) oder in ein besonderes, den Mittel oder sonst in geeigneter Weise, vor Staub 8e
möglichst zu vermeiden, ist zweckmäßig bei Abhaltung eines zeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper 3. zu diesem Zwecke angelegtes Buch zu machen. Auch im letzteren Falle fentüchen Fonsorge 1 . 5 t. W nnch II. Bei Verwendung von Menschenlymphe. Jnund mit reinen Kleidern gebracht “ 8 Für die öffentliche Ingiuns sind belle enügend geoße den Eintragungen hervorgehen, auf welches Föüe ealr zubewahren, im letzteren Falle dem Gebrauche zu desinfizieren. erforderlich erscheinende Reinigung des Armes mi asf § 5 LET inhaltung d gehörtg gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche wo⸗ eziehen. Zur Werarbeit ’ “ und Seife dabei ausgeführt werden kann. 8 1 2 iteri ent⸗ Auch nach dem Impfen ist möͤglichst große Reinhalt ng des moöglich auch eine Trennung des Warteraums vom Operations⸗ § 12. 1 ur Verarbeitung der Lymphe gelangen die flüssigen und di 3 3 u sg 9: Sege Feststellung von angeblichen Impf⸗ bb SFepf nge Fg K-. 11““ Impflings die wichtigste Pflicht. 5 G fünn 8 sind die Ro hei 3 11“ 899 nnn donn E1 Shn. B Eöö’“ Thir Borkeg it u 0 f ör 22. Mai 995 8 189 8 1“ ei kühler erung sind die Räume zu heizen. n, wenn die thierärztliche Bescheinigun estätigt, 2 2 1 Thieren gleichzei T“ A 1 18 f Jo “ 8 am ganzen Körper Wecflae. und el Fhok 1. ünd, ht Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nich 8 h 8 1 daß das betreffende Thier im Sinne dieser Anweisteng qss 8, 19) gewonnenen Impfftoffs ist gestattet. — MWN E1 IIIEETTE““ 3 genährt befunden werden. Sie mi 1 § 6 “ Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur gesund war. Berfögert sich der Beginn der Bearbeitung, so ist der Impfsto
27. S r 1895 — M. d. g. A. M. 8663, M. d. J. bbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, . G I. “ 1 1 1 bis i 2.* 8 2S 1 22 1896 — M . 9. A. N. d ger ea e mehrmals abortiert oder Frühgeburten überstanden Die Nahrung des Kindes u unverändert. 1. Sele en im 1 mit dem Impfarzte für Aufrechthaltung III. Die Pflege und Ernährung der Impfthiere zu dieser in Glyzerin b 8 1 Abimpflinge ni — “ gen. 8 L scheni 1 253, M. d. J. 11 660 . 1“ fälle 10bn alenabemeflinge ficht eenugt gengfo,cte alt, ehelich geboten ZBei günstigem Wetter darf das Kind ins Frete gebracht werden-Ux. der Denung in foggen. eif, itt bereit zu stellen. 8 § 13. Die thietische Lympbe ist zu Menschenimpfungen niemals in Form der Herstenung ih. “ und ver Tee . ern he. . ogge⸗ ““ 2 vermeide in Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und dire Betsprecnefe ertmnpfung und der darauf folgenden Nachschau sei 9 “ I gen verndet werden⸗ Gee Hen. dielaus den Blattern gewonnenen Rohmateriale zu benutzen, sie dar und Erkrankungen an Pocken verbleibt es bei den † S7 darf snahmsweise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit direkte Sonnenhitze. kleein Lehrer anwesend. le, eu. Da aterial soll frisch, unverdorben un 1) ch sorgfältigem Verreiben im M5 1 Fs 8 28. Mai 1886 öö d. J. II 5746 I arf nur au n h 8 8 . 8 8. 8 8 5. anderweitig noch nicht benutzt sein. Die Impfthiere selbst sind mit 3 . na⸗ sorgfä ißem erreiben im Mörser 3 oder auf eine nnseper Grlass drr- II. —, vom 27. September 1895 — M. tern nicht ger frsnoste Zfefifel abltat, e, Schrunden und 1 1g bööö sind groe — falt vor 6 hnh Eine eEr der In ene namentlich des Operatione⸗ größter Sorgfalt rein zu 14 vess gide nohberiafs Hen agforzerungen egn ezneibuchs enisgreche A. 2 8663, M —, vom 22. Januar 1896 3 2 säßtheilen, an den ufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu be⸗ immers werde vermieden. 1 3 b zerin oder⸗ 2 2 rtem, g. “ 8 3 11 665 — H vom EE wahren; sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe „Die Ernährung der Impfthiere hat in der für ihr Alter zweck⸗ E1’“ fft 2 Form einer Zubereitung 9 W“ 1896 — M d g A. M. 480, M. d. J. II 1158 —. chronischen Affektionen der Nase, der Augen und Ohren, wie 88 . 1“ 88 . det nur dder Impftäume. 85 mäßigsten Form nach Anweisung des Thierarztes stattzufinden. Zusatzflüssigkeit enthälk: Impfstoffs auf höchstens 10 Theil 1“ bie e“ 8 d Verbiegungen der Knochen, er darf demnach kein reine Leinwand oder reine Wa 8 8 8 b 8 u“ 8 ält; “ fcnde efesteen beetenn ir h e he “ nSyphilis⸗ Skrophulose, Rhachitis oder irgend einer Ges E raen 1 8 88 Ten un, tsztr reite Man 9ech . daß zie .ete mit der Hlachlchan be 1 86 “ 1“ H 1 deefhn 1 igen ¹ Nen, eschwüren, 1 - er Ge mmenfällt. “ —8 15. “ II1 — g. daß dieselben schon beim diesjährigen Impfgeschäft befolgt. anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben kauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu be⸗ Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge Revaccinanden, Die Leitung der Anstalt ist einem Arzte zu unterstellen. tinemn Eir ööueiggieein in Form emner klaren Flüssigkeit, welche auch werden können. “ b. im Nothfall und nie zum wahren, um die Uebertragung von Krankbeitskeimen in Schäaͤlkinder) möglichst von einander zu trennen. Der Wärter soll gesund und namentlich frei von Tuberkulose und m Eindickungsverfahren unteriogen werden kann. Die früheren Erlasse über die vorstehend geregelte An⸗ 1“ vens. Zeceraehh ten ne bgsne h 1 die Impfstellen zu verhüten; auch sind die von üte. § 7 sein. 1.v .“ ““ üh seiner Familie auf, Die fertige Lymphe ist, wenn sie nicht sogleich in die Versand 8 ] . 1 „rmähnten Erlasse E 1 ie.eb ʒ d . 1 , rend de . ä 8 Lym 22 nd⸗ elegenheit, insbesondere die bereits erwähnten Erlasse vom Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Ab⸗ Personen benutzten Gegenstände von dem Impfling⸗ Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem Er träßt 8. seiner Thütigteit ir 1 1 gefäße gefüllt wird, in sorgfältig verschlofsenen, sterilen Gefäͤßen auf⸗
1 9 8 73 8 5 2 1 68 n unter den Angehörigen des d5 8 5 8 b 8 6. April 1886 — M. d. J. II 3673, M. d. 8 A. M. 8745, impflings muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 EEö’“ F Feaeer. Gben Frne Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. waschbarem Stoffe, der nach Bedarf zu waschen und zu desinfizieren zubewahren.
UII 838, U IIIa 13 087 — und vom 16. April 1888 benen Gesichtspunkte geschehen. 1 8 8 Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können ist. Dasselbe gilt inen Mrbeitssche 3 § b
— M. 3028 —, sowie alle diesen neuen heisehachen 1— W 8 8 “ kbig e 8 engee⸗ F. 5 8 vom Termine zurüͤckgewiesen .“ C 11“ . “ öG 1 28 h- 9 serncesah 89 IHee
3 älteren Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben. Jede t hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine 8 8 ““ Alle Personen, welche beim n oder Ab 46 1 zarat zu benutzen, dessen gläserne Theile vor dem Gebrauche zu stehenden ä g h g Jeder Impfarzt bat aufzuteich 9 Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der mittelbar oder neh. g durch Seplerae mit bnpssnefüncher un⸗ sterflisieren sind. § 34
schriften. Lymphe erhalten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab .“ 1 sses 1 ö1— ihne Verwendung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren keeine Sage- folües sich in der Regel bis zum neunten Tage unter Imppfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur der Lymphe in Berührung kommen, sich mit dem Verarbeiten der Zur Versendung der Lymphe sind nur reine, gut verschloss b gut verschlossene
An die Herren Regierungs⸗Präsidenten und den P will, den Namen der Impflinge, von denen die Lymphe abgenommen F6. 3 und zu erhabenen, von einem rothen Ent⸗ durch den zuständigen Impfarzt erfolgen (§ 2 Absatz 2 des Impfgesetzes). Lymphbe oder mit dem Abfüllen derselben beschäftigen, haben ihre 1 1 Präsidenten hierselbst. 88 v““ Hnh und den 5 der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Ffst dger.hgnc , babengeten Dieselben enthalten Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt, Finger und Nägel mit Bürste und Frsofmtabesha fältig zu gubehr Haarröhrchen oder fonstige Glasgefäße zu benutzen. Bei den le teren b8 Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Abstammung b. nlgee Früssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. ist, sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos ge⸗ die Unterarme und die Hände mit Wasser und Seite gründlich zu reicht der Berschluß mit einem guten Kork aus. Alle zur Aufbe⸗ 1 Abschrift der vorstehenden Allgemeinen Verfügung, die derselben ein Zweifel nicht entstehen kann. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem impfte Kinder zu behandeln. waschen und in wirksamer Weise zu desinfizieren. Diese Reinigung vesstih dienenden Gefäße dürfen nur nach gründlicher Reinigung Ausführung des Impfgesetzes betreffend, übersenden wir Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. .“ Bei vn ecmühulichen Verladfe ¹ 5 Hehte. ist jedesmal nach etwaiger Unterbrechung der Thätig⸗ Pnngrsnee Aese her⸗ne he . ed h bse 6 Be⸗ Aus AA bHS. Asgb 81 ; 5 2 ei⸗ e . 8 2 ert Eurer Excellenz zur gefälligen Kenntnißnahme. v“ 8 Hie ersolgreiche Smpfung lüß. Fearden von der Geohbe de krankungen geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit tbunlich, v“ werden. 1“
1 1 8 “ 1 8s . ü indestens mehrere Jahre hindurch deutlich 1 4 5 8 8 Die Dirigenten der Anstalten zur Gewinnung thierischen Die Abnahme der Lymphe dorf nicht später als am gleichnamigen uüeln welche mindesten hrere Jah erbehathren; hn sengbehen Ige gehio hegen sind V. Impfung der Thiere 1“ des Impfstoffs. Die fertige Lymphe ist bis Bersendenng we einen nhle
Impfstoffs sind anzuweisen, Ersuchen der Universitätsbehörden der auf die Impfung folgenden Woche stattfinden. 10. 8 4 he und Lehrer der Impftechnik an den Universitäten wegen Tag Die Eil dten vG.er ö der Lymphbe dienen sollen, Bei regelmäßigem Verlaus der Schutzpocken ist ein Verband Verwaliungabebarde Bericht zu erstatten; in geeigneten süor⸗ ist eine Thiere, welche einen längeren Transport durchgemacht haben, sollen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Ueberlassung von Material zur Unterweisung der Studierenden müssen reif und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, “ 8. 85 Ulacsalees Richtigstellung unrichtiger, in die Oeffentlichkeit erst geimpft werden, wenn sie sich erholt haben. § 36.
in der Impftechnik so weit wie möglich Folge zu geben. Boden stehen. Blattern, welche den Ausgangspunkt sür Rothlauf breite Röthe entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Um⸗ 1 88 er Angaben zu veranlassen. Dem Minister der Medizinal⸗ b § 18. Der Regel nach ist die Lymphe vor der Versendung probeweise
8 B rli den 28. Februar 1900 gebildet haben, dürfen in keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden. schläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden; wenn die Pocken sich 1 üsbehen ist über solche Vorkommnisse mit thunlichster Be⸗ Den Thieren sind während ihres Weges zum und vom Impf⸗ zu verimpfen. . er 8,e Mi ster Der Minister Mindestens eine Blatter muß am Impfling uneröffnet bleiben. öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen. tstehenden Erkrank 38 5 Eö Leichenschauern ist aufzugeb 82- b. — e b “ v demselben die Augen mit 4 Iüee Zaüch, den Ei Twen Berfcethden 1 Theil Impfstof auf er Mini D ung entstehenden Erkrankun ..“ Le ufzugeben, einem undurchsichtigen Stoffe zu verbinden. 3 usatzflüssigkeit) hergestellte Lymphe darf nicht vor 4 e Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entsteh 9 jeden Todesfall, welcher als Folge der Impfung gemeldet wird, der § 19 abgegeben werden. Bevor . 2 “ und .
— § 9. mb gei ch chts Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen ist ein Arzt zuzuzitehen; der Impfarzt ist von j solch 9 Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. Die Impftische sollen ein Polsterkissen, welches Verletzungen beim dünnte, zentrifugierte oder sedimentierte Lymphe zur Verimpfung ab-
gegeben wird, muß ihre Wirksamkeit durch Probeimpfung vor der
Medizinal⸗” enheiten. nnern. Hehr. ü 1 bund ber i alb 14 Tagen nach derselben ein⸗ Medizinal⸗Angelegenh I Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung welche vor der Nachschau oder innerh g ch ders Schlagen des Kopfes verhindert, besitzen und so beschaffen sein, da 9 Abgabe festgestellt werden.
In Vertr - . In Vertretung: iden. itt, in Kenntni en. .“ 8 en de 4 ZI1 e E1“ zur Vermehrung der 85 zu vermeiden tritt, in Kenntniß zu setzen 11 “ 1 ““ dha aecsdisdedeeigrag asegefache verden enn. Sie müsen 8 — 81n 11“ ; 8 1 termine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die 3 1 1 edesmaligem Gebrauch abgescheuert und gründlich abgespült werden. Potsdam, Stettin, Breslau, Magdeburg, Hannover, 8 Ueb 86 d 98ℳ sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende “ zur Gewinnung thierischen Impfstoffs. . § 20. Versandbuchs (§ 41), über den Tag der Abnahme der Lymphe und ““ “ Hebelriechende 1 Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal gebracht werden, so vX“ 1 Die zum Impfen und zur Abnahme des Impfstoffs bestimmten, über die Zahl der im Gefäß enthaltenen Portionen sowie eine Ge⸗ 8 b b haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termin⸗ 8 Die Anstaltsräume. od er mit dem abgeschabten Impfstoffe in Beruͤhrung kommenden In⸗ brauchsanweisung beizufügen, auch ist das Ersuchen um Bericht⸗ “ “ MNur reinstes Glyzerin darf mit der Lymphe vermischt werden. tage dem Impfarzt anzuzeigen. g ““ 1 v11XX“ strumente dürfen anderen Zwecken nicht dienen, sie müssen ganz aus erstattung über den Erfolg der damit vorgenommenen Impfung aus⸗ Die Mischung soll mittels eines reinen Glasstabs geschehen. § 12. “ “ alt 111 von Thierlymphe bestimmte An⸗ S5ng. 88 so Gs. eas s 28 fi . S.. iseee. Fearchtangestana Jit des reetat de 6 12 n 191 8 8 3 1“ ti⸗ ubewahren. 8 nindestens au 14*“ erden können. Vor dem Gebrauche sind sie jedesmal zu sterilisieren. e Gebr. nweisung hat den Wortlaut der 8 er c. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. Der Impfschein ist sorgfäͤl 8 auff 1i 8 . einem Stall, . Alle Gefäße, welche zur Aufnahme der zu verimpfenden Lymphe oder Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impf⸗ § 12. Iuf B. Für ’ 6““ “ einem 1 ö E1 veef. dienen, sind vorher durch trockene Hitze geschäfts zu befolgen sind, zu enthalten. 8 e8 8 Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung . einem der Zubereitung und Abfassung der Lymphe dienenden zu sterilisieren oder auszukochen. VII. Ab iologi . sichtigen; d die begleitenden Angehörigen von ihm über Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie 1 Zimmer 8 § 21. Abgabe der Lymphe. Beschlüsse, petsellerd, des vbyfeetps schen und vatho, “ . Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, “ . G Die Wahl der Körperstellen, an welchen die Impfung des § 38.
1 dheitszustand der Impflinge zu befragen. vup 2. logischen Stand der Impffrage. den Fwebettshe 1 1 8 vemge oder chronischen, die Ernährung rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken berrschen, dürfen Thieres erfolgt, bleibt dem Arzte der Anstalt überlassen, jevoch darf „Die Abgabe der fertigen Lymphe erfolgt der Regel nach auf schriftliche Bestellung und, von besonderen Fällen abgesehen, nur an
1 1) Das einmalige Ueberstehen der Pockenkrankheit verleiht mit k beeinträchtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, die Impflinge zum allgemrinen Termine nicht kommen. ü 1 b seltenen Ausnahmen Schutz gegen ein nochmaliges Befallenwerden von sune. 5 . Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werdn. 5 2 nd Wasserleitung versehen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren Körperoberfläche übersteigen. Aerzte und Behörden, sowie die zugelassenen Niederlagen.
derselben. 1 8 WEö“ Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner sein; die Wände müssen bis zu einer Höhe von 2 m die Abwaschun 8 LWWWI1“ 39. 1 2) Die Impfung mit Vaccine ist im stande, einen ähnlichen Schutz Pocken) vepengn 18 vhe. dem Ermessen des Impfarztes anheim⸗ Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen. gestatten. Der Stall und der Impfraum müssen einen wasserdichten Die zur Impfung bestimmte Fläche ist zu rasieren, mit Seife Der Anstaltsvorstand lans jedesmal eine 14tägige Voraus⸗ zu bewirken. — gegeben. 8 §8.. abspülbaren Fußboden und Einrichtungen für den raschen Abfluß der und warmem Wasser unter Benutzung von Bürsten, welche in des⸗ bestellung verlangen. Von einer solchen Forderung un Abstand ge⸗ 3) Die Dauer des durch Impfung erzielten Schutzes gegen Pocken § 13. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Spülwässer besitzen. infizierenden Lösungen aufbewahrt sind, gründlich zu reinigen und mit nommen werden bei Lieferung zu denjenigen Impfungen, welche wegen schwankt innerhalb weiter Grenzen, beträgt aber im Durchschnitt Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und Impflings die wichtigste Pflicht. “ b 1 abgekochtem Wasser abzuspülen. Eine Desinfektion der Impffläche des Ausbruchs natürlicker Pocken von den zuständigen Polizeibehörden zehn Jahre. — smit voller Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche ¹ 4. . Die sämmtlichen Anstaltsräume sind jährlich mindestens zweimal, vor der Impfung kann durch 10 %0 Sublimat., 2 % Lysol⸗, 3 % angeordnet sind. Deshalb ist in der Anstalt stets ei , 4) Um einen ausreichenden Impfschutz zu erzielen, ist mindestens geeignet sind, Wundinfektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und zwar vor und nach der Hauptimpfzeit, einer gründlichen Reinigung BKarbolsäurelösung, Alkohsl oder andere zweckentsprechende Mittel aus⸗ Vorrath wirksamer Lymphe bereit zu halten.
eine gut entwickelte Impfpocke erforderlich. arzt sorgfältig auf die Reinheit seiner Hände, der Impf⸗ und ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemein, zu unterziehen. Eine solche Säuberung soll außerdem nach Bedarf geführt werden. 1 8 1 5) Es bedarf einer Wiederimpfung nach Ablauf von zehn Jahren “ n8. Impistelle Bedacht - nehmen; auch ist der vng ife verbunden, daß eine Versäumniß des Schulunterrichts deshalh und besonders, wenn in der Anstalt eine größere Nne nacn von § 23. VIII. Listenführung. nach der ersten Impfung. 1 2— Lymphevorrath während der Impfung durch Bedecken vor Verun⸗ nicht nothwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll Personen stattgefunden hat, vorgenommen werden. Zum Zwecke der Impfung können Stiche, kürzere oder längere § 40.
6) Das Geimpftsein der Umgebung erhöht den relativen Schutz, reinigung zu schützen. das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere „Der Fußboden des Impfstalls und des Impfraums ist zur Zeit Schnitte, sowie über kleinere Flächen ausgedehnte Skarifikationen in Ueber die Impfungen der Thiere ist ein Tagebuch zu führen welchen der Einzelne gegen die Pockenkrankheit erworben hat, und die § 14. Röthe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig seiner Benutzung täglich mindestens einmal abzuspülen. Anwendung gezogen werden.” “ ““ welches die nachstehenden Rubriken enthält: G Impfung gewährt demnach nicht nur einen individuellen, sondern auch Die Thierlymphe ist thunlichst bald nach dem Empfange zu ver⸗ zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. vn 1 Während der Hauptimpfzeit müssen auch die Wände dieser beiden u“ 1 § 24. * 8 6“ a. laufende Nummer, einen allgemeinen Nutzen in Bezug auf Pockengefahr. 8 impfen, bis zum Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen i Räume wöchentlich mindestens einmal in einer Höhe von 2 m gründ⸗ Zur Thierimpfung können benutzt werden: b. Rasse, Geschlecht, Farbe und Alter des Thieres,
7) Die Impfung kann unter Umständen mit Gefahr für den geschützt aufzubewahren. Die Lomphe darf durch Zusätze von Glyzerin, vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Impf⸗ lich gescheuert oder abgespült werden. Der Zubereitungsraum ist a. Menschenlymphe von Erstimpflingen, welche unter Beachtung c. Tag der Einstellung des Thieres, der letzten Besichtigung, so⸗
Impfling verbunden sein. S Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden. blattern bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, so⸗ während der Benutzung dauernd möglichst staubfrei und sauber zu der im Verfolge des Bundesrathsbeschlusses vom 28. Juni 1899 er⸗ wie der Abholung aus der Anstalt,
8 Bei der Impfung mit Menschenlymphe ist die Gefahr der Ueber⸗ b § 15 lange sie nicht vernarbtsind, sorgfältig vor Beschmutzung, halten. lassenen Vorschriften (Vorschriften, welche von den Aerzten bei der d. Tag und Stunde des Impfens und der Abnahme der Lymphe
tregung von Syvpbilie, obwohl außeroedentlich gering, doch nicht gaͤm. Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durchenge Kleidung 8 § 4 Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind, §§ 5 ff.)*) gewonnen e. Art und Abstammung der verimpften Lymphe, lich ausgeschlossen. Von anderen Impfschädigungen kommen nach⸗ benußen, welche durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Aus⸗ und vor Druck von 888 zu hüten. Insbesondere ist der Aus den Ständen der Impfthiere ist der Unrath thunlichst ist. Sie darf unvermischt frisch vom Körper des Kindes sofort oder fe Körperwärme (womöglich auch Körpergewicht) des Thieres weishar nur accidentelle Wundkrankheiten vor. 8 kochen) oder durch Alkoholbehandlung keimfrei gemacht sind. Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Ge⸗ schnell zu entfernen. Verläßt ein Thier seinen Stand dauernd, so ist nach Auftewahrung in sorgfältig geschlossenen Haarröhrchen, mit beim Impfen und bei der Abnahme der Lymphe,
Alle diese Gefahren können durch sorgfältige Ausführung der Die 1eseee für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe schwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Rothlauf die Streu zu beseitigen, und es sind die Wände desselben nebst dem reinstem Glycerin vermischt, entweder frisch oder in Haarröhrchen be⸗ g. Gesundheitszustand des Thieres bei der Einstellung und
Impfung auf einen so geringen Umfang beschränkt werden, daß der kann entweder unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impf⸗ leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Boden und dem Lattenroste durch Scheuern und Spülen gründlich zu zieh ungsweise in sterilisierten, mit desinfizierten Pfropfen wohl ver⸗ während der Entwickelung der Blattern, Nutzen der Impfung den eventuellen Schaden derselben unendlich instrument entnommen oder auf ein kelmfreies Glasschälchen gebracht. Gegenstände zu vermeiden. reinigen. . schlossenen Gläschen aufbewahrt, auf das Thier übertragen werden; h. Beschaffenheit der inneren Organe nach dem Schlachten, so⸗ überwiegt. werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar § 5. 21 Die zum Festbinden der Thiere bestimmten Halfter ꝛc. sind nach b. Thierlhmphe in der zur Menschenimpfung zugelassenen Be⸗ weit dieselbe durch den Thierarzt festgestellt wurde,
8) Seit Einführung der Impfung hat sich keine wissenschaftlich aus einem solchen auf das Instrument getropft werden. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung jedesmaligem Gebrauche zu säubern und, wenn sie aus Leder hergestellt schaffenheit; 8 1. Ergebniß der Impfung,
nachweisbare Zunahme bestimmter Krankheiten oder der Sterblichkeit G 6 ist ein Arzt zuzuziehen, der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, sind, gründlich zu schmieren. c. die festen und flüssigen Bestandtheile der natürlichen Kuhpocken k. Art der Zubereitung der Lymphe (§ 31), im allgemeinen geltend gemacht, welche als eine Folge der Impfung 1 98 1 Ob e vor⸗ welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben “ § 5. und der echten Menschenblattern, wenn bei Verwendung der letzteren 1. Bemerkungen, 8 anzusehen wäre. “ Die Impfung wird der Regel nach auf Eier. bei Wei 8 eintritt, in Kenntniß zu setzen. 168 Litt eines der in die Anstalt gebrachten Thiere an einer übertrag⸗ alle Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden können, welche zur Ver⸗ § 41. 11 6“ genommen und zwar bei Erstimpflingen auf dem Fechten nitt 88 “ baren Krankheit, so sind diejenigen Anstaltsräume, in welchen es sich hütung der Uebertragung von Variolagift auf Menschen oder nstalte. Ueber den Versand der Lymphe ist ein Versandbuch zu führen, — “ 116“ impflingen auf dem linken. Es genüzen 4 seichte Schni⸗ dest 25 An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen aufgehalten hat sowie alle Geräthschaften, mit denen es in Berührung gegenstände erforderlich find. welches die nachstehenden Rubriken enthält: 8 Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung] höchstens 1 cm Länge. Die einzelnen Supf Fnctt⸗ socee ün eee fe die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nach⸗ gekommen ist, zu desinfizieren. Hat eine Infektion der Anstalt in § 25. a. laufende Nummer, .“ des Impfgeschäfts zu befolgen sind. X 2 em von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen schau wegen erbeblicher Erkrankung oder weil in dem Hause eine anderer Weise stattgefunden, so ist ebenfalls eine gründliche Desinfektion Die Abnahme des Impfstoffs vom Thiere hat vor dem Eitrig. .Name und Stand des Empfängere,
2. § 37. Jeder Sendung von Lymphe sind Angaben über die Nummer des
Die Räume sollen bell, trocken, heizbar, mit Lüftungseinrichtungen die Ausdehnung der geimpften Flächen nicht den achten Theil der
A. Allgemeine Bestimmungen. kinnd zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal kommen, erselben vorzunehmen. werden des Inhalts der Blattern, und bevor sich eine erhebliche Röthe] c. Wohnort desselben, 8 gemei 5† s g “ 1 der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im allgemeinen s baben 8 Eleen oder deren Vertreter dieses spatestens am Termir⸗ II. Auswahl und Untersuchung der Impfthiere. der Umgebung derselben eingestellt 825 stattzufinden. “ des — der Bestellung, Es ist wünschenswerth, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. age dem Impfarzt anzuzeigen. 16 § 6 Sorgfä . . 1 e. Datum der Absendung, irks ö ten, welchen ie 3 . 1 . 1““ 8 b 2 orgfältige Reinigung der ganzen Impffläche mit Seife und .Ursprung und Alter der Lymphe,
1“”] Dienecn, danüs. Hurücedn EEEEEEEee das Gefäͤß Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 8 eI sance ö S. Sene 9eeasen. 85 8 b den eee 8 * “ (§ 31),
42⁷¾ ntzu „ Ver⸗ 1 8 88 8 8 ; b at der Abnahme voranzugehen. Eine Des⸗ .Menge der übersandten Lymphe, 8 Ee ti ügeen; 8 veinnasenernrohe es et, Die Erstimpfung hat als SrIrea “ IV. 8 8r be ehlt sih vv da hrnchehistan dena l ge en, varnenschen. lefertion 8 vepf äche Neh.0erüncte Mittel und Behandlung mit i. Bewerkungen (über 8* bei der Verimpfung seitens des dethnsmre Se zn gees. Vorschriften, welche von den Behörden bei der Aus⸗ stenlung in einem von den Anstaltoeunen aeternecee S!o brereein⸗ er ist erlaubt. impfenden Arztes erzielten Erfolg u. dergl.).
der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. — 1 Bei d 1 5 V äfts eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der 8 befolgen sind. 27.
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon he ubfan genügt für den Erfolg schon die Bildung von führung des Impfgeschäfts zu befolgen sin Thierarzt beobachten zu lassen. Rür aut eattbsckalte Blatüdge⸗ sind zur Ahnahme von Lymphe II. Wissenschaftliche und praktische Untersuchungen über geeignet. Wiederholte Benutzung einer und derselben Blatter ist nicht Thierlymphe.
Keomtniß, daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, 6 3 1. 7 oder zeigen sich dort auch nur einzelne Fälle von Rothlauf (Erysipel) Knoͤtchen oder Bläschen an den Impfftellen Bereits bei der SBeanns n des Impftermins hat die Orts⸗ Vor der Impfung sind die dole⸗ von einem Thierarzt auf ihren gestattet. 42
Geimpften, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu § 18. 3 dafün S tragen, daß die Angehörigen der Gesundheitszustand zu untersuchen. Hierbei ist d d zffentli 849. F 5 Anzei 8 D arzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impf⸗ volizeibehörde dafür Sorge zu tragen, hen. er Haut und dem 11““ Den öffentlichen Impfanstalten liegt ob, wissenschaftlich und ——ͤͤͤͤͤ** Bechapins ceen gcecznt eneaechenn en in 8 x . n 8 Verbreitun ihm bekannt werden, thunli genau festzustellen u n . mpflinge währer us . 2 m 28. Februar — M. d. g. A. bege de ersuchs, der klinischen Beobachtungen u. s. w. Unter⸗ deedlag e eschtk bangksete erscenar vacilenen ³Sra⸗ sofort anzuzeigen. Entwickelung der Impfblattern erhalten. 8 benuhen. M. 13 827 U II. U III A. — M. d. J. II a. 7931I. — suchungen anzustellen.