Im Verlage von Breitkopf u. Härtel in Leipzig erschienen als Nen. 871 — 73 der Sammlung „Deutscher Liederverlag“’: Drei Gedichte aus Gottfried Keller's Jugendzeit, für eine Singstimme mit Klavierbegleitung komponiert voa Felix Weingartner (op. 27): 1) Plauderwäsche, 2) Ich denke oft ans blaue Meer, 3) Irrlichter. Be⸗ sonders die erstgenannte Komposition trifft den schelmischen Inhalt der naiven, märchenbaften Dichtung in sehr glücklicher Weise. — Aus demselben Verlage liegt vor: ein „Preußisches Marinelied“ von Carl Loewe für eine Singstimme und Pianoforte, herausgegeben von Dr. Max Runze. Dieses im Jahre 1856 weiland Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Adalbert von Preußen von dem Komponisten gewidmete, bisher unveröffentlichte Lied wird auch heute noch seine zündende Wirkung nicht verfehlen. An Gesängen zum Preise der deutschen Flotte gelangten ferner in neuester Zeit zur Ausgabe: „Deutschland, wirf den Anker aus“, Flottenmarsch mit Gesang von A. Schultz⸗Stegmann (op. 65), Dichtung von Ernst Fürste (Quedlinburg, Verlag von Paul Deter). Mit Klavierbegleitung Pr. 1 % 50 ₰, für Orchester Pr. 2 ℳ — Deutsches Reichsflottenlied, gedichtet von erthold Roy, in Musik gesetzt von Willy Boehme (Berlin, Verlag von Bernhard Kurth). Ausgabe für Gesang mit Klavier⸗ begl stung Pr. 1 ℳ
Mannigfaltiges. Berlin, den 24. April 1900.. 1“
In Gezenwart Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin fand heute Vormittag im großen Saale der Phil⸗ harmonie die Jahresversammlung der „Frauenhilfe“ statt. Die Ansprache hielt der Wirkliche Ober⸗Konsistorialrath, Pro⸗ fessor D. Freiherr von der Goltz. Die „Frauenhilfe“, die den Berliner Krankenpflegestationen zur Seite steht, hat im letzten Jahre durch Sammlungen in den 14 Bezirken 39 004 ℳ aufgebracht. Der in den Räumen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten unter Vorsitz der Frau Gräfin von der Gröben veranstaltete Bazar brachte außerdem einen Rein⸗ ertrag von 30 430 ℳ, von welcher Summe 10 056 ℳ für die Kranken⸗ e. des Jahres 1899 verwendet wurden, während 6697 ℳ zur
eckung des vorjährigen Defizits, 3737 ℳ zur Aulage in Werth⸗ papieren und 10 000 ℳ als Rücklage zur Bestreitung der Kosten der Krankenpflege im Jahre 1900 bestimmt worden sind. Ihre Majestät die Kaiserin überwies der „Frauenhilfe“ speziell für die Zwecke der Krankenpflege 2300 ℳ; an sonstigen Gaben gingen vom Ober⸗Hofmeister Freiherrn von Mirbach und von anderen Wohlthätern 1402 ℳ ein, sodaß die „Frauenhilfe“ insgesammt 52 882 ℳ für die Krankenpflege zur Verfügung stellen konnte. In den 14 Berliner Krankenpflege⸗Stationen waren im vergangenen Jahre 110 Diakonissen thätig, welche 3210 Personen in 2974 Fa⸗ milien verpflegt und dabei 29 067 Tages⸗ und 5990 Nacht⸗ pflegen geleistet haben. Die Zahl der verpflegten Personen hat sich gegen das Vorjahr um 135, die der Tagespflegen um 1752 vermehrt, die der Nachtpflegen ist um 353 zurückgegangen. Im Durchschnitt sind täglich 80 Kranke am Tage und 17 in der Nacht verpflegt worden. Unter den Verpflegten waren 2587 Frauen, 368 Kinder und 255 Männer. Außer 3051 Evangelischen wurden 109 Katholiken und 50 Juden gepflegt. Von 507 Familien wurden Dankopfer für erfahrene Hilfe gespendet. Gestorben sind während der Pflege 483 Kranke. 795 Gesuche um Hilfe mußten wegen Mangels an Kräften unerfüllt bleiben. Die sämmtlichen der „Frauenhilfe“ erwachsenen Geschäftsunkosten im Betrage von 2089 ℳ sind auf Be⸗ fehl Ihrer Majestät der Kaiserin auf deren Fonds übernommen worden.
Der Berliner „Fröbelverein“ bielt gestern unter dem Vorsitz des Professors Pappenheim in Keller's Festsälen seine General⸗ versammlung ab. Der Verein, der am 7. Juli 1859 begründet wurde, hat in seinen sechs Kindergärten auch im vergangenen Jahre wieder zahlreiche Kinder aufgenommen. Die höchste Frequenz wurde im November mit 519 Kindern erreicht. Die Stadt Berlin erhöhte den Zuschuß für die drei Volkskindergärten von 4500 auf 6000 ℳ; trotzdem 25. dieselben noch einen Zuschuß von 8000 ℳ Auch von den drei Gärten für Kinder bemittelter Familien brachte nur der⸗ jenige in der Prinzenstraße einen Ueberschuß. Insgesammt wurden in den sechs Vereinsanstalten 14 bis 15 Kindergärtnerinnen beschäftigt.
lichen ꝛc. Angelegenheiten auf weitere drei Jahre einen Zuschuß von 900 ℳ bewilligt. Neu eingerichtet wurden Fortbildungskurse für Kindergärtnerinnen, welche jetzt 41 Schülerinnen zählen. Der erfolgreiche Besuch dieser Kurse befäbigt zur selbständigen Leitung eines Kindergartens bezw. zur Uebernahme eines Lehramts am Seminar. Zur Zeit stehen zwei der Schülerinnen in der Prüfung. Die Mitgliederzahl des Vereins ist von 461 auf 434 zurückgegangen, beginnt jetzt aber wieder zu 8 Den Einnahmen in — von 17 000 ℳ standen 14 000 ℳ Ausgaben gegenüber. An Kapitalvermögen besitzt der Verein 35 500 ℳ
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Die Bestimmungen des 31 der Polizei⸗Ve rordnung vom 31. Oktober 1889 und 3. April 1891, betreffend die bauliche Anlage und innere Einrichtung von Theatern, Zirkus⸗ gebäuden und öffentlichen Versammlungsräumen, haben laut einer neuen Verordnung des Polizei⸗Präsidenten vom 12. d. M. folgenden Zusatz erhalten:
„Enthält der Theaterkaum nur eine Bühne obne Versenkung, Schnürboden und Schnürgalerie und sind sämmtliche Kulissen, Hinter⸗ hänge, Versatzstücke sowie der Vorhang aus unverbrennlichen — im Gegensatz zu schwer entflammbaren — Stoffen hergestellt, so kann auch hier das Rauchen gestattet werden.“
Im Monat März 1900 sind in Berlin 273 Proben von Nahrungs⸗ und Genußmitteln amtlich untersucht worden. Die Beanstandungen betrafen Milch, Butter, Margarine, Schmalz, Eier, Käse, Mehl, Zitronenöl, Provenceröl, Zitronensaft, Apfelsinen, Prallines, Chokolade, Kakao, Thee, Rohkaffee, Wein, Preßhefe und denaturierten Branntwein. Beanstandet wurden insgesammt 56 Proben. Die Milchkontrole erstreckte sich auf Revisionen in 935 Geschäften, von denen 91 zu Beanstandungen führten, die Butter⸗ kontrole auf 266 Geschäfte mit 51 Beanstandungen.
Im Zoologischen Garten befindet sich gegenwärtig eine aus
44 Personen bestehende kaukasisch⸗ossetinische Tschertessentruppe,
welche auf einem zweckentsprechend abgeschlossenen und dekorativ aus⸗ geschmückten Platze die ihrem Stamm eigenthümlichen Sitten und Gebräuche zur L. bringt. Unter den 27 Männern der Truppe sind vierzehn, welche den Ehrentitel „Dschigiten“ führen, d. h. Meister in der Führung der Pferde und Waffen; ihre Meister⸗ schaft erweisen sie namentlich in der von ihnen gerittenen „Dschigi⸗ towska“, bei der sie in voller Carrisre staunenswerthe Reiter⸗ und Schießkünste vorführen. Die ganze Schaustellung ist von hohem ethnographischen Interesse. 8
Bremen, 24. April. (W. T. B.) Gestern Nachmittag brach in Wildesbausen (Oldenburg) Feuer aus, welches infolge des herrschenden starken Windes rasch um sich griff. Die Thätigkeit der Feuerwehr war, da die Pumpen theilweise versagten, erheblich erschwert. Etwa achtzig Häuser wurden eingeäschert, ein Verlust an Menschenleben ist nicht zu beklagen. 8
Budapest, 24. April. (W. T. B.) In einer über dem Börsensaale befindlichen Privatwohnung brach heute Feuer aus. Infolge dessen stürzten der Lüstre und der Glas⸗ plafond des Börsensaals herab. Das Mittagsgeschäft wurde eingestellt; man arbeitet daran, das Feuer auf seinen Herd zu beschränken. Ein
Feuerwehrmann wurde schwer verletzt.
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Konstantinopel, 23. April (W. T. B.) Auf dem vor Beirut stationierten türkischen Torpedoboot erster Klasse „Scham“ fand am 21. d. M. während einer Probefahrt mit einem neuen elektrischen Projektor eine Kesselexplosion statt. Das Torpedoboot sank, und die ganze Bemannung, bestehend aus fünf Offizteren und 25 Mann, sowie der als Gast auf dem Schiffe befindliche Kommandant des türkischen Stationsschiffes „Ismael“ er⸗ tranken. Vier andere Personen, welche sich auf dem Torpedoboot befanden: der Kommandant der in Beirut stationierten Escadrille, Schiffskapitän Muhedir, der Kommandant der Gendarmerie des “ der Buchhalter und der Inspektor der Tabackregie, wurden gerettet.
Für das Kindergärtnerin⸗Seminar hat das Ministerium der geist⸗
uß der Redaktion eingegangene
Berlin, 24. April. (W. T. B.) Seine Maj⸗ der Kaiser und König haben Sich gestern bei de setzung des Generals der Kavallerie von Rosenberg Rathenow durch den dienstthuenden General à r 9; Generalmajor von Mackensen vertreten und einen Kan Sarge des Verewigten niederlegen lassen. lg
London, 24. April. (W. T. B.) Der „Daily Telegr meldet aus Kapstadt: In der gestrigen Jahresversammte der hiesigen Handelskammer machte der Präft⸗ Jagger auf die Gefahr aufmerksam, welche von 2 geplanten Bau der Bahn von der Großen Fischbai 22 drohe, die großentheils über deutsches 8 iet gehe. ½ angesichts des klaren Versprechens, welches er 1895 nan der Chartered Company gegeben, nicht mit dem Kap⸗c⸗ lament über die Angelegenheit berathen habe. Der Präftas bezeichnete es als die Pflicht der Handelswelt der g⸗ kolonie, sich dem Bau dieser Bahn zu widersetzen, welche Entfernung zwischen London und Rhodesia um 1300 „ Meilen abkürzen und sich daher als ein furchtbarer Konturn gegen Kapstadt, das jetzt das größte Gütervertheilungs⸗Zentmn Süd⸗Afrikas sei, erweisen werde.
London, 24. April. (W. T. B.) Dem „Reuter schen Burear wird vom Leeuwkop von gestern gemeldet: Die Dios Pole Carew rückte gestern gleichzeitig in zwei Theilen, eine ostwärts, der andere südwärts, vor, um die Buren; ihrer Vertheidigungslinie südlich der Wasserwerke zu verteeite Die Kavallerie⸗Brigade unter Dickson machte eine ue Schwenkung auf der Linken des Generals Stephense während die berittene Infanterie zu seiner Rechten vorzi Die Brigade Stephenson vertrieb die Buren von ei Kopje, während Oberst Alderson den Leeuwkop auf äußersten Linken der Buren umging. Heute früh war; Leeuwkop geräumt. Den weiteren Vormarsch fand Diche durch eine starke Burenstellung gesperrt und ha daher die geplante Umgehungsbewegung nicht vollenden. heißt, die Wasserwerke würden von einer starken Buren⸗Stes macht unter de Wet besetzt gehalten.
Konstantinopel, 24. April. (Meldung des Wiener, X Korresp.⸗Bureaus“.) In Alexandrette wurde der ane kanische Konsul von der Polizei gelegentlich der Einschif zweier armenischer Familien nach Amerika mißhande Die Polizei wollte den Armeniern, welche naturalsset Amerikaner sind, nicht den Erlaubnißschein zur Abreise theilen. Man erwartet, daß der hiesige amerikanische schäftsträger energische Schritte in dieser Angelegenheit und nehmen werde.
Maseru, 23. April. (Meldung des ‚Reutersth Bureaus“.) Die Buren haben in der Nacht Bushma kop geräumt und sich den ganzen heutigen Tag i vor den anrückenden Truppen der Generale Brabant: Hart zurückgezogen. Die britischen Truppen werden, wier lautet, während der Nachtstunden acht Meilen von Weppe
8 2 8*
“ “ 1.“ tlichen und Nichtamtlichen in der Erie
und Zweiten Beilage.) 8
Wetterbericht vom 24. April 1900,
8 Uhr Morgens. 7 ½ Uhr.
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Stehplatz 1 ℳ
Stationen. Wetter.
in 0 Celsius
Temperatur 5 °C. = 40R.
heute. Otto Ernst.
Donnerstag:
Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp. red. in Millim
Belmullet. 3 bedeckt Aberdeen.. 2 bedeckt Christiansund 4 bedeckt Kopenhagen. 764 2 halb bed. Stockholm. 758 4 bedeckt aranda. 749 2 Schnee t. Petersburg 760 1 bedeckt Cork Queens⸗ towcwn 765 Cherburg. . 763 ETTEö“ vtZE11 mburg.. 763 winemünde 764 Neufahrwasser 766 wolkenlos Memel 765 wolkig
1 3 2 1 1 3 1 M 3 Münster Wstf. 760 1 wolkenlos 4 3 3 2 2 2 3
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Schauspielhaus des Erasmus.
heiter wolkig heiter wolkenlos wolkenlss wolkenlos
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Der Verkauf Monat Mai cr.
Karlsruhe.. 760 heiter Wiesbaden. 760 O 3 beiter München. O ZRegen Chemnitz. 2 wolkenlos Berlin.. wolkenlos Wien.. wolkenlos Breslau.. wolkenlos
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8 88 Uebersicht der Witterung. Ziemlich hoher Luftdruck über Zentral⸗Europa ver⸗
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757
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Kraft.
Freitag (33.
bindet die Gebiete höchsten Luftdrucks über de e Hüttenbesitzer.
Westen der Britischen Inseln und Westrußland und trennt die Depression über Süd⸗Europa von einer Depression über Skandinavien, wo ein tiefes Mi⸗ nimum über Lappland ostwärts schreitet. Bei leichten Winden aus östlichen Richtungen ist das Wetter in Deutschland fast durchweg heiter und meist kühl, nur im Süden, wo fast überall Gewitter : haben, ist Regen gefallen, in München 1 mm. Ostdeutschland hatte vielfach Nachtfrost. Deutsche Seewarte.
————yñ½½½½½ Nñqnv Theater.
Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opern⸗ haus. 106. Vorstellung. Lohengrin. Romantische
zweier Herren.
Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Preise der Plätze: Orchester⸗Loge 10 ℳ, Erster2 8 ℳ, Zweiter Rang 6 ℳ, Dritter Rang 4 ℳ, Vierter Rang Sprlat 2 ℳ 50 ₰, Vierter Rang
Schauspielhaus. Eine deutsche Komödie in 5 Aufzügen von Anfang 7 ½ Uhr.
Cavalleria rusticana. Oper in 1 Aufzug von Pietro Mascagni. nach dem gleichnamigen Volksstück von G. Verga. — Die rothen Schuhe. Tanzlegende in 4 Bildern von H. Regel und J. Haßreiter.
. 112. Vorstellung. Die Tochter Ernst von Wildenbruch. Anfang 7 ½ Uhr.
d. M., von 10—1 Uhr in der Theater⸗Hauptkasse statt. Es werden Billets zu 30 Opern⸗ 31 Schauspiel⸗Vorstellungen ausgegeben.
Deutsches Theater.
Anfang 7 ¼ Uhr. Donnerstag: Gespenster. Freitag: Der Probekandidat.
Berliner Theater. Mit
Donnerstag: Harold.
Schiller⸗Theater. (Wallner⸗Theater.) Mitt⸗ woch, Abends 8 Uhr: Schwank in 3 Akten na von Oskar Blumenthal.
Donnerstag, Abends 8 Uhr: Niobe. Hierauf: Der Diener zweier Herreu.
Freitag, Abends 8 Uhr: Gebildete Menschen.
Theater des Westens. (Opernhaus.) Mitt⸗ woch und Donnerstag: Der Bettelstudent.
52
Anfang es. 12 ℳ, ang 8 ℳ, Parquet
Rothmühl. Fra Diavolo.
111. Vorstellung. Jugend von
Opernhaus. 107. Vorstellung. (Bauern⸗Ehre.)
Text
Morituri. Gastspiel von
Agnes Sorma.
Donnerstag: Liebelei.
Musik von Raoul 7 ½ Uhr.
Schauspiel in 4 Aufzügen von woch: Im Exil. Schwank der Abonnements⸗Billets für den
findet am Sonnabend, den 28. Sonne.
Anfang 7 ½ Uhr.
und von Barnhelm. Freitag: Im Exil.
Mittwoch: Hofgunst.
burg.
Georges Feydeau. Benno Jacobson. Lautenburg. Anfang 7 ½ Uhr.
Abonnements⸗ Vorstellung):
Maxim.
Controleur.
zun ersten Male: Niobe. Harry und E. A. Paulton Hierauf: Der Diener
Lihit, ierruhi der GdienerThalia ⸗Theater.
Kren und Alfred Schönfeld. Schmidt. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag: Im Himmelhof.
dieser on. Benefiz für
Freitag (letzte Freitags⸗Abonnements⸗Vorstellung): Gastspiel des Königlichen Kammersängers Nicolaus
Sonnabend: Volksthümliche Vorstellung zu halben Preisen: Die lustigen Weiber von Windsor. (Falstaff: Herr Robert Biberti, als Gast.)
Lessing⸗Theater. Mittwoch: Gastspiel von
Agnes Vorher: Jephta’s Tochter. Freitag: Der Pfarrer von Kirchfeld.
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4a. Mitt⸗
in 3 Akten von H. von Anderten und B. Wolff. Vorher: Frau Komödie in 1 Aufzug von Paul Remer.
Donnerstag, Sonnabend und Sonntag:
Vorher: Frau Sonue. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen:
Residenz⸗Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗ Mittwoch: Die Dame von Maxim. (La dame de chez Maxim.) Schwank in 3 Akten von
Uebersetzt und bearbeitet von In Scene gesetzt von Sigmund
Donnerstag und folgende Tage: Die Dame von
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: die Hälfte ermäßigten Preisen: Der Schlafwagen⸗
Dresdenerstraße 72/73. Sechsletzte Aufführung vor der Abreise nach Hamburg. Mittwoch: Im Himmelhof. Große Ausstattungs⸗ posse mit Gesang und Tanz in 3 Akten von Jean Musik von Max
Montag, den 30. April: Letzte Aufführung in Senf 8Gaine Tbiels
Im Himmelhof. (Gottlieb Schwärmer: 8
Thielscher.)
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Annina Wagner mit Hrn. Eehe Admiralitätsrath Hermann Seeber (Mürch, Groß⸗Lichterfelde). — Frl. Elisabeth von mann mit Hrn. Oberstleut. a. D. von Schmm Bentin (Schwerin —Bentin). — Frl. Else d. mit Hrn. Oberleut. Müller (Stargard i. Peas Meiningen).
Verehelicht: Hr. Oberleut. Edler von der 9h mit Frl. Margarethe von Watzdort (Störnz — Hr. Oberleut. Karl von Brünneck mi Helene Schmidt (Magdeburg). — Hr. Leut 6. Fabrenholtz mit Frl. Charlotte Nauck (en — Hr. Leut. Georg von Alten mit Frl. Af Brocken (Schwerin).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Lu⸗ (Döbeln). — Hrn. Kaiserl. Bankvorstand 8 (Bernburg). — Hen. Gerichts⸗Assessor Dr. Weismann (Wiesbaden). — Hrn. Leut. Heyl (Görlitz).
Gestorben: Hr. Oberst 1. D. Waltber Schmeling (Berlin). — Hr. Generalmajon 2
Leonhard Frhr. von und zu Egloffstein (La⸗
4 — Fr. Professor Marie Stoewe, geb. 29.
pg (Potsdam). — Verw. Fr. General Freer⸗
von Ranisch, geb von Below (Oliva). —
Gebeime Baurath Adelheid Weber, ged.
. — Fr. Rosalie von Müller, ger ritzke a. d. H. Rosenthal (Borna). —
verw. Gräfin von Saldern⸗Ahlimb, vern.
Bojanowski, geb. von Oelrichs Ringenwald
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Sorma.
Minna
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Schol) in Betli Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und 25
Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Ner.
8 Zehn Beilagen
8 (einschließlich Börsen⸗Beilage), 156 sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des 2. lichen — (einschließlich der e Nr. 2 veröffeutlichten Bekanntmaunf 15 betreffend Kommanditgesellschaften 8 nche
und Aktiengesellschaften, für die 28*1219 21. April 1900
Bei bis über
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Es sei schwer zu verstehen, warum Cecil bn
2*
uts chen Reichs⸗Anz
Erste Beilage
8—
Berlin, Dienstag, den 24. April
eiger und Königlich Preußi
1900.
Vom 7. April 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Feiche nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt. 1
mfang der Konsulargerichtsbarkeit. 11“ 8 1 98 Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staats⸗
verträge gestattet st. “ Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths für bestimmte Gebiete und in Ansehung be⸗ simmter Rechtsverhältnisse außer Uebung gesetzt werden.
8 2.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen: 8 1) Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Lonsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völker⸗ rechtlichen Grundsätzen das Recht der Exterritorialität ge⸗ nießen; 8 82* Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf G und einer solchen dem deutschen Schutze unterstellt sind (Schutzgenossen).
Den D utschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und furistische Personen, wenn sie im Reichsgebiet oder in einem heutschen Schutzgebiet ihren Sitz haben, juristische Personen auch dann, wenn ihnen durch den Bundesrath oder nach den bisherigen Vo schriften durch einen Bundesstaat die Rechts⸗ fähigkeit verliehen worden ist. Das Gleiche gilt von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossen⸗ schaften und juristischen Personen werden den Ausländern (Abs. 1. Nr. 2) gleichgeachtet.
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen kann bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen, wenn Ausländer daran betheiligt sind, der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterstehen.
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht
berührt. Zweiter Abschnitt. Gerichtsverfassung. § 4. Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt. 8
Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§ 2 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867), durch das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeubt. 86
)
Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu von dem Reichskanzler ermächtigt wird.
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul sowie an dessen Stelle einem anderen B'amten die dem Konsul bei der Aus⸗ üͤbung der Gerichtsbarkeit obliegenden Verrichtungen üver⸗ tragen. “ 1
Der Konsul ist zuständig: 1 1 1) für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeß⸗ ordnungen und die Konkursordnung den Amtsgerichten zu⸗ gewiesenen Sachen; . 2) für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen An⸗ gelegenheiten der freiwilligen I. Ner nchee ah
8
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vor⸗ sitzendem und zwei Beisitzern.
In Strafsachen sind in der Hauptverhandlung vier Bei⸗ sizer zuzuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauplverfahrens ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegen⸗ stande hat, das weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte, noch zu den in den §§ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen “ 1“
Ist in bürgerlichen Rechisstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul. 1
Ist in Strassachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zw.i Beisitzern. — Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar war, müssen in dem Sitzungsprotokoll an⸗ gegeben werden. — Das Konsulargericht ist zuständig: b b 1) für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßordnungen den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen; 2) für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts⸗ mittel der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in Strassachen.
§ 11. 1t In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Zeisitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu. 1
In den im § 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Beisizer nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Ent⸗ scheidungen theil; die sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen.
§ 12.
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäfts⸗ jahres aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Er⸗ mangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks veier Beisitzer und mindestens zwei Hilfsbeisitzer.
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu leisten; die §§ 53, 55, 56 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 13 8N .
Die Beeidigung der Bessitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäflsjahrs. Der Vorsitzende richtet an die zu Be⸗ eidigenden die Worte: „Sie sch vöcen bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wssen und Gewissen abzugeben.“
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung der rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Ist ein Beisizer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Reichsgericht ist vagg für die Verhandlung und endgültige Entscheidung über die Rechtsmittel
1) der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen;
2) der Beschwerde und der Berufung gegen die Ent⸗ scheidungen des Konsulargerichts in Strafsachen;
3) der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 15.
Eine Mitwirkung der SIxhe findet, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sachen
§ 16.
Die Personen, welche die Verricht gen der Gerichts⸗ schreiber und der Gerichtsvollsieher sowie die Verrichtungen der Gerichtsdiener als Zustellunzsbꝛamten auszuüben haben, werden von dem Konsul bestimmt. Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte geleistet haben, sind sie vor ihrem Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegen⸗ heiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten.
Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.
G 17. *
Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, werden von dem Konsul bestimmt. Die Zu⸗ lassung ist widerroflich.
Gegen eine Verfuͤgung des Konsuls, durch die der An⸗ trag einer Person auf Zulassung zur Ausübung der Rechts⸗ anwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt.
Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechtsanwalt⸗ schaft zugelassnen Per sonen ist in der für konsularische Be⸗ kanntmachungen ortsüb’ichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt “ “
Die Vorschriften der 88 157 bis 169 des Gerichtsver⸗
fassungsgesetzes und des § 2 des Reichsgesetz s über die An⸗ gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Rechtshilfe unter den bei der Ausübung der Konsulargerich sbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die im § 160 Abs. 1 des Gerichtsver⸗ fassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechts⸗ hi fe von dem Konsul versagt oder g währt wird, das Reichs⸗ gericht in erster und letzter Instanz zuständig ist.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende
In den Konsular⸗Grrichtsbezirken gelten für die der Kon⸗ sulargerichtsba keit unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschr eben ist:
1) die dem bürgerlichen Recht angehörenden Vorschriften
der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bis⸗. g
herigen Geitungsb reiche des preußischen Allgemeinen Land⸗
rechts in Kaft stehenden allgem inen Gesctze sowie die Vor⸗
schriften der bez ichneten G setze über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechisstreitigkeiten, in Konkuresachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsba keit;
2) die dem Staafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und die Kosten in Strassachen. 1“
Die im § 19 erwähnten Vorschriften finden keine An⸗ wendung, soweit sie Emrichtungen und Verhältnisse voraus⸗ setzen, an denen es für den Konsalaraerichtsbezirk fehlt.
Durch Kaiserliche Verordnung kö nen die hiernach außer Anwendung bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im § 19 Nr. 1 erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere Vor⸗ schriften an deren Stelle gerkoffer werden. g
Durch Kaiserliche Veroröonung können die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen
Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke be⸗ ziehenden Vorschriften gelten, abweichend von den nach § 19 maßgebenden Vorschriften geregelt werden.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Litratur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchs⸗ mustern und von Waarenbezeichnungen in den Konsular⸗ gerichtsbezirken Anwendung finden oder außer Anwendung bleiben. § 23.
Soweit die im § 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verordnungen oder landesherrliche Genehmi ung vorsehen, trelen an deren Stelle in den Korsulargerichtsbezirken Kaiser⸗ liche Verordnungen oder die Genehmigung des Kaisers
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitversahren zu treffenden Entscheidungen werden für die Konsulargerichts⸗ bezirke in erster und letzter Instanz von dem Bundesrath er⸗ lassen.
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Ver⸗ fügungen einer Landes Zentralbehörde oder einer höheren Ve waltungsbehörde verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behörde.
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse werden in den Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt.
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verord⸗ nungen sowie die dort geltenden Anordnungen oder Ver⸗ fügungen der Landes⸗Zentralbehörden entsprechende Anwendung.
S 24.
Soweit nach den im § 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus Rechte zustehen oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsulargerichtsbezirken an dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Rechte und Verpflichtungen, die für den Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit eines Betheiligten be⸗ gründet sind.
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung kann bestimmt werden, daß die wegen Zuwider⸗ handlung gegen einzelne Gesetze oder Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen Berechtigten zufallen.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staat angehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörig⸗ keit in Betracht kommt, nach den Vorschriften beurtheilt, die für die keinem Bundesstaat angehörenden Deutschen gelten.
Die Rechtsvernältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden Staat angehören, werden, soweit dafür die Staats⸗ angehörigkeit in Betracht kommt, nach den für Ausländer geltenden Vorschriften beurtheilt. 8
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, in⸗ wieweit die Konsulargerichtsbezirke im Sinne der in den §§ 19, 22 bezeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder SS aab oder als Ausland anzusehen sind.
§ M.
Soweit die nach § 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf die an einem ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sind hierunter, falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsulargerichtsbezirks und um die Rechts⸗ verhältnisse einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person handelt, die deutschen Gesetze zu verstehen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichtsbezirk die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschristen neben den deutschen Ge⸗ setzen als Gesetze des Orts 1e sind.
Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unter⸗ worfenen Personen erfolgen im Konsulargerichtsbezirk, sofern sie entweder in einer in diesem Bezirk vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sache, oder in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben einer in dem Bezirk be⸗ fi dlichen Pason zu geschehen haben, nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls die Befolgung dieser Vorschriften mil Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im Aus⸗ lande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Seelle des Ersuchens bei Zustellungen auf Betreiben der Betheiligten deren Antrag und bei Zustellungen von Amtswegen die Ana⸗ zeige des Gerichteschreibers tritt. 1
Im übrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichts⸗ bezirk an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über Zustellungen im Ausland, und zwar in gerichtlichen Angelegenheiten mittels E suchens des Konsuls und in nicht gerichilichen Rechtsangelegenheiten auf einen von den Betheiligten an e zu richtenden Antrag.
Die Einrückung einer Ifr Mlichen Bekanntmachung in den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ ist nicht erforderlich, sofern da⸗ neben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift an⸗ ordnen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung einer öffentlichen B kanntmachung in den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ eine Hnrem. der Veröffentlichung tritt. Neue Gesetze erlargen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Enypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem Ablauf von zwei Monaten, in den übrigen Konsulargerichts⸗ bezirken mit dem Ablauf von vier Monaten nach dem Tage, an dem das betreffende Stück des Reich⸗Gesetzblatts oder der Pecußischen Gesetz⸗Sammlung in Beslza ausgegeben worden
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