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über die Natur der Seuche unterrichtet ift als jetzt. Wenn die Sperre auch nicht in allen Fällen den erhofften Nutzen gebracht habe, so sei sie doch von großem Werth, namentlich, wenn man sie arch wirksamer als bisher gegen das Ausland an den Grenzen handhabe. Der Antrag Rembold sei also anzunehmen. Den Antrag Böckel hält auch dieser Redner für überflüssig. b
Abg. Rettich (d. kons.): Der Abg. Böckel hat mit Unrecht die Maßregeln gegen die Schafseuche zum Gegenstand von Angriffen gemacht. In Mecklenburg haben sich diese Maßregeln als sehr wirksam e wiesen, und sowohl hier als in Schleswig⸗Holstein hat auf diesem Wege der Verbreitung der Schafräude gründlich Einhalt gethan werden können. 1
Abg. Lucke (b. k. F.), plaidiert für schärsste, rücksichtsloseste Grenzsperren gegenüber den Ländern, wo diese Viehseuchen epidemisch sind. Desgleichen seien im Inlande Sperrmaßregeln nur dann von Werth, wenn sie energisch und streng durchgeführt werden. Nicht sowohl die Thiere als die Menschen seien die Uebertrager der Maul⸗ und Klauenseuche; es dauere nicht acht Tage nach dem Schluß des Frankfurter Marktes, daß in zehn oder mehr Ortschaften der Um⸗
ebung die Manl⸗ und Klauenseuche ausbreche. Indem die Vieh⸗ bändler sich an den kranken Thieren anschmieren, vermitteln sie die Weiterübertragung der Seuche.
Abg. Scherre (Rp.) spricht sich gegen den Antrag Böckel aus, der die Arbeit der Polizeiorgane, speziell der Amtsvorsteher, nur kom⸗ plizieren würde, ohne Nutzen zu bringen. b
Abg. Graf von Klinckowstroem (d. kons.) ist mit dem Grafen Kanitz der Meinung, daß die Fellhändler und die Viehhändler ganz besonders an der Verschleppung der Seuche betheiligt seien, und daß diesen Personen durch die gesetzlichen Anordnungen strengstens verboten werden sollte, die Viehställe ohne Erlaubniß des Besitzers zu betreten. Aber ohne die strengste Grenzsperre gegen die verseuchten Nachbar⸗ länder sei nichts zu erreichen. Desgleichen werde die Maul⸗ und Klauenseuche durch die russischen Gänse verbreitet. Hiergegen sei ein⸗ zuschreiten und nicht immer die die heimischen Interessen schädigende, diplomatische Rücksicht gegen das Ausland vorzuschützen. Redner be⸗ antragt, den Antrag Rembold in seinem ersten Theile anzunehmen.
Präsident des Kaiserlichen Gesundheitsamts Dr. Köhler wider⸗ spricht den letzteren Ausführungen des Vorredners⸗ 1
Abg. Friedel (nl.) regt an, denjenigen, die einen Seuchenfall zur Anzeige bringen, unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung zu gewähren.
Abg. Dr. Pachnicke spricht sich für scharfe Grenz perre in dem Falle aus, wo von dem Nachbarlande direkt cine Gefahr der Seuchen⸗ invasion drohe; weiter zu gehen, habe man keinen Anlaß
Damit schließt die Diskussion. Nach dem Schlußwort des Abg. Rembold wird der Antrag Böckel abgelehnt, der An⸗ trag Rembold in seinem ersten Theile angenommen.
Die Erörterung des Antrags des Abg. Broemel fr. Vgg.), Erhebungen über die Wirkung der Bestimmung in 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes, betreffend die Zoll⸗
reiheit für Schiffsausrüstungsmaterialien, zu ver⸗ anstalten, sowie die Abstimmung über den Antrag der B udget⸗ kommission, auf die Aufhebung dieser Zollfreiheit hin⸗ zuwirken, wird auf Annag des Abg. Broemel, dem sich der Abg. Grof von Kanitz anschließt, von der Tages⸗ ordnung abgesetzt, da die Frage gegenwärtig der Erörterung im wirthschaftlichen Ausschusse unterliege.
Ebenso wird auf Antrag des Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.) die Erörterung der Resolution Bargmann wegen Veranstaltung von Erhebungen über die Wirkung des Saccharingesetzes ausgesetzt, weil der Gegenstand der Resolution zur Zeit von den verbündeten Regierungen er wogen werde. 8
Es folgen Kommissionsberichte über Petitionen.
Die Petition des Nechtsschutzverbandes deutscher Photo⸗ grophen in München wegen Abänderung des Gesetzes, be⸗ treffend den Schutz von Photographien gegen unbefugte Nachbildung, wird dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen.
Ueber die Petition der Schiffs⸗ und Maschinenbau⸗Aktien⸗ gesellschaft vorm. Gebrüder Schulz und vorm. Bernhard Fischer zu Mannheim wegen Niederschlagung eines Zoll⸗ betrags und über die Petition des Allgemeinen deutschen Bäderverbandes, betreffend die Abänderung der Verkehrs⸗ ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands hinsicht⸗ lich der Bestimmungen über den Transport Schwer⸗ kranker, wird zur Tagesordnung übergegangen.
Die Petition des Gottlob Adolf Krause in Charlotten⸗ burg, den Sklavenhandel in Togo betreffend, überweist 1n Haus ohne Diskussion dem Reichskanzler zur Kenntniß⸗ nahme.
Als Material soll dem Reichskanzler überwiesen werden die Petition des Zentralverbands der städtischen Haus⸗ und Grundbesitzervereine zu Berlin, die Sich erstellung der Bauforderungen betreffend.
Das Haus beschließt in diesem Sinne, nachdem der Abg. Werner die Petition empfohlen und bei dieser Gelegenheit die Forderung der Einführung des Befähigungzsnachweises für das Bauzewerbe erneut befürwortet hat.
Die Petition des christlich⸗sozialen Textil⸗Arbeiterverbandes für Eupen und Umgegend, betreffend die Einführung einer Maximalarbeitszeit von höchstens 10 Stunden in der Textilindustrie, Untersagung der Nachtarbeit ꝛc. soll nach dem Kommissionsantrag dem Reichskanzler als Material überwiesen werden. Ein Antrag des Abg. Dasbach (Zentr.) die Petition hinsichtlich der Forderung bezüͤglich der Arbeitszeit dem Reichskanzler zur Erwägung, hinsichtlich der Forderung obligatorischer Gewerbegerichte in Städten von mehe als 10 000 Einwohnern und hinsichtlich der Forderung obligatorischer Arbeiterausschüsse als Material zu überweisen, findet nicht die genügende Unterstützung, da sich nur 1 Mitglied des Zentrums
dafür erhebt. Der Abg. Dasbach ist im Hause nicht anwesend. Abg. Fischer⸗Berlin (Soh findet es sehr auffällig, daß der Abg. Dashach noch vor drei Jahren einen Antrag auf Uederweisung zur Berücksichtigung gestellt habe, heute aber nur noch die Ueber⸗ weisung zur Erwägung empfehle. Redner giebt dann ausführliche Auszüge aus den Berichten der Fabrikispektoren, welche, wie er behauptet. die Verkürzung der Arbeitszeit gerade in der Texlilindustrie als eine Nothwendigteit erkennen lassen. Diese Verkürzung liege ebenso im Interesse der Arbeiter wie der Unternehmer, denn England z. B., welches die höchsten Löhne und die kürzeste Arbeitszeit habe, sei auf diesem Gebiete der deutschen Industrie weit überlegen. Daß die Arbeitskraft und Arbeitsleistung der Arbeiter durch die Herabsetzung der Arbeitszeit gefördert werden, hätten auch bereits zahlreiche ein⸗ sichtige Arbeitgeber erkannt, und zugegeben. Redner beantragt die eberweifung der Petition an den Reichskanzler „als Material zur bänderung der Gesetzgebung“. Vize⸗Präsident Schmidt hält diesen Antrag für identisch mit dem Antrage der Kommisston. 3 Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) ist derselben Meinung; wenn der Abg. Flicher etwas erreichen wollte, hätte er den Antrag Dasbach auf⸗ nehmen müssen. Die Stimmung und die Besetzung des Hauses wider⸗ iethen gleichmäßig die Verhandlung so wichtiger Fragen wie der des Normalarbeitstages aus Anlaß dieser unbedeutenden Petitton Von gesundbeitsschädlichen Betrieben und von der Beschäftigung jugend⸗ licher Arbeiter, wovon der Abg. Fischer auch übrigens kein Wort in der Petition. 8
gesprochen habe, stehe
Ein nunmehr eingebrachter Antrag des Abg. Fischer⸗ Berlin, die Petition zur Berücksichtigung zu überweisen, findet ebenfalls nicht ausreichende Unterstützung, da die anwesenden Sozialdemokraten und die außer ihnen auf der Linken sich zur Unterstützung erhebenden Mitglieder zusammen nur die Zahl von 25 abgeben, während zur Unterstützung 30 Mitglieder erforderlich sind. 1
Abg. Baudert (Soz.) weist insbesondere auf die Lage der
Näherinnen hin, die geradezu ein Gegenstand des öffentlichen Mit⸗ leids sei; hätten sich doch sogar Vereine gebildet, um das traurige Loos dieser armen Arbeiterinnen zu bessern. Die Löhne der Weber seien bekanntlich erbärmlich; die Statistik habe erwiesen, daß die Wochenverdienste für Weber bis auf 9 ℳ, für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen bis unter 2 ℳ heruntergehen. Dabei habe die Zahl der jugendlichen Arbeiter dund Arbeiterinnen in dieser ndustrie nicht unbeträchtlich zugenommen. Nehme die Mehrheit des Hauses den Antrag auf Berucksichtigung an, dann würden die verbündeten Regierungen wenigstens veranlaßt, etwas mehr, als es bisher der Fall gewesen zu sein scheine, sich um die Mißstände auf diesem Gebiet u kümmern. 1 Vize⸗Präsident Schmidt stellt aus dem stenographischen Bericht über die Rede des Abg. Fischer fest, daß derselbe gesagt habe: „Die Zuchthausvorlage beruht auf unbeweitbaren und erlogenen Be⸗ dauptungen einer Denkschrift.’“ Eine solche Aeußerung, fährt der Präsident fort, über eine namens der verbündeten Regierungen dem Hause zugestellte Denkschrift ist durchaus unzulässig; ich rufe den Abg. Fischer dafür zur Ordnung! b
Abg. Stolle (Soz.) tritt ebenfalls für den Antrag Fischer auf Ueberweisung zur Berücksichtigung ein. Er bezieht sich speziell auf die Verhältnisse zu Zwickau und Chemnitz.
Abg. Dr. Hitze (Zentr.): Der Abg. Dasbach hat seinen Antrag auf Erwägung nicht deshalb gestellt, weil er jetzt von der Be⸗ rechtigung des Petitums materiell weniger überzeugt wäre, sondern weil er eine möglichst große Mehrheit auf den Antrag vereinigen wollte. Es möchte sich vielleicht überhaupt empfehlen, die Angelegen⸗ heit an die Kommission zurückzuverweisen. Wir sind schon seit 1884 für den Elfstundentag für die Arbeiter beidertei Geschlechts eingetreten. Für die weiblichen Arbeiter best ht er ja jetzt; wir haben aber stets wieder unsere weitergehenden Forderungen betrieben; wir haben die Feststellung einer Moximalarbeitswoche beantragt. Alle diese Anträge haben keine Mehrheit gefunden. Vom ganzen Hause angenommen wurde aber seiner Zeit unser Antrag, Erhebungen über die Arbeitszeit anzustellen; es sind auch die Fabrikinspektoren befragt worden. Eine Forderung auf Grund der Ergebnisse dieser Befragung haben wir noch im letzten Winter verlangt. Der Antrag auf Berück⸗ sichtigung findet sicher nur eine Minorität, desgleichen der auf Er⸗ wagung gerichtete; eventuell ist es also das beste, die Ueberweisung als Material zu beschließen, wofür ja das ganze Haus zu haben sein würde.
Arug. Fischer⸗Berlin: Wenn das Zentrum so einig wäre in der Stellungnahme zu dieser Frage der Maximalarbeitszeit, dann könnte eine solche Lahmheit in der Stellungnahme zu unserem Antrag nicht Platz greifen. Ein einziges Mitglied des Zentrums hat heute den Antrog Dasbach unterstützt. Herr Hitze hat eben nicht die Mehrheit des Zentrums hinter sich. Mit der Enquste ist garnichts gethan, damit wird die Sache nur verschleypt. In Oesterreich hat man den Maximalarbeitstag; bei uns fehlt es nur an dem guten Willen. Sie ließen sich an der bloßen Versicherung, daß sie ar better⸗ freundlich seien, genügen; von einer Bethätigung dieser Gesinnung halten sie sich gänzlich fern.
Abg. Dr. Hitze: Für die Normal⸗ Wochenarbeitszeit von 62 Stunden hatte sich die ganze Zentrumsfraktion engagiert; der Antrag hatte im Reichstage keine Aussicht, wie sich alsbald heraus⸗ stellte. Daneben haben Freiherr von Hertling und ich nicht den Eventualantrag, sondern den selbständigen Antrag gestellt, daß der Bundesrath von seiner Befugniß bezüglich des sanitären Normal⸗ arbeitstages Gebrauch machen solle. Da befinde ich mich also nicht, wie der Abg. Fischer und früher schon der Vorwärts“ fälschlich be⸗ hauptete, im Widerspruch mit dem Abg. Freiherrn von Hertling. Wir siad für die Ueberweisung zur Berücksichtigung, aber der Antrag geht nicht durch; darum haben meine Freunde den Antrag Dasbach nicht unterstützt.
Abg. Fischer⸗Berlin: Ich kann dem Herrn Vorredner nachfühlen,
wie unangenehm diese Konstatierung ihm gewesen sein muß. Der Abg.
Hitze hat für seine Person damals erklärt, der zehnstündige Arbeits⸗ tag fei schon jetzt durchzuführen für die Textilindustrie, während Frei⸗ herr von Hertling sich durchaus gegen jede weitere gesetzliche Ver⸗ fürzung der Arbeitszeit erklärte. Wenn das Zentrum den Antrag auf Ueberweisung zur Berücksichtigung unterstützt, geht er durch; darüber, wie die Regierung zu dem Antrag zu bekehren sei, sollte doch die ein⸗ fiugeichste die regierende Partei des Hauses nicht so pessimistisch denken.
Abg. Dr. Hitze: Freiherr von Hertling hat sich nur gegen den achtstündigen Normalarbeitstag ausgesprochen.
Abg. Fischer⸗Berlin bestreitet die Richtigkeit dieser Ausfübhrung unter Bezugnahme auf die wörtlichen Ausführungen des Abg. Frei⸗ herrn von Hertling.
Nachdem die Abgg. Dr. Hitze und Fischer⸗Berlin sich nochmals über den Streitpunkt auseinandergesetzt haben, schließ: die Diskussion. Der Kommissionsantrag wird angenommen.
Darauf gelangt ein Vertagungsantrag zur Annahme.
Schluß 5 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Freitag 1 Uhr. (Interpellation Deinhard: „Bis wann ist die in Aussicht
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gestellte Abänderung der Weingesetzgebung zu erwarten Petitionen.)
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Haus der Abgeordneten. 61. Sitzung vom 26. April 1900, 12 Uhr.
Auf der Tagesordnung steht die erste Berathung des Gesetzentwurfs über die Zwangserziehung Minder⸗ jähriger.
Abg. Dr. Becker (Zentr.): Meine Freunde haben an der Vor⸗ lage verschiedene Ausstellungen zu machen. Sie hat allerdings eine sozialpolitische Tendenz und zeigt, daß man die Gefahren erkannt hat, welche dem Staatsleben und der Gesellschaft aus der Verrohung der Jugend drohen. Im Jahre 1897 sind 45 327 jugendliche Verbrecher be⸗ straft worden. Die bisherige Gesetzgebung hat also nicht ausgereicht, der Verrobung entgegenzuwirken. Mit den kurzen Freiheitsstrafen wird selien etwas erreicht. In den Städten unter 10 000 Einwohnern, welche keine Startkreise bilden, soll nicht der Gemeindevorstand, sondern der Landrath den Antrag auf Zwangserziehung stellen können. Warum soll hier der Landrath die Städte bevormunden? Der Ge⸗ meindevorstand muß in allen Städten antragsberechtigt sein. Es geht überhaupt ein bureaakratischer Zug durch das Gesetz. Der Ridaer bemängelt ferner die vorgeschlagene Aufbringung der Kosten, ist aber bei der im Hause berrschenden Unruhe kaum zu verstehen. Ein Hauptgewicht legt er auf die religiöse Erziehung der Zwangszöglinge. Seine Freunde seien nicht damit einverstanden, daß darin die diskeetionäre Gewalt herrschen solle, sondern müßten verlangen, daß die konfessionelle religiöse Erziehung gesetzlich festgelegt werde. Leider habe das Kammergericht seine erste Entscheidung, daß der Vormund eine der Konfession des Zöglings entsprechende Schule auszuwählen habe, wieder fallen lassen. Seine Freunde würden es gern sehen, wenn die Ordensgesellschaften zu dieser erziehlichen Aufgabe herangezogen würden. Das württembergische Gesetz vom vortgen Jahre schreibe vor, daß auf die Konfession der Zwangszöglinge Rücksicht genommen werden solle. Hoffentlich werde - ömmission eine Verständigung erzielt werden können.] 84 &☚
Abg. Dr. Freiherr von der Goltz (kons.): Auch meine Freund⸗ schaft mit der Vorlage ist nur eine bedingte. Die zunehmende Genuß⸗ sucht, die Befreiung von den Banden des elterlichen Hauses, dag Streben, mit gleichgesinnten üüche die Freuden des Großstadtlebeng zu vasen⸗ haben allerdings zu einer Verrohung der Jugend geführt; die Erziehung ist vielfach eine mangelhafte. Die Regierung ist der Ansicht, daß das Ait ige Zwangserziehungsgesetz vom 13. März 1878 nicht ausreicht. Die Verbrechen der Jugend sind zum theil be⸗
ründet in erblicher Belastung und in der schlechten wirthschaftlichen v der Eltern, die die Verführung der Kinder erleichtert. Viele Kinder, die nur von Altersgenossen verführt werden, koͤanten durch eine geregelte Erziehung vor dem Verbrechen bewahrt werden. Das bestehende Gesetz läßt die Zwangserziehung nur bei einer Be⸗ strafung zu, die Vorlage will sie schon zulassen, wenn die Gefahr der Verwahrlosung vorliegt. Hier kommt es sehr auf die Ausführung der Vorlage an. Die Amts⸗ und Vormundschaftzrichter sollen mit den lokalen und persönlichen Verhältnissen ihres Bezirks vertraut sein, das können sie aber nicht, wenn ein so häufiger Wechsel eintritt, wie es wirklich der Fall ist. Diese Vorlage weist dem Amts⸗ und Vormundschaftsrichter eine wichtige Aufgabe zu, und dazu muß er mit den Verhältnissen seines Bezirks vertraut sein. Zu befürchten ist, daß die Vorlage von den Erziehungsverpflichteten gemiß⸗ braucht wird. Deshalb müßte wenigstens eine andere Grenze des Lebensalters für die Zwangserziehung festgesetzt werden. Die obere Altersgrenze von 18 Jahren, bis zu welcher die Zwangserziehung an⸗ geordnet werden kann, scheint mir nicht richtig gewählt, da die drei Jahre Zwangserziehung vom 18. bis 21. Jahre doch nicht ausreichen würden. Mindestens sollte man für Mädchen die obere Altecsgrenze auf 16 Jahre herabsetzen. Die Bestimmungen des Gesetzes darüber, wer die Zwangserziehung ausübt, sind richtig ge⸗ troffen. Der Zwangserziehung innerhalb gecigneter Familien würde ich immer den Vorzug geben; nur wo es auf besonders strenge Zucht ankommt, muß die Erziehung in einer Anstalt erfolgen, jedoch durfen diese Anstalten nicht für eine zu große Zahl von Ze glingen eingerichtet werden. Was die Kosten betrifft, so ist zu bedeaken, daß die Provinzen schon überlastet und namentlich verschieden belastet sind. Legt die Vorlage ihnen neue Lasten auf, so werden die landwirthschaftlichen Kreise wiederum belastet. Das Hauptkontingent der Zwangszöglinge stellen aber die großen Städte und die Industrie⸗ zentren und nicht das platte Land. Meine Freunde könnten es nicht verantworten, wenn die Provinzialverbände neue Lasten erhielten, wie es eine Folge der Vorlage sein würde. Wenn die Vorlage Gesetz wird, wird die Zahl der Zwangszöglinge sich verdoppeln. Die Verschuldung der Provinzen und der Kreise hat bedeutend und in raschem Tempo zugenommen. Die Belastung der Gemeinden, namentlich der kleinen Städte, ist kolossal. Es giebt Gemeinden, die 450 % Kommunal⸗ steuern zahlen. Wir können die Hand zu weiteren Belastungen nicht bieten. Der Staat muß dafür ein Acquivalent durch eine höhere Provinzialdotation schaffen. Sollte das Gesetz nicht für die Kommunal⸗ verbände annehmbar gemacht werden können, so werden wir kaum dafür stimmen koönnen. .
Minister des Innern Freiherr von Rheinbaben: F
Meine Herren! Die beiden Herren Vorredner haben im allge⸗ meinen der Vorlage gegenüber eine sympathische Haltung eingenommen und ich nehme Veranlassang, ihnen dafür zu danken. Sie haben aber eine Reihe von Moniten gezogen, die auf verschiedenen Gebieten liegen.
Der letzte Herr Vorredner hat zunächst mit dem Ausdruck des Zweifels begonnen, ob man mit der gegen rärtigen Gesetzesvorlage bessere Erfahrungen machen werde als mit dem Gesetze von 1878. Meine Herren, ich glaube, diese Frage kann man in der That bejahen; denn wenn man mit dem Gesetze von 1878 nicht genügende Erfahrungen machte, so lag das eben an der fehlerhaften Konstruktion des Gesetzes. Dieses Gesetz ermöglichte erst dann vorzugehen gegen die Ver⸗ wahrlosten, wenn dieselben vor die Schranke des Richters gekommen waren. Es war nicht die Möglichkeit ge⸗ geben, einem so tiefen Sinken dder Jugendlichen vorzubeugen und schon rechtzeitig ihnen die helfende Hand entgegenzustrecken. Wir hatten nicht die Macht, einem Jugendlichen, den man auf abschüssiger Bahn sah, ein Halt zu bieten, indem man ihn in geeignete Erziehung brachte, sondern wir mußten ihn weiter gleiten lassen auf der ver⸗ brecherischen Bahn, die ihn schließlich vor die Thore des Zachthauses oder des Gefängnisses führte. Das ist der große Mangel gewesen, daß wir nicht in dem Maße präventiv einschreiten konnten, wie es im Interesse der der Verwahrlosung Ausgesetzten erforderlich war, und diesen Mangel zu beseitigen, ist eine der ersten Aufgaben der jetzigen Vor⸗ lage. Das Gesetz von 1878 giebt überhaupt keine Möglichkeit, Jugendliche über 12 Jahre, welche verwahrlost sind, der Z vangs⸗ erziehung zu unterwerfen, abgesehen von denjenigen, die vom Straf⸗ richter verurtheilt werden und vom Staate unterzubringen sind. Auch nach dieser Richtung hin soll die Materie wesentlich weiter ausgebaut werden. Also gerade weil die jetzige Gesetzgebung nicht hinreichenden Schutz für die in Rede stehenden Minderjährigen bietet, hoffen wir, daß jetzt, wenn ein solcher Schutz geboten wird, in der That auch hier mehr Segen gestiftet werden wird, als es bisher der Fall ge⸗ wesen ist.
Dann hat der Herr Vorredner den Gesetzentwurf im einzelnen nach verschiedenen Richtungen hin bemängelt. Zunächst hat er gerügt, daß keine Altersgrenze nach unten gezogen sei. Wir haben diese Frage auf das eingehendste in einer Konferenz sämmt⸗ licher Landesdirektoren der Monarchie besprochen, und die Landesdirektoren waren einstimmig der Ansicht, daß man eine Grenze nach oben nicht ziehen sollte. Die jetzige Grenze von sechs Jahren wurde all eitig als fehlerhaft anerkannt, und es warde mit Recht darauf hingewiesen: ist es richtig, zuzusehen, wie ein Jugendlicher von 4 oder 5 Jahren immer mehr der Verwahrlosung aaheimfällt, und abzu warten, bis er 6 Jahre alt geworden ist? Das gerade ist ja der große Mangel des gegenwärtigen Zustandes, daß man so häufig zu spät kam, und so würden wir auch ferner oft zu spät kommen, wenn wir eine Grenze festsetten. — Daß man Kinder von 1 oder 2 Jahren in Zwangserziehung bringen wird, wie der Herr Vorredner andeutete, das mag in besonders krassen Fällen wohl vorkommen; dann wird dies auch geboten sein. Aber im allgemeinen werden das doch seltene Ausnahmefälle bleiben. Wohl aber wird es unter Umständen geboten sein, Jugendliche von 4 oder 5 Jahren, kurz vor der Grenze von 6 Jahren, zur Zwangserziehung zu bringen, um sie zu schützen und nicht erst der gänzlichen Verwahrlosung an⸗ heimfallen zu lassen.
Dann hat der Herr Vorredner ebenso die Grenze nach oben hin berührt. Auch diese Frage haben die Herren Landesdirektoren ein⸗ stimmig dahin beantwortet, daß es richtig sei, die Einleitung der Zwangserziehung bis zum 18. Jahre zuzulassen. Wenn Sie die Ver⸗ handlungen vor den Strafgerichten verfolgen, werden Sie sehen, daß an Rohheitsverbrechen und groben Gewaltthätigkeiten gerade die Jugend⸗ lichen im Alter von 16 bis 17 Jahren erheblich betheiligt sind, und es würde ein großer Mangel sein, wenn wir diese Elemente nicht im letzten Augenblick noch mit starker Hand angreifen können, um den Versuch zu machen, sie in geordnete Bahnen zu lenken.
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₰3 Millionen 2
Der Herr Vorredner hat bemängelt, daß die Zeit von 3 Jahren zu kurj sei, um dieses erzieherische Werk an ihnen zu vollenden. Die Herren Landesdirektoren haben ganz mit Recht darauf hingewiesen, daß die Ausdehnung der Grenze bis zu 18 Jahren die Möglichkeit giebt, diese Verwahrlosten direkt aus der Zwangserziehung in die Armee eintreten zu lassen. Ich glaube, daß diese Doppelerziehung, zuust in der Erziehungsanstalt und nachher in dem besten Erziehungs⸗ institut der Welt, unserer deutschen Armee, wohl in der Lage sein wird, diese Elemente zu bessern.
Dann ist der Herr Vorredner noch auf einen weiteren Punkt gekommen, der allerdings von besonderer Bedeutung ist, nämlich auf die Kostenfrage. In dieser Beziehung darf ich zunächst historisch be⸗ merken, daß im ersten Entwurf die Vorlage davon ausging, die Kosten zu dritttheilen, indem die Ortsarmenverbände ein Drittel der Kosten übernehmen sollten, die Provinz als Landarmenverband das zweite Drittel und das letzte Drittel der Staat. Die Herren Landesdirektoren sprachen sich dagegen aus, die Ortsarmenverbände zu belasten, weil sie fürchteten, daß die Anträge auf Einleitung der Zwangserziehung zu selten gestellt werden würden, wenn ein solches finanzielles Inter⸗ isse der Ortsarmenverbände mitspräche. Infolgedessen ist man weiter⸗ gegangen und hat sich entschlossen, nach dem Vorgange des Gesetzes von 1878 eine Halbierung eintreten zu lassen, der Art, daß die Provinzen die Hälfte der Kosten tragen sollten und die andere Hälfte der Staat. Gegen diese Kostentheilung, die jber die erste Vorlage wesentlich hinausging, richteten sich im Herren⸗ hause erhebliche Bedenken. Es wurde der Befürchtung Ausdruck gegeben, daß dadurch eine zu starke Belastung der Provinzen eintreten
würde. Dank dem Entgegenkommen des Herrn Finanz⸗Ministers, ist
diesem Bedenken dadurch Rechnung getragen worden, daß der Staat anter Abweichung von dem Prinzip des Gesetzes von 1878 zwei Drittel zer Kosten übernehmen soll, sodaß nur ein Drittel zu Lasten der Pro⸗ vinzen verbleibt. Diese Theilung soll nicht nur zutreffen auf die neuen Kosten, die auf Grund der Gesetzesvorlage erwachsen würden, sondern auch auf die Kosten, die jetzt schon auf Grund des Gesetzes von 1878 den Provinzen entstehen. Diese Kostentheilung hat also eine im günstigen Sinne rückwirkende Kraft.
Und wie stellen sich nun die Kosten? Die Kosten der Jusführung des Gesetzes von 1878 haben sich auf 1 ½ Millionen Mark gestellt. Davon entfallen je 750 000 ℳ auf die Provinzen und auf den Staat. Wir gehen — ich glaube wohl mit Recht — auf Grund der Erfahrungen, die man namentlich in Baden gemacht hat, davon aus, daß, wenn die Vorlage Gesetz werden sollte, sich die Kosten eiwa verdoppeln würden, so daß also die Gesammt⸗ kosten sich von 1 ½ auf 3 Millionen erhöhen würden. Wenn daher 8 auf den Staat übernommen werden, so trägt er von den und die Provinzen tragen 1 Million, also ein Plus von 250 000 ℳ Der Staat hatte bisher 750 000 ℳ zu leisten; er hat künftig 2 Millionen zu leisten, also ein Plus von
11250 000 ℳ Die sämmtlichen Provinzen haben also mehr zu tragen
250 000 ℳ, und ich glaube nicht, daß das über die Kräfte der Provinzen hinausgeht, zumal der Herr Finanz⸗Minister sich bereit erklärt hat — und das ist auch zu Protokoll genommen —, auch zu den Baukosten da beizutragen, wo ein Bedürfniß vorliegt. Zu den Baukosten generell beizutragen, zumal bei so wohlhabenden Verbänden, wie z. B. die Stadt Berlin ist, dazu liegt, glaube ich, keine Veranlassung vor.
Nun ist die Frage der nicht zu starken Belastung der Provinzen von der eminentesten Bedeutung nach allen Richtungen hin. Die Frage ist im Herrenhaus auf das Eingehendste erörtert worden. Ich brauche nicht zu betonen, daß ich mit dem Herrn Vorredner pünsche, in dieser Belastung Halt zu machen und die Kräfte der Provinzen nicht über das Maß anzustrengen, zumal wir im Osten neben dieser großen Belastung der Provinzen zum theil ganz exorbitante Belastungen der Kreise und 2 neinden sehen. Ich bin also mit ihm darin ganz ein⸗ zerstanden, daß wir in dieser Beziehung mit großer Vorsicht vorgehen müssen, und daß wir erwägen müssen, oh wir die unzweifel⸗ haften Ungleichbeiten des Dotationsgesetzes von 1875 nicht in der einen oder anderen Weise zu Gunsten derjenigen Verbände, die dabei schlecht gefahren sind, wieder ausgleichen koͤnnen. Das ist aber eine Frage von so außerordentlicher Bedeutung und zugleich von so großer Schwierigkeit, daß wir sie unmöglich im Rahmen der jetzigen Vorlage lösen können. Hier interessiert im Augenblick nur Ne Frage: ist in der That die Mehrbelastung von 250 000 ℳ von so großer Bedeutung für die Provinzen, daß Sie die Vorlage ablehnen dürften? Ich würde es außerordentlich bedauern, wenn nach allem Entgegenkommen des Herrn Finanz⸗Ministers an dieser, wie ich
meine, verhältnißmäßig nicht bedeutenden Belastung der Provinzen
diese Vorlage scheitern würde.
Ich glaube, es kann darüber kein Zweifel obwalten, daß die Vor⸗ lage von ganz außtrordentlicher Bedeutung für unsere fernere Ent⸗ vickelung ist, und zwar auch von einer finanziellen Bedeutung für die Provinzen selber. Die Herren werden nicht verkennen, daß, wenn die Vorlage das wirkt, was wir erhoffen, damit auch eine erhebliche Ent⸗ lastung der Landarmenverbände eintreten wird. Was die Provinzen also auf der einen Seite durch die Ausdehnung der Zvangserziehung mehr ausgeben, werden sie auf der andern Seite ersparen durch ge⸗ ringere Aufwendungen für das Landarmenwesen.
Meine Herren, auf der ersten Seite der Begründung finden Sie einige Daten angegeben, von denen ich eines in aller Kürze wiederholen möchte, nämlich, daß im Jahre 1882 30 676 Jugendliche wegen Vergehen und Verbrechen bestraft worden sind und daß sich diese Ziffer bis 1896 auf 43 962, bis 1897 auf 45 327 gesteigert hat; also in den wenigen Jahren von 1882 bis 1897 eine Steigerung um 47 % Diese Steigerung ist um so be⸗ denklicher, als sie relativ viel erheblicher ist, wenn man die Zunahme der Kriminalität bei den Erwachfenen beachtet. Während die Kriminalität bei den Erwachsenen nach Tausendtheilen der Bevölkerung nur um 16 gestiegen, ist sie bei den Jugendlichen um 22 gestiegen. Wir sehen also eine Zunahme der Kriminalität bei den Jugendlichen, die an sich sehr bedenklich ist und über die⸗ jenige der Erwachsenen noch hinausgeht. Meine Herren, sollen wir diesen Dingen gegenüber gewisse, immerhin nur mäßige Opfer scheuen? Ich meine, diese Frage sollten wir verneinen. Es handelt sich hier um weite Kreise unserer Bevölkerung, die wir nicht, sofern wir unsere Pflicht thun wollen,
dem Verderben anheimfallen lassen dürfen, sondern die wir suchen
müssen in geordnete Bahnen zurückzuführen. Dasz ist gewiß nicht
ginge.
möglich allein auf dem Wege der Zwangserziehung. Es ist in der Begründung ausgesprochen und entspricht meiner innersten Ueberzeugung, daß diese schweren Schäden am Körper unseres Volkslebens geheilt werden können durch einträchtiges Zusammenwirken aller berufenen Organe, und hierzu rechne ich in erster Linie Kirche und Schule, dann auch die kräftige Handhabe der Erziebung durch Staat und Provinz. Es handelt sich hier um so wichtige Interessen, daß demgegenüber ein Opfer, das, wie ich nachgewiesen zu haben glaubde, noch erträglich ist, seitens der Provinzen nicht gescheut zu werden braucht.
Der Herr Vorredner hat dann in einem Punkt sich wohl geirrt. Wenn ich ihn richtig verstanden habe, so sagte er, daß künftig auch die Fürsorge für die über zwölf Jahre alten Zwangszöglinge nach § 56 des Strafgesetzbuchs von dem Staat auf die Provinzen über⸗ Das ist nicht richtig. Die Fürsorge für diejenigen über zwölf Jahre alten Jugendlichen, die vor den Strafrichter kemmen, aber wegen mangelnder Einsicht freigesprochen werden, bleibt nach wie vor dem Staat, und der Staat hat diese Kosten ganz allein zu tragen. Es ist mit Recht im Herrenhaufe angeregt worden, ob man nicht diese Fürsorge ebenfalle auf die Provinzen über⸗ gehen lassen solle, was meines Erachtens im Prinzip unbedenklich wäre. Aber es würde schwierige Verhandlungen mit den Provinzen erfordern, da man ihnen nicht zumuthen kann, auch diese Fürsorge zu übernehmen, und sich mit der Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die gegenwärtig der Staat allein trägt, zu begnügen. Der Staat müßte diese Kosten voll ersetzen, Baulichkeiten übergeben — kurz, es würde eine Fülle von Verhandlungen nothwendig machen, die die Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs in bedauerlicher Weise verzögern würde.
Mit einigen Worten muß ich mich zu dem wenden, was der erste Herr Rednex gesagt hat. Er hat in der Vorlage zuerst § 4 bemängelt, insofern, als in dem § 4 dem Landrath ein Antragsrecht gegeben ist. Dieser § 4 ist in der Presse und bei der Beurtheilung der Vorlage vielfach, glaube ich, mißverstanden worden. Ich glaube, daß auch der erste Herr Redner sich von diesem Mißverständniß nicht ganz frei gehalten hat. Man hat den Paragraphen so aufgefaßt, als ob der Landrath allein berechtigt sein soll, die Zwangserziehung beim Vormundschaftsrichter zu beantragen. Das ist nicht der Fall. Sondern es ist Jedermann, insbesondere auch der Geistliche, der Lehrer, die Eltern u. s. w. berechtigt, den Antrag zu stellen. Der Vor⸗ mundschaftsrichter wird in jedem Fall pflichtmäßig prüfen, ob die ihm unterbreiteten Thatsachen einen Anlaß geben, der Frage der Zwangs⸗ erziehung näher zu treten oder nicht. Wir haben indessen mit voller Absicht eine Instanz installieren wollen, die, wie berechtigt so ver⸗ pflichtet ist, derartige Anträge zu stellen. Geschieht dies nicht, so wird sich der Eine auf den Anderen verlassen und in vielen Fällen keiner etwas thun. Ich wiederhole, es ist in keiner Weise aus⸗ geschlossen, daß der Lehrer, der Geistliche, der Fabrikherr oder sonstige Personen, die ein Interesse daran haben, sich an den Vormundschafts⸗ richter wenden und sagen: dies Kind ist der sittlichen Verwahrlosung ausgesetzt; wir bitten, nimm dich des Kindes an! Der Vormund schafts⸗ richter kann nur nicht verpflichtet sein, jeden derartigen Antrag ab ovo zu instruieren. Es muß seiner pflichtmäßigen Entscheidung über⸗ lassen bleiben, ob er der Sache näher treten will oder nicht. Wenn aber der Landrath mit seiner Autorität einen Antrag stellt, darf der Vormundschaftsrichter ihn nicht ohne weiteres abweisen, sondern muß ihn förmlich instruieren und dem Landrath Bescheid geben. Wir glauben, daß es in vielen Kreisen sehr erwünscht ist, daß eine Instanz, wie der Landrath, derartige Anträge stellt. Es würde meines Erachtens zu einer unerwünschten Disparität führen, wenn es von dem Ermessen des Bürgermeisters oder Lehrers abhinge, Anträge auf Zwangserziehung zu stellen, sofern wir nicht eine Instanz hätten, die nach einheitlichen Gesichtspunkten vorgeht.
Der erste Herr Vorredner hat auch die Frage der Kostentragung gestreift, über die ich mich in Erwiderung auf die Aeußerungen des Freiherrn von der Goltz schon ausgelassen habe.
Dann hat der erste Herr Redner eine überaus wichtige Frage in den Kreis seiner Erörterungen gezogen, nämlich die Frage der religiösen Erziehung. Ich befinde mich in voller Uebereinstimmung mit dem Grundgedanken seiner Ausführungen. Auch ich halte es für selbstverständlich, daß die Erniehung nur dann den vollen Einfluß an der Seele der Kinder und sonstigen Jugendlichen ausüben kann, wenn diese Erziehung auf einer christlichen Grundlage erfolgt. Diese Frage ist auch in der Herrenhauskommission eingehend erörtert worden. Es bestand volle Uebereinstimmung darin sowohl unter den Mitgliedern des Herrenhauses selber als unter den Vertretern der Staatsregierung. Es war eigentlich, ich möchte sagen, eine nur technische Fraze, ob eine derartige Direktive in das Gesetz hineingehöre oder nicht. Meine Herren, man kann es nur als eine Direktive geben; denn bis auf den letzten Fall positiv vorzuschreiben, beispielsweise daß die Kinder nur in den Familien untergebracht werden dürfen, die ihrer Konfession sind, das ist schwer möglich Das wird sich bei den schulpflichtigen Kindern wohl in den allermeisten Fällen durchführen lassen, aber es wird sich schon nicht mehr durch⸗ führen lassen bei denjenigen, die dem schulpflichtigen Alter entwachsen sind; denn man kann ein Dienstmädchen nicht unter allen Umständen in einer Familie unterbringen, die ihrer Konfession ist, und ebenso wenig einen Lehrling lediglich danach in die Lehre geben, ob der Lehrherr seine Konfession theilt oder nicht. Man könnte es als Direktive in das Gesetz aufnehmen, wie es durchaus gerechtfertigt wäre. Aber eine solche Direktive gehört nicht in das Gesetz, sondern in die Ausführungsanweisung; denn ich habe mich damals bereit erklärt und wiederhole auf das be⸗ stimmteste viese Erklärung, daß eine derartige strikte Anweisung, so⸗ weit es irgend möglich ist, auf die Konfession der Zwangszöglinge Rücksicht zu nehmen, in die Ausführungszanweisung hineingenommen werden soll.
Ich glaube, meine Herren, ich habe damit im wesentlichen die Punkte berührt, die die beiden Herren Vorredner ihrerseits zur Erörterung gestellt haben. Ich kann nur nochmals bitten, daß man sich durch einzelne Bedenken nicht abhalten lassen möge, dem Gesetzentwurf im wesentlichen zuzustimmen. Derselbe hat im Herren⸗ hause eine sehr eingehende Berathung gefunden, namentlich auch nach der Richtung der Vermeidung der Ueberlastung der Provinzen. Es handelt sich um eine für die Entwickelung unseres Volks überaus wichtige Angelegenheit, an der mitzuwirken, Kirche, Schule, Staat und Provinzen berufen sind, und ich hoffe, daß die Gesetzesvorlage zur Verabschiedung gelangt und damit ein Fundament für dieses
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Zusammenwirken zum Wohl unseres Volks gegeben wird. rechts und im Zentrum.)
Abg. Noelle (nl.): Eine Aenderung des jetzigen gesetzlichen Zu⸗ stands ist nothwendig, schon mit Rücksicht auf die — Fes B. G.⸗B. Unhaltbar ist auch der Grundsatz des jetzigen Zwangs⸗ erziehungsgesetzes, daß eine Zwangserziehung nur eintreten kann, wenn eine Bestrafung erfolgt ist. Das Zwangserziehungsgesetz soll nicht mehr ein Strafgesetz sein, es handelt sich vielmehr um eine Aufgabe der Erziehung. Erfreulich ist, daß die Vorlage die Zwangs⸗ erziehung auch in Familien und selbst im Hause der eigenen Eltern des Zöglings zuläßt. Eine untere Altersgrenze halte ich nicht für angebracht. Ueber eine obere Altersgrenze von 16 oder 18 Jahren läßt sich streiten; ich entscheide mich für 18 Jahre, weil ich glaube, daß auch in den drei Jahren vom 18. bis 21. Jahre noch Manches durch eine Zwangserziehung zu erreichen ist. Der § 56 des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Verbrecher zwischen dem 12. und 18. Jahre, wenn sie nicht die erforderliche Einsicht besessen haben, müßte geändert werden. In Bezug auf das Antragsrecht stimme ich dem Minister zu; es wird hier nicht genug unterschieden zwischen dem Antragsrecht und dem Anzeigerecht. Dem Antragsrecht steht auch die Antragspflicht Pacaülber⸗ und deshalb ist auch für die kleineren Städte der
andrath die geeignete Person, auch aus dem Grunde, weil das Ge⸗
richt nicht mit unbegründeten Anträgen belastet werden darf. Nicht einverstanden bin ich mit der Herrenhausfassung des § 10 über di Unterbringung der Zwangszöglinge in Arbeitshäusern; wenn auch eine Trennung der Räume stahtfinden soll, so scheint doch damit gesagt zu sein, daß auch Arbeitshäuser die Zwangszöglinge aufnehmen können; es wird immer dieselbe Anstalt sein. Nach dem Reichs⸗Strafgesetzbuch ist diese Art der Unterbringung von Zwangszöglingen aber garnicht zulässig. Die Unterbringung in einem Arbeitshaus ist die entehrendste, die wir kennen. Die Zwangserziehung würde dadurch verschärft werden, finanzielle Bedenken dürfen nicht ausschlaggebend sein; ich wünsche daher die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, nach der die Zöglinge in Arbeitshäufern nicht untergebracht werden dürfen. Bezüglich der Kosten verweise ich auf den Antrag meiner Freunde über die Erhöhung der Provinzialdotationen und vermeide es jetzt, darüber zu sprechen. Die Kosten werden nicht so bedeutend sein, daß man daran das Gesetz scheitern lassen dürfte. Schließlich sind es doch dieselben Steuerzahler, welche die Kosten tragen.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.): Ich be⸗ antrage die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgaliedern. Die Vorlage bringt den Grundsatz voll zur Geltung, daß die Zwangserziehung keine Strafe, sondern eine Färsorgemaßreqer sein soll. Wenn man aber ein folches Gesetz macht, das so tief in die Rechte der Eltern eingreift, so muß man dafür sorgen, daß der Zweck der Zwangserziehung auch voll erreicht wird. Die Kosten und die Frage, wer sie tragen soll, können erst in zweiter Linie kömmen. Es fragt sich nur, ob die sonstigen Bestimmunzen der Vorlage richtig gewählt sind. Die Bedenken des Abg. von der Goltz wegen der oberen und unteren Altersgrenze tbeile ich nicht; die Behörden werden dieses Gesetz nicht in thörichter Weise ausführen. Durch den Anschluß
(Bravo!
lich auch solche noch gebessert werden können, die erst mit dem 18. Jahre in die Zwangserziehung gebracht werden. Die Be⸗ stimmung, daß die Octspolizeiverwaltung die Kosten einer vorläufigen Unterbringung in die Zwangserziehung dann selbst zu übernehmen hat, wenn die vorläufige Anordnung nicht in eine definitive verwandelt wird, kann leicht dahin führen, daß die Ortspolizeibehörden noth⸗ wendige Anträge auf Anordnung zur Zwangserziehung überhaupt
nicht stellen. Die Zwangserziehung muß ganz individuell theils in
Familien, theils in Anstalten erfolgen. daß geeignete Familien vorhanden sind. Bei der Anstaltserziehung wird man auch die Zöglinge in verschiedene Klassen eintheilen müssen. Die Mitwirkang der Kirche und Schule bei der Durchführung dieses Gesetzes ist eine nothwendige Ergänzung der staatlichen Organe. Dafür, daß die Provinzen die Träger der Zwangserziehung sein müssen, sprechen wichtige Gründe. Die Schattenseiten dieser Ein⸗ richtung liegen nicht in der Sache selbst, sondern auf anderem Gebiete, nämlich in der Belastung der Provinzen. Wir werden schon in den nächsten Tagen uns darüber bei dem Antrag auf Er⸗
Minister hat erklärt, daß die Betheiligung des Staats mit zwei Dritteln an diesen Kosten das äußerste sei, was er zugestehen könne, und man wird an diesem Maßstab auch nicht viel aussetzen können. Ein Mißstand ist es aber, daß dieser Beitrag des Staats auf die verschiedenen Provinzen verschieden wirklt und die reichen Provinzen dabei im Vortheil sind. Die Kautelen des § 10 FI“ züglich der Unterbringung von Zöglingen in Arbeitshäusern werden mehr auf dem Papier stehen; es wird schließlich doch auf eine Unterbringung im Arbeitshause hinauslaufen, und damit wird der erziehliche Zweck der ganzen Einrichtung gefährdet. Mit Rücksicht darauf, daß die Kosten der Strafrechtspflege durch die Zwangserziehung vermindert werden, könnte man auch die ganzen Kosten der Zwangs⸗ erzjehung dem Staate apferlegen. Wollte man aber die Zwangs⸗ erziehung dem Staate überlassen, dann würde eine solche neutralisierte
verursachen, als wenn die Provinzen diese Aufgabe übernehmen.
Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:
Meine Herren! Ich will mich heute auf einige wenige kurze, wesentlich mein Ressort betreffende Bemerkungen beschränken, zumal der Herr Minister des Innern ausführlich die Stellung der Staats- regierung dargelegt hat, das Bedürfniß des Gesetzes bewiesen und auch den Beweis augetreten hat, daß die Ausdehnung der bisherigen Thätigkeit der Provinzen durchaus zweckmäßig und der eigentlichen Staatsverwal⸗ tung, von welcher zuletzt Frelherr von Zedlitz gesprochen hat, vorzuziehen ist. Ich kann mich um so mehr beschränken, als die meisten Redner sich im Großen und Ganzen dem Gesetz durchaus sympathisch gegenüber⸗ gestellt haben und ich in vielen Einzelheiten mit den Bemerkungen der letzten Redner ganz einverstanden bin.
Herr von Zedlitz sagt, es sei nicht unbillig, daß der Staat die ganzen Kosten übernähme. Ich kaüpfe hieran an. Meine Herren, er führte selbst aus, daß die Provinzen die bisherige Thätigkeit auf dem Gebiete der Zwangserziehung im großen Ganzen in jeder Weise zweckmäßig gehandhabt hätten, er führte nur aus, daß, wenn der Staat diese Aufgabe übernehme, dann die Kosten erheblich größer werden würden. Er sagte zugleich: es kommt auf die Kosten in dieser Frage nicht an. Ich stehe in dieser Beziehung ihm sehr nahe. Ich unterschreibe auch den Satz: Diese Aufgabe, die wir hier in Angriff nehmen, ist von einer solchen kapitalen Bedeutung, daß das, was an Kosten nothwendig ist, auch geleistet werden muß.
Aber, meine Herren, es fragt sich: welche Kosten sind noth⸗ wendig, und wo werden am meisten Kosten ohne Noth ausgegeben werden? Da sagt Herr Freiherr von Zedlitz selbst: wenn die Pro⸗ vinzen die Verwaltung behalten, so werden die Kosten doch noch erheblich geringer sein. Unnütze Kosten auszugeben, dazu ist aber jedenfalls keine Veranlassung. Ich gehe aber weiter: wir haben die 8 Provinzialverwaltung eingerichtet, nicht um den Provinzen aus Staats⸗ 8 mitteln Geschenke zu machen, auch nicht um den Provinzen zu garantieren, daß sie niemals über die Dotation des Staats an Kosten zu zahlen haben würden, sondern es war eine große Dezentralisations⸗ maßregel. Wir glaubten eben, daß bestimmte Verwaltungszweige
zweckmäßiger, billiger und besser verwaltet werden könnten, wenn sie
der Heerespflicht unmittelbar an die Zwangserziehung werden hoffent.
Voraussetzung ist allerdings,
höhung der Provinzialdotationen zu unterhalten haben. Der Finanz.
Verwaltung noch viel bureaukratischer sein und noch viel mehr Kosten 8