1900 / 108 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichstag. 186. Sitzung vom 4. Mai 1900, 2 Uhr. Die zweite Berathung des 8 betreffend Abänderungen der Unfallversicherungsgesetze, wird bei dem §6 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes

ortgesetzt. 3 geehr. bestimmt, daß im Falle der T ödtung als Schadens⸗

8 eisten ist: ersat EE der fünfzehnte Theil des Jahresarbeits⸗

28, jedoch mindestens ein Betrag von 50 ℳ; eEEeEE vom Todestage des Verstorbenen

ab zu gewährende Rente, welche in einem Bruchtheil des Jahres⸗

arbeitsverdienstes (Rp.) wünscht statt des fünfzehnten

bg. Freiherr von S mveus 8. Feüghere belinverzienftes das Zwanzigfache des Tagesarbeits⸗

Aatrag wird von dem Abg. Roesicke⸗Dessau

b. k. F.) bekämpft und vom Hause abgelehnt; § 6 wird un⸗ L.age. nach d- Kommissionsbeschlüssen angenommen.

Nach dem von der Kommission unverändert angenommenen § 62 der Vorlage beträgt die Rente, wenn der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder hinterläßt, für die erstere bis zum Tode oder zur Wiederverheirathung, sowie für jedes hinter⸗ bliebene Kind bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahre je 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Abg. Freiherr von Stumm will für jedes vaterlose Kind 15 % und, wenn das 1 mutterlos ist oder wird, 20 % des Jahresarbeits⸗ verdienst s bewilligt wissen.

Die Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) wollen statt „hinterbliebene Kind“ gesetzt wissen: „Kind, zu dessen Unterhalt der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war“; sie wollen ferner die Rente für die Wittwe und jedes Kind auf 30 Prozent festgesetzt und diese Rente bis zum 16 statt bis zum vollendeten 15. Jahre gewährt wissen. Nach dem dritten Absatz dieses § Ga ist der Anspruch der Wittwe ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist, doch kann die Berufs⸗ genossenschaft in besonderen Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren; der Anspruch kann ganz oder theilweise abgelehnt werden, wenn die Ehefrau von der häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten und ohne Beihilfe des Ehemanns ihren Unterhalt gefunden hat. Die Sozialdemokraten wollen diesen Absatz prinzipaliter gestrichen, event. aber, wie folgt,

wissen: gefaßt 1b- Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist, es sei denn, sie war vor dem Unfall mit dem Verstorbenen verlobt oder lebte bereits vor dem Unfall mit ihm in bäuslicher Gemeinschaft.“

Außerdem soll nach den sozialdemokratischen Anträgen der letzte Absatz gestrichen werden, wonach die Berufsgenossenschaft berechtigt ist, im Falle der Tödtung einer Ehefrau, deren Ehe⸗ mann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Ge⸗ meinschaft ferngehalten und der Pfl cht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, diesen Kindern die Rente zu gewähren.

Abg. Freiherr von Stumm befürwortet seinen Antrag unter Hinweis auf die Gepflozenheiten in der Knappschaftskassen⸗Verwaltung.

Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Ianern Caspar bekämpft die sämmtlichen Anträge und bittet, die von der Kommission beschlossene Fassung unverändert anzunehmen.

Abg. Stadthagen (Soz.) empfiehlt die von seinen Partei⸗ genossen gestellten Anträge, die namentlich auch den unehelichen Kindern und den Frauen, welche zwar nicht in der Ebe, aber doch in häus⸗ licher Gemeinschaft mit dem durch den Unfall Getödteten gelebt haben, das Recht anf eine Rente sichern sollen. Die Ablehnung des Anspruchs einer Frau, welche sich von der häuslichen Gemein⸗ schaft seit einem Jahre vor dem Unfall fern gehalten habe, sei eine weitere Neuerung auf dem Gebiete des Ausnahmerechts gegen die Arbeiter; es werde damit die Berufsgenossenschaft als Richter für Arbeiterehen eingesetzt. Für die Hinterbliebenen anderer Leute, die nicht Arbeiter seien, werde durch das Haftpfl chtgesetz bis zur Mündig⸗ keit, bis zum 21. Jahre gesorgt. Hier solle für die Aebeiterkinder nur bis zum 15. Jabre gesorgt werden; d. h. die Arbeiterkinder minder bewerthen als die Kinder anderer Leute.

Nach einer kurzen Entgegnung des Abg. Freiherrn von Stumm werden die sämmtlichen Anträge abgelehnt und § 6a unverändert in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen. 1

Nach § 6b, den die Vorlage neu einschalten will und den die Kommission gutgeheißen hat, soll in dem Falle, daß die Verstorbene beim Enntrutt des Unfalls verheirathet war, aber der Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz oder überwiegend durch sie bestritten wurde, der Wittwer bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 20 Prozent, jedes hinterbliebene Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre 20 Prozent des Jahres⸗Arbeitsverdienstes Rente erhalten.

ba. Freiherr von Stumm will für jedes hinterbliebene Kind nur 15 % gewährt wissen.

Abg. Fischer, Sachsen (Soz.) beantragt und befürwortet, die einschränkende Bedingung dieses Paragrapben, daß der Lebens⸗ unterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz oder überwiegend durch sie bestritten wurde, sowie „bis zum Wegfalle der Bedürfligkeit“ zu streichen, eventuell soll nur gesagt werden: „trug sie aber zum Lebensunterhalt ihrer Familie bei’; außerdem sollen 30 % und bei den Kindern bis zum 16. Lebensjahre gewährt werden. Redner sucht auszuführen, daß die Vorschrift dieses Paragraphen, so gut sie auch gemeint sei, eine Ungerechtigkeit gegen die Arbeiterschaft enthalte, da die heutige Arbeiterfrau dem Arbeiter völlig gleichwerthig in der Industriearbeit gegenüberstehe und also auch gleichen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Familie bei eintretendem Unfall habe. In der Kommission habe man leider den Antrag, den man nicht mit sach⸗ lichen Gründen bekämpfen konnte, einfach niedergestimmt, weil die Regierung sich dagegen erklärte.

Abg. Dr. Hitze (Zentr.) möchte doch für die Jetztzeit noch nicht die Auffassung gesten lassen, daß eigentlich die Frau die Familie ernähre; dieser Zustand sei einstweilen noch die Ausnahme, und als solche Ausnahme könne er auch nur in der Gesetzgebung Berück⸗ sichtigung finden. Deshalb sei der § 6b in der vorgeschlagenen Fassung zu acceptieren.

Nach einer kurzen Erwiderung des Abg. Fischer⸗Sachsen wird § 6b unverändert angenommen.

„Niach, § 6c soll unter denselben Voraussetzungen wie in § 6 b Verwandten der aufsteigenden Linie des Verstorbenen eine Rente von insgesammt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes gewährt werden.

Abg. Molkenbuhr (Soz) emrfiehlt einen Antrag, wonach, wie bei § 6b, diese einschränkenden Bedingungen in Fortfall gebracht werden sollen, event. nur die Einschränkung gemacht werden soll: „falls zu ihrem Unterbalt ein Beitrag durch den Verstorbenen ge⸗ leistet war“. Redner führt aus, daß die Verhältnisse namentlich auf dem Lande die bedingungslose Gewährung einer Rente an die Eltern des dusch den Unfall Getödteten erforderten.

Abg. Dr. Hitze: Jedenfalls ist die vorliegende Fassung des An⸗ spruchs besser als die bisherige, da bisher die Ascendenten nur in dem 5 Anspruch auf Renie hatten, wo der Versocbene ihr einziger

rnährer war. Der Antrag der Sojialdemokcaten geht nach der anderen Seite aber viel zu weit; soll denn der Vater eine Rente be⸗ kommen, obwehlt der Sohn für den Uaterhalt desselben niemals einen Zuschuß leistete?

.

§ 6c wird nach des Antrages Albrecht an⸗ e

genommen, ebenso § 6d, welcher unter denselben Voraus⸗ Fesscan für elternlose Enkel eine Rente gewährt, nach Ab⸗ ehnung eines analogen Antrages Albrecht.

Nach § 6e dürfen die Hinterbliebenenrenten insgesammt nicht über 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die Renten gekürzt.

Abg. Molkenbuhr befürwortet, den Gesammtertrag auf 100, event. 80 % zu erhöhen.

Der Antrag wird abgelehnt und § 6e unverändert ange⸗ nommen. 1 6f, in der Kommission unverändert angenommen, stellt fest, daß die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, keinen Anspruch auf Rente haben. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenz⸗ gebiete, sowie für die Angehörigen solcher auswärtigen Staaten, durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch Beiriebsunfall getödteter Deutscher ge⸗ währleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.

Abg. Molkenbuhr plädiert für Streichung des § 6 f.

Der Paragraph wird unverändert angenommen. 8

Die §§ 7, 7a und 7b treffen nähere Bestimmungen über die Modalitäten, unter welchen an Stelle der vor⸗ geschriebenen Leistungen die Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewähren kann. Danach können Verletzt’, welche verheirathet sind oder eigenen Haushalt haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familien, nur mit ihrer Zustimmung in eine Heilanstalt gebracht werden, dieser Zustimmung soll es aber nicht bedürfen, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht gut genügt werden kann, oder wenn der amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert; die übrigen Verletzten können in allen Fällen in eine Heil⸗ anstalt gebracht werden.

Ein umfangreicher, zu § 7 gestellter Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen will nur die Verbringung in staat⸗ liche oder von Kommunal⸗, Kreis⸗ oder Provinzialverbänden verwaltete Anstalten zugelassen wissen; er will ferner die Unter⸗ bringung zum Zwecke fortgesetzter Beobachtung ausgeschlossen und endlich dem Verletzten die Wahl des Krankenhauses freigestellt wissen. Sodann soll nach beendetem Heilverfahren die Aufnahme in eine Heilanstalt nur mit Zustimmung des Verletzten zulässig sein; das Recht der Aufnahme in eine solche Heilanstalt soll dem Arbeiter unter allen Umständen zustehen, und endlich sollen die in einer Heilanstalt Untergebrachten nur solchen Be⸗ schränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden dürfen, welche mit Rücksicht auf den Zweck der Heilung durch⸗ aus erforderlich sind; dies soll besonders gelten von dem Rechte, Besuche, auch von Aerzten, zu empfangen, zu schreiben, Briefe, Bücher und Zeitungen zu lesen.

Abg. Dr. Lehr (nl.) empfiehlt die Annahme der Kommissions⸗ beschlüsse. 1

Abg. Stadthagen tritt für die Anträge Albrecht lebhaft ein. Die Anträge verfolgen nur den Zweck, die in einer Heilanstalt be⸗ findlichen Arbeiter nicht schlechter zu stellen als Untersuchungsgefangene. Heute sei das thatsächlich, namentlich bei gewissen übelberücntigten Berufsgenossenschaften der Fall. Die j tzige Praxis der Verschiebung eines Kranken aus einer berufsgenossenschaftlichen Heilanstalt in die andere habe in zahlreichen Fällen Verschlimmerungen des Zustands der Kranken herbeigeführt. Die Verletzten würden in diesen Anstalten zu Krüppeln gemacht und langsam zu Tode gemartert.

Abg. Roesicke⸗Dessau tritt den Angriffen des Vorredners auf die Berufsgenossenschaften mit größter Entschiedenheit entgegen. Gewiß seien manche Dinge vorgekommen, die zu mißhilligen, ja. aufs strengste zu verurtheilen seien, aber dafür könne man doch nicht in dieser Allgemeinheit die Berufsgenossenschaften verantwortlich machen, das komme auf das Konto menschlicher Unvollkommenheit und des Uebelwollens schlechter Elemente. Das materielle Interesse der Berufs⸗ genossenschaften geb⸗ doch wahrlich nicht darauf hinaus, die Verletzten noch kränker zu machen, sondern darauf, ihnen sobald wie möglich die Erwerbsfähigkeit völlig odee theilweise wiederzugeben. Die Heil⸗ anstalten der Berufsgenossenschaften bildeten nur eine einzige Zahl gegenüber der ungeheuren Menge der Krankenhäuser in Deutschland. Der Abg. Stadthagen habe sich überhaupt mit allen diesen Fragen nur theoretisch beschäftigt, sein (des Redners) aus der Praxis gewonnenes Uctheil stehe, obwohl es nicht durch Universitälsbildung unterstützt sei, demjenigen des Abg. Stadthagen doch mindestens gleich. Die Fortsetzung der Takiik des Abg. Stadthagen mit endlosen Reden zu aussichtslosen Anträgen müsse schließlich das Zustandekommen des Gesetzes und damit das wirlliche Jateresse der Mrbeiterschaft ernstlich gefährden.

Abg. Stadthagen: Auf jedes Hundert Arbeiter, mit dem Herr Roesicke praktisch verkehrt, kommen tausend, mit denen ich praktisch verkehre. Im Krankenhause zu Hamburg ist es thatsächlich den Kranken erlaubt sich für ihr Geld einen eigenen Arzt zuzuziehen; wenn Herr Roesicke davon nichts weiß, so soll er seine Unkenntniß nicht hinter persönlichen Angriffen auf die Antragsteller verbergen. Herr Roesicke hat Sachliches nicht entgegnet. 88

Die Amendements Albrecht und Genossen werden sämmtlich abgelehnt; § 7 gelangt unverände ch der F der Kommission zur Annahme. 8

Der § 7a lautet: 1 1 h . b

Ist vegründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Uafallrente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit erlangen werde, so kann die Berufsgenossen⸗ schaft zu diesem Zwecke jederzeit ein neues Heilverfahren eintreten lassen, wobei ebenfalls die Vorschriften für die Unterbringung in einer Heilanstalt Platz greifen. Hat sich der Verletzte solchen Maß⸗ nahmen der Berufsgenossenschaft oder der Heilanstaltsbehandlung ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzo en, so kann ihm der Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten die Erwerbssähigkeit ungünstig beeinflußt wird. 1

Abg. Müller⸗Waldeck (Reformp.) will statt jederzeit“ im ersten Satz des § 7 a sagen „mit seiner Einwilligung“, und bean⸗ tragt ferner, für dieses neue Heilverfahren nur die von den Kranken⸗ kassen oder den entsprechenden Verbänden errichteten Anstalten zu⸗ ständig zu erklären. b 1

Von dem Abg. Freiherrn von Stumm liegt der An⸗ trag vor, den § 7a zu streichen.

Abg. Molkenbuhr vertheidigt einen Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen, der ebenfalls das neue Heilverfahren von der Zustimmung des Verletzten abhängig gemacht wissen wolle und eine Erweiterung der Angehörigen⸗Unterstützung dahin bezwecke, daß dieselbe, falls der Verletzte innerhalb zwei Monate vor der Anordnung des Heilserfahrens oder der Aufnahme in die Heilanstalt Arbeit gehabt hätte, auf den Betrag des höchsten von dem Verletzten in dieser Zeit verdienten täglichen Arbeitsverdienstes zu erhöhen sei. Außerdem sollen nach diesem Antrage die betreffenden Anordnungen der Berufs⸗ genossenschaft zuvor rechtskräftig geworden sein unz die Kürzung des Schadensersatzes nur dann eintreten, wenn nachgewiesen wird, daß der Verletzte durch sein Verhalten vorsätlich die Erwerbsunfähigkeit ungünstig beeinflußt habe. 189

Nachdem auch noch Abg. Raab (Reformp.) den

ntrag

Müller⸗Waldeck empfohlen hat, wird dieser sowie der Antrag Albrecht abgelehnt und § 7a unverändert angenommen. Darauf wird die Berathung abgebrochen. Der Präsident Graf von Ballestrem erbittet und erhält die Ermächtigung, aus Anlaß der Großjährigkeitserklärung Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen Seiner Majestät dem Kaiser und Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen die Glückwünsche des Hauses darzubringen.

Schluß 6 ½ Uhr. Nächste Sitzung Monta

1 Uhr.

(Zweite Berathung der Postdampfervorlage; Fortsetzung de vorhin abgebrochenen Berathung.)

deaeche a sbhs .„ T

8

weineseuche (einschl. Schweinepest) am 30. April herrschten.

Maßregeln.

Nachweisung

über den Stand von Thierseuchen im Deutschen Reich am 30. April 1900.

(Nach den Berichten der beamteten Thierärzte zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.) 8

Nachstehend sind die Namen derjenigen Kreise (Amts⸗ ꝛc. Bezirke) 2er 2, in welchen Rotz, Maul⸗ und Klauensenche, Lungenseuche oder

hierkrankheiten und Absperrungs⸗

Die

Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte sind letztere in Klam

höfte, in welchen die Seuche nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte. 8

Rotz (Wurm).

Preußen.

Marienwerder: Tuchel 1 (1). Reg.⸗Bez. Frankfurt: Oststernberg 1 (1).

Reg.⸗Bez. Gumbinnen: Lötzen 1 (1) Stadtkreis Berlin 1 Reg.⸗Bez.

Wreschen 1 (1), Schrimm 1 (1), Kempen i. P.

Bromberg: Reg.⸗Bez.

2 (2), Neisse 2 (2).

1 71). Oberbayern:

Breslau:

Striegau 1 (1).

Reg.⸗Bez. Stade: Achim 1 (1). Ebersberg 1 (1), Niederbayern: Griesbach 1 (1).

*

1 (1).

. Reg.⸗Bez. Bolkenhain 1 (1). Reg.⸗Bez. Oppeln: Farh 18S Münden i. Hann.

Reg⸗Bez. Hildesheim:

Bayern.

München I 1 (1). Reg.⸗Bez. Schwaben: Reu⸗

8

g;. Posen: Reg.⸗Bez.

Inowrazlaw 2 (2), Strelno 3 (3), Witkowo 1 (1).

Liegnitz:

Reg.⸗Bez. Reg.⸗Bez.

burg a. D. 1 (1), Neu⸗Ulm 1 (1). Württemberg. Donaukreis: Ehingen 1 (1), Ulm 1 (1). Baden. Landeskomm.⸗Bez. Konstanz: Braunschweig. Holzminden 1 (1).

Bonndorf 1

(1).

Coburg⸗Gotha.

Lothringen.

Bezirk Lothringen:

Herzogthum Gotha:

usammen: 35 Gemeinden und 41 Gebhöfte.

*

Preußen. Reg.⸗Bez. Magdeburg: Wolmirste haldensleben 1 (1), Halberstadt 1 (1). 8 Kreishauptm. Zwickau:

Querfurt 1 (1).

Sachsen.

Lungenseuche.

5 (5), Schwarzenberg 1 (1). Zusammen: 10 Gemeinden und 11 Geböfte.

Maul⸗ und Klauenseuche und Schweineseuche (einschl. Schweinepest).

dt 1 (2), Neu⸗ Reg.⸗Bez. Merseburg: Marienberg

Gotha 3 (4). Diedenhofen 1 (1).

8

Preußische Provinzen, ferner Bundes⸗ staaten, welche in Regierungs⸗ Bezirke

Laufende Nr.

gs⸗ ꝛc. Bezirke,

sowie Bundesstaaten,

in Regierungs⸗Bezirke getheilt sind.

Maul⸗

und

Klauen⸗ seuche

Schweine⸗ seuche einschl. Schweine⸗ pest

getheilt sind.

1.

8‿

Kreise ꝛc.

n.. Gemeinden

Kreise ꝛc.

Ostpreußen - Westpreußen

Brandenburg - Pommern Posen Schlesien Sachsen

Schl.⸗Holstein

Hannover

Westfalen Hessen Nassau

Rheinland .

Hohenzollern

Bavyern

Württemberg

1“

SSeeaececeeere

55

56

Königsberg. Gumbinnen Danzig Marienwerder. Berlin . Feüagmn rankfurt Stettin. Köslin . Stralsund

Posen

2 Bromberg 3 Breslau.

Liegnitz. Oppeln.

6 Magdeburg.

Merseburg. Erfurt. Schleswig

Hannover. .Ss 1

8

üneburg

23 Stade. 24 Osnabrück 5 Aurich. Münster.

Minden. Arnsberg. Cassel. Wiesbaden. Koblenz .. Düsseldorf Köln . . Trier. Aachen... Sigmaringen Oberbayern. Niederbayern bl berpfalz. Oberfranken.. Mittelfranken. Unterfranken

Schwaben

Bautzen.

Dresden.

Leipzig wickau.. teckarkreis.

50 Schwarzwaldkreis 1

Jagstkreis Donaukreis.

53 Konstanz. 54 Freiburg.

Karlsruhe Mannheim.

D2

—,— 2A NSUSSÖOUN

—,— ce-oco

cDCcedo goꝗᷣ̃ dod 2 89 d J98 89h = 8Do

—,— SS 2*q

A —9S”

22lS2 Gehöfte

9SD

S

bcC GüœnDobn

8

ͤCC111414“

v.“

Krone 2). Angermünde 3 (10), Teltow 1 (1), Jäöterbog⸗Luckenwalde 4 (7), Zauch⸗Belzig

2: Königsberg i. Nm. 8 Friedeberg i. Nm. 1 (1), Lebus 5 (9), Kalau 1 (1).

Greifenberg 4 (16), Regenwalde 7 (15). Dramburg 11 (14), Neustettin 3 (6), Belgard 4

2 (3), Schrimm 1 (1), Sbornik 1 (I),

Steinau 1 (1), Wohlau 2 1 (1), Reichenbach 1 (3), Schweidnitz 1 (1), Habelschwerdt 1 (1). 14:

Glogau 4 (5), 47 12),

3 1 0), Kettese e 1, (9. 2. (1), Is 1 (1). 5 (6), Salzwedel 3 (8), Gardelegen 43), Stendal 2 (2). Jerichow 1 3 (37), Jerichow II 1 (2), Kalbe 2 (6), Wanzleben 2 (7), Wölrcfrede 8 (41). Neuhaldensleben 3 (3), Aschersleben 1 (2), Wernigerode 1 (1). 17: Torgau 1 (3), Bitterfeld 3 (5), Saalkreis 1 (1). Delitzsch 4 (4),

Dannenberg 1 (2). Grafsch. Bentheim 1 C. 25: Leer 1 (1).

227: Bielefeld 2 (3), 2

1 (2), Lippstadt 1 (1), Soest 1 (1), Hamm 2 (2), Dortmund 2 (2),

Westerburg 1 (1),

dorf Stadt 1 (1), Neuß 1 (1), Grevenbroich 1 (1). 1 1 22) Euskirchen 3 (6). 34: Daun 1 (11), Wittlich 1 (3). Saarburg 35:

Freising Stadt 1 (2), 1 G Rosenheim Stadt 1 (2), Altötting 2 (3), Bruck 2 (2) Dachau 2 (5), Laufen 3 (8), Mühldorf 1 (1), München 1,8 (9), München II

1 (2).

2 (2), Löbau 1 (1). 2 (2), Grimma 6 (9), Döbeln 2 (2). 48: Flöha 1 (2), Schwarzen⸗

118 Cannstatt 2 (3), ingen 1 (1), Heilbronn 2 (7), Leonberg 2 (15), Ludwigsburg 1 (1), Marbach 3 (3), Maulbronn 3 (5), Neckarsulm

2 (3), Vaihingen 1 (1), Weinsberg 1 (2). Calw 2 (3), Freudenstadt 4 (5),

Starkenvurg Oberhessen... Rheinhessen.... Mecklenburg⸗Schwerin. Sachsen⸗Weimar.. Mecklenburg⸗Strelitz. Oldenburg. Lübeck. .. Birkenfeld .. Braunschweig.. Sachsen⸗Meiningen. Sachsen⸗Altenburg Coburg . . Gotha ... 14*“ Schwarzburg⸗Sondersh. Schwarzburg⸗Rudolstadt wEe11ö18““ Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie. Schaumburg⸗Lippe Lippe .. u Lübeck. Bremen. Hamburg. 2 Unter⸗Elsaß Ober⸗Elsaß. Lothringen.

Sachsen⸗ 3 88 elne.

““ IIII——

1I

Betroffene Kreise ꝛc. ¹)

8 a. Maul⸗ und Klauenseuche. 11: Pr. Eylau 1 (1), Braunsberg 1 (1), Neidenburg 1 (1), Osterode i. Ostpr. 3 (3), Mohrungen 2 (2), Pr. Holland 1 (1).

3: Elbing 2 (2), Marienburg i. Westpr. 4 (10), Danziger Höbe 1 71), Dirschau 1 (1), Pr. Stargard 3 (4), Berent 1 (1). 2 (2), Rosenberg i. Westpr. 4 (4), Löbau 1 (1), Briesen 3 (3),

4: Stuhm

Kulm 1 (1), Graudenz 4 (4), Flatow 2 (2), Deutsch 5: Stadtkreis Berlin 1 (1). 6: Prenzlau 2 (7), Oberbarnim 9 (9), Niederbarnim 4 (6), 1 fI. Osthavelland 5 (10), Westhavelland 8 (23), Westprianitz 3 (10). (11), Soldin 1 (1), Arnswalde 1 (1), 8: Anklam 10 (15), Usedom. Wollin 1 (1), Randow 1 (1), Greifenhagen 1 (6), Pyritz 4 (5), Saatzig 29 (2), Naugard 2 (2), Kammin 2 (5), 9: Schivelbein 2 (2), (4). Kolberg⸗ 10: Rünen 86 E1“ 1 Schwerin a. W. 4 (4), Meseritz 2 (9), Grätz 1 (1), Bomst 2 (2), Fraustadt 3 6) Schmiegel 1 (1), Kosten 1 (1), Lissa 1 (1), Rwitsch 1 (1), Gostyn 2 (2), Koschmin 1 (1). 12: Wirsitz 1 (2). Bromberg 1 (1), Schubin 4 (4), Strelno 3 (3), Znin 2 (2), Wonarowitz 3 (3), Witkowo 2 (2). 13: Namslau 2 (3), Oels 1 (1) Trebnitz 2 (2). 2), Breslau 5 (5), Oblau 1 (1), Nimptsch

Körlin 1 (1), Köslin 2 (2), Rummelsburg 1 (1). 1 (1), Franzburg 1 (1), Greifswald 27 (45).

Grünberg 1 (1), Freistadt 2 (2), Sigan 1 (I), Lüben 3 (3), Bunzlau 2 (7), Geldberg⸗Hainau . Liegnitz 1 (1), Jauer 4 (6), Bolkfenhain 1 (1), Hirschberg 3 (3), Löwenberg 2 (3), Görlitz 1 (2). 15: Kreu burg

16: Osterburg

Sprottau 2 (2),

Mansfelder Seekreis 2 (2), Sangerhausen 1 (1), Eckartsberga 1 (I),

Merseburg 1 (1), Weißenfels 1 (4), Naumburg 1 (1). 18: Graf⸗

schaft Hohenstein 1 (1), Weißensee 1 (1), Zieaenrück 2 (2) 19: Eckernförde 2 (2), Stormarn 2 (3), 20: cya 2 (3), Nienburg 2 (4), Stolzenau 3 (15), Hannover 1 (2), pringe 1 (4), Hameln 2 (5). 21: Peine 4 (18), Marfenburg . 2. (3), Gronau 1 (1), Goslar 1 (3), Göttingen Stadt Göttingen 1 (1), Münden i. Hann. 1 (3), Uslar 1 (2), Zellerfeld 1 (1). 22:ü Celle 1 (2), Gifhorn Burgdorf 3 (4), Isenhagen 1 (11), Lüchow 7 (7), 23: Verden 1 (1). 24: Mevpen 1 (1), 26: Münster 1 (1). üren 1 (1). 28: Arnsberg 3 (3), Meschede

2 (5),

Hörde 2 (2). 29: Cassel Stadt 1 (1), Cissel 1 (1), Eschwege 1 (1), Hofgeismar 1 (5), Melsungen 1 (4), Kirchhain 1 (1), Ziegen⸗ hain 3 (4), Hersfeld 2 (2), Hanau 3 (3), Schmalkalden 1 (1), Gers⸗ feld 1 61). 30: Biedenkopf 1 (1), Oberwesterwaldkreis 2 (4), Unterlahnkreis 3 (7), Wiesbaden 1 (I1). Usingen 1 (1), Obertaunuskreis 2 (5), Höchst 1 (2), Frankfurt a. M 1 (3).

31: Sankt Goar 1 (1), Kreuznach 1 (1), Sir 1G n) SFen oaz 1”) Aftrrr hcn 10i) Cöä

32: Krefeld 2 (2), Mörs 3 (3), Geldern 5 (6), Kemven 2 (3), Düssel⸗ 33: Waldbröl

Saarlouis 6 (8), Saarbrücken 1 (1), Ottweiler 3 (4). Geilenkirchen 1 (1), Jülich 1 (1). 36: Sb Gammertingen 3 (4), Haigerloch 1 (1). 37: Landsberg Stadt 1 (5), München Stadt Ebersberg 4 (11), Erding 2 (2). Freising 4 (4), Landsberg 6 (10), Rosenheim 2 (2), Schrobenhausen 1 (1), Tzlz 1 (4), Wasserbur 3 (4). 38: Giiesbach 3 (3), Kelheim 1 (1), Passau 4 (9), Vilehofen 3 (6). 39: Frankenthal 1 (1), Kaiserslautern 1 (1), Landau 1 (1), Neustadt a. H. 1 (1), Speyer 1 (1), Zweibrücken 1 (1). 40: Kemnath 2 (3), Neustadt a. W.⸗N. 1 (1), Regensburg 1 (1), Tirschenreuth 41: Bayreuth 1 (1), Ebermannstadt 1 (1), Hof 4 (14), Münchberg 5 (8), Naila 1 (1), Rehau 2 (2), Stadtsteinach 2 (2),

Staffelstein 2 (2), Teuschnitz 1 (2), Wunsi del 3 (3). 42: Fürt Stadt 1 (1), Nürnberg Stadt 1 (2), Kapfpel, 8 T. Stadt Forn⸗

Ansbach 1 (1), Feuchtwangen 1 (1), Hilpoltstein 1 (1), Neustadt a. A. 2 (5), Nürnberg 1 (1), Scheinfeld 1 (1), Uffenheim 1 (1). 43: Brückenau 1 (1), Ebern 4 (6), Gerolzhofen 1 (1), Karlstadt 2 (4),

Kitzingen 4 (4), Königshofen 1 (1), Lohr 1 (1), Marktheidenfeld 2 (2), Obernburg 1 (4), r 1 (1), Marktheidenfeld 2 (2)

1 Ochsenfurt 5 (5), Schweinfurt 1 (1). 44: Memmingen Stadt 1 (1), Augsburg 1 (1), Donauwö th 1 (1), Günzburg 1 (1), Illertissen 3 (7), Kaufbeuren 2 (3), Kempten 4 (8), Krumbach (3), Lindau 1 (1), Memmingen 7 (17), Mindelheim 2 (7), Oberdorf 5 (30), Sonthofen 4 (13). 45: Zittau 46:ü Pirna 1 (3). 47: Leipzig 4 (4), Borna

1 (1), Zwickau 2 (2), Auerbach 2 (2). Oelsnitz 3 (4), Glauchau 49: Backaang 3 (4), Böblingen 1 (2), Brackenbeim 1 (1),

ber

50: Balingen 3 (10), - Herrenberg 2 (5), Horb 4 (8), Nagold 1 (2), Neuenbürg 5 (10), Nürtingen 5 (15), Oberndorf 1 (4),

Reutlingen 1 (6), Rottweil 3 (5), Sulz 3 (7), Tübingen 3 (9), Tuttlingen 1 (2), Urach 1 (5).

Gerabronn 2 (3), Hall 1 (1), Künzelsau 1 (1), Mergentheim 6 (27), Neresheim 2 (3), Oehringen 2 (6). 52: Biberach 3 (6), Blaubeuren

51: Aalen 1 (1), Crailsheim 1 7),

1) An Stelle der Namen der Regierungs⸗ ꝛc. Beuirke ist die

etsprechende Isde. Nr. aus der vorstehenden Tabelle aufgeführt.

8 gen 2 (24), Göppingen 3 (6),

8 „Ebinge 11), „Kirch heim 6 (32), Laupheim 2 (4), Leutkirch 3 (9), Münsingen 2 (3),

Ravensburg 3 (3), Riedlingen 2 (2), Saulgau 3 (3), Tettnang 7 (10), Ulm 1 (1), Waldsee 3 (4), Wangen 2 (2). 53: Konstanz 2 (2), Meßkirch 2 (2), Pfullendorf 1 (2), Stockach 2 (4), Ueberlingen 1 (1), Donaueschingen 3 (20), Villingen 2(16), Bonndorf 1 (1), Säckingen 1 (5). 54: Breisach 1 (6), Emmendingen 1 (3), Ettenheim 1 (14), Frei⸗ burg 1 (1), Staufen 1 (8), Lörrach 4 (9), Schopfheim 2 (15), Kehl. 1 (3), Oberkirch 2 (9), Wolfach 1 (1). 55: Achern 1 (3), Bühl 3 (7), Bruchsal 2 (2), Durlach 3 (6), Ettlingen 1 (1), Pforzheim 1 (1). 56: Mannheim 1 (3), Heidelberg 2 (2), Sinsheim 2 (9), Wiesloch 3 (7), Adelsheim 1 (1), Buchen 1 (4). 57: Offenbach 1 (1). 58: Gießen 3 (19), Alsfeld 4 (25), Büdingen 1 (1), Fried⸗ berg 5 (12, darunter 2 Herden), Lauterbach 1 (1), Schotten 4 (39). 59: Alzey 1 (1), Oppenheim 1 (11), Worms 1 (1). 60: Wismar 4 (4), Schwerin 1 (1), Ludwigslust 6 (28), Parchim 1 (1), Güstrow 3 (3), Rostock 3 (5), Gnoien 1 (1), Malchin 5 (5). 61: Weimar 4 (5), Avolda 4 (5), Eisenach 2 (3), Dermhach 2 (10), Neustadt a. O. 3 (4). 62: Neubrandenburg 4 (4). 63: Jever 1 (1). 66: Braun⸗ schweig 10 (22), Wolfenbüttel 4 (5), Helmstedt 5 (14), Holzminden 2 (3). 67: Meiningen 2 (2), Hildburghausen 1 (1), Saalfeld 3 (7). 68: Altenburg 2 (2), Roda 1 (2). 70: Gotha 2 (2), Ohrdruf 1 (3), Waltershausen 2 (24). 71: Cöthen 5 (5), Zerbst 2 (9), Bernburg 4 (5). 73: Rudolstadt 1 (1). 74: Kreis der Eder 1 (0). 76: Schleiz 2 (2). 78: Schötmar 1 (1). 81: Geestlande 1 (2). 82: Straßburg 2 (21), Hagenau 2 (3), Molsheim 1 (5), Weißenburg 3 (4). 83: Altkirch 7 (8), Gebweiler 1 (2), Mülhausen 6 (16), Rappoltsweiler 1 (1). 84: Chateau⸗Salins 1 (7), Dieden⸗ hofen 2 (8), Saarburg 1 (1). 11X“

Zusammen: 1003 Gemeinden und 2071 Gehöfte ꝛc. 8

1 b. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest). I:: Fischhausen 2 (2), Labiau 1 (1), Friedland 1 (1), Pr.⸗Eylau 1 (1), Heiligenbeil 3 (3), Osterode i. Ostpr. 1 (1). 2: 9. 1 (1). 3: Elbing 1 (1), Marienburg i. Westpr. 5 (5), Danziger Niederung 1 (1). 4: Stuhm 3 (3), Schwetz 1 (1), Tuchel 1 (1), Schlochau 1 (1). 6: Templin 2 (2), Niederbarnim 2 (4), Teltow 1 (3), Ruppin 2 (2). 7: Königsberg i. Nm 1 (3), Soldin 1 (1), Arnswalde 1 (1), Lebus 1 (2), Weststernberg 1 (1), Züllichau⸗ Schwiebus 1 (2). 8: Greifenhagen 1 (1), Pyritz 1 (2), Saatzig 2 (2), Kammin 1 (1). 10: Fraazburg 2 (2), Greifswald 3 (3). 11: Wreschen 1 (1), Jarotschin 1 (1), Posen Ost 1 (1), Posen West 1 (1), Grätz 1 (1), Bomst 3 (3), Fraustadt 1 (1), Rawitsch 2 (2), Schildberg 1 (1). 12: Filehne 1 (1), Kolmar i. P. 1 (1), Mogilno 1 (1), Wongrowitz 2 (2), Gnesen 1 (1). 13: Namslau 1 (1), Trebnitz 10 (11), Guhrau 2 (2), Steinau 5 (8), Wohlau 16 (18), Neumarkt 11 (12), Breslau 9 (11), Oblau 5 (9), Nimptsch 1 (1), Münsterberg 1 (1), Schweidnitz 3 (5), Striegau 6 (11), Neurode 3 (3). 14: Grünberg 2 (2), Sprottau 6 (10), Glogau 2 (2), Lüben 5 (5), Liegnitz 7 (7), Bolkenhain 1 (1) 15: Kreuz⸗ burg 1 (1), Zabrze 2 (2), Kattowitz Stadt 1 (1), Kattowitz 3 (3), Kosel 4 (7), Leobschütz 4 (4), Rybnik 2 (3). Neisse 6 (11), Grottkau 3 (5). 16: Stendal 1 (1), Aschersleben 1 (1). 20: Hannover 1 (1), Springe 1 (1). 21: Gronau 1 (1), Osterode a. H. 2 (2), Duder⸗ stadt 1 (1). 22: Uelzen 1 (1). 26: Lüdinghausen 1 (2). 28: Hörde 1 (t). 29: Cassel Stadt 1 (1), Cassel 1 (1), Hofgeismar 1 (1). 30: Operwesterwaldkreis 1 (1), Frankfurt a. M. Stadt 1 (1). 31: Meisenbeim 1 (2). 32: Mörs 1 (1), Geldern 1 (3). 34: Saardrücken 2 (2). 37: München Stadt 1 (1). 38: Weg⸗ scheid 1 (1). 40: Waldmünchen 1 (1). 52: Göppingen 1 (1). 60: Güstrow 1 (1). 71: Ballenstedt 1 (1). 81: Geestlande 1 (2), Bergedorf 1 (1)

Zusammen: 215 Gemeinden und 264 Gehöfte.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusar mengestelllen „Nachrichten für Handel und Industrie’.)

Ausfuhr von Textilmaschinen aus Großbritannien in den Monaten Januar bis März 1900, verglichen mit den beiden vorhergehenden Jahren.

1898 1899 1900 Werth in Pfund Sterling 182 042 399 218 314 905 211 992 227 368 214 255 38 394 50 092 41 249 151 462 140 061 174 952 201 672 236 020 294 696 8 176 51 051 10 281 78 575 19 813 47 293

82 504 67 706 181 218 30 437 38 035 27 530 154 7 894 159 276 135 354 627 178 577 8 183 6 299 4 105 Andere Länder 51 869 81 523 106 572

Zusammen 1 321 5950 1 679 707 1 690 792 8 8 Cotton.)

Bestimmungsländer

Rußland

Deutschland

Niederlande

Frankreich

Uebriges Eurova

China einschl. Hongkong . .

Japan

Vereinigte Amerika

Süd⸗Amerika

Britisch Süd⸗Afrika

Britisch Jadien

Austral⸗Asien

Staaten von

.

8 9 Rußland

Zertifikate für die Wiedereinfuhr von Equipagen und Lastfuhrwerken. Ein Zirkular des Zolldepartements an das Zollressort vom 23. August 1899, Nr. 17 061, lautet: Durch das Zukular vom 27. Juni 1898, Nr. 12 760 (Hand.⸗Arch. 1898 I. S. 164) sind sechsmonatliche Zertifikate eingeführt worden, auf Grund deren Equipagen und Lastfuhrwerke, die zur wfeder⸗ holten Beförderung von Personen und Waaren über die Grenze dienen, zollfrei wieder eingeführt werden können. Den Zollämtern war vorgeschrieben, diese Zertifikate aus besonderen Stockregistern loszutrennen und sowohl auf den abgetrennten Bögen, wie auch auf den in den Büchern verbleibenden Talens dazu über die jedesmalige Wiedereinfuhr der darin bezeichneten Eqaipagen und Lastfuhrwerke Vermerke zu machen. Im Hinblick darauf, daß sich der Ge⸗ brauch von Bögen mit der Zeit als unpraktisch erwiesen hat, indem die Bögen sich auf die Dauer leicht abnutzen, und außer⸗ dem der Raum auf denselben event. für die Eintragung sämmt⸗ licher Fälle der Wiedereinfuhr von Cquipagen und Last⸗ fuhrwerken nicht ausreichen kann, trägt das Zolldepartement den Zollämtern auf, die betreffenden Zertifikate in Form von Büchlein auszustellen, auf deren erster Seite das Zertifikat selbst Platz finden muß, während die übrigen Seiten für Vermerke über den Durchlaß von Fahrzeugen über die Grenze dienen, wobei die Vermerke mittels Stempels zu machen sind. Das Zertifikat hat folgende Angaben zu enthalten: 1) Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats; 2) Stand, Vor⸗ und Zunamen, sowie Wohnort des Be⸗ sitzers der Fuhrwerke, für die das ertifikat ausgestellt wird; 3) Typus des Fuhrwerks; 4) Grad der Gebrauchsdauer des Fuhrwerks; 5) Farbe des Anstrichs; 6) Beschaffenheit, Gebrauchsdaaer und Farbe der Polsterung; 7) Beschaffenbeit und Gebrauchsdauer des Pferdegeschirrs; 8) Anzahl der Federn; 9) Abmessung von der Vorder⸗ bis zur Hinterachse; 10) Länge einer jeden Ax⸗; 11) Höhe der Vorder⸗ und der Hinter⸗ räder und 12) besondere Abzeichen der Fuhrwerke, als z. B. Mono⸗ gramme, Wappen ꝛc. Sodann baben die Zollämter besondere Bücher anzulegen zum Eintragen von Vermerken über die den Fuhrwerks⸗ besitzern ausgestellten Zertifikate nebst genauen Hinweisen, an wen und für welte Art Fabhrwerke diese Zertifikate ausgestellt worden sind. Durch Stemrelaufdruck sind in diesen Büchern sänmtliche Fälle des Durch⸗ lasses der betreffenden Fuhrwerke über die Grenze zu vermerken ebenso wie auf den Zertifikaten. Für die Zertifikatbüchlein sind keine Ge⸗ bühren zu erheben

einfacher Lastfuhrw Bauernwage

Ein Zirkular des Zolldepartements an das Zollressort vom 11. März 1900, Nr. 5370, lautet: In Abänderung der Zirkularverfügung vom 23. August 1899, Nr. 17 061 (siehe vor⸗ stehend), macht das Zolldepartement dem Zollressort bekannt daß einfache Lastfuhrwerke, Bauernwagen und Schlitten, auf denen Exportwaaren nach dem Auslande ausgeführt werden, ohne Vecabfolgung von Zertifikaten, von denen in dem vor⸗ erwähnten Zirkular die Rede ist, sowie ohne Plombierung dieser Be⸗ förderungsmittel, wie sie seitens einiger Zollämter gepflogen wird, E“ vielmehr sollen nur auf den Legitimationskarten und Plakatpässen der Eigenthümer über die mitdurchgelassenen Last⸗ fuhrwerke, Bauernwagen und Schlitten und über die Art derselben kurze Vermerke gemacht werden. Auf Grund dieser Vermerke sind die betreffenden Fuhrwerke gemiß Art. 912 des Zollstatuts zollfrei einzulassen. Sollte aber auf den Legitimattonskarten bezw. Plakatpässen zur Anbringung der betreffenden Vermerke kein freier Raum vochanden sein, so sind denselben Papierbögen anzuheften und die Vermerke auf diesen anzubringen. Wenn dieselben Fuhrwerke, Bauernwagen und Schlitten wiederholt über die Grenze hin⸗ und hergehen, so geschehen die Vermerke nach dem erstmaligen Passieren der Grenze jedesmal mittels Farben⸗ stempels, der zum Abstempeln der Püsse verwandt wird. Für alle anderen Transportmittel, auzer Lastfuhrwerken, Bauernwagen und Schlitten, müssen die im Zirkular vom 23. August 1899, Nr. 17051, erwähnten Zertifikate entnommen werden, jedoch brauchen die Zoll⸗ ämter keine Zücher anzulegen, um darin dieselben Vermerke zu machen, wie auf den Zertifikaten; sie müssen vielmehr ein besonderes Bach nur ö reän⸗ ö wie viel Zertifikate verabfolgt worden sind und an wen. (Russischer Finanz⸗Anzeige Nr. 11, 12 u. 13 von 1900.) Gineöe

Italiens Außenhandel in den P anuar FPinfuhr.

IDJannuar bis März

1900 189

Lire 16 783 845 11 678 972 19 790 333 14 452 372 17 182 343

21 234 213 7 398 788 8 277 951

Spirituosen, Getränke und Oele... Kolonialwaaren, Drogen und Taback.. Chemische Erzeugnisse, Apothekerwaaren, Harze und Parfümerienrn. Farben, Farb⸗ und Gerbstoffe ... Hanf, Flachs, Jute und andere vege⸗ tabilische Spinnstoffe außer Baum⸗ wolle. Baumwolle 1“ Wolle, Roß⸗ und anderes Haau Seide 1 Holz und Stroh Papier und Bücher Häute und Felleax.. 15 195 702 Erze, Metalle und Metallwaaren .62 230 655 Steine, Erden, Geschirre, Glas und EEE“ . 46 777 802 Cerealien, Mehl, Teigwaaren und vege⸗ tabilische Erzeugnisse, nicht unter andere ““ Thiere, thierische Erzeugnisse und Ab⸗ fälle, nicht unter andere Kategorien fallend 22 231 829 Verschiedene Gegenstände 7 500 671 3 8 86 372 142 606 Außerdem edle Metalle.. 384 400

6 797 673 35 581 344 22 481 459 41 875 227 12 651 918

4 431 754

6 609 187 41 328 434 22 143 826 46 975 853 12 812 171

4 274 847 16 641 780 52 230 715

46 807 255

39 320 505 40 894 400

8 Ausfuhr. Spirituosen, Getränke und Oele 3 Kolonialwaaren, Drogen und Taback 2 016 713 Chemische Erzeugnisse, Apothekerwaaren,

Harze und Parfümerien 11 174 686 Farben, Farb⸗ und Gerbstoffe 2 204 204 Hanf, Flachs, Jute und andere vege⸗

tabilische Spinnstoffe außer Baum⸗

wolle Baumwolle.. Wolle, Roß⸗ und anderes Haakrb... Seide Holz und Stroh Papier und Bücher Häute und Felle 8 298 494 Erze, Metalle und Metallwaaren 9 475 277 Steine, Erden, Geschirr, Glas und

Kiystall 21 883 877 Cerealien, Mehl, Teigwzaren und vege⸗

tabilische Erzeugnisse, nicht unter andere

Kategorien fallend Thiere, thierische Erzeugnisse und Ab⸗

fälle, nicht unter andere Kategorien

fallend Verschiedene Gegenstände .. . Zusammen.. Außerdem edle Metalle

38 011 968 1 707 203

10 798 290 3 176 632

19 227 586 12 010 331 5 284 210 131 466 792 15 577 178 3 583 830

15 936 646 14 157 650 5 257 455 107 081 698 12 330 700 3 591 288 7 431 853 11 281 706

21 331 777

32 253 494 27 582 377

38 846 824 7 369 630

321 129 199

40 065 264 7 620 005 327 412 512 2 365 700

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 4 d. M. gestellt 15 484, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 3. d. M. gestellt 5832. nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen; am 4. d. M. sind gestellt 5853, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

8

Produktenbörse. Berlin, hen 5. Mnak..

Die amtlich ermittelten Preise waren (p. 1000 kg) in Mark: Weizen märkischer 152 ab Bahn, sächsischer (760 g) 151,25 ab Boden, Normalgewicht (755 g) 152,50 152 Abnahme im Mai, do. 156 156,25 155 50 Abnahme im Juli, do. 159 —158,50 Abnahme ö mit 2 Mehr⸗ oder Minderwerth. Schließlich ruhiger.

Roggen. posener (720 g) 149 ab Bahn, Normalgewicht 712 g 152 151,50 Abnahme im Mai, do. 149 148,75 Abnahme im Juli, do. 147,25 147,50 146,50 146,75 Abnahme im September mit 180s9 Mehr⸗ oder Minderwerth. Anfänglich höher, dann abge⸗

wächt.

Gerste. Futtergerste, leichte 128— 133, schwere 137 146.

Hafer pommerscher feiner 144 152, mittel 137 142, mecklen⸗ burg. feiner 144 153, mittel 138 143, westpreuß. mittel 137 142, posener mittel 137 —142, schlesischer mittel 137 141, russischer 135,50 bis 136 ab Bahn, Normalgewicht 450 g 136 135,75 Abnahme im Mai, do. 135,50 Abnahme im Juli, do. 130 Abnahme im Oktober mit 2 Mehr⸗ oder Minderwerth. Ruhig.

Mais Amerik. Mixed 123 125 frei Wagen, do. nahe völlig 121,50 123 frei Wagen. Wenig verändert.

Erbsen, Futterwaare inländische 137 146, russische 138 145.

Weizenmehl (p. 100 kg) Nr. 00 19 21,50. Still.

Roggenmehl (p. 100 kg) Nr. 0 u. 1 19,40 20,80, 19,75 Abnahme im Juli. Behauptet.

Roggenkleie (p. 100 kg) 9,90 10,20.

Weizenkleie (p. 100 kg) grobe 9,80 10,30, feine 9,70 10,10.

Spiritus mit 70 Verbrauchsabgabe ohne Faß 49,70 frei