1900 / 112 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichstag. 189. Sitzung vom 9. Mai 1900, 1 Uhr.

Nummer d. Bl. berichtet. 1

Darauf setzte das Haus die zweite Berathung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Abänderung der Unfallver⸗ sicherungsgesetze, fort.

Die 8 61 bis 63 des Gewerbe⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes handeln vom Bescheid der Vorstände. Nach § 61 hat über die Feststellung der Entschädigung die⸗ jenige Stelle, welche sie vorgenommen hat, dem Ent⸗ schädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu er⸗ theilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzu⸗ geben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. 8 1

Abg. Hoch (So!.) befürwortet eine Erweiterung dahin, daß dieser Bescheid „spätestens innerhalb 13 Wochen nach dem Unfall oder der Geltendmachung des Anspruchs auf Rente“ ertheilt werden solle; ferner wünschten die sozialdemokratischen Antragsteller, daß dem Bescheide der volle Wortlaut des ärztlichen Gutachtens, so⸗ wie die Protokolle über die stattgefundene Unfalluntersuchung abschriftlich beizufügen seien. Redner betont, daß es darum bandle, den Arbeiter in die Lage zu setzen, seinen Rechtsanspruch geltend zu machen. Mangle dem Gutachten die Zuverlässigkeit, so müsse er im stande sein, sich recht⸗ zeitig Unterlagen für eine Korrektur desselben zu verschaffen; das sei ihm aber nicht möglich, wenn ihm allgemein die Kenntniß des ärztlichen Gutachtens vorenthalten werd. In allen zivilrecht⸗ lichen Streitigkeiten sei ein selches Recht der Parteien selbstverständlich. Dem Arbeiter aber wolle man dieses Recht vorenthalten. Man ziehe sich dahinter zurück, daß die Mittheilung des Gutachtens lediglich die Entscheidung über die Rentenfestsetzung zu verzögern geeignet sei; dem gegenüber stehe aber der allgemeine Wunsch der Arbeiter, die Gutachten im Wortlaut kennen zu lernen, und der Reichstag habe doch keine Veranlassung, arbeiterfreundlicher zu sein als die Ar⸗ beiter selbst. b

Der Antrag wird abgelehnt und § 61 unverändert an⸗ genommen. 8

Nach § 62 der Vorlage findet gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Satschäͤdiuns festgestellt wird, die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach der Zu⸗ stellung des Bescheides bei dem Schiedsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignete, gelegen ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschaftsorgan eingegangen ist. Die Berufung soll keine aufschiebende Wirkung haben.

Abg Dr. Opfergelt (Zentr.) will der Berufung im Falle des § 7 a (Befugniß der Berufsgenossenschaft, eventuell ein neues Heil⸗ verfabren eintreten zu lassen) aufschiebende Wirkung beigelegt wissen.

Abg. Molkenbuhr(Soz.) vertritt folgenden Antrag seiner Partei⸗ genossen: „Dem Verletzten hat das Schiedsgericht auf seinen Antrag einen Betrag anzuweisen, der für die Reisekosten des Verletzten zwecks persönlicher Wahrnehmung des Termins hinreicht, und den Verletzten bei der Ladung zum Termin über die Berechtigung, solchen Antrag zu stellen, zu belehren“. Für den Antrag Opfergelt spricht Redner sich gleichfalls aus.

§ 62 wird mit dem Antrage Opfergelt angenommen, der sozialdemokratische Antrag abgelehnt.

Nach § 63 ist die Entscheidung des Schiedsgerichts dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgan, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Ausfertigung zuzustellen.

Abg. Stadthagen (Soz.): Damit allein ist dem Arbeiter nicht gedient; er muß auch über den Zweck der Zustellung belehrt werden. Man könnte fast auf den Verdacht kommen, daß man hier dem Arbeiter nur ein scheinbares Recht giebt, da ja der Arbeiter, wenn er nicht organisiert ist, meistens über die Tragweite seiner Rechte völlig im Unklaren bleibt. Wir beantragen daher, dem § 63 hinzu⸗ zufügen: „Die Entscheidung des Schiedsgerichts muß eine Rechts⸗ belehrung über die Frist zur Einlegung des Rekurses an das Reichs⸗ Versicherungsamt enthalten“.

Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt Caspar bittet, den Antrag abzulehnen.

Abg. Stadthagen: Aus der Ablehnung unseres Antrags würde ganz unzweideutig hervorgehen, daß es darauf abgesehen ist, den Arbeiter über seine Rechte in Unkenntniß zu lassen.

Nach einer kurzen Entgegnung des Geheimen Ober⸗ Regierungsraths Caspar wird der Antrag abgelehnt. § 63 gelangt unverändert zur Annahme. ““

Die §§ 63 a 63h und 64 betreffen den Rekurs.

§ 63 b der Kommissionsbeschlüsse besagt:

Ist der Rekurs unzulässig oder verspätet, so hat das Reichs⸗ Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung zurück⸗ zuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschluß mit⸗ wirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerecht⸗ fertigt erachten.

DDen letzten Satz beantragt Abg. Stadthagen zu streichen.

Der Antrag wird abgelehnt, § 63 b in der Kommissions⸗ fassung angenommen.

§ 63c der Vorlage:

.Das Reiche⸗Versicherungsamt entscheidet über die zu ge⸗ währende Entschädigung nach freiem Ermessen, ohne an die Be⸗ gründung des Rekurses oder an die Anträge der Parteien oder die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden zu sein“,

t von der Kommission gestrichen worden.

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) beantragt die Wiederher⸗

stellung des § 63 c. 1 Abg. Fischbeck (fr. Volksp.) befürwortet die Streichung.

Das Haus beschließt nach dem Kommissionsantrag.

Die §8 65—65 Gd betreffen die Veränderung der Verhält⸗ nisse, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind.

Nach § 65 darf nach Ablauf von 2 Jahren von der Rechtskraft des Bescheides oder der Entscheidung über die end⸗ gültige Entschädigung ab wegen einer im Zustande des Ver⸗ letzten ‚eingetretenen Veränderung eine anderweite Fest⸗ stellung der Rente nur in einjährigen Zeiträumen vor⸗ genommen werden. Die anderweite Feststellung erfolgt inner⸗ halb der ersten 5 Jahre von der Rechtskraft ab 8 Antrag oder von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später nur auf Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts. Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme des Heilverfahrens ist neben dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. Die vorstehenden Bestimmungen über die Fristen sollen nur gelten, wenn nicht zwischen dem Empfangsberech⸗ tigten und der een ocen Fehs über eine kürzere Frist oder über die anderweite Feststellung ausdrückliches Einver⸗ ständniß erzielt ist.

Abg. Fischer⸗Sachsen (Soz) befürwortet die zu diesem Para⸗ graphen gestellten sozialdemokratischen Amendements, 1) die Worte

des Innern

Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen

„nach Ablauf von 2 Jahren“ zu streichen; 2) folgenden Zusatz zu machen: „Widerspricht der Verletzte der Herabsetzung der Rente inner⸗ halb 8 Tagen, nachdem ihm die Unterlagen für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zugegangen sind, so entscheidet das Schiedsgericht darüber, ob von jenem Zeitpunkt ab eine Herabsetzung oder Auf⸗ hebung der Rente stattfinden soll.“ Der Redner weist darauf hin, daß nichts die Erbitterung gegen die Berufsgenossenschaften und damit auch zum theil gegen dieses Gesetz selbst so sehr unter den Arbeitern geschürt habe, als die von den Berufsgenossenschaften geübte Willkür bei der Herabsetzung und Kürzung der Renten. Um diesen gerecht⸗ fertigten Beschwerden über das den Arbeitern dadurch zugefügte Un⸗ recht die Spitze abzubrechen, genügte die Vorschrift der Vorlage nicht; es müßte mindestens die Erweiterung eintreten, welche die sozialdemokratischen Anträge enthielten. 1

Geheimer Ober⸗Regierungsrath Caspar legt Verwahrung ein gegen die Ausführnng, daß den Arbeitern mit der Kürzung der Rente fast immer ein Unrecht geschehbe. Die Streichung der Worte „nach Ablauf von 2 Jahren“ sei pöllig unannehmbar. 8 8

Abg. Dr. Hitze (Zentr.): Wir wissen recht gut, daß vielfache Klagen der Arbeiter in der angegebenen Richtung bestehen; wir hatten deshalb im Jahre 1897 beantragt, eine Herabsetzung nur auf Grund schiedsgerichtlichen Urtheils zuzulassen. Was die Regierungen geboten haben, ist für jetzt das einzig Erreichbare; wir müssen es als eine Ab⸗ schlagszahlung hinnehmen und werden bemüht sein, in der Zukunft unser weitergehendes Ziel zu erreichen, 1

Abg. Freiherr von Stumm spricht gleichfalls gegen die An⸗ nahme der beantragten Amendements.

65 wird unverändert angenommen.

NRach § 66a ruht das Recht auf Bezug der Rente: 1) so lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder so lange er in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruchs zu überweisen; 2) so lange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundesraths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten, durch deren Gesetz⸗ gebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten Ar⸗ beitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, deutschen Staatsangehörigen im Auslande die Rente forzu⸗ zahlen; sie ist hierzu verpflichtet, wenn der Bezugsberechtigte im Dienste eines inländischen versicherungspflichtigen Betriebes im Auslande beschäftigt ist.

Abg. Freiherr von Stumm will eine Nummer 3 folgenden Inhalts eingefügt wissen: „So lange der Berechtigte freiwillig auf den Bezug der Rente verzichtet und mindestens denselben Lohn bezieht wie vor dem Uafall. Erreicht dieser Arbeitsverdienst nicht den ortsüblichen Tagelohn, so ist dieser letztere Vorbedingung für das Ruhen der Rente.“

Die Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) wollen die Nummern 1 und 2 beseitigt wissen (eventuell soll statt „Berechtigte“ gesagt werden „berechtigte Ausländer“), sodaß nur der Passus „die Berufsgenossenschaft ist befugt“ ꝛc. stehen bleiben würde.

Abg. Molkenbuhr empfiehlt diesen Antrag, der eine soziale Ungerechtigkeit aus der Welt schaffen solle.

Abg. Fischbeck tritt für die Streichung der Ziffer 2 ein.

Abg. Freiherr von Richthofen⸗Damsdorf (b. kons.): Ziffer 2 steht wörtlich auch im Invalidenversicherungsgesetz. Die Kommission hat aber durch den Zusatz, welcher die Berufsgenossenschaften zur Zahlung befugte, so viele Ausnahmen kagelafser, daß kein Grund er⸗ haehe ist, die Zeffer 2 in dieser Beschränkung nicht aufrecht zu erhalten

Unter Ablehnung aller Anträge wird § 66a in der von der Kommission beschlossenen Fassung angenommen.

§ 67 handelt von der Kapitalsabfindung. Dieselbe soll auf Antrag des Entschädigungsberechtigten statthaft sein bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit, für welche 20 Prozent oder weniger der Vollrente gewährt werden. Gegen den Bescheid ist Berufung zulässig. Nach Absatz 2 kann der Entschädigungs⸗ berechtigte, wenn er ein Ausländer ist, falls er seinen VWohnhit im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abgefunden werden.

Abg. Molkenbuhr will die Kapitalsabfindung nur auf Renten beschränkt wissen, welche 10 % der Vollrente und darüber betragen; es solle damit der häufig vorkommende Vorgang vermieden werden, daß der Rentenberechtigte sich übereilt auf die Kapitalsabfindung einlasse, weil er glaube, mit dem empfangenen Kapital ein Geschäft begründen und führen zu können, während er in Wirklichkeit meistens das Kapital und Geschäft sehr bald wieder einbüße und dann gänzlich mittellos dastehe. Den Absatz 2 will er, wie folgt, gefaßt wissen: „Giebt der Entschädungsberechtigte seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche auf, so muß er auf seinen Antrag mit einer der kapitalisierten Rente ent⸗ sprechenden Zahlung abgefunden werden. Endlich soll dem ersten Absatz hinzugefügt werden: „Der Verletzte muß vor Annahme seines Antrages darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand sich erheblich verschlechtern würde.“ Namentlich auf die Annahme des letzteren Antrages legt Redner besonderen Werth.

Abg. Freiherr von Stumm beantragt, im zweiten Absatz die Worte „auf seinen Antrag“ zu streichen.

Abg. Freiherr von Richthofen⸗Damsdorf erklärt sich gegen den sozialdemokratischen Antrag.

Geheimer Ober⸗Regicrungsrath Caspar: Wenn man die Kapitalabfis dung auf Renten von 10 % und darunter beschränkte, so würde sie überhaupt kaum noch praktisch werden. Gerade das Interesse der Rentenempfänger selbst erfordert, noch die Abfindung bei Renten bis zu 20 % zuzulassen. Einer Belehrung der Bezugs⸗ berechtigten wird es nicht bedürfen. Der Antrag von Stumm dagegen ist durchaus berechtigt.

Abg. Molkenbuhr: Mir scheint, daß für diesen § 67 weit mehr als die Belästigung der Empfänger so kleiner Renten das materielle Interesse der Berufsgenossenschaften spricht, die auf diese Weise eine große Masse von Unfallreninern abschütteln können. Von 100 Abgeschüttelten dürfte höchstens 10 die Kapitalsabfindung zum I benchene f Dillenburg (nl.) und beck

Die Abgg. Hofmann⸗Dillenburg (nl.) und Fischbeck sprechen sich gegen sämmtliche Abänderungsanträge aus. Fi 8 8

§ 67 wird unverändert angenommen.

Nach § 68 soll die Uebertragung der Ansprüche auf Dritte und die Verpfändung oder Pfändung nur insoweit rechtliche Wirkung haben, als sie erfolgt: 1) zur Deckung eines Vor⸗ schusses von der Berufsgenossenschaft; 2) zur Deckung der im Abs. 4 der Zivil⸗Prozeßordnung bezeichneten Forderungen;

D zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Gemeinden, Armenverbände u. s. w. Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder theilweise über⸗ tragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge⸗ nehmigt wird.

§ 68 wird nach Ablehnung eines von dem Abg. Stadt⸗ hagen vertheidigten Antrages auf Streichung der Nr. 1 und des Schlußsatzes unverändert angenommen.

Nach § 70a sind die Zentralbehörden berechtigt, von jeder Genossenschaft einen Betriebsfonds einzuziehen. Dieser ist nach Wahl der Genossenschaften in vierteljährlichen oder monatlichen

Theilzahlungen an die den Genossenschaften von der Zentral⸗ postbehörde zu bezeichnenden 88 abzuführen. Der Betriebs⸗ fonds kann für die ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten deg Gesetzes aus dem Reservefonds entnommen werden.

Die Kommission hat diesen Paragraphen mit großer Mehrheit abgelehnt.

Abg. Singer (Soz.) befürwortet die Annahme. Die Groß. industrie habe kein Recht auf eine zinslose Kreditgewährung aus Reichsmitteln in so großem Maßstabe. Das Reich müsse hier Be⸗ triebsmittel an die Reichs⸗Postverwaltung liefern, die sich im Be⸗ harrungszustande auf 240 Millionen Mark belaufen und in ent⸗ sprechendem Umfange die Schuldentilgungen des Reichs erschweren Diese Betriebsmittel des Reichs seien schon jetzt ganz unzulänglich. Die Berufsgenossenschaften hätten nicht die geringste Berechtigung, diese vielen Millionen einfach vom Reich in Anspruch zu nehmen. Brauche die Industrie diese Millionen wirklich für ihren Betrieb, so müsse sie doch so viel Noblesse besitzen, um dem Reiche eine Ver⸗ zinsung anzubieten; davon sei aber keine Rede. In diesem Punkte unterscheide sich die Großindustrie kaum wahrnehmbar von den Agrariern, die auch die Mittel der Gesammtheit für ihre eigenen, privaten Zwecke reklamierten. Bei der ersten Unfallgesetzgebung sei darüber nicht die gehörige Klarheit vorhanden gewesen, daß es sich schließlich um so ungeheuere Beträge handeln würde. Es liege nicht der geringste Grund vor, den Berufsgenossenschaften diesen Kredit aus der Reichskasse, der ja immer noch wachsen muß, weiter zu gewähren, da doch gesetzlich feststeht, daß die Unternehmer die Kosten der Unfallversicherung zu tragen haben. Die Regierung scheine allerdings keinen übermäßigen Werth auf die Aufrechterhaltung ihres Vorschlages zu legen, obwohl feststehe, daß an der eventuellen Unannehmbarkeitserklärung das Zu⸗ standekommen des ganzen Gesetzes nicht scheitern würde. Andernfalls müßte man doch auch die Krankengelder vorschußweise an die Kranken⸗ kassen geben. Aber es ziehe sich wie ein rother Faden durch die Vor⸗ lage das Bestreben, die Rechte der Berufsgenossenschaften möglichst zu schützen und zu erweitern, alle Verschlechterungen aber auf die unfallversicherten Arbeiter abzuwälzen.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Die Bedeutung dieses Paragraphen ist nicht eine sozialpolitische, sondern eine finanzielle. Wir haben in zwei Vorlagen das hohe Haus gebeten, die Betriebsfonds des Reichs zu verstärken. Wenn die Herren einmal Gelegenheit nehmen wollten, die letzte dieser Vorlagen ein⸗ zusehen, so werden sie sich überzeugen, mit welchen minimalen Be⸗ triebssummen sowohl die Reichs⸗Postverwaltung wie die Reichs⸗ Militärverwaltung arbeiten müssen. Seit dieser Vorlage haben sich die Ausgaben des Reichs wiederum ganz außerordentlich erhöht, die Betriebssummen sind aber dieselben geblieben.

Meine Herren, das Reich hat vielleicht ein geringeres Interesse daran, den Betriebsfonds zu verstärken, als die Einzelstaaten. Da⸗ durch, daß die großen Betriebsverwaltungen und die Heeresverwaltung nicht über genügende Betriebsfonds verfügen, tritt die Folge ein, daß der finanzbureaukratische Apparat der Abrechnung zwischen Reich und Einzelstaaten ganz außerordentlich vermehrt und erschwert wird. Wir würden eine Masse Zu⸗ und Abschreibungen, das Hin⸗ und Herschicken der Ueberweisungen und der Matrikularbeiträge wesentlich vereinfachen können, wenn uns ein reicherer Betriebsfonds zur Verfügung stände. Um wenigstens einigermaßen unseren Betriebsfonds im Reiche zu er⸗ leichtern, deswegen haben wir diese Bestimmung aufgenommen, die uns wenigstens von den großen Vorschüssen entlasten soll, welche jetzt den Berufsgenossenschaften zufließen. Sollten Sie indeß bei den Kommissionsbeschlüssen stehen bleiben und auch weiterhin den Berufsgenossenschaften die bisberigen erheblichen Vorschüsse gewähren wollen, so möchte ich wenigstens an die Mitglieder der Budget⸗ kommission die dringende Bitte richten, ihrerseits die verbündeten Re⸗ gierungen zu unterstützen, wenn Ihnen wiederum eine Vorlage zugehen sollte, betreffend die Erhöhung der Betriebsfonds im Reich. Ich bin ja meinerseits jetzt nur noch sehr entfernt an der ganzen Frage inter⸗ essiert, aber das kann ich aus meiner eigenen Wissenschaft in meiner früheren Stellung als Staatssekretär des Reichsschatzamts bezeugen, daß Sie der Reichsverwaltung und den Bundesstaaten in ihrem ganzen Finanzgebahren einen wesentlichen Dienst erweisen, daß Sie die ganze Reichsmaschinerie wesentlich einfacher gestalten würden, wenn Sie dem Reiche die Betriebsfonds zur Verfügung stellten, die es zu seiner Finanzgebahrung meines Erachtens absolut bedarf. Ich muß Sie deshalb zunächst bitten, dem Antrag Albrecht und Genossen statt⸗ zugeben und die Regierungsvorlage wieder herzustellen. Sollte sich hierfür eine Majorität nicht finden, fo kann ich nur dringend bitten, daß Sie Ihrerseits die Bemühungen der verbündeten Re⸗ gierungen unterstützen möchten, die dahin gehen, die Betriebsfonds des Reichs entsprechend seinen fortgesetzt und alljährlich steigenden Aus⸗ gaben zu verstärken.

8 70a wird mit geringer Mehrheit gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, einiger Mitglieder der Volkspartei, der Nationalliberalen und des Zentrums gestrichen.

Die §§ 71 ff. betreffen das Umlage⸗ und Erhebungs⸗ verfahren.

Nach § 74b sind unter anderen Streitigkeiten, welche zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Bau⸗ herren oder Zwischenunternehmern andererseits über die Faftung entstehen, mit Ausschluß des Rechtsweges durch das Reichsversicherungsamt zu entscheiden.

Abg. Stadthagen will zu der Entscheidung Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzugezogen wissen. Der Antrag wird von dem Geheimen Ober⸗Regierungsrath Caspar bekämpft und vom Hause abgelehnt.

Nach § 76 a der Kommissionsbeschlüsse müssen die Be⸗ stände der Berufsgenossenschaften mündelsicher angelegt werden. Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Anlegung von Mündel⸗ geldern zugelassen sind, sowie auf Beschluß der Genossenschafts⸗ versammlung in solchen auf den Inhaber lautenden Pfand⸗ briefen deutscher Ford. e. Whieubhs angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I beleiht.

Den letzteren Satz von „außerdem“ ab beantragt der Abg. Freiherr von Stumm zu streichen und dafür die Be⸗ stimmungen der Vorlage wieder herzustellen, wonach die Zu⸗ lassung der Anlegung in für mündelsicher landesgesetzlich er⸗ klärten Papieren nur geschehen soll für Berufsgenossenschaften, deren Bezirk nur auf den betreffenden Bundesstaat sich er⸗ streckt; wenn aber der Bezirk einer Genossenschaft sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, wo nicht dieselben Werth⸗ papiere soll die Anlegung nur nach Zuziehung der Zentralbehörden der betreffenden Staaten erfolgen dürfen. Wird die Einigung nicht erzielt, so kann der Bundesrath genehmigen, daß das Vermögen der Genossenschaft in solchen Werthpapieren bis zu demjenigen Betrage angelegt wird, welcher für das letzte Geschäftsjahr

ur Anlegung zugelassen sind,

zltnisse der Mitgliederbeiträge aus dem die Werth⸗ den Berhältrisden Staalt zu den gesammten Beiträgen der benossenschaftsmitglieder entspricht. Zustimmung wie Geneh⸗ migung können zurückgenommen werden.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Bei der Abänderung der Regierungsvorlage hab⸗ ich mich zunächst gefragt: welche Gründe liegen dazu vor? Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch stellen den Kreis der mündelsicheren Papiere ausreichend fest. Ich glaube, die Berufsgenossenschaften können doch nur das Interesse haben, die Gelder des Refervefonds, die ich als heilige Gelder bezeichnen möchte und die absolut sicher angelegt werden müssen, auch wirklich in dieser Weise anzulegen. Eine Erweiterung der Bestimmungen der Regierungsvorlagen wäre deshalb meines Frachtens doch nur nothwendig, wenn die Berufsgenossenschaften nicht in der Lage wären, genügend Kapitalien, die nach den jetzigen Vor⸗ schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einfübrungsgesetzes mündelsicher sind, auf dem offenen Markte zu kaufen. Diese Behaup⸗ tung ist aber bis jetzt nicht ausgestellt worden. (Sehr richtig! rechts.) Nun geht die Regierungsvorlage meines Erachtens von dem ganz ge⸗ sunden Grundsatze aus, daß jede einzelne Regierung am besten beur⸗ theilen kann, ob die in ihrem Bezirk ausgegebenen Papiere für mündelsicher zu erachten sind oder nicht, und sie geht ferner von dem Grundsatze aus, daß, wenn sich Berufsgenossenschaften über mehrere Staaten ausdehnen, zunächst der Bundesrath zu entscheiden hat, was weiter als mündelsicher anzusehen ist und was nicht, und wenn eine Einigung nicht zu stande kommt, dann von den betreffenden in den Einzelstaaten zugelassenen Papieren nur so viel angekauft werden darf, als relativ die Berufs⸗ genossenschaft des betreffenden Staates zu dem gemeinsamen Re⸗ servefonds der Berufsgenossenschaften beigetragen hat. Sie haben diese Bestimmung ersetzt durch eine Bestimmung, die auf den Aus⸗ führungsvorschriften des Reichsbank⸗Direktoriums zu dem Reichsbank⸗ statut beruht. Sie wollen alle die Papiere für mündelsicher erklären, die nach den Ausführungsvorschriften des Reichsbank⸗Direktoriums für Lombardzwecke unter Ia beliehen werden können. Ich kann aber einen Parallelismus zwischen der Mündelsicherheit des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die dech die Grundlage bildet für die Anlegung des Ver⸗ mögens jeder Korporation, und jenen Vorschriften, die das Reichsbank⸗ Direktortum für die Beleihung von Papieren zum Zwecke des Lom⸗ bards erlassen hat, absolut nicht finden. Denn die Vorschriften des Reichsbank⸗Direktoriums schreiben vor, daß diese Papiere nur beliehen werden dürfen bis zu 75 % ihres Kurswerths, daß ferner, wenn dieser Kurswerth sinkt, sofort weitere Sicherheit zu verlangen ist, und endlich kann ein Lombarddarlehen jederzeit gekündigt werden. Hier handelt es sich also um eine ganz vorübergehende Anlage, für die das Reichsbank⸗Direktorium doppelte und dreifache Sicherheit fordert, und wenn diese Sicherbeit auch nur im allergeringsten er⸗ schüttert wird, so kann das Reichsbank⸗Direktorium entweder sofort das Lombarddarlehen kündigen und eventuell die Exekution an dem Faustpfand vollstrecken oder weitere Sicherheit verlangen. Daß also das Reichsbank⸗Direktorium hierbei jemals einen Verlust erleiden könnte, erscheint fast ausgeschlossen. Hier aber wendet man Vor⸗ schriften, die für ein vorübergehendes Faustpfand⸗Darlehen angebracht sind, für das alle diese Kautelen vorgesehen sind, auf eine fortdauernde Anlage zu mündelsicheren Zwecken an. Ich kann also eine Parallelität, die dafür spricht, diese Grundsätze für eine dauernde Anlage eines Vermögens anzuwenden, was in seiner Zweck⸗ bestimmung so wichtig ist, was Gewähr bieten soll dafür, daß die Berufsgenossenschaften auch dauernd potent bleiben, ihre Ver⸗ pflichtungen zu erfüllen diesen Zweck hat doch der Reservefonds meines Erachtens —, nach keiner Richtung hin anerkennen, und ich kann vor allen Dingen für diese Beschlüsse der Kommission keinen sachlichen Grund finden, das heißt keinen Grund, der mit dem inneren Wesen dieses ganzen Gesetzes zusammenhängt. Denn der Zweck dieses Gesetzes kann nur sein, für die Gelder, die von den Berufsgenossenschaften für den Reservefonds angelegt sind, die also den Arbeitern die Sicherheit bieten sollen, daß sie für ihre Forderungen fortgesetzt befriedigt werden, auch die sicherste Anlage zu finden, die sich überhaupt auf dem Markte finden läßt. Wir haben aber massenhaft absolut mündelsichere Anlagen am Markte. Trotzdem sollen hier und darauf möchte ich noch ausdrücklich hinweisen sämmtliche Hypothekenpfandbriefe mit ganz wenigen Aus⸗ nahmen, d. h. mit Ausnahme von solchen, bei denen die Verhältnisse vom Reichsbank⸗Direktorium wohl noch nicht genügend geklärt sind für mündelsicher erklärt werden. Es ist das ja eine etwas heiße Materie, und ich will deshalb nicht weiter darauf eingehen; aber Sie dürfen auch nicht vergessen, daß auch Hypothekenpfandbriefe bestehen und bestanden haben, bei denen man an der Mündelsicherheit mit einigem Recht zweifeln kann, und daß Dinge vorgekommen sind, die wohl geeignet sind, diesen Zweifel zu unterstützen. Ich kann Sie aus allen diesen Gründen nur dringend bitten, dem Antrag des Herrn Freiherrn von Stumm⸗Halberg stattzugeben und die Regierungs⸗ vorlage wieder herzustellen.

Abg. Dr. Lehr (nl.) ersucht um getrennte Abstimmung über die Worte in der Kommissionsfassung: „auf Beschluß der Genossenschafts⸗ versammlung“.

Abg. Gamp (Rp) erklärt sich ebenfalls gegen den Kommissions⸗ antrag. Was solle geschehen, wenn die Reichsbank den genannten Hypotheken⸗Pfandbriefen die Beleihbarkeit in der ersten Klasse ent⸗ ziehe? Dann würde eine allgemeine Deroute eintreten. Noch schlimmer aber sei es, einfach die landesgesetzlichen Vorschriften für die Anlegung von Mündelgeldern gelten zu lassen und alle die be⸗ treffenden Papiere für reichsmündelsicher zu erklären. Ueber so wichtige Dinge wie die Gelderanlegung müßte doch mindestens die Generalversammlung der Genossenschaften befragt werden.

Abg. von Staudy (d. kons.): Ich kann mir einstweilen noch nicht vorstellen, daß die Reichstagsmehrheit den ,ee aecceptieren wird. Das Vermögen der Berufsgenossenschaften muß do absolut sichergestellt werden. Beide Häuser des preußischen Landtages haben übereinstimmend erklärt, daß nicht alle Hypothekenbanken als mündelsicher angesehen werden können. Völlig unannehmbar ist der Antrag Lehr, durch den die Vorlage nur noch weiter verschlechtert werden würde.

Abg. von Tiedemann (Rp.) spricht sich ebenfalls gegen die Wiederherstellung der Vorlage aus.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Die Frage ist so wichtig, daß ich es für meine Pflicht halte, hier festzustellen, daß, während die Reichsbank diese Hypothek enpfandbriefe nur mit 75 % ihres Kurswerths beleiht als

Faustpfand, das jeden Tag gekündigt werden kann, nach der Kom⸗ missionsvorlage diese selben Hypothekenpfandbriefe zur dauernden An⸗ legung als mündelsicher angesehen werden sollen. Mithin sind die Grundsätze des Kredits, den die Reichsbank einräumt, ganz andere als der Kredit, der nunmehr seitens der Berufsgenossenschaft diesen Hypothekenbanken gewährt werden soll. Es besteht mithin nur eine formelle Gleichheit mit einer sehr wesentlichen inneren Verschiedenheit. Die Reichsbank denkt garnicht daran, so weit zu gehen, wie der Kom⸗ missionsbeschluß; sie sichert sich viel mehr; die Gleichheit steht also nur auf dem Papier. Wenn man aber diesen Weg gehen sollte, was ich bedauern würde und nicht für richtig halte, dann sollte man doch wenigstens dafür sorgen, daß die Anlage in solchen Papieren nicht in dem engen Gremium des Vorstandes beschlossen werden kann, sondern nur in der freien Luft der Oeffentlichkeit, und deshalb die Genossen⸗ schaftsversammlung darüber beschließen lassen. Da ist die Oeffent⸗ lichkeit, meines Erachtens, sehr an ihrem Platze! Ich sehe darin wenigstens eine gewisse Kautel, wenn die Genossenschaftsversammlung in ihren Sitzungen erörtert: in welchen Papieren ist das Vermögen der Genossenschaft anzulegen und in welchen nicht? Den Einwand des Herrn Abg. von Tiedemann kann ich als be⸗ rechtigt nicht anerkennen; denn nach der Regierungsvorlage würden die Berufsgenossenschaften nicht in der Lage sein, etwa ihr ganzes Vermögen in Pfandbriefen einer Hypothekenbank des Fürstenthums Reuß anzulegen, sondern, wenn eine Einigung nicht erfolgt, würden sie in den Pfandbriefen einer solchen Hypothekenbank nur so viel Ver⸗ mögen anlegen können, als verhältnißmäßig die Berufsgenossen aus diesem Staate zu dem Gesammt⸗Reservefonds der Genossenschaft beigetragen haben.

Ich kann hiernach nur dringend bitten, prinzipaliter den Antrag des Herrn Freiherrn von Stumm anzunehmen, mindestens aber an der Kommissionsvorlage nichts zu ändern.

Abg. Freihere von Stumm: Die preußischen Hypothekenbanken würden durch die Annahme des Kommissionsbeschlusses entschieden ge⸗ schädigt werden.

Nachdem nochmals die Abgg. von Staudy, von Tiedemann und Freiherr von Stumm zur Sache das Wort ergriffen, werden im Kommissionsbeschluß, dem Antrage des Abg. Dr. Lehr entsprechend, die Worte „auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung“ gegen die Stimmen der Rechten gestrichen, im übrigen wird § 76 in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Abschnitt V, §§ 78 bis 86, betrifft die Unfallverhütung und die Ueberwachung der Betriebe.

§ 78 besagt in der Fomulierung der Kommission:

Die Genossenschaften sind befugt und können im Aufsichtswege angehalten werden, Vorschriften zu erlassen: 1) über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Bedrohungder Zuwiderhandeln⸗ den mit Geldstrafen bis zu 1000 und mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse ꝛc. (Hinter „Betrieben“ soll nach einem sozialdemokratischen Antrage eingeschaltet werden „zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeiter“*). 2) Ueber das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Un⸗ fällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung des Zuwider⸗ handelnden mit Geldstrafe bis zu 6 Die Genossenschaften sind außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebsarten zu erlassen.

Abg. Molkenbubr befürwortet den erwähnten Antrag und empfiehlt ferner die Hinzufügung des folgenden neuen Absatzes: „Die Vorstände der Drts⸗, Betriebs⸗, Innungs⸗, Knappschafts⸗Krankenkassen und der freiwilligen Hilfskassen sind, falls die Mitgliederzahl der Kasse mindestens 500 beträgt, befugt, für den Umfang ihres Kassen⸗ bezirks Unfallverhütungsvorschriftes zu erlassen.“

Unter Ablehnung dieser Anträge wird § 78 unverändert angenommen.

Um 5 ¾ Uhr wird die Fortsetzung der Berathung auf Donnerstag 1 Uhr vertagt. (Vorher Vorlage, betreffend die militärische Strafrechtspflege in Kiautschou.)

Preußischer Landtag. Herrenhaus.

Der Vize⸗Präsident Freiherr von Manteuffel eröffaet die Sitzung mit der Mittheilung eines Schreibens des Präsi⸗ denten, Fürsten zu Wied, aus S. Margherita, nach welchem derselbe ve Krankheit an der Theilnahme an den Sitzungen verhindert ist. Er erbittet und erhält die Ermächtigung, dem Präsidenten die Wünsche des Hauses für dessen baldige Ge⸗ nesung zu übermitteln. 8 1

Der Vize⸗Präsident Freiherr von Manteuffel theilt ferner mit, daß er zur Großjährigkeitserklärung Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten sowie dem Kronprinzen die Glück⸗ wünsche des Hauses dargebracht und den Auftrag erhalten habe, den Dank dafür dem Hause auszusprechen. e“

Das Andenken der verstorbenen Mitglieder Graf Finck von Finckenstein⸗Schönberg, Graf zu Isenburg und Büdingen⸗ Meerholz, Graf zu Dohna⸗Finckenstein und Ober⸗Bürgermeister Schüller⸗Koblenz ehrt das Haus in der üblichen Weise.

Neu berufen sind Majoratsbesitzer Dr. Henning von Burgsdorff auf Markendorf, Ober⸗Bürgermeister Funck⸗ Elberfeld und Erster Bürgermeister Dr. Kersten⸗Thorn. Die ersten beiden sind in das Haus eingetreten und werden vom Vize⸗Präsidenten begrüßt.

Alsdann tritt das Haus in die Tagesordnung ein.

Die Petition des Magistrats und Bürgervorsteher⸗ Kollegiums zu Wunstorf und von anderen Gemeindevorständen um Errichtung eines Amtsgerichts in der Stadt Wunstorf wird der Regierung als Material überwiesen, über mehrere Petitionen um Erhöhung der Ruhegehälter der vor dem 1. April 1897 in den Ruhestand uͤbergetretenen Beamten dagegen zur Tagesordnung übergegangen.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bildung von Gesammtverbänden in der evangelisch⸗ lutherischen Kirche der Pess et gt nee. wird auf Antrag Berichterstatters, Ober⸗Bürgermeisters Struck⸗ mann, ohne Debatte unverändert angenommen.

In der Berathung des 51. Berichts der Staats⸗ schuldenkommission über die Verwaltung des Staats⸗ schuldenwesens im Jahre 1898/99 wird der Hauptverwaltung der Staatsschulden über die Rechnungen Decharge ertheilt.

Die vom Justiz⸗Minister auf Grund eines Strafantrags des Miloslawer Deutschen Männer⸗Gesangvereins erbetene Ermächtigung zur Einleitung einer strafgerichtlichen Unter⸗

Koscielski wegen Beleidigung wird auf Antrag der Ge⸗ schäftsordnungskommission nicht ertheilt. 3 Die Petition des Fürsten zu Inn⸗ und Knyphausen auf Lütetsburg um den Bau einer Vollbahn von Emden nach Norden beantragt die Eisenbahnkommission der Re⸗ gierung zur Berücksichtigung zu überweisen. 88

Gehermer Ober⸗Finanzrath Lehmann bittet, die Petition, nach der alten Gewohnheit der beiden Häuser des Landtages gegenüber solchen Petitionen, der Regierung nur als Material zu überweisen. Die gewünschte Vollbahn würde allerdings den Verkehr mit Norderney beschleunigen, aber doch einen zu großen Kostenaufwand erfordern. Nachdem Ober⸗Bürgermeister Küper und Graf von Schmising für die Ueberweisung zur Berücksichtigung ein⸗ getreten sind im Interesse der Besucher von Norderney, wird die Petition der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen. Ueber eine Petition um Aufbesserung der Ein⸗ kommensverhältnisse der Eisenbahnbremser geht das Haus zur Tagesordnung über.

Die übersichtliche Darstellung der Ergebnisse der Ver⸗ handlungen des Landeseisenbahnraths im Jahre 1899 werden durch Kenntnißnahme für erledigt erklärt, ebenso der Baubericht der Eisenbahnverwaltung für 1898/99 nebst den Rechenschaftsberichten über die Verwendung der extraordinären Dispositionsfonds dieser Verwaltung für 1898/99. 8

Im Anschluß an den letzteren Bericht bemerkt der Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:

Meine Herren! Das Gesetz vom 8. Juni 1897 hat eine Bahn genehmigt von Petersdorf im schlesischen Riesengebirge nach der öster- reichischen Grenze bei Ober⸗Polaun zum Zweck der Verbindung unserer schlesischen Landestheile mit den betreffenden in Oesterreichisch⸗ Mähren, namentlich zur Verbindang mit Reichenberg und Umgegend. Bei der speziellen Bearbeitung dieses Projekts einer Gebirgsbahn in allen ihren Theilen hat sich herausgestellt, daß die ursprünglich ver⸗ anschlagte Summe zur Ausführung dieser Linie von 6 180 000 ℳ, denen noch 580 000 Pauschalbetrag für Grunderwerb hinzu⸗ zurechnen sind, nicht ausreicht, daß vielmehr diese Summe ganz erheblich wird überschritten werden müssen, und zwar einmal deswegen, weil die ursprüngliche Tracierung von Linien wegen der großen technischen Schwierigkeiten an vielen Punkten hat ver⸗ lassen und verbessert werden müssen. Zweitens aber hat die Aus⸗ schreibung der Erdarbeites ergeben, daß die Angebote um etwa 50 % den ursprünglichen Anschlag überschritten, weil sich bei den Vor⸗ arbeiten und bei den Schürfversuchen herausstellte, daß in weit höherem Maße, als angenommen werden konnte, Felsarbeiten vor⸗ genommen werden mußten. Soweit bis jetzt ein Anschlag aufgestellt werden konnte, wird daher voraussichtlich der Kostenbetrag dieser Linie von 6 180 000 um etwa 2 600 000 überschritten werden, das heißt um 42 bis 43 %.

Meine Herren, die Staatsbahnverwaltung befindet sich bezüglich dieses Projekts in einer eigenthümlichen Zwangslage, und zwar insofern, als mit dem österreichischen Staat ein Vertrag über die Fortsetzung dieser Linie auf österreichischem Gebiet beschlossen worden ist, welcher die Bestimmung enthält, daß in beiden Ländern mit dem betreffenden Babnabschnitt gleichmäßig vorgegangen und sie beide gleichmäßig bis zum 15. Juni 1902 vollendet sein sollen. Dieser Termin ist aber nicht einzuhalten, wenn nicht sofort mit der Aus⸗ führung der Linie begonnen wird.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Finanz⸗Minister habe ich daher den Auftrag ertheilt, mit den Erdarbeiten schon jetzt vorzugehen. Die beiden betheiligten Herren Minister werden aber beim Landtaze der Monarchie in der nächsten Session eine Gesetzesvorlage einbringen, die eine Erhöhung des Kredits um die erforderliche Summe beantragt. Es würde das schon in der laufenden Session in der einen oder anderen Form geschehen sein, wenn es möglich wäre, jetzt schon genau den Betrag der Mehrforderungen übersehen zu können. Ich habe aber nicht unterlassen wollen, von dieser Thatsache schon jetzt dem hohen Hause Kenntniß zu geben, und hoffe, daß die eingehende Begründung, die im nächsten Jahre die Nachforderung begleiten wird, den Landtag veranlassen wird, die Mehrforderung zu genehmigen.

Der Bericht über die Ergebnisse des Betriebes der vereinigten preußischen und hessischen Staats⸗ eisenbahnen im Jahre 1898/99 und die Nachweisung der bis 1899 bewilligten Staatsbeihilfen aus den Fonds zur Förderung des Baues von Kleinbahnen sowie der bis 1898/99 erfolgten Rückeinnahmen auf Staats beihilfen für Kleinbahnen werden durch Kenntnißnahme erledigt erklärt.

Die Petition der Handelskammern zu Bromberg, Breslau und Posen und von anderen Korporationen der östlichen Pro⸗ vinzen um möglichst schleunige Einführung einer Tage schnellzugsverbindung von Königsberg und Danzig über Dirschau, Bromberg, Inowrazlaw, Posen nach Breslau und umgekehrt beantragt der Berichterstatter, Herr von Graß namens der Eisenbahnkommission der Regierung zur Erwägung zu überweisen.

Erster Bürgermeister Knobloch⸗Bromberg bittet im Interesse der Stadt Bromberg den Minister dringend um Erfüllung dieses Wunsches, damit die östlichen Städte in den Stand gesetzt würden, mit dem Westen gleichen Schritt zu halten. 8.

Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:

Meine Herren! Ich verkenne durchaus nicht die wirthschaftlichen und politischen Gründe, die für die Herstellung einer solchen Schnell⸗ zugsverbindung sprechen. Die Petition geht auf die Einrichtung einer Schnellzugverbindung zwischen Königsberg, Danzig einerseits und Breslau nebst Oberschlesien andererseits unter Berührung von Brom⸗ berg, Inowrazlaw und Posen. Die jetzt bestehende Verbindung geht über Kreutz, ein Umweg, der allerdings einen Mehrzeitaufwand von fast zwei Stunden erfordert. Ich habe mich bereits dahin aus⸗ gesprochen, daß nach meiner Auffassung die Befriedigung des Bedürf⸗ nisses eine Aufgabe der Staatseisenbahnverwaltung in den nächsten Jahren sein wird. Allein, meine Herren, es sind so viele dringliche Verkehrsbedürfnisse auf Vermehrung der Personenzüge, auf Umwand⸗ lung der Personenzüge in Schnellzüge vorhanden, daß doch mit einiger Vorsicht und nur allmählich nach dieser Richtung vorgegangen werden darf. Ich möchte mir in der Beziehung nur erlauben anzuführen, daß der neue Schnellzug einen Kostenaufwand von jährlich 5⸗ bis 600 000 erfordern wird. Was nun die Dringlichkeit des Verkehrs⸗ bedürfnisses anbetrifft, so liegt dieselbe wohl mehr in der Zukunft als in der Gegenwart. Ich habe die Zahl der Reisenden feststellen lassen die im Jahre 1899 diesen Schnellzug zwischen den verschiedenen

suchung gegen das Mitglied des Herrenhauses Herrn von

Gebteten benutzt haben würden. Das sind täglich die Rückfahr⸗