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In § 85a (Anlegung der Bestände der Berufsgenossen⸗ schaften) wird auf Antrag des Abg. Freiherrn von Richt⸗ hofen bezüglich der Anlegung in Hypotheken⸗Pfandbriefen der Vorbehalt, daß darüber die Genossenschaftsversammlung zu beschließen haben soll, analog dem Beschlusse beim Gewerbe⸗ Unfallversicherungsgesetz, gestrichen.
Nach § 87 (Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften) sind die Berufsgenossenschaften befugt und auf Verlangen des Reichs⸗Versicherungsamts verpflichtet, Vorschriften über die Verhütung von Unfällen zu erlassen.
Abg. Freiherr von Richthofen beantragt, die Verpflichtung zum Erlaß derartiger Vorschriften zu streichen, da in der Landwirth⸗ sästr Verhältnisse lange nicht so schlimm lägen wie in der In⸗ üstrie.
Abg. Hoch (Soz.): Allerdings liegen die Verbältnisse anders, sie liegen nämlich in der Landwirthschaft bezüglich der Unfallverhütung viel schlimmer als in der Industrie. Gerade in der Landwirthschaft herrscht auf dem Gebiet der Unfallverhütung eine geradezu unerhörte Vernachlässigung. Die Mißstände sind so schreiend, daß schon im Jahre 1895 von Reichswegen durch Zirknlar⸗ verfügung eingeschritten wurde. Eine Reihe von landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften hat damals auch solche Vorschriften erlassen. Damals hat auch der Staatssekretär von Bortticher diese Verfügung des Reichs⸗Versicherungsamts gegen die Angrisse der Vertreter der Landwirthschaft vertheidigt; heute werden wir das ja allerdings nicht mehr erleben. Leider hat das Reichs⸗Versicherungsamt gar keine Exekutive, und so ist denn im Ganzen die Wirkung jenes Erlasses eine geringe geblieben. Es muß dieser Behörde durchaus die in dem Kommissionsvorschlage gegebene Befugniß übertragen werden. Wenn der Freiherr von Richthofen jetzt einfach erklärt, solche Vorschriften eigneten sich nicht für die Landwirthschaft, so schafft er durch diese Behauptung die bestehenden Mißstände nicht aus der Welt.
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! In erster Reihe möchte ich für den Antrag ein⸗ treten, die betreffende Bestimmung zu streichen. Denn die Verhält⸗ nisse der Landwirthschaft sind in Bezug auf die Unfallverhütungs“ vorschriften wesentlich andere als die Verhältnisse des gewerblichen Lebens. (Sehr richtig! rechts.) Es hat sich gezeigt, daß der Versuck, allgemeine Vorschriften der Unfallverhütung für die Landwirthschaft zu erlassen, nicht geglückt ist, schon aus dem einfachen Grunde, weil die Verhältnisse der Landwirthschaft in den einzelnen Theilen Deutsch⸗ lands vollkommen verschieden sind. Wenn Sie sich aber nicht ent⸗ schließen können, dem Antrage des Herrn Freiherrn von Richthofen statt⸗ zugeben, so muß ich hier doch die Ansicht aussprechen, daß sich die Thätigkeit des Reichs⸗Versicherungsamts immer nur darauf beschränken könnte, die Berufsgenossenschaften zu veranlassen, da, wo durch bestimmte Einrichtungen und Verhältnisse Unfälle nolorisch herbeigeführt sind, Sicherungsmaßregeln zu beschließen, daß aber die Führung in der Frage unzweifelhaft bei den Berufsgenossenschaften bleiben muß. (Sehr richtig! rechts.) Die Berufsgenossenschaften ihrerseits müssen dafür zuständig bleiben, durch welche Unfallver⸗ hütungsvorschriften die vorkommenden Unfälle zu bekämpfen und zu ver⸗ hüten sind. Denn um Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, muß man, glaube ich, inmitten des praktischen Lebens stehen, sonst liegt die Möglichkeit sehr nahe, daß man aus der Amtsstube heraus Vorschriften erläßt, die sich im praktischen Leben nicht ausführen lassen und lediglich auf dem Papier stehen bleiben. Es würde also gerade umgekehrt, wenn diese Bestimmung angenommen würde, das Reichs⸗Versicherungsamt sich darauf zu beschränken haben, seinerseits Anregungen zu geben, daß gegenüber bestimmten Unfällen überhaupt Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen sind, aber die Gestalt, die Form, in der diese Vorschriften zu erlassen sind, muß von den Vor⸗ ständen der Berufsgenossenschaft und von der Berufsgenossenschaft selbst bestimmt werden. Ich meine also, die Führung in der ganzen Sache muß aus dringenden Gründen der Praxis bei den Berufs⸗ genossenschaften verbleiben.
Abg. Gamp: Ich habe seiner Zeit die Anregung des Reichs⸗ Versicherungsamts, daß die landwirthschaftlichen Berufsgenossen⸗ schaften Unfallverhütungsvorschriften erlassen sollten, nicht bekämpft, sondern nur diejenigen Unfallverhütungsvorschriften, welche das Reichs⸗ Versicherungsamt als „Normale“ zur Einführung empfohlen hatte.
Diese waren vielfach lediglich Produkte des grünen Tisches, wie es der Staatssekretär soeben selbst zugegeben hat. Das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt ist damals bei seinen Entscheidungen weit über die Grenzen, welche ihm die Gesetzgebung zoe, hinausgegangen. Die Vermehrung der Betriebsunfälle erklärt sich zu einem Theile daraus, daß vielfach die Betriebsunternehmer mit in die Versicherung ein⸗ bezogen sind.
Abg. Hoch: Bei dem damaligen Vorgehen des Reichs⸗Versiche⸗ rungsamts konnte niemand annehmen, daß die als Muster vorgelegten
Unfallverhütungsvorschriften nun auch überall zur Einführung gelangen sollten; die Genossenschaften sollten vielmehr das ihnen Passende daraus entnehmen; heute stellt Herr Gamp die Sache wesentlich anders dar. Schon die große Zahl der Unfälle beim landwirthschaft⸗ lichen Maschinenbetriebe macht den Erlaß von Unfallverhütungs⸗ voorschriften in der Land⸗ und Forstwirthschaft zur unbedingten Nothwendigkeit. Wenn sich unter den Momenten für die Zunahme der Betriebsunfälle auch die Fahrlässigkeit der Betriebsunternehmer befindet, so genügt das schon, um die Vorschrift des § 87 in der Kommissionsfassung zu rechtfertigen, aber freilich, hier gilt es ja wieder einmal, den Junkern einen Gefallen zu erweisen.
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Ich möchte zunächst dem Herrn Vorredner doch dringend rathen, das Gewerbe der Landwirthschaft nicht immer mit dem Begriff „Junker“ zu identifizieren. (Sehr wahr! in der Mitte und rechts.) Die Landwirthschaft ist ein Gewerbe wie ein anderes und unterscheidet sich nur dadurch von anderen Gewerben, daß es ganz unzweifelhaft infolge der ganzen modernen Entwickelung mit
den gllergrößten Schwierigkeiten zu kämpfen hat (sehr wahr! aus der MNNiitte und rechts), aber mit dem politischen Begriff „Junkerthum“ hat die Landwirthschaft meines Erachtens gar nichts mehr zu thun, und was die Bekämpfung meiner Ausführungen betrifft, so muß der Herr Abgeordnete nicht ganz gehört haben, was ich gesagt habe. Daß auch Unfallverhütungsvorschriften in der Landwirthschaft nöthig sind, ist unbestritten, und ist von keiner Seite bisher bezweifelt worden; aber es ist ganz außerordentlich schwierig, bei der Verschiedenartigkeit der landwirthschaftlichen Be⸗ triebe, bei der Verschiedenheit der Betriebsweise, die mit der Gestal⸗ tung der Bodenverhältnisse, der Bauart der Gebäude u. s. w. zu⸗ sammenhängt, Unfallverhütungsvorschriften, die wirklich praktisch sind und nicht nur auf dem Papier stehen, zu erlassen. Ich kann Ihnen ein Beispiel hierfür anführen, die Unfallverhütungsvorschriften für den Gebrauch der Siede⸗ oder Häckselmaschinen. Bei der Unfall⸗
ausstellung hier in Berlin war zwar eine ganze Reihe von Siede⸗
Häckselmaschinen, wie man wohl in Süddeutschland sagt, mit Unfallverhütungsvorrichtungen aufgestellt. Sehr häufig kommen bei solchen Maschinen Unfälle vor; es ist aber unendlich schwer, etwas Praktisches auf diesem Gebiet zu finden. Soviel ich weiß, ist bis jetzt noch kein praktisches Mittel, diese Unfälle zu verhüten, trotz aller Versuche der Fabrikanten, gefunden worden. Stellen Sie sich vor, daß die Häckselmaschine eine Maschine ist, die der kleinste Bauer hat. Sehr oft hat der Mann nur einen nicht sehr gut erleuchteten Raum, wo die Maschine aufgestellt ist. Damit hängen auch vielfach die Uafälle zusammen. Weil die Leute bei der Maschine nicht gut sehen können, passierten häufig die Unfälle. Der an der Maschine beschäftigte Mann stopft mit der Hand das Stroh nach, aber er greift zu weit hinein, und hierbei werden ihm die Finger abgeschnitten. Meine Herren, zu schelten ist also sehr leicht; es kommt jedoch darauf an, wirklich praktische Einrichtungen zur Unfallverhütung zu schaffen und nicht einen Beruf zu verdächtigen, daß er inhuman handle und seine Pflicht nicht thue. (Sehr richtig! rechts.)
Also, daß Unfallverhütungsvorschriften für die Landwirthschaft erlassen werden müssen, ist ganz klar; aber es hat sich bei den Normal⸗Unfallverhütungsvorschriften des Reichs⸗Versicherungsamts gezeigt, daß sie für die meisten Gegenden Deutschlands unhaltbar waren. (Sehr richtig! rechts.) Ich habe mir seiner Zeit die größte Mühe gegeben, sie auszuführen; aber sie waren zu sehr aus der Amtsstube heraus gemacht ohne genügende Berücksichtigung der verschiedenartigen praktischen Verhältnisse. Ich habe das nur ausgeführt, um einer bureaukratischen Behandlung der Sache vorzugreifen. Daß das Reichs⸗Versicherungsamt die Pflicht hat, darauf hinzuwirken, daß, wo sich notorich häufig Unfälle ereignen, auch die nöthigen Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden, ist unzweifelhaft; aber die Form, wie sie erlassen werden, die Aus⸗ gestaltung, muß in den Händen der Berufsgenossenschaften bleiben; denn nur diese haben die praktische Kenntniß, um Unfallverhütungs⸗ vorschriften zu erlassen, die nicht nur sehr human in der öffentlichen Meinung aussehen, sondern auch geeignet sind, wirklich Unfälle zu verhindern. (Bravo! rechts.)
Abg. von Waldow und Reitzenstein: Es können that⸗ sächlich nur in der Landwirthschaft stehende sachkundige Leute solche Vorschriften erlassen, man muß daher den Erlaß dieser Vorschriften den Berufsgenossenschaften anheimstellen; das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt ist dafür nicht kompetent.
Abg. Molkenbuhr erklärt, er finde es befremdend, daß von dem Staatssekretär des Reichsamts des Innern jetzt Angriffe gegen eine andere Behörde, das Reichs⸗Versicherungsamt, gemacht werden.
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Ich stelle zunächst fest, daß es der ganzen Be⸗ hördenorganisation nicht entspricht, daß ein Gegensatz zwischen dem Reichs⸗Versicherungsamt und seiner vorgesetzten Behörde bestehen könnte, oder daß eine vorgesetzte Behörde Angriffe gegen eine nachgeordnete Behörde richtete. Nehmen Sie mir das nicht übel, das ist eine phantasievolle Darstellung, die Sie gemacht haben. Im übrigen kann ich nur erklären: ich habe feststellen wollen, daß die all⸗ gemeinen Vorschläge für die Regelung der landwirthschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, die allerdings von dem Reichs⸗ Versicherungͤamt, wie ich glaube, sogar unter Anhörung land⸗ wirthschaftlicher Sachverständiger, gemacht sind, sich im größten Theile Deutschlands als nicht ausführbar erwiesen haben, und ich habe daraus folgern wollen, daß diese Vorschriften mit außerordentlicher Vorsicht zu handhaben sind, wenn sie praktische Erfolge haben sollen — und darauf kann es Ihnen doch nur ankommen — und daß infolge dessen der Schwerpunkt der ganzen Ausführungen dort liegen muß, wo die praktische Kenntniß der Dinge ist: das ist bei den Berufsgenossen⸗ schaften. Ich habe darauf gehalten, diese Ausführungen hier zu machen, um eine Grundlage für die künftige Auslegung dieser gesetz⸗ lichen Bestimmnng zu geben.
Abg. Roesicke⸗Dessau: Mit dem Kommisstonsbeschluß wird dem Reichs⸗Versicherungsamt ja durchaus kein besonderes Vorrecht eingeräumt. Von den 48 landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften haben bis jetzt nur 7 solche Unfallverhütungsvorschriften erlassen.
Der § 87 wird gegen die Stimmen der Rechten und der Reformpartei unverändert angenommen. 3
§ 90 (Ueberwachung der Betriebe) wird ohne Diskussion in einer den Beschlüssen zweiter Lesung dem Gewerbe⸗-Unfall⸗ versicherungsgesetz entsprechenden Fassung auf Antrag des Abg. Freiherrn von Richthofen angenommen.
Der Rest des Gesetzes bis § 133 einschließlich wird ohne erhebliche Debatte im wesentlichen nach der in der Kommission beschlossenen Fassung angenommen.
Die Kommission hat ferner zwei Resolutionen vor⸗ geschlagen:
1) den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, bei den verbündeten Regierungen dahin zu wirken, daß die von den höheren Verwaltungs⸗ behörden für die land⸗ oder forstwirthschaftlichen Arbeiter festgese ten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste möglichst bald einer Revision unterzogen werden;
2) die verbündeten Regierungen zu ersuchen, bei der dem⸗ nächstigen Revision des Krankenversicherungsgesetzes in Erwägungen darüber einzutreten, wieweit die in land⸗ und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Arbeiter der reichsgesetzlichen Kranken⸗ versicherung zu unterstellen sind.
Abg. Stadthagen (Soz.) befürwortet einen Antrag der sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Genossen, anstatt der Resolution 2 folgende Resolution anzunehmen: „Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die in land⸗ und forstwirthschaftlichen Be⸗ trieben sowie als Gesinde beschäftigten Arbeiter, soweit dieselben nicht der reichsgesetzlichen oder einer gleichwerthigen landesgesetzlichen Krankenver⸗ sicherungspflicht unterliegen, einer reichsgesetzlichen Krankenversicherungs⸗ pflicht unterworfen werden.“ Redner hebt namentlich die Nothwendigkeit der Perpceaun des ländlichen Gesindes hervor. Die bloße statu⸗ tarische Fakultät, die jetzt bestehe, habe sich als nutzlos erwiesen; aber auch der Kommissionsantrag gehe nicht weit genug.
Die Resolution Albrecht und Genossen wird abgelehnt, die von der Kommission vorgeschlagenen Resolutionen gelangen zur Annahme.
Der Entwurf eines Bau⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes ist in der Kommission ohne Aenderung angenommen worden; Anträge liegen auch zur zweiten Lesung nicht vor.
Auf Antrag des Abg. Roesicke⸗Dessau werden die Kommissionsbeschlüsse en bloc angenommen.
Darauf wird die Vertagung beschlosen
Schluß gegen 5 ½ Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. (Vorlage, betreffend die militärische Strafrechtspflege
in Kiau ch Unfallversicherungsgese 8 1“ 1
tz; Nachtrags⸗Etats.) ö1“ 8
iteratur.
Rahel Varnbhagen“, ein Lebens⸗ und Zeitbild Otto Berdrow. Mit 12 Bildnissen. Verlag von Greiner 1 Pfeiffer in Stuttgart. Preis geh. 7 ℳ, geb. 9 ℳ — Mit feinem Verständniß und liebevoller Hingabe hat es der Verfasser verstanden aus dem ihm zugänglich gewordenen, reichhaltigen Material in dem vor⸗ liegenden Werk eine eingehende Schilderung von Rahel von Varn⸗ hagen's Bedeutung für ihre Zeit zu geben. Er zeigt, wie sie durch die liebenswürdigen Eigenschaften ihres edlen Herzens die bervorragendsten Männer und Frauen der Geistes⸗ und Geburtsaristokratie in ihrem Salon um sich zu sammeln und durch innige Freundschaft an sich zu ketten vermochte und entrollt gleichzeitig vor unseren Augen durch die verschiedenen Elemente, die den Verkehr in ihrem Hause suchten, ein Bild von kulturgeschichtlicher und literarischer Bedeutung, wie es fesselnder kaum gedacht werden kann. Ftz gab wohl keine Frage von tieferem Werth, die in jenem Salon nicht erörtert und nach den verschiedensten Seiten bin beleuchtet worden wäre. Rahel selbst, eine in sich so abgeschlossene Persoͤnlichkeit, die des Lebens Höhen und Tiefen ermessen hat, und der nichts Mensch⸗ liches fremd geblieben, ist wohl im stande, in ihrer Eigenart das höchste Interesse auch jetzt noch zu erregen; ja, wir müssen geradezu staunen wie sie in dem Fluge ihrer Gedanken ihrer Zeit weit vorausgeeilt war, sodaß viele ihrer Aussprüche wie für die Gegenwart geschrieben erscheinen. Das Werk, welches auch in seinem vornehmen Gewande weitgehenden Anforderungen genügt, muß daher als eine für jeden deeen Leser sehr interessante und geistig anregende Lektüre bezeichnet werden.
— Aus der Geschichte der Reichsstadt Mühlhausen in Thüringen. Von Professor Dr. Eduard Heydenreich, Archivar der Stadt. Mit 11 Holzschnitten und 6 Lichtdrucktafeln. Halle a. S., Otto Hendel. Pr. 3,50 ℳ — Es giebt wenig Städte in Deutschen Reiche, die so alt sind und deren Entwickelung in rechtlicher und volkswirthschaftlicher Hinsicht so deutlich sich in den äußerst reichhaltigen Quellen der Archive nachweisen läßt, wie die Stadt Mühlhausen in Thüringen. Der Verfasser zeigt uns diese Entwicke⸗ lung von der ältesten urkundlichen Erwähnung der Stadt, die bereits in das Jahr 775 fällt, bis in die Reformationszeit, in der die Wirren des Thomal Münzer die behagliche Wohlhabenheit der Bürgerschaft vernichtete. Diese Wohlhabenheit rief am Ende des Mittelalters eine lebhafte Bauthätigkeit hervor; noch beute ist Mühlhausen durch den Reich⸗ thum an H alterthümlichen, kirchlichen und profanen Bauten vor den übrigen Städten des Thüringer Landes ausgeszeichnet. ssberrac schildert diese Bauten unter Beigabe von Holz⸗ chnitten. Der Reichthum des mittelalterlichen Mühlhausen spiegelt sich auch in seinem Münzwesen. Eine Reihe von Bracteaten mit dem Kalserbilde, von spätern Münzen mit dem Mühleisen, dem alten Wahrzeichen der Stadt, sowie zwei Medaillen aus dem 18. Jahr⸗ hundert mit Ansichten von Mühlhausen sind auf einer Münztafel abgebildet. Eine Siegeltafel führt uns in die Geschichte der städtischen Verwaltung und der in Mühlhausen zahlreich vertretenen Innungen ein. Außerdem sind zwei Gesammtansichten der Stadt aus verschiedenen Zeiten, Aufnahmen der Archivgewölbe und eines Archiv⸗ fensters sowie die Grabplatte des Bischofs Kristan von Samland, der in Mühlhausen geboren ist, die dortige Untermarktskirche gegründet hat und in dieser begraben liegt, beigegeben. Alle diese Tafeln sind sorgfältig in Lichtdruck hergestellt. Das Buch darf Freunden deutscher Städtegeschichte warm empfohlen werden.
„Datz
— Die Lieferungsausgabe des großen Prachtwerks XIX. Jahrhundert in Wort und Bild“, Politische und Kulturgeschichte von Hans Kraemer in Verbindung mit hervor⸗ ragenden Fachmännern (Deutsches Verlagshaus Bong u. Co., Berlin;
Von den letzterschienenen Heften behandelt das 50. die Vorläufer der gegenwärtigen Pariser Ausstellung. Der von dem Geheimen Regie⸗ rungsrath, Professor Reuleaux verfaßte Abschnitt giebt eine anschau⸗ liche Uebersicht aller Veranstaltungen dieser Art nebst ihren bemerkens⸗ werthesten Besonderbeiten, von der ersten internationalen Ausstellung, die im Jahre 1851 im Londoner Hyde⸗Park (Krystall⸗Palast) stattfand, bis zu der glanzvollen Völkermesse in Chicago. Als Beilage ist den Heft ein charakteristischer farbiger Faksimiledruck eines Pariser Plakats von dem Meister dieser modernen Kunst, Jules Cheret, beigegeben. Im folgenden Heft wird eine durch Druckproben vorzüglich illustrierte Erläuterung des Dreifarbendrucks gegeben. Den übrigen Inhalt bildet eine Darstellung der Entwickelung der Heilkunde in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, jener großen Epoche, welche durch die Namen Lister, Virchow, Koch, Billroth, Graefe gekennzeichnet wird, aut der Feder des Berliner Universitäts⸗Dozenten Professor Dr. Pagel. Die weiteren Lieferungen bringen nicht minder interessante Abschnitte über die epochemachenden Forschungsreisen des vorigen Jahrhunderts (von Dr. Karl Weule), die an wissenschaftlichen Ergebnissen so reichen Ausgrabungen (von Dr. Hubert Schmidt) und die umwälzenden Ent⸗ deckungen auf den Gebieten der Physik und Chemie (von Dr. Albert Neuburger). — In einer der letzten Lieferungen macht das Bong ’scche Verlagshaus ferner die interessante Mittheilung, daß dasselbe sich ent⸗ schlossen hat, den drei ersten Bänden des Werks einen gleichartigen Supplement⸗Band folgen zu lassen, der vorwiegend die Pariser Weltausstellung und daneben den Krieg in Süd⸗Afrika be⸗ handeln wird. Es ist wohl nicht daran zu zweifeln, daß auch dieser vierte Band allseitig mit Beifall begrüßt und dieselbe Verbreitung finden wird, wie seine Vorgänger.
— Vollständiges Orthographisches Wörterbuch der deutschen Sprache mit zahlreichen kurzen Wort⸗ und Sach⸗ erklärungen und Verdeutschungen der Fremdwörter von Dr. Konrad Duden, Gymnasial⸗Direktor. Nach den neuen amtlichen Regeln. Sechste, verbesserte und vermehrte Auflage. Verlag des Bibliographi⸗ schen Jastituts in Leipzig und Wien. In Leinwand gebunden, Preis 1 ℳ 60 ₰. — Diese sechste Auflage des wohlbekannten Handbucht zeigt in mannigfacher Hinsicht eine Erweiterung des Inhalts, welche durch eingreifende Neuerungen der letzten Jahre erforderlich geworden ist. So haben namentlich die neuen Fachausdrücke aus dem ee⸗ lichen Gesetzbuch und die Neuerungen der Felddienstordnung Aufnahme gefunden; aber auch sonst ist aus der lebenden Sprache und Literatur herangezogen worden, was dessen werth schien. Die Verbesserungen sind insbesondere den Wort⸗ und Sacherklärungen zu gute gekommen; eine eingehende Durchsicht haben auch die Angaben über die Herkunft der Wörter erfahren. Das Buch wird sonach auch in dieser neuen — sich als ein nützliches und zuverlässiges Nachschlagewerk be⸗ währen.
— Feld⸗ und Manbverbegleiter für Unteroffiziere aller Waffen (Auszug aus der Felddienstordnung vom 1. Januar 190h. Verlag von Gerhard Stalling in Oldenburg. Pr. geh. 65 ₰, ge⸗⸗ 85 ₰. — Dieses handliche kleine Buch enthält eine gedrängte Ueber⸗ sicht des Inhalts der neuen Felddienstordnung und will dem damit noch nicht Vertrauten zeitraubendes Nachschlagen ersparern. Da alles für den Dienst des Unteroffiziers nicht unumgänglich Noth. wendige fortgelassen und das andere in knapper, augenfälliger Form gegeben ist, so ist das Zurechtfinden in den verschiedenen Abschnitta wesentlich erleichtert, und es läßt sich jeder etwa aufsteigende Zweise an der Hand dieses Felddienstbegleiters sofort beheben.. “
— Das Maiheft XIV. Jahrgangs 1900 der Pbotographischen⸗
Rundschau“, Zeitschrift für Freunde der Photographie (beraus⸗ gegeben und geleitet von Dr. R. Neuhauß in Berlin H⸗ wissenschaftlichen und technischen Theil und Ernst Juhl in Hambun für den künstlerischen Theil sowie unter besonderer Mitwirtung ve⸗ Ch. Scolik, K. u. K. Hofphotographen in Wien, Paul von an in Konstantinopel und anderer hervorragender Fachmänner; V von Wilhelm Knapp in Halle a. S.; Fährlich mit Text⸗Abbildungen und Kunstbeilagen; 1 ℳ) hat “ Inhalt: Eine neue bot von Dr. Ed. Arning; Ueber die amerikanische Kunsty vhan. graphie, von Sadakicht Hartmann; Ausländische Runds den Umschau; Kleine Mittheilungen; Bücherschau; Erläuterungen vrunß⸗ Tafeln und Textbildern; Fragekasten; Vereinsnachrichten. —
erlag
1 beilagen: Tafel 18. Aufnahme von R. Eickemeyer in New Yolk,
60 Lieferungen zu je 60 ₰) nähert scch mehr und mehr dem Abschluß.
liogravüre von Meisenbach Riffarth & Co. in Berlin; Tafel 19. Frabme von Alfred Stieglitz in New York; Tafeln 20 u. 21. Auf⸗ zahmen von R. Eickemeyer in New York.
Handel und Gewerbe.
im Reichsamt des Innern zusammengestellten Uns derachrichten für Handel und Industrie’.)
Winke für die Ausfuhr von Nägeln. 1“
Nach der Kapkolonie kommen Nägel hauptsächlich aus Groß⸗ britannien, Drahtstifte auch aus Belgien, Deutschland und Amerika. Gebraucht werden: gewöhnliche Nägel von 1 ½, 2, 2 ½ und 3 engl. Zoll Länge, Brettnägel von 2, 2 ½, und 3 Zoll und Drahtstifte von 9, 2 ⅛ und 3 Zoll. Die Kapkolonie selbst hat keine Näzelfabriken. Brettnägel kosten je 100 engl. Pfund 14 Schilling, zweizöllige Draht⸗ stifte kosten 16 ½ Schilling und zweieinhalb⸗ sowie dreizöllige Draht⸗ stifte 15 Schilling je 100 Pfund. Aus Großbritannien werden die Nägel in Fässern eingeführt, aus Belgien in hölzernen Kisten und aus Amerika in Säcken; man kann indessen nicht sagen, daß irgend eine Verpackungsart bevorzugt würde. Die bei der Einfuhr von Nägeln entstehenden Unkosten sind die folgenden: 1) der Einfuhrzoll beträgt 7½ % des Fakturenwerthes, 2) Dockgebühren 2 ½ Schilling für die Tonne zu 1000 engl. Pfund, 3) Lösch⸗ und Ablieferungs⸗ oder Nieder⸗ lagegelder 4 Schilling die Tonne, 4) Maklergebühr 1 %.
In Egypten werden im allgemeinen Nägel belgischen Ursprungs recht begehrt, während die Nachfrage nach französischen und englischen Fabrikaten geringer ist als früher. Neuerdings soll indessen die deutsche Einfuhr gewinnen zum Nagchtheil der belgischen; auch sind größere Aufträge in letzter Zeit nach Amerika gegangen. In der Hauptsache verspricht ein billiger Preis am meisten Erfolg. Es werden zwöhnlich Drahtstifte von 2 bis zu 20 cm bestellt, die gangbarsten Sorten sind indessen flachköpfige Nägel von 3, 4, 5, 6, 7 und 8 cm. Die Preise sind sehr verschieden. Der Einfuhrzoll beträgt 8 % vom Werthe, die Spesen ½ %.
Süd⸗Australien kommt nur für die Einfuhr von Drahtstiften in Betracht, da nach anderen Nägeln wenig Nachfrage ist. Stifte mit kegelförmigem Kopfe werden den flachköpfigen vorgezogen und in allen Größen und Stärken (von 1 bis 6 Zoll Länge und von Nr. 4 bis Nr. 16 stark) verlangt. Man nimmt an, daß der Ein⸗ fuhrzoll von 2 Pfund Sterling für die Tonne zu gering ist, um den Bau einer Fabrik im Lande zu ermöglichen. Die eingeführten Nägel und Schrauben kommen hauptsächlich aus Großbritannien, Deutsch⸗ land, Victoria, den Vereinigten Staaten und Belgien. Die ameri⸗ kanischen Nägel geben vielfach Grund zu Klagen, weil die Köpfe viel zu leicht abbrechen. Die Preise schwanken sehr; durchschnittlich wurden in letzter Feit für die Nummern 5, 7 und 8: 10 Sh., Nr. 9 und 10: 11 Sh., Nr. 11: 12 Sh., Nr. 12: 14 Sh., Nr. 13: 15 Sh., Nr. 14: 16 Sh. und Nr. 16: 20 Sh. bezahlt. In diesen Preisen 8 Ablieferung in der Kolonie, Einfuhrzoll und alle Unkosten ent⸗ alten.
In Tasmanien herrscht hauptsächlich Nachfrage nach Nägeln und Stiften für Bauzwecke und zur Herstellung von Obstkisten. Zu letzterem Zwecke nimmt man Drahtstifte Nr. 14 und 15 von 1 ¼ Zoll Länge oder Nr. 12, 13 und 14 von 1 ½ Zoll Länge. Zu anderen Zwecken werden Stifte mit kegelförmigen Köpfen bevorzugt. Im jetzten Jahre erreichte die Einfuhr einen Werth von 6295 Pfd. Sterl.; daran betheiligt waren: Victoria, Neusüdwales, Großbritannien, Deutschland, Amerika und die Niederlande. Der Einfuhrzoll beträgt 9 gün2 Pfd. Sterling 10 Schilling die Tonne und das Werftgeld
illing.
West⸗Australien hat nach der Statistik für das abgelaufene Jahr Nägel, Stifte, Bolzen, Nieten und Krampen im Werthe von 21 752 Pfund Sterling bezogen, die Statistik macht indessen keinen Unterschied zwischen diesen verschiedenen Artikeln. An dieser Einfuhr war Großbritannien betheiligt mit 10 466 Pfund Sterling, Viktoria mit 4226 Pfund, die Vereinigten Staaten mit 1992 Pfund, Süd⸗ Australien mit 1778 Pfund, Belgien mit 1239 Pfund und Deutsch⸗ land mit 960 Pfund. Am meisten werden Drahtstifte mit kegel⸗ foͤrmigen Köpfen eingeführt, Nr. 4 bis 18 von 1 bis 6 Zoll Länge. Der Preis in Großbritannien schwankt zwischen 7 bis 18 Schilling für 100 Pfund, wozu an Unkosten noch etwa 25 % kommen. In be⸗ trächtlicher Zahl werden auch Nägel („clouts“) von ½ bis 1 ¼ Zoll Länge eingeführt zum Originalpreise von 14 bis 16 Schilling für 100 Pfund. (Nach belgischen Konsulatsberichten, veröffentlicht im British Trade Journal.)
Zinkgruben und Zinkindustrie in Italien.
Italien besitzt bedeutende Zinkgruben in Sardinien und in den Provinzen Brescia und Bergamo. Diese Gruben befinden sich fast ausschließlich in Händen von ausländischen, meist belgischen Gesell⸗ schaften, welche fast das ganze gewonnene Erz ausführen. Von den im Jahre 1898 geförderten 132 099 Tons Zinkerz wurden 130 064 Tons in das Ausland ausgeführt.
Ein großer Theil des ausgeführten Erzes kehrt in verarbeitetem Zustande wieder nach Italien zurück. So wurden im Jahre 1898 28 129 dz Zink in Brotform und 30 144 dz Zink in Platten nach Italien eingeführt. Die Produktion von Zinkweiß in Italien belief sich im Jahre 1898 auf 8400 dz und die Einfuhr auf 5728 dz.
Unter diesen Verhältnissen hat Italien natürlich das größte In⸗ teresse daran, das im Lande gewonnene Zinkerz auch im Lande für den heimischen Bedarf zu verarbeiten. Zu diesem Zwecke sollen in Monteponi auf Sardinien sowie im Bremboflußthal bei Bergamo die erforderlichen Fabrikanlagen errichtet werden. Besonders günstige Verhältnisse sind bei Bergamo vorhanden, wo die großen Wasserkräfte in elektrische Energie umgewandelt werden können. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsuls in Ancona.)
Niederlande.
Veränderungen in dem Tarif der Waarenwerthe für
Niederländisch⸗Ostindien. Der Tarif, der bei Berathung der Fin⸗ und Ausfuhrzölle in Niederländisch⸗Ostindien zu Grunde zu legenden Waarenwerthe für das 2. Vierteljahr 1900 weist gegenüber dem seitherigen Stande folgende Abweichungen auf:
Gruppe. Benennung der Waaren
1. Irdengeschirr: Porzellan. “ Teller, weiße, runde von 16 bis 18 cm Dutzend 2 „ 9 9 19 9 20 2 9„ „ 9 2 9 21 2 24 9 2
Häutegift, flüssiges.. kg .Butter in Doppelfässern u. s. w. kleines Faß Chokolade in Küchelchen oder Tafeln mit Zucker kg F.Kemwerr⸗ englisches, in Büchsen von 1 bis 5 kg „ rüchte, amerikanische und australische, in Wasser Büchse 0,40 Kopierpapier, japanisches kg 3,70 Bleimennige . 11 0,22 (geändert hinsichtlich des Werthes) Früchte, getrocknete, lose verpackt und in Büchsen: Tafelmandeln, Tafelrosinen mit Stielen, nicht anderweitig genannt, Prünellen, Birnen, Kirschen (geändert hinsichtlich des Wortlautes) Irdengeschirr, Porzellan: Tassen, Ober⸗ und Unter⸗, japanische, mit oder ohne Deckel, in Kistchen von 1 Dutzend, blau⸗ farbig desgl., desgl. andersfarbig (ganz in Wegfall gekommen) 3. Früchte, getrocknete, Tafelrosinen, amerikanische 11.“ (neu binzugetreten). 8
Eö” subtropischen Kultur im Kaukasus.
ie subtropische Kultur entwickelt sich im Kaukasus recht schnell. Außer mit Thee sind von dem E bb. Versuchen mit der Anpflanzung anderer subtropischer Gewächse in
JLTschakwa gemacht worden, wo die Bodenbeschaffenheit und das
Klima hierfür geeignet erschienen. Gegenwärtig hat man schon Nachrichten über die Erfolge dieser Versuche, 88 zwar namentlich in Bezug auf die Bambusrohrpflanzungen, Apfelsinen⸗, Baumwollen⸗ pflanzen, Ramie⸗ und einige andere tropische Pflanzen, die man in dem Apanagengut Tschakwa anzubauen versucht hat. Das Bambusrohr wurde von der Apanagen⸗Expedition theils aus China theils aus Japan gebracht. Vorläufig ist die Plantage zwei Dessä⸗ tinen groß, wird sich aber voraussichtlich von Jahr zu Jahr ver⸗ größern. Das Bambusrohr giebt eine normale Ernte im vierten Jahr seiner Anpflanzung. Die dritte wichtigste Branche ist die Kultur der Mandarinen, der kleinen süßen Apfelsinen, die widerstands⸗ fähiger und sicherer sind als die gewöhnlichen Sorten. In Tschalwa st ein Vorrath von daselbst gezogenen Stecklingen für eine Fläche von fünf Dessätinen vorhanden; dieser Vorrath soll im Jahre 1900 voll auf der im Jahre 1899 vorbereiteten Plantage verpflanzt werden. Das Unternehmen hat unzweifelhaft eine Zukunft und ver⸗ spricht eine hohe Einnahme. Bei 300 Stück Frucht tragenden Bäumen auf einer Dessätine und bei einer Normalernte von 500 Stück pro Baum kann die Dessätine 750 Rubel brutto einbringen. Auch andere Anpflanzungen sind in Tschakwa vorzüglich fortgekommen; aus dem Bast eines dort gezogenen Baumes wird sehr gutes Papier be⸗ reitet, auch macht man daraus vorzügliche Tapeten, Möbelbezüge (Leder⸗Tapeten) und sogar Leibwäsche und Fußbekleidungen, wie sie beispielsweise die japanische Armee im Kriege gegen China trug.
Diese Wäsche läßt vorzüglich die Ausdünstung durch, ist warm, besitzt große Dehnbarkeit und ist außerordentlich billig. Die Stoffe werden ohne Gespinnst und Gewebe hergestellt, durch einfaches Walken.
Sechs Dessaͤtinen Plantagen sind mit Ramie bepflanzt. Nach den klimatischen Verhältnissen kann die Ramie in Tschalwa vor⸗ züglich gedeihen, erfordert aber eine verstärkte Bedüngung und Be⸗ arbeitung des Bodens.
Bei der Bearbeitung mit Handbetrieb erhielt man sehr gute Fasern, die Kosten stellten sich aber auf 20 Rubel und mehr für ein Pud. (Russischer Regier
8 Serbien.
Zollta ztfzeinng von haumwollenen Geweben. Um alle Zweifel bezüglich der Verzollung der unter den Namen „Oxford, Zephir, Konofos“ eingehenden baumwollenen Gewebe zu beseitigen und eine gerechte und einheitliche Behandlung dieser Waaren herbei⸗ zuführen, hat der serbische Finanz⸗Minister durch Zirkularerlaß an die Zollämter verfügt, daß die nach Herstellung und Verwendung verschiedenen Gewebe, welche im Handel die Bezeichnung „Oxford, Zephir, Konofos“ führen, in drei Gruppen nach von ihm angenommenen Mustern eingetheilt werden. Die mit I. bezeichneten Muster sind als feine und leichte Gewebe nach der Tarifnummer 304 zu behandeln; die mit II. bezeichneten Muster gehören zu den dichten baumwollenen Geweben nach der Tarifnummer 301; die mit III. beieichneten Muster sind als Oxford, Zephir und Konofos der in Nr. 296 des allgemeinen Zollzachfe vorgesehenen Sorte und Qualität zu betrachten. Den
ollämtern sind diese Muster mit der Anweisung zugefertigt worden, in Zukunft nur auf die Feinheit und Fabrikation der zur Verzollung gelangenden baumwollenen Gewebe zu achten, dieselben genau mit den drei übersandten 5ee en. zu vergleichen und die Waaren alsdann ohne Berücksichtigung ihrer Benennung in den Rechnungen und Deklarationen zu verzollen. Bei der Verzollung ist das Dessin der verschiedenen Gewebe gar nicht zu berücksichtigen.
Berechnung des Zolls nach dem Bruttogewicht. Im Gesetz, betreffend den allgemeinen Zolltarif vom 8. Januar 1899 („Hand.⸗Archiv“ 1899 I. S. 282), besteht zwischen dem Artikel 8 sub b, wonach der Zoll nach dem Bruttogewicht einer Waare, auf welche nicht mehr als 10 Dinar Zoll per 100 kg zu erheben ist, berechnet werden soll, und dem Artikel 21 desselben Gesetzes, welcher vorschreibt, daß der dem neuen Gesetze angehängte Zolltarif auch weiter in Kraft bleibt, ein Widerspruch, da im Tarife eine Tara auch für Waaren vorgesehen ist, welche weniger als 10 Dinar per 100 kg zahlen. Nach Vergleichung des Tariftextes mit den Bestimmungen des genannten Gesetzes hat der serbische Finanz⸗Minister auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes, betreffend den Allgemeinen Zolltarif, entschieden, daß in Zukunft der Zel nach dem Bruttogewicht von allen Waaren und allen Produkten zu erheben ist, welche im All⸗ gemeinen Tarif unter den Nummern 1, 12, 29, 52, 56, 95, 101, 113, 114, 115, 151, 161, 208, 209, 210, 214, 215, 218, 225, 226, 233, 248, 256, 261, 266, 267, 268, 271, 286, 307, 312, 313 und 314 genannt sind. Diese Erhebung des Zolles vom Bruttogewicht der ge⸗ nannten Waaren ist nur dann anzuwenden, wenn dieselben aus Nicht⸗ vertragsländern eingeführt werden oder wenn bei der Verzollung aus⸗ drücklich die Anwendung des Allgemeinen Zolltarifs von dem Importeur beantragt wird. Bei den aus Vertragsländern zur Einfuhr gelangenden Waaren sind bei der Verzollung bezüglich des Tara⸗ abzuges stets die Bestimmungen der Vertragstarife anzuwenden.
Zollbehandlung von Olein. Olein — Klumpen von Fett und Oel — ist in keinem Vertragstarife, sondern nur im Allgemeinen Zolltarif in Gruppe XII sub. Nr. 273 vorgesehen, wonach dasselbe keinen Einfuhrzoll zu zahlen hat. Im Gegensatz hierzu hat das Waarenverzeichniß diese Waare auf Seite 140 in die Nr. 266 des Allgemeinen Zolltarifs eingereiht und mit einem Zoll von 2 Dinar er 100 kg belastet. Zur Beseitigung dieses Widerspruchs hat der erbische Finanz⸗Minister entschieden, daß Olein der Nr. 273 des Tarifs zuzurechnen ist, weil dasselbe dort ausdrücklich durch das Ge⸗ setz, betreffend den Allgemeinen Zolltarif, vorgesehen ist. Demzufolge haben die Zollämter in diesem Sinne die erforderliche Korrektur im Waarenverzeichniß vorzunehmen und Olein bei der Einfuhr zollfrei einzulassen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist. („Srpske Novine“ vom 24. u. 25. März/6. u. 7. April 1900, Nr. 67 u. 68.)
G
8 Vereinigte Staaten von Amerika.
Zolltarifentscheidungen. Lithographische Drucke von unbedeutendem Werth, auf Holz geklebt, sind nicht als Bilder zollfrei, sondern als Holzwaaren zu verzollen.
Proben von Spirituosen und destillierten Getränken sind ohne Rücksicht auf ihre Menge zollpflichtig, so z. B. Kognak in Flaschen von 1⁄10 Quart. 1 Stahl in Stangen, poliert und gehärtet, Drahtmaß Nr. 4, bekannt als „drill rods“, wird nach § 135 des Tarifs zu dem entsprechenden 88 verzollt und wegen der Polierung mit einem Zuschlagszoll von ¼ Cent pro Pfund nach § 141 belegt. Polierter, ungehärteter Stahldraht, Uhrdraht, Drahtmaß Nr. 10 und 11, unter⸗ liegt nach § 137 des Tarifs einem Zoll von 45 % vom Werth.
Bei Waaren, für welche im Ausland eine Ausfuhr⸗ vergütung nach ihrem Gewicht gewährt wird, und deren Gewicht auf dem Transport nach den Vereinigten Staaten aus natür⸗ lichen Ursachen eine Einbuße erfahren hat, wird der Zuschlagszoll nach dem Gewicht zur Zeit ihrer Ausfuhr und nicht nach dem verminderten Gewicht bemessen. —
Gardinen, die zwar auf der Nottinghamer Spitzengardinen⸗ oder Kettenmaschine hergestellt sind, dann aber auf einer sogenannten vcording machine“ eine weitere Verarbeitung erfahren haben, die ihnen das Ansehen gestickter oder appliquterter Gardinen giebt und ihren Werth bedeutend erhöht, werden nicht nach § 340, sondern nach § 339 des Tarifs verzollt.
Gereinigtes ollfett, ein pharmazeutisches Präparat, bekannt unter der Bezeichnung „adeps lanae anhydrous“, das dem Lanolin ähnlich ist, fällt nicht unter den handelsüblichen Begriff „Wollfett“ und ist daher nicht nach § 279, sondern 1 3
verzollen.
Nitrobenzol, bekannt als Fe Frshes Bittermandelöl“ oder „Mirbanöl“ ist nach § 524 des Tarifs zollfrei. 8
Uhrketten aus Leder und poliertem Stahl werden als „Schmucksachen“ nach § 434 des Tarifs mit 60 % vom Wert verzollt.
Gebräuchliche und gewöhnliche Verpackungen beein flussen nicht die Tarifierung der Waare, die sie enthalten, und werden, selbst wenn sie einen höheren Werth als die Waare haben, wie diese verzollt. — Kolophonium in runden Zinnkapseln von etwa 1 ⅞8 ˖Zoll Durchmesser und 1 ½ Zoll Höhe ist nach Abschnitt 6 des Tarifs mit 20 % vom Werth als „nicht besonders genannter be arbeiteter Artikel“ zu verzollen. Die Zinnkapseln sind als gebräuchlich Verpackung anzusehen.
leine Zeugproben auf Pappe gedruckter Beschreibung und Bezeichnung der Muster sind gemäß richterlicher Entscheidung nicht nach § 501 des Tariss zollfrei, sondern nach § 403 zu verzollen.
Lange schmale baumwollene Schnüre, Schuhband schnüre, die 5 ihrer Einfuhr zu Schuhbändern verschnitten werden, unterliegen gemäß richterlicher Entscheidung nach § 339 des Tarifs einem Zoll von 60 % vom Werth. 8 “ Bei Aetbhylchlorid wird die Verpackung in Glasgefäße mit einem Verschluß ähnlich dem von Farbentuhen, aus denen der Inhalt durch Drücken und Pressen mit der Hand entleert wird, als gebräuch⸗ lige im Sinne des Administrativgesetzes vom 10. Juni 1890 an gesehen.
Das Modell eines menschlichen Auges fällt nicht unter die nach § 638 des Tarifs zollfreien Artikel. 6*
Gravierte Platten in Form von Tischplatten zum Gebrauch für Glasarbeiter, die zum Anbringen von Mustern und Figuren auf Glasplatten benutzt werden, sind nicht als graviert
latten im Sinne des § 166 des Tarifs anzusehen; unter diesen aragraphen fallen nur die zum Druck auf Papier und ähnliches Material bestimmten Platten. 8
Kleine Spiegel mit Rahmen und Rückseite aus Kollodium, zusammen mit kleinen Schnurrbartkämmen in Kollodium⸗ Futterale verpackt, sind nach § 17 des Tarifs mit 65 Cent pro Pfund und mit 25 % vom Werth zu verzollen.
Opal in Form von kleinen Knöpfen mit vier Löchern unterliegt nach § 414 des Tarifs einem Zoll von 50 % vom Werth.
Abschnitte, bestehend in Stücken roher Schlacke, von Eisen in Stangen, Stäben oder Ingots, bei deren stellung Holzkohle verwendet worden ist, mit einer mechanischen Schere abgeschnitten, sind als Gußeisenabfall nach § 122 des Tarifs — 4 Dollar pro Tonne — zollpflichtig. 8
Chinesische Vogelnester unterliegen nach Abschnitt 6 des Tarifs einem Zoll von 20 % vom Werth.
„Dry Ferrodor“, ein dunkelgraues feines Pulver mi metallischem Glanz, enthaltend 92,04 % Eisenoxyd und 8,46 unlösliche Substanz, ist nach Abschnitt 6 des Tarifs mit 20 % vom Werth zu verzollen. 8
Teakholz zum Schiffsbau ist nach § 699 des Tarifs zollfrei.
Neue Kupferb ergwerke im Tanana⸗Distrikt.
Nach einem Bericht des Konsuls der Vereinigten Staaten von Amerika in Dawson zieht der Tanana⸗Distrikt die allgemeine Auf⸗ merksamkeit auf sich wegen des wundervollen Reichthums seiner Kupfererzlager. Große Massen fast reinen Kupfers sind an den ver schiedensten Orten des Landes gefunden worden, und es haben sich auch schon Gesellschaften zur Ausbeutung dieser Egczlager gebildet Die unmittelbare Nähe des Prinz William⸗Sundes sowie der Reich thum des Landes an Holz und Wasser sichern eine sehr günstige Ent wickelung des Bergbaues.
Ungeachtet der Schwierigkeiten und Gefahren eines Marsches vo 1200 bis 1400 Meilen über Schnee und Eis in der ungünstigste Jahreszeit sind in der Zeit vom 4. Dezember 1899 bis 1. März 1900 nicht weniger als 700 Leute von Dawson nach Nome abgereist, und Tausende warten nur das Frühjahr ab, um mit erster Gelegenheit ebenfalls nach dem neuen Eldorado zu wandern, da von Nome seh ermuthigende Berichte eingelaufen sind. 3
Die Ausbeate der gegenwärtigen Saison wird auf 20 bis 25 Millionen Dollars geschätzt, ungefähr doppelt so viel wie im Jahr zuvor. (The Journal of Commerce and Commercial Bulletin.
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Die Bevölkerung Cubas.
Die Volkszählung Cubas brachte ein unerwartetes Ergebniß i zeifacher Hinsicht: die Bevölkerung ist stärker, als man annahm und die Schwarzen bilden einen kleineren Theil, als allgemein ge schätzt wurde. Die gegenwärtige Einwohnerzahl von 1 572 797 ist so stark wie vor dem Aufstande; entweder hat man früher die Ein⸗ wohnerzahl viel zu niedrig geschätzt, oder die Verluste infolge des Aufstandes und des Krieges sind zu hoch angegeben worden. Di farbige Bevölkerung sollte nach früheren Schätzungen ungefähr die Hälfte der Einwohnerschaft bilden, einige schätzten sie sogar auf meh 1 als die Hälfte; jetzt hat sich herausgestellt, daß es auf der Insel nu 505 243 Farbige giebt, also noch etwas weniger als ein Drittel Das weibliche Geschlecht überwiegt bei den Schwarzen um 30 842 und bei den einheimischen Weißen um 15 554; die fremden Weiße sind meist Männer. Wahrscheinlich rührt diese Ueberzahl des weib lichen Geschlechts von den Verlusten des Aufstands und Krieges her 28 % der gesammten Einwohnerschaft können lesen und schreiben, vo b den über zehn Jahre alten Einwohnern sind es sogar 43 %. Diese Zahlen sind zwar nicht sehr erfreulich, aber immerhin besser, als man erwartet (The Journal of Commerce and Commercia Bulletin.
Süd⸗Australien hat noch nicht 500 000 Einwohner, gleichwoh führte diese Kolonie im letzten Jahre 71 260 geschlachtete Schafe, 1362 Hammel, 407 096 Kaninchen, 14 826 Zungen, 212 812 Nieren und eine große Menge sonstiger Fleischstücke nach Großbritannie aus. Diese Waaren hatten einen Weg von ungefähr 12 000 Meile quer über den Aequator um die halbe Erde zurückzulegen, um einen Markt zu finden. Mit den genannten Fleischwaaren gingen auch noch aus jenem fernen Lande eine Menge Enten, Gänse, junge Enten und Hühnchen auf den europäischen Markt. “
(The National Provisione
8gWwangsversteigerungen. “ Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin gelangten di nachbeeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Chausseestraße 122, dem Rentier H. Engel gehörig. Nutzungswerth 31 490 ℳ Mit dem Meistgebot von 550 000 ℳ wurde Rentier Samuel Friedlaender, Oranienburgerstraße 21, Ersteher. — Pankstraße 5 b., dem Fabrik besitzer H. Werner gehörig. Nutzungswerth 7170 ℳ Mit dem Baargebot von 3400 ℳ und 90 000 ℳ Hypothekenübernahm wurden Rentier F. Lück in Wilmersdorf und Genosse Ersteher. — Manteuffelstraße 68, dem Tischlermeister Gustav Schmidt gehörig. Nutzungswerth 18 000 ℳ Mit dem Baargebot von 20 000 und 250 000 ℳ Hypothekenübernahme wurde prakt. Arz Dr. med. S. Jacoby, Genthinerstraße 33, Ersteher. — Auf gehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung in Sachen 1 Straße 2, Abtheilung 13 I, dem Kaufmann B. Jacoby gehörig. — Prale⸗ 99, R. Wegener gehörig. — Lehrterstraße 55, 8. u . Bohm gehörig. 8 v
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