1900 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

8* 4 8 VI. Armee⸗Korps, zum Geheimen Registrator im Kriegs⸗Ministerium ernannt.

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Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

HOffiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Befoͤrderungen und Asean Im aktiven Heere. Berlin, 6. Mai. Graf v. Waldersee, Gen. Oberst der Kav. mit dem Range eines Gen. Feldmarschalls, Gen. Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Gen. Inspekteur der 3. Armee⸗Inspektion, Chef des Schleswig. Feld⸗Art. Regts. Nr. 9 und à la suite des Königs Ulan. Regts. (1. Hannov.) Nr. 13, zum Gen. Feldmarschall, v. Deines, Gen. von der Armee, unter Belassung in dem Verhältniß als Ober⸗ Gouverneur der Prinzen Söhne Seiner Majestät des Kaisers und Königs Königliche Hoheiten, zum Gen. Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs, ernannt. Schloß Urville, 11. Mai. v. Hahnke, Oberlt. im 1. Garde⸗ Regt. z. F., kommandiert zur Dienstleistung beim Großen General⸗ stabe, für die Dauer der Mitte September d. J. abzuhaltenden anöver der Marine an Bord S. M. Linienschisses „Kaiser riedrich III.“ kommandiert. Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Schloß Ürville, 11. Mai. Philippi, Lt. der Res. des Füs. Regts. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80, aus seinem bisherigen Militär⸗ verbältniß ausgeschieden; gleichzeitig im Sanitätskorps und zwar als Afsist. Arzt der Res. mit einem Patent vom 18. August 1899 wieder⸗

angestellt. 88 Evangelische Militär⸗Geistliche.

19. April. Schönermark, Div. Pfarrer von der 33. Div. in Mörchingen, zur 34. Div. in Metz, Kliche, Dio. Pfarrer von der 34. Div. in Metz, zur 33. Div. in Mörchingen, zum 1. Mai d. J.

ver Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 2. April. Rausch, Intend. Sekretär von der Intend. des Garde⸗Korps, zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Kriegs⸗Ministe⸗

rium ernannt. 4. April. Scholtz, Intend. Registrator von der Intend. des

I Apar Kitte, 1u“*“] auf Probe in Darmstadt, zum Lazareth⸗Insp. ernannt.

85 1. April. Bölling, Proviantamts Kontroleur auf Probe in Dienze, zum Proviantamts⸗Kontroleur ernannt.

24. April. Gerlach, Proviantamts⸗Assist. in Wesel, zum 1. Juli 1900 nach Breslau versetzt.

26. April. Gehry, Roßarzt der Landw. 1. Aufgebots, der Abschied bewilligt.

27. April. Michael, Intend. Referendar von der Intend. des Garde⸗Korps, unter Ueberweisung zur Korps⸗Intend. des XIV. Armee⸗ Korps, zum etatsmäß. Intend. Assessor, Köppe, Wirthschafts⸗Insp. bei dem Militär⸗Knaben⸗Erziehungsinstitut in Annaburg, zum Ren⸗ danten bei der Unteroff. Vorschule daselbst, Teßner, Hausinsv., zum Wirthschafts⸗Insp., Gerlach, Sekretär, zum Hausinsp., bei dem Militär⸗Knaben. Erziehungsinstitut in Annaburg, ernannt.

29. April. Schwenecke, Zahlmstr. vom Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, auf seinen Antrag zum 1. Juli 1900 mit Pension in den Ruhestand versetzt. 1

30. April. Lueck, Proviantamts⸗Assist. in Danzig, zur Armee⸗ Konservenfabrik in Spandau, Koschorek, Previantamts⸗Assist. in Koblenz, nach Danzig. versetzt. Stoffregen, Proviantamts⸗ Aspir., als Provlantamts⸗Assist. zum 1. Mai 1900 in Koblenz an⸗ estellt. Steinert, Ober⸗Feuerwerker, zum technischen Insp. bei der srr. Prüfungskommission ernannt.

1. Mai. Prof. Dr. Dziobek zum etatsmäß. Lehrer bei der vereinigten Art. und Ingen. Schule, Bethke, Lazareth⸗Insp. in Stralsund, zum Lazareth⸗Verwalt. Insp., Münchmeyer, Schneider, Intend. Bureau⸗Diätare von den Intendanturen des VI. und IX. Armee⸗Korps, zu Intend. Sekretären, Seefeldt, Kanzlei⸗ Diätar von der Intend. des XIV. Armee⸗Korps, zum etatsmäßigen Intend. Kanzlisten, ernannt. 1

3. Maij. Müller, Intend. Rath von der Korps⸗Intend. des VI. zu der des VIII. Armee⸗Korps, Braesemann, Intend. Sekretär von der Korps⸗Jatend. des VIII. Armee⸗Korps zu der des Garde⸗Korps, Lissel, Intend. Sekretär von der Intend. der 10 Div. u der Korps⸗Intend. des VIII. Armee⸗Korps, versetzt. Deschner, E” Insp. in Rostock, auf seinen Antrag zum 1. Juni 1900 mit Pension in den Ruhestand versetzt.

5. Mai. Kleemann, Remonte⸗D⸗pot⸗Administrator und Ober⸗ Insp. zu Hunnesrück, der Charakter als Königlicher Ober⸗Amtmann verliehen. Paszeck, Lazareth⸗Insp. in Spandau, nach Rostock, Forch, Lazareth⸗Insp. in Koblenz, nach Spandau, versetzt.

8. Mai. Wilkens, Zahlmstr. Aspir., zum Zahlmstr. beim II. Armee⸗Korps ernannt.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Fähnriche ꝛc., Ernennungen, Beför⸗ derungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 30. April. Frhr. v. Pechmann, Oberlt. à la suite des 14. Jaf. Regts. Hart⸗ mann, als überzähl. in dieses Regt. wiedereingereiht.

5. Mai. Simons, Major z. D. beim Bezirks⸗Kommando Ludwigshafen, Matulka, Hauptmann z. D. beim Bezirks⸗Kommando WDillingen, Hauner, Rittm. z. D. beim Bezirks⸗Kommando II München, letztere beide unter Verleihung des Charakters als Major, zu Bezirks⸗Offizieren ernannt. Thaufelder, Feuerwerks⸗Oberlt. der 2. Feld⸗Art. Brig., zum Feuerwerks⸗Hauptm., Unger, Feuerwerks⸗ Lt. des Art. Depots Augsburg, kommandiert zum Filial⸗Art. Depot Lechfeld, zum Feuerwerks Oberlt., Winterstein, Ober⸗Feuerwerker des 1. Fuß⸗Art. Regts. vakant Bothmer, zum Feuerwerks⸗Lt., befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktivpen Heere. 28. April. Roth, Fähnr. des 7. Inf. Regts. Prinz Leopold, zur Disp der Ersatzbehörden entlassen.

2. Mai Kremnitz, Lt. des 5. Chev. Regts. Erzbherzog Albrecht vpoon Oesterreich, behufs Uebertritts in Königl. preuß. Militärdienste der Abschied bewilligt.

¹ 5. Mai. Weißmann, Major z. D. und Bezirks⸗Offizier beim Bezirks⸗Kommando II München, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 4. Inf. Regts. König Wilhelm von Württemberg und unter Verleihung des Charakters als Oberstlt., Edrich, Major z. D. und Bezirks⸗Offizier beim Bezirks⸗Kommando Dillingen, mit der Er⸗ laubniß zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Regts. Wrede, v. Moers, Mojor z. D. und Bezirks⸗Offizier beim Bezirks⸗ Kommando Ludwigshafen, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uaiform des 7. Infanterie⸗Regiments Prinz Leopold, Fischer, Feuerwerks⸗Hauptm. des Art. Depots Ingolstadt, komman⸗ diert zum Filial⸗Art. Depot Neu⸗Ulm, mit der Erlaubniß zum Tragen der bi⸗herigen Uniform, sämmtlichen mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen mit der gesetzlichen Pension der Abschied

bewilligt. . Beamte der Militär⸗Verwaltung.

5. Mai. Lüst, Kasernen⸗Insp. der Garn. Verwalt. München, kommandiert im Kriegs⸗Ministerium, zum Garn. Verwalt. Insp. be⸗ fördert. Aumann, Kasernen⸗Insp. auf Probe und Militär⸗ Anwã b zum Kasernen⸗Insp. bei der Garn. Verwaltung Ingolstadt ernannt.

194. Si hr. Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. Es folgt die zweite Berathung des Entwurfs eines See⸗

§1 bestimmt über den Umfang der Versicherung. Danach fallen unter die Versicherungspflicht die Schiffsbesatzungen auf deutschen Seefahrzeugen und die in inländischen Betrieben, schwimmenden Docks, Lootsen⸗, Rettungs⸗ und Bergungsfahr⸗ zeugen beschäftigten Personen.

Abg. Molkenbuhr (Soz.) befürwortet einen Antrag, dem § 1 folgende Ergänzungen hinzuzufügen; „Klimatische Krankheiten und diejenigen Todesfälle auf See oder im Auslande, welche nicht nach⸗ weislich auf außerhalb des Betriebes hegsage Ursachen zurückzuführen sind, sind als Unfälle im Sinne dieses Gesetzes zu erachten. Der Antragsteller weist darauf hin, daß auch in der See⸗Berufsgenoffen⸗ schaft selbst diese Forderung im Prinzip als berechtigt anerkannt worden sei, und sucht darzulegen, daß die Frage am Kostenpunkt nicht scheitern könne.

Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichzamt des Innern Caspar: Der Antrag hat thatsächlich eine lange Vorgeschichte. Gegen die Forderung ist stets der Haupteinwand erhoben worden, daß, wenn man die klimatischen Krankheiten hier als Unfälle gelten laffen will, überhaupt die sogenannten Berufskrankheiten bei der Unfallver⸗ sicherung besonders in Betracht zu ziehen sind. Bei der See⸗Berufs⸗ genossenschaft ist indessen durch die neue Invaliden⸗Versicherungsgesetz⸗ gebung die Möglichkeit gegeben, eine Wittwen⸗ und Waisenversicherung für die Seeleute durchzuführen, welche auch für die im Antrage berührten Eventualitäten Fürsorge trifft. Der Zeitpunkt für diesen An⸗ trag ist also nicht opportun gewählt, da die praktische Durchführung dieser Vorschriften des Invaliden⸗Versiherungsgesetzes noch aussteht. Der Kostenpuakt ist auch nicht außer Acht zu lassen; die Belastung der See⸗Berufsgenossenschaft wird durch die jetzt zu berathende Vor⸗ lage erheblich erböht und würde mit der Annahme dieses Antrages um weitere 25 % erhöht werden.

§ 1 wird nach Ablehnung des Antrages Molkenbuhr un⸗ verändert nach der von der Kommission beschlossenen Fassung angenommen.

Nach § 8 ist Gegenstand der Versicherung der Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung und Tödtung entsteht.

In den Absätzen 2 und 3 des § 8 wird bestimmt, daß dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen ein Anspruch nicht zusteht, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; der Anspruch kann ganz oder theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat; die Ablehnung kann auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil erfolgen, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. Die Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) beantragen die Streichung der Ab⸗ sätze 2 und 3.

Abg. Molkenbuhr empfiehlt diesen Antrag zur Annahme. Er weist darauf hin, daß unter die Kategorie der ganz oder theilweise abzulehnenden Ansprüche die zahlreichen Fälle gerechnet werden würden, in denen ein sogenannter „Selbstmord“ vorliege. Als Selbstmorde würden erfahrungsmäßig auf den Schiffen eine große Zuhl von tödt⸗ lichen Unfällen angesehen, welche aus irgend welchen Gründen nicht hätten aufgeklärt werden können. Anders sei die unverhältnißmäßig große Zahl der „Selbstmorde“ auf den deutschen Schiffen garnicht zu er⸗ klären. Sehr oft komme es vor, daß die in den Maschinen⸗ und Kesselräumen beschäftigten Leute, die in furchtbarer Hitze arbeiten müßten, sich einmal aus der Luke herausbögen, um etwas frische Luft zu schöpfen, sich hierbei hinauslegten, ins Wasser fielen und ertränken; in solchen Fällen werde vielfach keine Rente gezahlt, wenn Zeugen des Vorfalls nicht vorhanden wären. Solche Beispiele spielten sich nicht nur auf dem ersten besten Schiffe ab, sondern auch z. B. auf den Lloyddampfern und anderen Schiffen, die den Stolz unserer Handeleflotte bildeten. Vor dem Seeamt in Hamburg sei ein derartiger Fall verhandelt worden, der einen 16ährigen Steward betroffen habe. Ein anderer Fall habe eine Anklage gegen einen Seemann betroffen, der der Meuterei beschuldigt worden, weil er einen betrunkenen Kapitän, der das Schiff in Gefahr brachte, durch Einsperren hätte unschädlich machen lassen; der Mann sei glänzend freig sprochen worden.

Geheimer Ober⸗Regierungsrath Caspar bittet, den § 8 unver⸗ ändert zu lassen. Es müßten die gleichen Grundsätze für die gesammte Unfallversicherung gelten. Lägen Fälle vor, wo der Verunglückte in seiner freien Selbstbestimmung behindert gewesen sei, so finde eben auch eine nähere Prüfung der besonderen Umstände des Falles statt. Der zuletzt erwähnte Fall habe ja mit Freisprechung geendet, komme hier also garnicht in Betracht. 1

Abg. Stadthagen (Soz.) führt aus, die vorgetragenen Fälle seien doch schlagend genug. Die Seeleute würden unmöglich verstehen können, wie man ihnen hier eine Minderung ihrer berechtigten An⸗ sprüche auferlegen könne. Kein Fall sei in der Kommission oder im Plenum angeführt worden, daß eine Rente unberechtigter Weise be⸗ will gt worden wäre. Heute werde die Rente in den Fällen der Ab⸗ sätze 2 und 3 gezahlt; das solle nun anders werden, und eine solche Verschlechterung werde lediglich damit motiviert, daß die Grundsätze der Rentengewährung für alle Z veige der Uafallve sicherung die gleichen sein sollten. Redner bittet, diesem neuen Ausnahmegesetz gegen die Seeleute nicht zuzustimmen.

Der § 8 wird unverändert angenommen. 1

Nach § 9a gilt als Jahresarbeitsoerdienst der zur Schiffs⸗ besatzung gehörenden Personen das Elffache (Vorlage: Zehnfache) desjenigen vom Reichskanzler festzusetzenden Durchschnilts⸗ betrags, welcher b.i der Anmusterung oder Anwerbung durch⸗ schnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehait ge⸗ währt wird, unter Hinzurcchnung von 25½ des für Vollmatrosen geltenden Durchschnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahr⸗ zeugen gewährten Beköstigung. § 9 b besagt daß als Inhres⸗ arbeitsverdienst der übrigen auf Grund des § 1 versicherten Personen das 300 fache des durchschnittlichen, täglichen Ver⸗ dienstes gelten soll.

Abg. Molkenbuhr führt aus, es sei vorhin die Rede davon gewesen, daß für die gesammte Unfallversicherung dieselben Grundsätze in Geltung gesetzt werden sollten; hier werde dieses Prinzip aber verletzt. Die See⸗Unfall⸗Berufsgenossenschaft habe sich bereit erklärt, statt des geltenden Neunfachen das Zehnfache der monatlichen Heuer der Rentenberechnung zu Grunde legen zu lassen; die weitergehenden Ansprüche aber seien unberechtigt. Warum dies unberechtigt sein solle, werde nicht gesagt und könne auch nicht gesagt werden, denn es sei eben absolut nicht zu begründen, weshalb die Wittwen der Seeleute durchaus eine geringere Rente erhalten sollten, als die Wirtwen anderer gegen Uöfälle reichsgesetzlich versicherter Per⸗ sonen. Die Unfallrenten der Se leute seien von jeher die niedrigsten und unzureichendsten gewesen. Das werde nicht eher besser werden, als bis man mit dem veralteten System der Durchschnittslöhne breche und nach dem Individuallohn die Renten bemesse. Dieses bezwecke der sozialdemokratische Antrag, den § 9a und im § 9 b das Wort übrigen“ zu streichen. Auch gegen dieses Verlangen habe man den Einwand der praktischen Undurchführbarkeit erhoben. Aber gerade das jtzige Verfahren der See⸗Uafall⸗Berufsgenossenschaft sei mit so viel Weiterungen und Schwierigkeiten verknüpft, das das Umlageverfahren auf Grund der Individuallöhne ohne weiteres eine Vereinfachung darstellen würde. Der weitere Einwand, daß es bei der Schiffsmann⸗ schaft sich um ein ganz besonders stark fluktuierendes Element handle, halte auch nicht stand; denn größer als bei den Bauarbeitern dürfte das Hinundberziehen auch bei den Seeleuten nicht sein, und die Bau⸗ arbeiter erfreuten sich doch der Rentenberechnung nach dem Individual⸗ lohn. Es werde ferner darauf hingewiesen, daß die Ostsee⸗ rhederei die daraus erwachsende Last nicht tragen könnte. Thatsächlich sei die Ostseerhederei sehr stark zurückgegangen, die

Unfallversicherungsgesetzes auf Grund der Beschlüsse der XXI. Kommission.

Nordseerhederei entsprechend gewachsen; wolle man also die kleine

Ostseerhederei schützen, so müßte erst recht zum

lohn übergegangen werden; denn die Offfeerhederei ahle

aus die niedrigeren Heuern. Die Bemessung nach dem Individ lohn würde üdrigens keineswegs allein dem höheren, sondern auch d unteren Personal, so den Heizern u. s. w., zu gute kommen. Pe dem Durchschnittzlobn kämen manchmal Rentsn zum Vorschein, einen geradezu lächerlichen Eindruck machten; folle gar, wfe bit it das unrichtige Prinzip bestehen bleiben, daß die niedrige Oftseeheue⸗ als Durchschnitt gelte, dann erfolge eine direkte Schädigung 8 Krüppel, der Wittwen und Waisen, und nicht etwa zu Gunsten kleinen Rhedereien, sondern gerade zu Gunsten der großen Nords Rhedereien, der großen Hamburger und Bremer Aktien⸗Rhedereie die allein die größere Hälfte des ganzen Rhedereibetriebs beherrschten

Direktor im Reichsamt des Janern Dr. von Woedtke: Jc kann nicht zugeben, daß die Seeleute in diesem Gesetz als Par oder Krüppel behandelt, auf Almosen angewiesen werden. Die Vo lage erhöht den Umfang der Leistungen für die Seeschiffahrt treibenz⸗ Bevölkerung ganz erheblich. Bei der Seeschiffahrt spielt der Zufeall eine weit größere Rolle als in irgend einem anderen Betriebe? de⸗ Felan darf aber keine maßgebende Rolle bei der Rentenberechung pielen.

Unter Ablehnung des Antrags Albrecht und Geno werden die §§ 9a und 9b unverändert in der Fassung, di sie durch die Kommission erhalten haben, angenommen.

§ 9c besagt unter anderem, daß, wenn der Jahresarbeits⸗ verdienst den 300 fachen Betrag des ortsüblichen Tagelohns ge⸗ wöhnlicher Tagearbeiter nicht erreicht, letzterer als Jahres⸗ arbeitsverdienst zu gelten hat; ist die Rente nach einem geringeren Durchschnittsbetrage bemessen, so ist dieselbe bai Seeleuten vom vollendeten 18. Lebensjahre nach dem für Leichtmatrosen, und vom vollendeten 20. Lebensjahre nach dem für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnittsbetrage der Lohn⸗ sätze auf den nach dem ortsüblichen Tagelohn Erwachsener fest⸗ gesetzten Betrag zu erhöhen.

Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen, an Stelle des 18. und 20. das vollendete 17. bezw. 19. Lebensjahr zu setzen, wird von dem Abg. Molkenbuhr befürwortet und trotz des Widerspruchs des Direktors im Reichsamt des Innem Dr. von Woedtke von der Mehrheit angenommen.

§ 13f lautet: Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande oder an Bord eines deutschen Schiffes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf die Rente. Durch Beschluß des Bundesrathsz kann diese Bestim⸗ mung für bestimmte Grenzbezirke sowie für die Angehörigen solcher auswärtigen Staaten, durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsotg⸗ für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getödteter eutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.

Abg. Molkenbuhr beantragt, den § 13 f zu streichen.

Der Antrag wird abgelehnt, § 13 f. unverändert an⸗ genommen.

In § 34: „Für jedes Fahrzeug wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute angesetzt, welche als Besatzung der⸗ selben erforderlich sind“, wird auf Antrag des Abg. Dr. Lehr (nl.) hinter „Fahrzeug“ eingeschaltet „mit Ausnahme der in Schlepper⸗ und Leichterbetrieben verwendeten Fahr⸗ euge“.

1 In den Bestimmungen über die Feststellung der Ent⸗ schädigungen, Kapitalsabfindungen ꝛc., §§ 67, 70, 75, werden ohne Debatte auf Antrag der Abgg. von Blödau (b. k. F),

Fischbeck (fr. Volksp.), Hofmann⸗Dillenburg (nl.) und

Freiherr von Richthofen (d. 29 dieselben Abänderungen beschlossen, welche bei der zweiten Lesung des Gewerbe⸗Unfal⸗ versicherungsgesetzes zur Annahme gelangt sind.

Der § 74 a lautet:

Das Recht auf Bezug der Rente ruht, solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe ver⸗ büßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder einer Besserungt⸗ anstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruchz ze überweisen.

Abg. Dr. Semler (nl.) beantragt, die Rente auch dann ruhen zu lassen, wenn sich der Berechtigte dem Dienst entzogen oder eine fremde Staatsangehörigkeit erworben habe, so lange er nicht wieder auf einem deutschen Schiff angemustert sei oder im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen habe 81 der Seemannsordnung); ferner so lange der Berechtigte, ohne auf einem deutschen Schiff an⸗ gemustert zu sein, im Inlande sich aufhalte und es unterlafse, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. Der Antrag⸗ steller hält dafür, daß in den beiden von ihm angeführten Punkten die Betreffenden den Schutz und die Begünstigung der Sees Unfall⸗ versicherung nicht verdienten. Auch die See⸗Unfallberufsgenossenschaft lege großen Werth auf die Annahme dieser Anträge. 1

Abg. Molkenbuhr: Der Antrag setzt lediglich eine neue Straft auf die Desertion. Es ist absolut nicht zu verstehen, weshalb ein Verletzter eine schwerere Strafe erleiden soll, als ein Nichtweletzter Der Fall, daß die Schiffsmannschaften aus Nothwehr zur Desertien greifen, ist garnicht so selten. Deutsche Dampfer, welche vom La Plata nach Hamburg fahren, kümmern sich, bis sie nach Deptford kommen, wo die Ladung gelöscht wird, nicht um die Unfallverhütungsvorschriften, sondern muthen den Mannschaften derartige Ueberanstrengungen zu, daß man es nur zu begreiflich findet, wenn sie desertieren. Auf der Fahrt nach Hamburg wird dann alles Verdächtige beseitigt, und in Hamburg läuft schlieslich der Dampfer ein, an welchem der kon · trolierende Beꝛmte absolut nichts auszusetzen findet.

Abg. Roesicke⸗Dessau (b. k. F.) kann dem Antrage Semler (der inzwischen eine berichtigte Fassung erfahren hat, welche aber der Presse nicht rechtzeitig zugänglich gemacht wird und bei der Verlesung auf der Tribüne nicht verstanden wurde) nicht zustimmen, will ihn vielmehr dahin abändern, daß die Rente nur ruhen solle, so lange der Berechtigte auf einem fremden Kriegsschiffe Dienste thue.

Abg. Dr. Semler bleibt dabet, daß die „Desertion“ nicht der Schutz des Gesetzes verdiene.

Abg. Molkenbuhr: Die See⸗Unfall⸗Berufsgenossenschaft ist die einzige, welche Lücken des Gesetzes ausgenutzt hat, um Rentenberechtigte um die Rente zu bringen.

Direkror im Reichzamt des Innern Dr. von Woedtke: Eine Anspruch auf Rente hat nur der, dem ein Anspruch gegeben worden ist; enthält das Gesetz eine Lücke, so ist kein Anspruch gegeben, und kann also auch keiner entzogen werden. Mit diesem Vorwurfe gegae die See⸗Berufsgenossenschaft sollte der Vorredner also doch nich⸗ mehr kommen. Dem Kommissionsbeschluß würde allerdings 8 ursprüngliche Wortlaut vorzuzieben sein, wonach die Rente tu 8 soll, so lange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewoͤhnliche Aufenthalt hat. hr

Nach einer kurzen Erwiderung des Abg. Molkenbunh wird der § 74a mit dem Antrag Roesicke und dem eia Theil des Antrags Semler („Solange der Berechtigte sich i Auslande aufhält ꝛc.“) angenommen. 1 ge

Nach 8 75 kann die Abfindung mit dem dreifachen 8 trage der Rente auf Antrag des Entschäoigungsberechtig statlfinden. 1 1

Abg. Dr. Semler beantragt, die Worte „auf seine zu streichen; es gehörten zu der Schiffe besatzung Chinesen, vor allem aber Neger, von denen man keinen Antrag erlang

Abg. Molkenbuhr: Auch mit diesem Antrage würde Ausländern, nicht nur den erwähnten, gegenüber ein neues recht geschaffen werden. 8

Antrag Semler wird abgelehnt.

8 92 wollen die Sozialdemokraten eine Be⸗ immung hinzugefügt wissen, wonach neben dem Vorstande Fer Berufsgenossenschaft und des Seemannsamtes auch die olizeibehörde das Recht haben solle, Geldstrafen für die Nichtb folgung von Unfallverhütungsvorschriften festzusetzen. esDer Antrag, den Abg. Molkenbuhr vertheidigt, wird ohne weitere Debatte abgelehnt.

Als neuen § 96a beantragen die Sozialdemokraten folgende Einschaltung:

28. Der Bundesrath oder eine von diesem zu bezeichnende Be⸗ rde hbat für jedes Seeschiff eine Tiefladelinie und eine Be⸗

barde ngsfkala festzusetzen. Ein Rheder, sowie ein Schiffsführer,

der gegen die dieserhalb ergangenen Festsetzungen verstößt, wird mit Geldstrafe von 500 bis 5000 bestraft. Neben der Geldstrafe kann Gefängnißstrafe bis zu 2 Jahren und auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte erkannt werden.“

Abg. Stadthagen (Soz.) führt aus: wenn auch der Berufs⸗ amofsenschaft das Recht zum Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften nicht abgesprochen werden solle, so müßte doch das Gesetz selbst auch für den Inhalt und Umfang dieser Vorschriften feste Anhaltspunkte bieten. Die bisber erlassenen Unfallverhütungsvorschriften der See⸗ Berufsgenossenschaften enthielten nur allgemeine Bemerkungen, ohne im Einzelnen anzugeben, wie verstaut werden solle, was ordnungs⸗ mäßige oder gehörige Umladung sei ꝛc. Das alles biete der Mannschaft nicht den geringsten positiven Schutz; praktische Seeleute mit Recht, es sei widersinnig, von der Stelle. wo der Geldbeutel des Rheders eine Rolle spiele, wirk⸗ same Unfallverhütungsvorschriften zu erwarten. Es müßte also eine Befugniß oder Verpflichtung nicht dem interessierten Theile, sondern einer unabhängigen Behörde übertragen werden. Als nothdürftig genügende Sicherung sehe man in den Kreisen der Seeleute die obligatorische Festsetzung der Tiefladelinie für jedes Scheiff und der Bemannungsskala an. England habe ja schon gesetzlich die Tieflade⸗ linie eingeführt; nach diesem Vorgange sei eine ernste Einwendung egen dieses Verlangen nicht mehr möglich. Habe doch neulich der Küer der Himburg⸗Amerika⸗Linie zur Einführung der Tiefladelinie auf ihren Schiffen Seine besondere Anerkennung ausgesprochen.

Abg. Raab e. führt zahlreiche Erkenntnisse der See⸗ ämter an, wonach, wie er behauptet, der Untergang gewisser Schiffe lediglich auf ihre See⸗Untüchtigkeit oder ihre ungenügende Bemannung urückzuführen sei. Schiffe, die seeuntüchtig oder zu schwach bemannt 5 müßten kondemniert werden. Der sozialdemokratische Antrag sei also anzunehmen.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Es würde zunächst ein eigenthümlicher Vorgang sein, abweichend von allen anderen Unfallversicherungsgesetzen, in diesem Gesetze nicht nur die Befugniß der Berufsgenessenschaft und der Aussichtsbehörden festzustellen, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, sondern gleichzeitig ganz bestimmte Unfallverhütungsrorschriften aufzu⸗ nehmen. Gerade die beiden Fragen, die hier in dem Antrage der sozialdemokratischen Partei erwähnt sind, sind technisch so außer⸗ ordentlich schwieriger Natur, daß sie mit einem Paragraphen in einem Gesetze nicht erledigt werden können, und daß auch der Bundes⸗ rath nicht in der Lage wäre, die Verantwortung für die Aus⸗ führung eines derartigen Paragraphen zu übernehmen, der in seiner Fassung lange nicht weit genug geht und die Materie nicht eingehend genug regelt, um daraufhin eine für unsere Schiffahrt so wichtige Maßregel zu treffen. Ich kann versichern, daß sich die Berufsgenossen⸗ schaften mit beiden Fragen eingehend beschäftigen; aber diese Fragen sind wegen ihrer technischen Schwierigkeiten und der vielfach auch auseinandergehenden technischen Ansichten noch nicht zum Abschluß ge⸗ diehen. Ich glaube aber, daß es möglich sein wird, doch nach irgend einer Richtung hin eine befriedigende Lösung der gerügten Mißstände zu finden; eine bestimmte Erklärung bin ich jedoch heute noch nicht in der Lage abzugeben.

Abg. Molkenbuhr: So gut, wie England es gethan hat, kann auch Deutschland diese beiden Fragen zu befriedigender Lösung bringen. Es ist ganz verkehrt, die Regelung so wichtiger Dinge der See⸗Berufsgenossenschaft allein zu überlass'n. Wenn wir den Eng⸗ ländern schon sonst nachstreben, sollten wir es doch auch thun, wo sie uns mit gutem Beispiel vorangegangen sind. Jedenfalls haben die Engländer mit dem Gesetz über die Tiefladelinie und die Bemannungs⸗ stala ihrer Handelem wine keinen schlechten Dienst zu erweisen geglaubt. „Abg. Raab glaubt, den Erklärungen des Staatssekretärs aller⸗ dings die Hoffnung entnehmen zu können, daß, wenn auch nicht bei dieser Gelegenheit, so doch in nicht zu ferner Zukunft das Erforderliche Fldebes werde. Die Hoffnungsfreudigkeit auf die Arbeit der See⸗ Berufsgenossenschaft werde aber doch erheblich herabgestimmt, wenn man sehe, wie die See⸗Berufsgenossenschaft bisher diesen Forderungen gegenübergestanden habe.

Der Antrag Albrecht und Genossen wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und der Reformpartei, sowie einiger weniger Konservativen abgelehnt.

Der Rest des Gesetzes wird nach unwesentlicher Debatte

nur redaktionell in einigen Punkten verändert angenommen.

Von der Kommission ist eine Resolution in Vor⸗ schlag gebracht:

„die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in Erwägungen darüber einzutreten, ob und in welcher Weise für die in den Schutz⸗ Füehen des Deutschen Reiches oder sonft im Auslande in deutschen

etrieben beschäftigten Betriebsbeamten und Arbeiter eine Unfall⸗ versicherung einzuführen ist.“

Die Resolution wird ohne Debatte angenommen und darauf die Vertagung beschlossen.

Schluß 5 ½ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr Eeeasggäats, Gesetzentwurf, betr. die Unfallfürsorge für efangene).

Auf Anregung des Abg. Rickert sagt der Präsident Graf von Ballestrem zu, das Münzgesetz auch baldmöglichst auf

Tagesordnung zu setzen. 11166“

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Preußzischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 67. Sitzung vom 15. Mai 1900, 11 Uhr.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Interpellation der Abgg. Dr. Hirsch (fr. Volksp.) und Genossen: „Welche Maßregeln beabsichtigt die Königliche Staatsregierung

n ergreifen, um die durch Versandung verursachte

verrung des Memeler Hafens, durch welche der Hnndel und die Schiffahrt der Grenzstadt Memel und die Lebensinteressen itrer Einwohnerschaft gefährdet werden, zu beseitigen und deren Wiederkehr für die Zukunft zu verhüten?“

hi Der Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen er⸗ 1 sich zur sofortigen Beantwortung der Interpellation

. „Abg. Dr. Krieger⸗Königsberg (fr. Volksp.) begründet die nlexp llation: Der Hafen in Memel ist schon seit den siebziger dabren wiederholt versandet. Der Handel Memels wird dadurch auf schwerfte geschädigt. Die Hafeneinfahrt ist so eng, daß nicht zwei

Wiffe einander ausweichen können und eins immer vor der Einfahrt

liegen bleiben muß. Die Interessen Memels decken mit denen der Landwirtöschaft im Memeler Kreise. Durch allein ist nicht zu helfen, die Einfahrt ist technisch unrichtig angelegt. Die Molen sind unzulänglich. Schon seit den sechziger Jahren hat die Kaufmannschaft auf diese Uebelstände hingewiesen, und sie hat wieder⸗ holt darum petitioniert, daß die Südermole bis zur Höhe der Norder⸗ mole weiter ausgebaut werde. Wir wollen hören. was die Regierung beabsichtigt, um dauernd eine Verbesserung des Memeler Hafens her⸗ beizuführen. Finanzielle Bedenken können hier nicht in Frage kommen. Diese Interessen sind denen gleichwerthig, welchen die Hochwasser⸗ vorlagen dienen. Bedeutende Firmen sehen sich bereits vor die Noth⸗ wendigkeit gestellt, ihren Sitz nach Libau zu verlegen.

Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:

8 Meine Herren! Ich kann zunächst dem Vorredner meinen Dank aussprechen, daß er in durchaus ruhiger Weise diese Frage in seiner Begründung der Interpellation erörtert hat, die namentlich in der lokalen Pcesse große Aufregung und eine Tonart hervorgerufen hat, die manchmal von einer sachlichen Erörterung sich weit entfernte.

Meine Herren, an allen sandigen Küsten, zu denen die preußischen Ostseeküsten in ganz hervorragender Weise zu rechnen sind, leiden die Häfen zeitweise mehr oder minder an Versandungen, welche die Ein⸗ und Ausfahrt in nachtheiliger Weise verändern. Durch Wind und durch Küstenstrom werden große Sandmassen, insbesondere bei westlichen und südwestlichen Winden, in Bewegung gesetzt und theilweise in die Hafenmündungen abgelagert, namentlich an den Stellen, wo eine geringere Wellenbewegung stattfindet. Die Beseitigung dieser Sandmassen ist mehr oder minder schowierig, je nachdem man lediglich auf künstliche Mittel angewiesen ist oder in dem auesgehenden Strom einen natürlichen Bundesgenossen findet. Der ausgehende Haffstrom in Memel ist aber nur ein schwacher Bundesgenosse und ein Bundesgenosse, der nur zu gewissen Zeiten wirksam ist. Es ist daher nothwendig, daß die Beseitigung der Sandmassen in erster Linie auf künstlichem Wege erfolgt. Als den wirksamsten und erfolgreichsten Weg hat die Bau⸗ verwaltung bisher stets die Baggerung angesehen. Es sind deswegen in Memel 2 Seebagger, und zwar nach älterer Konstruktion als Eimerbagger, stationiert. Diese Bagger haben bis in den vorigen Herbst hinein ausreichende Dienste geleistet und die hie und da aufgetretenen Versandungen beseitigt. Es sind dadurch allerdings sehr erhebliche Kosten entstanden. Die Baggerkosten in Memel betragen im Durchschnitt des Jahres 150 000 ℳ, die allgemeinen Unterhaltungskosten des Hafens 230 000 und außerdem wird als ein drittes Hilfsmittel herangezogen die Befestigung der Dünen; auch für diese wird jährlich ein Betrag von 100 000 bis 150 000 ausgegeben.

Nun traten im vorigen Herbst ganz außergewöhnlich starke Stürme ein, stark und anhaltend, die ganz gewaltige Sandmassen heran⸗ führten. Es waren Stürme hauptsächlich aus den gefährlichsten Ecken heraus, aus Westen und Südwesten. Die Sandmassen lagerten sich wie immer auch theilweise in dem Hafeneingang ab. Um sie zu beseitigen, wurden, soweit der Seegang es möglich machte, die in Memel stationierten Bagger herangezogen; da deren Kräfte aber nicht ausreichend waren gegenüber den kolossalen abgelagerten Massen, so wurde ein neuer, nach einem anderen System ge⸗ bauter Bagger, der in Pillau stationiert war, der Bagger „Nogat“, zur Hilfeleistung herangezogen. Dieser Bagger „Nogat“ ist drei Monate in Memel thätig gewesen und hat das Fahrwasser wieder auf eine Tiefe von 5,20 m gebracht. Diese neue Art von Baggern das möchte ich hier eiaschalten unterscheidet sich von den bisherigen Eimerbaggern dadurch, daß letztere Prähme nöthig haben, um ihre Baggermassen fortzubringen, während die sogenannten Hobberbagger, wie die „Nogat“, die gebaggerten Sandmassen in ziemlich großem Umfange selbst aufnehmen können und sie dann in die See transportieren. Außerdem sind diese Hobberbagger neuerer Konstruk⸗ tion fehr erheblich stärker und mehr geeignet, auch an sich dem See⸗ gang zu widerstehen, während die Eimerbagger mit ihren Prähmen natürlich schon viel früher wieder in den Hafen zurückkehren müssen. Von diesen Hobberbazgern, die sich durchaus bewährt haben, sind drei neu in Bestellung gegeben, von denen einer für Memel, einer für die pommersche Küste und einer für Emden bestimmt ist. Der Preis eines solchen Baggers beträgt 350 000 Nun beträgt die Normaltiefe des Hafeneingangs 6 m im sogenannten Seetief und weiter hinaus im sogenannten Seegatt 6 ½ m. Der Bagger „Nogat“ ging am 1. Februar wieder nach Pillau, um dort die nöthigen Reparaturen an sich vornehmen zu lassen und zugleich wieder an seinem Stationsorte Dienst zu thun.

Inzwischen traten im Frühjahr noch heftigere Stürme als die des Herbstes ein und warfen in verhältnißmäßig kurzer Zeit so viel Sand in die Hafenmündung, daß die Fahrtiefe bis auf 4,40 m heruntersank. Es wurde infolge dessen, nachdem die Peilung vorgenommen war, sofort und noch ehe seitens der Memeler Kaufmannschaft und der Memeler Presse in der Beziehung Schritte gethan waren, die „Nogat“ wieder nach Memel beordert, obwohl auch in Pillau dringende Arbeit für sie war, da die Fahrtiefe im Paillauer Hafen auch 1 m unter normal war. Inzwischen ist die „Nogat“ Ende voriger Woche sechs Tage in Thätigkeit gewesen und hat ein nicht ganz unbeträchtliches Ouantum von Sand aus der Mündung herausgeschafft. Viel wirksamer dagegen hat sich der natürliche Bundesgenosse in diesem Falle gezeigt, nämlich der auslaufende Haffstrom. Das Haff war durch die auflandigen Winde außerordentlich gespannt in seiner Wasserhöhe. Dazu kamen die Frühjahrswasser aus den dem Haff zufließenden Flüssen. Als nun statt der auflandigen ablandige Winde eintraten, konnte das Haff sich entleeren, und es entstand ein sehr erheblicher auslaufender Strom, der das Haff, den Hafen, das Seetief und das Seegatt erheblich von den Sandmassen reinigte, sodaß Ende der vorigen Woche wieder eine Tiefe von 5,20 m glücklich hergestellt war. Als Beweis dafür, daß das richtig ist, ist am vorigen Freitag oder Sonnabend ich weiß nicht genau den Tag bereits ein Schiff mit 5,20 m Tiefe in den Memeler Hafen eingelaufen.

Meine Herren, die Staatsregierung ist aber keineswegs geneigt, sich mit diesen Erfolgen zu beruhigen. Die Erfahrungen, die sie im letzten Winter und in diesem Frühjahr gemacht hat, lassen es als Pflicht erkennen, wirksamere, dauerndere Maßregeln zu ergreifen, um ähnlichen Zuständen, die allerdings für eine Handels⸗ und Seestadt verderblich wirken, vorzubeugen. Meine Herren, es ist daher schon seit einiger Zeit der Auftrag ertheilt worden, ein Projekt auszu⸗ arbeiten, um die Südermole zu verlängern. Auch die Staatsregierung ist zu der Auffassung gekommen, daß dieses Mittel sich wohl wirksam erweisen würde gegenüber den Mißft di

durch die Versandung im Memeler Hafen herbeigeführt werden. Meine Herren, sobald dieses Prosekt vorliegt und ich hoffe, daß

das Ende nächster Woche der Fall sein wird (hört! hört!) werden die betheiligten Ressorts zusammentreten und die Frage erörtern, ob

die aufzuwendenden Kosten mit den zu erwartenden Erfolgen in einem richtigen Verhältnisse stehen. Wenn diese Frage bejaht werden kann und nach meiner persönlichen Auffassung wird das der Fall seiu so ist ein Einverständniß mit dem Herru Finanz⸗Minister schon dahin erzielt worden, daß aus bereiten Mitteln schon in diesem Jahre der Anfang mit dem Bau sobald als möglich gemacht werden, (Bravo! rechts und links) und daß dem Landtage der Monarchie dann in der nächsten Session eine vollständig begründete Vorlage gemacht werden soll. (Lebhafter Beifall.)

Abg. Dr. Hirsch: Ich wollte die Besprechung der Inter⸗ pellation beantragen, thue das aber nicht im Hinblick auf die äußerst entgegenkommende Erklärung des Ministers und auf den dem Hause vorliegenden Antrag Krause.

Damit ist die Interpellation erledigt.

Es folgt der Antrag der Abgg. Krause⸗Dawillen (kons.) und Genossen:

„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Köaigliche Staatsregierung zu ersuchen, für den baldigen Ausbau der 1s-hegs gch bei Memel die erforderlichen Mittel verfügbar zu machen.“

Abg. Krause⸗Dawillen (schwer verständlich): Schon im vorigen Herbst war mir bekannt, daß die Regierung weitere Maßnahmen für den Memeler Hafen plante. Die Interpellation wäre nicht nöthig gewesen. Das Reichs⸗Marineamt hat sich ebenfalls zu Gunsten einer guten Hafeneinfahrt bei Memel ausgesprochen. Die natürlichen Be⸗ dingungen auch für einen Kriegshafen sind in Memel gegeben. Wir sollten also mit beiden Händen zugreifen, um die Hafeneinfahrt zu verbessern. Ich bin der Regierung dankbar dafür, daß sie jetzt

das Uebel an der Wurzel anfassen und die Südermole weiter ausbauen * 25 will. Ich bitte die Regierung, meinem Antrage möglichst bald Folge

zu geben.

Abg. Ehlers (fr. Vzg.): Wir können unz nicht einreden lassen, daß wir uns um solche Dinge nicht zu kümmern haben. Wenn je die Akustik dieses Saales zu beklagen gewesen ist, so war es bei der Rede des Abg. Krieger. Es herrschte während derselben eine geradezu ostentativ laute Usterhaltung im Hause. Wie kann man uns ver⸗

argen, eine einfache Anfrage an die Regierung zu richten, zumal wenn

sie so freundlich aufgenommen wird? Wir stimmen für den Antrag Krause, können es aber nicht begreifen, wie uns der Vorredner einen Vorwurf aus der Interpellation machen kann. Wenn einer ein politisches Moment in diese Sache hineingetragen hat, so war es der Vorredner.

Abg. Dr. Hirsch: Nach den freundlichen Erklärungen des Ministers habe ich keine Veranlassung, einen Parteistreit in die Sache hineinzutragen. Der Minister hat allerdings gegen die lokale Presse scharfe Worte gebraucht. es doch immer die Agrarier. Memel ist nicht nur eine Handels⸗ sondern auch eine Industriestadt, und die Memeler Industrie ist auf die Schiffahrt angewiesen. Eine zahlreiche Arbeiter⸗ schaft ist davon abhängig, ob die Schiffe den Hafen passieren können. Dem benachbarten russischen Hafen Libau ist von der russischen Regierung jede Fürsorge zu theil geworden. Memel hat kein Hinterland. Die Lage Libaus ist nicht so günstig wie die von Memel, Läbau ist aber durch künstliche Mittel in die Hohe gebracht worden. Neben den materiellen Interessen fallen also auch ideelle Interessen für Memel in die Wagschale.

Abg. Krause⸗Dawillen: Ich bin mir nicht bewußt, Veranlassung zu den Angriffen der Vorredner gegeben zu haben. Der Vorsteher der Memeler Kaufmannschaft hat am 28 April geschrieben, daß er höchst erstaunt war über die schnelle Einbringung der Interpellation, da die Interpellanten ja gar kein Material zur Verfügung batten. 81⸗ a8f der Linken haben also ein störendes Moment in die Sache gebracht.

Abg. von Sanden⸗Tilsit (nl.) betont, daß durch die Ver- wehungen von der Düne die Versandung vermehrt wird, und wünscht dagegen Vorkehrungen. .

Abg. Rickert (fr. Vgg.) tritt den Ausführungen des Abg. Krause entgegen. Herr Krause sei der Abgeordnete des Wahlkreises, und weil die Freisinnigen ihm zuvorgekommen seien, so ärgere er sich. Ein solches Verfahren sei sehr durchsichtig.

Abg. Ehlers bemerkt, daß es ihm ganz ferngelegen habe, die Sache vom Parteistandpunkte aus zu behandeln. In den Zeitungen erschienen viele Artikel über die Noth des Memeler Hafens, und seine Partei habe die Interpellation eingebracht, um der Regierung S1,vee zu geben, unrichtige Behauptungen der Presse richtig⸗ zustellen.

Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum k(kons.): Ich meine, daß man solche wirthschaftliche Fragen nicht vom Parteistandpunkte aus beurtheilen soll. Sie hätten also dem Abgeordneten des Kreises Nachricht geben müssen. (Zuruf links: Ist geschehen! Zuruf rechts: Nein!) Es hätte der parlamentarischen Courtoisie mehr entsprochen, wenn Sie Herrn Krause Gelegenheit gegeben hätten, sich um die Sache zu kümmern. Da das nicht geschehen ist, so kann ich die Ver⸗ stimmung des Herrn Krause sehr wohl begreifen.

„Abg. Dr. Hirsch: Ich habe Herrn Krause sofort bei der Ein⸗ bringung der Interpellation davon telegraphisch benachrichtigt und ihn ersucht, sich an der Debatte zu betheiligen. Bei der Geschäftslast, die wir alle haben, ist es natürlich, daß man sich zunächst mit seinen Flreunden verständigt. Ich habe auch bei dem Antrag wegen Be⸗ .1o, A; Pariser Weltausstellung Unterschriften in allen Parteien gesammelt.

Abg. Krause: Herr Hirsch sucht den Schein zu erwecken, als sei auch ich zur Stellung der Interpellation aufgefordert worden. Die Interpellation ist am 27. April eingebracht. Am 30. April erhielt ich die erste Nachricht davon durch Telegramm: „Ihr Kommen dringend erwünscht, andernfalls Material erbeten.“ Ich habe hereits Ende März in dieser Angelegenheit eine Audienz beim Minister gehabt.

Abg. Dr. Hirsch: Ich habe nicht gesagt, daß wir Herrn Krause zum Unterzeichnen der Interpellation eingeladen haben, sondern nur, daß wir unmittelbar vor oder nach Einbringung dieser Interpellation ihn zu dieser Sache eingeladen haben.

Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum: Die Herren haben also die Interpellation eingebracht, ohne sich mit Herrn Krause verständigt zu haben. Nun stellt sich heraus, daß Herr Krause schon lange vorher in dieser Sache thätig gewesen ist. Wir haben Herrn Hirsch alle so⸗ verstanden, daß er Herrn Krause zur Unterzeichnung der Interpellation aufgefordert habe. Wenn die Herren ihn erst nachher eingeladen haben, so gewinnt die Sache einen ganz anderen Anschein, nämlich, daß sie dieselbe im Partelinteresse verwerthen wollten. In solchen lokalen wirthschaftlichen Angelegenheiten ist es gut, daß die lokalen Vertreter dies thun, und der Hauptinteressent ist dabei immer der Abgeordnete des Kreises. Es entspricht der parlamentarischen Courtoisie, so zu verfahren.

Abg. Ehlers: Wenn wir den Minister fragen, ob es der Re⸗ gierung recht ist, über die Zeitungsnachrichten, die große Erregung hervorgerufen haben, eine authentische Erklärung abzugeben, und der Minister sagt, das sei ihm angenehm, so können Sie (nach rechts doch nicht verlangen, daß wir nun von der Sache absehen, damit Herr Krause erst dabei sein kann. Herr Krause war ja garnicht hier, wir konnten nicht mit ihm verhandeln. Daß wir ihn am 30. April telegraphisch benachrichtigten, ist doch ein Akt der Höflichkeit gewesen. Hoffentlich leiden die Iateressen Memels nicht unter dieser Aus⸗ einandersetzung. Wenn es nachber heißt, Herr Krause hat sich das Verdienft um Memel erworben, so würde ich das gar nicht bedauern. wenn nur Memel dabei den Vortheil hat.

Damit schließt die Diskussion

Wenn jemand heftig schreit, so sinind

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