lich jetzt erst uns moderne Menschen beschäftigten, schuldig, daß wir sein Andenken wieder aus der Vergangenheit emporheben. Hier am Ufer der großen Stromader, der Elbe, möge der Kaiser oft den Plan erwogen haben, ein nordisches Reich zu schaffen, dessen Basis die Elbe werden sollte. Daß er ernste Absichten in dieser Richtung hatte, beweisen seine Verhandlungen mit der Hansa. Möge der heutige Tag auch das Interesse der Tangermünder Jugend erwecken für die Geschichte der Vergangenheit der Stadt. Nur im Studium der Geschichte und in der Pflege der Traditionen stärke sich das Bewußtsein einer Nation. Sein, des Kaisers, Wunsch gehe dahin, daß das, was Kaiser Karl IV. sich für Tangermünde erdacht, unter Seiner oder Seiner Nachfolger Regierung sich verwirkliche. Er trinke auf das Wohl der Stadt Tangermünde.
Um 3 ½ Uhr erfolgte die Abreise Seiner Majestät des Kaisers nach Letzlingen.
v11“
Der Ober⸗Hofmeister Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Freiherr von Mirbach tritt heute eine Dienstreise nach dem Rhein an und geht im Anschluß daran bis Mitte
Dezember nach Belgien auf Urlaub.
Der hiesige Königlich großbritannische Botschafter Sir Frank Cavendish Lascelles hat Berlin mit Urlaub ver⸗ kassen. Während seiner Abwesenheit fungiert der Erste Bot⸗ schafts⸗Sekretär Viscount Gough als interimistischer Ge⸗ schäftsträger.
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Senator der freien und Hansestadt Hamburg Dr. Burchard ist von Berlin abgereist.
Der Regierungsrath Dr. Rose in Berlin ist der König⸗ lichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zu Berlin zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden.
Der Regierungs⸗Assessor Gizycki ist der Königlichen
Regierung zu Köln zugetheilt worden.
Görlitz, 29. November. Die heutige zweite Plenar⸗ sitzung des Kommunal⸗Landtages des preußischen Markgrafthums Oberlausitz wurde von dem Landes⸗ Hauptmann von Wiedebach⸗Nostitz um 11 ½ Uhr eröffnet. Derselbe machte Mittheilung von der Beurlaubung eines Landtags⸗Mitglieds für die nächsten zwei Sitzungen, sowie von einer Anzahl von Bewilligungen für gemein⸗ nützige und wohlthätige Zwecke, welche die Vertreter der ehemals rauchsteuerpflichtigen Landstädte und Landgemeinden in ihrer Sitzung vom 27. d. M. beschlossen haben. Demnächst wurde ur Berathung der Vorlage über die Rechnungslegung für as Jahr 1899 geschritten. Dem Bericht, welchen der be⸗ treffende Landtagsausschuß hierüber erstattete, war zu ent⸗ nehmen, daß bei der Revision die ständischen Kassen, Deposi⸗ torien und Rechnungen sämmtlich in guter Ordnung ge⸗ funden worden seien. Dem Antrage des Ausschusses gemäß wurden die Rechnungen ebenso wie die Bilanz der kommunal⸗ ständischen Bank für das genannte Jahr dechargiert. Ueber die letztere wurde sodann der Jahresbericht des Kuratoriums vorgetragen, zu welchem die nöthigen Erläuterungen über die geschäftliche Lage dieses Instituts vom Ausschusse gegeben wurden. Die vom Bank⸗Kuratorium gestellten Anträge fanden die Zustimmung des Kommunal⸗Landtages. Derselbe stellte auch den Verwaltungskosten⸗Etat pro 1901 in der vom Kuratorium vorge⸗ schlagenen Höhe fest. Der Landtag trat sodann in die von dem Landes⸗Hauptmann vorgeschlagene Revision des Be⸗ soldungsplans für die Beamten der kommunalständischen Ver⸗ waltung ein. Die vom Ausschusse in dieser Beziehung gestellten Anträage wurden von dem Kommunal⸗Landtage an⸗ genommen. Nach verschiedenen Bewilligungen von Bei⸗ hilfen für gemeinnützige Zwecke und an Kirchen⸗ gemeinden ꝛc. wurde zur Prämiierung von Dienst⸗ boten und landwirthschaftlichen Arbeitern geschritten. Hierbei fand eine große Anzahl von Bewerbungen um solche Prämien Berücksichtigung. Einige andere Berathungsgegenstände wurden nach den Anträgen des Ausschusses erledigt. Damit war die Tagesordnung erschöpft, und der Vorsitzende beraumte die nächste Plenarsitzung auf den 30. d. M. an. .
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.
Wie „W. T. B.“ meldet, ist heute amtlich bekann gemacht worden, daß das Entlassungsgesuch des Staats⸗ Ministers von Strenge von dem Regierungsverweser, Seiner Durchlaucht dem Erbprinzen zu Hohenlohe⸗ Langenburg, genehmigt und Dr. jur. Hentich, vormals Rechtsanwalt und Notar in Berlin, spaͤter Präsident der Fürfllich Fürstenberg'schen Gesammtverwaltung in Donau⸗ eschingen, zum Staats⸗Minister ernannt worden ist.
8 Frankreich. Der Präsident Krüger empfing gestern Vor⸗ „W. T. B.“ meldet, den 9a zu einem kurzen Besuche.
Die Deputirtenkammer beendigte in ihrer gestrigen
ittag, wie rinzen Heinrich von Orleans
Vormittagssitzung die Berathung des Budgets der Kolonien
und begann die Berathung des Budgets des Ackerbau⸗ Ministeriums. — In der Nachmittagssitzung wünschte der Deputirte Denis die Regierung über ihre Absichten hinsicht⸗ lich eines Schiedsgerichts zu Gunsten der Buren zu inter⸗ pellieren. Der Minister des Auswärtigen Delcassé erwiderte, es würde keinen Nutzen haben, die Debatte zu eröffnen. Besonders in der auswärtigen Politik könne das, was unnütz sei, leicht gefährlich werden. Der Deputirte Denis bestand auf seiner Interpellation, zog dieselbe aber dann auf die Vorhaltungen des Präsidenten Deschanel zurück und brachte statt derselben selrten Antrag ein: Die Kammer schätzt sich glücklich, anläßlich der Anwesenheit des Präsidenten von Transvaal in Frankreich diesem ihre aufrichtige und ehrfurchtsvolle Sympathie zum Ausdruck zu bringen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Sofort nach der Annahme begab sich eine Abordnung der Gruppe der nationalen Vertheidigung u dem Präsidenten Krüger, um ihm von dem Votum der ammer Mittheilung 8
Seen
General K
der Sitzung nahm die Kammer eine Vorlage an, durch welche die Stellenvermittelungsbureaux für Arbeiter und Angestellte aufgehoben werden.
Rußland.
Der Kaiser verbrachte, wie dem „W. T. B.“ aus Livadia berichtet wird, den vor 29 Tag gut und schlief während des Tages gegen eine Stunde. Um 9 Uhr Abends betrug die Temperatur 36,40, der Puls 68. Während der vesth Nacht schlief der Kaiser sehr gut und fühlte sich am Morgen munterer. Die Kräfte nehmen zu. Gestern Morgen um 9 Uhr betrug die Temperatur 36,20, der Puls 60.
Spanien.
In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer bekämpfte, wie „W. T. B.“ meldet, Romero Robledo die beabsichtigte Wermählung der Prinzessin von Asturien mit dem Grafen von Caserta, weil sie die Beziehungen zwischen Italien und Spanien beeinträchtigen könne. Die Königin sei gegen das Projekt; man solle warten, bis der König großjährig sei, damit er dann selbst entscheiden könne. Der Redner forderte die Minister auf, sich gegen die Heirath auszusprechen, weil dieselbe gegen die Staatsraison verstoße. Die Regierung wird heute antworten. 8
Schweiz.
Der Bundesrath wählte heute, wie „W. T. B.“ be⸗ richtet, zu General⸗Direktoren der Bundesbahnen mit Amtsantritt am 1. Juli 1901: Weißenbach (Präsident), Flury (Vize⸗Präsident), Dubois, Tschiemer und Schmid.
Rumänien. 16“
Die Deputirtenkammer wählte, nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Bukarest, in ihrer gestrigen Sitzung mit 105 von 121 Stimmen Georg Cantacuzene zum Präsidenten und ECconomo, Delarrancea, Camaras⸗ chesco und Pano zu Vize⸗Präsidenten. Cantacuzene nahm die Wahl dankend an. — Der Senat wählte mit 74 gegen 18 Stimmen Boeresco zum Präsidenten und Kogal⸗ nitzeano, Janow, Theodor Vacarusco und
Gregorius Olanescu zu Vize⸗Präsidenten.
Asien.
Die Londoner Blätter veröffentlichen, wie „W. T. B.“ meldet, folgende Depesche aus Peking vom 28. November: Am Dienstag sei von der Kolonne des Obersten Grafen Yorck von Wartenburg ein Bote eingetroffen, der in größter Eile nach Peking gereist sei, um zu veranlassen, daß sofort ein Arzt sich zu dem Obersten Grafen Yorck von Wartenburg begebe. Der Bote habe Folgendes berichtet: Als die Kolonne während einer Nacht in einer Stadt lag, habe sich der Oberst Graf Yorck von Wartenburg, welcher in einem nach chinesischer Act durch einen Ofen ohne Abzugs⸗ röhren geheizten Hause schlief, durch Einathmung des Ofenrauchs eine Vergiftung zugezogen. Man habe ihn am Morgen bewußtlos vorgefunden, und sein Adjutant habe sich zwei Stunden hindurch vergeblich bemüht, ihn wieder zum Bewußt⸗ sein zu bringen. Ein Arzt aus Peking sei sofort abgereist. Der General⸗Feldmarschall Graf von Waldersee werde selbst die Kolonne Yorck nach Peking zurückführen. — Wie „W. T. B.“ heute meldet, ist der Oberst Graf Yorck von Wartenburg am 27. d. M. Vormittags an den Folgen der Vergiftung in Hwai⸗lai gestorben.
Der „Times“ wird aus Peking vom gestrigen Tage ge⸗ meldet, daß sich eine französische Truppen⸗Abtheilung jest an der Grenze der Provinz Schansi, westlich von
schingting, befinde und nach Tayenfu aufzubrechen beabsichtige.
Nach einem in St. Petersburg eingetroffenen Telegramm des Generals Zerpitzki vom 17. November hat das De⸗ tachement in Schan⸗hai⸗kwan den von 10 000 Boxern, Tungusen und chinesischen Soldaten belagerten Bischof der Ostmongolei nebst 20 Missionaren und 3000 christlichen Familien befreit.
Die „Morning Post“ meldet aus Schanghai vom 30. d. M., daß, einer Depesche aus Hankau zufolge, der Besuch des Admirals Seymour bei dem Vize⸗König Tschang⸗tschi⸗tung von Erfolg gewesen sei; die Be⸗ ziehungen zwischen ihnen seien die freundschaftlichsten. In einer anderen Depesche wird berichtet, daß der Gouverneur von Schensi, Tien, den Vize⸗König in Hankau aufgefordert habe, unverzüglich acht Schnellfeuergeschütze zu liefern. Der Vize⸗König habe den Befehl gegeben, dieselben nach der Provinz Schensi zu schaffen. Ein fremder Konsul in Hankau habe die Nachricht erhalten, daß 10 000 Mann von den Truppen Tungfuhsiang's in die Provinz Kansu eingerückt seien, um sich mit dem Prinzen Tuan zur Rebellion gegen den Kaiser zu vereinigen.
Aus Tokio wird dem „W. T. B.“ gemeldet, daß der neue großbritannische Gesandte Sir Claude Macdonald gestern daselbst eingetroffen sei.
Das russische Kriegs⸗Ministerium theilte, wie dem „W. T. B.“ aus St. Petersburg gemeldet wird, heute mit, daß am 24. November ein gecharterter Dampfer mit 13 Offizieren und 1088 Mann, die dem 14. und 15. Schützen⸗ Regiment und anderen Truppentheilen angehören, von 8 Arthur nach Odessa abgegangen sei. “
Afrika. “
Von dem Feldmarschall Lord Roberts ist, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern folgende Depesche in London eingetroffen: Der Oberst Barker fand auf seinem Marsche nach Dewetsdorp die Buren in starker Stellung, griff sie
aber nicht nachdrücklich an und verlor dabei drei Mann.
Der Oberst Plumer griff 500 Buren nordöstlich von Dewagendrift an und umging ihre rechte Flanke. Die Buren zogen sich zurück und ließen drei Todte auf dem Platz. Eine andere britische Abtheilung marschierte am 23. November nach Bethlehem und fand die Buren in starker Stellung am Tigerkloof. Nach einem scharfen Gefecht wurde die feind⸗ liche Hauptstellung von den Scots Guards genommen. Die Engländer hatten 2 Todte, darunter einen Leutnant, und drei Verwundete, darunter einen Major.
Eine weitere Depesche des Feldmarschalls Lord Roberts aus Johannesburg vom 28. November meldet: Die etwa 400 Mann starke Garnison von Dewetsdorp mit 2 Ge⸗ schützen hat sich am 23. November den Buren ergeben, nach⸗ dem sie 15 Todte und 42 Verwundete verloren hatte. Die Buren waren 2500 Mann stark. Die 1400 Mann starke britische Kolonne, welche Dewetsdorp zu Hilfe kommen sollte, war nicht zur rechten Zeit dort eingetroffen. Der Knox rückte, nachdem er seine Truppen mit jener
18
Kolonne vereinigt hatte, am 26. November in Dewetsdorp
ein. Die Stadt war geräumt; nur 75 Verwundete und Kranke waren daselbst zurückgeblieben. Der General Knox verfolgte die Buren unter Steijn und de Wet und schlug dieselben am 27. d. M. bei Vaalbank. Die Buren zogen sich gegen Westen und Südwesten zurück. 1
Das „Reuter’sche Bureau“ berichtet aus Helvetiafarm vom 27. November über Smithfield: Die Truppen des Obersten Pilcher, welche unter dem Ober⸗Kommando des Generals des Obersten Barker zusammen
Knox mit der Abtheilun operierten, hatten am 27. d. M. während der Verfolgung de Wet's von Dewetsdorp aus ein kleines Gefecht mit den Buren. Der Gegner beschoß eine britische Batterie mit einem Fünfzehn⸗
pfünder, der bei Dewetsdorp von den Buren erbeutek worden Di augenscheinlich völlig überrascht. Der Präsident Steijn und de Wet brachen eilig nach Westen auf. Die Engländer nahmen zwei Wagen mit Lebensmitteln
war. Die Buren waren
und Kleidern weg, welche zweifellos in Dewetsdorp geraubt worden waren, desgleichen dreihundert herrenlos herum⸗ schweifende Pferde. Die Engländer verloren einen Sergeanten, welcher fiel, und sechs Mann, welche verwundet wurden. Ver⸗ schiedene verwundete Buren wurden aufgefunden. Wie ge⸗ meldet wird, befindet sich das Lager de Wet’s und Steijn's jetzt zwischen den Engländern und der Bahnlinie. Das britische Lager befindet sich 24 Meilen nördlich von Smith⸗ field, wohin, wie berichtet wird, die Buren zu trekken be⸗ absichtigten. Viele Farmer des Distrikts hatten sich de Wet angeschlossen.
Wie der „Daily Telegraph“ erfährt, übernimmt Lord 6 heute den Oberbefehl über die Truppen in Süd⸗
frika.
Eine in London eingetroffene amtliche Depesche besagt,
daß der süldgug gegen die Aschantis beendet sei. Die Truppen seien von Kumassi abgerückt.
88 Parlamentarische Nachrichten.
Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichs tages befindet sich in der Ersten Beilage. eng
— In der heutigen (11.) Sitzung des Reichstages, welcher der Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky und der Staatssekretär des Reichs⸗ Schatzamts Dr. Freiherr von Thielmann beiwohnten, stand zunächst die Denkschrift über die Ausführung der seit dem Jahre 1875 erlassenen Anleihegesetze zur Berathung.
Das Wort nahmen bis zum Schluß des Blattes die Abgg. Fritzen⸗Düsseldorf (Zentr.), Graf von Kanitz (d. kons.) und der Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Freiherr
von Thielm “X“
Dem Reichstag ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Leistung von Rechtshilfe im Heere, nebst Begründung zugegangen:
§ 1 8
Im Felde (Einführungsgesetz zur Militär⸗Strafgerichtsordnung § 5) sind beim Heere hinsichtlich der im § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 der Militär⸗Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 bezeichneten Peijehen auch die Kriegsgerichtsräthe und die Ober⸗Kriegsgerichtsräthe zuständig:
1) für die nach § 167 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsvarkeit vom 17. Mai 1898 den Amtsgerichten zu⸗ stehenden Verrichtungen,
2) für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe, jedoch un⸗ beschadet der Vorschriften des § 13 des Einführungsgesetzes zur Militär⸗Strafgerichtsordnung.
§ 2.
In den Fällen des § 1 Nr. 1 finden die Vorschriften der §§ 168 bis 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwillgen Gerichts⸗ barkeit und, sofern ein Testament oder ein Erbvertrag den Gegen⸗ stand der Beurkundung bildet, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen Anwendung; die Geschäfte eines Gerichtsschreibers versieht der Militär⸗Gerichtsschreiber. Die Vorschriften des § 173 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des § 2237 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben außer An⸗ wendung bei Zeugen, die dem aktiven Heere angehören. Die Vor⸗ schriften des § 44 des Reschs⸗Militärgesetzes bleiben unberührt.
In den Fällen des § 1 werden Beschwerden im Aufsichtswege erledigt. Dies gilt auch bei Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen (§ 13 des Einführungsgesetzes zur Milstär⸗Strasgerichtsordnungj.
Im Felde liegt beim Heere nach dem Tode einer der im §ᷣ1 be⸗ zeschneten Personen die vorläufige Sicherung des Nachlasses dem zu⸗ nächst vorgesetzten Offizier oder ob.
Nach dem Tode eines Angehöoörigen des aktiven Heeres (Reichs⸗ Militärgesetz vom 2. Mai 1874 § 38) hat, unbeschadet der Zustän⸗ digkeit des Nachlaßgerichts, die Militärbehörde, welcher der Ver⸗ storbene angehörte, für die Sicherung der amtlichen Akten oder der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhält hiei erbeng werden kann, zu forgen, soweit hierfür ein Bedürfniß
esteht.
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zu Sicherung des Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 be zeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Militärbehörde, welcher der Verstorbene angehörte, hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sache vorgenommen worden sind, Mittheilung zu machen. Der Militär behörde liegt es ob, das weitere zu veranlassen.
War der Verstorbene der einzige Beamte der Behörde, so trit an die Stelle der Militärbehörde das am Standort befindlich Garnison⸗Kommando.
§ 5. 1 Der § 39 Abs. 3 des Reichs⸗Militärgesetzes wird aufgehoben.
Die dem Entwurf beigefügte Begründung lautet:
Nach § 39 Abs. 2 Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai sind die landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft geblieben, welchen für Truppentheile, die nach der Mobilmachung ibre Garnison verlassen haben oder sich dauernd im Auslande aufhalten die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Auditeuren bezw nach § 20 des Einführungsgesetzes zur Militär⸗Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 den Kriegsgerichtsräthen oder Ober Kriegsgerichtsräthen übertragen ist. Für Preußen gilt hiernach noch jtzt das Gesetz vom 8. Juni 1860 (Gesetz⸗Samml. S. 240 mit einigen durch die spätere Gesetzgebung getroffenen Abänderungen Mit diesem Gesetz stimmen sachlich die Vorschriften überein, welche im Königreich Sachsen durch die §§ 32 — 34 der gemäß Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes erlassenen Verordnung vom 4. Dezember 1867 (Verordnungsblatt S. 560) getroffen worden sind. Mehrfach abweichend sind dagegen die fraglichen Befugnisse lie Pane. durch das Gesetz vom 15. August 1828 (Gesetzblatt S. 41 estimmt. L“ “ “ v1“
8
dieses Entwur
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sind. schäfte des Gerichtsschreibers werden von dem Militär⸗Gerichtsschreiber
In den übrigen Bundesstaat⸗n bestanden, soweit sich dies über⸗ ehben läßt, ausdrückliche Vorschriften dieser Art bei Erlaß des Reichs⸗
Militärgesetzes nicht; namentlich war dort die Einführung der preußischen Bestimmungen, wie sie in Sachsen auf Grund des Art. 61 der Bundesverfassung sich vollzogen hatte, unterblieben. Nur in Baden ist durch das Gesetz vom 6. Februar 1879 eine anderweite Regelung dieser Materie, allerdings mehrfach abweichend von den preußischen Bestimmungen, erfolgt.
Es läßt sich, nicht verkennen, daß die gegenwärtige Gestaltung der Gesetzgebung eine befriedigende nicht ist.
Nachdem das Reichsgesetz über die Angelegenbeiten der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 771) ergangen ist, erscheint es dringend wünschenswertb, ja geboten, daß diese Materie auch für das Heer im Wege der Reichsgesetzgebung einheitlich geregelt wird und dies um so mehr, als die letztere in einzelnen Punkten bereits Bestimmung getroffen und die Landesgesetzg bung geändert hat (vergl. Reichs⸗Militärgesetz § 44).
Dabei empfiehlt es sich, die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 nicht auf Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Standquartiere verlassen haben oder sich dauernd im Ausland aufbalten, zu beschränken (vergl. preußisches Gesetz vom 8. Junt 1860 § 1), sie vielmehr allgemein für die Verhältnisse im Felde (§ 5 des Einführungsgesetzes zur Militär⸗Strafgerschisordnung) zu treffen.
Es entspricht den militärischen Verhältnissen und Bedürfnissen, wenn die Befugnisse der mit der Ausübung der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit zu betrauenden Personen im vollen Umfange gleich mit der Mobilmachung beginnen und nicht auf die Truppentheile beschränkt werden, die nach der Mobilmachung ihren Standort verlassen haben. Denn schon vor diesem Zeitpunkte sind Offiziere und Mannschaften, namentlich der berittenen Truppen, durch die Mobilmachung derart in Anspruch genommen, daß die Wahrnehmung von Terminen bei den Amtsgerichten meist unthunlich, mindestens aber mit dienstlichen Unzuträglichkeiten verbunden sein wird.
Das preußische Gesetz von 1860 befaßt sich nicht mit der Sicherung des Nachlasses verstorbener Militärpersonen; das ⸗preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetz⸗Samml. S. 249) berübrt ähnliche Verbältnisse. Werden aber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Heere im übrigen reichsgesetzlich einbeitlich geregelt, so erscheint es angezeigt, auch wegen der Sicherung des Nachlasses einer verstorbenen Millitär⸗
person, und zwar auch für die Friedensverhältnisse, einheitliche Be⸗
stimmungen zu treffen, soweit ein Bedürfniß dazu vorliegt. Im Einzelnen darf Folgendes bemerkt werden:
Als Verrichtungen der bürgerlichen Gerichtsbarkeit kommen hier
in Frage:
1) einzelne Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich: die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, die gericht⸗ liche oder öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens, sowie die Aufnahme der nach §§ 1718, 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Urkunden;
2) Erledigung der Ersuchen um Vornahme gerichtlicher Hand⸗ lungen sowie um Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen.
Für diese Verrichtungen sind nach Maßgabe der bestehenden Ge⸗ setze die Amtsgerichte zuständig. §§ 1 und 2 des Entwurfes über⸗ tragen diese Verrichtungen neben den Amtsgerichten in gleicher Z⸗ ständigkeit auf die Kriegsgerichtsräthe und Ober⸗Kriegsgerichtsräthe, weil es unter den betreffenden Verhältnissen meist nicht möglich sein wird, die Thätigkeit eines Amtsgerichts in Anspruch zu nehmen. Außer den zum aktiven Heere gehörigen Personen § 38 Reichs⸗ Melherg t kommen auch diejenigen Personen in Betracht, welche sich waͤhrend eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges in irgend einem Dienst⸗ oder Vertragsver⸗ hältnisse bei dem Heere befinden, sich sonst bei ihm aufhalten oder ihm folgen, sowie die Kriegsgefangenen, weil für sie das gleiche Be⸗ dürfniß besteht, dieselben auch stets einem militärischen Befehlshaber unterstellt sind.
Die Vorschrift des § 13 Einführungsgesetzes zur Mllitär⸗Straf⸗ gerichtsordnung war aufrecht zu erhalten, soweit nicht § 2 Abs. 2 es in Frage kommt.
§ 2. Bezüglich des Verfahrens ist für die Fälle des § 1 Nr. 1 zur
Vermeidung von Zweifeln und, da ein Sondergesetz vorliegt, aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgesprochen, daß auch für die durch die Kriegsgerichtsräthe und Ober⸗Kriegsgerichtsräthe zu bewirkenden Beurkundungen die §§
168 bis 183 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und, so⸗
weit es sich um die Errichtung von Testamenten und Erb⸗
verträgen in ordentlicher Form handelt, die einschlägigen besonderen Die Ge⸗
(Militär⸗Strafgerichtsordnung §§ 108 ff., § 163 Abs. 3) versehen;
die Beeidigung des Dolmetschers im einzelnen Fall und im allgemeinen (Millitär-Strafgerichtsordnung § 119) wird von dem Kriegsgerichts⸗ rath und Ober⸗Kriegsgerichtsrath vorgenommen.
Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der vorgedachten Be⸗ stimmungen war jedoch hinsichtlich des § 173 Ne. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Sats Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu machen. Für die Angehörigen des Heeres läßt sich unter den in Frage stehenden besonderen Verhältnissen und im Hinblick auf die Anforderungen, ie der Krieg an ihre Thatkraft, ihre Gewissenhaftigkeit und Umsicht stellt, nicht anerkennen, daß sie, wenn auch noch minderjährig, nicht befähigt seien, Zeugen bei Beurkundung eines Rechtsgeschäfts zu sein. Dies gilt vor allem von den Offizieren, hbei denen schon im Frieden die Berufung als Richter und Gerichtsoffiziere nicht von dem Lebensalter abhängig gemacht ist (§§ 40, 100 Militär⸗Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898). Endlich bleibt dabei noch zu berücksichtigen, daß es sich um eine Vorschrift handelt, die nur für das mobile Verhältniß gelten soll, und daß unter den gegebenen Umständen sehr leicht der Fall eintreten kann, daß die einzige geeignete Person, die als Zeuge bei der Be⸗ urkundung eines Rechtsgeschäfts zur Stelle ist, ein Minderjähriger ist. Die Vorschriften des § 44 des Reichs⸗Militärgesetzes, nach welchem die dort bezeichneten Personen in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes letztwillige Verordnungen unter besonders terten Formen errichten können, bleiben unberührt. Daneben wird den Militär⸗Justizbeamten durch den Entwurf die Befugniß, ordentliche Testamente aufzunehmen, ertheilt. Während für die Auf⸗ nahme dieser die Formen und die daran geknüpften Wirkungen aus den Vorschriften des Entwurfs sich ergeben, bleiben für die privi⸗ legierte Form die Vorschriften des § 44 Reichs⸗Militärgesetzes bestehen. An Stelle der Auditeure treten nach § 20 Einführungs⸗ gesetzes zur Militär⸗Strafgerichtsordnung die Kriegs⸗ und Ober⸗ Kriegsgerichtsräthe. „ Was das Verfahren bei Erledigung von Ersu hen um Rechts⸗ hilfe anlangt, so ist für Strafsachen durch die Aufrechterhaltung des 13 des Einführungsgesetzes zur Militär⸗Strafgerichtsordnung — 1 Ziffer 2 des Entwurfs — eine besondere Bestimmung getroffen. aß im übrigen die Ersuchen von den Kriegsgerichtsräthen und Ober⸗ Kriegsgerichtsräthen nach den für die betreffende Angelegenheit sonst maßgebenden Vorschriften zu erledigen sind, wird einer Hervorhebung im Geset nicht bedürfen.
Den Feldverhältnissen wird es entsprechen, in allen Fällen des § 1 für die Erledigung von Beschwerden den Aufsichtsweg ausschließ⸗ lich offen zu lassen. Es besteht kein Grund, hiervon bei den Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen eine Ausnahme zu machen. Der zweite Satz des Abs. 2 hebt dies zur Vermeidung von “ die mit Rücksicht auf § 1 Ziffer 2 des Entwurfs etwa entstehen könnten, besonders hervor. 5 3
Durch den § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §8§ 72 ff. des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit sind die Voraussetzungen, unter denen eine amtliche Nachlaß⸗ sicherung stattfindet, sowie die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die
8
Sicherungsmaßregeln einbeitlich geregelt. Außerdem enthä er §. 135 Friedens⸗Sanitäts⸗Drdnung besondere dienstliche Vor⸗ schriften für die vorläufige Sicherung des Nachlasses. Es bedarf daher mit der im § 4 vorgesehenen Ausnahme einer besonderen gesetzlichen Bestimmung über die Sicherstellung deo Nachlasses eines in Friedenszeiten verstorbenen Angehörigen des Heeres nicht. Da⸗ gegen scheint es nothwendig, für den . der im § 1 bezeichneten Personen unter den dort angegebenen Verhältnissen, unter denen ein entsprechendes Eingreifen der Erben oder des Nachlaßgerichts in der Regel nicht oder doch nicht sofort stattfinden kann, Fürsorge zu treffen. Zu diesem Zveck wird im § 3 für den zunächst vorgesetzten Offizier oder Beamten die dienstliche Verpflichtung begründet, für die vorläufige Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht weiter, als ein Bedürfniß besteht. Die vorläufige Sicherung wird zwecknäßig in die Hände des zunächst vorgesetzten Offiziers oder Beamten Felegt. da dieser stets zu erreichen sein wird. Den Kriegs⸗ und Ober.Kriegsgerichtsräthen diese Angelegenheiten im allgemeinen zu übertragen, erscheint schon deshalb nicht durchführbar, weil vielfach die Entfernungsverhältnisse oder anderweite Dienst⸗ obliegenheiten dieser Thätigkeit im es. stehen werden.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Amtsgerichte muß die Militär⸗ verwaltung befugt sein, für die Sicherstellung der in dem Nachlaß eines Angehörigen des aktiven Heeres befindlichen amtlichen Akten und sonstiger Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienst⸗ verhältnisses verlangt werden kann, Sorge zu tragen. Der § 4 entspricht dem Art. 20 des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, das an die Stelle der auf die Rochlaßliegelung bei Beamten bezüglichen Vorschriften des Rheinischen Rechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung (code de procédure Art. 911 Nr. 3 nebst Kabinetsordre vom 14. Juli 1843 — Gesetz. Samml. S. 321 —, Allgemeine Gerichtsordnung II. 5 §§ 6, 31, 39, Anh. §§ 433, 436) getreten ist. Unter Angehörigen des aktiven Heeres sind alle im § 38 Reichs⸗Millitärgesetz bezeichneten Personen zu verstehen. Im allgemeinen wird die Sorge um die amtlichen Akten sachgemäß der Militärbehörde zufallen, welcher der Verstorbene angehört. War dieser der einzige Beamte der Behörde, so wird das am Standort befindliche Garnison⸗Kommando einzu⸗ treten haben.
Die Kriegs⸗ und Ober⸗Kriegsgerichtsräthe mit dieser Angelegenheit zu befassen, erscheint nicht zweckmäßig, da dieselben meist nicht am Sterbeorte anwesend sein werden
§ 5. § 39 Abs. 3 des Reichs⸗Milttärgesetzes erscheint, soweit die Aus⸗ übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Frage kommt, gegenstandslos Diese Bestimmung für die Vorschriften der streitigen Gerichtsbarkeit aufrecht zu erhalten, liegt ein Bedürfniß nicht vor.
Statistik und Volkswirthschaft.
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8 Zur Arbeiterbewegung.
Der Ausstand im Fuhrwesen Berlins (vergl. Nr. 282 d. Bl.) ist, wie hiesige Zeitungen berichten, beendet. Die Ausständigen haben im allgemeinen eine Erhöhung ihrer Löhne erzielt. Doch ist die Hauptforderung, die Einführung fester Löhne ohne Rücksicht auf die bisher üblichen Trinkgelder, nur in sehr geringem Umfange zur Anerkennung gelangt. Die bisherige Löhnungsweise, nach der die Ein⸗ nahmen der Kutscher von der Anzahl der von ihnen geleisteten Fuhren abhänaig sind, bleibt bestehen.
Die Berliner Glasschleifer befinden sich, der „Dt. W.“ zufolge, in einer allgemeinen Lohnbewegung, um einheitliche Accord⸗ löhne zu erzielen. Sie haben zu diesem Zweck einen Minimalaccord⸗ lohntarif ausgearbeitet und sind behufs allgemeiner Einführung desselben mit dem Bunde der hiesigen Glasschleifereibesitzer in Ver⸗ handlungen eingetreten. (Vergl. Nr. 126 d. Bl.)
Aus Krefeld meldet die „Rh.⸗Westf. Ztg.“ vom gestrigen Taae,. daß die dort ausständigen Seidenstoffweber (vergl. Nr. 283 d. Bl.) sich mit der betreffenden Firma geeinigt und die Arbeit in vollem Umfange wieder aufgenommen haben.
Käunst und Wissenschaft.
„ In der Gesammtsitzung der Akademie der Wissen⸗ schaften vom 22. November (vorsitzender Sekretar: Herr Diels) las Herr Schwendener über „Die Divergenzänderungen an den Blüthen⸗ köpfen der Sonnenblumen im Verlaufe ihrer Entwickelung“. Die Vergleichung jugendlicher Köpfe von 2,5 bis 3 5 mm im Durchmesser mit älteren, nahem ausgewachsenen hat, dieser Abhandlung zufolge, als sicheres Resultat ergeben, daß im Verlaufe des Wachsthums Verschiebungen im Sinne einer Annäherung der Divergenzen an den Grenzwerth der gegebenen Reihe stattfianden. Es hängt dies mit dem Umstande zusammen, daß die Randzone des Blüthen⸗ bodens in tangentialer Richtung stärker wächst als die einzelnen Blüthen, was bei fortdauerndem Kontakt nothwendig kleine Divergenzänderungen herbeiführen muß. — Herr Munk EÜberreichte im Auftrage des Herausgebers: „Atlas des Gehirns. Schnitte darch das menschliche Gehirn in photographischen Originalen, herausgegeben mit Unterstützung der Königlichen Akademie der Wissenschaften zu Berlin von Professor Dr. Carl Wernicke. Abtheilung II: zwanzig Horizontalschnitte durch eine Großhirnhemisphäre, hergestellt und er⸗ läutert von Dr. Paul Schröder. Breslau 1900 *
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ G Maßregeln. öCC111“
8 Schweiz.
Durch Beschluß des schweizerischen Bundesraths vom 20. d. M. sind nachfolgende Länder und Bezirke für pestfrei erklärt und die gegen dieselben angeordneten Schutzmaßnahmen aufgehoben worden. Paraguay, Neu⸗Caledonien, Sand⸗ wich⸗Inseln, die Häfen des Rothen Meeres, Aden, Port Said, Alexandrien, Smyrna. Glasgow und Sydney. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 58 vom 6. und Nr. 66 vom 15. März, Nr. 122 vom 22. Mai, Nr. 140 vom 14. Juni, Nr. 158 vom 5 Juli und Nr. 223 vom 19. September d. J.)
Dagegen ist Tamatave (Madagascar) für pestverseucht erklärt worden. Es kommen daher gegenüber diesem Bezirk die durch den Bundesrathsbeschluß vom 19. Januar 1900 in Kraft gesetzten Bestimmungen der Verordnung vom 30. Dezember 1899, welche sich auf die Ueberwachung der Reisenden am Ankunftsorte und auf den Waaren⸗ und Gepäckverkehr beziehen, zur Anwendung. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 34 vom 6. Februar d. J.)
Belgien.
Zufolge Verordnung des bel sschen Ministers für Landwirthschaft vom 19. d. M. ist die Einfuhr von Schafviebh aus den Niederlanden nach Belgien vom 25. d. M. ab bis auf weiteres verboten.
Ausgenommen hiervon ist das für die Schlachthäufer in Anderlecht, Antwerpen, Brüssel, Gent und Lüttich bestimmte Schaf⸗ vieh, aber nur unter den für die Einfuhr von Rindvieh aus den Niederlanden geltenden Bestimmungen.
Lemberg, 29. November. (W. T. B.) Die Typhus⸗ Epidemie ist im Erlöschen begriffen. (Vgl. Nr. 270 d. Bl.)
Verdingungen im Auslande.
Oesterreich⸗Ungarn. 8
4. Dezember, 12 Uhr. Direktion der priv. österr.⸗ ungar. Staats⸗
Eisenbahn⸗Gesellschaft in Wien: Lieferung an Posamentierwaaren und
chmierpolstern für das Jahr 1901. Näheres bei der genannten
Direktion, Abtheilung für Materialwesen, X,/2, Hintere Südbahn⸗ straße 1, und beim „Reichs⸗Anzeiger“.
vZ“ Schiller⸗Theater.
Verkehrs⸗Anstalten.
Laut e aus Köln (Rhein) hat die zweite Fülisch⸗ Post über Ostende vom 29. November in Köln den Anschluß an Zug 31 nach Berlin über Hildesheim wegen widriger See nicht erreicht.
Von der brafilianischen Postverwaltung war das für den inneren Verkehr Brasiliens 8„rs Verbot der Einlegung von Werthpapieren (Schatzscheinen oder Banknoten, visiersen Schecks, Dividenden⸗ oder Zinskupons, Lotterieloosen, Postfreimarken u. s. w.) in gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen auch auf den internationalen Verkehr in Anwendung gebracht worden. Nach neuerer Mittheilung werden derartige Briefe von und nach dem Auslande in Brasilien nicht mehr mit Strafen belegt.
Bremen, 30. November. (W. T. B.) Norddeutscher Llopd. Dampfer „Labuan“ 28. Nov. in Baltimore und „Prinz Heinrich“, n. Ost⸗Asien best., in Singapore, „Trave“ v. New YVork 29 Nov. a. d. Weser, „Heidelberg“, n. Brasilien best., 28. Nov. in Antwerpen angek. „Lahn“, n. New York best., 29. Nov. Lizard pass. „Ham⸗ burg“, n. Ost⸗Asien best., 29. Nov. in Rotterdam angek. „Darm⸗ stadt“, v. Ost⸗Asien kommend, 29. Nov. Gibraltar pass. „Werra“ 29. Nov. in New York angek. „Kaiser Wilbelm II.“ 29. Nov. v. Genua über Neapel u. Gibraltar n. New BYork, „Karlsruhe“, v. Australien kommend, 29. Nov. v. Neapel n. Genua und „Willehad“ v. Vigo n. d. La Plata abgegangen.
Ham burg, 30. November. (W. T. B.) Hamburg⸗Amerika⸗ Linie. Dampfer „Fürst Bismarck“ 29. Nov. in Genua angek. „Deutschland“, v. Hamburg über Southampton und Cherbourg n. New York, 30. Nov. Dover passiert. „Lady Armstrong“, v. New York n. Stettin, 29. Nov. v. Kopenhagen und „Polaria“, v. Hamburg n. Westindien, 29. Nov. v. Antwerpen abgeg. „Calabria“ 28. Nov. in St. Thoemas angek. „Francia“ 29. Nov. v. St. Thomas über Havre n. Hamburg abgeg. „Frisia“ 29. Nov. in Portland (Maine) angek. „Abessynta“ 28 Nov. und „Brisgavia“ 29. Nov. v. Taku n. Nagasati, „Sibtria“ v. Antwerpen n. Hamburg und „Athesia“ v. Tsingtau n. Rangoon abgegangen.
London, 29. November. (W. T. 8* Union⸗Linie. Dampfer „Briton“ gestern auf Heimreise von Kapstadt abgegangen.
1]
Das volle Haus bei der gestrigen Erstaufführung von Karl Hauptmann’'s Schauspiel in fünf Akten „Ephraim's Breite“ bewies, daß man in weiteren Kreisen des Publikums einigermaßen darauf gespannt war, ein dramatisches Werk des Bruders Gerhart Hauptmann's kennen zu lernen, und aus dem berzlichen Beifall, der den Dichter nach jedem Akt vor den Vorhang rief, darf ge⸗ schlessen werden, daß die gehegten Erwartungen sich im Ganzen erfüllt haben. In dem Stück schildert Karl Haupt⸗ mann, wie sein Bruder, die Bewohner seiner schlesischen Heimath, welche er in ihrer charakteristischen Mundart reden läßt; aber er be⸗ kundet dabei eine liebenswürdigere, minder herbe und pessimistische Weltanschauung als jener, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß seine Begabung mehr dem epischen als dem dramatischen Stil zuneigt. Im Ganzen ist „Ephraim's Breite“ eine Dorfgeschichte, welche ihrem Inhalte nach vielen anderen ähnelt, die im oberbayerischen, schwäbischen oder steierischen Dialekt geschrieben worden sind. Es handelt sich um die Liebe Breite's, der Tochter des reichen Bauern Ephraim, zu dem Großknecht Joseph, einem Zigeunerburschen, dem Sohn einer von Vrt zu Ort ziehenden Harfenspielerin. Der Muth, mit dem das Mädchen dem Vater gesteht, daß es sich dem Zigeuner zu eigen gegeben habe und entschlossen sei, ihn zu heirathen, erzwingt von dem wider⸗ strebenden Alten die Einwilligung zur Ehe. Aber das Glück, das Breite Lamit erringt, ist nur von kurzer Dauer, da sich kaum ein Jahr nach der Hochzeit in Joseph's Adern das Blut seines unsteten Stammes zu regen beginnt und er Weid und Kind verläßt, um einem anderen Mädchen, dem „böhmischen Franzel“, das mit seiner Mutter musizierend durchs Land zieht, nachzugehen. Im Ganzen hätten sich diese romantischen Vorgänge besser für eine Erzählung geeignet, da der Momente, in denen sich die Handlung zu dramatischer Bewegung steigert, nur wenige sind. Im übrigen ist Vieles in dem Stück gut beobachtet, und manche breiter ausgemalte Episode dient, obschon sie auf den Gan der Ereignisse hemmend wirkt, doch wenigstens zur wirksamen Er⸗ gänzung der Charakteristik der Personen. Die Aufführung war be- züglich der Inscenierung völlig einwandfrei. Die Hauptrollen hatten in Fräulein Ernst (Breite), den Herren Pategg (Ephrain⸗) und Gregori (Joseph) gute Vertreter, In wichtigeren Nebenrollen zeichneten sich die Damen Werner und Seitz, die Herren Wander und Joseph aus.
Lessing⸗Theater. b
„Wie die Blätter. “, Schauspiel in vier Aufzügen von Giuseype Giacosa, gelangte gestern zur erstmaligen Aufführung und erzielte einen ausgesprochenen, wohlverdienten Erfolg. Der Grund- gedanke dieses genial angelegten Stückes ist der, daß ein fester, ehr⸗ licher Wille, an richtiger Stelle eingesetzt, Arbeitsfreudigkeit und ein offener Blick für die Umgebung wesentliche Bedingnisse sind, um das Leben wahrhaft glücklich zu gestalten und aus mißlichen Lagen wieder herauszuhelfen. Wo diese Eigenschaften aber fehlen und oberflächliche Lebenslust, Gleichgültigkeit oder stumme Resignation dafür eintreten, wird weder das Glück zum Heil, noch wird das Unglück überwunden. Im Gegentheil, es fällt ein dürres Blatt nach dem anderen vom Lebensbaum, dessen entlaabte Aeste schließlich, als wollten sie das Geschick und sich selbst anklagen, kahl gen Himmel ragen. Diese Lebensweisheit wird nun an dem Schicksal eines fallierten Mailänder Millionärs, Namens Rosani, und seiner Familie mi feiner Satire und frischem Humor einerseits und ergreifender Tragik andererseits in lebenswahrer, jeden äußeren Effekt vermeidender Weise nachgewiesen. Die ganze Schilderung der Werhältnisse, das Thun und Treiben der einzelnen Personen beruht auf so sicherer Menschen⸗ kenntniß, reiht sich so logisch aneinander und athmet ein derartig gesundes innerliches Empfinden, daß der Zuschauer die Vorgänge auf der Bühne förmlich mit zu erleben vermeirt und völlig unter dem Banne der eindrucksvollen Handlung steht. Namentlich zeichnet sich der Schluß durch eine äußerst feinfühlige Gestaltung aus. Hier führt der Wind des Schicksals zwei bereits verwehte Blätter, die Tochter des verarmten Mannes, Nena, und dessen Neffen Massimo, wieder zusammen, und nur ein jubelnder Ruf des liebenden Weibes, keine sentimentale Scene, läßt erkennen, daß sich zwei Herzen gefunden und daß künftig der kahle Baum nicht gänzlich unbelaubt dastehen wird. Inscenierung, Zusammenspiel und Einzelleistungen hatten gleichfalls ihren herechtigten Antheil an dem Erfolge des Abends. Namentlich war die Hauptrolle der schwergeprüften Tochter Nena, welche die einzige ist, die die zerrütteten Verhältnisse rhrer Familie klar überblickt, und die unter dieser Erkenntniß schier zusammenbricht, durch Fräulein Jäger vortrefflich besetzt. In den Momenten höchsten seelischen Schmertes reicht freilich ihre Kraft nicht immer aus, dagegen weiß sie aber sonst steis den richtigen Ton zu treffen und mit feiner Charakterisierung zu spielen. Edenso fand die Stiefmutter, eine oberflächliche, genußfüchtige hennn welche zusehends dem sittlichen Abgrund entgegeneilt, in
räulein Groß eine verständnißvolle Vertreterin. Der gleichfalls auf abschüssiger Bahn wandelnde Sohn des Hauses wurde von Herrn Bonn in lebenswahrer Weise verkörpert. Weniger glaubhaft ge⸗ staltete hisweilen Herr Adolf Klein den bankerotten Millionär, den er etwas zu schwächlich charakterisierte, wogegen Herr Joses Klein den Neffen Massimo, der gewessermaßen den „Schutzpatton. des Hauses bildet und schließlich das Herz der unglücklichen Mena gewinnt, dem Geiste der Rolle durchaus entsprechend wiedergab. An⸗ haltender Beifall lohnte den trefflichen Darstellern, und auch der an⸗ wesende Autor mufte nach jedem Aktschlug immer wieder auf der Bübne erkcheinekg..— G -