1900 / 285 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Nov 1900 18:00:01 GMT) scan diff

nicht mit solchen dehnbaren Bestimmungen v Was aber die Gefährdung des Gemeinwohls betrifft, so kann ch mit t auf die Bestimmungen im Patentanwaltsgesetz die Befürchtung nicht unterdrücken, daß einem Anhänger einer oppositionellen, politischen Partei die Befugniß zu dem Geschäftsbetriebe versagt werden kann. Der Abschnitt über die Versicherung auf Gegenseitigkeit ist im Entwurf der weitaus beste. Im einzelnen wird in der Kommission auch hieran noch manches zu bessern sein. Recht dürftig ist der Abschnitt über die Geschäftsführung der Versicherungsunter⸗ nehmungen. Es herrscht da eine Willkür, die bereits von den Vorrednern hervorgehoben worden ist. Besonders hart sind die Bestimmungen des Abschnitts 5 über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen. Hier herrscht ein Geist so tiefen vnA ex Ba- gegen die Versicherungsanstalten, daß ich garnicht be⸗ greifen kann, wie die Regierung dazu gekommen ist. Was ist denn in den letzten Jahren passiert, das zu solchen Zuchthausbestimmungen für die Versicherungsanstalten Anlaß geben könnte? Eine größere Aktiengesellschaft hat seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr falliert. Die Versicherungsanstalten sind zum großen heile wahre Muster⸗ anstalten, die weit über die deutschen Gaue hinaus gerühmt und anerkannt werden. Der § 64 führt nicht nur strengste Staatsaufsicht ein, sondern es wird vollständige Zwangsverwaltung statuiert. Die Handelskammer in Hamburg sagt mit Recht: „Anstatt den Sinn der Bevölkerung zur selbständigen geschäftlichen Bethätigung anzu⸗ regen und sie zur produktiven Mitarbeit an den Fortschritten der Volkswirthschaft heranzuziehen, wird durch eine solche Staatsaufsicht das Publikum sorglos gemacht, unter Hinweis auf die Staatsaufsicht von der eigenen Prüfung abgehalten.“’ Bezüglich der Verwendung von Beamten der öffentlichen Sozietäten und der Zusammensetzung des Versicherungsbeiraths stehe ich auf dem Standpunkt des Abg. Opfergelt. Der Rekurs, wie er jetzt in das Gesetz auf⸗ genommen ist, ist thatsächlich kein Rekurs. Er hat nicht den geringsten Werth, wenn der Vorsitzende und der Bericht⸗ elber sowohl in zweiter, wie in erster Instanz sitzen. Nach § 81 soll die Kosten des Aufsichtsamts für Privatversicherungen und des Verfahrens vor dem Amt das Reich tragen. Diese Bestimmung wird durch die Absätze 2 und 3 wieder aufgehoben. Was würde man dazu sagen, wenn verlangt würde, daß die Kosten des Reichsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde wie des Landrathsamts von denen etragen werden sollten, die diese Behörden um irgend eine Ent⸗ angehen? Hier handelt es sich um eine Verwaltungs⸗ behörde, die vor allen Dingen verwaltungsrechtliche Entscheidungen zu erlassen hat, um ein Spezialverwaltungsgericht. Klassisch ist die Begründung des ersten Entwurfs; der Vertheilungsmaßstab, so heißt es da, sei zwar roh, habe aber den Vorzug der Einfachbeit. Die ausländischen Versicherungsunternehmungen sollten nicht besser gestellt werden als die inländischen, aber auch nicht allzu schlecht be⸗ handelt werden. In den Schlußbestimmungen des § 115, wonach jedes Versicherungsunternehmen in demjenigen Bundesstaat, auf essen Gebiet es seinen Betrieb erstreckt, ohne daß sein Sitz in diesem Gebiet gelegen ist, auf Verlangen der Zentralbehörde ieses Staates einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen hat, zeigt ein merkwürdiger Partikularismus. Der Ausschluß der Transportversicherungen aus dem Gesetz müßte auch den der Rück⸗ versicherungen zur Folge haben. Eine Präventivkontrole ist voll⸗ kommen werthlos, gefährlich und chikanös. Das Gesetz hat zwei Hauptaufgaben: einmal das Publikum vor einer unreellen Benach⸗ theiligung durch die Versicherungsgesellschaften zu schützen, und zweitens diese Aufgabe unter möglichster Schonung der letzteren durchzuführen. Hoffentlich gelingt es unter genügender kräftiger Staatsaufsicht, das⸗ jenige Maß individueller Freiheit den deutschen Versicherungsunter⸗ nehmungen zu garantieren, das sie zur Erfüllung ihrer immens wichtigen und schwierigen Aufgaben unbedingt nothwendig haben.

Abg. Schrader (fr. Vsg.): Ich stehe der Gesetzgebung im Großen und Ganzen sympathisch gegenüber. Ein großer Theil der Partikulargesetze ist dadurch besettigt. 33 Jahre sind vergangen, ohne daß wir zu einer öffentlich⸗rechtlichen Regelung dieser Materie ge⸗ kommen sind. Verwunderlich ist es nur, daß keinerlei privatrechtliche Bestimmungen über den Inhalt des Vertrages in die Vorlage Auf⸗ nahme gefunden haben. Sollte das Reichs⸗Justizamt oder das Reichs⸗ amt des Innern nicht im stande ] sein, die Schwierig⸗ keiten zu beseitigen, die si dieser Aufgabe ent⸗ egenstellen? Allerdings sind auch die öffentlich⸗rechtlichen Raftalten nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Ob freilich diesen, die durch diese Vorlage besonders begünstigt werden sollen, jene Bestimmungen unbequem wären, vermag ich nicht zu übersehen. Aus diesem Grunde scheint man auch die privat⸗ rechtlichen Bestimmungen nicht aufgenommen zu haben. Man sagt, diese Anstalten brauchen nicht beaufsichtigt zu werden. Aber in vielen Fällen sind sie rückständig und thalten sich nur, weil sie direkt oder indirekt das Monopol haben. Man hätte doch wenigstens auch für die öffentlichen Anstalien eine allgemeine Regel in Bezug auf die privatrechtliche Seite aufstellen sollen. Der Redner geht sodann auf die Gestaltung der Reichs. bezw. Landesaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmungen ein und befürwortet eine festere Abgrenzung der Befugniß der Auf⸗ sichtsbehörden. Es dürfe nicht in dem vpvöllig freien Ermessen des Aussichtsamts stehen, ob es den Betrieb erlauben wolle oder nicht. Wenn die Erlaubniß versagt werden könne, u. a. wegen Gefährdung des Gemeinwohls, so finde er diesen Ausdruck viel zu allgemein und willkürlicher Deurung fähig. Was heiße „Gefährdung des Gemein⸗ wohls“? Was die Zusammensetzung der Rekursminstanz betreffe, so könne er sich den bereits erhobenen Bedenfen nur an⸗ schließen. Es sei unbedingt eine selbständige Rekursbehörde nöthig. Es genüge nicht, wenn, wie es in der Vorlage vor⸗ geschlagen sei, als Rekursinstanz lediglich ein erweitertes Kollegium derselben erstinstanzlichen Bebörde fungieren solle. Es müßten mehr Beisitzer genommen, es müßte dem Antragsteller das Recht gewährt werden, Beisitzer zu verwerfen, von denen er Parteilichkeit befürchte. Es fehle übrigens bei der Aussicht die Einheit Die Aussichtsbefug⸗ niß des Kaiserlichen Aufsichtsamtes solle überall durchbrochen werden, wo die Unternehmungen auf ein Bundesgebiet beschränkt seien. In diesem Falle solle die Landesbehörde als Aufsichtsbehörde eintreten. Das sei eine Einengung der Befugnisse der Reichsbehörde. Auch er (Redner) könne nur wünschen, daß eine Vorlage, betreffend die Ordnung der privatrechtlichen Verhältnisse der Gesellschaften im Ver⸗ sicherungsvertrage recht bald vorgelegt werde, möglichst noch in dieser Session, wenn auch das Zustandekommen der gegenwärtigen Vorlage etwas verzögert werden sollte. Das wäre lange nicht so schlimm, als wenn beide Gegenstände getrennt verhandelt würden. Er wünsche leb⸗ haft, daß das Versicherungswesen durch zu weitgehende staatliche Be⸗ fugniß nicht zu sehr beschränkt werde, damit es seine Aufgabe erfüllen könne.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat seine Verwunderung darüber ausgedrückt, daß seitenz der Regierung zur Vertheidigung dieses Gesetzentwurfs bisher noch nicht das Wort ergriffen worden sei. Ich halte es für ziemlich unpraktisch, mit einführenden Reden

blieben sind. Später aber ist erst die einheitliche Aktiengesetzgebung abgewartet worden; dann hat man die Regelung der handelsrechtlichen Verhältnisse abgewartet und schließlich die Einführung des einheitlichen bürgerlichen Rechts, Rechts⸗ quellen, die ja für die Fragen des Versicherungsrechts außerordentlich wichtig sind. Allerdings gestehe ich zu, die gesammte Regelung des Versicherungswesens hat in Deutschland, meines Er⸗ achtens, vier große Abschnitte durchzumachen: die Regelung der öffentlich-rechtlichen Stellung der Versicherungsgesellschaften, sodann die Regelung des privatrechtlichen Versicherungsvertrags, ferner die Regelung der Besteuerung der Versicherungsgesellschaften und zuletzt vielleicht eine normative Regelung der Stellung der öffentlichen Versicherungsgesellschaften. Wenn aber der geehrte Herr Vorredner sich vergegenwärtigen will, wie tief die bestehenden öffentlich, rechtlichen Versicherungsgesellschaften ver⸗ bunden sind mit territorialen Verhältnissen, wie ungern die Einzelstaaten partikulare Einnahmen aufgeben, so wird er mit mir vielleicht zu der Ueberzeugung kommen, daß, wenn man endlich Rechts⸗ einheit auf dem Gebiet des Privatversicherungswesens durchsetzen und nicht wieder auf halbem Wege stecken bleiben wollte, es richtiger war, diese vier großen Etappen der Regelung des gesammten Versicherungswesens einzeln zurückzulegen. Ich sage ganz offen, gegenüber der Stellung der verbündeten Regierungen, die auch gegen diesen Entwurf noch eine ganze Anzahl Bedenken geltend gemacht haben, wäre es außerordentlich schwer, viel⸗ leicht unmöglich gewesen, alle diese Fragen in einem Gesetz zu kodifizieren. Warum wir nicht gleichzeitig die privatrecht⸗ liche Seite des Versicherungswesens in diesem Gesetz geregelt baben, darüber giebt Seite 33 der Begründung eingehende Aufklärungen. Wir thaten es schon deshalb nicht, weil die öffentlich⸗rechtlichen Ge⸗ sellschaften in das Gesetz überhaupt nicht mit einbezogen sind, während sich die Vorschriften über den privaten Versicherungsvertrag selbst⸗ verständlich auf die privaten und auf die öffentlichen Versicherungs⸗ gesellschaften beziehen müssen. Ich kann dem Herrn Vorredner auch erklären, daß bis jetzt ein Entwurf für den Privatversicherungsvertrag nicht aufgestellt ist. Mir ist wenigstens von einem solchen Entwurf nichts bekannt, und selbst wenn er aufgestellt werden follte, müßte er noch so viel Instanzen durchlaufen, daß ich mich nicht der Hoffnung hingeben kann, daß eine solche Ergänzung des Gesetzes in der laufenden Tagung noch durchführbar sein würde. Ich bitte doch bei der Be⸗ urtheilung dieses Entwurfs gütigst zu berücksichtigen, daß in der That für die Privatversicherungsgesellschaften die Freizügigkeit und Rechtseinheit absolut nothwendig ist, daß dieser Entwurf auf⸗ gestellt ist auf Drängen der Versicherungsgesellschaften, daß bei den vielfachen Verhandlungen, die mit den Vertretern der großen Ver⸗ sicherungsgesellschaften geführt sind, sich diese schließlich doch im Großen und Ganzen mit dem Entwurf einverstanden erklärt, ihn für tolerabel erklärt haben, und daß Sie in der That den Versicherungs⸗ gesellschaften einen großen Dienst erweisen gegenüber der Schwierigkeit ihrer jetzigen Geschäftsgebahrung, wenn Sie ihnen wenigstens nach dieser Seite hin, nach der öffentlich⸗rechtlichen Seite hin, Rechts⸗ einheit gewähren.

Es sind dann eine Reihe von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes bemängelt, vor allem die Bestimmung, daß solche Ver⸗ sicherungsgesellschaften verboten werden können, die Zwecke verfolgen, welche geeignet sind, das Gemeinwohl zu gefährden. Von meinem Standpunkt aus liegt nicht das geringste Bedenken vor, wenn das hohe Haus und die Kommission es für nothwendig hält, daß man diese allgemeine Bestimmung näher spezialisiert. (Hört! hört! links.)

Es ist auch darauf hingewiesen worden, auch in einer sachver⸗ ständigen Broschüre, die kürzlich erschienen und Ihnen wahrscheinlich zugegangen ist, daß man bei den Verhandlungen mit den Versiche⸗ rungsgesellschaften das mündliche Verfahren im weiteren Umfange einführen müsse. Wir haben geglaubt, daß wir weit genug gegangen sind; aber auch das sind Bestimmungen, über die sich sehr wohl in der Kommission reden läßt.

Wenn wir zwischen der ersten und der zweiten Instanz eine be⸗ schränkte Personenidentität vorgesehen haben, so ist dafür der Gesichts⸗ punkt maßgebend gewesen, daß zur Zeit sich noch garnicht übersehen läßt, welchen Umfang dieses Privatversicherungsamt überhaupt be⸗ kommen wird, wie groß sich das Gebiet seiner Geschäfte gestalten wird, und daß es sich zunächst deshalb empfehle, den ganzen Aufbau dieses Privatversicherungsamts möglichst einfach zu gestalten. Daran, daß Beamte der öffentlichen Anstalten in den Privatversicherungsbeirath berufen werden sollen, ist von keiner Seite gedacht, und ich kann hier die bestimmte Erklärung abgeben, daß das auch jedenfalls nicht geschehen wird; denn das ist ganz klar, daß, wenn die öffent⸗ lichen Versicherungsanstalten nicht unter dieses Gesetz fallen, es nicht in der Ordnung wäre, diese Anstälten trotzdem an dem Privat⸗ versicherungsbeirath zu betheiligen, der das Privatversicherungsamt lediglich in der Aufsicht über die Privatversicherungsanstalten unter⸗ stützen soll. Ich glaube, mit dieser Erklärung sind die Bedenken, die eine Anzahl der Herren Vorredner in jener Richtung geäußert haben, vollkommen beseitigt.

Die Präventivkontrole, gestehe ich zu, ist eine zweifelhafte Frage. Ich selbst habe 20 Jahre meines Lebens Feuersozietätsgeschäfte ge⸗ leitet, und ich glaube, ich kann mir in dieser Beziehung ein gewisses Urtheil auf Grund praktischer Erfahrungen zuschreiben. Zunächst möchte ich thatsächlich bemerken, daß ja die Privatversicherungsgesell⸗ schaften selbstverständlich nicht den Wunsch haben werden, ein Objekt höher zu versichern, als es wirklich versicherungswerth ist. Aber, meine Herren, die Geschäfte des Versicherungsvertrags werden von Agenten gemacht, manchmal von Agenten sehr minderer Art (sehr richtig! rechts), die auf Provision angestellt sind und die ihrerseits natürlich das lebhafteste Interesse haben, eine möglichst hohe Ver⸗ sicherungssumme herauszuschlagen, um auch möglichst hohe Provisionen zu bekommen. (Sehr richtig! rechts.)

der Statiftik über die Ursachen von Brandunfällen figurieren aber eine sehr große Zahl unter der Rubrik: „Ursache unbekannt“, und wer mehr als ein Jahrzehnt lang Untersuchungen in solchen Dingen geführt hat, hat doch eine ziemlich sichere Ueberzeugung davon, daß eine Anzahl von diesen Bränden, deren Ursache nach dem Untersuchungs⸗ verfahren schließlich als „unbekannt“ in der Statistik bezeichnet werden muß, doch Spekulationsbrände gewesen sind. (Sehr richtig! rechts, Zustimmung links.) Jedenfalls ist es eine eigenthümliche Er⸗ scheinung, daß von Personen, die manchmal in ihren Vermögensver⸗ hältnissen schon sehr schwankend sind, bei denen wiederholt Brand⸗ unfälle vorkommen, häufig die Versicherungsgelder sofort den Gläubigern, die am unsichersten stehen, zediert werden. Wenn also auch in der That der Prozentsatz der Beanstandungen seitens der Polizeibehörden nur ein geringer ist, so kann man daraus doch nicht schließen, daß die Präventivkontrole nicht eine gewisse Wirkung hat; denn darin, daß ein Mann, der sich überversichern will, um vielleicht einen Spekulationsbrand zu machen, eine gewisse Scheu empfindet, nun seine Ueberversicherung der örtlichen Polizeibehörde auch vorzulegen, die in der Regel ganz genau weiß: wieviel ist das Gebäude werth? wieviel sind die Mobilien werth und können sie werth sein? das ist zweifel⸗ los. Also ein statistischer Nachweis dafür, daß die Präventiv⸗ kontrole überflüssig und nicht wirksam ist, liegt in der geringen An⸗ zahl der Beanstandungen keinesfalls, sondern man müßte, um den Nachweis zu führen, daß die Präventipkontrole unwirksam ist, fest⸗ stellen: in wie vielen Fällen ist infolge dessen thatsächlich eine Ueberversicherung unterblieben? Und diesen Nachweis, meine Herren, kann man selbstverständlich nicht führen. Also ich wiederhole: die Frage der Präventivkontrole ist sehr zweifelhaft, und ich kann Ihnen versichern, daß man in Preußen jetzt hierüber wiederum Erhebungen angestellt hat und die preußische Regierung ganz fest auf dem Standpunkt steht, daß sie die Präventivkontrole nach wie vor für nützlich und nothwendig hält. Wenn zwei Staaten, Sachsen und Bayern, keine Präventivkontrole haben, sondern nur das Recht der nachträglichen Prüfung, wenn der Versicherungsvertrag ab⸗ geschlossen und perfekt geworden ist, so liegen in diesen beiden Staaten die Verhältnisse deshalb wesentlich anders, weil dort die Immobiliar⸗ versicherung staatlich ist, und da natürlich ganz andere Voraussetzungen für die Behandlung der Versicherung Platz greifen, wie bei den Ver⸗ sicherungen, die durch eine große Anzahl von Agenten abgeschlossen werden. Der Hauptwerth der Präventivkontrole liegt eben nicht so sehr in der Mobiliarversicherung wie der Immobiliarversicherung.

Meine Herren, es ist hier auch die Doppelbesteuerung, die nach dem Gesetzentwurf nach wie vor fortbestehen kann, gerügt worden. Ich nehme gar keinen Anstand, zuzugestehen, daß in dem jetzigen Zu⸗ stand unter Umständen große Härten für den Versicherten liegen. Ich möchte aber den Mitgliedern des hohen Hauses aus taktischen Gehnden empfehlen, sich jetzt an die schwierige Frage der Doppel⸗ besteuerung bei diesem Gesetz nicht heranzumachen, sondern die Rege⸗ lung dieser Frage einem Spezialgesetz zu überlassen. Ich bin aller⸗ dings auch der Ansicht, daß es nothwendig sein wird, diese Frage gesetzlich anderweit zu regeln.

Es ist dann von dem Herrn Abg. Schrader auch in Zweifel ge⸗ zogen worden, ob die Versicherungsaufsicht wirklich die Fragen lösen

ziehung zunächst auf die Verhältnisse in der Schweiz berufen, wo in der That das dortige Versicherungsamt zur allergrößten Zufriedenhei sowohl der Staatsorgane wie der Versicherungsgesellschaften und der Versicherten selbst funktioniert. Das ist richtig, meine Herren, daß es unendlich schwer sein wird, für ein solches Privatversicherungsamt wirklich hervorragende Fachbeamte zu gewinnen, und daß selbst der tüchtigste Fachbeamte unter Umständen nicht in der Lage sein wird gegenüber einer Versicherungsgesellschaft, die ihren Vermögens⸗ stand durch eine unredliche Geschäftsgebahrung verschleiern will, rechtzeitig und wirksam einzuschreiten. Aber daß immerhin i einem solchen Versicherungsamt auch eine wesentliche Präventivkontrol liegt, ist unzweifelhaft, und ich kann Ihnen auf Grund der Verhand lungen, die wir mit sehr hervorragenden, ja den hervorragendsten Sachverständigen auf diesem Gebiet geführt haben, versichern, daß die Sachverständigen eine solche staatliche Aufsicht für außerordentlich nothwendig und im höchsten Grade nützlich halten. Der Herr Abg Schrader hat demnächst gemeint, die hervorragendsten Beamten würden dem Privatversicherungsamt verloren gehen. Freilich ist es ein wiederkehrende Erscheinung, mit der alle Ressorts im Reich und in Preußen unter Umständen zu rechnen haben, daß uns hervor ragende Beamte von der Privatindustrie, von Privatversicherungs gesellschaften, Kreditanstalten u. s. w. fortgenommen werden. Solch Gehälter aber, um mit derartigen Privaterwerbsgesellschaften zu konkurrieren, wird ein hoher Reichstag den Beamten nie bewilligen und kann sie nicht bewilligen. Daß also von Zeit zu Zeit Beamte vor solche verlockende Aussicht gestellt werden und im Interesse ihrer Familie und in ihrem eigenen Interesse sich in das Privatleben begeben, das können wir nicht verhindern und nicht tadeln. Aber immerhin, meine Herren, hat der Staat bisher doch Beamte genng gestellt, um die gesetzlichen Aufgaben, die ihm überwiesen sind, auch in einer hefriedigenden Weise zu lösen.

man annimmt, daß die Kommissarien etwa selbständig fungieren sollen. Die Kommissarien haben nicht die Aufsicht über die Ver⸗

fungieren zwischen dem Privatversicherunggamt und der einzelnen

werden.

bestreiten. Aber bei der Redaktion des Entwurfs hat man sich über⸗ zeugt, daß es geradezu unmöglich ist gegenüber den vielfachen volks⸗

kann, die sie zu lösen haben wird. Ich möchte mich in dieser Be⸗

Ich möchte auch darauf hinweisen, daß es ein Irrthum ist, wenn

sicherungsanstalten zu führen; sie sollen lediglich als Vermittler

Versicherungsanstalt, sie sollen Aufträge ausführen, die ihnen ertheilt 1

Meine Herren, es ist hier auch behauptet worden, dieser Ent⸗ 8 wurf würde getragen von dem Geist des Mißtrauens. Das muß ich

entwickelung des deutschen Verscherungswesens auf seinen verschiedenen Gebieten stehen. Man hat auch auf die eigene Prüfung des Publikums hingewiesen,

das vielleicht viel besser den inneren wirthschaftlichen Werth einer

Versicherungsgesellschaft erkanden könnte als ein Privatversicherungs⸗ amt. Meine Herren, Hand aufs Herz, wo ist ein Privatmann jemals auch nur annähernd in der Lage, wenn er sich verfichert, wirklich das Geschäftsgebahren einer Versicherungsanstalt zu übersehen? Man versichert sich nach dem allgemeinen Renommée, das eine Versiche⸗ rungganstalt hat, nach der Größe ihres Aktienkapitals, nach dem Umfang ihres ganzen Geschäftsbetriebs; aber daß ein Privatmann wirklich eine eingehende Prüfung der inneren Solidität eines Ver⸗

sicherungsunternehmens eintreten lassen könnte, das halte ich für voll⸗

kommen unmöglich.

Es ist hier auch sehr heftig die Bestimmung des Gesetzes ange⸗ griffen worden, daß zu Deeivierteln die Kosten des Privat⸗ versicherungsamts von den Privatversicherungsgesellschaften zu tragen seien. Neu ist dieses Verfahren nicht; etwas Aehnliches haben wir

la schließlich auch beim Patentamt. Das Patentamt trägt ja auch

die Kosten seiner eigenen Verwaltung durch Einziehung von Ge⸗

bühren, und ein solches Verfahren, wie es hier eingeschlagen worden

ist, entspricht ganz genau dem Verfahren, welches in der Schweiz

besteht, und ich kann Sie ferner versichern, daß ganz ähnliche Ze⸗

stimmungen enthalten sind in den Versicherungs⸗Gesetzentwürfen für Italien, Ungarn und für Schweden.

Nach den allgemeinen Aeußerungen, die ich heute hier gehört

habe, hoffe ich, daß es möglich sein wird, in der Kommission dieses

Gesetz in verhältnißmäßig kurzer Zeit zu verabschieden. Es ist rein

fachlicher Natur, und es wird darauf ankommen, die Grenzen so zu ziehen, daß die für die Volkswirthschaft so unendlich wichtige Thätigkeit der Versicherungsgesellschaften, soweit sie eine solide ist, nicht erschwert wird, daß andererseits aber auch die Versicherungs⸗

nehmer, die bisweilen ihre ganze Existenz auf eine derartige Versicherung begründen, absolut sichergestellt werden. Herren, wir sind nicht iatransigent in einzelnen Bestimmungen, aber wir bitten Sie auch dringend, nicht vollkommen neue Materien in das Gesetz hineinzutragen. Ich befürchte, daß, wenn man z. B. den Versuch machen würde, auch das Thätigkeitsgebiet der öffentlichen Versicherungsgesellschaften in diesem Gesetz zu regeln, darin eine schwere Gefahr für das ganze Gesetz liegen würde.

Meine Herren, ich habe hierbei nicht meine Auffassung zu ver⸗

treten, sondern die Auffassung der verbündeten Regierungen, die ich 1 mit diesen Worten wiedergebe. (Bravo!)

8 Abg. Calwer (Soz.): Von einer Verstaatlichung des Versiche⸗ rungswesens ist bei dieser ganzen gesetzgeberischen Aktion keine Rede,

obwohl sich nichts auf dem ganzen Wirthschaftsgebiete des Staats

gleich sehr zur Verstaatlichung eignet als das Persicherungswesen. Vor allem muß doch ein einheitliches Versicherungswesen für ein ein⸗ heitliches Wirthschaftsgebiet gefordert werden. Das kann radikal nur durch die Verstaatlichung erreicht werden; ie völlige Sicherstellung der Versicherten gewährleistet. Die Vorlage thut nun wenigstens einen kleinen Schritt vorwärts, indem ein Aufsichtsrecht des Reichs in Anspruch nimmt. Damit önnen wir natürlich nur einoerstanden sein. Es soll eine besondere Aufsichtsinstanz von Reichs wegen eingesetzt werden. Hier stößt sofort in großes Bedenken auf. Die deutschen Gewerkschaften pflegen in ganz erheblichem Maße das namentlich für rbeitslosigkett. Würden diese Unter stützungszweige der Arbeiter⸗ rganisationen als Verstcherungen angesehen und dem Gesetz unter⸗ so würde die Fortführung dieser Unterstützungseinrich⸗

in Frage gestellt sein und unter Umständen

n Gewerkschaften ein großer Theil des Feldes ihrer ge⸗ meinnützigen Thätigkeit entzogen werden. Ob allerdings das Gesetz ohne weiteres auf die Gewerkschaften angewendet werden kann,

wird der Verwaltungs⸗ und gerichtlichen Praxis überlassen bleiben müssen. Der H 6 ist so unbestimmt formuliert, daß manzschon jetzt be⸗ fürchten muß, die Gewerkschaften könnten darunter fallen. Durch die Anforderungen, die man an sie auf Grund dieser Vorlage stellen kann,

ürden sie vollständig lahm gelegt werden oder von dem guten Willen

er Aufsichtsbehörde abhängen. Was in dieser Beziehung zu erwarten Preußen gegen das Buchdruckergewerbe.

ist, zeigt das Vorgeben in Die Unternehmer haben bereits Strikeversicherungen; fallen diese auch unter das Gesetz? Man braucht ja nicht zu glauben, daß nach

Erlaß des Gesetzes sofort ein großer Kreuzzug gegen die Arbeiter⸗

organtsationen eintreten wird; aber immerhin hat daun eine arbeiter⸗ feindliche Regierung eine Waffe in der Hand. Nach den bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können wir kein Vertrauen zu ihnen haben. Man will hier auf Umwegen erreichen, was man offen nicht zu thun gewagt hat. Hoffentlich verschmäht der Reichstag diese Willkür.

Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern Gruner: Wenn wegen der Unterstützunge kassen der Gewerkschaften in den Motiven der Vorlage nichts erwähnt worden ist, so ist das geschehen, weil wir zu dieser Frage keine Stellung nehmen, sondern völlig neutral bleiben wollten. Es ist ein unbegründetes Mißtrauen, wenn der Vorredner meinte, wir wollten von hinten herum die Gewerk⸗ schaften lahm legen. Die Auffassungen der verbündeten Regierungen haben sich in dieser Bezichung nicht geändert. Ob die gewerkschaft⸗ liche Unterstützungs⸗Organisation ebenso wie diejenigen anderen Organisationen, welche sich auf dem Gebiete des Unterstützungswesens bewegen, unter das Gesetz fallen, ist nichs ausdrücklich ausgesprochen, ist auch nicht nothwendig, weil es nicht ausdrückliche Versi verungen sind. Rach Entscheidungen des Kammergerichts und des Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichts aus den Jahren 1888, 1891/92 ist ausgesprochen worden, daß eine Konzessionspflicht nur dann vorliege, wenn die betreffenden Orga⸗ nisationen ihren Mitgliedern nicht nur Unterstützungen in Aussicht stellen, sondern zugleich einen Rechtsanspruch gewähren; lediglich die Zuwendung⸗von Vortheilen begründet keine Konzessionspflicht. Zwar beziehen sich diese Entscheidungen nur auf Preußen, es ist aber nach meiner Meinung auch für die anderen Bundesstaaten kein rechtlicher

weifel vorhanden. Nur wenn die Gewerkschaften wirkliche Ver⸗ icherung betreiben, dann würden sie unter das Gesetz fallen. Sollte ch übrigens ein gangbarer Weg finden lassen, so würde dem kaum etwas entgegenstehen, daß wir eine bezügliche Bestimmung noch in das Gesetz hineinschreiben. G

Abg. Kirsch (Zentr.): Herr Calwer hätte garnicht zu seiner Befürchtung kommen können, wenn er nicht nur den § 6, sondern auch den § 1 in Betracht gezogen hätte, der von Privatunter⸗ nehmungen, welche den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben, handelt. Bedauert habe ich, daß uns der Staats⸗

Meine

nur dann ist

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Die Vorlage wird hierauf einer Kommission von 21 Mit⸗ gliedern überwiesen. Schluß gegen 5 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Freitag 1 Uhr. Piagfche über die Ausführung der seit 1875 erlassenen Anleihegesetze, Uebersicht über die Reichs⸗Ausgaben und Ein⸗

nahmen für 1899, Anträge der Abgg. Dr. Rintelen, Lenzmann und von Salisch, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes, der Strafprozeßordnung u. s. w.)

Literatur.

Das Reichs⸗Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880/ 1. Mai 1894 nebst der Bundegraths⸗Instruktion vom 27. Juni 1895, den preußischen edenag ,etes und sonstigen Vorschriften. Von F Köpping, Kreissekretär in Königsberg i. Nm. Dritte Auflage. eudamm, Verlag von J. Reumann. Kart. 2,40 In diesem Buche sind das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, die Jastruktian des Bundesraths vom 27. Juni 1895 zur Ausführung der §5 19 bis 29 dieses Gesetzes nebst den Anweisungen für das Desinfektions, und für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere, die preufßischen Gesetze, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 und 18. Juni 1894 Schutzimpfung gegen Lungenseuche), die Gesetze, betreffend die Entsch digung für an Milzbrand gefallene Thiere, sowie 24 für den ganzen preußischen Staat oder für Berlin ergangene Ministerialerlasse, Polizeiverord⸗ mungen ꝛc. wiedergegeben und mit kurzen, erläuternden und überall auf die einschlägigen Bestimmungen anderer Gesetze ꝛc. hinweisenden An⸗ merkungen versehen. Der Sammlung werden sich nicht nur die mit der Ausübung der Veterinärpolizei betrauten Beamten, sondern auch die Vieh besitzenden Landwirthe mit Nutzen bedienen. Ein Sach⸗ register erleichtert den Gebrauch des Handbuchs. Fechner's Lexikalisches Taschenbuch auf dem Gebiete der Gefetzgebung und des allgemeinen Wissens. Hand⸗ und Nachschlagebuch für Jedermann. Fünfte Auflage. Selbst⸗ verlag von K. Fechner in Steglitz. Preis geb. 4 ℳ%ℳ In diesem Buche ist der Wortlaut der Verfassungsurkunden für das Deutsche Reich und den preußischen Staat, der Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung, über die Beurkundung des Personen⸗ standes, des Gerichtsverfassungsgesetzesg, des Reichsstrafgesetz⸗ buchs, des neuen Gefetzes über die Fürsorgeerziehung Minder⸗ jähriger, des Stempelsteuergesetzes, der neuen Grundbuchordnung, der Gesindeordnung, des Invalidenversicherungsgesetzes in seiner neuen Fassung und einer Rethe anderer, namentlich die Rechtsverhältnisse der Beamten regelnder Gesetze wiedergegeben. In lexikalischer An⸗ ordnung sind ferner die Stellen nachgewiesen, wo andere praktisch bedeutsame Gesetze zc. zu finden sind, daneben jedoch häufig noch der Inhalt der betreffenden Gesetze fkizziert oder die wichtigsten Be⸗ stimmungen wörtlich aufgenommen. Auch die neue Eisenbahn⸗Ver⸗ kehrsordnung, der neueste Portotarif, das neue Flottengesetz, Ueber⸗ sichten über die Eintheilung der Armee und Marine, über die Reiche finanzen, Deutschlands Außenhandel, den Export nach China und Japan, über das Wachethum der Bevölkerung des Deutschen Reichs seit 1816, Tafeln der Staatenwappen in Gold⸗, Silber⸗ und Buntdruck, der Städtewappen in Schwarzdruck und Flaggentafeln in Buntdruck, sowie ein Kalender für das Jahr 1901 sind in der neuen Auflage enthalten. Im Ganzen bat der Herausgeber ein für weite Kreise brauchbares Hand⸗ und Nachschlagebuch geliefert.

„Geschichte der französtschen Literatur von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Von Professor Dr. Hermann Suchier und Professor Dr. Adolf Birch⸗Hirschfeld. Mit 143 Ab⸗ bildungen im Text, 23 Tafeln in Farbendruck, Holzschnitt und Kupfer⸗ ätzung und 12 Fatsimile⸗Beilagen. Leipzig und Wien, Bibliographisches Institut. Preis geb. 16 Dieser Band bringt als vierter die „Sammlung illustrierter Literaturgeschichten“, deren Herausgabe das Bibliograrp hische Institut veranstaltet hat, zum Abschlußz. In ähnlicher Art wie die Baͤnde, welche die deutsche, die ttalienische und die englische Literatur behandeln, bietet auch der vorliegende eine Dar⸗ stellung des geistigen Entwickelungsganges des französischen Volks, wie er sich in der nationalen Literatur ausprägt, in geschichtlichem Zusammen⸗ hange von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Die Verfasser haben sich derart in die Aufgabe getheilt, daß Professor Suchier die ältere, Professor Birch⸗Hirschfeld die neuere Literatur bearbeitete. Da in der literarischen Produktion des Mittelalters die Persönlichkeit des Ur⸗ hebers zurücktritt und die Dichter an den Gesammtcharakter der Gattung gebunden erscheinen, so find bei der Behandlung der altfranzösischen Volksepen und Dramen die einzelnen Zweige des dichterischen Schaffens in eine fortlaufende Betrachtung zusammengefaßt worden. Dadurch ist einer verwirrenden Zerstückelung des Stoffes vorgebeugt. In Anbetracht des Umstandes, daß die mittelalterliche französische Literatur dem deutschen Leser ferner liegt und schwer zu⸗ gänglich ist, wird ihm auch die größere Ausführlichkeit der Inhalts⸗ angaben und die häufigere Einschaltung von Stilproben wilkommen sein. Erst vom 46. Jahrhundert ab treten die einzelnen Persönlich⸗ keiten aus dem Gesammtentwickelungsgange mehr hervor und verlangen gesonderte literarische Zeitbilder, in welchen die Züge, welche sie ihrer ganzen Epoche geben, zum Ausdruck kommen. Den Rahmen dazu bilden die Daten der politischen Geschichte. Der letzte Abschnitt, welcher die neueste Zeit bis 1890 mit manchen noch nicht ausgereiften Talenten behandelt, will nur als Versuch betrachtet sein. Indessen wird das Buch gerade dadurch Vielen besonders anziehend erscheinen, während Andere es als Vorzug zu schätzen wissen werden, daß auch die ältere und sogar die provençalische Literatur hier zum ersten Mal in einem deutschen Werke dieser Art in den Bereich der Darstellung ge⸗ zozen worden ist. Die Form der letzteren ist auch in diesem Bande allgemeinverständlich und fesselnd, die IZllustration außerordentlich reich und sorgfältig. Besonders werthvoll sind die mit allen Mitteln der modernen Technik hergestellten farbigen Nachbildungen einzelner Blätter mit Mintaturmalereien und Initialen aus prachtvollen alten Handschriften, wie das Widmungsblatt vor Alain Chartier's „Quadri- logue““, das prächtige Blatt aus der Chronik Froissart's: „Froissart's Ankunft am Hofe von Foix“ und die getreue Wiedergabe von Molisére’s Apolheose in der „Cérémonie“ des „Malade imaginaire“. Von den zablreichen schwarz⸗weißen Tafeln und Beilagen in Hand⸗ schriften⸗Faksimile, Kupferätzung, Holzschnitt ꝛc. verdienen desondere Hervorhebung die „sechs Nesten französischen Handschriften“ (dar⸗ unter eine bisher unveröffentlichte), „Ein Zwischenakt in der Comédie frangaise zu Paris“ (mit vielen neuerer Schriftsteller und Krititer) und „Eine Vorlesung von Voltatre’'s „Orphelin de la Chine“ im Salon der Madame Geoffrin“. Sowohl für sich allein wie zu⸗ sammen mit den obenerwähnten, bereits erschienenen drei Literatur⸗ geschichten eignet sich das Werk zu einem gediegenen Weihnachts⸗ Festgeschenk von bletbendem Werthe für jede Hausbibliothek. 1 Indische Gletscherfahrten. Reisen und Erlebnisse im Himalajz von Dr. Kurt Boeck. Mit 3 Karten und 6 Situatione⸗ stigen, 4 Panoramen, 50 Separat⸗ und ca. 150 Textbildern nach photographischen Aufnahmen des Verfassers. Stuttgart und Leipzig, Deutsche Verlagsanstalt. 18 Lieferungen zum Preise von 50 ₰.

(2 227 000); Maschinen 29 000 t (30 000);

Leser kennen; die Brahminen von Badrinath, die irten des welt verlorenen Milam, den Hochgebirgseinsiedler, die religiösen Feste der Lamas in Pemiongtschi ꝛc. Den Text erläutern zahlreiche, nach eigenen Aufnahmen des Verfassers hergestellte, gute Abbildungen. Freunden der Länder⸗ und Völkerkunde bietet das Buch sonach in unterhaltender Form zugleich mannigfache Belehrung und wird ihnen als Festgeschenk willkommen sein.

Der „Volksbote“ konnte am 1. September d. J, gleich⸗ zeitig mit dem hundertjährigen Bestehen seiner Verlegerin, der Schulze’'schen Hof⸗Buchhandlung in Oldenburg, seinen 64. Geburts⸗ tag feiern. In alter Frische hat er sich gerüstet zu seiner Wanderung durch Deutschland, wo er sich in zahlreichen Familien seit langen Jahren das Heimathrecht erworben. Als ernster und heiterer Gesellschafter, in der Auswahl der Stoffe national, in der Unterhaltung frisch und volksthümlich nach der Art des alten „Wandsbecker Boten“ und ein Rathgeber für häusliche Bedürfnisse aller Art, ist dieser Kalender, besonders in Norddeutschland, in vielen Häusern geschätzt und wird auch in dem neuen Jahrgang seinen Freunden willkommen sein.

Handel und Gewerbe.

Die Frist, innerhalb welcher noch Waaren mit Etiketten in portugiesischer Sprache in Brasilien eingeführt werden duürfen (ogl. Nr. 225 des „Reichs⸗An⸗ zeigers“ vom 21. September d. J.), ist bis zum 31. De⸗ zember d. J. verlängert worden.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie⸗.)

Erhebung von Verzugszinsen bei Zollzabhlungen. Der schweizerische Bundesrath hat in Ergänzung von 3 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, betreffend die Erhebung von Verzugszinsen auf Transitsendungen, welche nachträglich zur Einfuhrverzollung gelangen und für weiche Baarhinterlage nicht geleistet worden ist, beschlossen:

1) Von der Erhebung des Verzugszinses ist Umgang zu nehmen bei allen mit Geleitschein vom Eintrittszollamt direkt nach einem Zollamt im Innern oder einem anderen Grenzzollamt abgefertigten Sendungen, welche daselbst innerhalb der Frist von sechs Tagen nach Ankunft zur Einfuhrverzollung angemeldet werden. 8

Wird eine mit Geleitschein abgefertigte Waare erst nach dieser sechstägigen Frift zur Einfuhrverzollung gebracht, so ist der Verzugs⸗ zins für die ganze Frist seit Ausstellung des Geleitscheins zu erbeben.

Bei allen anderen Geleitscheinverbuchungen ist der Verzugszins nach Maßgabe von Art. 63 der Vollziehungsverordnung zum Zoll⸗ gesetz*) zu berechnen.

2) Im Postverkehr ist bei der Verbuchung von Transitscheine von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen. 1—

3) Im Reparatur⸗ und Veredelungsverkehr wird bei der Ver⸗ buchung von Freipässen ein Verzugszins nicht erhoben.

Im übrigen Freipaßverkehr ist mit der Berechnung von Verzugs⸗ eer nach Analogie von Art. 63 der Vollziehungsverordnung zu fahren.

4) Verzugszinsne, die den Betrag von 10 Cts. nicht erreichen, si nicht zu beziehen. Bruchtheile von 5 Rappen werden nach oben gerundet, z. B. von 12 auf 15, von 18 auf 20 Rappen. 1

5) Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. (Schweizerisches Bundesblatt.)

Ausfuhr der Schweiz nach den Vereinigten Staaten von Amerika in den Monaten Januar bis Oktober 1900.

Januar bis Oktober 1899 1900 Werth in Franken 12 283 654 13 327 164 884 337 1 025 645 3 355 458 3 349 865 43 727 320 300 1 294 300 1 675 718

17 861 476 129 698 692.

Seidene und halbseidene Stückwaare . 11A1“ Bänder, seidene und halbseidene Seidengarn Floretseide Seidenwaaren insgesammt.— Stickereien 33 062 377 327 251 006 Wolle, roh 69 725 101 685 Wollengarn.. 1 533 Baumwollgarn 30 903 258 681 Baumwoll⸗ und Wollgewebe 2 186 180 2 333 965 Strickwaaren 921 072 1 063 332 Strohgeflechte 873 516 882 286 Uhren und Uhrenbestandtheile .. . .. 3 735 241 5 010 732 Bijouteriewaaren 9 26 419 965 Musikdosen . Wissenschaftliche In Maschinen Kurzwaaren.. Katholische Kultusartikel Häute und Felle 113“ Leder. 8 59 050 3 550 740 469 867 3 212 941 341 698

1 019 547 89 784

3 275 077 524 395

3 701 465 160 735. 74 028

8 105 519 578 914 628 536 Ueberbaupt 89 860 277 58216

(Schweizerisches Handelsamtsblatt.)

Spirituosen

Verschiedenes

Außenhandel Belgiens in Kohlen und Eisen in den ersten zehn Monaten 1900.

Nachstehend theilen wir die Ergebnisse des Außenhandels von Belgien in Eisen⸗ und Kohlenprodukten in den ersten zehn Monaten des Jahres 1900 (1899) mit.

Einfuhr.: Koks 245 000 t (250 000); Steinkohlen 2 836 000 t , Gußstabl, rob 3000 b (3000); Luppeneisen 7000 t (6000); Draht 14 000 (9000); Gußeisen, roh 272 000 t (300 000); Eisenabfälle 56 000 t (43 000); Bleche 10 000 t (12 000); Walzeisen 13 000 t (12 000).

Ausfuhr: Preßkohlen 496 000 t (444 000); Koks 908 000 t (831 000); Steinkohlen 4 333 000 t (3 724 000); rollendes Eisenbahn⸗ material 41 000 t (36 000); Maschinen 37 000 t (35 000); Stahl⸗ träger 40 000 t (36 000); Eisenbahnschienen 50 000 t (59 000); Bleche 12 000 t (11 000); Walzeisen 15 000 t (20 000); Nägel 8000 t (7000); bearbeiteter Stahl 14 000 t (19 000); robes Gußeisen 7000 t (11 000); bearbeitetes Gußeisen 22 000 t (25 000); Eisenabfälle 37 000 t (23 000); eiserne Träger 34 000 t (54 000); Bleche 52 000 t (66 000); Walzeisen 141 (181 000); bearbeitetes Eisen 49 000 t (43 000 (Moniteur des Intérêts Matériels.)

*) Der Art. 63 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz lautet:

sekretär nicht einen Gesetzentwurf über die privatrechtliche Seite dieser Frage in Auesicht gestellt hat. Man hat in den betheiligten Kreisen einen solchen Gesetzentwurf schon für diese Session erwartet. Die Be⸗ fugnisse des Bundesraths werden auch in diesem Gesetz ungebührlich ver⸗ mehrt. Man muß unterscheiden zwischen Ausführungsbestimmungen und gesetzlichen Bestimmungen. Die ersteren dem Bundesrath zu über⸗ lassen, ist richtig; bedenklich ist es aber, wenn nach § 80 die Zu⸗ sammensetzung des Versicherungsbeiraths und die Zuziehung seiner Mitglieder, soweit das Gesetz keine Bestimmungen darüber enthält, der Regelung des Bundesraths überlassen wird. Eine ähnliche Delegation hat auch im § 125 Platz gegriffen. Der Reichstag sollte in der Kommission dafür sorgen, daß seine Rechte nicht noch mehr be⸗ schränkt werden.

wirthschaftlichen und geschäftlichen Erscheinungen des Versicherungs⸗ wesens, allgemeine Regeln darüber aufzustellen, wie im Einzelnen die Aufsicht zu führen ist, und ich kann Ihnen versichern, daß Beleihungsfähigkeit desselben. Jene Agenten der Privatversicherungs⸗ in den schweizer Gesetzen die Vorschriften über die Rechte gesellschaften sind sehr häufig aber auch Agenten für Kreditanstalten des Versicherungsamts gegenüber den Versicherungsgesellschaften und bekommen nach der Höhe der Darlehen auch wieder eine veel weitgehender sind als in diesem Gesetz. Um aber nicht die Be⸗ Provision, haben also ein doppeltes Interesse, die Versicherungssumme amten des Privatversicherungsamts in eine gewisse bureaukratische Norddeutschen Bund hätte man doch schon etwas Vollkommeneres zu möglichst hoch zu berechnen. Nun hat zwar die Versicherungsanstalt Einseitigkeit sich verlieren zu lassen, ist ja gerade der Privatversiche⸗ stande bringen können; aber er selbst erwähnte gleichzeitig, daß wir dadurch kein Risiko zu tragen; denn die Versicherungsanstalt ver⸗ rungsrath gebildet worden, und in diesem Privatversicherungsrath 8 schon Versuche auf diesem Gebiete gemacht haben, die aber immer, gütet nach § 7 der allgemeinen Bedingungen selbstverständlich werden jedenfalls die hervorragendsten Praktiker sitzen, die in fort⸗ wenn ich mich trivial ausdrücken darf, auf halbem Wege stecken ge⸗ nur den wirklichen Schaden, der ex post festgestellt wird. In gesetzter Beziehung mit der Geschäftsführung und mit der Fort⸗

Mit dem Versicherungswerth von Immobilien aber hängt zum theil auch ihr Beleihungswerth zusammen; denn der Versicherungs⸗ werth eines Gebäudes ist ein sehr maßgebender Koeffizient bei der

solche Gesetze zu begleiten, in denen vom Bundesrathstische zunächst nichts weiter gesagt werden kann, als was bereits in den Motiven steht. Ich meine, bei einem Gesetz so technischer Natur, wie dieses Gesetz ist, besteht die beste Vertretung der Regierungsvorlage in den sehr ausführlich gearbeiteten Motiven.

Nun, meine Herren, bitte ich noch Eines zu beachten. Der Herr Vorredner sagte, in den 33 Jahren seit der Verfassung für den

Nachdem die 18. Lieferung soeben zur Ausgabe gelangt ist, liegt das ganze Werk nunmehr vollständig vor. Auch in der zweiten Hälfte der Dar⸗ stellung erlahmt die bei der früheren Besprechung des Buches bereits hervorgehobene Frische und Lebhaftigkeit der Darstellung und der sieghafte Humor, den der Autor bei der Schilderung seiner gefahrvollen Reise entwickelt, nirgends. Mit begeisterndem Schwunge erwärmt er den Leser für die Hochgebirgsschönheiten des inneren Himalaja mit seinen erhabenen Firnen und Gletschern, den von reißenden Gewässern durchströmten Schluchten und Thälern, und mit Theilnahme verfolgt man alle die Mühen und vielfachen Fährnisse seiner Expedition. Aber nicht nur die Natur, sondern auch die Eingeborenen der indischen Alpen, ihre merkwürdigen Sitten und Gebrauche lehrt er den

Zum Transit abgefertigte Waaren, die zum Verbrauch in der Schweiz bestimmt werden, für welche aber eine Baarhinterlage nicht geleistet ist, unterliegen bei der Einfuhrverzollung einem Verzugszins für die nachträgliche im Verhältniß von 1 vom des Zollbetrages per Woche. Bruchtheile unter einer Woche werden für eine volle Woche gerechnet. Der Tag der Ausstellung des Gelei scheines wird nicht gezählt.

Zollbeträge unter 10 Franken unterliegen dem Verzugszins volle 10 Franken. Bei Zollbeträgen über 10 Franken werden Bruch⸗ theile bis auf 5 Franken für die Berechnung des Verzugszinses nicht I solche über 5 Franken dagegen für volle 10 Franke gerechnet.