1900 / 285 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Nov 1900 18:00:01 GMT) scan diff

8*

Berliner Unions⸗Brauerei.

Bilanz am 30. September 1900.

Activa. Grundstücke laut Buch Gebäude laut Buch.. Abschreibung 1 %.

2 426 125 24 261

Zugang laut Buch

2 401 864 26 828

3₰ 799 210 42

Lagerfässer laut Buch M bschreibung 5 %. .

Zugang laut Buch.

97 975 4 899 93 076

7 185

Maschinen⸗ u. Brauerei⸗ Inventar laut Buch Abschreibung 10 % .

348 542 34 854

Zugang laut Buch

313 688 50 30 975

Kühlanlage laut Buch b Abschreibung 10 %

75210 75 7 621

1““ Anlage laut Abschreibung 10 % .

63 355 6 335

Zugang laut Buch.

Mobilien laut Buch . Abhbschreibang 10 %

57 01970

2 831 80 197212

16 721 ¾

Zugang laut Buch

ersandfässer laut Buch Abschreibung 33 ½ %.

Zugang laut Buch .

150 700 80 27 613 6: 30 000 10 033 —2 066 10 245 %

178 104

Wagen und Geschirre laut Buch ... Abschreibung 10 % .

29 204 % 2 920

Zugang laut Buch

Pferde laut Buch.. Abschreibung 25 % .

Zugang laut Buch.

Versicherungsprämien,

im voraus bezahlt

Kassäa.. 1*¹ Fppothelen Hebttgien 2 zußenstände für Bier ꝛc. Abschreibungen.. Konto⸗Kurrent⸗Konto: Bankguthaben.. Diverse Debitoren, Darlehn cc...

Kreditoren für Liefe⸗ e.

194 304

93 230 287 535

18 461

47

80

239 397

Grundstück Steglitz.. ab Hypothekl..

116 393 72 000

Vorräthe: Pie. Malz..

Z111“A“

laschenbier, Flaschen ꝛc. 11“ Fourage, Material,

214 328 176 621 15 598 38 995 13 560

25 380

.

269 073 44 293

484 484

Niederlagen 1“

Passiva. Aktien⸗Kapital..

eeservefonds am 1. Oltober 1899 .

Rückständige Dividendenscheine Konto⸗Kurrent⸗Konto:

Guthaben von Kunden, Personal ꝛc.

etto⸗Ueberschß ..

2*

5 401 140 79

3 000 000 1 600 000 168 253 369

435 887 196 631

5 401 140

Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto.

Debet. n Hypotheken⸗Zinsen⸗Konto Gespann⸗Unkosten⸗Konto. Geschäfts⸗Unkosten⸗Konto Gehälter⸗Konto

Reparaturen⸗Konto. Amortisations⸗Konto Gewinn⸗Saldo..

8 Dredit. 8

Vortre. Bier⸗

Steuern⸗ und Versicherungs⸗Kto. Agio⸗ und Interessen⸗Konto

m vorigen Jahr.. usschanklokale⸗ Flaschen⸗

ier⸗ und Grundstücks⸗Konti.

osen⸗Konto... b-

b- X

74 500 123 966 147 209 44 357 36 494 7 580 50 931 128 455 196 631

810 127

808 123 401

810 127

l er Unions⸗Brauerei.

onwitt.

Wild.

Bilanz, sowie das Gewinn⸗ und von uns in eingehender Weise mit den ordnungsmäßig ge⸗ befunden worden.

mmission.

Diejenige

lung beizuww

mäß § 28 der⸗⸗ 42

Gesellschaft 18¶&

burg u. Söhls .

ihrer Aktien aus. 8 8

8 Gernbhetm. e 8 8.

U Komm.⸗Rath L.*

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n g. LI Bücherrevisor.

1900 auf 5 %

lokale, Leipzig, Lindenftr. 1, anberaumten zweiten

ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagevordnung: 1) Genehmigung des Geschäftsberichts und der Bilanz für das Geschäftsjahr 1899/1900. 2) Ertheilung der Decharge an Direktion und Aufsichtsrath. 3) Neuwahlen für den Aufsichtsrath. 4) Antrag des Aufsichtsraths, das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr in Uebereinstimmung zu bringen. Die Hinterlegung der Aktien 10 des Statuts) kann bis einschließlich Mittwoch, den 19. De⸗ ember d. J., Abends 6 Uhr, entweder bei der esellschaftskasse oder bei den Herren Becker & 898 AX“ auf Aktien, Leipzig⸗ geschehen. Leipzig, den 28. November 1900. Verlag für Börsen⸗und Finanzliteratur. H. Lehmann.

[69264] Gebrüder Hemmer Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Neidenfels (Pfalz).

Ordentliche Generalversammlung Samstag, den 22. Dezember 1900, 11 Uhr Vor⸗ mittags, im Hotel Löwen, Neustadt a. d. H.

Tagesordnung: a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands, der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung. b. Beschlußfassung über die Bilanz und Erthei⸗ lung der Entlastung an Vorstand und Auf⸗ sichtsrath. 3 c. Verwendung des Reingewinns. d. Wahlen zum Aunfsichtsrath. e. Aenderung des § 4 des Statuts, bezüglich der sehfteten für die Zinsscheine der Gesell⸗ aft.

Anmeldungen zu dieser Generabversammlung sind unter Ausweis des Aktienbesitzes bis zum 17. De⸗ zember 1900 an die Direktion in Neidenfels 85 an die gesetzlich zulässigen Stellen zu richten.

Der Rechenschaftsbericht und die Bilanz sind im Bureau der Gesellschaft in Neidenfels einzusehen.

Neideunfels, den 28. November 1900.

Für den Aufsichtsrath: F. Bugge.

7) Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaftn. [69287]

Berliner Credit & Lombard⸗Bank Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Außerordentliche Generalversammlung Donnerstag, den 13. Dezember cr., Abends 8 Uhr, im Brandenburger Haus (Kramuschke),

Berlin W., Mohren⸗Str. 47. Tagesordnung: 1) Widerruf einer Aufsichtsraihswahhll. 2) Wahl von Aufsichtsrathsmitgliederr. 3) Geschäftliches. 8 4) Abänderung der Statuten. Berlin, Kronen⸗Str. 75, den 29. November 1900. Der Aufsichtsrath. M. Loewenthal.

1“

8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

Bekauntmachung.

Der Rechtsanwalt Dr. Richard Berlin, Kaiserstr. 25 a. wohnhaft, ist am 27. November 1900 in die Liste der bei dem Königlichen Land⸗ gericht II zu Berlin zugelassenen Rechtsanwälte ein⸗

8. *

[68929] .“ Meißner zu

getragen worden. y Berlin, den 27. November 1900.

Königliches Landgericht II.

[69254] Bekanntmachung. . Der Rechtsanwalt Wilhelm Becker ist zur Rechtsanwaltschaft bei dem hiesigen Amtsgerichte zu⸗ gelassen und in die Liste der Rechtsanwälte ein⸗ getragen. 1““ Dortmund, den 26 November 1900. Königl. Amtsgericht.

8 In die Liste der beim Königlichen Landgerichte in Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte ist unter Ifd. Nr. 58 der Rechtsanwalt Becker zu Dortmund ein⸗ getragen. Dortmund, den 28. November 1900. Königliches Landgericht.

[69252) Gemäß § 20 der Rechtsanwaltsordnung wird

bekannt gemacht, daß der bisherige Gerichts⸗Assessor

Dr. jur. Fritz Levy von hier am heutigen Tage in

die Liste der beim hiesigen Amtsgerichte zugelassenen

Rechtsanwälte eingetragen ist. 8 Essen, den 27. November 1900.

uu“

Der zur Rechtsanwaltschaft bei dem K. Landgericht e. zugelassene geprüfte Rechtspraktikant Richard Wagner von Hersbruck wurde heute in die Rechtsanwaltsliste des K. Landgerichts Würzburg eingetragen.

Würzburg, den 27. November 1900.

Der Kgl. Landgerichts⸗Präsident: (L. S) (Unterschrift.)

Zer Rechtsanwalt Becker ist be vericht in der Rechtsanwaltsliste gelösch * 27. November 1900. Königliches Amtsgericht.

9) Bank⸗Ausweise.

8

6 diesen Zeitpunkt binaus mindestens

10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.

[69285] Einladung für die Gewerken der Gewerkschaft Gelberg zu Goslar

zu einer Gewerkenversammlung auf den 10. De⸗ zember 1900, Vormittags 10 Uhr, in die Geschäftsräume des Paderstein'’schen Bankvereins zu

Paderborn. Tagesordnung: 1) Berichterstattung. 2) Beschlußfassung über Erhebung von Zubuße. Goslar, 29. November 1900. ““

Der Grubenvorstand der Gewerkschaft wS;. Hoernecke. Loer. Hanf. uca Paderstein. Schmidt.

8 8

[68930] Von

Bekanntmachung.

dem Bankhause Gebrüder Sulzbach, der Frankfurter Filiale der Deuts—hzen Bank, hier, ist bei uns der Antrag auf Zulassung von 15 000 000,— 4 ½ % Theil⸗Schuldverschrei⸗ bungen der Aecthgesellschaft Allgemeine Electrizitäts Gesellsthaft zu Berlin zum Handel Notierung an der hiesigen Börse eingereicht worden.

Frankfurt a. M., den 28., November 1900.

Die Kommission für Bulassung von Werthpapieren an der Hörse zu Franksurt a. M.

[68235] 8 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

„Rather Röhrenkesselfabrik

vorm. M. Gehre, G. m. b. H.“ in Rath bei Düsseldorf ist infolge Umwandlung in eine Aktien⸗ gesellschaft aufgelöst worden.

In Gemäßheit des § 65 des Fesseeees be⸗ treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden hiermit die Gläubiger der in Liquidation ge⸗ tretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf⸗ gefordert, sic zu melden.

Rath, 15. November 1900.

Rather Röhrenkesselfabrik vorm. M. Gehre, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquid. 1 Heetfeld. 8 [69255) 8 8 Rostocker Vieh-Versicherungsgesellschaft a. G. zu Rostock.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß an Stelle des aus dem Aufsichtsrath unferer Gesellschaft ausgeschiedenen Mitgliedes, Herrn Andreas Gellert zu Rostock, der Kaufmann Herr Heinrich Ruhmschöttel zu Buchholz a. W. in den Aufsichts⸗ rath der Gesellschaft und zugleich zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aussichtsraths gewählt worden ist.

Rostock, den 27. November 1900.

Die Direktion.

[69124] 8 Wir genehmigen anf Grund Allerhöchster Er⸗ mächtigung vom 26. d. Mts., daß das der Preußischen Hypotheken⸗Aktien⸗Bank zu Berlin bewilligte Pri⸗ vilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen auch bei der nach dem an⸗ Uiegenden Beschlusse des Bundesraths vom 22. Februar dieses Jahres zu ändernden Neufassung der Satzungen, wie sie in der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 30. September v. Js. beschlossen ist, in Kraft bleibt. Berlin, den 30. März 1900. 8 Der Finanz⸗ Der Minister für Minister: Landwirthschaft, Do⸗ Im Auftrage: mänen und Forsten: Grandke. von Hammerstein. Der Justiz⸗ Der Minister des Minister: Innern: In Vertretung: Im Auftrage: Nebe⸗Pflugstädt. von Bischoffshausen. Genehmigung. Fin.⸗Min. I. 3984. 8 f. . 1. B. 2723 I. Ang. Just.⸗Min. I. 2251. M. d. J. IV. 891. 1 Das von der Generalversammlung am 13. De⸗ jember 1899/28. April 1900 beschlossene, vom Bundes⸗ rath in der Sitzung vom 22. Februar d. Js. ge⸗ nehmigte Statut der Preußischen Hypotheken⸗ Aktien⸗Bauk in Berlin. Erster Titel. Firma, Zweck, Gerichtsstand, Dauer und ö

Unter der Firma „Preußische Hypotheken⸗Aktien⸗Bank“ besteht in Berlin eine Aklien⸗Gesellschaft.

Zweck der Gesellschaft ist die Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und künd⸗ barer Hypotheken⸗ und Grundschald⸗Darlehen und der Betrieb der im §13 näher bezeichneten Handels⸗ geschäfte. Die zur Gewährung der Hypotheken⸗ und Grundschuld⸗Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Emission von Hypothekenpfandbriefen

beschafft.

§ 2. Die „Preußische Hypotheken⸗Altien⸗Bank“ hat ihren Sitz in Berlin.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf 100 Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung, dem

11“

18. Mai 1864, ab gerechnet, festgesetzt.

der Gesellschaft über kann von der General⸗ versammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und unter Vorbehalt der Telühenisangede⸗ Bundes⸗ 88” und der zuständigen 2 inister gültig beschlossen werden.

§ 4. b Die für die Aktionäre bestimmten öffentlichen Be⸗ kanntmachungen der Gesellschaftsorgane erfolgen durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Die Bekanntmachungen können außerdem auch in anderen Blättern inseriert werden, ohne daß diese

4

Die Verlängerung der Dauer

Insertionen auf die Gülligkest der Publtkation von

Einfluß sind. 88 Grundkapital 8—n Aktionäre.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 21 000000 ℳ, eingetheilt in 10 000 Aktien à 600 und in 12 500 Aktien à 1200 ℳ.

Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammlung 48 Abs. 1 mit Genehmigung des Bundesraths und der zu ständigen Minister

Wenn im Falle der Erhöhung des Grundkapitals

neue Aktien ausgegeben werden, so soll der Betra jeder neuen Aktie auf 1200 gestellt werden.

2 8

8 8

Die Aktien lauten auf Inhaber und werden mit

dem Faecsimile der Unterschrift des Präsidenten des Kurakoriums und unter der Unterschrift zweier Mit

glieder der Direktion ausgefertigt, mit Dividenden⸗ 1

scheinen auf zehn Jahre und mit einem Talo

versehen. 87 8 Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals

können die neuen Aktien über pari ausgegeben werden.

88 5

Die die Erhöhung beschließende Generalversammlung

hat über die Modalitäten der Ausführung des Er⸗ höhungsbeschlusses, sowie darüber zu befinden, ob

jeder Aktionär einen seinem Gesellschaftsantheil ent⸗ sprechenden Theil der neuen Aktien zugetheilt er⸗ halten soll. Die Generalversammlung kann die Beschlußfassung über die Modalitäten der Aus⸗ führung des Erhöhungsbeschlusses dem Kuratorium

übertragen.

nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zu

Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit

§ 8. 1 Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen er⸗ löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn

dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fällig⸗

keit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der legungsfrist an. Der Vorlegung steht die gericht⸗ liche Geltendmachung des Anspruches aus der Ur⸗

kunde gleich. 8

Dividendenscheine und Talons werden nicht für kraftlos erklärt. Zeigt der berechtigte Inhaber eines Divwidendenscheines jedoch innerhalb der Vorlegungs⸗ frist den Verlust der Gesellschaft an, ohne daß innerhalb dieser Frist der Schein von anderer Seite eingereicht wird, so erhält er den auf den Dividenden⸗ schein entfallenden Betrag; dieser Anspruch erlischt

Vor⸗

mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der

Vorlegungefrist.

Die Gesellschaft wird durch die Annahme der An⸗

zeige des Verlustes weder verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten zu prüfen, noch die Realisation zu verweigern, noch die Präsentation dem Anzeigenden 8 8

Der Präsentant des Talons erhält die neue Serie Dividendenscheine nach Ablauf der alten Serie. 8

Dagegen erhält der der Aktie resp. des Interimsscheines die neue Serie gegen Vorzeigung der Haupturkunde, wenn er vor der Ausreichung der Aushändigung an den Vorzeiger des Talons wider⸗ sprochen hat, oder wenn der Talon nicht vorgeleg werden kann.

§ 10

Die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter

Aktien sowie Interimsscheine findet nach Maßgabe der gesetzlichen statt.

Sind Aktien, Interimsscheine, Talons, Dividenden⸗ scheine infolge einer Beschädigung oder Ver unstaltung zum Umlauf nicht geeignet, 3 erhält de Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmomente noch mit Sicherheit erkenn⸗ bar sind, von der Gesellschaft gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten Urkunde ein neues Exemplar. Die Kosten hat der Berechtigte zu tragen und hosiuse.

Hurc Zeichnung resp. Erwerb von Aktien unter⸗ werfen sich die Aktionäre für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft, welche sich auf die Rechte und Ver⸗ pflichtungen der Aktionäre als solche der Gesellschaft gegenüber beziehen, dem ordentlichen Gerichtestan

der Gesellschaft. Dritter Titel. üee hh

Abschnitt I. Allgemeine Befugnisse.

Die Preußische Hypotheken⸗Aktten⸗Bank ist be⸗

ugt: a. Hypotheken und Grundschulden⸗Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des in der Verfassung des

Heutschen Reichs bestimmten Bundesgebiets zu ge- 8

währen;

b. Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, 8

zu beleihen und zu veräußern;

c. Hypothekenpfandbriefe mit oder ohne Amorti⸗ sation auszugeben;

d. an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewähr⸗ leistung durch eine solche Körperschaft, sowie an in⸗ ländische Kleinbahnunternehmungen gegen Ver⸗ pfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuld⸗ verschreibungen (Kommunal⸗Obligationen bezw. Klein⸗ bahn⸗Obligationen) auf den Inhaber

e. Werthpapiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeit⸗ geschäften; 8

f. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen;

g. Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen.

Die Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände Sn Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern und Bankanstalten, durch Ankauf ihrer Hypotheken⸗ pfandbriefe und der zu d. erwähnten Schuld⸗ verschreibungen, durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, welche nach den Vorschriften dos Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung nutzbar machen. 8 11 1 8

Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur

gestattet: a. zum Zweck der Benutzung als Geschäftsräume; b. zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken

und Grundschulden.

fällig. Der Fall ls Fen

§ 15. Abschnitt II. Fenseeenes⸗ und Grund⸗ schuld⸗Darlehen.

Die Bank gewährt bypothekarische und Grund⸗ schuld⸗Darlehen in Beträgen von mindestens 1500 ℳ, entweder als Amortisationsdarlehen oder ohne Amortisation nach Maßgabe folgender Bestim⸗ mungen:

Für beide Arten gelten folgende gemeinsame Vor⸗ schriften:

a. dem Schuldner ist das Recht urkundlich ein⸗ zuräumen, die Schuld ganz oder theilweise zu kün⸗ digen und zurückzuzahlen. Das Rückzahlungsrecht darf nur auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, der mit Auszahlung des Darlehns, bei Raten⸗ zahlungen mit der Zahlung der letzten Rate beginnt, ausgeschlossen werden.

Wird nach der Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung ge⸗ troffen, so beginnt mit dieser Vereinbarung der zehntährige Zeitraum; jcbgees Kündigungsfrist darf 9 Monate nicht über⸗

reiten;

c. eine Rückzahlungeprovision oder Kaution darf nur soweit ausbedungen werden, als die Bank die Rückzahlung ausschließen darf;

d. die Darlehnsvaluta ist dem Schuldner stets in baarem Gelde zu gewähren.

§ 16.

Hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehen ohne Amortisation dürfen nur unter Verabredung einer bestimmten Kündigungsfrist für beide Theile oder eines festen Rückzahlungstermins gewährt werden. Die dem Schuldner gewährte Kündigungsfrist darf die der Bank vorbehaltene Frist nicht überschreiten.

§ 17.

Für Amortisationsdarlehen gelten folgende be⸗ sondere Bestimmungen:

1) sie sind für die Bank unkündbar;

2) der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum nicht aus⸗ geschlossen werden;

3) die Jahresleistung des Schuldners darf nur F Zinsen und den Tilgungsbetrag ent⸗

aalten;

4) ist in dem Fall der Hinausschiebung der Amor⸗ tisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, 2 ist derselbe in der Dar⸗ lehnsurkunde ersichtlich zu machen;

5) von dem Beginn der Amortisation ab dürfen die Jahreszinsen nur von dem für den Schluß des Vorsahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tzua zu verwenden;

6) die Bank braucht nur solche Theilrückzahlungen des Schuldners anzunehmen, welche dazu bestimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit unter Bei⸗ behaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Fahr oder um mehrere Jahre abzukürzen.

Wenn jedoch der Schuldner den zehnten Theil des Restkapitals zurückzahlt, kann derselbe verlangen, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei den im § 28 Absatz 2 be⸗ zeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ur⸗ sprünglichen Kapitals betragen. Die Bank hat in diesem Falle einen neuen Tilgungsplan aufzustellen

Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An⸗ sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Fehpothet oder der Herstellung eines Theilhypotbheken⸗

riefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im Voraus nicht befreien. 6

Ausnahmsweise kann die Bank sowohl die unkünd⸗ baren wie die ohne Amortisation gegebenen Dar⸗ lehen mit dreimonatlicher Frist in folgenden Fällen kündigen: 8

a wenn die zu zahlenden Zinsen und Amortisations⸗ beiträge nicht innerhalb eines Monats, sonstige Kosten nicht innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermine an die Gesellschaft berichtigt sind;

b. wenn die Sequestration über das verpfändete Grundstück eingeleitet wird; 8

c. wenn der Eigenthümer des Pfandgrundstückes die Rechtsgültigkeit oder den Rang der Hypothek oder Grundschuld bestreitet; 8

d. wenn der Eigenthümer des Pfandgrundstückes die vertragsmäßig stipulierten Versicherungen bezüglich der Gebäude, des Inventars, der Ernte nicht eingeht oder nicht aufrecht erhält; .

e. wenn durch unwirthschaftliches Verhalten des Schuldners der Werth des Unterpfandes im Ver⸗ hältniß zu dem bei der Darlehnsgewährung an⸗

enommenen Werthe so gesunken ist, daß das Dar⸗

kehn. resp. dessen nicht amortisierter Theil nicht mehr hinreichend gesichert erscheint, oder wenn eine theil⸗ weise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer statt⸗ efunden hat, ohne daß wegen Pseglürsane er Poporzer oder Grundschuld mit der Bank ein Ab⸗ kommen getroffen ist.

Werthsverminderungen, denen kein unwirthschaft⸗ liches Verfahren des Besitzers zu Grunde liegt, be⸗ rechtigen die Gesellschaft nur zur Hefttve. einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird derjenige Theilbetrag der Hypothek oder Grundschuld, welcher in dem Werthe des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, fällig.

Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung nicht.

Wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder nur seine Zahlungen einstellt, oder die Subhastation über das verpfändete Grundstück oder einen ideellen Theil eingeleitet wird, wird die Hypothek oder Grund⸗ chuld auf Verlangen der Bank ohne Kündigung

der Auflösung der Gesellschaft darf ndigungsgrund nicht ausbedungen werden.

§ 19.

Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für

vpothekenpfandbriefe benutzt werden, nur nach PDaenden Grundfätzen erfolgen:

1) die Beleihung ist der Stelle zulässig;

2) der für die Beleihung angenommene Werth des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen.

Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag,

egel nach nur zur ersten

welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Be⸗ wirthschaftung in den Händen eines jeden Vcsibers e neeescha cn e Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Werthes nicht übersteigen; b 4) bei landwirthschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Zentralbehörde des zuständigen Bundesstaats gemäß § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Be⸗ leibungsgrenze gestattet; 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegen⸗ schaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Werthes nicht

übersteigen;

6) 11S e sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Maßgabe beliehen werden, daß die auf solche Grundstücke gewährten Hypotheken und Grundschulden zusammen weder den zehnten Theil des Gesammt⸗ betrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten.

7) Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, ins⸗ besondere an Gruben und Brüchen, von der Ver⸗ wendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor⸗ schriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Seig von Hypothekenpfandbriefen ausge⸗ schlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähten.

8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speziellen Bestimmungen des Darlehnsvertrages gegen Feuers⸗ gefahr versichert sein.

Für die von der Bank gemäß § 13 b zu er⸗ werbenden Hypotheken und Grundschulden müssen, falls dieselben als Unterlagen für Hypothekenpfand⸗ briefe benutzt werden, die Vorbedingungen des § 19 erfüllt sein. 8 21

In den von der Hypothekenbank verwendeten Dar⸗ lehneprospekten und Antragsformularen sind alle Be⸗ stimmungen über die Art der Auszablung der Dar⸗ leben, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres⸗ bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres amortisiert war.

22.

Im übrigen sind für die Werthsermittelung, sowie für die Darlehnsbedingungen die von der Bank gemäß §§ 13, 15 des Hypothekenbankgesetzes festzustellenden Reglements maßgebend.

§ 23. Die Modalitäten für die an Körperschaften oder gegen deren Garantie und für die an Kleinbahnen gegen Verpfändung zu gewährenden Darlehen unter⸗ liegen besonderer Vereinbarung. Darlehen an Klein⸗ Eö“ dürfen nur gewährt werden, nachdem die Grundsätze für die Gewährung solcher Darlehen festgestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

Abschnitt III. Hypothekenpfandbriefe, Schuld⸗ verschreibungen he⸗ deren Deckung.

Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypothekenpfandbriefen, sowie von verzinslichen Schuldverschreibungen auf den In⸗ haber gemäß § 13d nach Maßgabe folgender Be⸗ stimmungen befugt. 88

Die Hypothekenpfandbriefe und die anderen Schuld⸗ verschreibungen tragen die faksimilierte Unterschrift des Präsidenten des Kuratorium sund zweier Direktoren, sowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten und die Bescheinigung des Treuhänders über die vorschrifts⸗ mäßige Deckung und Eintragung in das Hypotheken⸗ register resp. Darlehnsregister.

Die Bank ist berechtigt, für Darlehen an Klein⸗ bahnen gegen Verpfändung und solche, welche sie an Kleinbahnen ohne Verpfändung gegen Garantie öffentlicher Körperschaften gewährt, gleiche Schuld⸗ verschreibungen auszugeben.

Sämmtliche Urkunden müssen die wesentlichen Be⸗ stimmungen des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Inhabern, insbesondere über die Kündbarkeit enthalten.

26.

Die Bank darf auf das Recht der Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver⸗ zichten. Den Gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Feculdversch eibachen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

§ 27.

Der Gesammtbetrag der Fecprhetenpfag eree und Schuldverschreibungen darf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammensetzt:

a. aus dem zwanzigfachen Betrag des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, baar eingezahlten Grundkapitals von 21 000 000 ℳ;

b. und dem fünfzehnfachen Betrag desjenigen Aktienkapitals, um welches die Bank seit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erhöhen wird, soweit das erhöhte Kapital baar ein⸗ gezahlt ist, zuzüglich des fünfzehnfachen Betrages des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds; dieser bleibt jedoch hierbei insoweit außer Betracht, als er bei Erreichung des unter a. bezeichneten Höchstbetrages des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war.

Die Summe des Nennwerths muß für die yppothekenpfandbriefe stets durch Hypotheken oder rundschulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag, für die nach § 13d ausgegebenen Schuldverschreibungen stets durch ent⸗ sprechende Forderungen von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Die Deckung soweit Hypotheken oder Grund⸗ schulden an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwandt werden, mindestens zur Hälfte aus Amor⸗ tisationshy otheken resp. Grundschulden bestehen, bei

denen der fährliche Tilgungsbeitrag des Schuldnerg nicht vn’e. als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt.

Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken oder Grundschulden vor der Zeit zurückgezahit werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken oder Grundschulden anderer Art zur Deckung benutzen.

Hypotheken oder Grundschulden an Grundstücken, welche die Bank zur Verhütung eines Verlustes er⸗ worbden hat, dürfen zur Deckung der Hypotheken⸗ pfandbriefe höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor der Erwerbung des Grundstücks als Deckung gebucht waren.

Vermindert sich das Kapital der zur Deckung dienenden Hypotheken und Grundschulden durch Amorti⸗ sation oder ückzahlung soweit, daß die vorschrifts⸗ mäßige Deckung nicht mehr vorhanden ist, so muß der Fehlbetrag der Deckung entweder durch Zurück⸗ ziehung und Vernichtung von Hypothekenpfandbriefen ausgeglichen, oder durch andere zur Deckung geeig⸗ U.8 Hypotheken⸗ und Grundschuldforderungen ersetzt werden.

Ist dies nicht sofort ausführbar, so hat die Bank den Ferchebei einstweilen durch Schuldverschrei⸗ bungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen.

Die ersatzweise eingestellten Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz ge⸗ bracht werden, der um fünf vom Hundert des Nenn⸗ werthes unter ihrem Sg Börsenpreise bleibt.

Die Sicherheit der Hypothekenpfandbriefe wird ge⸗ bildet durch die erworbenen Hypotheken und Grund⸗ schulden, das Grundkapital und das sonstige Gesell⸗ schaftsvermögen.

Für die Sicherheit der gemäß § 13 xd. ausgegebenen Schuldverschreibungen haften die erworbenen ent⸗ sprechenden Forderungen mit ihren Nebenrechten, das Grundkapital, sowie das ganze Vermögen der Ge⸗ sellschaft.

§ 30.

Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be⸗ stimmten Hypotheken und Grundschulden sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. In dieses Register find auch die gemäß § 28 ersatzweise eingestellten Werthpapiere einzutragen. Gleiche Re⸗ gister sind für die zur Deckung der Kommunalobli⸗ gationen und Kleinbahnobligationen 138d.) be⸗ stimmten Dahrlehnsforderungen und Werthpapiere zu führen. § 31

Die Bestimmungen uͤber den Ersatz und die Kraft⸗ loserklärung beschädigter und verlorener Aktien finden entsprechende Anwendung auf die Hypothekenpfand⸗ briefe und Schuldverschreibungen. Für die Talons und Zinskupons finden die §8§ 8, 9, 11 entsprechende

Anwendung.

§ 32.

Die Zinsen der Hypothekenpfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen werden gegen Aushändigung der Kuhon⸗ an den bekannt gemachten Stellen aus⸗ gezahlt.

Die Ansprüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ab⸗ laufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der öö

0.

Die Einlösung der Hypothekenpfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Baareinlösung nach vor⸗ gängiger Kündigung seitens der Bank oder nach Be⸗ stimmung durch das Loos. Die gekündigten oder gezogenen Nummern, sowie der Oit und die Zeit der Auszahlung werden durch den Reichs⸗Anzeiger dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Auszahlungstermine, an welchem die Verzinsung der Hypothekenpfandbriefe aufhört.

Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgeloosten Hypothekenpfand 8 erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.

Noch nicht fällige oder nach Aufhören der Ver⸗ zinsung fällig gewesene, bei Einlieferung der Hypo⸗ fehlende Koupons werden vom Kapital in Abzug gebracht.

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1“ Organisation.

Die Organe der Preußischen Hypotheken⸗Aktien⸗ Bant sind:

1) die Direktion, 9 das Kuratorium 3) die Generalversammlung.

Die Direktion.

§ 35.

Die Direktion besteht nach Bestimmung des Kuratoriums entweder aus zwei oder mehr Mit⸗ gliedern, welche vom Kuratorium zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll gewählt werden.

Das Kuratorium kann stellvertretende Mitglieder der Direktion bestellen.

Die Mitglieder der Direktion und die Stell⸗ vertreter legitimieren sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts, die Beamten der Pe Plce durch ein Attest der Direktion.

Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschluß⸗ fassung unter den Mitgliedern der Direktion wird vom Kuratortum festgesetzt.

Darüber, ob ein Syndikus für die Gesellschaft zu ernennen oder ob ein Mitglied der Direktion oder ein stellvertretendes Mitglied mit der Funktion des Syndikus zu betrauen ist, beschließt das Kuratorium. In beiden Fällen ist für den Syndikus der Gesell⸗ schaft die Gualifikation zum Richteramt erforderlich.

Die Mitglieder der Direktion und der Syndikus erhalten Gehalt.

6. .

ie Direktion bildet den Gesellschaftsvorstand in Gemäßheit der Bestimmungen des Handelsgesetz⸗ buches. Sie vertritt die Gefellschaft in außergericht⸗ lichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt deren Geschäfte innerhalb der statuten⸗ mäßigen Grenzen unter Beobachtung der von dem Kuratorium und von der Generalversammlung inner⸗ halb des den letzteren zugewiesenen Ressorts gefaßten

Beschlüͤse dln für die Gesellschaft bedarf

Zu Willenserklärungen es der Mitwirkung von zweien der zur Vertretung

der Gesellschaft berechtigten Personen, alss der Direktoren, stellvertretenden Direktoren oder Pro⸗ kuristen. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen werden in der Fenn ausgestellt, daß zwei von den bezeichneten Personen der crrebezcn oder gedruckten Firma ihre Unter⸗ schrift hinzufügen.

Die Direktion ist zur selbständigen Bestellung und Entlassung von g g; berechtigt.

Die Direktion ist befugt, in den rovinzen Organe zu schaffen, welche sie in ihrer Wirksamkeit unter⸗ stützen sollen.

§ 38. Die Mitglieder der Direktion können durch Be⸗ schluß des Kuratoriums vom Amte suspendiert werden. Die Entlassung kann nur auf Grund eines Be⸗ schlusses der Generalversammlung erfolgen.

Das Kuratorium.

§ 39.

Das Kuratorium besteht mindestens aus 6 und höchstens aus 10 Aktionären, welche von der General⸗ gewählt werden. Die Anzahl bestimmt die Generalversammlung. Drei Mitglieder müssen in Berlin ansässig sein.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei als Jahr der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen gilt. Zuerst in der ordent⸗ lichen Generalversammlung des Jahres 1901 und dann in den folgenden Generalversammlungen scheiden in möglichst gleicher Anzahl soviel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes in der vierten ordentlichen Generalversammlung ein Ende erreicht. Soweit durch das bisherige Statut der 1 Fefle den mich gepeben, 19. en

as Loos, er ergieb die henfolge im Ausscheiden durch die Amtsdauer. 6

Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest der Wahlperiode.

§ 40.

Die Mitglieder des Kuratoriums wählen alljährlich nach der ordentlichen Generalversammlung aus ihrer Mitte zu notariellem Protokoll einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben.

Präsident, Stellvertreter und Mitglieder legi⸗ timieren sich durch notarielles Attest.

§ 41.

Das Kuratorium überwacht den Geschäftsbetrieb im allgemeinen und nimmt die Stelle des Aufsichts⸗ raths im Sinne des Handelsgesetzbuchs ein.

Zum Ressort des Kuratoriums gehören außer den ihm statutarisch und gesetzlich zugewiesenen Funktionen:

a. die Vertretung der Gesellschaft bei dem Abschluß von Verträgen mit den Mitgliedern der Direktion;

b. die Ernennung des Syndikus und der Abschluß des Anstellungsvertrages;

c. Genehmigung der Bestellung von Prokuristen;

d. Bestimmung über die Einzahlungen des Aktien⸗ kapitals bei Erhöhungen;

e. Feststellung der Mosdalitäten für die kündbaren hypothekarischen Darlehen, sowie für die gemäß § 13 d. zu gewährenden Darlehen;

f. Feststellung des Inhalts der gemäß § 13d. aus⸗

zugebenden Schuldverschreibungen;

g. Feststellung der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Grundsätze und Reglements bezüglich der Werthermittelung und bezüglich der Darlehns⸗ bedingansgen;

h. Ab ““ mit dem Treuhänder und dessen Stellvertreter über die diesem zu ge⸗ währende Vergütung.

42.

Die Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter mittels ein⸗ geschriebenen Briefes. Sie muß innerhalb 6 Tagen geschehen, wenn die Direktion oder drei Mitglieder des Kuratoriums darauf antragen. Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Verhinderung se Stellvertreter, eventuell das dem Lebensalter ne älteste Mitglied.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit absoluter Majorität gefaßt; bei Stimm entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

ie Mitglieder der Direktion wohnen den Sitzunge des Kuratoriums mit berathender Stimme bei.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kura toriums wird ein Protokoll geführt und von den anwesenden Mitgliedern vollzogen.

In dringenden Fällen ist schriftliche resp. telegra phische Abstimmung gestattet.

Alle von dem Kuratorium ausgehenden Urkunde werden nur von dem Präsidenten oder dessen Stell vertreter unterzeichnet, ohne daß es des Nachweise der Verhinderung bedarf. G

43. 8 Zum Ressort des Präsidenten resp. seines Stell

vertreters gehören: 1) die Genehmigung der Anstellun von Beamten die mehr als 4000 Jahresgehalt alten; 2) die Anordnung und Leitung a ordentliche Kassen⸗ und

§ 44. Das Kuratorium ernennt aus seiner Mitte 8 die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder, welche wenigstens viermal im Jahre ordentliche Kassen⸗Revisionen unter Zuziehung eines Direktionsmitgliedes vorzunehmen haben. Ueber diese Revision ist ein Protokoll auf⸗ zunehmen und von den Revisoren und dem Direktions⸗ mitglied zu unterzeichnen.

ehkes I Nes ahhs

Alljährlich einmal, spätestens im zweiten Quartal, findet in Berlin die ordentliche General⸗ versammlung der Aktionäre statt. Die Direktion beruft dieselbe.

Die Berufung außerordentlicher Generalversamm⸗ lungen kann sowohl durch die Direktion, als durch das Kuratorium, dessen Präsidenten oder seinen Stell⸗ vertreter stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn ent⸗ weder die Direktion oder das Kuratorium es für nöthig erachten oder wenn Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe sckekthc darauf antragen. Diese Aktionäre können, alls ihrem ver. nicht entsprochen wird, durch das zuständige Gericht zur Berufung ermächtigt werden.

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Vorlagen mittels zweimaliger Bekanntmachung im „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“, bei

Berufung durch die gerichtlich ermächtigten Aktionäre