1900 / 290 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Dec 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender

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Deutscher Reichstag.

13. Sitzung vom 5. Dezember 1900. 1 Uhr.

Zur ersten Berathung steht der von den Abgg. Dr. Lieber und Genossen (Zentr.) am 23. November ein⸗

eebrachte Gesetzentwurf, betreffend die Freiheit der 1..““

ach § 1 dieses Gesetzentwurfs steht jedem Reichs⸗ angehörigen innerhalb des Reichsgebiets volle Freiheit des Religionsbekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemein⸗ schaften, sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung zu. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. b

Nachdem der Präsident die erste Berathung für eröffnet erklärt hat, nimmt das Wort der

Reichskanzler Graf von Bülow:

Im Namen der verbündeten Regierungen habe ich die Ehre, nachfolgende Erklärung abzugeben:

„Obwohl sich die verbündeten Regierungen über gesetzgeberische Anträge, die aus dem Reichstage hervorgehen, erst schlüssig zu machen pflegen, nachdem der Reichstag seinerseits Stellung ge⸗ nommen hat, halten sie es im vorliegenden Falle doch für noth⸗ wendig, zu einer so ernsten und das Gewissen des deutschen Volkes berührenden Frage sich alsbald auszusprechen. Die verbündeten Regierungen achten die Ueberzengungen und Gefühle, welche dem Antrage der Herren Abgg. Lieber und Genossen zu Grunde liegen. Sie sehen sich jedoch außer stande, diesem Antrage zuzustimmen, welcher die verfassungsmäßige Selbständigkeit der Bundesstaaten auf einem Gebiete beschränken will, das sie der Zuständigkeit ihrer Landesgesetzgebung vorbehalten müssen.“

Miine Herren, die aus älterer Zeit überkommene Gesetzgebung dieses oder jenes Bundesstaates mag Vorschriften enthalten, die mit den im größten Theil des Reichs anerkannten Grundsätzen freier Religionsübung nicht überall im Einklang stehen. Wenn ich für meine Person hoffe, daß derartige landesgesetzliche Disparitäten ver⸗ schwinden werden (Bravo!) ich bin durchaus für die Gleich⸗ berechtigung der Religionsgemeinschaften —, so muß ich als Reichs⸗ kanzler mir doch vor allem vor Augen halten, daß meine erste Aufgabe dahin geht, den bundesstaatlichen Charakter des Reichs und die Autonomie der Bundesglieder, soweit die Reichsgesetzgebung die⸗ selbe gewährleistet, nicht ohne willige Zustimmung der Einzelstaaten beeinträchtigen zu lassen. (Hört, hört! links, Bravo! rechts.) Darin wurzelt das Vertrauen, auf welches die Reichsgewalt bei den Bundes⸗ staaten zählen muß. Dieses Vertrauen ungemindert und ungeschmälert zu erhalten, ist meine vornehmste Pflicht (Bravo! rechts), und ich bin überzeugt, daß das hohe Haus mir in dieser Auffassunge beistimmen wird. (Bravo! rechts.)

Arg. Dr. Lieber: Meine politischen Freunde erkennen an, daß der Reichskanzler bestrebt sein muß, das Vertrauen der verbündeten Regierungen zur Reichsgewalt dadurch zu erhalten, daß er für seine

erson alles vermeidet, was als ein Eingriff in die Rechte der

undesstaaten gedeutet werden kann. Dann aber sind meine politischen Freunde mit dem anderen Theile der Erklärung des Reichs⸗ kanzlers, wonach für alle anerkannten Religionsgemeinschaften volle Gleichberechtigung im Reiche herrschen muß, einverstanden. In der Erklärung des hohen Bundesraths selbst erblicke ich für meine Person einen wesentlichen Fortschritt. Wir haben heute sogar die erfreuliche

Thatsache erlebt, daß der Bundegrath nicht einmal die Begründung des Antrages abgewartet, sondern seine Stellung sofort präzisiert hat.

An sich hat uns der Bundesrath nichts Neues gesagt, wir sind aber

durch die Mißachtung unserer Wünsche so wenig verwöhnt, daß wir schon dankbar dafür sind, wenn wenigstens etwas gesagt wird. Wenn der hohe Bundesrath anerkennt, daß die religiösen Beschwerden, die wir in den einzelnen Bundesstaaten zu erheben haben, berechtigt sind, so erachten wir das schon als einen Iv Diese einzelnen Beschwerden wird mein Fraktionsgenosse Gröber noch vortragen. Ich hoffe, daß naoch der Erklärung des Bundesraths das Haus Gelegenheit nehmen wird, die einzelnen religiösen Beschwerden in einer besonderen Kommission von 28 Mitgliedern, die ich beantrage, gründlich zu prüfen. Zu meinem Theil habe ich den lebhaften Wunsch, daß die Erörterung, welche unser Antrag hervorrufen wird, hier und in der Kommission sowie im Schoß der verbündeten Re⸗ serungen ohne alle persönliche und konfessionelle Schärfe geführt wird. ch stehe nicht an, zu erklären, vaß wir nicht bestimmte Personen, namentlich auch nicht bestimmte Regenten der einzelnen Bundesstaaten im Auge haben, sondern die von Alters her überkommenen Gesetzgebungen und uftände. Diese machen wir für das verantwortlich, was wir durch unsern trag auszuräumen wünschen. Nichts liegt uns ferner, als dafür bestimmte Herrscher oder bestimmte Minister verantwortlich zu

machen. Wenn wir Klagen erheben, so erheben wir sie nicht gegen Personen, sondern gegen Zustände, gegen die Gesetzgebungen und die Verwaltungsgrundsätze, die wir als pöllig veraltet bezeichnen müssen. Wir haben in erster Linie in den letzten Jahren derartige religiöse Beschwerden besonders zu erheben gehabt in Mecklenburg, Braun⸗ schweig und Sachsen. In den letzten Jahren haben sich die Klagen aus diesen Ländern über die katholischen Bevölkerungs⸗ theils sehr stark gehäuft. Wenn ein Geistlicher für die Freiheit, an vier verschiedenen Orten eine Messe zu lesen, erst für jede Messe die hohe polizeiliche Erlaubniß einholen muß, so ist das eine Er⸗ scheinung, an die wir in Preußen längst nicht mehr gewöhnt sind. In das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz⸗ gebiete, hat ein § 10a Aufnahme gefunden, welcher den im Deutschen Reich anerkannten Religionsgemeinschaften Gewissensfreiheit und freie Ausübung ihrer Kulte gewährleistet. Wir haben geglaubt, auch der hohe Bundesrath würde ein Gefühl für das Beschämende des Zustandes haben, daß in den Schutzgebieten des Deutschen Reichs erlaubt ist, kraft eines Reichsgesetzes, ohne daß ein Wort des Bundesraths bei der Verhandlung darüber im Reichstage dagegen gesagt worden wäre, was in den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs verboten ist. Daher scheint es uns eine gebotene Konsequenz dieses § 10a des jünasten Gesetzes für die Schutzgebiete, eine un⸗ ausweichliche Konsequenz, daß die Reichs⸗Gesetzgebung nunmehr auch im eigenen Lande den Grundsatz zur Geltung führt, den sie für die Schutzgebiete angenommen hat. Und so wäre auch ohne die Einzel⸗ beschwerden, die die Sache für uns brennend gemacht haben, die Nothwendigkeit gegeben, schleunigst einzugreifen. Nun kommt man mit der Einrede der Nichtzuständigkeit des Reichs. Wir fordern die Religionsfreiheit der Reichsangehörigen und der Religionsgemein⸗ schaften. Zunächst sind vor der Reichs⸗Gesetzzgebung die Religions⸗ gesellschaften Vereine, wie alle anderen Vereine. Der Einwand der Nichtzuständigkeit kann also angesichts des Artikels 4 der Reichsverfassung nicht erhoben werden; man braucht sich ja nur unserer Erörterung aus Anlaß der Frage der Aufhebung des Ver⸗ bindungsverbots für Vereine zu erinnern. Wir wollen nicht etwa eine positive Reichs⸗Kirchenhoheit, wir verabscheuen die Staats⸗ hoheit, das jus circa sacra, wtr wollen also nicht etwa auch noch dazu die Reichshoheit dem deutschen Volk als Weibhnachtsgeschenk be⸗ scheeren. Die Reichsverfassung spricht zwar ferner von der Religions⸗ freiheit der einzelnen Reichsangehörigen nicht, aber sie nennt sie auch nicht unter den Ausnahmen. Also auch dafür ist der Beweis nicht zu erbringen, daß die Religionsfreiheit der Reichsangehörigen nicht zur Kompetenz der Reichsgesetzgebung gehört. Aber muß man sich nicht überhaupt über das kurze Gedächtniß Derer wundern, die dies argumentieren? Schon i. J. 1869 gab der Nord⸗ deutsche Reichstag ein Gesetz, welches die Ausübung staatsbuͤrger⸗ licher Rechte für unabhängig vom religiösen Bekenntniß erklärte, auch für Mecklenburg, Bayern und Sachsen; und kaum war das Deutsche Reich geschmiedet, als man dieses Gesetz auf das Deutsche Reich ausdehnte. Was thun wir also anderes, als dieses deutsche Reichsgesetz seinem Inhalte nach völlig zur Wahrheit machen? Und legte nicht der Bundesrath i. J. 1872 diesem Reichstage ein Jesuitengesetz vor? Kein Mensch hat damals an der Zuständigkeit der Reichsgesetz⸗ gebung gezweifelt. Wer so in die religiöse Freiheit in den Einzel⸗ staaten eingegriffen hat, darf heute nicht von Unzuständigkeit reden; diese Klinke der Gesetzgebung darf nicht berührt werden. Und heute ist es offenes Zugeständniß, daß dieses Jesuitengesetz lediglich eine Gefälligkeit gegen Preußen war, um die dortige Kulturkampfgesetzgebung wirksamer zu machen. Wer sich heute auf die Unzuständigkeit des Reichs für die Annahme und Ausführung unseres Antrags besinnt, kommt etwas zu spät. Nichts ist in der Reichsverfassung ausführlicher geordnet als der Abschnitt über das Militärwesen. Fürsorge ist getroffen für alle möglichen und beinahe unmöglichen Eventnalitäten; wir haben allgemeine Wehrpflicht, ein einheitliches deutsches Heer. Da sehen wir auf einmal neben der einheitlichen Landmacht eine auf der Freiwilligkeit aufgebaute ostaßzatische Armee, gänzlich verschieden von allem, was die Reichsverfassung anordnet; wir seben sie entstehen, ohne daß auch nur das nöthige Drittel des Bundesraths sich aufthut und die Versammlung des Bundesraths fordert, um über diese absolute Neuerung sich zu unterhalten und die Zuständigkeit des Reichs dafür zu prüfen; unserem Antrage gegenüber sehen wir aber plötzlich den Bundesrath auf dem hohen Rosse der Unzuständigkeit des Reichs. Sehr häufig habe ich gegenüber den Einzelstaaten die Nicht⸗ zuständigkeit der Reichsgesetzgebung vertreten, als Föderalist, wie unsere ganze Partei, in der redlichen Ueberzeugung von der Nichtzuständigkeit des Reichs in den betreffenden Fragen. Nichts liegt uns ferner, als die Rechte der Einzelstaaten schmälern zu wollen; aber wir meinen, daß man zu unserem Schaden oft mit einem leichten salto mortale über Kompetenzbedenken hinweggegangen ist, und daß man daher, wenn es sich um die religiöse Freiheit handelt, sich nicht allein auf die Kompetenzfrage versteifen sollte. Man hat gesagt, unser Antrag verfolge nur katholische Interessen. Er verlangt nur die staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Bekenntnisse, wie sie durch Jahrhunderte lange Kämpfe erreicht worden ist. Nicht der dogmatischen Toleranz reden wir in unserem Antrage das Wort, wobl aber können wir uns zusammenfinden auf dem Boden der staats⸗ bürgerlichen Toleranz.

Abg. Dr. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode (d. kons.):

Gleich dem Reichskanzler widerstreben auch wir einer Machterweiterung des Reiches und Schmälerung der Hoheitsrechte der Einzelstaaten.

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Das ist unser prinzipieller Standpunkt. Dabei bleibt es freilich zweifelhaft, ob unsere prinzipiellen Bedenken gegenüber allen einzelnen Punkten des vorliegenden Antrages angemessen sind. Wenn eine große Partei des Hauses, mit der wir erfreulicherweise auf manchen Gebieten zusammenarbeiten, ihren Antrag einer Kommission überwiesen zu sehen wünscht, so können wir dem nicht entgegentreten. Wir vinkulieren uns dabei in keiner Weise und behalten uns alles Weitere vor. Aufgabe der Kommission wird es sein, zu ermitteln, welche Punkte aus dem Antrage herausgeschält werden können, die der Reichsverfassung nicht zuwiderlaufen. In diesem Sinne stimmen wir für die Ueberweisung des Antrages an eine Kommission. Abg. von Vollmar (Sol.): Wir Sozialdemokraten sind so ziemlich die einzige Partei gewesen, die den Kulturkampf nicht mit⸗ gemacht hat. Wir haben allerdings wenig Dank vom Zentrum dafür erhalten, haben ihn freilich als Realpolitiker auch nicht erwartet. Wir wissen auch, daß Gewohnheltssünden außerordentlich schwer ab⸗ zulegen sind, daß die Nutzbarmachung religiöser Motive zu Partei⸗ zwecken so sehr die Wesenheit des Zentrums bildet, daß es ihm um so schwieriger werden muß, davon los zu kommen. Unter den Einwendungen gegen den Antrag ist eine ganze Reibe ohne weiteres hinfällig, so z. B. der, daß der Antrag lediglich agitatorisch sei und keinen praktischen Zweck habe. Jede Partei, welche nicht jede Wurzel im Volksleben verloren hat, muß sich an das Volk wenden. Ein anderer Einwurf war der, der Antrag könne nicht ernst gemeint sein, weil die verbündeten Regierungen nimmermehr darauf eingehen würden. Wenn wir uns nur auf Anträge beschränken wollten, welche den verbündeten Regierungen gefällig sind, wäre der Parla⸗ mentarismus eine Farce, an der ein ernster Mensch sich nicht betheiligen sollte. Darum kann auch die Erklärung des Reichskanzlers keinen Eindruck auf uns machen; er hat nur erklärt, daß den Herren die Ein⸗ bringung unbequem ist. Dem Zentrum aber kann ich den Vorwurf nicht ersparen, daß es einer Anzahl unserer Anträge denselben Einwand entgegengesetzt hat. Einige andere Einwände sind ernster zu nehmen. Der Antrag und sein Bruder, der den Staatsgerichtsbof will, der sogar Erbfolge und Regentschaftsstreitigkeiten vor sein Forum ziehen soll, sind Schritte zum Einheitsstaat und passen sehr schlecht zum föderativen Prinzip, welches die Partei hier stets ver⸗ treten hat. Die Art, wie Herr Lieber diese Einwände abthat, war zu allgemein; mit solcher Beweisführung kann man alles beweisen Das Reich soll zuständig sein für die Freiheit, aber nicht für die Sklaverei, meint Herr Lieber, und er weist auf das Gesetz von 1869 hin. Dieses Gesetz ist zwar angenommen worden, aber gegen den Widerspruch des Abg. Windthorst. Und wie hat sich das Zentrum zu den Anträgen gestellt, welche verfassungs⸗ mäßige Zustände in Mecklenburg betreffen? Es hat sich ablehnend verhalten wegen der Kompetenzbedenken bezüglich der Selbständigkeit der Einzelstaaten. Nun kommt dasselbe Zentrum frank und frei mit diesem Antrage, der auch von den bavyerlschen Mitgliedern desselben unterzeichnet ist, mit welchen ich darüber an anderer Stelle zu reden haben werde Man hat dem Antrage ferner in der Presse vorgeworfen, der Antrag sei nicht ehrlich gemeint, er sel ein Ausfluß kirchenpolitischer Heuchelei. Die Zusammenstellung der Worte „Toleranz“ und Zentrum hat allerdings für den ersten Augenblick etwas Verblüffendes. Aber der daraus konstruierte Vorwurf hat doch keine Beweiskraft. Die hinter uns liegenden bistorischen Thatsachen kommen in diesem Punkte nicht in Betracht: aber es muß doch festgestellt werden, daß es eine bürgerliche und sittliche Freiheit gegenüber der Wahrheitsnorm der katholischen Kirche nicht giebt, die dogmatische Toleranz ist also für die katholssche Kirche unsittlich, wie ich, um sicher zu gehen, nach dem Kardinal Hergen⸗ roether zitiere. Der Antrag fordert, wie die katholische Kirche, die politische Toleranz für sich, nicht aber, um sie auch ihrerseits zu üben. Nun sind aber die Verhältnisse stärker gewesen als die mensch⸗ lichen Satzungen. Ganze Völker sind von der katholischen Kirche ad⸗ s und lediglich diese veränderten Verhältnisse haben die katho⸗ ische Kirche zur Toleranz gezwungen; sie duldet das Uebel, weil sie es nicht ändern kann. Auch die katholischen Parteien haben sich dem anbequemen müssen. Sie fordern für die Minderheit eine Toleranz, die Sie, wenn Sie in der Mehrheit sind, nicht gewähren. (Zuruf im Zentrum: Bayern!) Bayern ist doch kein katholischer, sondern ein paritätischer Staat. Ein Münchener katholisches Blatt hat den Antrag bekämpft. (Zuruf im Zentrum: Sigl!) Es wird darin gefragt, ob die Juristen und Theologen des Zentrums ihre Studienzeit verschlafen oder sonst verbummelt haben. Im übrigen gehe die Sache das Reich gar nichts an. Das Zentrum sei ein sehr zweifelhafter Hort der Religtonsfreiheit; es verfolge bei dem Antrage nur seine eigenen Partetinteressen. Wir Sozialdemokraten nehmen den Antrag des als ernst gemeint und behandeln ihn sachlich. Wir iad Vertreter der Gewissens⸗ und Glaubensfreiheit. Der Staat hat sich in die Religionsübungen und den Kult der einzelnen Religtonsgemeinschaften nicht einzumischen. Wir wünschen die Trennung der Kirche vom Staat. Das Zentrum freilich bemüht sich, unsern Grundsatz: „Religion ist Privatsache“, als nicht ernst gemeint hinzustellen. Wenn einzelne von uns von diesem Grundsat abweichen, so ist das Ihre Schuld (zum Zentrum), die Sie Religion und Politik miteinander verquicken. Das Zentrum verqusckt sogar die Soztalpolitik mit der Reltgion; wir haben doch neuerdinas erlebt, daß von hoher kirchlicher Seite und auch von einem Theil der Zentrumspresse konfessionellen, katholischen Gewerkvereinen das Wort geredet wird. Es giebt freisinnige Leute in und außer dem Hault,

das Reich allerdings aus eigenem Rechte tenz erweitern kann. Es fragt sich nur: kann auf diesem Wege ein⸗

nichts mehr fürchten als die Invasion von Mönchen, Nonnen, valc, ne sonen und Jesuiten. Ich weise nur ., den Abg. Rickert hin. Aber die Freiheit der Religionsbethätigung soll nicht nur katholischen Orden, sondern Allen gewährt werden. Wenn Sie (wum Zentrum) konsequent sein wollen, so müssen Sie vpöllige Trennung der Kirche vom Staate wollen, wie sie in Nord⸗Amerika be⸗ steht. Die Religionsfreiheit darf nicht von der Gnade der Einzel⸗ staaten abhän 2 gemacht werden. Religionsfreiheit bedingt, daß die Religionsgesellschaften von den Staatsorganen völlig unabhängig sind. Auch wir sind für Kommissionsberathung und werden in der Kom⸗ mission beantragen, daß nicht allein die anerkannten, sondern sämmt⸗ liche Religionsgesellschaften völlige Freiheit haben müssen. In diesem Sinne stimmen wir für den Antrag.

Abg. Bassermann inl.): Der sogenannte „Toleranzantrag“ des entrums hat in breiten Kreisen bedeutende Erregung hervorgerufen. r ist von weittragender Bedeutung, nicht nur in der Richtung der

Toleranz, sondern auch in der Ausschaltung der Einzelstaaten. Wir werden den Antrag lediglich nach seinem sachlichen Inhalt be⸗ urtheilen. Bei der Kritik des Antrages sind Uebertreibungen unter⸗ gelaufen. Man hat von einer Rekatholisterung Deutschlands ge⸗ sprochen. Das heißt doch die Kraft des evangelischen Glaubens in erheblichem Maße unterschätzen. Man hat von einem neuen Kultur⸗ kampf gesprochen. Bei den sozialen Kämpfen unserer Zeit wird niemand das Bedürfniß haben, neue religiöse Kämpfe zu entfesseln. Auch wir wollen den Frieden zwischen Staat und Kirche und zwischen den einzelnen Konfessionen. Ob aber dieser Antrag in allen seinen Theilen dam dient, den Frieden zu fördern, das ist eine andere Frage. Das Zentrum proklamiert in dem ersten Abschnitt seines Antrages das Prinzip der Toleranz und der religiösen Freiheit. Das sind schöne Grundsätze, denen wir unsererseits immer volle Anerkennung gezollt haben. Wir hoffen, daß daraus auch die Konsequenz gezogen und in allen den Staaten, in denen die Katholiken die große Majorität bilden, der Minder⸗ heit der anderen Konfesanen dieselbe Freiheit gewährt wird. Frühere Emanationen der katholischen Kirche nahmen einen anderen Stand⸗ punkt ein. Ich erinnere nur an den Syllabus. Diese Grundsätze der offiziellen katholischen Kirche sind in diesem Antrage verlassen worden. Was nun die verfassungsrechtliche Seite der Frage, die Kompetenz; des Reichs, betrifft, so ist meines Erachtens in der Reichsverfassung eine Handhabe nicht zu finden, durch die die Regelung dieser Angelegenheit herbeigeführt werden könnte. Die Reichs⸗ verfassung enthält weder Bestimmungen über die Religions⸗ freiheit der Gemeinden, noch der verschiedenen Konfessionen. Wir glauben daher, daß es sich hier um eine Er⸗ weiterung der Reichsverfassung handelt, und zugleich um eine Aus⸗ schaltung der Landeshoheit. Wir haben gegen eine reichsgesetzliche Festlegung der Religionsfreiheit, gegen eine Aufnahme solcher ein⸗ zelnen Bestimmungen in die Reichsverfassung nichts zu erinnern. Das entspricht unserer ganzen⸗Haltung, die wir in den Jahrzehnten seit Gründung des Reichs eingenommen haben. Wir haben von jeher die Reichsgewalt stärken wollen, und wir werden gewiß auch auf dem Gebiete der Toleranz nicht davor zurückschrecken. Wir haben gehört, daß der Reichskanzler und der Bundesrath es ab⸗ gelehnt haben, eine Einschränkung der Rechte der Einzelstaaten auf diesem kirchenpolitischen Gebiete eintreten zu lassen. Wir haben aber auch gehört, daß der Reichskanzler die Gesetzgebungen, die in einzelnen Staaten bestehen, als völlig veraltet bezeichnet hat, und das ist zweifellos der Ausgangspunkt der ganzen Aktion der Zentrumspartei. Wenn derartige veraltete Einrichtungen bestehen, die Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit in einzelnen Staaten bedrücken und einengen, so müssen wir das überall mißbilligen und wünschen, daß die einzelstaat⸗ lichen Gesetzgebungen möglichst bald Hand anlegen, um derartige ver⸗ altete Zustände aus der Welt zu schaffen. Wir billigen die Toleranz, wo wir sie finden, in jedem einzelnen Staate, aber wir haben diese unsere Tendenz auch stets zur Geltung gebracht. Der Abg. Büsing hat schon 1871, 1872 und in den folgenden Jahren entsprechende An⸗ träge gestellt, die darauf abzielten, die mecklenburgische Verfassung auf eine moderne Grundlage zu stellen. Wenn man an die Regelung der Religionsfreiheit herantritt, dann muß man sie darin stimme ich dem Abg. von Vollmar bei nicht nur auf die Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften beschränken, sondern sie auch fordern für die Dissidenten, Altkatholiken und die anderen Religions⸗ gemeinschaften, wie sie auch heißen mögen. Was die formale Seite der Frage anbetrifft, ob es möglich ist, mit einem der⸗ artigen Gesetzentwurf eine Aenderung der Reichsverfassung zu ver⸗ anlassen, oder ob dazu andere Wege nöthig sind, ob es nicht ins⸗ besondere erforderlich ist, eine Verfassungsänderung herbeizuführen, so ist diese Frage bereits seit der Gründung des Deutschen Reiches aus⸗ führlich erörtert worden. Dazu gehört namentlich die Frage der Reichs⸗Kompetenz. Windthorst stand seiner Zeit auf dem Stand⸗ punkt, daß aus eigener Kompetenz heraus das Reich überhaupt nicht berechtiat sei, seine Kompetenz zu erweitern, und daß dazu die Einstimmigkeit der Bundesstaaten nothwendig sei. Wir sind diesem Standpunkt jeweilig entgegengetreten, wir meinen, daß

heraus seine Kompe⸗

facher Reichsgesetzgebung eine Abänderung erfolgen unter der Voraus⸗

setzung, daß sie im Bundesrath die verfassungsmäßig nöthige Majorität

findet, oder muß sie in die Reichsverfassung aufgenommen werden? Ich möchte mich der letzteren Auffassung anschließen. Zweifellos wird eine Verfassungsänderung durch diesen Antrag bedingt. Auf die Einzel⸗ heiten des lübschntis I will ich nicht näher eingehen. Wenn im § 2 dem Kinde nach beendetem zwölften Lebensjahre die Entscheidung über sein religiöses Bekenntniß eingeräumt wird, so ist dieser Vorschlag für uns absolut unannehmbar. Er muß bei gemischten Ehen zu unerwünschten Konflkten führen. Das Landesrecht wird durch den Antrag in erheblichem Umfange beschränkt. Wir stehen auf dem Standpunkte: die katholische und die evangelische Kirche sind öffentliche Korporationen mit staatlichen Privilegien. Die Regelung ihrer Angelegenheiten kann deshalb nicht der Vereinsgesetzgebung überlassen werden. Die Staatsaufsicht ist in Bayern durch Konkordat geregelt, Wund in anderen Staaten herrschen befeten db Zustände in⸗ folge staatlicher, autonomer Gesetzgebung. ir halten also an dem Peinzip fest, daß man die großen geltenden Religtons⸗ gemeinschaften nicht herabdrücken soll in die Stellung von Privat⸗ vereinen. Diese Gemeinschaften sind auch mit so reichlichen Geldmitteln vom Staat ausgestattet, daß ein vollständiges Ignorieren und Ausschalten des Staates unmöglich ist. Wir müssen deshalb an der Staatsaussicht festhalten. Dem Antrag des Abg. Lieber auf Kommissionsberathung schließen wir uns an. Auch wir wünschen, daß die Punkte des Antrages in der Kommission eingehend geprüft werden, damit ersichtlich wird, ob auf dem Wege der einzelstaatlichen Gesetzgebung Mihstände zu beseitigen sind. Dabet werden wir aber e für die volle Wahrung der Rechte des Staates einzutreten aben.

Abg. Richter (fr. Volksp.): Es ist als ein Fortschritt zu be⸗ 84, daß . Bundesraths vor Eintritt in die Debatte Erklärungen abgegeben werden. Damit ist die bisherige Praxis durch⸗ brochen worden. Im letzten Abschnitt der Regierung des Fürsten Bismarck war die Proxis für den Bundesrath aufgekommen, sich an der Debatte nicht zu betheiligen, bis ein Beschluß des Hauses vorlag. Das Verhältniß zwischen Bundesrath und Reichstag wird jedenfalls in der jetzigen Praxis erleichtert. Ich hoffe, daß der Bundegrath noch weiter gehen und sich nun auch an der Debatte betheiligen wird. Freilich kann man auch in der jetzigen Praxis zu weit gehen, indem zum Beispiel der Herr Reichs⸗ anzler schon bestimmte Stellung genommen hat, ehe der Antrag elbst begründet worden war. Als es heute zu Beginn der Sitzung

der Reichskanzler werde eine Erklärung abgeben, hatte man ni t erwartet, daß sich diese Erklärung auf diesen Antrag bezieben würde. Man glaubte vielmehr, der Herr Reichskanzler würde sich über die Haltung der Regierung bei der Abweisung des Praͤsidenten Krüger aussprechen. Die einheitliche Regelung der Religionsfreiheit für das ganze Reich ist mit dem söderativen Prinzip wohl vereinbar.

Die Fortschrittspartei hat diesen Standpunkt schon im Nord⸗

deutschen Reichstage im Jahre 1867 zusammen mit der bundes⸗ staatlich⸗konstitutionellen Fraktion vertreten, und wir sind stolz darauf, daß damals in die Reichsverfassung durch den Abg. F Wichers Mecklenburg) ein Theil des Artikels 12 der preußischen Verfassung erübergenommen worden ist. Damals hat der Abg. Windthorst da⸗ ggen gestimmt. Der jetzige § 1 des Antrags deckt sich sachlich mit dem rtikel 12 der preußischen Verfassung; er will die individuelle Religions⸗ freiheit aller Reichsangehörigen schützen. Uns geht der Antrag des Zentrums nicht weit genug, weil er sich nur auf die anerkannten Religionsgemeinschaften bezieht. Wir verlangen Freiheit für alle Religionsgemeinschaften, für die Dissidenten sowohl wie für die Altlutheraner. Nicht nur in Braunschweig, Sachsen und Mecklenburg werden Kinder zum Unterricht in einer Religion gezwungen, welche die Eltern verabscheuen; es geschieht dies auch in Preußen gegenüber den Dissidentenkindern, bei welchen sich die Behörden herausnehmen, einen Normalbegriff von Religion zu statuieren, unter den die Dissidentenkinder einfach fallen sollen. Wir wollen nicht nur freien Austritt aus den anerkannten Kirchen, sondern auch Freiheit der Anschließung an alle Religionsgesellschaften. Gleich⸗ heit und Freiheit für alle, nicht allein für die anerkannten Gemein⸗ schaften; keine Konzession der Obrigkeit; volle Vereinsfreiheit. Wir verlangen, daß die juristische Persönlichkeit für alle Religionsgesellschaften erworben werden kann.

Abg. Fürst Radziwill (Pole): Wir betrachten den Antrag im allgemeinen als ein viel verheißendes legislatorisches Vorgehen und begrüßen ihn als solches. Auch wir sind für ein gemeinsames, religiöses Rechtsbewußtsein für das ganze Reich. Gerade die polnische Be⸗ völkerung, welche in nationaler und religiöser Beziehung viel unter dem Druck der Behörden zu leiden hat, 581 am besten religiöse Freiheit zu schätzen. Redner giebt einer Reihe Beschwerden der Polen wegen des Religionsunterrichts in der Muttersprache Ausdruck und verliest einen Artikel der „Posener Zeitung“, nach welchem die anti⸗ polnische Agitation von der Regierung unterstützt werde. Er fordert entschieden Religionsfreiheit auch für die Polen und volle Freiheit des Religionsunterrichts in polnischer Sprache.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Der verehrte Herr Vorredner hat in seinen Ausführungen Bezug genommen auf einen Artikel der „Posener Zeitung“. Ich möchte ihn dringend bitten, die Königlich preußische Staatsregierung nicht verantwortlich zu machen für diesen Artikel. Ich glaube, es liegt der Königlich preußischen Staatsregierung der Ge⸗ danke vollkommen fern, irgendwie die legitime Verbindung zu unter⸗ brechen oder zu behindern, die zwischen der katholischen Kirche einer⸗ seits und ihrem geistlichen Oberhaupt andererseits besteht. Für Ge⸗ danken, wie sie der Herr Vorredner aus jenem Artikel folgert, kann deshalb die Königliche Staatsregierung unmöglich verantwortlich ge⸗ macht werden.

Der Herr Vorredner ist ferner auf eine Reihe Gravamina zu sprechen gekommen in Bezug auf die Handhabung der Schul⸗ und Kirchengesetzgebung in der Provinz Posen. Ich bin selbstverständlich nicht in der Lage, da ich zwar preußischer Staats⸗Minister, aber nicht der Ressort⸗Minister bin, auf diese einzelnen Beschwerden, die sich gegen die preußische Kirchen⸗ und Schulverwaltung richten, hier im Reichstage zu antworten. Ich muß das meinem Herrn Kollegen im Kultus⸗Ministerium vor dem preußischen Abgeordnetenhause über⸗ lassen; aber, wenn der Herr Abgeordnete gesagt hat, die preußische Staatsregierung ließe sich treiben von den Wogen der Agitation (sehr richtig!), so bin ich genöthigt, dem bestimmt zu widersprechen. Die preußische Staatsregierung hat indeß die Verpflichtung, in einer Provinz, in der so außerordentlich schwierige politische und religiöse Verhältnisse vorliegen, vor allen Dingen darauf zu sehen, daß Ruhe und Frieden in dieser Provinz herrschen und daß dieselbe dauernd in der Lage bleibt, die Aufgaben, die sie der Gesammtheit des preußischen Staats gegenüber hat, auch zu erfüllen. (Zuruf von seiten der Polen.)

Abg. Rickert (fr. Vgg.): Es würde uns außerordentlich leicht werden, aus der polnischen Presse eine ganze Reihe von Aussprüchen zu zitieren, welche viel gravierender sind als die von dem Fürsten Radziwill vorgebrachten. Diese Dinge gehören aber ins Abgeordneten⸗ haus, wo wir uns weiter darüber unterhalten werden. Die gegen⸗ wärtige Debatte wollen wir damit nicht belasten. Ueber die Frage der Zuständigkeit ernsthaft zu streiten, lohnt wirklich nicht. Auf die Einzelheiten ist Herr Lieber nicht eingegangen, und das war vielleicht im Interesse des Friedens klug genug von ihm. Mit dem § 1 des Gesetzentwurfs sind wir einverstanden, anders stehen wir aber zu dem zweiten Theil, der die Freiheit der Religionsgesellschaften betrifft. Die Beseitigung der Religionsbeschwerden, die in ver⸗ schiedenen Einzelstaaten erhoben worden sind, wünschen wir auch und hoffen, daß die Erörterungen in der Kommission den Weg dazu ebnen werden. Aber weshalb sollen nur die anerkannten Religionsgesell⸗ schaften der Freiheit theilhaftig werden, die die Antragsteller ver⸗ langen? Wir haben indessen die Hoffnung, daß trotz dieser Be⸗ schränkung aus der Kommissionsberathung etwas Brauchbares ent⸗ stehen wird.

Abg. Dr. Stockmann (Rp.): Dem Grundgedanken des Antrages steht wohl jeder sympathisch gegenüber, der sich die humanvistische Bildung unserer Zeit zu eigen sergast hat. Bedenken haben wir dennoch schon mit Rücksicht auf die Frage der Erweiterung der Reichskompetenz, und dann mit Rücksicht auf den Widerspruch, in dem der Antrag zu dem Verbalten katholisch⸗ultramontaner Mehrbeiten in gewissen Staaten steht. Zu dem letzteren Punkte hat der Abg. von Vollmar schon das Nöthige bemerkt. Wenn das Zentrum auch in letzter Zeit eine nationale Haltung bewiesen hat, so hat es doch stets bei der Konkurrenz nationaler und religiöser Interessen die letzteren voran⸗ gestellt. Das haben wir erst jüngst noch bei der Nachwahl im dritten Posenschen Wahlkreis gesehen. Die L“ des Reichs besteht für den Antrag des Zentrums bisher nicht. as Zentrum hat schon im Jahre 1871 bei Berathung der Reichsverfassung einen Antrag eingebracht, der in nuce dasselbe enthielt, was der jetzige Antrag bringt; jener Antrag ist aber vom ganzen Hause abgelehnt worden, weil man die Grundrechte nicht in die Verfassung aufnehmen wollte, da dadurch die Rechte der Einzelstaaten zu sehr beschnitten würden. Das Gefetz von 1869 hat zer Reichstag als ein schon vorhandenes in den Kauf genommen’ aber j de Erweiterung aus⸗ schließen wollen. Auch der Separatvsttrag mit Bayern schließt in seinem Artikel 2 eine Erweiterung der Reichskompetenz aus. Der An⸗ trag greift thatsächlich außerordentlich tief in die Staatshoheit der evangelischelutherischen Staaten Süchsen, Braunschweig und Mecklen⸗ burg ein; aber auch für Bayern z. B. würde das placetum regium damit beseitigt werden, zund in Preußen würden damit nicht nur die aufgehobenen Artikel dot Verfassung wiederhergestellt, sondern darüber hinaus noch viel weitete Rechte den Kirchengemeinschaften ge⸗ geben werden. Mit dem Anttage würde überdies das Jesuitengesetz sammt allen die Jesuiten betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften aufgehoben sein; darin erblicken wir eine Gefahr für den konfessionellen Frieden und können 29 aus diesem Grunde dem Antrage nicht zu⸗ stimmen. Gegen die Kommissionsberathung haben wir nichts ein⸗ uwenden. 1 Abg. Dr. Pichler (Zentr.): Wir haben es schon als einen großen

ortschritt zu betrachten, daß die seitens der Katholiken in verschiedenen inzelstaaten erhobenen Religionsbeschwerden vom ganzen Hause bei seltener Einmütbigkeit aller Parteien als berechtigt anerkannt worden sind, und wir hoffen, daß diese Einmüthigkeit auch auf die betheiligten

d verbündeten Regierungen nicht ohne Einfluß bleiben werde. Slaag un der rellgissen Freiheit haben die Vertreter der Katholiken

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schon im Jahre 1848 verlangt. Ihre Anträge sind allerdings abgelehnt worden. Ueber die Zuständigkeit kann 29 dem Gesetz von 1869 und 1872 kein Zweifel sein. Es würde nicht schaden, wenn durch diesen Antrag das placetum regium in Bayern eeseohn würde; die Kämpfe, die darum ausgefochten werden müßten, sind längst aus⸗ gefochten worden und haben mit einer Niederlage der Regierung geendet. Wenn das Jesuitengesetz dieses Schicksal theilte, wäre es ebenfalls nicht schade darum, sondern nur eine erfreuliche Thatsache, da doch der Reichstag zu wiederholten Malen mit immer 1 Mehrheit die Beseitigung dieses Gesetzes verlangt bat. or der Rückkehr der Jesuiten scheint Herr Stockmann große Angst zu haben; es ist aber noch die Frage, ob dieses Gesetz durch den Antra abrogiert wird. Es ist dann gesagt worden, die ultramontanen Parteien in anderen Ländern sollten sorgen, daß dort die anderen Konfessionen gleichberechtigt würden. Diesem Einwand gegenüber weise ich darauf hin, daß erst jüngst in Steiermark eine protestantische Kirche ein⸗ geweiht worden ist. Die Auslegung, welche der Abg. von Vollmar dem sozialdemokratischen Hressaamsc „Religion ist Priratsache“ ge⸗ geben, war eine sehr subjektive. (Widerspruch bei den Sozial⸗ demokraten.) Lesen Sie doch Ihre offiziellen Parteitagsprotokolle. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) ch kann nur konstatieren, daß über diesen Programmsatz innerhalb Ihrer Partei verschiedene Meinungen bestehen. Dann hat Herr von Vollmar die Ge⸗ legenheit benutzt, um auch die Gewerkschaftsfrage hereinzuzieben. Diese Frage ist vorläufig durch die Erklärung des Erzbischofs von Freiburg an die Vertreter der Mannheimer katholischen Arbeiter⸗ vereine erledigt. Unser Antrag bezweckt keineswegs nur eine Ver⸗ besserung der Lage der Katholiken. Nach seinem Wortlaut soll er vielmehr allen anerkannten Religionsgemeinschaften, also auch z. B. den Alt, Lutheranern, zu gute kommen. Wir hoffen auch, daß der Antrag in der Kommission sowohl wie im Bundesrath eine eingehende Würdi⸗ gung finden wird. Ich komme nun zu den Klagen, welche fgebat ch über verschiedene Bundesstaaten zu erheben sind. Man kann sagen: 4 kleiner der Staat, um so größer die Klagen. Da ist zunächst Reuß 8 1 In Gera, das etwa 2000 Katholiken aufweist, werden den Katholiken die Kirchen⸗ und Schulbauten äußerst erschwert. Die katholischen Gemeinden dürfen nicht einmal Schulgeld erheben. Die reußischen Katholiken sind gezwungen, ihre Glaubensbrüder anzubetteln. Auch in Schwarzburg⸗Sondershausen steht es schlimm. Dort ist der katholische Gottesdienst in polnischer und czechischer Sprache für die fremden In⸗ dustrie- und Bergarbeiter verboten worden. Ja, man hat sogar katholische Priester polnischer und böhmischer Nationalität ausgewiesen, weil sie Gottesdienste in diesen Sprachen abgehalten haben. Erst lockt man diese fremden Arbeiter durch Agenten an, um ihnen dann den Gottesdienst vorzuenthalten. Auch aus Braunschweig ertönen tiefe Klagen. Dort müssen die katholischen Väter zwischen Geburt und Taufe der Kinder anmelden, ob dieselben katholisch getauft und erzogen werden sollen. Es herrscht hier die größte Imparität; denn gegenüber den evangelischen Vätern bestehen keinerlei Vorschriften. Den katho⸗ lischen Geistlichen werden die Bibeltexte vorgeschrieben, die sie dem sonntäglichen Gottesdienste zu Grunde zu legen haben. Will ein katholtscher Geistlicher eine Trauung und Beerdigung vor⸗ nehmen, so darf er es nur thun, wenn er die Erlaubniß des Staats⸗Ministeriums hat und zugleich zu Protokoll angelobt, daß er die Vorschriften des braunschweigischen Katholiken⸗Aufsichtsgesetzes von 1867 getreulich befolgen will. Auch auf dem Schulgebiet bestehen allerlei Mißstände. Es ist vorgekommen, daß katholische Kinder gewaltsam zur Theilnahme am protestantischen Unterricht gezwungen sind. Unlängst hat eine große Katholikenversammlung in Braunschweig stattgefunden, welche die vielfachen Beschwerden in einer Eingabe dem Staats⸗Ministerium übermittelt hat. Damit kann ich Braunschweig verlassen. Ich komme zu Mecklenburg. Selbst die protestantischen Mitglieder der Ständekammern von Mecklenburg haben an die Re⸗ gierung das Ersuchen gerichtet, mit Rücksicht auf die Zunahme der Fabrikarbeiterbevölkerung den Bedürfnissen der katholischen Arbeiter mehr entgegenukommen. Dem Ersuchen ist nicht entsprochen worden; dagegen hat das Schweriner Ministerium der geiftlichen Angelegenheiten eine Menge von Maßregelungen gegen katholische Geistliche und Ordensmitglieder verfügt. In Schwerin wurde den Grauen Schwestern der heiligen Eltsabeth die Nieder⸗ lassung versagt. In jedem Falle, wo ein katholischer Geistlicher Messe lesen will, muß er vom hoben Großberzoglichen Ministerium die Erlaubniß dazu haben. Ich kann diejenigen katholischen Geist⸗ lichen, die den katholischen Arbeitern von der Einwanderung nach Mecklenburg abrathen, nur loben. Bleibt mir noch schließlich das Königreich Sachsen. Die sächsischen Katholiken kann man nicht aus den katholischen Kirchen ausschließen, aber es kommen doch böse Ver⸗ gewaltigungen vor, und das Vikariatsgericht, welches darüber zu ent⸗ scheiden hat, zählt in seiner Mehrheit Protestanten. Das placetum regium besteht selbstverständlich auch in Sachsen. Aus⸗ wärtigen katholischen Geistlichen ist das Lesen einer Messe in Sachsen ebenfalls nicht gestzttet, wenn sie nicht vorher sich mit der Polizei verständigt haben. In den Kreisen des Evangelischen Bundes hat in jüngster Zeit die Zunahme der Katholiken unter dem sächsischen Adel besondere Aufmerksamkeit erregt; Professor Nippold hat darüber einen besonderen Vortrag gehalten. Weitere Aufregung hat dann das Auftreten des Prinzen Max und namentlich auch die bekannten Vor⸗ gänge bei der Fronleichnamsprozession hervorgerufen. Es wurde der Name des Kriegs⸗Ministers Generals von der Planitz hinein⸗ gezogen. Eine Erklärung desselben nahm das amtliche Blatt nur auf der letzten Seite unter den bezahlten Inseraten auf. Dem Grafen von Schönburg, einem Katholiken, wurde in seiner eigenen Kapelle nicht gestattet, für die katholischen Arbeiter Gottesdienst abzuhalten. Redner zählt noch eine Reihe weiterer Ent⸗ schließungen des sächsischen Ministeriums auf, welche gegen den Grafen Schönburg gerichtet seien. Es sei z. B. verfügt worden, das Kino eines Hausbediensteten des Grafen Schönburg dürfe nicht in dessen Hauskapelle getauft werden. Der Graf sei ein Schwager des österreichischen Thronfolgers. Auch diesem würde nach der Ent⸗ schließung des sächsischen Ministertums der Hauskaplaa die Theil⸗ nahme am katholischen Hausgottesdienst verweigern müssen, wenn die Reichsregierung nicht besondere Maßregeln für den Fall träfe, daß es dem österreichischen Thronfolger einfallen sollte, den Grafen Schönburg.Vorderglauchau zu besuchen. Bei den Gottes⸗ diensten in dem gräaͤflichen Schloß hielten Gendarmen die Zugänge besetzt, um das Publikum zurückzuhalten. Zeitweise seien sogar die eigenen Beamten des Grafen von dem Gottesdienst gewaltsam aus⸗ geschlossen worden. Das sächsische Kultus⸗Mintsterium habe die meisten Verfügungen der Amts⸗ und Kreishauptmannschaft lediglich bestätigt. Das Zentrum habe diesen Antrag gerade jetzt gestellt, weil diese Mißstände in der letzten Zeit so stark hervorgetreten seien. Es hoffe, daß das Schicksal des Antrages ein solches sein werde, daß es die berechtigten Ansprüche der katholischen Kirche befriedige. 8

Königlich sächsischer Bevollmächtigter zum Bundesrath Dr. Graf von Hohenthal und Bergen (außerordentlich schwer verständlich) bemerki zunächst, daß die Erklärung, die der Reichskanzler im Namen der verbündeten Regierungen abgegeben habe, ihn der Nothwendigkeit überhebe, auf den matertellen Theil des Antrages einzugehen. Er be⸗ schäftigt sich ausführlich mit der Wechselburger Angelegenheit und führt auf Grund des Aktenmaterials und der ministeriellen Ver⸗ ordnung den Nachweis, daß das Verhalten der Regierung durchaus loyval sei und im Einklang mit der Auffassung des katho⸗ lischen Königs stehe. Wenn das apostolische Vikariat sich darauf berufen hätte, daß früher bereits die ministerielle Genehmigung zur Abhaltung öffentlichen katholischen Gottesdienstes in der privaten Wechselburger Schloßkapelle ertheilt worden sei und deshalb jetzt nicht verweigert werden dürfe, so müsse darauf hingewiesen werden, daß nur gewissen Geistlichen für ihre Person gestattet worden sei, die Hausandacht zum sogenannten Privatgottesdienst zu erweitern, daß diese Erlaubniß aber jedesmal mit dem Abgange der betreffen⸗ den Geistlichen wieder hinweggefallen sei. Stiftungsgemäß müßten die von der Mutter des Grafen von Schönburg zum Ge⸗ dächtniß ihres Gemahls eingerichteten evangelischen Gottesdienste

auch heute noch in der Kapelle abgehalten werden, weshalb die völlige

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