1901 / 9 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsichtsrath und K mittels einmaliger Insertion unter Angabe des und der zur Berathung stehenden einzelnen zegenstände bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung muß spätestens am 21. Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen. Der Generalversammlung gebührt:

) Die Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths;

2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;

3) die Beschlußfassung über Erhöhung des Grund⸗ kapitals, Aenderung der Statuten, vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen des § 50 Nr. 7;

4) die Beschlußfassung über anderweite Vorlagen des Aufsichtsraths und des Vorstandes sowie über etwaige Anträge von Aktionären;

5) gef Uiöschtüsfaffung über die Auflösung der

esellschaft.

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder in der durch § 254, 256 H. G. B. gesetzlich vorgeschriebenen Weise an⸗ gekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Ausgenommen hiervon ist der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Ein⸗ berufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

§ 55.

Die Verhandlungen in den Generalversammlungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung Beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, er bestimmt die Reihenfolge der zur Berathung stehen⸗ den Gegenstände, die Art und Weise der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. Ist keiner der ge⸗ nannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, so hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen und läßt alsdann dieser inen Vorsitzenden wählen.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, für Statuten⸗ änderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von ³ 9 55 der Beschlußfassung vertretenen Grund⸗ apitals.

Eine Aenderung des Gegenstandes des Unter⸗ nehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft ist nur zulässig, wenn bei der Be⸗ chlußfassung die Hälfte des Grundkapitals vertreten und eine Mehrheit von ¼⁴ des vertretenen Grund⸗ apitals dafür stimmt. Ifst in einer Generalversammlung, in welcher ein Beschluß über Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien⸗ 1““ gefaßt werden soll, nicht die Hälfte des

rundkapitals vertreten, so ist innerhalb der nächsten

2 Monate von der letzten Generalversammlung an,

eine neue außerordentliche Generalversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Veranlassung der Einberufung und die Beschlußfähigkeit dieser General⸗ versammlung einzuberufen.

Ddiese außerordentliche Generalversammlung ist als⸗ dann berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals rechtsgültig zu beschließen,

edoch ist eine Majorität von ¾ der vertretenen

Stimmen zur Rechtsgültigkeit der bezüglichen Be⸗ schlüsse erforderlich.

Anträge auf Abänderung der Statuten, welche nicht von dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von Aktionären eingebracht sind, müssen erst

n einer Generalversammlung als zulässig erachtet

werden, bevor in einer weiteren Versammlung über

sie definitiv beschlossen werden kann.

Diese Bestimmung findet jedoch nicht Anwendung, ofern ein Antrag auf Statutenänderung nach Maß⸗ gabe des § 251 H. G. B. gestellt worden ist.

Ueber die Verhandlungen der Generalversamm⸗ lung ist durch einen Notar ein Protokoll aufzu⸗ nehmen, welches die Beläge über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung aufführen und die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung anzu⸗ geben hat. Dem Protokoll ist das im § 258 des H. G. B. vorgesehene Aktionärverzeichniß beizufügen. Dasselbe ist vor der ersten Abstimmung zur Ein⸗

a auszulegen und vom Vorsitzenden zu unter⸗ eichnen.

auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit voll⸗

Die Vollziehung der Wahlen durch Zuruf ist zuläͤffig sofern von keiner Seite Widerspruch erhoben wird. Errgiebt sich bei der ersten Abstimmung keine ab⸗

olute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen Beiden,

welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die

engere Wahl gebracht. Haben mehr als zwei Alach

viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl dur das von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos auf zwei gebracht. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Loos.

§ 57.

1 Staats⸗Aufsicht.

Die Bank unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Aufssicht erstreckt sich auf den gamen Weschäste⸗ betrieb der Bank und dauert auch nach deren lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Die Bank hat auf Grund der Vorschriften des § 16 eine Anweisung über die Werthsermittelung zu erlassen.“ Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. E111 18 Sechster Abschnititt. Auflösung Ewer benn §

Die Auflösung der Gesellschaft findet, abgesehen

von den durch das Gesetz bezeichneten Fällen, nur durch den Beschluß einer außerordentlichen, und zu diesem Zweck besonders einzuberufenden General⸗

uf⸗

versammlung statt.

Dieselbe ernennt die Liquidatoren und bestimmt die ihnen für ihre Thätigkeit zu gewährende Ver⸗ ütigung, sowie die Art und Weise der Liquidation, oweit dieselbe nicht durch das Gesetz geregelt ist.

Nach beendetem Liquidationsgeschäft geschieht die

Legung der Sülahe nung, die Entlastung des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths.

Dem vorstehenden, von den außerordentlichen

Generalversammlungen der Aktionäre der Schlesischen Beoden⸗Kredit⸗Aktien⸗Bank hier am 1. November und 30. Dezember 1899 beschl

hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 22. März 1900 die Genehmigung ertheilt.

Auch haben die Herren F eer am 25. Mai 1900 auf Grund Allerhöchster Ermächti⸗ gung vom 2. Mai 1900 genehmigt, daß das der ge⸗ nannten Bank unter dem 13. März 1872 bewilligte Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen auch bei der beschlossenen Neu⸗ fassung des Statuts in Kraft bleibt.

[81659]

Auf Ihren Bericht vom 11. September d. Js. will Ich die mit demselben vorgelegten, in der anbei wieder zurückerfolgenden Anlage zusammengestellten Beschlüsse des General⸗Landtages der Neuen West⸗ preußischen Landschaft vom 21. Mai d. Js., betreffend die Abänderung des Landschaftsstatuts, mit Ausnahme desjenigen zu 9 b. hierdurch landesherrlich genehmigen. Die Genehmigung des Beschlusses zu 9 b. bleibt vor⸗ behalten. Dieser Erlaß ist mit den genehmigten Beschlüssen im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen.

Jagdhaus Rominten, den 1. Oktober 1900.

1 Wilhelm R.

Zugleich für den Justiz⸗Minister

v. Hammerstein.

An den Minister für Landwirthschaft,

und Forsten und der Justiz.

Zusammenstellung der Beschlüsse des am 21. Mai 1900 in Marienwerder abgehaltenen General⸗Landtages der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft. Aenderungen des Statuts der Neuen West⸗ preußischen Landschaft vom 3. Mai 1861.

1) Der § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das zu gewährende Darlehen darf zwei Dritt⸗ theile des nach den Abschätzungsgrundsätzen der Land⸗ schaft sich ergebenden Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.“

2) Der bisherige Zusatz 4 zu § 5 erhält folgende Fassung:

Auch ohne Taxe kann auf ein Grundstück ein Pfandbriefdarlehen bis zum 25fachen des behufs der Regulierung der Grundsteuer ermittelten Reinertrages desselben, von welchem die darauf haftenden öffent⸗ lichen und gemeinen Lasten mit Ausnahme der Grund⸗ und Gebäudesteuer in Abzug zu bringen sind, bewilligt werden, wenn bei Grundstücken bis 50 jährlicher Grundsteuer 1 Landschafts⸗Kommissar und bei größeren Grundstücken 2 Landschafts⸗Kommissare nach an⸗

11““ Domänen

gestellter Untersuchung an Ort und Stelle den guten

Zustand der Wirthschaft, sowie die Zulänglichkeit der vorhandenen Gebäude und des Inventars ö auch der Werth der Gebäude ¼ des Grundwerths errzicht., zält folgende F ss 1“

3) § 7 erhält folgende Fassung: 1““

Die Direktion bestimmt in jedem Falle die Land⸗ schafts⸗Kommissarien, welche die Abschätzung vor⸗ zunehmen haben.

Die aufgenommene Taxe wird in einer Sitzung, an welcher die Mitglieder der Direktion und zwei von dem Direktor einzuberufende Landschafts⸗Kom⸗ missarien mit Stimmrecht theilnehmen, festgesetzt, nachdem sie zuvor von einem dieser Theilnehmer revidiert ist.

Zu der Sitzung werden außerdem von dem Direktor ein oder zwei Landschafts⸗Kommissarien zu ihrer In⸗ formation und zur Ertheilung näherer Auskunft ohne Stimmrecht hinzugezogen.

Gegen den die Tarxe festsetzenden Beschluß der Direktion steht dem Besitzer der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu.

4) a. Der Zusatz des § 8, der von dem Syndikus handelt, wird dahin geändert:

Dem Syndikus der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft, sowie dessen Vertreter, falls er zum Richter⸗ amte befähigt ist, wird die Befugniß, die zur Durch⸗ führung der Bepfandbriefung erforderlichen Schuld⸗ verschreibungen und anderweitigen Erklärungen, insbesondere auch Abtretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen und Quittungen mit der Wirkung notarieller Urkunden gegen die gesetzlichen Notariatsgebühren aufzunehmen, ertheilt.

b. Der § 8 erhält folgenden neuen Zusatz:

Aus den von dem Syndikus und seinem Stell⸗ vertreter innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Auf diese letztere sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus nota⸗ riellen Urkunden entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 738, § 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts Marienwerder zu ertheilen.

5) Es werden im Statut gestrichen:

a. im § 8 Nr. 1 Litt. c., welche lautet: 4 Jahre lang ½¼ % Verwaltungskosten zum Betriebsfonds, b. im § 17 Absatz 3, welcher lautet: Die Verwaktungsbeiträge müssen für das laufende Halbjahr entrichtet werden.

25*

2 1 6) Der § 13 erhält im Eingange folgende Fassungꝛ:

Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagel⸗ schlag, Ueberschwemmung, Mißwachs, Viehseuchen oder andere wichtige Gründe u. s. w. wie bisher. 7) a. Die Absätze 1 und 2 des § 14 erhalten folgende Fassung: .

Behufs Beitreibung fälliger Forderungen an Dar⸗

lehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträagen und

sonstigen durch dieses Statut vorgesehenen Leistungen

steht der Neuen Westpreußischen Landschaft gegen

Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grund⸗ stücks sind, ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maß⸗ gabe des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen vrree (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Ges.⸗S. S. 388) zu. 1 1

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechts ist die

Neue Westpreußische Landschaft befugt, die Zwangs⸗ Vermögen des

vollstrecung in das bewegliche VT Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grund⸗ stück in Zwangsverwaltung zu nehmen und diese

Maßregeln zusammen oder einzeln zur Ausführung 8

zu bringen.

„Gleichzeitig kann die Neue Westpreußische Land⸗ schaft auch die gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare

Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangs⸗

versteigerung ersetzt. ieser Antrag, welcher das Grundstück, den Eigen⸗ thümer und den Anspruch bezei⸗ soll, ist von der

Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft zu

stellen. Der Schuldner kann nicht verlangen, daß die Neue Westpreußische Lands sich zunächst an das

8.

742, 744, des § 745 Absatz 2 und des

8—

verpfändete Grundstück halte,

1) Die Einleitun

8

14) Der Beschluß, dur

auch nicht der gleich⸗

zeitigen Betreibung der Zwangsverwaltung und

Zwangsversteigerung des Grundstuücks widersprechen.

Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, b ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

b. Dem Statut werden folgende neue Paragraphen 14 a. bis d. eingefügt:

§ 14a. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vor⸗ schriften der Königlichen Verordnung vom 15. No⸗ vember 1899, betreffend das Verwaltungszwangs⸗ verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.

Die Direktion der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft ist die zur Anordnung und Leitung des Zwangs⸗ verfahrens zuständige Vollstreckungsbehörde.

Führt diese Zwangsvollstreckung zu einem Ver⸗ theilungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 14d. dieses Statuts entsprechende Anwendung.

§ 14 b. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich nach folgenden Bestimmungen: einer Zwangsverwaltung ist

ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangs⸗

verwaltung des Grundstücks anhängig ist.

2) Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß der Direktion der Neuen West⸗

prreußischen Landschaft.

3) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsver⸗ waltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen. 8 .

Gleichzeitig ist das zuständige Grundbuch⸗ amt um Eintragung dieses Beschlusses in das Grundbuch und Uebersendung der im § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichsgesetzblatt Seite 97) bezeichneten Mit⸗ theilungen zu ersuchen.

Nach dem Eingang dieser Mittheilungen

sind die Betheiligten von der Anordnung der

Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.

er Beschluß, durch welchen die Zwangsver⸗ waltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der Neuen Westpreußischen Landschaft als Beschlag⸗ nahme des Grundstücks.

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften.

Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner

die Verwaltung und Benutzung des Grund⸗

stücks entzogen.

Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlag⸗

nahme auf dem Grundstücke, so sind ihm

die für seinen Hausstand unentbehrlichen

Räume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des Grundstücks aufgegeben werden.

) Der Verwalter wird von der Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft bestellt.

Die letztere hat dem Verwalter durch einen ihrer Beamten das Grundstück zu über⸗ geben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu beschaffen.

Die Beschlagnahme wird 1üg dadurch wirk⸗

sam, daß der Verwalter nach Ziffer 7 den

Besitz des Grundstücks erlangt.

Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner fi gnch auf Antrag des Verwalters zu er⸗ assen.

) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirth⸗ schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungs⸗ mäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung ent⸗ behrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, so ist der Mieths⸗ oder Pachtvertrag auch dem Ver⸗ walter gegenüber wirksam. 1 1

10) Die Direktion der Neuen Weschrußtschen Landschaft hat den Verwalter nach Anhörung

des Schuldners mit der erforderlichen An⸗

weisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest⸗ zusetzen und die Geschäftsführung zu be⸗ aufsichtigen. Sie kann dem Verwalter die

Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn

Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark

verhängen und ihn entlassen.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der

ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be⸗

theiligten gegenüber verantwortlich. Er hat der Neuen Westpreußischen Landschaft jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung

Rechnung zu legen. ie . ist dem

Schuldner vorzulegen, die Abnahme der

Rechnung erfolgt am Sitze der Direktion der

Neuen Westpreußischen Lindschaft 2

Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die

Ausgaben der Verwaltung, sowie die Kosten

des Verfahrens mit Ausnahme derfjenigen,

welche durch die Anordnung des Verfahrens

entstehen, vorweg zu bestreiten. .

Im übrigen finden auf das Vertheilungs⸗ verfahren die für die gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus § 144d. dieses Statuts ein Anderes ergiebt.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch

Beschluß der Direktion der Neuen West⸗

preußischen Landschaft. as Verfahren ist aufzuheben: 1

wenn die Neue Westpreußische Landschaft befriedigt ist,

wenn wegen des Anspruchs eines anderen

Gläubigers die gerichtliche Zwangs⸗

verwaltung angeordnet wird. Die Auf⸗ hebung kann angeordnet werden, wenn die

Fortsetzung des Verfahrens besondere Auf⸗

wendungen erfordert. welchen das Verfahren

Tfehoben wird, ist dem Schuldner zuzu⸗

sstellen. v

b Das Grundbuchamt ist um Löschung des

Zwangsverwaltungsvermerks zu ersuchen.

15) Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen

werden von der Direktion der Neuen West⸗

ppreußischen Landschaft mit Zustimmung des

Ministers für Landwirthschaft, Domänen und

Forsten und des Justizministers erlassen.

1. 8 4

o bleibt⸗

14 c

§ Wenn infolge der Einwirkung Schuldners

des oder weil derselbe die erforderlichen Vor⸗ kehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschöbigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Neue West⸗ preußische Landschaft befugt, unter entsprechender An⸗ wendung der Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver⸗ waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, den Arrest in das bewegliche Ver⸗ mögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

„Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung ist es gleich zu achten, wenn Zu⸗ behörstücke, auf die sich das Pfandrecht des Instituts erstreckt, verschlechtert oder, den Regeln einer ordnungs⸗ Eec Wirthschaft zuwider, von dem Grundstücke entfernt werden. .

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 14d. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ bei welcher die Neue Westpreußische etheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvoll⸗ streckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter⸗ 1 aftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (G.⸗S. S. 338) dem Zwangsvollstreckungsrechte der Neuen Westpreußischen Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor⸗ gehen, weder zum Zweck ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge⸗ macht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Ver⸗ handlung über den Theilungsplan ein anderer Be⸗ theiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht öf gehalten. Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Fage geltend zu machen.

8) Der § 18 erhält im Absatz 1 folgende Fassung:

Für die gesammten durch die Abschätzung seines Grundstücks entstehenden Kosten bezahlt der Dar⸗ lehnssucher im voraus an die Landschaftskasse ein Pausch eitzus welches beträgt:

a. bei 1.“ mit einer jährlichen Grund⸗ fteuer bis zu 10 "a6a6 7171766 b. bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 10 bis 50 40 c. bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 50 bis 150 100 bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ teuer von mehr als 150 bis 250 150 . bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 250 ℳ. 200 Im § 27: . wird die Nummer 5, welche lautet: „den innerhalb der 4jährigen Verjährungs⸗ frist nicht erhobenen Pfandbriefzinsen“ gestrichen und dafür gesetzt: „5, dem bisherigen Verwaltungsfonds und dessen Zinsen;“ 8 erhält der Absatz 2 im Eingange folgende Fassung: 3 sIdderselbe ist Eigenthum der Landschaft und . dient zur Bestreitung der Verwaltungs⸗ kosten und unvermeidlichen Ausgaben, namentlich“ u. s. w. wie bisher;

b. der § 35, welcher lautet: 2 „Der aus den zuv Bestreitung der Ver⸗ waltungskosten gebildete Verwaltungsfonds unterliegt der unbeschränkten Verfügung der Direktion:

wird gestrichen und dafür gesetzt: 11“ § 35. Die innerhalb der 4 jährigen Verjährungs⸗ frist nicht erhobenen Pfandbriefszinsen werden zu dem Wittwenpensionsfonds der Westpreußischen Landschaft als Beitrag für die Ansprüche der Wittwen und Waisen der Beamten der Neuen Westpreußischen Landschaft vereinnahmt. 8

10) Der § 37 erhält folgende Fassung:

„Alljährlich im Monat Mai tritt am Sitze der Direktion ein Engerer Ausschuß zusammen, dessen Befugnisse jedesmal bis zum Zusammentritt des näcsen Engeren Ausschusses währen.

Zu demselben erscheinen der General⸗Landschafts⸗ Direktor, die General⸗Landschafts⸗Räthe, der Syn⸗ dikus und für jeden Regierungsbezirk drei Deputirte oder bei ihrer Verhinderung deren Stellvertreter.

Die Deputirten und ihre Stellvertreter werden von den Landschafts⸗Kommissarien aus den Besitzern beleihungsfähiger Grundstücke durch versiegelte, der Direktion einzusendende Stimmzettel je auf 6 Jahre nach relativer Mehrheit gewählt. 1

Im Regierungsbezirk Danzig werden der eine der drei Deputirten und sein Stellvertreter aus den in den Niederungen dieses Bezirks ansässigen Land⸗ schafts⸗Kommissarien gewählt.

In jedem Jahre scheidet ein Deputirter aus und findet für ihn und seinen Stellvertreter eine Neu⸗ wahl statt.

Der General⸗Landschafts⸗Direktor führt den Vorsitz und der Syndikus das Protokoll.

Stimmberechtigt sind nur die utirten. 18

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit efaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor⸗ sgeng⸗ dem nur in diesem Falle ein Stimmrecht zusteht.

11a. Die Ueberschrift 84 „VI. Auflösung der Geschäftsführung“ *

wird über § 42 gestrichen. b. Ueber § 42 wird die Ueberschrift gesetzt: „VI. Generallandtag.“ c. Ueber § 43 wird die Ueberschrift gesetzt: „VII. Auflösung der Gesellschaft.. d. Der Absatz 1 des § 42 erhält folgende Fassung:

Auf dem Generallandtage erscheint für jeden land⸗ räthlichen Kreis ein Abgeordneter. Die Abgeordneten werden von sämmtlichen Darlehnsschuldnern Kreises gewählt. Die Direktion t die letzteren durch einen beauftragten Landschaftskommissar des be⸗ treffenden Kreises, der in der anzuberaumenden 8 sammlung den Vorsitz zu ö hat, zum Zwe der Wahl durch die Kreisblätter ein. Der Vor⸗ sitende der die Wahl nach einfa Stimmemmehf, heit vollziehen läßt, hat die Wahlprotokolle auf⸗ zunehmen, auch sonstige Anträge aus der Krris⸗ versammlung, sofern sie 8 Stimmenmehrheit an⸗

enommen werden, zu protokollieren und sofort der

irektion einzusenden.

9

Nr.

r. Der Inhalt dieser Beilage, muster, Konkurse, sowie die Tarif⸗

8E1

Berlin auch durch die Königliche

Anzeigers, SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Vom „Central⸗Handels⸗ Register für das Deutsche Reich“ werden heut die Nru. 9 A., 9

Beila bes eichs⸗Anzeiger und Königlich Preußis

Berlin, Freitag, den 11. Januar

in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels⸗, Güterrechts⸗, V und Fahrplan⸗Bekanntmachungen der deutschen Eisenbahnen enthalten

Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. (. 94)

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, für 8882. des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Sta

sind, erscheint auch in einem be

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ereins.⸗, Genossenschafts⸗, Zeichen⸗, Muster⸗ und Börsen⸗Registern, über Waarenzeichen, . Blatt unter dem Titel grs

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1 50 für das Vierteljahr.

Einzelne Nummern kosten 20 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

B. und 90. ausgegeben.

Waurenzeichen.

(Reichsgesetz vom 12. Mai 1894.)

Verzeichniß Nr. 3.

Nr. 46 864. G. 3351. Klasse 16 b.

BFosholr Haden-Baden-Pivi fehhsr Tafellonegr

Uingetragen für Heinrich Grosholz, Baden⸗

Baden, Sophienstr. 3, zufolge Anmeldung vom 30. 8.

1900 am 7. 112.1900. Geschäftsbetrieb: Fabrikation

und Vertrieb feinster Liqueure. Waarenverzeichniß: ar.

Nr. 16 865. B. 6970. Klasse 16b.

eez⸗ AGE 18 9 98 7 29 4 27 10

Eingetragen für Best & Co., Mainz, Anmeldung vom 10. 10. 1900 am 7. 12. 1

äftsbetrieb: Herstellung von Schaumweinen.

Karenverzeichniß: Schaumwein und Stillwein. Nr. 16 866. K. 4800. Klasse 16 b.

zufolge . Ge⸗

2 ven.

——- 22 r. E1“ 3 8 8

ü önI E— 2

ingetragen für Hermann Krüger & Co., Stettin, Holzftr. 17, zufolge Anmeldung vom 31. 10.99 am 7. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Magenbittern. Waarenverzeichniß: Magenbitter.

16 867. Ktlasse 16 b.

8

I 4 menegildo Mettus, . entfart, a. 9

* ue rweg 3, zuso Angeldun vom 2. 7. 1900 am 7. 12. 1900.

SGeschäftsbetricb:

Herftelhang und Ver⸗ trieb von Liqueuren.

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Waarenverzeichniß:

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Rr. 46 868. A. 2553.

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Kinget für Aachener Thermalwasser

iser nen“ Actien⸗Gesellschaft, Aachen, ¹ Fegr glereaens vom 8. 10. 1900 am 7. 12. 1900. Geschäftsbetrieh: Gewinnung und Vertrieb von Waarenverzeichniß:

Klasse 22.

Patürlichem Mineralwasser. Natürlichet Mineralwasser.

Nr. 46 869. B. 6795. Eingetragen für P. Presdn zu⸗ Heee Anmeldung vom

feu⸗ 82 m 7. 12. 1 Gesche ieb: Vertrieb be ösecins der Waaren. Waarenverzeich⸗ niß: Schreib⸗ und Kopier⸗ tinten, fluͤfsige Auszieh⸗ tuschen, Tintenpulver, 1 aau, flüssiger Leim, Signierfarbe. Nr. 46 870. K. 5504. Klasse 24.

vuir

ettagen für Kunath & Klotzsch, Leipzig, meldung vom 21. 8. 1900 am 7.12. 1909.

2 heegghene und ö

fen, Parfümerien, Pomaden,

Kopf⸗ und Zahnwasser, Zahnpflegemittel, kosmetische, chemische und pharmazeutische Präparate aller Art. Nr. 46 871. L. 3478. Klasse 38.

HANUNA

Eingetragen für J. de Lemos & Heß, Ham⸗ burg, Gr. Bleichen 32, zufolge Anmeldung vom 20. 10. 1900 am 7. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Vertrieb der nachgenannten Waaren. Waarenver⸗ zeichniß: Zigaretten. Der Anmeldung ist eine Be⸗ schreibung beigefügt.

Nr. 46 872. O. 878.

Klasse 38.

Eingetragen für „El Oriente“ Fabrica de Tabacos Société anonyme, Antwerpen; Vertr.: Emil Schött, Rheydt, zufolge Anmeldung vom 17. 8. 1900 am 7. 12. 1900, Geschäfts⸗ betrieb: Zigarrenfabrikation. Waarenverzeichniß: Zigarren.

Nr. 46 873. O. 879.

*2

Eingetragen für „El Oriente“, Fabrica de Tabacos, Société anonyme, Ant⸗ werpen; Vertr.: Emil Schött, Rheydt, zufolge An⸗ meldung vom 17. 8. 1900 am 7. 12. 1900. Ge⸗ n eb. Zigarrenfabrikation. Waarenverzeichniß: Zigarren.

Nr. 46 874. J. 1336.

Ittiolidina

Eingetragen für Ichthyol⸗Gesellschaft Cordes, Hermanni & Co., Hamburg, Bohnenstr. 21, zu⸗ bölhe Anmeldung vom 24. 10. 1900 am 8. 12.1900. Geschäftsbetrieb: Berghau und Herstellung und Ver⸗ trieb nachbenannter Waaren. Waarenverzeich giß. sehernhestüsche Produkte und Präparate, Verband⸗ stoffe, Thier, und Pflanzenvertilgungsmittel. Des⸗ infektionsmittel. Organische Basen, Säuren und Salze, Methanderivate, Benzolderivate, Seifen, Toilette, und Konservierungsmittel. Diüätetische Nährmittel. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.

Nr. 46 875. W. 3315. Eingetragen für Weppelmann Nachf., Müller & Porsche, Bad Ems, zufolge An⸗ meldung vom 26. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Ge⸗ schäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb nachbe⸗ nannter Waaren. Waarenverzeichniß: Emser Ta⸗ bletten, pharmazeutische Präparate in Tabletten⸗ und

Pastillenform. Nr. 46 876. K. 4943.

Eingetragen für Dr. 88 G. Krebs, Offenbach a. M., zufolge An⸗ meldung pom 2. 1.

1900 am 8. 12. 1900.

Geschäftsbetrieb:

Chemische Fabrik. eaenerveß: 8 Photographische

piere aller Art, photo⸗

graphische Postkarten,

a zsceg ndliche

Kartons.

Nr. 46 877. D. 2834.

ZENITH

Klasse 2.

Klasse 2.

Klasse 6.

melpung vom 26. 10. 1900 13. 1900. Ge⸗ sastsbetrich. Hersteltung und Bertrzeb nachbenannter Waare. Waarenverzeichniß. M zur Herstellung vpon Abdrücken für zahnärztliche Zwecke für künstlichen Zahnersatz.

Vertrieb nachbenannter

ingetragen für Charles Day, London; Vertr.: Cas Ffechagen R. H. Korn, * - zuzolge An⸗

Nr. 46 878. B. 6886.

—“

Klasse 9 f.

Eingetragen für Gustav Baukhage, Werdohl, zufolge Anmeldung vom 1. 9. 1900 am 8. 12. 11900.

Geschäftsbetrieb:

Herstellung benannter Waaren.

und Vertrieb nach⸗ a. Waarenverzeichniß: Haken aus Eisen und Stahl, Gardineneisen,

Rouleauxeisen,

Kloben für Zug⸗ und andere Gardinen und für Rouleagux, Gardinenstangen, Rollenkasten und Haken

für dieselben,

Rouleaurschrauben,

Ringschrauben,

Bilderösen, Nägel, Stifte, Tellerbordösen, Schnur⸗

führer, Thürpuffer, Bänder, Rouleaursteller, Einrichtungen 82 Zuggardinen,

Zugquasten, Rollladens⸗

und ganze für

Zu chnüre eller, Oesenbänder

Gardinen, Gardinenringe, Möbelrollen, Rouleaux⸗ stöcke, Rosetten, Treppenläuferstangen und Desen, Treppenvorstoßschienen, Teppichschienen, Teppichecken,

Feppichschoner. Nr. 46 879.

M. 4106.

Kllasse 13.

Eingetragen für Montanwachs Fabrik G. m.

.H., Hamburg, zufolge Anmeldun 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb:

und Vertrieb von Montanwachs. Montanwachs.

Nr. 46 880. L. 3433.

„Pfiffikus“

vom 5. 7. Herstellung Waarenverzeichniß:

Klasse 16 b.

*

Normalmagenbitte

Eingetragen für M. Levin

thal, Birnbaum,

Schwerinerstr. 192, zufolge Anmeldung vom 14. 9. 609,00

1900 am 8. 12. 1

eschäftsbetrieb: Destillerie

und Liqueurfabrik. Waarenverzeichniß: Magenbitter.

Nr. 46 881. S. 3260.

Ersgetꝛagen de V

Klasse 16 b.

für Société d'Exportation ns, „Eliadah“’ G. m.

b. H., Hamburg⸗

Steinwärder, zufolge Anmeldung vom 29. 9. 1900.

am

verzeichniß: Nr. 46 882. B. 6715.

8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Import und Vertrieb von Weinen und Spirituosen. Weine und Spirituosen.

Waaren⸗

Klasse 17.

HlALUhHIh

Eingetragen für C. Becker &

Frowein, Berlin,

Gartenstr. 154, zufolge Anmeldung vom 26. 6. 1900

am 8. 12. 1900. Ge⸗

ftsbetrieb: Herstellung und aren. Waarenverzeichniß:

Legierungen, insbesondere Aluminiumlegierungen in

Stäben, Blöcken, Barren,

Platten, Blechen und

Heäßht. Gußstücke der Elektrotechnik, Mechanik und ztik aus Legierungen, insbesondere Aluminium⸗ legierungen, Armaturen der Maschinen und Brauerei⸗

bran

che, aus Legierungen, insbesondere Aluminium⸗

Hestesfögen. Der Anmeldung ist eine Beschreibung

Nr. 40 884. B. 67632.

Klafse 20 c.

8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Vertrieb nachge⸗ nannter Waaren.

Waarenverzeichniß: Hafergrütze,

Gewürze. 2 Nr. 46 883. L. 3367. 8 Eeen.

Eingetragen für Otto F. R. Lau, Hamburg, Hermannstr. 16, zufolge Anmeldung vom 2. 7. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von ätherischen Oelen. Waarenverzeichniß: Aetherische Oele.

Nr. 46 885. St. 1574.

Klasse 26 c.

Eingetragen für Jo⸗ seph Stimbert, Mainz, zufolge Anmeldung vom 30. 6. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nachgenannter Waare. Waarenverzeichniß:

8 8 8 Eingetragen für Knape & Würk, Leipzig, zu⸗ folge Anmeldung vom 27. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nach⸗ benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kakao, Chokoladen, Zuckerwaaren, Backwaaren, Zitronat und Früchte, Konserven, Kakao, Chokoladen mit Nährsalz, Gewürze aller Art, Zuckerhonig, Syrup. Nr. 46 888. R. 3195. Klasse 34.

Eingetragen für Hase & Sievers, Hamburg⸗Eimsbüttel, zufolge Anmeldung vom 14. 10. 99 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Seifen und Par⸗ fümerien. Waarenverzeichniß:

Seifen und Parfümerien. Nr. 46 889. N. 1531.

Eingetragen für die Neue Münchner Kindk Drogerie Carl Oppenheim, München, Müller⸗ straße 39, zufolge Anmeldung vom 3. 8. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Fabrikation 2 benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kosmetis⸗ Präparate; Mittel für die Körper⸗, Kopf⸗, Haut⸗,

ar, und Bartpflege; Konserierungs⸗ und ufektionsmittel; Parfümerien, Seifen und Toilette⸗ mittel; hogienische Präparate nämlich Spiritus, Wässer, Salben, Oele, Pulver zu hogienischen und kosmetischen Zwecken, Puder, minken, Zahn⸗ und Mundwasser. Eiskopfwasser mit Menthol.

Nr. 16 890. L. 3431. Klasse 28.

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Eingetragen für Ernst Albert Lehnert, Hamhurg, Hansapl. 4, 29* Anmeldung vom 12.9. 1900 am 8. 12. 1900. schäftsbetrieb: Herstellung und Ver⸗

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