für die Unterrichtsverwaltung eine Schwierigkeit bestehen, die aus schultechnischen Gründen im höchsten Maße beklagenswerth ist. Die Unterrichtsverwaltung befindet sich vor einer Aufgabe, die nach ihrer Ueberzeugung auf dem von der Mehrheit dieses Hauses bezeichneten Wege für absehbare Zeit nicht geleistet werden kann.
Ich bitte Sie deshalb, die Frage in erneute Erwägung zu nehmen und dem Antrage auf Wiederherstellung der ursprünglichen Etatspositionen Ihre Zustimmung nicht zu versagen.
Abg. Dr. Porsch (Zentr.): Ich will nicht den Anlaß zu einer
größeren Debatte geben, damit das Haus zur Abstimmung kommen kann. Bei den in der zweiten Lesung bewilligten hauptamtlichen Stellen in Itzehoe und Recklinghausen hatten die Konsistorien mit der Beseitigung der nebenamtlichen Schulaufsicht sich einverstanden erklägt. In diesen anderen drei Fällen stimme ich der Auffassung des Abg. von Heydebrand vollkommen bei. Hier ist die nebenamtliche Schulaufsicht noch möglich. In dem Falle Recklinghausen wird durch die Bewilligung des Hauptamts die Beseitigung der nebenamtlichen Aufsicht des katholischen Inspektors über die evangelischen Schulen beseitigt. Ich möchte wünschen, daß man in ähnlichen Fällen auch den Katholiken ebenso entgegenkommt. Abg. Ehlers: Der Vorwurf ist unbegründet, daß ich den Konservativen in der zweiten Lesung Nebenabsichten untergelegt hätte. Wenn ich gesagt habe, durch Verweigerung der Mittel werde der Regierung das Regieren erschwert, so wird das durch die Ausführungen des Ministers bestätigt. Daß wir, die wir der Regierung gegenüber auf gegnerischem Standpunkt stehen, der Regierung die Mittel be⸗ willigen müssen, damit sie regieren kann, versteht eigentlich die große Masse des Volkes garnicht. Das Kultus⸗Ministerium fordert Geld, und wir, die wir entgegengesetzter Anschauung sind, müssen Sie bitten, der Regierung die Mittel zu bewilligen, die sie braucht, um die Re⸗ gierung weiter führen zu können.
Abg. Dr. Friedberg (nl.) bezeichnet das Bestreben der Kon⸗ servativen, den Einfluß der Kirche auf die Schule zu verstärken, als katholisch. Es handle sich um die Wiederherstellung der Regierungs⸗ vorlage. Seine Freunde würden deshalb für den Antrag Ehlers stimmen.
Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa: Unsere Auf⸗ fassung von der Nothwendigkeit der Stärkung des Einflusses der Kirche auf die Schule ist nicht katholisch, sondern die Auf⸗ fassung der christlichen Bevölkerung im ganzen Lande. Die Schule bedarf des christlichen Leitfadens. (Ruf links: Selbstverständlich!) Wenn Sie das für selbstverständlich halten, wozu dann die Behaup⸗ tung, das wäre eine katholische Auffassung. Bewilligen denn die Herren links immer das, was die Regierung vorschlägt? Nochmals protestiert der Redner gegen die vom Abg. Ehlers seinen Freunden imputierten politischen Nebenabsichten. Durch ihre Abstimmung ver⸗ weigerten die Konservativen der Regierung keineswegs die Mittel, die weltliche Schulinspektion aufrecht zu erhalten. Abg. Ehlers: Er habe bei der zweiten Berathung gesagt, von seinem politischen Standpunkte aus könne er sich über die Abstimmung der Konservativen nur freuen, aber im Interesse der Schule müsse er sie bedauern. Auf dem Boden der Schule dürften die politischen Eeeglaütf nicht ausgefochten werden. Wenn die Konservativen ordent⸗ liche Konservative sein wollten, müßten sie die drei gestrichenen Stellen heute bewilligen.
Abg. Dr. Friedberg: Wenn es sich um eine Abstimmung han⸗ delt, bei welcher die Staatsregierung mit ihrer ganzen Autorität für die Forderung eintritt, muß dieselbe bewilligt werden.
G6G68 namentlicher Abstimmung wird der Antrag Ehlers mit 219 gegen 140 Stimmen abgelehnt.
Darauf wird auch der Antrag der Abgg. Bachmann (nl.) und Genossen, die in der zweiten Lesung gestrichene Forderung von 6000 ℳ für die Errichtung eines altkatholischen
eminars zu bewilligen, in namentlicher Abstimmung mit 179 gegen 161 Stimmen abgelehnt.
Es folgt dann die Berathung des Antrags des Abg. Winckler (kons.):
„die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, im nächsten Jahre in einer Denkschrift mitzutheilen, wie sie dem stetig steigenden Raumbedürfnisse des Museums für Volkerkunde in umfassender Weise gerecht zu werden beabsichtigt.“
Abg. Winckler: Mein Antrag zieht den Schluß aus den neulichen Verhandlungen. Das ganze Haus war der Ansicht, daß die Regierung ganze Arbeit in dieser Frage machen soll, in der wir an der Spitze der Nationen stehen. Ich bitte das Haus um Annahme des
Antrags, und ich bitte den Minister, in der Denkschrift alle die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die neulich in der Debatte zur Sprache gekommen sind.
General⸗Direktor der Königlichen Museen Dr. Schöne beruft
sich auf die frühere entgegenkommende Erklärung des Ministers, bleibt aber im übrigen unverstandlich. Nachdem Abg. Dr. Friedberg seine Zustimmung zu dem Antrage ausgesprochen hat, wird der Antrag angenommen. Der Etat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten wird bewilligt. — Darauf wird der Gesetzentwurf, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts⸗Etats, in dritter Berathung ohne Debatte und der Staatshaushalts⸗Etat im
Ganzen angenommen. Derselbe balanciert in Einnahme und Ausgabe mit 2 619 014 606 ℳ Es folgt dann die Berathung des Berichts der Budget⸗ kommission über die Frage einer Verschärfung der Aufsicht über die Hypothekenbanken. 8 8 Die Kommission beantragt:
‚die Königliche Staatsregierung zu ersuchen:
1) die Staatsaufsicht bei den Hypothekenbanken, insbesondere urch Ernennung von Staatskommissaren bei den einzelnen Instituten, zu verschärfen,
2) die Rechte der Treuhänder nöthigenfalls im Wege der Gesetzgebung — im Interesse der Besitzer von Hypotheken⸗Pfand⸗ briefen wirksamer auszugestalten.“
Die Abgg. Arendt⸗Labiau (kons.) und Genossen bean⸗ tragen, an Stelle der Nr. 1 zu setzen:
gesetzgeberische Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, wonach die Ausgabe hppothekarisch gesicherter Inhaberpapiere in der Form von Pfandbriefen lediglich öffentlichen, nicht auf bankmäßigen Er⸗
werb gerichteten Instituten oder Genossenschaften, eventuell mit Tilgungszwang, vorbehalten wird, und bis dahin gegenüber den pri⸗ vaten Hypothekenbanken die gesetzlich bestehenden staatlichen Aufsichts⸗
befugnisse thunlichst wirksam und energischer als bisher auszuüben.
Die Abgg. Goerdeler (kons.) und Genossen beantragen, dem Kommissionsantrag hinzuzusetzen:
3) die von dem Treuhänder der zunehmenden Obliegenheiten zu übertragen,
4) die Ertheilung der Genehmigung zur Ausstellung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber an neue Hypothekenbanken von dem Nachweise eines dringenden Bedürfnisses abhängig zu machen und darauf zu halten, daß der Name (die Firma) der Hvopothekenbanken und die Form ihrer Schuldverschreibungen den Irrthum ausschließen, als ob der Staat oder ein Kommunalverband irgend eine Garantie übernehme. .
Abg. von Arnim (kons.) referiert kurz über die Verhandlungen der Kommission 3 Abg. De. von Heydebrand und der Lasa begründet den Antrag Arendt⸗Labiau. Der Antrag der Budgetkommission, führt er aus, geht nicht weit genug. Pfandbriefe sollten nur von öffentlichen, nicht
Hypothekenbank wahr⸗ nicht dem bestellten Staatskommissar
auf bankmäßigen Erwerb gerichteten Instituten oder Genossenschaften, eventuell mit Tilounerwang, ausgegeben werden. Bis hierüber eine gesetzliche Regelung erbeigeführt ist, sollten gegenüber den Privat⸗ Hypothekenbanken die gesetzlich bestehenden staatlichen Aufsichtsbefug⸗ nisse thunlichst wirksamer und energischer als bisher ausgeübt werden. In den Kreisen der haute finance ist es seit zwei Jahren ein offenes Geheimniß gewesen, daß es mit den Berliner Hypothekenbanken, an denen Millionen verloren gegangen sind, sehr faul stand. Und das geschah alles trotz der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht hat sich in diesem Falle in ihrem bisherigen Umfange nicht bewährt. In dieser Hinsicht kann und muß gebessert werden. Allerdings kann auch die strengste Aufsicht nicht helfen, weil der ganze Apparat der Hypotheken⸗
banken viel zu kompliziert ist.
—
Kein Staatskommissar kann da bis auf den Grund sehen und eine genügende Kontrole üben. Die Sicherheit der Papiere beruht auf der Taxe, sie muß daher zurückgeführt werden auf den wirklichen Werth. Die Regierung hat in der Kommission selbst anerkannt, daß sie eine wirksame Kontrole solcher Erwerbsgesellschaften nicht vornehmen kann. Auch die Treu⸗ händer könnten eine wirksame Kontrole nur üben, wenn sie in der Lage wären, die Bonität der Hypotheken selbst zu prüfen. Daß ist aber nicht der Fall. Bei Privatgesellschaften sind alle Ver⸗ suche einer Kontrole vergeblich. Auch die Landschaften haben Fehler, und sie sollten aus eigener Initiative auf Reformen bedacht sein, aber sie bieten schon vermöge der Obiekte, die sie beleihen, eine ganz andere Sicherheit als die Hypotheken⸗ banken: denn sie dürfen Bauplätze und Fabriken z. B. nicht beleihen. Es besteht also ein großer Unterschied zwischen beiden hinsichtlich der Sicherheit der Pfandbriefe. Der Hauptunterschied ist der, daß die Landschaften nicht wie die Hypothekenbanken auf einen Erwerbszweig gerichtet sind. Man muß eine Stelle schaffen, wo das Publikum seine Ersparnisse absolut sicher niederlegen kann in Anlagen, die dem Grund und Boden angepaßt sind. Die Landschaften stehen nie auf seiten des Groß⸗ kapitals und werden daher niemals reine Erwerbsgesellschaften werden. In Berlin ist der Geist der Spekulation auch auf den Grundbesitz üͤbertragen worden. Wir wünschen aber eine größere Stabilität des Grundbesitzes. Der sozialpolitisch richtige Gedanke der Erhaltung des Grundbesitzes ist nur auf dem Wege unseres Antrags möglich. Wenn der Grundbesitz aber eine sozialpolitische Bedeutung haben soll, müssen wir die Ueberschuldung beseitigen. Der Grundbesitz muß ein Moment der Ruhe und Ordnung in die öffent⸗ lichen Dinge bringen. Beim Spiel der freien Kräfte kommt immer der Rücksichtsloseste obenauf. Die Verschuldung muß durch die Art der Kreditgewährung geregelt werden. Das Hypothekenbankgesetz hat die Staatsaufsicht geschaffen, aber besser gar keine Staatsaufsicht, als eine solche, die nur geeignet ist, den Hypothekenbanken als Aushängeschild zu dienen. Wir stehen mit unserem ganzen Herzen auf dem Boden unseres Antrags, und wir können nur wünschen, daß die Regierung sich zu dem Schritt ent⸗ schließt, den wir vorschlagen und der nicht nur im Interesse des Grundbesitzes, sondern auch im Interesse des ganzen Staates liegt. Um 3 ⁴ Uhr wird die weitere Berathung bis Donners⸗ g
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Versorgung der Kriegs⸗ invaliden und der Kriegshinterbliebenen, nebst Be⸗ gründung zugegangen:
Die Versorgung derjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten der Militär⸗ und Marineverwaltung, welche durch die von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Feldzüge invalide geworden sind (Kriegsinvalide), sowie der Hinter⸗ bliebenen aus solchen Feldzügen (Kriegshinterbliebene) bemißt sich nach den in den folgenden —F getroffenen Bestimmungen.
Gleiches gilt von den Angebörigen der Kaiserlichen Schutztruppen und deren Hinterbliebenen. Ob eine militärische Unternehmung im Sinne dieses Gesetzes als ein Feldzug anzusehen ist, bestimmt der Kaiser.
I. Offiziere, einschließlich Sanitäts⸗Offiziere,
Ingenienre der Marine, Feldwebelleutnants und Deck⸗
offiziere. Die Pension wird de ren bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung nach den bisherigen Bestimmungen gewährt. Ddie Kriegszulage (§ 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 275) ist ür alle als Kriegsinvalide Anerkannten zuständig und beträgt monatlich 1 8 a. 100 ℳ für Offiziere vom Hauptmann abwärts, b. 60 ℳ für Offiziere höheren Dienstgrads.
8
§ 4. Die Verstümmelu zzulage (§ 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) beträgt für jede Verstümmelung 90 ℳ monatlich ohne die Ein⸗ schränkung im Abs. 2 des angeführten § 13. “ .“ Kriegsinvaliden Offizieren, deren jäbrliches Gesammteinkomme 3000 ℳ nicht erreicht, kann im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit vom Ersten des Monats ab, in welchem sic das 55. Lebensjahr vollenden, eine Zulage (Alterszulage bis zur Erreichung dieses Beträgs gewährt werden. “ II. Unteroffrziere und Gemeine. . Die Pension der Unteroffiziere und Gemeinen beträgt je nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit monatlich in der 8 1. Klasse 2. Klasse 3 Klasse 4. Klasse b bin . 9 8 4 2 a. für Feldwebel .. . 45 b. für Sergeanten ... - 36 c. für Unteroffiziere. . — 30 d. für Gemeine . b Die Beträge der Penston 5. Klasse bleiben wie bisher.
2 —
5 7. Die Kriegszulage (§ 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) beträgt vn ““ far die Ganzinvaliden ũ
ie Ganzinval . 15 ℳ. r die Halbinvaliden . . . . . Kx
1e.
Db Verstümmelungszulage (§ 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) bezrägt für jede Verstümmelung 27 ℳ monatlich ohne die Einschränkung im Abs. 3 des angeführten § 72.
& 9
§ 9. Neben der Pension nach § 6 ist die — für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins sowie die An ellungsentschädigung nur für diejenigen Unteroffiziere zuständig, welche den Anspruch auf den “ durch zwölfjährigen aktiven Dienst erworben aben
§ 10. Ganzinvaliden, deren jährliches Gesammteinkommen 600 ℳ nicht erreicht, kann im Falle völliger Erwerhsunfähigkeit vom Ersten des Monats ab, in welchem sie das 55. Lebenszahr vollenden, eine Zn⸗ lage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt werden.
III. Beamte. 8
Die Kriegszulage beträgt monatlich für die oberen Beamten:
a. 100 ℳ, wenn die Pension der eines Hauptmanns oder eines Offiziers niederen Dienstgrads entspricht;
b. 60 ℳ, wenn die Pension der eines Offiziers höheren
ven Dienst · grads entspricht;
für die Unterbeamten 15 ℳ
§ 12.
Die Verstümmelungszulage wird den oberen Beamten nach d Sätzen für Offiziere (§ 4), den Unterbeamten nach den Sätzen ful Unteroffiziere und Gemeine (§ 8) ür
Die Alterszulage kann den oberen Beamten in gleicher Weise wi den Offizieren (§ 5), den Unterbeamten wie den Unteroffizieren 1 Gemeinen (§ 10) gewährt werden. und
IV. Hinterbliebene.
8 8
Die jährliche Versorgung der Hinterbliebenen wird ge nachfolgenden Bestimmungen festgesetzt. G
Die Versorgung ist zuständig: 11) wenn der Kriegstheilnehmer an erlittener Verwundung od äußerer Kriegsdienstbeschädigung verstorben ist: ohne Rücksicht auf dr Zeit des Todes; G 8
2) wenn der Kriegstheilnehmer im Laufe des Krieges erkrankt ist oder eine innere Dienstbeschädigung erlitten hat: sofern er infolge 8 Krankheit oder Dienstbeschädigung vor Ablauf eines Jahres nach 88 Friedensschlusse verstorben ist. — Für die Hinterbliebenen von Theilnehmern an den vor dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes beendeten Feldzügen ist dabei Bedingung, daß die Ehe vor dem Jahre 1901 geschlossen gewesen ist. 8.
Die zur Erreichung der Versorgung zu gewährenden Zuschüsse (§ 19 letzter Satz) sind insoweit nicht zuständig, als die Gesammt⸗ bezüge der Hinterbliebenen eines pensionierten Offiziers, Beamten oder Soldaten vom Feldwebel abwärts an Wittwen⸗ und Waisengeld Beihilfen und Zuschüssen die dem Verstorbenen nach diesem Gese 1 ändigen Gebührnisse übersteigen würden. be
2 .
§ 15. A. Wittwenbeihilfe
95 des Gesetzes vom 27. Juni 1871).
Diese beträgt für:
) die Wittwe eines Generals oder in Generalsstellung stehenden ie Wittwe eines Stabsoffiziers . . . . . . .. 1 600 ie Wittwe eines Offiziers vom Hauptmann abwärts der eines Deckoffiziers “ die Wittwe eines Feldwebels, Vize⸗Feldwebels oder 8
der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militär⸗
personen oder Unterbeamten
die Wittwe eines Sergeanten,
der diesen Dienstgraden personen oder Unterbeamten
6) die Wittwe eines Gemeinen 1
B. Erziehungsbeihilfe
(§§ 42 und 96 des Gesetzes vom 27. Juni 1871).
Diese beträgt für:
) jedes vaterlose Kind
a. eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals⸗ oder Regiments⸗Kommandeur⸗Stellung, falls gesetzliches Wittwengeld zuständig a 44“*“ b. eines jeden anderen Offiziers oder eines Deckoffiziers c. eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines Unterbeamten
2) jedes elternlose Kind
a. eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Ge⸗ nerals⸗ oder Regiments⸗Kommandeur⸗Stellung,
falls gesetzliches Waisengeld zuständig .. anderenfalls 4“
.eines jeden anderen Offiziers oder eines Deck⸗
eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines Unterbeamten
C. Elternbeihilfe. (§s 42 und 96 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). Diese beträgt für
1) den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Greß mutter eines Offiziers oder Deckoffizierez 40 4
den Vater oder den Großvater, die Mutter oder
die Großmutter eines Soldaten vom Feldwebel ab⸗
wärts oder eines Unterbeamten ö
Die Beihilfe für Eltern oder Großeltern wird gmäfrt wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend d A; Verstorbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden un mn so lange die Hilfsbedürftigkeit dauert.
§ 16.
Erreicht das jährliche Gesammteinkommen der Wittwe eines Generals (§ 15 A 1) nicht . .. 3 000 ℳ. eines anderen Offitziers mit Ausnahme der Feldwebel⸗
n“]; leeines Feldwebelleutnants oder Deckoffiziers nicht 1 500 „
o können die zuständigen Wittwenbeihilfen bis zur Erreichung diesc
Sätze erhöht werden.
„ Unteroffiziers oder gleichstehenden Militär⸗ —999
1
150 ℳ 200 „ 200
„
1“
. 8656
2)
W.
.811“ 8
§ 17. 8 Den Wittwen von Kriegsinvaliden können, auch wenn der Tod des Ehegatten nicht eine Folge der Kriegsdienstbeschädigung ist, aus⸗ nahmsweise Wittwenbeihilfen in der Art gewährt werden, daß das jährliche Gesammteinkommen 1 a. der Wittwe eines Generals (§ 15 A 1), 3 000 ℳ. der Wittwe eines anderen Offiziers mit Aus⸗ nahme des Feldwebelleutnants.. 2 000 der Wittwe eines Feldwebelleutnants oder Deck⸗ der Wittwe eines Feldwebels, Vize⸗Feldwebels oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten der Wittwe cines Sergeanten, Unteroffiziers odder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten f. der Wittwe cines Gemeinen beträgt.
§ 18.
Für die Höhe des Versorgungsgeldes der interbliebenen dar oberen Beamten ist das zuletzt bezogene des den s e Militärdimt einkommen dieser Beamten dergestalt maßgebend, je nachden dem pensionsfähigen Diensteinkommen einer der im 8 15 à 1 erwähnten Militardienstgrade am nächsten gestanden hat, auch die Hinterbliebene dieses Dienstgrades zuständigen Sätze gewährt wene⸗
§ 17 findet entsprechende Anwendung.
V. aeeeee. Bestimmungen. 19
9 400
. . 11u—
„Scomeit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, bleiben er bisherigen Fehlcches Beüsü eneses in Kraft. Die nach — zustaändigen Hebührnisse und Bewilligungen werden auf die nach Gesetz bewilligten Bezüge angerechnet. Die Mehrbeträge werden Zuschüsse gewährt.
Die Zuschüsse (§ 19 letzter Satz) steben den Bezügen welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 nebft Abän Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetzl stimmungen. 1 1 8 3
„Bei Anstellung und Beschäftigung im Zivildienste sind di
schüsse jedoch nicht der Kürzung unterworfen und beim A aus dem Zivildienste mit einer Zivilpension auf diese nicht rechnung zu bringen.
Bei Berechnung des Wittwen⸗ und Waisengeldes nach & vom 20. April 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 89)„ vom 1887 S. 237) und vom 17
7 (Reichs⸗Gesetzbl. Gesetztl. S. 455) bleiben die Zuschüsse unberucksichtigt.
Manchester
weis
dustriellen, deren Unterschriften unter von den zuständigen Missionen, Konsulaten
die Theilnehmer an der zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes ICbin gerichteten Expedition kommen seine Bestimmungen zur Kawendenel hem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkte dieses statt⸗ ee. 8 222* . mt der Kaiser. indem hat, bestimmt d sen 92 —,Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäße Anwendung: Die Delteunt GPerone es Soldatenstandes d Beamten (§ 1) amf diejenigen Personen des Soldaten andes und Beamten (§ 1), sche im Dienste durch Schiffbruch invalide geworden sind, sowie die 1 Uürbliebenen der aus gleichem Anlasse Verstorbenen vorgedachter Klesen: die kriegsinvaliden C. ffziere, Beamten und Mannschaften 8 früͤheren schleswig⸗holsteinschen Armee und Marine sowie auf
der Hinterbliebene; 1 1 8 2 8 Ven Hinterda fortan auf dem Kriegsschauplatze befindliche Personal der freiwilligen Krankenpflege sowie auf diejenigen T eutschen, welche dch in einem Dienst⸗ oder Vertragsverhältnisse bei dem Reichsheere, der Kaiserlichen Marine und den Kaiserlichen Schutztruppen auf dem Friegsschauplatze befinden. ““ Spoyweit denselben nicht ein höherer militärischer Rang. ausdrück⸗ ic verliehen ist, erhalten sie beziehungsweise ihre Hinterbliebenen die für Gemeine ausgeworfenen Sätze.
r. von den Zollämtern, über die die Waare ausgeführt wird, in denjenigen Ländern, deren Erzeugnisse zu den niedrigeren Tarifsätzen in Rußland verzollt werden dürfen.
2) Die in Punkt 1 erwähnten Dokumente müssen die Zahl der Kolli, ihre ere und Nummern, ihr Brutto⸗ und Nettogewicht, sowie die technische oder handelsmäßige Bezeichnung der Waare ent⸗ halten.
3) Die Vorzeigung eines der in Punkt 1 erwähnten Dokumente genügt, wenn die Waare unmittelbar aus dem Ursprungslande nach Rußland eingeführt wird.
21) Wird die Waare nicht eingeführt, so ist erforderlich:
a. eine in Punkt 1 Litt. a erwähnte Faktura oder ein ebensolcher Brief im Original oder in gehörig beglaubigter Abschrift unter An⸗ gabe der Zeichen, Nummern, des Bruttogewichts, der Art und der Menge der Waare in jedem Kollo. Falls auf der Waare Fabrik⸗ stempel angebracht sind, müssen diese abgebildet sein,
b. für Waaren, die aus Zolllagern eingeführt werden, eine mit dem Amtssiegel versehene Bescheinigung des Zollamts, über das die Waare ausgeführt wird, des Inhalts, daß die betreffende Waare bei ihrer Einfuhr aus dem Ursprungslande bis zum Augenblick der Aus⸗ fuhr nicht aus der Aussicht der bescheinigenden Zollstelle ge⸗
unmittelbar aus dem Ursprungslande
§ 23.
die Bezüge der Personen, welche unter dieses Gesetz fallen, nach den bestehenden Bestimmungen aus den Mitteln des Keichs⸗Invalidenfonds zu decken sind, werden auch die in diesem gesetz vorgesehenen Zuschüsse aus dem Reichs⸗Invalidenfonds be⸗ sritten. Die für das Rechnungsjahr 1901 erforderlichen Deckungs⸗ mittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Betrage von 13 Millionen Mark über den im Reichshaushalts⸗Etat für dieses Kechnungsjahr ausgebrachten Kapitalzuschuß (Kapitel 18 Titel 2 der Finnahmen) flüssig gemacht werden. “ 8
E Dem Königreich Bavern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben, mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870,71 erwachsenen, alljahrlich eine Summe überwiesen, welche sich. nach der Höhe des tbatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich kaverischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichs⸗ beeres bemißt.
Soweit
§ 24 Dieses Gesetz tritt vom 1. April 1901 ab in Kraft. Nachzah⸗ lungen für eine rückliegende Zeit finden nicht statt.
Handel und Gewerbe.
den im Reichsamt des Innern zusamme „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
Oesterreich⸗Ungarn. Aufgeld bei Zollzahlungen in Silber. Durch Ver⸗ idnung des österreichischen Finanz „Ministeriums vom 20. Februar ist im Einvernehmen mit dem ungarischen Finanz⸗Ministerium sir den Monat März 1901 festgesetzt worden, daß in denjenigen ilen, in welchen bei Zahlung von Zöllen und Nebengebühren, dann heleicherstellung dieser Abgaben statt Goldgulden Silbergulden zur Verwendung kommen, ein Aufgeld von 20 % in Silber zu entrichten ist. (Verordnungsblatt des K. K. Finanz⸗Ministeriums.)
Einfuhr von Stahlschienen nach Großbritannien
im Jahre 1900.
Nach Großbritannien wurden im Jahre 1900 im Ganzen 38 128 t Stahlschienen für Eisenbahnen und Straßenbahnen im Werthe von 313 212 Pfd. Sterl. eingeführt. Davon kamen nach der Statistik aus Holland 15 317 t, aus den Vereinigten Staaten von Amerika 13 125 t, aus Belgien 7251 t, aus Deutschland 1796 t; der Rest wurde aus Canada, Italien, Frankreich und Schweden bezogen. Der größte Theil der aus Holland eingegangenen Schienen ist deutschen Ursprungs. Von den vmerikanischen Schienen wurden 1391 t in und 5427 t in Liverpool ausgeschifft. (The Iron Age.)
—
Absatz amerikanischen Stahles in Großbritannien 1900.
Die Gesammteinfuhr unbearbeiteten Stahles in Großbritannien im letzten Jahre betrug 179 341 Tonnen gegen⸗ 77 290 Tonnen im Merlaßre und 40 231 Lonnen im Jahre 1898. Von dieser Menge famen 1900 nicht weniger als 157 851 Tonnen aus den Vereinigten Staaten, die 1899 nur 59 374 und 1898 nur 29 374 Tonnen in Groß⸗ britannien absetzten. Bei weitem die größte Menge der Einfuhr aus Amerika, nämlich 51 870 Tonnen, wurde in Liverpool gelandet und ging zu einem großen Theile nach Sheffield oder den umliegenden Drten. 9 687 Tonnen amerikanischer Stahl wurden in London ein⸗ eführt, während jeder der Häfen Manchester, Newport, Swansea und Glasgow ungefähr 20 000 Tonnen erhielt. In Newports und Swanseas Umgebung wurde der amerikanische Stahl in der Weiß blechfabrikation verwendet. (The Iron Age.)
2 öʒ“ .“ Erhöhung des Zolltarifs für einige Provenienze der Vereinigten Staaten von A merika. Die Verfügung des russischen Finanz⸗Ministeriums über diese Zollerhöhung lautet in
Uebersetzung wie folgt:
1) Die in der Beilage zum Art. 628 des Zollustaws vorgesehenen Zollerhöhungen*) sind auf die Industrieerzeugnisse der Vereinigten Staaten vor. Amerika anzuwenden, die nach Maßgabe der Artikel 150, 151, 152, 153, 161 und 167 Punkt 2 des Zolltarifs für den europäischen Handel zu verzollen sind.
2) Alle Waaren, die nach den unter 1 Zolltarifs zur Einfuhr zugelassen werden, lirsprungs⸗Zertifikaten entsprechend den Vorschriften versehen sein,
enannten Artikeln des müssen obtgatorisch mit in der Beilage gegebenen falls diese Waaren nicht mit Stempeln
oder anderen Kennzeichen versehen sind, die ihre Provenienz bezeugen.
3) Die Verfügung tritt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung
Beilage. Vorschriften über die Ursprungszeugnisse, die zum Nach es Ursprungs oder des Absendungsorts fremder Waaren erforderlich sind, die der Verzollung nach Art. 150, 151, 152, 153, 161 und 167 Punkt 2 des Allgemeinen
Zolltarifs für den europäischen Handel unterliegen. 1) Als Beweis des Ursprungs der Waaren, die der Verzollung
in Kraft.
nach den niedrigeren Sätzen des Zolltarifs unterliegen, können an⸗
genommen werden:
a. Originalfakturen oder Briefe von Fabrikanten und In⸗ Beidrückung des Amtssiegels oder Konsular⸗Agenturen oder aber von den zuständigen städtischen, kommunalen oder polizei⸗ lichen Behorden beglaubigt sind. b. Ursprungszeugnisse, die ertheilt werden: a. von den russischen Missionen, Konsulaten genturen unter Beibrückung des Dienstsiegels, 5. von Handelskammern, kommunalen oder pelizeilichen Behörden unter Beifügung des Amtosiegels,
oder Konsular
8
die unter Artikel 150 un brigen 30 % Bestim⸗ eines doppelten Zeolltarifs, Deutsches 1893 1, S. 878
— ) Die Zollerhöhung betragt hiernach fürn des Tarifs fallenden Waaren 20 %,
mungen über die Einführung dandelsarchiv
kommen ist. 1 .
5) Die in den Punkten 1 bis 4 erwähnten Dokumente über den Ursprung der Waare oder über den Ort ihrer Absendung können in den russischen Zollämtern entweder bei der Einfuhr der Waaren mit den Frachtdokumenten zusammen vorgewiesen werden oder aber bei der Deklaration, wobei der Deklarant, der die Waare zu einem niedrigeren Zollsatze verzollen will, die Herkunft der Waare in der die Beschaffenheit betreffenden Rubrik angeben muß.
6) Um die Verzollung nach niedrigeren Zollsätzen zu erhalten, muß die Waare werden in Uebereinstimmung mit den be⸗ gleitenden oder bei der Deklaration vorgewiesenen Papieren (Faktura, Brief oder Bescheinigung), oder aber es muß in der Deklaration an der entsprechenden Stelle erklärt werden, welches Dokument über den Ursprung oder Verladungsort der Waare derjenigen Waare entspricht, auf die sich die Stelle der Deklaration bezieht. Andernfalls wird die Deklaration dem Deklaranten zur Ergänzung zurückgegeben, und nur bei Beifügung aller an der betreffenden Stelle genannten Nachweise zu der Deklaration kann die Waare zu einem niedrigeren Zollsatz verzollt werden.
7) Den Zollämtern wird zur Pflicht gemacht, sich bei der Be⸗ sichtigung zu überzeugen, daß Fakturen und Ürsprungszeugnisse den ein⸗ geführten Waaren entsprechen, und in jedem Falle begründeter Zweifel sich nicht mit den oben erwähnten Dokumenten zu begnügen, sondern die vorgewiesenen Zeugnisse auf ihre Echtheit zu prüfen und eventuell die Waaren durch Sachverständige zu untersuchen.
8) Die Ursprungszeugnisse (Punkt 1— 4) werden wie die übrigen Verzollungsdokumente den zuständigen Kameralhöfen gleichzeitig mit den erledigten Deklarationen eingesandt.
9) Als Ursprungszeugnisse für Waaren, die in Postpacketen ein⸗ geführt werden, gelten die in den Punkten 1 bis 4 erwähnten Dokumente, die den Zollämtern entweder mit den Postdeklarationen eingereicht
werden.
Die Eröffnung des Hafens von Windau.
Zur Eröffnung des Windauer Hafens und der Windauer Eisen⸗ bahn ist das Dampfschiff „Finanzminister Witte“ gechartert worden, welches die erste Ausfuhrfracht von 70 Waggons Flachs aufnehmen soll. Die Zollgebäude in Windau sind bereits unter Dach und sollen bis zum 1. Juli d. J. vollständig fertig gestellt sein. Der Bau der Packhäuser wird im Sommer beginnen und sobald als möglich voll⸗ endet werden. Einige Schwierigkeiten macht nur noch die Floß⸗ brücke, hinsichtlich welcher mit dem Pächter Verhandlungen stattfinden. Auf der Mole werden neue Bauten aufgeführt, die in vier Jahren fertig sein sollen. (Torg. Prom. Gaz.)
1“
“ b Spanien.
Zolltarifierung on Metalltafeln oder Blechen. Durch Verfügung (Real orden) des spanischen Finanz⸗Ministeriums vom 1. Februar d. J. hat das amtliche Waarenverzeichniß zum Zolltarif bezüglich der Tarifierung von Metalltafeln oder Blechen folgende Aenderungen und Zusätze erfahren: Tafeln oder Bleche von Schmiedeeisen oder Stabhl, Tarif⸗Nr. 42, 43 und 44; desgleichen vernickelt, T.⸗Nr. 84; Tafeln oder Bleche von Kupfer oder Messing, vernickelt, T.⸗Nr. 76; desgleichen vergoldet oder ver⸗ silbert, T.⸗Nr. 82¾ — Tafeln oder Bleche von Zink, vernickelt, T.⸗Nr. 84; desgleichen verkupfert oder vermessingt, T.⸗Nr. 76: des⸗ gleichen vergoldet oder versilbert, T.⸗Nr. 92. (Gaceta de Madrid
—
vom 13. Februar 1901.)
Erschließung von Kohlengruben in den Niederlanden.
Nach einem der zweiten Kammer der niederländischen General Staaten vorgelegten Entwurfe soll in dem Gebiete der Provinz Limburg der Betrieb von Steinkohlenminen von Staatswegen in die Hand genommen werden. .
Die Gesetzesvorlage entspricht in erster Linie nicht fiskalischen Interessen, wenn auch die günstigen Ergebnisse der in Limburg schon bestehenden Privatbergwerke für den Entschluß der Regierung auf Einführung eines staatlichen Bergwerkbetriebs nicht ohne Bedeutung gewesen sind. Der Entwurf bezweckt vielmehr vor allem, das Land in der Versorgung mit Kohlen von der Privatindustrie, insbesondere den ausländischen Kohlensyndikaten, thunlichst unabhängig zu machen.
Der Umfang des für die staatliche Ausbeutung in Aussicht ge⸗ nommenen Gebiets stellt sich auf etwa 14 500 ha. Daneben bleiben fast 6000 ha bereits in Konzession gegebenen Gebiets für die private Ausbeutung übrig. Hinsichtlich der Ertragsfähigkeit jenes Gebiets und der Tiefe der Kohlenlager liegen günstige Schätzungen vor.
Die genauere Feststellung des nöthigen Betriebskapitals ist in der Begründung späterer Erwaͤgung vorbehalten. Die Kosten einer vollständigen Einrichtung für den Betrieb von zwei Schächten mit Maschinen ꝛc. werden auf rund 2 ½ Millionen Gulden geschätzt. (Nach eniem Bericht des Kaiserlichen General⸗Konsulats in Amsterdam.)
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Belgien.
Einfuhr von sterilisiertem Weinmost in Flaschen. Zur Ausführung des Artikels 11 des belgischen Budgetgesetzes vom Fl. Dezember 1900, wonach in Flaschen eingeführter sterilisierter Weinmost (unvergohrener Traubensaft) ohne Alkohol gegen Bei⸗ bringung besonderer Nachweise ꝛc. nicht der inneren Steuer (Accise) für Weine in Flaschen, sondern der niedrigeren Steuer für in anderer Weise als in Flaschen eingeführten Wein unterliegen soll, hat das belgische Finanz⸗Ministerium durch Zirkular vom 31. Dezember 1900, Nr. 61 058, bestimmt, daß es zur Anwendung des niedrigeren Satzes in jedem Falle der Vorlage cines Zeugnisses des Fabrikanten bedarf, wonach der eingeführte Most völlig alkoholfrei ist. Hierdurch wird indessen die gewöhnliche Kontrole beim Eingang keineswegs beseitigt, vielmehr behalten die Revisiondbeamten das Recht, in Fällen, in denen sich Zweifel über die Zusammensetzung der deklarierten Waare ergeben, die Zulassung der letzteren unter Beobachtung der Vorschriften in den §§ 77 ff. der Vorbemerkungen zum Jollttarif vom Jahre 1900*) zu beanstanden.
*) Bericht an den Zellamtsversteber. Entnahme einer Waaren⸗ probe. Ausfolgung der Waaren gegen Hinterlegung oder Verbürgung des höheren Steuersatzes die zur Intscheidung der Verwaltung Wird die Absicht einer Defraudatien angenommen,. so kann die Ausfolgung der Waare nur gegen BVörgichakreleitung üͤr deren Wertb oder für die verwirkte Strate erfelgen. .
oder aber von den Adressaten bei Abholung der Waare vorgewiesen
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Einfuhr von deutschen Pferden und Schafen, von Ziegen und Schlachtfleisch. Vom 1. März 1901 ab ist die Finfuhr von deutschen Pferden und Schafen, von Ziegen und Schlacht⸗ fleisch über die Eisenbahn⸗Zollämter Bleyberg und Welkenraedt durch Entschließung des Ackerbau⸗Ministers vom 22. Februar d. J., wie folgt, geregelt worden: 1) Blevyberg (Station): Montags und Donnerstags, bei Ankunft des Zuges Nr. 8278; 2) Welkenraedt (Station): Mittwochs und Sonnabends Vormittag. (Moniteur belge vom 24. Februar 1901.)
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Bulgarien. Beschränkung der Analyse für Wein, Branntwein und Oele. Das bulgarische Finanz⸗Ministerium hat den Zollämtern den Auftrag ertheilt, folgende Artikel von nun ab ohne vorhergehende Analvyse den Adressaten auszufolgen: 1) Kognak und Liqueure bis zu 12 Flaschen oder 6 1; 2) Wein bis zu 50 1; 3) Speiseöle bis zu 20 kg. Dies gilt aber nur für den Fall, daß diese Artikel für den eigenen Gebrauch eingeführt werden, und von Personen, welche keinen Handel damit treiben. Eine Ausnahme hiervon machen nur Apo theker und Droguisten, denen die Einfuhr der obigen Artikel ohn Analyse gestattet wird, obwohl sie mit denselben Handel treiben. (Da Handels⸗Museum, Wien.)
“ Schweden.
Zollplätze im Jahre 1901. Laut Bekanntmachung der schwedischen General⸗Zolldirektion vom 15. Januar d. J. können neben den sogenannten Stapelstädten im laufenden Jahre an folgenden Seeplätzen Schiffe mit zollfreien Waaren aus dem Auslande ein⸗ klarieren und löschen sowie nach dem Auslande ausklarieren: Neder⸗ Kalir, Törefors, Zollkammerdistrikt Haparanda. Furuögrundet, Stor⸗ käͤge, Säfvenäs, Buren, Zkd. Skelleftek. Siken, Ratan, Mo äͤ Norrbyskären, Nordmaling, Zkd. Umen. Husum, Domsjö, Zkd. Oern⸗ sköldsvik. Lunde, Zkd. Hernösand. Stockviken, Iggesund, Zkd. Hudiksvall. Ljusne, Zkd. Söderhamn. Norrsundet, Skutskär och Harnäs, Zkd. Gefle. Oeregrund, Oesthammar, Grisslehamn, Norrtelje, Furusund, Vaxholm, Gustafsberg, Sandhamn, Dalarö, Hufvudskär Landsort, Zkd. Stockholm. Trosa, Häfringe, Zkd. Nyköping. Arkö, Zkd. Norr köping. Baresund, Valdemarsvik, Zld. Söderköping. Kappels⸗ hamn, Faͤrösund, Kylley, Slite, Katthammarsvik Ljugarn Rone, Burgsvik, Klinte, Zkd. Visby. Figeholm, Mönsteras, Zkd. Oskarshamn. Pataholm, Borgholm, Bergavara, Degerhamn, Zkd Kalmar, Skanör, Zkd. Trelleborg.⸗ Klagstorp, Limhamn, Lomma, Zkd. Malmö. Kyrkbacken à ön Hven, Alabodarne, Zkd.Landskrona. Räs, Viken, Höganäs, Mölle, Engelholm, Torekow, Baͤstad, Zkd. Helsing⸗ borg. Laholm, Zkd. Halmstad. „Kungsbacka, Zkd. Göteborg. Lyfekil, Zkd. Uddevalla. Saltbacken, Zkd. Strömstad. (Beilage zur Schwedi
schen Verordnungs⸗Sammlung von 1901. Nr. 7.)
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Außenhandel mit wichtigen Chemikalien in den Vereinigten Staaten von Amerika 1900 und 1899.
Im Jahre 1900 und dem Vorjahre wurden folgende Mengen wichtiger Chemikalien ꝛc. in den Häfen der Vereinigten Staaten ein⸗ und ausgeführt:
Maßstab 1000 lbs
Ausfuhr 1900 1899
Einfuhr 1900 1899 132 518 123 583 148 8 404 13 364 1 140 1 033 6 253 1 0 49 801 1 174 Chlorsaures Kali 1 535 56
Chlorkalk Aetznatron Kalcinierte Soda.
Kupfervitriol . . . 29 392 Chilesalpeter . . . .“ 3 2 Chlorkalium 8 Ibs 130 175 290 Felsphosphat tons 138 Schwefelkies 329 Schwefel 8 166 Salpeter 4 Ibs 10 545
(Nach The Engineering and Mining Journal.)
Brasilien. 8
Zolltarif für das Jahr 190 1. Die brasilianische Zolltarif⸗ kommission hatte Anträge gestellt, die die Zollerhöhun für verschiedene Waaren vom 1. Januar d. J. ab zum Gegenstand dalien Wie der „Moniteur officiel du- commerce“ erfährt, haben diese Anträge nicht die legislative Genehmigung erhalten, sodaß der für das laufende Jahr geltende Zolltarif, abgesehen von der Erhöhung des in Gold zahlbaren Zollbetrags von 15 auf 25 % keinerlei Aenderung aufweist. ““ e Ee
Erhebung der Verbrauchsa bgaben. Von den stimmungen über die Erhebung der Verbrauchsabgaben sind für den Einfuhrhandel folgende von Interesse:
Art. VI. Für Gegenstände, die aus dem Auslande eingeführt werden, ist die Abgabe bei der Eingangsabfertigung durch das Küsten⸗ oder Fluß⸗Zollamt zu entrichten, da die Einfuhr auf dem Landwege verboten ist. 1
Art. 1X. Die Umschließungen von ausländischen oder einheimischen verbrauchsabgabepflichtigen Gegenständen sollen außen mit deutlich sichtbaren und leicht zu unterscheidenden Zeichen sowie mit einer An⸗ gabe des Gehalts und der Tara versehen sein, so zwar, daß die Liter zahl im gefüllten und das Gewicht der Umschließun im leeren Zu⸗ stande angegeben ist. Auf Kisten, die Flaschen enthalten, muß die Literzahl vermerkt sein. (The Board of Trade Journal.).
Verkauf von Landesprodukten Argentiniens ohne Zwischenhandel.
Aus Rosario wird der deutschen La Plata⸗Zeitung geschrieben, daß in den Distrikten Chivilcoy, Bragado, 9 de Julio und Pehuajo die Kolonisten einen Exvortverein gegründet haben und ihren Weizen und Lein direkt nach Europa ansführen werden, ohne sich der Zwischenhändler zu bedienen. Die Ackerbauer von Las Rosas sind ihnen mit einer derartigen Einrichtung vorangegangen. (Deutsche La Plata⸗Zeitung.)
Elektrische Bahn Lods —Sgersh Pabianice.
Am 17. Januar d. J. wurde die elcktrische Babn Lods —Spersd Pabianice eroͤffnet. Sie verbindet die bedeutendsten Orte der Manufakturindustrie jener Gegend. Ohne Unterstüßung scitens der Regierung wurde deren Bau von einigen Unternehmern, unter dencn sich die hervorragendsten Industriellen von Lode bünden ins B. gesetzt. An die Regierung muß von jeder Werst dieser T. ersten vier Jahren 600 Rbl., in den preiten raer. und so fort bis 1800 Rbl. jädrlich dezabl: Mrden ist durch die deutscherussische Gescllschaft „Unten“ in erfelgt. Die Kosten belaufen sich auf 000 Kbl. Museum.)
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