1901 / 82 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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nach Anhörung der Besuchskommission an den Minister der Medizinal⸗Angelegenheiten zu berichten. Mit dessen Zustimmung kann auch die ärztliche Thatigkeit an einer geeigneten größeren Privatanstalt für Geisteskranke oder Epileptische oder an einer geeigneten großen Abtheilung für Geisteskranke bei einem all⸗ gemeinen Krankenhause für die Ausbildung angerechnet werden. . 2) Der Unternehmer der Anstalt bedarf für die eigene Uebernahme der ärztlichen Leitung oder für die Anstellung des leitenden Arztes der Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten. Dabei ist zu verfahren wie in dem § 16. Bei An⸗ stellung des leitenden Arztes ist der in Aussicht genommene Vertrag und die Dienstanweisung beizufügen und sind bezüglich der Lage der Wohnung genaue Angaben zu machen, wenn der Arzt nicht in der Anstalt zu wohnen hat (3). Auch die Vertretung ist in allen Fällen zu ordnen. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren sie ertheilt worden ist, oder wenn aus Handlungen oder Unter⸗ lassungen des Arztes sich dessen Unzuverlässigkeit in Bezug auf die ihm übertragene Thätigkeit ergiebt.

3) In Anstalten, in denen heilbare Kranke Aufnahme

finden, oder welche für mehr als 50 Geisteskranke oder mehr als 100 Epileptische bestimmt sind, muß mindestens ein nach

Vorschrift der Nr. 1 ausgebildeter Arzt wohnen.

Ausnahmen können, sofern die Wohnung des Arztes in unmittelbarer Nähe belegen und durch Telephon verbunden ist, mit Zustimmung des Ministers der Medizinal⸗Angelegenheiten gestattet werden.

8 4) Es soll in der Regel ein zweiter Arzt angestellt werden und in der Anstalt wohnen, wenn die Zahl der Geisteskranken 100 oder der Epileptiker 200 übersteigt.

Ueber den Nachweis der psychiatrischen Vorbildung, bei

welcher nicht die Bedingungen erfüllt zu werden brauchen, die n den leitenden Arzt zu stellen sind, entscheidet der Regierungs⸗ Präsident event. nach Anhörung der Besuchskommission. Die Anstellung, vor welcher der leitende Arzt gehört werden kann, unterliegt der Zustimmung des Regierungs⸗Präsidenten, dem auch die Dienstanweisung vorzulegen ist.

Der Regierungs⸗Präsident kann in besonderen Fällen ge statten, daß einer der beiden Aerzte in unmittelbarer Nähe der Unstalt wohnt, sofern telephonische oder sonst ausreichende Ver indung gesichert ist.

IJIalls ein ausnahmsweise geringer Wechsel und die Be⸗ schaffenheit der Kranken die Anstellung eines zweiten Arztes trotz eines Krankenbestandes, wie in Abs. 1 angegeben, nicht erforderlich erscheinen läßt, ist nach Anhörung der Besuchs⸗ kommission an den Minister der Medizinal⸗Angelegenheiten zu berichten. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Besuchskommission

in einem bestimmten Falle eine Abweichung von den in 3 an⸗

8

gegebenen Verhältnissen wegen der Besonderheit der Kranken für erforderlich oder für zulässig hält.

5) Sind mehr als 300 Geisteskranke oder mehr als 600 Epileptische in Behandlung, so kann für je 100 Geisteskranke und je 200 Epileptische die Anstellung eines weiteren Arztes angeordnet werden nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 4.

§ 20. Der Unternehmer hat dem leitenden Arzte namentlich folgende Obliegenheiten zu übertragen:

1) Die Bestimmung über die gesammte Thätigkeit des Pflegepersonals, soweit es sich um die Krankenpflege handelt.

Vor Einstellung des zur Pflege der Kranken bestimmten Personals muß der leitende Arzt über dessen Brauchbarkeit für den Krankendienst sich schriftlich äußern. Auch hat er die nöthige Ausbildung des Personals in der Krankenpflege zu beachten.

Gelangt die von ihm für nothwendig erachtete Entfernung eines Pflegers aus dem Krankendienste nicht zur Ausführung, so ist durch den Kreisarzt an den Regierungs⸗Präsidenten zu berichten.

2) Die Anordnung der einzelnen Kranken zu gewährenden besonderen Kost und Verpflegung.

.3) Die Anordnung der Isolierung eines Kranken ab⸗

gesehen von Nothfällen, in denen jedoch die alsbaldige nach⸗ trägliche ärztliche Genehmigung erforderlich ist. Grund und Dauer jedes Falles von Isolierung ist ärztlicherseits in ein besonderes, hierfür bestimmtes Buch einzutragen. .14) Die Anordnung einer etwaigen mechanischen Be schränkung eines Kranken (durch sogenannte Jacken, Binden oder ähnliche Vorrichtungen). Die Eintragung geschieht wie in Nr. 3 in ein besonderes, hierzu bestimmtes Buch.

ö.,5) Die Beantwortung aller schriftlichen und mündlichen Anfragen von Behörden, Anverwandten und gesetzlichen Ver tretern, soweit die Anfragen sich auf den Zustand der Kranken, ihre Behandlung, Beschäftigung, Aussichten auf Genesung oder Entlassung ꝛc. beziehen. (Vgl. auch §§ 6c, 12, 13, 18 Abs. 2, und 21 ʒiff 1, 2 und 3.)

6) Außerdem darf der Unternehmer Verlegungen von

Kranken, die Ordnung der Beschäftigung nach ihrer Art, Dauer, EE im allgemeinen, wie auch die des einzelnen Kranken, die allgemeine Regelung der Beköstigung, sowie die Vertheilung des Pflegepersonals auf die einzelnen Abtheilungen, Räume, Gärten u. s. w., die Festsetzung der Dienstzeit, von Nachtwachen, Transporten, Erholungsgelegenheiten nur unter Zustimmung des leitenden Arztes vornehmen. Es ist hierauf bei der Dienstanweisung 19, 2) Rücksicht zu nehmen. 1) Für jeden Kranken müssen Personalakten mit ärztlicher⸗ seits geführter fortlaufender Krankengeschichte, worin auch die Behandlung in anderen Anstalten 7) und das Vorleben zu berücksichtigen ist, vorhanden sein. Sie müssen die auf die Aufnahme, Beurlaubung, Entlassung, Entmündigung u. s. w. bezüglichen Schriftstücke geordnet enthalten.

2) Für jedes Mitglied des Pflegepersonals ist ein Aktenstück mit Namen, Alter, Dienststellung, Datum des Eintritts und ärztlicher Aeußerung 20, 1) anzulegen. Zeugnisse und Aus weise sind anzufügen. Das Vorleben des Pflegepersonals ist, soweit erforderlich, durch Anfragen festzustellen. Der Regierungs Präsident ist ermächtigt, den Erlaß einer Dienstanweisung für das Pflegepersonal vorzuschreiben.

3) Es muß ein Hauptbuch (Anlage A.) und eine Zu und Abgangsliste (Anlage B.) nach den beifolgenden An weisungen geführt werden. Dabei sind in dem Hauptbuche und der Abgangsoliste die Angaben über Art und Ausgang der Krankheit ärztlicherseits auszufüllen.

4) Es sind sämmtliche die Errichtung und Verwaltung der Anstalt betreffenden Schriftstücke, Pläne, Verfügungen, Bescheide ꝛc. geordnet in einer Generalakte zu vereinigen.

5) Am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres ist das statistische Formular (Anlage C.) von dem Unternehmer aus

1

zufüllen. Zwei Exemplare find bis zum 8. des Monats dem zuständigen Kreisarzte zu übersenden, welcher eins an den Regierungs⸗Präsidenten weiterreicht. Das dritte ist zur General⸗ akte zu fügen.

6) Der Unternehmer hat seine Vertretung in der Führung der Anstalt der Ortspolizeibehörde und dem Kreisarzt anzuzeigen.

Die Anordnung einer Vertretung muß in allen Fällen erfolgen, in welchen das Unternehmen durch eine nicht physische Person betrieben wird. 8

B. Vorschriften für Kranke im

1 18 Jahren.

1) Zur Aufnahme in eine Anstalt bedarf es:

a. einer ärztlichen Bescheinigung, welche angiebt, aus welchen Gründen die Aufnahme in eine Anstalt zweckmäßig oder nothwendig ist. Die Gültigkeit beträgt 3 Monate vom Tage der letzten Untersuchung,

b. des Antrags des gesetzlichen Vertreters oder des zur Unterstützung verpflichteten Armenverbandes.

Die Aufnahme ist, wie im § 17 Abs. 2 bestimmt, anzuzeigen, wobei der Beruf der Eltern anzugeben ist.

2) Die Bestimmungen der §§ 6 und 9 finden Anwendung.

3) Bezüglich der Entlassung gelten die Vorschriften der §§ 10— 12. Anzeige der Entlassung ist, wie in § 18 Abs. 3 bestimmt, zu erstatten.

4) Beurlaubungen können unter Zustimmung des Arztes bis zur Dauer von 6 Monaten stattfinden. § 13 Abs. 3 findet Anwendung.

5) Bezüglich der Einrichtungen der Anstalten für jugend⸗ liche Kranke ist den allgemein gesundheitspolizeilichen Vor⸗ schriften genügend und in allen Theilen der Anstalt Rechnung zu tragen. Auf alle Räume und Einrichtungen, die für mit körperlichen Schwächezuständen Behaftete, für Unreinliche, Bett⸗ lägerige bestimmt sind, kommen außerdem die Vorschriften über Krankenanstalten uneingeschränkt zur Anwendung.

6) Der Unternehmer hat seine Vertretung der Ortspolizei⸗ behörde anzuzeigen.

7) In jeder Anstalt muß die ärztliche Thätigkeit genau geregelt sein. Ob die psychiatrische Vorbildung des anzustellen⸗ den Arztes im einzelnen Falle für genügend erachtet wird, entscheidet der Regierungs⸗Präsident nach Anhörung der Besuchskommission.

Er hat auch nach Maßgabe der Vorschriften des § 19 Nr. 2 die Anstellung und die Dienstthätigkeit des Arztes, unter Berücksichtigung der Lage der Wohnung u. s. w. zu genehmigen.

Die in § 20 in Bezug auf den leitenden Arzt gegebenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf den Arzt der Anstalt. Die unter Nr. 6 daselbst erwähnte Vertheilung des Personals u. s. w. ist in erster Linie auf die zur Pflege der Insassen bestimmten Personen zu beziehen. Soweit die Anstalt außerdem bezüglich des Unterrichts und der Ausbildung be⸗ stimmte Aufgaben erfüllt, bleiben die Einzelheiten, auch die Verwendung des Personals hierzu dem Unternehmer der Anstalt überlassen, welcher jedoch, falls ärztlicherseits dem Zustande der Pfleglinge nicht entsprechende Maßregeln oder ein unzweckmäßiges Benehmen des Personals festgestellt wird, als⸗ bald Abhilfe zu schaffen hat. Anderenfalls ist nach § 20, 1 Abs. 3 zu verfahren.

8) Vollendet ein in einer Anstalt für jugendliche Kranke Verpflegter das 18. Lebensjahr, so ist sein Aufenthalt in der Anstalt unter Beifügung einer ärztlichen Aeußerung über seinen Zustand der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 8 anzuzeigen.

9) Ob ein Kranker nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Anstalt verbleiben kann, hängt von den Einzelheiten des Falls, insbesondere auch der Art der Anstalt ab.

10) Auf Anordnung des Regierungs⸗Präsidenten muß die Entlassung oder die Ueberführung eines Kranken in eine andere Anstalt auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.

C. Gemeinsame Bestimmungen. 1) Beaufsichtigung.

Die Privatanstalten werden regelmäßig durch den zustän⸗ digen Kreisarzt oder dessen Vertreter und außerdem durch eine von den Ministern der Medizinal⸗Angelegenheiten und des Innern einzusetzende Besuchskommission besichtigt.

§ 24.

Die Besichtigungen finden in der Regel unvermuthet statt und zwar:

1) durch den Kreisarzt oder dessen Vertreter ohne beson⸗ deren Auftrag alljährlich zweimal, einmal im Sommer, einmal im Winter,

2) durch die Besuchskommission in der Regel einmal jährlich. Der zuständige Kreisarzt hat dieser Besichtigung bei⸗ zuwohnen.

Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Regierungs⸗ Präsidenten eine Besichtigung kurz vorher angemeldet werden.

Bei jeder Besichtigung sind die Aerzte der Anstalt zur Anwesenheit und Ertheilung von Auskunft verpflichtet.

Der Kreisarzt oder dessen Vertreter hat über jede von ihm vorgenommene Besichtigung dem Regierungs⸗Präsidenten nach Anleitung des anliegenden Schemas (Anlage D.) zu berichten. Bei besonders ungünstigem Ausfalle der Besichtigung hat dies alsbald zu geschehen.

§ 26.

Die Besuchskommission hat nach der Geschäftsanweisung vom 11. Mai 1896 M. 2527 zu verfahren und zu be⸗ richten, hierbei zur Abstellung vorgefundener Uebelstände die geeigneten Maßnahmen vorzuschlagen und Erwägungen von allgemeinem Interesse zur Kenntniß des Regierungs⸗Präsidenten zu bringen.

2) Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. Bei sämmtlichen auf Grund dieser Anweisung zu er⸗ stattenden Anzeigen, welche nicht mittels Postbehändigungs⸗ scheins zugestellt werden, ist die benachrichtigte Behörde um eine Empfangobestätigung zu ersuchen. G 8 8 5 W 8 28. 15

. Unter Aerzten im Sinne dieser Anweisung sind im Deutschen Reich approbierten Aerzte 29 der Gew ordnung) zu verstehen. C1“

An die Stelle des Regierungs Prasidenten tritt für unterstellten Bezirk der Polizei⸗Präsident von Berlin.

5

2

Vorschriften dieser Anweisung treten sofort in Kraft,

soweit nicht in den folgenden Paragraphen etwas Anderes bestimmt wird. 6

Anstalten, denen die Genehmigung zur Aufnahme frei⸗ willig Eintretender (A. Abschnitt III) unter anderen Voraus⸗ setzungen, als unter denen des § 16 Abs. 1 ertheilt ist, dürfen künftig solche Kranke nicht aufnehmen. 1 § 32.

Bei den an Anstalten bereits thätigen Aerzten kann, so⸗ lange sie bei derselben Anstalt verbleiben, vom Nachweise der im § 19 Ziff. 1 und 4 geforderten Vorbildung mit Zustimmung des Regierungs⸗Präsidenten abgesehen werden. J.. 8

*Aus den im § 19 Ziff. 2 Abs. 3 angegebenen Gründen kann auch einem beim Inkrafttreten dieser Anweisung eine Anstalt leitenden Arzte die Genehmigung hierzu entzogen werden.

Berlin, den 26. März 1901.

Der Der Minister der geistlichen, Justiz⸗Minister. Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Schönstedt. Angelegenheiten. In Vertretung: Wever. Der Minister des Innern. In Vertretung: von Bischoffshausen

8 Anlage A. Das Hauptbuch ist derart zu führen, daß am 1. Januar jedes Kalenderjahres der Bestand jedes Geschlecht getrennt in der Art aufzunehmen ist, daß der am längsten in der Anstalt Befindliche mit Nr. 1 anfängt. An den Bestand reihen sich dann in fortlaufender Ziffer die im Laufe des Jahres neu Aufgenommenen an. Mit Ablauf des Jahres wird die Reihe geschlossen. . Die Kranken sind nach folgender Eintheilung einzutragen: .Fortlaufende Nummer. b. Vor⸗ und Zuname des Kranken. Stand oder Gewerbe bei Mädchen, die nur im Hause de Eltern waren, und bei Unmündigen Stand des Vaters. . Jahr und Tag der Geburt. Religion. 8 Letzter Aufenthalt vor der Aufnahme. .Tag der Aufnahme. Durch wen ist die Aufnahme veranlaßt. i. Bezeichnung der Form der Krankheit. Datum der Entmündigung (Aktenzeichen). u Genaue Angabe des Vormundes oder flegers (Aktenzeichen) Tag des Abgangs mit Angabe: ob geheilt, gebessert, un⸗ geheilt, gestorben. Im letzten Falle die letzte Krankheit oder sonstige Todesursache. 3 Bemerkungen. 8

Anlage B. Die Zugangsliste enthält: Fortlaufende Nummer. Vor⸗ und Zuname des Kranken.

Fahr und Tag der Geburt. Aufnahme⸗Tag. 3

Nr. des Hauptbuches des Kalenderjahres.

Die Abgangsliste enthält: Fortlaufende Nummer. Vor⸗ und Zuname des Kranken. Jahr und Tag der Geburt. 1 Aufnahme⸗Tag. Abgangs⸗Tag. Angabe ob geheilt, gebessert, ungeheilt, gestorben

8

Nr. des Hauptbuches des Kalenderjahres.

Schema

Bericht über die Besichtigung der Pri Anstalten durch den Kreisphysikus.

I. Räume der Anstalt. Lage, baulicher Zustand, etwaige 8 Beleuchtung. Heizung. Wasserversorgung. Schlafräume. Fesraümne. Beschäftigungsräum 8 Flurc. 8 Treppen. Isolierräume. Absonderungsgelegenheit für Kranke mit ansteckenden Leiden. Feststellung, ob den Anforderungen bezüglich der Größe genügt ist. Reinlichkeit der Räume. Ausstattung (Betten, Mobiliar). Abschlüsse (Sicherungen der Thüren, Fe⸗ Badeeinrichtungen. Aborteinrichtungen. Entfernung der Abgänge, des Mülls. Desinfektionsvorrichtungen. Gärten und Spazierplaͤtze. Küche. Wäscherei. Etwaige Land⸗ und Viehwirthschaft. Sonstige Bemerkungen. I;SDhn E

Bettlägerige Kranke.

Beschäftigte Kranke, in welcher Art (Handwerk, Garten⸗ und arbeit, Hausarbeit). 8. I1““

Nicht reinliche Kranke. Vorkehrungen fülk dieselben.

Zt. etwa isolierte Kranke und deren Zustand.

Tuberkulöse Kranke, Vorkehrungen bezüglich derselben.

Etwa 8 Infektionskrankheiten Leidende, Unterbringung der⸗ selben.

Freiwillige Pensionäre M

Ernährungszustand der Kranken (Ve⸗

Reinlichkeit des Körpers.

Etwaige Verletzungen, Entstehung derselben. 8 6

Kleidung.

Erkrankungsfälle, die zu besonderen Bemerkungen Anlaß geben.

1. Zt. etwa angewandte mechanische Beschränkungen mit Besprechuns

dieser Fälle. 8 1

8 8

welche den und ihr Raumgehalt um 492 288 Reg.⸗Tons zugenommen. Dabei

Etwaige Beschwerden der Kranken.

Sh 8 Uligkeit 3 baltung und Gese 8 8

ind in der Anstalt als Kranke befindlich kranke 8 5

ie getrennt 1“

Vesondere Vorkommnisse seit der I.

E“

Selbstmord.

Entfernung aus der Anstal

Anlage C.

Privatanstalt. für. in

Namen

der übrigen Aerzte 1 Zabl 1 innerhalb außerhalb der vorhandenen Plätze

der Anstalt wohnhaft für

Laufende Nr.

M. Fr.

III. Personal.

Aerztliches namentlich anzuführen —. Wirthschaftspersonal (Zahl und Art).

Warte⸗ und Pflegepersonal (soweit nicht aus dem statistischen Formular

eersichtlich). 8 1

18 Rezgistratur 8

Hauptbuch mit den Personalien der Kranken und den Einzelheiten des Zu⸗ und Abgangs (nach Anlage A. eingerichtet).

Zu⸗ und Abgangsliste (entsprechend Anlage B.). ersonalakten der Kranken mit Aufnahme⸗Antrag. ufnahme⸗Zeugniß. 1“ Bescheinigung des Empfanges der Zu⸗ und Abgangsmeldungen. Nachweis über Entmündigung 7. Vormund, . Pfleger, 8 etwaige Beurlaubung mit ärztlich geführter Krankengeschic„he. Bücher für Jsolierungen und Anwendung mechanischer

88 eit 1. Januar

des leitenden Arztes

des vevrae 8 8 mers) I’“ (Eigenthümers) Seit1 uli

vermehrt: 1 1. Klasse um. 1. Juli u.“ 1. Januar 19. 3. eingetretene Veränderungen

des Vorsteher s

vermindert:

1. Klasse um. 2. 8 3. 4.

Bemerkungen.

Davon werden ver⸗ pflegt: a. auf eigene Kosten

oder der Familie b. auf Kosten von Kommunalver⸗

Davon sind: 1) erstmalig aufge⸗ nommen in die Anstalt: a. freiwillig eingetreten

bänden ꝛc.... b. aus der Familie ꝛc. 2

c. auf Kosten von se. aus öffentlichen An⸗

Kommunen ꝛc.. stalten für Gkr., d. außerdem Evpil., Id., und zwar:

Ss Lebeng . jahr haben nicht vollendet: ersonen

in 1. Klasse

aus Privatanstalten für Gkr., Epil., Id.

außerdem.

122) wiederholt aufge⸗ JInommen in die Anstalt: Sa. a. freiwillig eingetreten b. aus der Familie ꝛc.

Fn S8 82 E“ aus öffentlichen An⸗ 1 Kafse ““ stalten für Gkr., . Expil., Id., und zwar 1 d. aus Privatanstalten 1“ für Gkr., Epil., Id.

5* Sa.

in

Freiwillig ein⸗ se. außerdem. getreten sind. .

Ausländer: 1. Klasse - 3. 4.

1) entlassen: f in die Häuslichkeit: M. Fr. M. Fr. sonal...

Hin eine andere An⸗

in andere Kranken⸗ anderweit. entwichen. 2) gestorben.

a. Selbstmord.

b. Tuberkulose.

19

8

Januar

Bemerkungen

1) Pfleg vorson

1¹) Pfleg? 2 . Davon Ordensan⸗

gehörige, Diakone ꝛc.

1. Juli 19 Januar 8 mehr weniger

seit

ooder un⸗ 2) außerdem: Davon sind: ge⸗ geheilt a. Bureau . . .. bessert b. Dienst⸗ ꝛc. Per⸗

a. selbständig oder in die eigene Familie seit 5. in die Pflege zu fremden Familien

1. Juli Januar

9. .

mehr

stalt für Gkr., Epil., Bureau Ib.: .Dienst⸗ ꝛc. Per⸗ a. öffentliche.. sonal 8 Fv,n weniger c. Anstalten.. Bureau

.Dienst⸗ ꝛc. Per⸗ 8 sonal

Sa.

darunter:

Handel und Gewerbe.

Die Argentinische Regierung hat die Frist für zollfreie Einfuhr von Getreidesäcken und Sack⸗ leinwand (vgl. die Notiz in Nr. 230 des vom 27. September v. 8) bis zum 1. August d. J. ver⸗ länger

le

.“ 3 8 J“X“

(Aus den im Reichsamt des Innern usammengestellten b MNachrichten für Handel und Industrie“.)

Zinnerzeugung im Jahre 1900.

Nach einer französischen Zusammenstellung sind im Jahre 1900, verglichen mit dem Vorjahre, nachstehende Mengen Zinn in den ein⸗ zelnen Erzeugungsgebieten gewonnen worden: viTT

oder weniger

1 8 in Tonnen

Straits Settlements (Ausfuhr) 45 872 46 041 + 169 Australien (Ausfuhr) 3 305 3 200 105

Banka (Ausfuhr und Vorraths⸗ vereheabaqh. ... 9938 1 842 +† 2 9090 Hilliton (Verlänfe) 59290 6678 242 Bolivien (Ausfuhr nach London). 4 700 4350 350 Cornwall (Produktion) 409013 3910 103 Summe 73 744 76 022 + 2278.

(Nach The Mining Journal, Railwey and Commercial Gazette.)

Schiffsverkehr im Hafen von Rotterdam während des Jahres 1900.

Zahl und Raumgehalt der Schiffe, welche im abgelaufenen Jahre

den Hafen von Rotterdam anliefen, stellten sich, wie folgt:

Segelschiffe tionelität Anzahl raum, Anzahl

Dampfschiffe Zusammen Brutto⸗ Brutto⸗

gehalt raumgehalt Anzabl raumgehalt Reg.⸗Tons Reg.⸗Tons Reg.⸗Tons

Britische 60 51 021 3 622 5 313 867 3 672 5 364 888

Nieder⸗

ländische. 87 14 298 1 126 1 599 481 1 213 1 613 779

Deutsche 26 31 971 1 203 1 428 099 1229 1 460 070 Spanische. 2 Norwegische 55 34 043 292 363 801 347 397 844

292 622 921 292 622 921 Däanis 65 2 223 155 257 397 164 259 620

Schwedische 11- 6 748 105 122 330 116 129 078

Andere. 20 17 685 215 411 579 235 429 264 Zusammen 258 157 989 7010 10 119 475 7268 10 2771871

Verkehr des Jahres 1899 266 178 037 6624 9 607 139 6 890 9 785 176.

Im Vergleich zum Jahre 1899 hat also die Zahl der Schiffe, Hafen von Rotterdam anliefen, im Jahre 1900 um 378

ist die Zahl der Segelschiffe um 8 und ihr Raumgehalt um 20 048 Reg.⸗Tons zurückgegangen, die Zahl der b. ihr Raumgehalt um 512 336 Reg.-Tons gestiegen. (The Board

Dampfer dagegen um 386 Trade Journal.)

8

Bergwerks⸗Produktion Japans.

Ueber die Bergwerks⸗Produktion Japans in dem Zeitraum von 1890 1899 giebt folgende Zusammenstellung Aufschluß:

Produktionsmengen 1 1895 1898 1899

212,5 2 062,5 1 937,5 2 793,7

88 075 120 456 100 743 93 619 30 192 447 31 186 887 35 039 592 40 459 709 ““ 8 1 300 000 3 270 000 2 840 000 3 320 000 Eisen . . Kwans ²) 5 610 000 6 890 000 6 300 000 6 160 000 Antimons Catties 3 170 000 2 810 000 2 070 000 1 570 000 Mangan .. 8 4 320 000 28 530 000 19 170 000 18 900 000 Schwefel.. 8 34 500 000 25 890 000 17 210 000 17 070 000 Steinkohlen. Tonnen 2 610 000 4 780 000 6 700 000 6 730 000 Petroleum. Koku ²) 54 399 149 497 280 742 474 406.

¹) 1 Cattv = 604,79 g. ²) 1 Kwan = 3,75 kg. ³) 1 Koku = 180,39 1. (Ostasiatischer Lloyd.)

Galizien.

Konkurs ist eröffnet über das Vermögen des nicht protokollierten Fhokolade⸗,

Kaufmanns Wolf Mayer in Sambor mittels Beschlusses des K. K. Kreisgerichts, Abtheilung V, in Sambor vom 16. März 1901 No. cz. S. 1/1. Provisorischer Konkursmasseverwalter Dr. Julius Aleksandrowicz in Sambor. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasseverwalters) 238. März 1901, Mittags 12 Uhr. Die Forderungen sind bis zum 31. Mai 1901 bei dem ge⸗ nannten Gerichte anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Sambor wohnhafter ö— namhaft zu machen. Liqui⸗

dierungstagfahrt (Termin zur Feststellung der Ansprüche) 24. Juni 1901,

Vormittags 9 Uhr.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks 8

an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 4 d M. gestellt 15 607, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 4. rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Die Zentralstelle zur Förderung industrieller Unternehmungen im Osten zu Posen konnte am 31. Dezember 1900 auf das erste Geschäftsjahr der Vereinigung zurückblicken, welche sich die Vorarbeit und Durchführung für industrielle Unternehmungen aller Art im Osten Deutschlands durch einen für jeden Einzel⸗ fall besonders bestimmten Vereinsausschuß zur Aufgabe gemacht hat. Der Hauptsache nach hat dieses technische Bureau, wie der soeben erschienene Jahresbericht darlegt, sein Augenmerk auf die für Posen und auch Westpreußen als besonders zukunfts⸗ reich bezeichneten Industriezweige der Eisenbranche und Nahrungs⸗ mittel gerichtet. Seine mit dem 7. Mai v. J. begonnene Thätigkeit erstreckte sich, chronologisch geordnet, u. a. auf die Gründung einer Waggonfabrik, Kesselschmiede, Eisengießerei und Eisenkonstruktions⸗ werkstätte, einer Haferflocken, und Chokoladenfabrik, der Thon⸗ und Torf⸗Ausnutzung, sowie auf die Beschaffung billigen Brennstoffes, auf

die Glasherstellung, Zement⸗, Verbandstoff⸗ und Papierfabrikation. Wenn die hierauf bezüglichen Arbeiten, dem Bericht zufolge, bisher auch kein positiv günstiges Ergebniß gehabt haben, so sind durch die nothwendig gewesenen informatorischen Vorbereitungen und An⸗ knüpfungen die dem Interesse der Allgemeinheit dienenden Zwecke der Zentralstelle immerhin so gefördert worden, daß die Möglichkeit vor⸗ liegt, im weiteren Verlauf das eine oder andere der in Betracht gezogenen Projekte zur Ausführung vorschlagen zu können.

Der vorläufige Jahresbericht der Handelskammer zu Köln für 1900 kennzeichnet die allgemeine Konjunktur als eine rück⸗ gängige und bezeichnet die Eisenindustrie als erster Reihe betroffen. Etwa seit der Mitte des Jahres wurde, wie der Bericht ausführt, eine immer großer werdende Zuruͤckhaltung der Verbraucher bemerkbar, neue Aufträge gingen in geringerem Umfange ein, und die theuren Rohmaterialien mußten auf Lager genommen werden. Dies traf u. a. für die Eisengießereien, Stahlwerke, die Fabriken für gelochte Bleche und Faconeisen, die Maschinen⸗, und Dampffesselfabriken zu, wogegen für die Draht⸗ und Drahtseilindustrie, die Sensen⸗, Nadel⸗ und Gasmotorenfabrikation das abgelaufene Jahr noch durchweg als günstig betrachtet wird. Bezüglich der sonstigen unedlen Metalle zeigte sich für Blei und Bleiwaaren, sowie für Zink und Zinkbleche in der zweiten Jahreshälfte eine Abschwächung, während der Verbrauch von Kupfer und Zinn befriedigend blieb. Die chemische Industrie bietet in ihren einzelnen Zweigen ein sehr verschiedenartiges Bild; im Ganzen überwiegen aber doch die günstigen Berichte. In der Nahrungs⸗ und Genußmittel⸗Branche ist der Verlauf des Geschäftsjahres ebenfalls, je nach den einzelnen

weigen, abweichend bg2s Während die Zuckerindustrie, die Zuckerwaaren, und die Branntweinindustrie sich günstiger Verhältnisse erfreuten, klagen die Mühlengewerbe, die Brauerein, Malz⸗, Zigarren⸗, Spritessig⸗- und Margarinefabriken über unbefriedigende Geschäftsergebnisse, namentlich 15 zweiten Jahreshälfte. Große Zweige der Textilindustrie befinden sich in einer schwierigen Lage. Dagegen wird fest⸗ gestellt, daß der Absatz in der Kurzwaaren⸗ und Ma nufaktur⸗ waarenbranche, das Geschäft in Wäsche, und Weißwaaren, in Spitzen und Tüllen, in Seide⸗ und Sammtstoffen, die Lage der Teppichfabrikation, der Hanfspinnerei und Seilerei, wie im Vorjahr, durchweg befriedigend gewesen ist, wenn auch der Wechsel der Mode und die Witterungsverhältnisse hier und da das Erträgniß beein⸗ trächtigten. Ein gleiches gilt für das Putz. und Modewaaren⸗ fach, die Korsett⸗, Papier⸗, Tapeten⸗, Goldleisten⸗, Schirm., Kabel⸗ und die Pulverfabrikation. In anderen Gewerbszweigen, wie in der elektrotechnischen Industrie, der Möbel⸗ und Korb⸗ waarenfabrikation und bei den Druckereien, trat seit der Mitte des Jahres eine merkliche Abschwächung ein; wieder andere, 6 B. die Fahrrad⸗ und die Hohlglasindustrie, sowie auch die Waggonfabrikation, hatten während des ganzen Jahres über Mangel an Absatz zu klagen. Eine Reihe von Industrie⸗ und Handelszweigen wurde ferner auch durch das Darniederliegen der Bauthätigkeit empfindlich betroffen. Der Häute⸗ und Wollhandel lagen ungünstig; das Ge⸗ treidegeschäft und der Kaffeehandel verliefen mittelmäßig; dagegen der Wein⸗ und Tabackhandel, sowie das Rübol⸗ und Leinölgeschäft zufriedenstellend. Von der obengenannten räck⸗ ängigen Konjunktur blieh auch das Bankwesen nicht un⸗ ferührt, und der Kleinhandel wurde ebenfalls davon betroffen. Die Arbeiterverhältnisse haben sich im Berichtsjahre erheblich ver⸗ schoben. Unter der Einwirkung der veränderten allgemeinen Geschäfts⸗ lage ist der noch im Jahresanfang hervortretende, im ganzen Vorjahr herrschend gewesene Mangel an Arbeitskräften in fast allen Industrie⸗ weigen geschwunden; nur vereinzelt wird noch über eine unzureichende nzahl geschulter Kräfte geklagt. Vielfach ist sogar an die Stelle der früheren starken Nachfrage nach Arbeitskräften ein größeres An⸗

gebot getreten. Der Verkehr des Kölner Hafens hat eine Ab⸗ nahme aufzuweisen, obwohl der Wasserstand des Rheins bis