Püpet: wi Wenen aber einem Werein, der heute noch ait E.. s H. 1“ “ 1 “ u“ 1 1“ v111A“ “ “ ““ uu] V , g. würde eine solche Vereinsbildung unmöglich machen. Die 8 3 w E 1 † e 2 1 g
Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preuß
Berlin, Donnerstag, den 18. April
nicht Rechte in die Hände geben. Den Antrag Oertel anzunehmen, würde nach unserer Meinung ein Tort sein. Unter Umständen könnte man auf den Eventualantrag Rintelen eingehen; aber praktisch wird das keine große Bedeutung haben. Der Antrag Oertel geht viel weiter als die Vorlage. Die Veranstaltungen, die in dem Antrag aufgeführt werden, lassen sich in keiner Weise mit den Veranstaltungen der kleinen Vereine vergleichen. Die Regierung hat sich aller⸗ dings durch einzelne ihrer Vertreter in der Kommission selbst dementiert. Wir stimmen für § 27 nach der Vorlage. Wird er abgelehnt, dann würden wir dem Antrage Richter näher treten. In jedem größeren deutschen Ort besteht mindestens ein Gesangverein, und diese alle wollen Sie jetzt unter die Kontrole einer Gesellschaft stellen, welche sich erst bilden soll? In Frankreich hat die Société jetzt thatsächlich sehr drückende Bedingungen den Vereinen auferlegt. Auf diesen Boden zu treten, sollten die Herren aller Parteien sich sehr in Acht nehmen. Ueber § 27 muß zuerst ab⸗ gestimmt werden. 3
Abg. Richter ändert seinen Antrag im Schlußsatz dahin ab, daß dieser lauten soll: „Für die Aufführung eines Tonwerkes oder eines Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, ist auch ohne solchen Vorbehalt die Genehmigung des Berechtigten erforderlich.“ Durch die differentielle Gesetzgebung in anderen Staaten entständen gar keine Schäden; außerdem seien diejenigen Herren, welche sich auf F ausländische Geseßgebung bezögen, bei der Frage der mechanischen Musikwerke garnicht so international gesinnt. Opern und Symphonien könne man unter den absoluten Schutz des Aufführungsrechts stellen; aber die Vorlage stelle mehr als eine Mi 1
Gesetzgebung sollte aber diese wünschenswerthe Bildung von Gesang⸗ vereinen nicht erschweren. Ich stimme in erster Linie für den Kom⸗ missionsvorschlag und erst in zweiter Linie für den Antrag Richter. Der Abg. Richter hat inzwischen folgenden Antrag eingebracht: . ⸗„Für die Aufführung eines Bühnenwerks oder die bühnenmäßige Aufführung eines Werks der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, ist auch ohne einen solchen Vorbehalt die Genehmigung des Be⸗ rechtigten erforderlich.“ 88 S. zur Geschäftsordnung, daß dieser Antrag 2 “ . “ 8 5 Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein g- 8 de “ Die Autoren und Komponisten haben § 7 § 18 vbahrlich keinen Grund, mi Schutz, den i eCieen. 8 ga 3 üüt Strafe .cet 1“ B verasc geh u Srünh „Si Shn. 1 “X“ 1 8 den Fällen des § 6 ist neben der Strafe auf Einziehung der Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorher⸗ “ doee iöcht zufieden an. e⸗ Fo⸗ Kunge ZTZ1 feilgehaltenen oder abgegebenen Gegen⸗ gegangener Bestrafung wird die im § 14 angedrohte Strafe verdoppelt. we ernd dier wit . ücht h ö 3 e zu erkennen. 1— 1 Lee fornere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren na 11““ “ eö E G. g oder Verurtheilung einer bestimmten Person V Föder Poch ““ cterlschem Frnfesbis mit Bechiche gunh “““ 9 . g ni ausführ ar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden Ule Umstände der Zuwiderhandlung und der voraufgegangenen Fälle der Abg. R.gler sih ein mnel dü en eeneneder Staaswnkt et kehie in den. §§ 16, 17 des Gesetzes, betreffend den er aft der auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten und den bestehenden Rechtszustand vertheidigt; seine ständen 78 Eöö“ Genußmitteln und Gebrauchsgegen⸗ Rüchfal angedrohten Geldstrafe erkannt werden. künstlichen Süßstoffen, vom 6. Juli 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. den leidigen Zwischenhandel, der sich hier zum Schaden der Autoren wendung. 8 Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) finden An⸗ Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, auch wenn die S. 919), welches die Verwendung von Süßstoff bei der geltend mache haben znich sehr solevatbssch be üs , deeenes anen 8. rühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise er⸗ Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln theils ver⸗ er die Mäͤngel des Zwischenhandels auch auf anderen Gebieten ein⸗ Svxe 8 de bestimmte Süßftoff . lassen oder ihre Vollstreckung verjährt ist, sie bleibt dagegen aus⸗ bietet, theils nur bedingungsweise zuläßt, seine Entstehung. Der fchen 1n 1“ 9. Reichehmcen 1n 85 ande 1 imm e Sü Fstoff unterliegt geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Entwurf nimmt jenes Gesetz auf und sucht es an der Hand der damit 4““ E Rerah fur 85* e - büßstoffsteuer), Strafe oder der Verjährung ihrer Vollstreckung bis zur Begehung der inzwischen gemachten Erfahrungen zweckmäßiger auszugestalten (§§ 2 Rückfich Bis “ N Kilogramm chemisch reinen Süßstof neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. bis 4); er legt ferner eine Abgabe (§ 8) auf den Süßstoff, zu deren rigorosen Maßnahmen abschrecken. Unter die Personen des Haus⸗ G
Süßstoff ;8r: § 19. Sich g nicht eine verschärfte Steueraufsicht (§§ 10 ff.), sonde 5 ven . hre Süßstoff, welcher 8 b 8 ““ 19.. Scichherung nicht nur eine verschärfte Steueraufsicht (§§ 10 ff.), sondern standes, welche an den Aufführungen theilzunehmen berechtigt sind bleibi ” 8 8 855 nnehsc der Verzollung unterlegen hat, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie auch eine die Ueberwachung ermöglichende Einschränkung des Vertriebs dürfen, wie ich annehme, auch zufällige Besuche gehören. Ich hoffe D rRefchek. et 84 die auf Grund desselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten der Süßstoffe (§ 5) vorgesehen wird. auch meinerseits, daß der Zusammenschluß der Komponisten gelingen wird. den ntediget eanbe Fdanens Znsenfmng “ mit besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern 8 E CEEE“ gen Iremden; erungen wegen Herbeiführung ei S Strafe drobht is lit einer O asstraf steuerung des Süßstoffs in den dem Zollgebier 1 bvoß g einer Be⸗ keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe von nd Gebietstheilen, en dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten einer bis zu dreihundert Mark geahndet. 1 e “ wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegen⸗ g80 e Ve 9 8 dobond Süßstoßf 8 8 5 g 5 . 8 8 3 8-e 2 5 1 ö oder wegen Begründung einer Treffen mit einer Defraudation andere strafbare Handlungen zu⸗ ““ ungeh Gien sammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der z 8 g. 27 3 9s zobono zur 9 oud ie Stuer ze ; . — ö“ letztere vorgeschriebenen zur Anwendung. Die 9 Sß — für les . ; ; aufsicht —“ der Süßstoff aus der Steuer⸗ Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe be⸗
Die gewerbsmäßige Abgabe von Süstoff und süßstoffhaltzn. Zubereitungen (§§ 2 — 4) ist nur Inhabern von Enn dissioftbaltae solchen Personen gestattet, welche die Erlaubniß der Steuerbehöan hierzu erhalten haben. Auf die Abgabe in den Apotheken schriftliche ärztliche Anweisung finge diese Vorschrift keine Anwenbhe
6
Wer den Vorschriften des § 2 Abs 1 oder des § 5 vorsa
schriften des § 2 Abs. 1 oder des § 5 vorsätzli vhüshfrbondet, wec mit Fefheguis bn ne sets Najaten wdang Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit ei e Strafen bestraft⸗ endfünf mit einer dieser
Ist die Handlung aus Fahrlaͤssigkeit begangen worden, so
diesem Verbote Fleischwaaren der darin bezeichneten Art in das Reich eingeführt worden zu sein. Andererseits sind auf Grund der erwähnten Gesetzesbestimmung irrthümlicher Weise auch Einzelstücke von Fleisch, wie beispielsweise geräucherte Rollschinken, von der Ein⸗ fuhr zurückgewiesen worden, während sie nach richtiger Auslegung nicht unter das Verbot fallen. Denn unter den im § 12 Abs. 1 des Gesetzes neben Büchsenfleisch und Würsten aufgeführten sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleisch können nach der Entstehungs⸗ geschichte des § 12 Abs. 1 a. a. O. nur solche aus kleinen Fleisch⸗ stücken zusammengesetzte Zubereitungen verstanden werden, die wie beispielsweise Hackfleisch, Schabefleisch, Mett⸗, Brat⸗Wurstfüllsel, Sülzen u. dergl. — einer gesundheitlichen Untersuchung ebensowenig wie Würste unterstellt werden können.
Des weiteren sind Zweifel darüber hervorgetreten, ob das Ein⸗ fuhrverbot des § 12 Abs. 1 auch die Durchfuhr der darin bezeichneten Fleischwaaren umfaßt. In dieser Beziehung kommt in Betracht, daß das Fleischbeschaugesetz lediglich das Inland vor Gefährdungen auf gesundheits⸗ und veterinär⸗polizeilichem Gebiete zu schützen ezweckt. Einen Schutz auch für die ausländischen Verbraucher zu schaffen, ist, wie aus der Gesetzesbegründung unzweideutig hervorgeht, nicht be⸗ absichtigt gewesen. Da aber, wie von sachverständiger Seite be⸗ stätigt wird, von der bloßen Durchfuhr der im § 12 Abs. 1 bezeichneten Waaren, sofern sie unmittelbar und unter Zollverschluß erfolgt, weder in gesundheitlicher noch in veterinär⸗polizeilicher Hin⸗ sicht Schädigungen für das Inland zu befürchten sind, so ist dieselbe unter den bezeichneten Voraussetzungen für statthaft zu erachten, ebenso wie 1
kleinen
aus, geboten. Zwar wird der Genuß von Süßstoff in den Betracht
Mengen, wie sie für den einzelnen Verbraucher in kommen, von der ärztlichen Wissenschaft als der Gesund⸗ heit nicht schädlich angesehen.* Dagegen mangelt den künstlichen Süßstoffen jeder NKährwerth. Nahrungs⸗ und Genußmittel, bei deren Herstellung solche Stoffe verwendet werden, sind somit be⸗ züglich der Nährkraft minderwerthig gegenüber den mit Rübenzucker versüßten, und ein Schutz des Verbrauchers gegen Täuschung über die zur Verwendung gekommenen Stoffe erscheint erforderlich. Diesen Erwägungen verdankt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit
ller 80 8 killion Kom⸗ positionen unter den Schutz des Gesetzes und die Kontrole der noch hüens vorhandenen Schutzgesellschaft. Die Berufung auf die Noth er Komponisten sei doch sehr fadenscheinig. Die gemachten Vorschläge gingen lediglich von einer Aristokratie von Komponisten aus. Durch die Genehmigungspflicht werde die Verbreitung des Tonwerkes, der Absatz von Noten unzweifelhaft geschädigt, und so werde der Verleger sich am Kom⸗ vornüen 1 halten, am setgte Ende also werde der Komponist selbst Hädigt. Die „Kampfgenossenschaft“ der Komponisten gegen die Ver⸗ 3 Ausfü 38 S V
sger nc E1“ Kampfgenossenschaften der Agrarier gegen die d 88 8 “ 8 Fer,gs hee geags⸗ Bäcker gegen die Müller, werde wahrscheinlich den „ “ B I“ Verlegern gegenüber den Kürzeren ziehen; sie seien in ihren künstlerischen Richter in seinem Antrage vorgenommen hat, bestehen wohl
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
◻ 1, Mßp vrier. 8 3 8 8 1 . 88 . — — — . 8 Ich möchte, um Mißverständnisse zu vermeiden, auf die Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines
Gesetzes, betreffend die Abänderung des Brannt⸗ weinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895, zugegangen:
Artikel I. Die §§ 2 und 50 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des
nach der ausdrücklichen Bestimmung im § 13 Abs. 1 Satz 2 a. a. O. die unmittelbare Durchfuhr von Fleisch unter Ver⸗ zicht auf die für Einfuhrwaare vorgeschriebene Untersuchung erlaubt ist. ꝛc. Unter unmittelbare Durchfuhr ist aber nur derjenige Waaren⸗
Interessen so verschieden geartet und andererseits so geschäftsunkundig, daß es garnicht anders kommen könne. Die ganze Konstruktion sei außerordentlich künstlich. Das werde an dem § 27 ganz besonders offenbar, „Volksfeste“, „Wohlthätigkeitsaufführungen“ heiße es da. Was sei ein Volksfest in Berlin? Vor allem müsse er warnen vor An⸗ nahme des Antrags Traeger und Genossen. Dieser Antrag befreie auch die unentgeltlichen öffentlichen Aufführungen nicht, sondern lasse in diesem Falle nur wenige Ausnahmen zu, sodaß eine unentgeltliche Maifeieraufführung der Genehmigung bedürfe, desgleichen eine Leichenfeier mit Musik, wenn geschützte Werke dabei zur Aufführung gelangen sollen. In Deutschland beständen über 6000 Gesang⸗ vereine, 750 Musikvereine. Diese würden sämmtlich nach dem Antrage Traeger unter die Genehmigungspflicht für ihre Auf⸗ führungen fallen. Der Vorstand der Komponistengenossenschaft habe vorläufig in Abrede gestellt, daß er theuer sein würde; es solle jährlich ein Betrag von 1— 20 ℳ, im Durchschnitt 5 ℳ erhoben werden von einem Gesangvereine. Wie naiv, von solchen unverbindlichen Ver⸗ lautbarungen seine Stellungnahme abhängig zu machen! Die öffent⸗ — Sg Meinung sei über die Sache noch absolut nicht aufgeklärt. Die Materie sei an sich schwierig, und nach außen sei von den Kommissions⸗ berathungen nichts Zuverlässiges gedrungen.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: 1 Meine Herren! Sie erlauben mir Lielleicht, einige Worte zu dem Antrage des Herrn Abg. Richter zu sagen in der Fassung, wie er jetzt vorliegt. Ich habe den Antrag vorhin nicht vollständig verstanden und sein Inhalt wird mir jetzt erst aus der neuen Fassung, die ich von dem Herrn Präsidenten gehört habe, völlig klar. Der Antrag Richter will den Absatz 2 des § 11 beseitigen unnd soll an die Stelle dieses Absatzes treten. Der Absatz 2 der Vorlage, wie die Kommission sie angenommen hat, bestimmt aber über den Schutz aller Bühnenwerke und aller Ton⸗ werfke, einerlei, ob sie öffentlich erschienen sind oder nicht. Wenn der Antrag Richter angenommen wird, so fallen die nicht erschienenen Werke ohne weiteres aus dem Rahmen des Gesetzes heraus. Ich will dem Herrn Abgeordneten aus diesem Defekt keinen Vorwurf machen, diese Materie ist schwierig, aber er hat doch übersehen, daß in dieser Vorschrift auch die nicht erschienenen Werke ihre Berück sichtigung finden müssen. (Zuruf links.) Bitte, ich bin noch nicht fertig! (Heiterkeit.)
Zweitens, der Herr Abgeordnete hat zwar gesagt, daß gewisse Werke⸗, wenn ein Vorbehalt nicht für sie besteht, aufgeführt werden dürfen. Er hat aber nicht gesagt, daß für Werke, die einen Vor⸗ behalt tragen, die Aufführung verboten ist. Diese Verbotsbestimmung fehlt vollständig in dem Vorschlag des Herrn Abgeordneten. 8 8 Drittens, der Herr hat nach der neuen Fassung vorgeschlagen, zu sagen, daß Bühnenwerke und andere Tonwerke, mit denen ein Tert verbunden ist, überhaupt
— auch wenn der Vorbehalt fehlt nicht aufgeführt werden dürfen. Damit trifft er gerade die Lieder; denn das sind ja Tonwerke, zu denen ein Text gehört. (Sehr richtig!) Er erreicht also zum tbeil gerade das Gegentheil desjenigen, was er erreichen will.
Nun möchte ich aber auch noch zu den Ausführungen des Herrn Abg. Richter eine thatsächliche Bemerkung mir erlauben. Der Herr Abgeordnete hat gesagt, es wurde allgemein zugegeben daß ein Gesetz nach Art des Entwurfs ohne eine Anstalt wie sie hier bezeichnet worden ist, nicht ausführbar sein würde. Ich habe vorher ganz ausdrücklich betont, daß nach Auffassung der Regierung das Gesetz ausführbar ist mit und ohne Anstalt, daß sich unter allen Umständen, wenn diese Anstalt nicht zu stande nehe; Agenturen finden, wie sie hier und da jetzt schon bestehen, die dasselbe oder doch ähnliches herbeiführen werden wie die in Aussicht 8 nommene Anstalt. Der Herr Abgeordnete hat dann daß es sich hier um eine Kampfgesellschaft handelt zum Kampf der Komponisten gegen die Verleger. Demgegenüber muß ich doch sagen, daß der Herr Abgeordnete von der fraglichen Anstalt eine ganz unrichtige Vorstellung hat. Es handelt sich ur eine Gesellschaft, die in Uebereinstimmung der Komponisten mit b8. weitaus größten Theil der deutschen Verleger errichtet werden soll bei der also den Komponisten auch die Erfahrungen der Verleger 1 statten kommen werden. Es ist nur ein kleiner Theil der Verle 8 die aus bestimmten Gründen sich bei Seite halten. Aber nneage reden, e- hier eine Kampfgesellschaft in Aussicht stehe zwischen .⸗ andern Theil, wird den thatsächlichen Verhältnissen nicht
Abg. Dr. Rintelen fü F 1.hnad lelnes Antrags, in cnt P 8. ehn E b
41 „ h
Abg. Haußmann⸗Böblingen (d. Volksp.): Namentlich in Süd⸗
Abgeordnete
Einwendungen gegen denselben, die, glaube ich, nicht unberücksichtigt bleiben können. Zunächst umfaßt die Vorlage, wie ich schon vorhin mir erlaubte hervorzuheben, auch den Schutz der nicht veröffentlichten Werke. Der Antrag des Herrn Abg. Richter beschäftigt sich aber nur mit dem Schutze der veröffentlichten Werke. Nun hat der Herr Abgeordnete zwar vorhin gerufen, das wäre sehr leicht zu ändern, aber so leicht ist das doch nicht, und ich glaube, er hat recht gethan, das in diesem Augenblick nicht zu bewerkstelligen. Ich glaube der Antrag muß eine vollständig andere Redaktion erfahren, wenn der Schutz der nichtveröffentlichten Werke mithineingezogen werden soll. Zweitens fehlt dann in dem Absatz 1 noch immer, was ich auch vorhig hervorhob, das Verbot der Aufführung solcher Werke, die mit einem Vorbehalte versehen sind. Dieses Verbot läßt sich zwar êe contrario aus. dem Inhalt des Paragraphen ent⸗ nehmen; aber ein Strafgesetz wird nicht so gemacht, daß man es nur e contrario aus dem übrigen Gesetzesinhalt interpretieren muß — Strafbestimmungen müssen ausdrücklich festgelegt werden. 8 Nach diesen beiden Richtungen, glaube ich, wird der Richter allerdings noch eine Verbesserung zu erfahren haben.
Abg. Dr. Spa (Zentr.): Tri er Reichs inzipi f Lesung Zeit. Die Rücksicht auf die Gesangvereine kann doch nicht b Finer Durchbrechung des Prinzips des § 11 genügen; die zulässigen Ausnahmen werden im § 27 völlig erschöpfend aufgeführt.
Abg. Dr. H asse (nl.) tritt für den Antrag Dertel ein, der ja auch von seinem Fraktionsgenossen Rimpau unterschrieben sei. Wenn
Antrag
er aber auch für diesen Antrag eintrete, könne er sich d
aber diesen Antre ete, er sich doch nicht den Argumenten anschließen, welche für die henffütsächg cchosichaden geltend gemacht worden seien. Es gebe kleine Komponisten, welche für Gesangvereine schrieben. Es sei zu befürchten, daß die Kampf⸗ genossenschaft der Komponisten zu einer monopolistischen Gesellschaft sich ausgestalte, von deren Wirksamkeit die Komponisten sich die ge⸗ ringsten Vortheile versprechen sollten. Damit schließt die Diskussion. 3 In der Abstimmung wird der § 27 in der Fassung der Kommission unverändert angenommen; bei § 11 wird der Antrag Rintelen gegen die Stimme des Antragstellers ab⸗ gelehnt, desgleichen sämmtliche übrigen Anträge. Auch § 11. gelangt unverändert zur Annahme. 8 3 — noch die §§ 12 und 13 ohne Debatte nach der Kommissionsfassung angenommen sind, vertagt das Haus di
ssung g „ as H weitere Berathung. b “ 8 uns chluß⸗ 15 6 88. Nächste Sitzung Donnerstag hr. (Rechnungsvorlagen, Fortsetzung der zwei sund
G weiten L
der Urheberrechtsvorlage.) 5 8 bung üens
2sE 1— 2 8 .—1 Dem R eichstage ist der nachstehende Entwurf eines Süßstoffgesetzes nebst Begründung zugegangen:
Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle ünstlich
8 ff im? setzes s auf künstlichem Wege ewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und lae öhere Süßkraft als raffinierter Rohr⸗ oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwerth besizen. d 1
“
sind Füßsstoff darf, soweit nicht in den §§ 3, 4 ind, Nahrungs⸗ und Genußmitteln bei der gewerbsmäßigen §
hrun b nuß gewerbsmäßigen Herstellun nüicht agesest Se , und Genußmittel, bwen en diesen Vorschrift zuwider Süßstoff zugesetzt ist, dürfen we fei 2 8 venan gesetz rfen weder feilgehalten
Solche süßstoffhaltigen Zubereitun äfelche ü
Sol — Zul gen (Täfelchen, Kügelchen u dergleichen), welche nicht unmittelbar zum Genuß eagelce sund sondern nur als Miter ser Süßung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln dienen, gelten nicht als Nahrungs⸗ oder Genußmittel im Sinne des Abs. 1. Der Bundesrath ist ermaächtigt, bestimmte Stoffe von der Vermischung mit Süßstoff auszuschließen. 1 § 3. des Bundesraths ist die gewerbs⸗ altigen Nahrungs⸗ und Genußmitteln
Ausnahmen zugelassen
„Nach näherer Bestimmun mäßige Herstellung von süßstoffh gestattet 3 a. in Kranken⸗, Kur⸗, Pflege⸗ und ähnlichen Anstalt 8 1 7 21 7 * en, süßter 6 e deren Besuchern der Se. uder ver⸗ Nahrungs⸗ u. s.- w. Mi ärztli its ls. vfübe gs⸗ u. s w. Mittel ärztlicherseits untersagt zu § 4
Nach näherer Bestimmung des Bund ist di
Mach näherer 2 Bundesraths ist die endr von Süßstoff gestattet bei der gewerbsmäßigen 838“ 88 Sen löbenn s⸗ 8 en für welche die Zusetzung Süßstoff aus einem die Verwendun Grunde erforderlich ist, 88X“
b. von Backwaaren, die nach ihrer Beschaffenheit und Bezeich⸗
deutschland befinden sich viele kleine Gesangvereine. Selbst der kleinste
verpflichtet, der den Süßstoff zur igs Verfügung erhält. —Behufs Sicherung der Steuer sind die Süßstofffabriken der “ 1 Als Süßstofffabrik wird jeder Raum angesehen, in welchem die Herstellung des Süßstoffs gewerbsmäßi 3 1 U 3 ew 9 betrieben wird. 8 11.
8 Was die Inhaber von Süßstofffabriken oder deren Vertreter oder Angestellte hinsichtlich der Einrichtung und Abschließung der Fabrik⸗ räume, Geräthe, Gefäße und Waagevorrichtungen sowie hinsichtlich der Aufbewahrung, Bearbeitung, Abfertigung und Versendung des Süßstoffs, der Beaufsichtigung seitens der Steuerbeamten, der An⸗ legung von Geschäfts⸗, Aufenthalts⸗ und Wohnräumen für die letzteren, der Führung und Vorlegung von Geschäftsbüchern und der bei de Steuerbehörde zu machenden Anzeigen zu beobachten haben, wird durch den Bundesrath bestimmt. 8 “ Für die. hiernach etwa erforderte Herstellung von Aufenthalts⸗ und Wohnränmen sowie für deren Instandhaltung, Reinigung, Er⸗ leuchtung und Erwärmung wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet. — Die erstmaligen Kosten der von der Steuerbehörde angeordneten baulichen Einrichkung und Abschließung derjenigen Süßstofffabriken welche bereits vor dem 1. Januar 1900 bestanden haben, werden den Fabrikinhabern aus der Reichskasse erstattet. 3 Die Steuerbehörde kann, solange den vom Bundesrath auf Grund des § 11 erlassenen Bestimmungen in Bezug auf zu treffende Ein⸗ richtungen nicht Genüge geleistet ist, den Betrieb der Fabrik oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen. Im Bedürfnißfalle kann für den Bereich der Süßstofffabriken die sinngemäße Anwendung der in dem § 119 Abs. 1, dem § 126 Abs. 1 und dem § 129 Abs. 1 bis 4 des Vereinszollgesetzes für den Grenzbezirk gegebenen Vorschriften angeordnet,
Drenzk en auch die körperliche Durchsuchung der die Fabrikräume verlasse 1 fü s 1 Fab ssenden Personen für zuläf erklärt werden. b Personen für zulässig
§ 14. Wer es unternimmt, die Süßstoffsteuer zu hinterziehen — I 8 . . . 48. 7 ma 1 sich einer Defraudation schuldig und unterliegt ehaern Fersma See. “ Heehasesas Steuer gleichkommt, nindestens aber dreihundert Mark beträgt. Neben Strafe ist di Steuer zu entrichten. 8 “ Kann der Betrag der vorenthaltenen Süßstoffs⸗ f 1 Betrag en Süßstoffsteuer nicht fest⸗ gestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von drei 1s 1 L 1 9 8 ei 18 zehn⸗ tausend Mark ein. G 1“ § 15.
Die Defraudation der St ird insbes D Steuer wird insbesondere als 1 angenommen: “ „ 25 5 11) wenn Räume oder Geräthe, welche entgegen einer gemäß § 11 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldet sind oder deren Benutzung auf Grund des § 12 untersagt ist, zur Herstellung von Süßstoff verwendet werden, 82 ean b.vözer. v. von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt sind, behufs Herstellung von Süßstoff in Betri .4 ßstoff in Betrieb genommen 3) wenn Einrichtungen, die auf G iner äß 8 Ein f Grund einer gemäß § I1 er⸗ lassenen Vorschrift zur sichernden Abschließung der Fabrik getroffen sind, abgeändert oder verletzt werden, oder wenn ein in Süßstoff⸗ fabriken, an Aufbewahrungsräumen für unversteuerten Süßstoff oder an Süßstoffsendungen angelegter amtlicher Verschluß verletzt wird, 4) wenn Süßstoff unbefugterweise aus den Betriebs⸗ oder Auf⸗ vr entfernt oder darin verbraucht wird 5) wenn über den unter Steueraufsicht stehende Süßstoff I et 8 — 4 n Süßs ff un⸗ befugterweise verfügt wird, b E 6) wenn sich im Bereiche der Fabrik Süßsto den zu dessen Herstellung, Bearbeitung, Verpackung .. Stellen vorfindet, 7) wenn der Steuerbehörde der Gehalt der zur Abferti un zörde der Geh r Abfertigung ge⸗ langenden Waaren an chemisch reinem Süßstoff um mehr ;. n vom Hundert zu gering angegeben wird, 8) wenn den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder § 5 wen Vorschrifte 8 §2 . 1 oder § 5 zuwider⸗ gehandelt ist und nicht der Nachweis erbracht wird, 8e de zugesegte oder abgegebene Süßstoff im Inlande zur Versteuerung oder Ver⸗ ehea gclangt ist. 8 Nachweis gilt als erbracht, wenn der Süß⸗ off durch eine nach § 5 zur Abgabe befugte Pers jef ir. 8 ers fert worden ist. 3 lrate SJ. § 16.
2ißoef gvlesnerez “ es gleichgeachtet, wenn jemand — toff, von em er weiß oder den Umständen n 1 2 8 daß hinsichtlich desselben ach annehmen muß. erwirbt oder in Umsatz bringt.
§ 17.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fä §§ 15, 16 durch die daselbst bezeichneten Thatsachen ers . „Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach § 19 ein. Diese Vorschrift bleibt in dem Falle des § 15 Ziffer 8 außer Anwendung⸗ wenn die dort bezeichnete Zuwiderhandlung eine vorsätzliche ge⸗
an anderen als er Aufbewahrung
(Schluß in
nung für solche Personen besti si Zucker untersagt sper stimmt sind, welchen der Genuß von
eine Steuerdefraudation verübt worden ist, 9
droht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter
sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur trage festgesetzt werden. § 21. Bezüglich der Stundung der Steuer, d Steuerforderungen und Rückforderungen, der Best
seiters, der Zulassung von Niederlagen für unversteuerten Süßstoff,
des Verbots der Beeinflussung oder der Behin beamten, der besonderen Strafen für
Fabriken, der Zwangsmaßnahmen waltungsvorschriften, ferner, soweit kommen, bezüglich der Vertretungsverbindlichke der Umwandlung von Geldstrafen in Strafverjährung und in § 3 Abs. 3, §§ 4, 20, 40, 53 bis 58 und 60 schluß des Abs. 1 Ziffer 2 und des Abs. 3 des §
Abs. 2, Ziffer III Abs. 2 und Ziffer IV des § 58 — des Zucker⸗ 27. Mai 1896 entsprechende Anwendung. 2
steuergesetzes vom
Die Erhebung und Verwaltung der Süßstoffsteuer sowie deren
Ueberwachung durch Reichsbeamte erfolgt nach den für Der den Bundesregierungen an Er⸗
steuer bestehenden Grundsätzen.
hebungs⸗ und Verwaltungskosten zu vergütende 2
Bundesrath festgesetzt. 8 § 23.
Hinter Nr. 25 X des Zolltarifs ist Nachstehendes einzuschalten:
y) künstliche Süßstoffe (Saccharin, Sykose,
ähnliche Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und eine höhere oder Rübenzucker, aber nicht ent⸗
Süßkraft als raffinierter Rohr⸗ sprechenden Nährwerth besitzen) für den ninen Süßstoff 8000 ℳ
darin
§ 24.
Zur Verhütung der Hinterziehung des Eingangszolls (§
zer Bundesrath ermächtigt, in den Zollausschl Bezug und Vertrieb des Verbrauch erfolgende Verwendung unter
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Zollt 1 gewerbsmäßigen Abgabe von Süßstoff zugelasse Anmeldung und Versteuerung der beim vorhandenen Vorräthe, soweit diese nicht unter
verpflichtet. Inwieweit noch andere Personen zur Anmeldung und Versteuerung ihrer Vorräthe verpflichtet sind, bestimmt der Bundesrath.
§ 27. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1
diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verlehr mit künst⸗ lichen Süßstoffen, vom 6. Juli 1898 (Reichs⸗Gesetzbl.
außer Kraft. Die allgemeine Begründung lautet
einer Resolution des Reichstägs, welche diese
Novelle zum Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, in der Sitzung vom 7. Juni 1900 (Stenogr. Bericht 1898/1900, Bd. 7 S. 5868) gefaßt
hat. Die verbündeten Regierungen wurden eines Gesetzentwurfs ersucht, durch welchen Saccharins und ähnlicher Süßstoffe in einer
steuer und der Süßkraft der künstlichen Süßstoffe entsprechenden Höhe Ein gleichlautender Antrag ist von den Abgg. von Levetzow und Genossen in der laufenden Session des Reichstages
Eine weitergehende Re⸗
gesichert werde.
(Nr. 36 der Drucksachen) gestellt worden.
solution der Budgetkommission, welche die Abgabe von
auf ärztliche Anordnung zulassen wollte (
1898/1900, Anl. Bd. 5 Nr. 625 A. S.
Reichstages bisher nicht gefunden. Die Berechtigung der Forderung,
deren Wesen und Herstellungsart eine ausführ
nlage A. gegeben ist, ähnlich zu besteuern wie den Zucker, mit dem ernstlichen Wettbewerb treten,
seit einer Reihe von Jahren in
vird allgemein, auch von den Vertretern des Süßstoffgewerbes selbst, ist die Einführung einer
Lundsätzlich anerkannt, und vegjeramossebtig
Süfstoffabgabe im Laufe des letzten Jahrzehnts
in FErwägung gezogen worden. Wenn man mi nahme bisher gezögert hat, erichte über die Verhandlungen *. 1 S. 662) daran, daß es nach der steuernden Gegenstandes und bei der Höhe gabe zweifelhaft erschien, ob sich ein Mitte ehung der Steuer und besonders auch des E chegnen. Fortgesetzte Erörterungen und die etzgeberischen Versuchen auf diesem Gebiet gee ausreichenden Zoll, und Steuerschutzes , . eschränkung des Vertriebs der Süßsto Ae Behörde in den Stand setzt, nicht blo toffe in den Verkehr des Inlandes, sondern zu ů chen.
Zum theil ist eine Beschränkung des Verkehrs mit Süßstoff schon
aus anderen Gründen, vom Standpunkt der
Inhaber zur Durchführung von Ver⸗ Steuerstrafen in
trafe Freiheitsstrafen, des Strafverfahrens finden die Vorschriften
Süßstoffs sowie dessen nicht zum eigenen Steueraufsicht zu stellen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Süßstoff und süßstoffhaltige Zubereitungen keine Anwendung. Inhaber von Süßstofffabriken und Apotheken sowie sonstige zur
Inkrafttreten des Gesetzes
Die Einbringung des Entwurfs eines Süßstoffgesetzes entspricht
3761),
die künstlichen
so lag dies (zu vergl. u. n des Reichstages von 1897/98,
9 worden sind, haben zu der Ueberzeugung geführt, daß die Durchführung
—
im einmaligen Be⸗
er Verjährung von ellung eines Betriebs⸗
derung der Aufsichts⸗ und Leiter der Betracht it dritter Personen,
der
bis 64 — mit Aus⸗ 40 sowie der
die Zucker⸗
Zetrag wird durch den
Zuckerin, Dulein und enthaltenden chemisch
g § 23) ist üssen des Reichs den
arifgesetzes findet auf
nen Personen sind zur
Steueraufsicht treten,
902 in Kraft. Mit 919)
. ““
r bei Berathung der
darin um Vorlegung die Besteuerung des der bestehenden Zucker⸗
Süßstoff nur Stenogr. Bericht für hat die Billigung des
Süßstoffe, über liche Darstellung in der
-
schon wiederholt t einer derartigen Maß⸗ a. Stenogr.
Beschaffenheit des zu der aufzulegenden Ab⸗ l finden lasse, der Um⸗ ingangszolls wirksam zu Erfahrungen, die mit im Auslande gemacht
nur in Verbindung mit ffe möglich ist, welche ß die Einbringung der auch den Verkehr selbst
und die Ziffer „S000“ durch „5000“ zu ersetzen.
steuer am 30. September 1901 außer Kraft treten,
iffo 2 2. * Ziffer II Paragraph folgende Bestimmung eingeschaltet:
Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. 1895 S.
276) werden in nachstehender Weise abgeändert: 1) § 2 Abs. 3. Unter c ist am Schluß hinzuzufügen: „Der Bundesrath ist ermächtigt, für die Veranlagung von Genossen⸗ schaftsbrennereien, die überwiegend im gewerblichen Interesse ge⸗ gründet oder betrieben werden, besondere Bestimmungen zu erlassen.“ Unter d sind im zweiten Absatz die Ziffer „80 000“ durch „50 000“
2) S 50. Der zweite Absatz, nach welchem die Vorschriften über die Brenn⸗ wird aufgehoben. 8 Artikel II. Hinter § 43 b des Gesetzes, betreffend die Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895
Besteuerung des wird als neuer „In denjenigen Brennereien, die Kartoffeln, Mais, Melasse oder Brauereiabfälle verarbeiten oder Hefe im Lüftungsverfahren erzeugen, wird für einen vom Bundesrath alljährlich zu bestimmenden Bruchtheil des in der Brennerei gewonnenen Branntweins eine weitere Brennsteuer von 15 ℳ für jedes
erhoben.
Die weitere Brennsteuer fällt fort, wenn die Branntwein⸗ erzeugung einer Brennerei während des Betriebsjahres 150 hl. reinen Alkohols nicht übersteigt. Ergiebt sich für eine Brennerei mit größerer Jahreserzeugung, daß weniger als 150 hl reinen Alkohols von der weiteren Brennsteuer befreit bleiben würden, so ist diese Steuer nur für den über 150 hl hinaus erzeugten Brannt⸗ wein zu erheben.
Die festgesetzte Brennsteuer ist bis zum 31. Dezember des nächsten Betriebsjahres zu entrichten. Die Verpflichtung zur Ent⸗ richtung fällt fort, soweit eine entsprechende Branntweinmenge durch den Brennereibesitzer oder an seiner Stelle durch Andere vollständig denaturiert worden ist.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrath; derselbe ist ermächtigt, die Branntweinmenge, von welcher die weitere Brenn⸗ steuer zu erheben ist, innerhalb des Betriebsjahres herabzusetzen”
Artikel III. Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft.
Hektoliter reinen Alkohols
Handel und Gewerbe. Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 15. April
transit zu verstehen, der sich ohne längere Aufenthaltsdauer im In⸗ lande vollzieht, als ihn die ordnungsmäßige Waarenbeförderung be⸗ dingt. Als unvereinbar mit diesem Begriff und deshalb als zulässig muß die Verbringung von Waaren der im § 12 Abf. Gesetzes bezeichneten Art in ein Transitlager unter zollamtlichem Mit⸗
verschluß und die längere oder kürzere Einlagerung daselbst bis zur
Wiederausfuhr angesehen werden.
Wie Abgaben⸗ Gesetzgebung ꝛc.) 8
(Centralbl. der Preuß.
1“
Rußland.
ausländischer Präparate. Laut Zolldepartements vom 12. März 1901, Nr. 5641, dürfen gemäß einer vom Gehilfen des Ministers des Innern be⸗ stätigten Entscheidung des Medizinalraths die vom deutschen Hause Kalle u. Co. zu Biebrich verfertigten Präparate „Orexin⸗Tabletten“
und ß
Einfuhr einiger
Zirkulars des
„Orerin⸗Chokolade⸗Tabletten“ ungehindert nach Rußland einge⸗ führt werden. Dagegen sind die von dem nämlichen Biebricher Hause Kalle u. Co. verfertigten Präparate „Dormiol⸗Kapseln“ und „Hetol⸗ Injektionen“, sowie die von dem deutschen Hause Heydrich u. Co. in Wittenberg hergestellten Medizinalpräparate, genannt „Conservatrir“, von der Einfuhr nach Rußland ausgeschlossen. (Russischer Finanz⸗ anzeiger Nr. 11 vom 31.,18. März 1901.)
Annahme von 4 %igen mstalliques der Staatsbank bei Zollzablungen. Durch Zirkular vom 14. März 1901, Nr. 5865, hat das Zoll⸗Departement in Ergänzung des Zirkulars vom 24. Februar d. J. Nr. 4261, betreffs Annahme der Staatsbank métalliques zum Kurse von 467,10 Rbl. bekannt gemacht, daß diese Verordnung bloß diejenigen Scheine betrifft, die bei der 41. Ziehung gezogen werden. (Ebenda.)
Durchfuhr persischer Wolle. Gemäß einem Einvernehmen mit der Verwaltung der Eisenbahnen hat der Gehilfe des Finanz Ministers in dessen Stellvertretung die Durchgangsbeförderung von persischer Wolle aus Askabad via Krasnowodsk⸗Baku und Krasnowodsk⸗ Petrowsk nach den Grenzstationen Wirballen, Grajewo, Mlawa, llerandrowo und Sosnowice zur Weiterbeförderung nach dem Aus land gestattet unter Anwendung der vom Finanz⸗Minister am 26. Ok⸗ tober 1890 bestätigten allgemeinen Regeln über die Durchgangs⸗ beförderung ausländischer Waaren über russische Eisenbahnen auf die so beförderten Waaren. (Zirkular des Zolldepartements vom 15. März
des 1901, Nr. 5889.) Zollfreie Einfuhr von Faß
aus Buchenholz. Die Gültigkeit der Verordnung vom 3. Juli 1892, wonach buchene Faßdauben und Faßreifen, die zur Anfertigung von Fässern für die Ausfuhr von Butter bestimmt sind, über die baltischen Häfen und die preußisch⸗russische Grenze zollfrei ein
ach Ablauf der ersten, auf zwei Jahre
dauben und Faßreifen
1901 betrug der gesammte Kassenbestand 915 244 000 (1900: 908 611 000, 1899: 906 273 000) ℳ, d. i. der Vorwoche gegenüber mehr 70 911 000 (1900 + 19 790 000, 1899 + 39 624 000) ℳ Der Metallbestand von 872 972 000 (1900: 772 492 000, 1899: 866 742 000) ℳ allein hat zugenommen um 63 138 000 (1900 + 18 007 000, 1899 + 35 396 000) ℳ Der Bestand an Wechseln von 758 783 000 (1900: 839 780 000, 1899: 768 037 000) ℳ zeigt einen Rückgang um 69 313 000 (1900: — 66 562 000, 1899 — 40 390 000) ℳ und der Bestand an Lombardforderungen mit 82 011 000 (1900: 70 297 000, 1899: 73 222 000) ℳ eine Zunahme um 9 489 000 (1900 — 28 743 000, 1899 — 31 744 000) ℳ Auf diesen beiden Anlagekonten zusammen ist also eine Verminderung um 59 824 000 (1900 — 95 305 000, 1899 — 72 134 000) ℳ erfolgt. Die Position „Sonstige Aktiva“ weist eine Vermehrung von 10 016 000 ℳ nach. Auf passiver Seite zeigt der Betrag der umlaufenden Noten mit 1 168 713 000 (1900: 1 145 226 000, 1899: 1 139 235 000) ℳ der Vorwoche gegenüber eine Abnahme um 94 046 000 (1900 — 72 416 000, 1899 — 73 435 000) ℳ und die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten (Giroguthaben) erscheinen mit 604 198 000 (1900: 509 085 000, 1899: 520 592 000) ℳ höher um 126 584 000 (1900 + 5 400 000, 1899 + 31 747 000) ℳ
usammengestellten
(Aus den im Reichsamt des Innern im⸗ ndustrie“.)
„Nachrichten für Handel und Deutsches Reich. 8 Handhabung des Einfuhrverbots für Büchsenfleisch, Würste und sonslige Gemenge aus zerkleinertem Fleische. Eine allgemeine Verfügung des Königlich preußischen Finanz⸗Ministers vom 21. März d. J. lautet: ““ 9. Mehrfache Anzeichen deuten darauf hin, daß die seit 1. Oktober v. J. in Kraft gesetzte Bestimmung des § 12 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 547), wonach die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleisch in das Zollinland verboten ist, nicht überall von den Behörden streng durchgeführt wird. Noch nach dem angegebenen Zeitpunkte scheinen entgegen
—— ——
*) Zu vergleichen die bei der Vorberathung des Gesetzes, be⸗ treffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen, abgegehene Erklärung des Regierungsvertreters (Kommissionsbericht vom 27. April 1898, Stenogr. Bericht für 1897/98, Anl. Bd. 3 Nr. 252 S. 2268 zu § 1
).
Nahrungsmittel⸗Polizei
Abs. 2 a. E
eführt werden dürfen, war nack en „der Frist im Jahre 1894 auf weitere drei Jahre und im Jahre 1897 nochmals um drei Jahre erstreckt worden. Nachdem diese letzte Frist am 2./15. Juli v. J. abgelaufen war, ohne daß eine weitere Erstreckung vorgesehen worden war, ist nun⸗ mehr durch eine in der „Gesetz⸗Sammlung“ Nr. 26 vom 13. März d. J. veröffentlichte Kaiserliche Verordnung vom 25. Januar d. 842 bestimmt worden, daß die durch den Allerhöchst bestätigten Beschluß des Minister⸗Comités vom 2. Januar 1898 gewährte Vergünstigung der zollfreien Einfuhr von buchenen Faßdauben und Reifen für die Dauer von weiteren drei Jahren, vom 3. Juli 1900 an gerechnet, verlängert wird. Aufhebung der Vorschriften über obligatorische Des⸗ infizierung von Lumpen bei den Zollämtern und Wieder⸗ einführung der früheren Behandlung der eingeführten Lumpen Laut Zirkularverordnung des Zolldepartements vom 20. Januar 1901, Nr. 1393, hat der Finanz⸗Minister befohlen, die Vorschriften über obligatorische Desinfizierung von Lumpen bei den Zollamtern aufzuheben und die früheren Bestimmungen über die Abfertigung von eingeführten Lumpen wieder einzuführen. Infolge dessen werden die Zollämter künftighin die nach⸗ stehenden Bestimmungen bei der Abfertigung von eingeführten Lumpen zu beobachten haben: 1. Lumpen, über deren bereits im Auslande erfolgte Desinfektion amtliche Ausweise der am Ablieferungsorte domizilierenden zuständigen Behörde beigebracht werden, sind ohne weiteres abzulassen. II. In Ermangelung der unter I benannten Nachweise der stattgehabten Desinfektion können ausländische Lumpen aus denjenigen Grenzzollamtern, bei denen Desinfektionskammern be⸗ stehen, nach vorhergegangener Desinfizierung in diesen ab⸗ gelassen werden. Ohne vorherige Desinfizierung können Lumpen, die ohne die unter 1 gedachten Desinfektionsnachweise eingehen, sowohl aus Grenzzollämtern, bei denen Desinfektionskammern bestehen, als auch aus solchen, bei denen keine Desinfektionskammern bestehen, nur an Fabriken und Lagerhäuser abgeben werden, die unweit der betreffenden Eingangs. zollämter gelegen und bei denen Desinfektionsvorrichtungen vorhanden sind. I11. Lumpen, die ohne die vorerwähnten ausländischen Des⸗ infektionsnachweise eingehen und für Fabriken oder Lagerhäuser be⸗ stimmt sind, die den unter II gedachten Anforderungen nicht genügen können, ohne etwaigen Strafgebühren zu unterliegen, wieder ausgeführt werden, sofern nur die Waare in den betreffenden Frachturkunden mit ihrer richtigen Benennung angeführt ist. Sämmtliche frühere auf diesen Gegenstand bezügliche Verordnungen, die diesem Zirkular zu⸗ widerlauten, sind als anfgehoben und ungültig zu erachten. (Russischer Finanzanzeiger vom 28. Januar 110. Februar] 1901.) “