1901 / 92 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

gestellt, wenn wir, nachdem das internationale Recht diese Entwickelung genommen hat, nicht darauf Bedacht nehmen, unsere inländischen Blätter gerade so zu stellen, wie die ausländischen. Ich glaube, wir können keinen anderen Weg gehen, wenn wir nicht einen nicht zu ver⸗ stehenden Widerspruch zwischen demjenigen Recht, was für das Inland gilt, und dem, was zu Gunsten des Auslands gegenüber dem Inhalt gilt, konstruieren wollen. Das ist der Inhalt des Paragraphen. Ich glaube, er entspricht der Natur der Sache. Er hat das Verdienst, daß er Inland und Ausland auf diesem Gebiete gleichstellt, daß er Rechnung trägt der internationalen Entwickelung, die wir nicht zurückdämmen können, und ich glaube auch nicht, daß er unverständlich ist nach dem, was bis dahin auf dem Ge⸗ biete des internationalen Rechts überall wohl verstanden wurde.

Abg. Haußmann⸗Böblingen (d. Volksp.): Die Kommission hat die Quellenangabe für Tagesneuigkeiten gestrichen; es ist schon darauf hingewiesen worden, daß namentlich die kleine Presse vielfach darauf angewiesen ist, solche Nachrichten zu reproduzieren, und daß es außerordentlich schwierig sein würde, in der Judikatur über die Quellen zu entscheiden. Wir glaubten, einen Unterschied machen zu sollen zwischen kriminellen und Anstandsverfehlungen. Die Zeitung hat

es in der Hand, einen Diebstahl gebührend zu brandmarken; aber für jeden solchen Fall ein Gerichtsverfahren zu in⸗ scenieren, schien uns zu weit zu gehen. Im Absatz 1 ist einerseits die Quellenangabe vorgeschrieben und andererseits der Zusatz ge⸗ macht, daß jemand, der eine Mittheilung reproduziert, den Sinn nicht entstellen dürfe. Wir müssen uns doch für die künftige Aus⸗ legung die Frage vorlegen: Soll derjenige, der die Quelle angiebt, aber den Sinn entstellt, sei es durch Versehen oder durch Vorsatz oder Verspottung, strafbar sein? Ich glaube, wir müssen diese Frage verneinen, wenn wir den § 44 vergleichen. Dieser Paragraph besagt, daß, wer den Vorschriften des § 18 zuwider die Quellenangabe unter⸗ läßt, bestraft werden kann. Unter Strafe gestellt ist aber nur die Unterlassung der Quellenangabe, nicht was aus der Quellenangabe ge⸗ macht wird. Es handelt sich vorliegenden Falls mindestens um eine lex imperfecta.

Scteaatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meeine Herren! Wenn eine Zeitung einem anderen Blatte einen Artikel entnimmt, diesen Artikel entstellt, aber die Quelle dabei an⸗ giebt, so kann natürlich wegen Mangels der Quellenangabe ein Strafantrag nicht erfolgen. Wohl aber kann, wenn ein Dolus, wenn

ddie Absicht widerrechtlicher Entlehnung vorliegt, wegen strafbaren Nachdrucks verfolgt werden. Das scheint mir auch ganz in der DOrdnung zu sein. Wenn einer Zeitung gestattet wird, einem anderen Blatt einen Artikel zu entnehmen, ohne sich deshalb eines Nachdrucks schuldig zu machen, so setzt das doch voraus, daß, diese Entnahme, ddie ausnahmsweise erlaubt sein soll, auch in loyaler Weise erfolgt. Wenn aabber einem Blatte der Artikel entnommen wird und gleichzeitig absicht⸗ hlich benutzt wird, um dem Leser die Meinung beizubringen, daß in dem benutzten Blatte etwas ganz anderes enthalten sei, als thatsächlich ddeer Fall ist, so ist das ein so illoyaler und unter Umständen die Interessen des benutzten Blattes so verletzender Akt, daß es, glaube ich, durchaus berechtigt ist, wenn eine Nachdrucksstrafe eintritt. Das ist der Sinn des Paragraphen. Beruht diese Entstellung dagegen nur auf Versehen, auf Fahrlässigkeit, so kann nach dem Entwurfe eine Strafe überhaupt nicht eintreten; dann fällt überhaupt jede Ver⸗ folgung weg. 1

15 Abg. Dr. Spahn: Herr Sattler kann ruhig die Kommissions⸗ beschlüsse acceptieren. Die Kommission hat sich nach reiflicher Ueber⸗ lexgung für die Beibehaltung der Ausdrücke „vermischte Berichte that⸗ sächlichen Inhalts“ und „Tagesneuigkeiten“ entschieden, die bereits internationalen Rechtes sind. ] Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.) hegt Bedenken gegen den zweiten Absatz des § 18. Für die Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts würde aals Schutz auch dasjenige genügen, was der erste Absatz wegen deer Leitartikel und Entrefilets vorschreibe. Wo wirkliche geistige ANKlrbeit vorliege, könne der Verfasser ohne Zweifel in jedem Fall vom DVTPerleger den Vermerk des Nachdruckverbots erreichen; wo dieser nicht vra gema ht sei, müsse der Nachdruck erlaubt sein. Es könnte sich leicht ein slournalistisches Raubliteratenthum entwickeln, welches von diesem mnweiten Absatz in einer Weise Gebrauch machte, welche namentlich den kleineren Provinzblättern sehr zum Nachtheil gereichen würde. Reedner beantragt, den zweiten Absatz zu streichen. Abg. Dr. Sattler: Es ist doch beinahe auffällig, daß man, wenn man, wie ich, mit solcher Bescheidenheit auftritt, damit Auf⸗ sehen erregt. Der Abg. Oertel hat mir nun seine Belehrung in liebenswürdigster Weise ertheilt, weniger kann ich dies von den Aus⸗ führungen des Staatssekretärs sagen. Noch sind nicht alle meine gweifel gehoben. Mit dem zweiten Absatz wird auch jeder kleine

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Feuilletonartikel unter das Nachdrucksverbot gestellt. Ich sehe aller⸗

vtnn

Ss. dings keine Möglichkeit, meinen Zweck zu erreichen, und stelle auch

keinen Antrag; daß aber die Kommission ein besonders gelungenes Ellaborat geliefert hat, kann ich nicht sagen.

8 Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: 84 Ich habe nicht die Absicht gehabt, dem Herrn Vorredner einen Vorwurf zu machen, ich habe nur meinem Bedauern Ausdruck geben woollen, daß er es mir einigermaßen schwierig gemacht habe, auf seine Igntentionen näher einzugehen. Einen weiteren Zweck hatte ich nicht im Auge. Wenn er mir aber den Vorwurf machte, daß ich einen anderen Standpunkt einnähme als vor den Kommissionsbeschlüssen,

so kann ich das nicht anerkennen. Ich habe keineswegs die Kommissions⸗ kbeschlüsse vertheidigt, das ist nicht meine Aufgabe, ich habe sie toleriert. . Ich stehe natürlich als Vertreter der Regierung nach wie vor auf dem Standpunkt der Vorlage, halte es aber nicht für meine Auf⸗ gabe, angesichts der Geschäftslage und der Stimmung im hohen Hause, hier wieder auf Wünsche zurückzukommen, für die kein Antrag ein⸗ gebracht ist und mit deren Diskutierung ich nur unnützerweise das

Haus in Anspruch nehmen würde. (Sehr richtig! rechts.)

b Dann möchte ich mich zu dem Antrage des Herrn Abg. Dr.

Müller (Sagan) wenden. Der Herr Abg. Dr. Müller (Sagan) hat

den Vorschlag gemacht, den Absatz 2 dieses Paragraphen ganz zu

streichen. Ich bitte Sie doch dringend, bei der großen Tragweite 8 dieses Vorschlags dem Herrn Antragsteller nicht zu folgen, sondern es bei den Beschlüssen der Kommission, die in diesem Punkte mit der

Regierungsvorlage übereinstimmt, zu belassen. Meine Herren, der Vorschlag des Herrn Abg. Dr. Müller (Sagan) würde einen Rück⸗

schritt in dem Schutze unserer Presse gegenüber dem bestehenden Recht bilden. Denn während jetzt unsere Presse bezüglich des Feuilletons einen ziemlich ausgiebigen Schutz genießt, würde in Zukunft dieser Schutz beseitigt werden. Nun, meine Herren, bedenken Sie doch, daß in diesem Punkt jetzt schon unsere Literatur, soweit sie in der Presse zur Erscheinung kommt, erheblich schlechter steht als die Presse des Auslands (sehr richtig! links), die in diesem Punkte, soweit es sich nicht um internationale

Beziehungen handelt, unter dem Schutze der allgemeinen Nachdrucks⸗

gesetzgebung steht. Danach können also die von mir als Feuilleton

bezeichneten Artikel gleich anderen Artikeln, die im Feuilleton Auf⸗

nahme finden, abgedruckt werden, ohne daß die benutzte Zeitung das Recht hätte, das entlehnende Blatt wegen Nachdrucks zu verfolgen. Wenn also in diesem Punkt schon nach dem jetzigen Recht unsere Presse schlechter steht als die des Auslandes, wenn außerdem der Vorschlag des Herrn Abgeordneten in dem Schutze unserer Presse noch zurückgeht hinter das, was bei uns gegenwärtig Rechtens ist, so kann ich Sie nur bitten: lehnen Sie diesen Vorschlag ab.

Abg. Stadthagen (Soz.) tritt für die Kommissionsfassung ein.

Der § 18 wird unverändert angenommen.

Nnch 19 ist die Vervielfältigung zulässig: 8

1) Wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schrift⸗ werkes, eines Vortrages oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden.

2) Wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden. 8

3) Wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes nach dem Er⸗ scheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt, und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen⸗, Schul⸗ oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist.

Der Abg. Wellstein (Zentr.) will folgende neue Nummer 2a eingeschoben wissen: .

„2 a. „Wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvorträgen bestimmt ist.“ 8

Der Abg. Dr. Hashe (nl.) will hinter dem Worte: „Unterrichtsgebrauch“ einschalten „oder zu einem eigenthüm⸗ lichen literarischen Zwecke“. .

Abg. Wellstein erkennt wohl an, daß eine ganze Reihe von

Anthologien, Liederbüchern ꝛc. nicht das Erzeugniß geistiger An⸗ strengung sei, meint aber, daß im Interesse des Publikums die Her⸗ stellung von Liederbüchern, Kommersbüchern zc. nicht erschwert werden dürfe. Ebenso wie den Vereinen die Aufführung von Tonwerken estattet sei, müßten auch die Anthologien für Gesangszwecke erhalten leiben. Was sollten die Sportvereine und Kriegervereine mit ihren Vereinsabenden machen, wenn sie nicht mehr singen könnten? Es bedeute zwar keinen Verlust für die Nation, wenn solche Lieder wie „Der Rodensteiner“ und der „Zwerg Perkeo“ nicht mehr ohne besondere Genehmigung gesungen werden dürften, aber immerhin müsse man anerkennen, daß solche Gesänge zur Erheiterung beitrügen.

Abg. Dr. Hasse bemerkt, daß es sich hier um ein Kultur⸗

bedürfniß, um das Interesse der Konsumenten, nicht der Verleger bandle. Sein Antrag erhalte den bestehenden Rechtszustand und lasse die Zusammenstellungen zu literarischen Zwecken zu. Die Autoren würden nicht geschädigt, wenn ein einzelnes Lied von ihnen abgedruckt würde, ohne daß man sie befrage, und Wohlthaten solle man ihnen nicht aufdrängen. Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.): Der Versuch, der im Jahre 1870 mit der jetzigen Fassung gemacht wurde, ist nach der Judikatur des obersten Gerichts als vollständig mißlungen zu betrachten. Es wird ein großer Unfug mit der Zusammenstellung von Chrestomathien und Anthologien gemacht. Es stellt jemand mehrere Werke zu⸗ sammen, setzt seinen Namen darauf und hat dann ein neues Werk herausgegeben. Solche Freibeuterei dürfen wir nicht unter⸗ stützen. Man sagt, die Dichter würden dadurch bekannt. Man soll es aber den Dichtern selbst überlassen, wie sie bekannt werden wollen. Sie bedanken sich zum größten Theil für eine solche Reklame. Logische Zusammenstellungen von Aussprüchen be⸗ rühmter Männer mit kritischen Aeußerungen stellen allerdings ein be⸗ sonderes geistiges Werk dar und fallen schon unter Nr. 1. Weiter wollen wir aber nicht gehen. Wir haben eine solche Masse von ge⸗ meinfreien Werken, daß diejenigen, welche Chrestomathien heraus⸗ geben wollen, genug Auswahl an Stoff haben. Ich habe auch eine große Neigung für den Gesang und singe mit großer Begeisterung die Kommerslieder; aber allein zu Gunsten der Kommersbücher eine solche kasuistische Ausnahme zuzulassen, kann ich mich nicht entschließen. Ein öffentliches Interesse besteht dafür in keiner Weise. Lehnen Sie beide Anträge a limine ab.

Abg. Fischer Berlin (Soz.) führt aus, das Beste wäre, die Nummer 3 überhaupt zu streichen; denn wozu sollten die Verleger von Schulbüchern u. s. w. besser gestellt sein als alle anderen? Gäben die Sozialdemokraten eine Anthologie heraus für sozialdemokratische Unterrichtszwecke, so würden sie von den Gerichten schwerlich unter die Kategorie der zum Unterrichtsgebrauch bestimmten Sammlungen gestellt werden. Andererseits stehe der Abg. Müller⸗Meiningen doch auf einem zu exklusiven Standpunkt. Das Interesse der Verleger könne allenfalls gegen die Anthologien ins Feld geführt werden, nimmermehr aber die Interessen der Dichter und Komponisten. Die Dichter selbst seien auch im allgemeinen nicht der Meinung des Herrn Müller⸗Meiningen, wofür man sich auf Jacobowski und zahlreiche Andere berufen könne. Auch das Herausgeben von Anthologien sei nicht gegen Mißbrauch gefeit.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Bei der Vorberathung des Gesetzentwurfs haben wir auch über die jetzt diskutierte Frage Sachverständige gehört und bei dieser Diskussion waren zugegen nicht nur Verleger, ondern auch Autoren und besonders auch Dichter. Da hat sich denn ergeben, daß wohl Verleger da waren, die für die Zulassung der Anthologien im bisherigen Umfang sich aussprachen, daß aber kein einziger Autor, kein Dichter geneigt war, in dieser Richtung eine Konzession zu machen. (Hört, hört!) Diese Thatsache könnte auch den Herrn Vorredner etwas bedenklich machen, wenn er in seinen Ausführungen davon ausgegangen ist, daß es wohl im Interesse der Autoren, nicht aber im Interesse der Verleger liege, die Anthologien unbeschränkt zuzulassen. Die Erfahrungen, die wir gemacht haben, sprechen entschieden nicht für die Annahme des Herrn Vorredners.

Nun, meine Herren, giebt es Anthologien, die nicht nur auf gesetzmäßigem Wege, sondern vielmehr auch ich will über das for⸗ melle Recht hinausgehen auf durchaus loyale Weise zu stande kommen und, indem ich das konstatiere, gebe ich auch zu, daß die Anthologien den Bedürfnissen des Volkes in breiter Ausdehnung Rechnung tragen. Diese Anthologien, die in loyaler Weise zu stande kommen und auch in Zukunft sollen zu stande kommen können, die eine berechtigte Eristenz haben, sollen durch den Vorschlag der Kommission nicht angegriffen werden, diese würden danach auch in Zukunft verfaßt und verbreitet werden können. Sie bestehen aus Bruchstücken von Werken der bereits gemeinfreien Autoren die können ohne weiteres aufgenommen werden sie bestehen aber auch aus den Dichtungen moderuer Verfasser, die noch unter Schutz sich befinden. Es kaun, wie mir scheint, doch keine Schwierigkeiten machen, die Zustimmung der betreffenden Autoren und Verleger zu einer derartigen Entlehnung zu gewinnen. Geschieht das, dann ist es möglich, unter loyaler Berücksichtigung der Interessen der Autoren derartige Antho⸗ logien in Zukunft zu stande zu bringen, und das wird der Entwurf ermöglichen. Aber es giebt, wie der Herr Vorredner auch anerkannt hat, eine große Anzahl von Büchern, die keineswegs auf dieser Grundlage entstehen, sondern die ohne Rücksicht auf die Autoren zusammen⸗ geschnitten werden und deren Herausgeber und Verleger, wie ich glaube, viel weniger die Bedürfnisse des Volkel 1

der Belehrung und Unterhaltung in unserem Volke im Auge

als das Bedürfniß, mittels derartig zusammengeschnittener Bu

ein gutes Geschäft zu machen. Diesen letzteren, nach meiner Mein 84 im

vom loyalen Standpunkt betrachtet, nicht berechtigten und für d

geistigen Bedürfnisse unseres Volkes nicht nothwendigen Anthologi

soll die Vorlage entgegentreten. 3 ü

Die Herausgabe von Zusammenstellungen fremder A utorschöpfungen zu einem eigenthümlichen literarischen Zweck ist eine Erfindung der g⸗ setzgebung von 1870. Die frühere preußische Gesetzgebung kann. diese Licenz nicht. Die Gesetzgebung des Auslandes kannte 7e ebensowenig, bis auf einzelne Staaten, und auch diese kenne sie nur in sehr bescheidenem, mit dem jetzigen Zustande nich zu vergleichendem Umfange. Auch die gegenwärtige Gesetzgebunz des Auslandes kennt mit einigen wenigen Ausnahmen die Bestimmung nicht. Kulturstaaten, Kie Frankreich, Belgien, Italien England haben sie nicht und das Volk kann dort seine geistigen Be dürfnisse befriedigen, ohne daß in der Weise unserer Anthologie moderne Erzeugnisse fremder Autoren benutzt werden, ohne willkürlich Entlehnungen aus Werken selbständig schaffender Verfasser. Auch das sollte uns zu denken geben. Als im Jahre 1870 diese Be⸗ stimmung durchgegangen war, knüpfte sich an die damit anerkannten eigenthümlichen Zwecke auch eine eigenthümliche Entwickelung an. denn nun sproßten die „Dichterwälder“ und ähnliches der Art, mit schönen Namen ausgestattet und auch zum theil mit hübschen Illustrationen versehen, zum Anreiz für das Publikum, nur so in di⸗ Höhe. Die Zahl dieser Anthologien wuchs, als ob seit 1870 ein gan neues Bedürfniß in unserem Volksleben hervorgetreten wäre, und s haben wir jetzt viele derartige Werke, die sich zum theil nur durch eine schöne Ausstattung und fesselnde Zusammenstellung auszeichnen, alle aber kein anderes Verdienst in sich tragen, als daß sie eine oher⸗ flächliche Uebersicht über fremde geistige Erzeugnisse gewähren. 1* diesen Ausgaben, meine Herren, hat das Volk kein Interesse, das Volk kann seine geistigen Bedürfnisse auch ohne sie befriedigen. Auch wirkliche Autoren haben kein Interesse daran; denn vielfach werden derartige Werke nur so gemacht, daß ein kompilatorisch begabter Kopf von einem Verleger angenommen wird und nun die nöthige Ausrohl aus dem vorliegenden Material bewerkstelligt. Interesse an vim Dingen hat der Verleger, der ein neues Produkt auf den Mart bringt, mit einigen Novitäten gegenüber anderen gleichen Werken as⸗ stattet und dann sein Geschäft dabei macht. Ich möchte Sie fragen, ob das Bedürfniß unseres Volkslebens dahin geht und es der Würde unserer Gesetzgebung entspricht, derartige Erzeugnisse unter da Schutz rechtlicher Bestimmungen zu stellen?

Meine Herren, es ist uns gesagt worden, diese Bücher machten Reklamen für die Autoren. Wie kommt es denn, daß die Autoren, die doch selbst ihre Interessen zu wahren wissen, entschieden gegen diese guten Dienste protestieren? Die Autoren glauben sich sellst mächtig genug, um für sich mit ihren eigenen Werken zu werben, se wünschen diese Unterstützung der angeblich für sie interessierten Buch⸗ händler und Kompilatoren gar nicht.

Ich glaube, meine Herren, lassen wir es bei dem gegenwärtigen Zustande, dann wird, wenn ich so sagen darf, die Ge⸗ wissenlosigkeit auf diesem Gebiete der literarischen Pro⸗ duktion sich immer weiter entwickeln zum Nachthel unseres gesammten literarischen Verkehrs. Wohl ist un gesagt worden, das Reichsgericht habe hier bestimmte Grenzen ge⸗ zogen. Aber, meine Herren, das Reichsgericht hat unter Anwendumg der Bestimmungen, wie sie das Gesetz von 1870 enthält, und unte dem Streben, diesen Bestimmungen eine innerlich gerechtfertigte Grenze zu ziehen, schwer gelitten, und man kann nicht behaupten, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts jetzt zu einem befriedigende Resultate geführt hätte (sehr richtig!), das eine klare Begrenzung enthält. Auch jetzt noch, meine Herren, kommt es trotz der Recht⸗ sprechung leider zu häufig vor, daß neue Kompilaticnen der Art entstehen, die nicht verdienen, auf dem Markt zu erscheinen, weil kein Bedürfniß es rechtfertigt, weil sie der eigentlichen Tenden der Gesetzgebung von 1870 kaum entsprechen. Derart, meine Henen, liegen die Dinge, daß, wenn solche Anthologien deutscher Heruuft ins Ausland gehen, sie dort der Gefahr unterliegen, wegen Nachdrucks verfolgt zu werden, und daß, wenn beispielsweise ein englischer Richter etwa eine solche Anthologie vor seinem Richterstuhl abzuurtheilen bekommt, er den Verbreiter wegen Nachdrucks be⸗ strafen wird, mit einigen, wie es in England ja üblich ist, nicht gerade schmeichelhaften Bemerkungen über die Zustände, unter denen derartige Werke entstehen können.

Meine Herren, ich sollte meinen, wir thun gut und vertreten die Würde der Gesetzgebung unserer Nation, wenn wir hier bestimmte Grenzen gegenüber der Ausbeutung ziehen, und ich darf Ihnen des⸗ halb nur empfehlen, es bei dem Vorschlage Ihrer Kommission in belassen.

Nun will ich aber gern zugeben, daß es eine Anzahl von Büchem giebt, zu denen ich nicht bloß die Kommersbücher rechne, zu denen man auch andere gesellige Liederhefte rechnen kann, Büchelchen für die Kinder, für die gesellige Unterhaltung der Jugend, die man wohl dulden kann, weil sie die Interessen der darin benutzten Autoren wirklich nicht verletzen. Wenn Sie nach dieser Richtung hin eine Konzession an das tägliche Leben machen wollen, so glaube ich, würde gegen den Antrag des Herrn Abg⸗ Bd. stein nichts zu erinnern sein. Ich glaube, die verbündeten Ne gierungen würden sich mit ihm, wenn auch nicht befreunden, so de ihn nicht beanstanden.

Ich empfehle Ihnen deshalb: lehnen Sie beide Anträge d. Wollen Sie das aber nicht, dann lassen Sie es wenigstens bei den Antrage Wellstein bewenden.

Abg. Haußmann⸗Böblingen: Ich kann mich in der Hauptsache den Ausführungen des Abg. Fischer anschließen. Es scheint mir bia unbedingt ein Moment der Volksbildung sowohl für die unteren, wie für die höheren Klassen vorzuliegen. Wie soll dem Bedürfniß genüg werden, wenn nicht in Form von solchen Anthologien? Dürfen 8— nicht mehr wie bisher herausgegeben werden, dann werden die Folg welche von anderer Seite Fvorausgesagt, worden sin 2 este d an den Antrag Wellstei nehmen. 3

in eeen 8 . e 9 gn Kapital 6. solche Anthologien hineingesteckt sein; aber das kann uns nicht ag halten, uns für das auszusprechen, was wir prinzipiell für richtie halten. Der Antrag Hasse ist unter allen Umständen unanne 18en davon habe ich mich seit der ersten Lesung in der Kommission uü⸗

zum Deut chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi chen Staats⸗An

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Anthologien sind auch in Zukunft herzustellen, gleichviel ob der Antrag Hasse angenommen odder abgelehnt wird, nur daß vielleicht die Zusammensteller dieser Anthologien eine kleine Arbeit mehr auferlegt erhalten. Man geht aber wohl zu weit, wenn man hier von einem Moment der Volksbildung spricht; es handelt sich doch nur um die Finholung oder Nichteinholung der Genehmigung; auf der anderen Seite ist es eben so viel zu weit gegangen, von unerhörtem Unfug und dergleichen zu sprechen. Die ganze Frage hat keine prinzipielle Be⸗ deutung; man kann der Kommission durchaus zustimmen. Der Antrag Pellstein aber, der nicht allein Kommersbücher für Studenten, sondern auch Lieder⸗ und Singebücher der weitesten Kreise der Bevölkerung im Auge hat, scheint mir sehr acceptabel, und ich empfehle ihn dem hause zur Annahme. 8

Abg. Beckh⸗Coburg (fr. Volksp.): Dem Antrag Hasse 1 stehe ich auf dem Standpunkt der Kommission, den des Abg. Well⸗ stein acceptiere ich ebenso wie der Vorredner. Kleine Sammlungen von Liedern für einen bestimmten Zweck, eine bestimmte Feier greifen nicht in die Rechte der Autoren ein.

In der Abstimmung wird der Antrag Wellstein abgelehnt. Von mehreren Seiten wird dem Präsidenten zugerufen, daß man seine Fragestellung nicht verstanden habe.

Präsident Graf von Ballestrem konstatiert, daß er laut und rutlich den Antrag Wellstein zur Abstimmung gebracht habe.

Nachdem auch der Antrag Hasse aßgelehnt und § 19 unverändert festgestellt ist, bemerkt der

Abg. Dr. Arendt zur Geschäftsordnung, daß er gegen den utrag Wellstein gestimmt, obwohl er dafür gesprochen habe.

Abg. Beckh⸗Coburg bestätigt, daß auch auf der linken Seite des hases die Form der Abstimmung nicht verstanden worden sei.

Präsident Graf von Ballestrem: Die Herren würden mich verstanden haben, wenn mehr Ruhe geherrscht hatte. Ich habe wie mmer laut und deutlich gesprochen.

Nach § 20 ist die Vervielfältigung zulässig, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein vwiedergegeben werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist. Unzulässig ist die Verviel⸗ fälltung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Kom⸗ position bestimmt sind.

Der Abg. Beckh⸗Coburg will den ersten Satz, wie folgt, gefaßt haben:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein Schriftwerk oder ein Theil desselben nach seinem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem abgedruckt wird.“

Abg. Beckh⸗Coburg führt zur Begründung seines Antrags aus, eiß die unbestimmte Bezeichnung „kleiner Theil einer Dichtung“ und Hedichte von geringem Umfange“ zu willkürlichen und ungleichartigen guslegungen durch die Gerichte führen müßte. Die jetzige Bestim⸗ nng enge die Komponisten in der Benutzung von Dichtungen als dompositionen zu sehr ein. Es müsse zulässig sein, auch größere Dütungen als Text zu neuen Werken der Tonkunst in Verbindung

Rdiesen abzudrucken.

Ibg. Dr. Esche (nl.) bittet, den Antrag Beckh abzulehnen; die zelge bewege sich in der richtigen Mittellinie, was selbst von den

onisten anerkannt worden sei.

Geheimer Ober⸗Regierungsrath Dr. Dungs: Schon das vom Ent⸗ ur den Komponisten gemachte Zugeständniß enthält einen Eingriff in pausschließlichen Rechte des Dichters. Wegen der Eigenartigkeit der Fustkpflege in Deutschland sind aber die kleinen Gedichte zum Ab⸗ dack mit ihrer Komposition freigegeben. Diese Freigabe auch auf üher. Gedichte zu erstrecken, wie der Antrag Beckh will, liegt kein edürfniß vor.

Abg. Kirsch (Zentr.) schließt sich diesen Ausführungen an.

Unter Ablehnung des Antrags Beckh wird der § 21 un⸗ vrändert angenommen.

Der § 22 bestimmt: 1 1.

„Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ühnliche Bestandtheile von Instrumenten übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Diese Vor⸗ chift findet auch auf auswechselbare Bestandtheile Anwendung, ofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tons und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben verden kann.“ . Der Abg. Traeger (fr. Volksp.) beantragt, den zweiten Saß so zu fassen: b

„Diese Vorschrift findet auf auswechselbare Bestandtheile keine Unwendung.“ . Der Abg. Richter (fr. Volksp) beantragt, den zweiten Sat entsprechend der Regierungsvorlage zu beschränken auf die Worte:

„Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandtheile Anwendung.“

Abg. Traeger: Ich habe meinen Antrag nicht zurückgezogen, veil man nie die Hoffnung auf den Durchbruch besserer Erkenntniß verlieren soll. Es handelt sich um eine sehr wichtige Entscheidung. bür beschäftigen uns hier mit dem Schutz des Urheberrechts, und es Abier ein flagranter Eingriff in das Urheberrecht gemacht werden. Süͤtdem die Paaze Konvention abgeschlossen worden ist, hat . betreffende Industrie außerordentlich vermehrt und ver⸗

emmnet; daran hat die Berner Konvention garnicht gedacht. Küter Platten und Bänder haben ganz die Natur. der Noten⸗ nicht d ie sind die Notenblätter dieser Instrumente. Es sind zwar 4 ieselben Noten wie in der Musik, aber immerhin eine andere afeer Noten, ein Notenabdruck, und dagegen sollte man doch die sich siverleger schützen. Beim Pianola hat man festgestellt, daß es 8 5 künstlerischen Vorträgen eigentlich nur dadurch unterscheidet, 885 niemals vorbeigreift. Die Sache ist nun die; die unvoll⸗ aber foßn Instrumente bleiben frei, die vortrefflichen Reproduktionen 2 ollen getroffen werden. Das würde auf dasselbe hinaus⸗ oll, dn, 8 wenn eine gut aufgeführte Oper Steuer zahlen baben ie schlecht gespielte frei bleibt. Am Aufblühen der Industrie

en wir ja alle ein großes Interesse; und man könnte zweifelhafter dilf dg sein, wenn diese Industrie nothleidend wäre und ihr mit rrn ft Komponisten aufgeholfen werden müßte. Diese Industrie abrikonsch aber einer außerordentlichen Blüthe. Würden die Klavier⸗ 8. e. verlangen, daß ihnen auch für ihre Instrumente die Noten 8 1. zen werden? Auf die festen Instrumente findet ja mein An⸗ eine Anwendung. Ich sowohl wie mein verehrter Gegner

age

Berlin, Freitag, den 19. April

Richter haben Angst vor der Auslegung der Juristen. Wir wollen Klarheit schaffen. Sachlich aber warne ich vor dem Antrag Richter.

Abg. Richter: Ich habe mich an die Fassung der Regierungs⸗ vorlage angeschlossen. Kollege Traeger hat sich auf die Berner Konvention bezogen. Aber die Theilnehmer der Konvention haben i. J. 1896 den Ausschluß der auswechselbaren Noten von der Konvention abgelehnt. Die Partei Traeger⸗Oertel ist also im Irrthum. Auch in England ist die Freiheit der auswechselbaren Noten beantragt worden. Das Reichsgericht steht allerdings auf einem anderen Standpunkt. Es handelt sich aber hier nicht um die Auslegung des Rechts, sondern um neues Recht. Herr Traeger will das Urheberrecht schützen. Ich glaube, wir müssen die allgemeinen Interessen schütz'n. Die auswechselbaren Noten unter⸗ scheiden sich von den festen Noten nur mechanisch; die ersteren sind nur billiger und können leichter repariert werden. Nun ist das Eigen⸗ thümliche, daß die auswechselbaren Noten gerade eine deutsche Er⸗ findung sind, und diese soll geschädigt und die Konkurrenz mit dem Auslande erschwert werden. An sich ist die Frage, ob eine Industrie nothleidend ist oder nicht, nebensächlich. Thatsächlich zahlt aber nur eine einzige derartige Fabrik hohe Dividenden. Einige haben sogar infolge der Abgabe an die Verleger auf Grund der Reichsgerichtsentscheidung auf den Reservefonds zurückgreifen müssen. Man sagt, es handle sich um eine Rekognitionsgebühr. Nein, es handelt sich um einen erheblichen Preiszuschlag. Auch die Phonographen werden getroffen. Die auswechselbaren Noten sind eine Vervollkommnung, und gerade darum will ich in Verfolgung des Traeger'schen Prinzips das Pianola schützen. Das von der Kom⸗ mission mit der Regierung geschlossene Kompromiß wird eine Quelle vielfacher Rechtsstreitigkeiten werden. Diese Instrumente verbreiten nur leichte Musik, die Komponisten ernster Musik kommen hier viel weniger in Frage. Die mechanischen Instrumente haben das unbestreit⸗ bare Verdienst, die Musik populär zu machen und der Klavierstümperei eine Grenze zu setzen. Ganze Häuser werden durch die Klavierseuche werthlos gemacht. Man könnte beinahe auf den Gedanken einer Klaviersteuer kommen. Die Liebe zur künstlerischen Musik wird viel eher durch jene künstlerischen Instrumente gefördert.

Abg. Dr. Arendt: Ich stimme sowohl gegen den Antrag Traeger wie gegen den Antrag Richter. Gegen die Ausführungen des Abg. Richter über die Klavierseuche läßt sich allerdings kein Widerspruch erheben. Wir kommen aber, glaube ich, aus der Scylla in die Charybdis, wenn wir an die Stelle des Klaviers das Pianola setzen, denn es läßt sich leichter spielen. Wenn man eine Klavier⸗ steuer einführen will, so möchte ich bitten, die Pianolas davon nicht auszunehmen. Dem Urheberrecht muß aus wirthschaft⸗ lichen Gründen eine Grenze gezogen werden, darum kann ich mich für den Antrag Traeger nicht erwärmen. Was aber die Pianolas betrifft, so hat die Kommission sich durch die Praxis überzeugen lassen. Die Fassung der Kommission ist allerdings nicht besonders klar. Ich fürchte, daß die Rechtsprechung vor einer schwierigen Aufgabe stehen wird. Wie soll ein Richter feststellen, ob die Stärke und Dauer des Tones ꝛc. eines solchen Instruments den persönlichen Vortrag ersetzt? Auf mechanischem Wege wird man wohl kaum Kunst hervorbringen können. Zunächst müssen wir allerdings diese Fassung aufrecht erhalten und den Antrag Richter ablehnen, der die Komponisten schädigen kann. An die Phonographen hat vor Abfassung des Paragraphen kein Mensch gedacht; der Wortlaut des Paragraphen aber giebt den Befürchtungen der Phonographenfabrikanten, daß ihre Produkte ebenfalls unter diesen Paragraphen fallen könnten, nicht Unrecht. Vielleicht giebt der Regierungsvertreter eine authentische Interpretation. Hoffentlich gelingt es, bis zur dritten Lesung eine bessere Fassung zu finden.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Ich beantworte die Anfrage, die der letzte Herr Redner an mich gerichtet hat, in Uebereinstimmung mit ihm dahin, daß die Phonographen, an die wir bei Abfassung des Gesetzes wohl gedacht haben, unter den ersten Satz des § 22 allerdings fallen, daß sie dagegen nicht fallen unter den Schlußtheil des zweiten Satzes dieses Paragraphen. Sie gehören nach unserer Auffassung nicht zu denjenigen Instrumenten, die nach Art eines persönlichen Vortrags ihren musikalisch⸗mechanischen Vortrag gestalten; sie bleiben also trotz dieses Zusatzes im Sinne der Vorlage und des Kommissionsbeschlusses, wie ich glaube hinzufügen zu dürfen, von Ansprüchen der Komponisten und ihrer Verleger befreit.

Abg. Dr. Spahn tritt für die Fassung der Kommission ein. Er habe sich die gewöhnlichen, mechanischen Instrumente vorspielen lassen, habe aber empfunden, daß das kein Spiel mehr, sondern ein Getöse sei. Ganz anders aber sei es mit dem Pianola; darum müsse es auch anders behandelt werden. K

Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern Hauß macht dem Antrage Traeger gegenüber darauf aufmerksam, daß ein Unterschied zwischen festen und auswechselbaren Bestandtheilen sehr unsicher sei. Dieser Antrag sei geeignet, einen Rechtsirrthum des Reichsgerichts zu verewigen. Auch in anderen Ländern seien die festen Bestandtheile den auswechselbaren gleichgestellt, also urheberfrei ge⸗ macht. Die Folge sei also, daß das Ausland Deutschland erbebliche Konkurrenz mache. Für die Konkurrenz mit dem Auslande sei auch eine geringe Abgabe von großer Bedeutung. Man denke auch an die vielen in dieser Industrie beschäftigten Arbeiter. Die Komponisten würden keinen Schaden haben, wenn man diese Instrumente urheber⸗ frei ließe.

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen unterstützt den Antrag Traeger.

Abg. Stadthagen (Soz.) kann nicht glauben, daß man den Komponisten schütze, wenn man den Verleger schütze. Es sei ein un⸗ möglicher Zustand, daß die Berner Konvention im Auslande anders ausgelegt werde als in Deutschland, und darum sei es gut, daß die Kommission die Resolution vorgeschlagen habe, die Regierung möge mit den Staaten, welche der Berner Konvention beigetreten seien, darüber in Verhandlungen eintreten, den Urheberschutz dahin auszu⸗ dehnen, daß die Uebertragung von Musikstücken auf solche Instrumente, die zu deren mechanischer Wiedergabe dienten, ohne Erlaubniß des Urhebers nicht zulässig sei. Er werde für die Fassung der Kommission stimmen. 1] 8* 8 8 3

Abg. Dr. Hasse weist darauf hin, daß die Komponisten auf Grund der Reichsgerichtsjudikatur von der Vervielfältigung ihrer Kompositionen durch die Musikinstrumente keinen nennenswerthen Vortheil gehabt hätten. Es handle sich bei dem Kommissionsbeschluß um ein Kompromiß zwischen den Interessen der Industrie und der Verleger.

Unter Ablehnung der Anträge Traeger und Richter wird der § 22 unverändert in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen und um 6 ½2 Uhr die weitere Berathung auf Freitag 1 Uhr vertagt. (Außerdem steht der Gesetz⸗

entwurf, betreffend die Süßstoffe, auf der Tagesordnung.)

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Parlamentarische Nachrichten. Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender En

wurf eines Gesetzes, betreffend die Heranziehung zu

den Kreisabgaben, zugegangen:

18 Art. I. Die Absätze 1 und 2 des § 14 der Kreisordn unge ür die Pro⸗ vinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 661)/19. März 1881 (Gesetz⸗Samml. S. 155, 179), für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetz⸗Samml. S. 181), für die Provinz Hessen⸗ Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 193), für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 217), für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (Gesetz⸗Samml. S. 209), für die Provinz Schleswig⸗Holstein vom 26. Mai 1888 (Gesetz⸗Samml. S. 139) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ddieejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum be⸗ sitzen, oder ein stehendes Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden.

Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften sowie Berg⸗ gewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben, oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be⸗ theiligt sind.

Die Gemeinden und Gutsbezirke 11 Abs. 1) können die vo den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den vorstehenden Absätzen zu entrichtenden Kreisabgaben von der Gesell schaft einziehen

b Art. II.

Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels gilt sinnentsprechend auch für die Heranziehung der Forensen und juristischen Personen den Amtsabgaben in den Hohenzollernschen Landen 9 a Absatz I und 2 der Hohenzollernschen Amts⸗ und Landesordnung vom 2 April 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 145) 2. Juli 1900 (Gesetz⸗Samml. S. 228, 323). 1

8 Art. III Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft.

Diesem Gesetzentwurf ist gegeben:

Nachdem das Reichsgesetz vom 20. April 1892 (R.⸗G.⸗Bl. S. 477 neueste Fassung R.⸗G.⸗Bl. 1898 S. 846) die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen hatte, verlangte die Frage der Steuerpflicht der nach dieser Form gegründeten Gesellschaften zu⸗ nächst in den Gemeinden um so dringender eine Lösung, als die von jenen neuen Erwerbsgesellschaften betriebenen Unternehmungen einerseits ihren Betriebsgemeinden erhebliche Lasten verursachten andererseits von den Veranstaltungen der Kommune besonderen Nutzen zogen.

Von diesem Gesichtspunkte aus hatte der Entwurf des Kommunal⸗ abgabengesetzes in § 27 33 des Gesetzes) die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in gleichem Sinne wie die Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, Berggewerkschaften u. s. f. der Ge⸗ meindeeinkommensteuerpflicht unterworfen. Diese Lösung wurde indessen vom Landtage verworfen und an seine Stelle das⸗ jenige Besteuerungssystem gesetzt, welchem die offenen Han⸗ delsgesellschaften unterworfen sind. Hiernach zieht der § 33 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗Samml. S. 152) nicht die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern die Gesellschafter und zwar als Gewerbetreibende in der Ge meinde, in welcher der Gesellschaftsbetrieb stattfindet, zur Gemeinde⸗ einkommensteuer heran; weiterhin räumt der § 67 den Gemeinden zur Erleichterung der Steuereinhebung die Befugniß ein, die von den Gesellschaftern geschuldeten Einkommensteuern von der Gesellschaft selbst einzuziehen.

Was die Heranziehung der Gesellschaften mit beschränkter Haf⸗ tung zur Steuer in den Kreisen anbelangt, so ist eine solche nach der Fassung des § 14 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 weder hinsichtlich der Zuschläge zur Staatseinkommen steuer noch auch hinsichtlich der Zuschläge zu den vom Staat veranlagten Realsteuern ermöglicht. Denn in beiden Beziehungen fehlt es an der Voraussetzung, der Eigenschaft der Gesellschaft als juristischer Person“ im Sinne des § 14 al. 2 a. a. O. (Erk. des O.⸗V.⸗G. vom 7. März 1896 Entsch. Bd. 29 S. 8 —). Ebenso⸗ venig aber ist durch § 14 al. 1 a. a. O. eine Heranziehung der Gesellschafter, abgesehen von den im Kreise wohnenden und wegen dieses Wohnsitzes gemäß §§ 6, 10 kreissteuerpflichtigen Gesellschaftern zu den Umlagen auf Einkommensteuer oder Realsteuern begründet. Denn da es an einer, schon durch das zeitliche Auseinander⸗ liegen des Erlasses der Kreisordnungen und der Zulassung der neuen Gesellschaftsform ausgeschlossenen Vorschrift in den Kreisordnungen fehlt, nach welcher, entsprechend dem Vorgange des Kommunalabgabengesetzes, der dem einzelnen Gesell schafter aus dem Gesellschaftsunternehmen zufließende Antheil am Gewinne ein Einkommen aus Gewerbebetrieb darstellt, und da auch das Prinzip des Kommunalabgabengesetzes durch keine neuere gesetzliche Vorschrift, insbesondere nicht durch § 91 K.⸗A.⸗G. auf die Kreis⸗ besteuerung für anwendbar erklärt worden ist, so muß nach fest⸗ stehender Rechtsprechung des O berverwaltungsgerichts für die Kreissteuer daran festgehalten werden, daß das Reichsgesetz vom 20. April 1892 die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter zu Trägern des Gewerbebetriebs gemacht hat, und daß folgeweise das Einkommen der Gesellschafter aus ihrem Antheile an Gesellschaftsgewinne Einkommen aus Kapitalvermögen darstellt, dessen Heranziehuug zur Kreissteuer den Wohnsitz des Gesellschafters im Kreise voraussetzt. (Entsch. des O.⸗V.⸗G. a. a. O.) Diese Auslegung des § 14 al. 1 der Kreis⸗ ordnung schließt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaute desselben in Verbindung mit §§ 6 und 10 daselbst die Heranziehung des außer⸗ halb des Kreises wohnenden Gesellschafters nicht nur zur Kreis⸗Ein⸗ kommensteuer, sondern auch zur Kreis⸗Grund⸗ und Gewerbesteuer aus.

Gegen einen solchen Rechtszustand „walten die erheblichsten Be⸗ denken ob, weil einerseits die Steigerung der Anforderung an die kommunale Thätigkeit der Kreise eine Befreiung leistungsfähiger Erwerbsgesellschaften von den Kreisabgaben ohne weiteres als ungerecht fertigt erscheinen läßt und weil andererseits die Unternehmungen solcher Gesellschaften in besonders enger Beziehung zu den Anstalten und Leistungen nicht nur der Betriebsgemeinden, sondern auch der Betriebskreise stehen. Es kommt hinzu, daß die in den Verhältnissen keineswegs begründete steuerliche Bevorzugung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Anreiz für die Umwandlung von Aktien⸗ gesellschaften in die neue Gesellschaftsform bildet, welche sich z. B. in der Zeit vom Mai 1892 bis Ende 1894 in der Monarchie in 61 Fällen vollzogen hat. Welche Rolle die neue Gesellschaftsform in unserm Wirthschaftsleben zur Zeit spielt, beweist die Thatsache, daß

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