1901 / 108 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

n deutschen Fruchtm Qualität

gering

mittel gut

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster

höchster niedrigster höchster

niedrigster V höͤchster

na Er⸗ t

un Deppelrentner (Preis unbekannt)

Kolberg Strehlen i.

Striegau Grünberg Löwenberg Neuß. Offenburg

15,00 14,00 16,20

17,10 1470

98

Kolberg. Posen. Strehlen i. Striegau Grünberg Löwenberg Oppeln Neuß.. Aalen. Offenburg

12,00

14,00 14,50 15,30 14,10

Kolberg Strehlen i. S 88 . Grünberg Löwenberg Oppeln. Aalen Heidenheim

12,50 14,00 13,10

13,20 13,00 18,40 18,20

9

11,50.

14,00 14,50 16,00 14,00 14,00

14,00 14,00

e5. Strehlen i. Schl. Striegau.. Grünberg.. Löwenberg Oppeln. 11“““] WV“

2* 2* 2* * *

Bemerkungen. m Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bed

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt.

Wei 16,50 15,70 17,00 17,00 17,60 15,70

608 2

15,50 14,00 16,40

17,10 1470

16,00

17,50 15,70

17,40 17,60 18,50 18,10 17,40

S S8888888

28Sgg=eo⸗ 2,290,90,2

R o 13,20 14,90 15,10 15,10 15,00 12,50 16,00 14,00

Gerste. 14,00 14,50 14,60 15,20 14,60 15,10 14,00

15,00

14,20 13,50 14,00 19,00

18,50 3 18,44 19,40

H e v. 13,00 13,50 18,00 14,50 15,00 15,10

15,30 14,20

17,00 14,40 14,60

14,60

15,20 14,56

1240

14,00 14,70 15,30 14,10

13,00 14,00 13,60

13,20 13,00 18,40 18,20

12,00

14,00 14,70 16,00 14,00 14,00

14,00 14,00

14,60

14,34 14,56

12,80 15,00 14,80 15,00

8

14,67

14,68 13,33 890 14,34 460 14,65

80 15,25

14,60 13,60 14,40 14,21 * 15,50

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

eutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Voraussichtlich am 14./15. Mai trifft, wie „W. T. B.“ meldet, der Reichs⸗Postdampfer „Stuttgart“ mit den aus Ost⸗Asien heimgesandten 320 Dienstunbrauchbaren und der Leiche des in China verstorbenen Obersten Grafen YNorck von Wartenburg an Bord in Bremerhaven zwecks Ausschiffung der Mann⸗ schaften ein. Die Landung der Leiche des Obersten Grafen Yorck von Wartenburg erfolgt in Hamburg, wo auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs eine mili⸗ tärische Leichenfeier stattfindet. Die heimkehrenden Offiziere, Beamten, Unteroffiziere und Mannschaften des ostasiatischen Expeditionskorps sind folgende: 5

Armee⸗Oberkommando. Feldwebel Dietrich. Trainsoldat Georg Schinkel. 1. Ostasiatische Infanterie⸗Brigade. Musketier van Gehlen.

1. Ostasiatisches Infanterie⸗Regiment (5. Kompagnie.) Munusketier Poschelke, Musketier Streck. 4 8 6. Kompagnie.

Sergeant Leonhardt. Unteroffizier Kirschke. Musketiere Krzvza⸗ nowski, Girod, Philipp Schulze II., Roßmann, Olszinski, Tradowskp.

1 7. Kompagnie. Musketier Horn. a9. N mpagnie. Musketier Bihbt. .b0g. 8 r Kuhn.

ketiere Beblo, Wegner, Markendorf.

2. Ostasiatisches Infanterie⸗Regiment. Oberleutnant Freiherr von Welk.

3. Ostasiatisches Infanterie⸗Regiment. 8 8e 1. Kompagnie. 1““ Unteroffiziere Schroeder, Heinrich Schinkel. Musketiere Hübner, Willigmann, Alm, Eggert, Paluka, Willer, Buchholz, Saß.

nie.

2. Kompa Unteroffizier Pahl. Musketiere Frante, Gawenski, Züge, Geißler

* Musketiere S. Kempa ie. b 8 aeve Fetreiter Gremmler. Einzäbrig

4. Ko ie. Mluesketiere Kleinert, Gill, Waihn Filipiak. Feldwebel Brandt.

12

5. K. ie. 8 Musketiere ollek st. injährig⸗Frei Commes. Musketiere c garl Lee. 8 eoe Abel, Koblhase. Musketier Wilhelm Berger.

6. K. Gefreiter Syben. Musketiere Rlöp, Brausendorf, Degenhardt. 7. K 1 Unteroffiziere Hüttemann, Helm. M. Frischmann, Lemmen, M. 1 Bre Len. Me Te Tisrvcnn, Rersch, Herfemr 8. K Sergeant Grünlinger. Unter Werkmann. Musketier

4. Ostasiatisches Infanterie⸗Regiment. Ober⸗Zahlmeister Tesch.

Prrche Remwerlimg Müsketiere Schüge, Marschall, Heinrich

Gefreiter Emil . An. Schuhmacher, Schamong. Unteroffizier deneche. Feehene Bernschein, Thelen. 1

““ 5. Kompagnie. Mlusketiere Kagerbauer, Schwarzkopf, Strobl.

6. Kompagnie. Musketiere Rolle, Danner, Nadler.

7. Kompagnie. Mlusketier Pilhöfer.

8. Kompagnie. Gefreiter Eichelberger.

9. Kompagnie.

1. Kompagnie. 1 Musketiere Grewe, Wehr,

Musketier Fillbrandt. 68 2 .3. Kompagnie.

Unteroffizier Semlow. Musketier Symanski.

3 4. 5 11 Gefreiter Schweitzer. Musketiere Alfred Schroeter, Linke. 4* 5. Kompagnie.

8 Gefreite van der Bergh, Krampe. Musketiere Karasch,

8 6. Kompagnie. Mlusketiere Pütz, Kas. 6 7. Kompagnie.

Musketiere Jaekel, Loch 8. Kompagnie. Mlukketiere Uebeler, Lotsch, Braunschweig.

Unteroffizier Düwel.

3. Kompagnie.

AUMInteroffizier Straube. Musketiere Kauf, Keil. 8 4. Kompagnie.

ba Ae Mehnert. Gefreiter Boost. Musketiere Boldt, hactn 5. Kompagni

.4 nie.

Vize⸗Feldwebel Röckel. Unteroffizier Steidl. Musketiere Reithel, schler. 85 A

85 7. Kompagnie. Gefreiter Knauer. Musketier Pemener. . . Musketiere Hirschle, Hengel, Nicke.

Ostasiatisches Reiter⸗Regimen t 1. Eskadron.

Hornist Malz. 8b

1 3. Eskadron. Gefreiter Völker.

4. Eskadron. Reiter Ring.

8 Ostasiatisches Feld⸗Artillerie⸗R Mazjor eenens” ias 28 hhs 8

Adam.

r.* Gst. E . a 8 Me Hn. Henne,

4. Batterie.

8. Batterie. Unteroffizier Lücke. Kanonier

I“ 88 8

Leichte Munitions⸗Kolonne. Wachtmeister Lemke. Gefreiter Heinrich Müller.

Leichte Feldhaubitz⸗Munitions⸗Kolonne. 1 Schick DOstasiatische Munitions⸗Kolonnen⸗Abtheilung. FTFnfanterie⸗Munitions⸗Kolonne Nr. 2. 1 Kanoniere Brosig, Böhme. Artillerie-Munitions⸗Kolonne Nr. 2. Kanonier Strieski. Ostasiatische Feldhaubitz⸗Munitions⸗Kolonne. Kanonier Grünberg. Ostasiatisches Pionier⸗Bataillon. 1. Kompagnie.

Pioniere Busjahn, Vandersee. Gefreiter Matthäus. Pioniere

Reif, Limberg, Brenner.

Sergeant Buchhol 2 Fennhene , P bant Buchholz. efreiter ioniere Herschbache Fahrer Renken. b 8 Ostasiatisches Eisenbahn⸗Batailloen. 1. Eisenbahnbau⸗Kompagnie. b Pioniere Metz, Himbert, Höppner, Frey, Friedrich Keil 2. Eisenbahnbau⸗Kompagnie. Gefreiter Hölscher. Pionier Petersdorf. 8 3. Eisenbahnbau⸗Kompagnie. Unteroffizier Stelter. Gefreiter Reiter.

Neugebauer. 9 Korps⸗Telegraphen⸗Abtheilung. Pionier Max Kleiner II. Ostasiatische Feldbäckerei⸗Kolonne. Unteroffizier Lattke. Schießer Walther Friedrich II., Zilken, Seybold, Pesch, Wo Ostasiatische Proviant⸗Kolonne Nr. 1. Trainsoldat Klärchen. Ostasiatische Proviant⸗Kolonne Nr. 3. Trainsoldaten Meschnitzer, Bernhard Schulz II. Ostasiatisches Bekleidungs⸗Depot. Trainsoldat Dörflinger. Ostasiatisches Pferde⸗Depot. Trainsoldaten Grimm, Sacher.

Ostasiatische Sanitäts⸗Kompagnie.

Sturm.

wärter Andreas, Henker, Stalmann, Li

Ostasiatisches Feldlaareth Nr. 2c. Militär⸗Krankenwärter Westen, Blersch, Rewers. Fahrer

Ostasiatisches Feldlazareth Nr. 3. Sanitäts⸗Unteroffizier Friedrichs.

Ostasiatisches Feldlazareth Nr. 4. Sanitäts⸗Unteroffizier Wreden.

Ostastatisches Feldlazareth Nr. 5. Trainsoldat Weßling.

Ostasiatisches Feldlazareth Nr. 6. Militär⸗Krankenwärter Leske.

Ostasiatisches Kriegslazareth⸗Personal.

Dieselben werden, soweit ihr Gesundheit nach Berlin . un 8* Ent Dienstverhältniß Truppentheilen

8

ind es erlaubt, über ihr

Unteroffizier Voigt. Kanoniere Theodor Krause, Stahlhut,

Vize⸗Feldwebel Bendt. Gefreite Kosiol, See Kranken⸗ Vize⸗Feldwebel

8 Deutscher Reichstag. 8 89. Sitzung vom 6. Mai 1901. 1 Uhr.

Am Blundesrathstische: Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner.

Zur zweiten Berathung steht der Gesetzentwurf, be⸗ treffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 3

Die XIII. Kommission, Referent Abg. Baumann (Zentr.), hat an der Vortage, welche das geltende Weingesetz vom 20. April 1892 ersetzen soll, erhebliche Abänderungen vorgenommen und unter dem Widerspruch der Vertreter der verbündeten Regierungen als § 1 an die Spitze des ganzen Gesetzes einstimmig folgende Definition des Begriffs Wein

stellt: 1 geft „Wein ist das durch alkoholische Gährung aus den Säften der Weintraube hergestellte Getränk.“

Darauf soll als § 2 der § 3 des geltenden Gesetzes folgen, der die erlaubte, vom Nahrungsmittel⸗Verfälschungs⸗ gesetz nicht mit Strafe bedrohte Manipulation aufführt, und zwar in folgender Fassung: u““

1) Die anerkannte Kellerbehandlung, einschließlich der Haltbar⸗ machung des Weins, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase oder dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure u. s. w. oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein

gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es

sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd⸗, Süß⸗

weine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen, nicht mehr als 1 Raumprozent betragen.

2) Die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein.

3) Die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalks.

4) Der Zusatz von technisch reinem Rohr⸗, Rüben⸗ oder Invert⸗

zucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineral⸗ bestandtheilen, nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent⸗ sprechen soll, herabgesetzt werden.

Der § 1 der Kommissionsbeschlüsse wird ohne Debatte angenommen.

Bei § 2 stellt der 1

Abg. Preiß (b. k. F.) einen Interpunktionsfehler im Kom⸗ missionsbericht richtig, der bei der Interpretation des Gesetzes zu be⸗ denklichen Konsequenzen hätte Anlaß geben können.

Abg. Dasbach (Zentr.) bedauert, daß es bei dem Widerspruch der verbündeten Regierungen nicht zu erreichen gewesen sei, eine Be⸗ schränkung des Quantums des Zuckerwasserzusatzes vorzuschreiben, wie sie auch das Weinparlament empfohlen habe, um der unmäßigen Verlängerung des Weines vorzubeugen.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich halte mich für verpflichtet, hier eine Er⸗ klärung abzugeben, um diejenigen Kreise des Weinhandels zu beruhigen, welche am § 1 des von der Kommission beschlossenen Gesetzes Anstoß nehmen. Diese Kreise des Weinhandels hatten die Befürchtung, daß gegenüber der puristischen Erklärung des § 1, daß Wein lediglich das alkoholische Produkt aus der vergohrenen Traube sei, die durch Zuckerzusatz verbesserten Weine und diejenigen Weine, die einem erlaubten Kellerverfahren unterworfen sind, von der Judikatur nicht mehr als Wein angesehen werden möchten. Diese Befürchtung ist durchaus unbegründet. Das er⸗ giebt sich unzweifelhaft aus dem ganzen Inhalt der Verhandlungen der Kommission und aus dem Inhalt des Gesetzentwurfs selber. Nach den Vorschriften des Gesetzentwurfs wird auch das aus der Ver⸗ gährung der Trauben hergestellte alkoholische Getränk im Sinne des §l als Wein anzusehen sein, welches die erlaubten Zusätze erhalten hat und der zugelassenen Kellerbehandlung unterworfen ist. Inhaltlich ist hiernach an der Regierungsvorlage nichts geändert, vielmehr ist lediglich der Inhalt der Regierungsvorlage durch eine, ich möchte sagen, mehr ideale Begriffsbestimmung ersetzt.

Ich will bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen, hervorzuheben, daß die Regierung nach wie vor ihre grundsätzlichen Bedenken dagegen hat, daß man auch nach der allgemeinen Beschaffenheit des Weins, nach seiner Farbe, nach seinem Geschmack, nach seinem Geruch, nun⸗ mehr die Frage soll entscheiden können, ob im einzelnen Untersuchungs⸗ fall Wein vorliegt oder nicht. Es ist das zwar keine Bestimmung, die der Regierung das Gesetz unannehmbar macht. Aber die Praxis wird lehren müssen, ob Weine, die als analvsenfest anerkannt sind, demnächst noch in zuverlässiger Weise als Fälschungen anerkannt werden können lediglich durch das sachverständige Gutachten eines Kenners. Ich möchte wenigstens die Hoffnung hegen, daß auch in den Theilen Deutschlands, die nicht Weinbaugebiete sind, sich Kenner herausbilden, die ihre Kenntniß von dem edlen Stoffe nicht auns den Weinen schöpfen, die man so häufig außerhalb der Wein⸗ gebiete zu trinken bekommt. (Heiterkeit.)

Abg. Wintermevyer (fr. Volksp.): Da et als Ansicht der Kom⸗ mission hingestellt ist, daß die Bestimmungen, die infolge des Wider⸗ srruchs der Regierung gefallen sind, später in ein weiteres Gesetz kommen sollen, so be ich, daß auch eine starke Minderheit in der Kommission war, welche der bestesßen der Mehrheit der Kommission und des Abg. Dasbach nicht beitreten konnte. Ueber die Sache will ich nicht mehr sprechen, da keine Anträge gestellt sind. Ich bin über⸗ Fngs. daß mit dem Verzicht auf weitere Anträge nicht nur dem Zu⸗ des Gesetzes, sondern auch den Winzern ein Dienst eleistet ist.

Abg. Dr. Blankenhorn (nl.): Da der Staatssekretär den Aus⸗ druck ffenbeit“ beanstandet hat, allerdings mit dem Zusatz, daß das Verbleiben dieses Ausdrucks im r das Gesetz nicht unannehm⸗ bar machen würde, muß ich doch die Gründe auseinandersetzen, wes⸗ balb wir dieses Wort bineingeschrieben haben. Das Gesetz von 1892 bat schlecht gewirkt infolge der die Grenze für die 2 —— In vielen Fällen, wo beanstandet worden waren, at der Staatzanwalt das Verfahren r einstellen müssen. Das hat dah von 1892 au tlich diskredit und man hat deshalb von allen Seciten dahin gestrebt,

allein die —2,— sein 090

ige zur Beurtheilu der Weine gebört werden sollen. Das 82 hlen für die

parlament hat si r die Verzuckerung ansgesp aber eösbemne den ommen, in da Eecs Keraseve, en in ibrer Ferrshen und ibrer Gee der Natur Weines sollen. rüher sand auch der Auspruck don seiten der egierung keinen Widerspruch. D. schküsse des Weinparlaments Füences der allgemeinen Auffassu Wenn Sie den Zustand des Aasdent in das der 2 ** 2 n au S d mögl macht, ein Arldeil al grüßen, daß

Schrempf (d. konf.): können es ja mit de be⸗ mer vertünbeten LIN

8 8 8 8 8

und er kann von

8

1 gemeint hat, daß die Definition des Weines nur ideal gemeint sei, so möchte ich doch sagen, daß diese Definition für uns einen Falen 1bu hat, zwar nicht für die Gegenwart, aber für die ukunft.

Abg. Dr. Roesicke⸗Kaiserslautern (b. k. F.): Das alte Sprichwort, daß der Wein die Zunge löst, ist 8 hier nicht ganz unberechtigt. Ich will aber nur kurz meine Stellung präzisieren. Pas Gesetz ist ein Kompromiß. Die Einen sind damit zufrieden, daß nicht weiter gegangen werden soll, und die Anderen, daß wenigstens das erreicht ist, was hier vorliegt. Immerhin muß ich sagen, daß die roße Mehrheit der Winzer diese Bestimmungen nur als eine bschlagszahlung betrachten und hoffen, daß die Erfahrungen, die man mit dem Gesetz machen wird, dahin führen werden, über kurz oder lang noch weitere Unannehmlichkeiten und Nachtheile, die in dieser Frage hervorgetreten sind, zu beseitigen. Das ist un⸗ bedingt nothwendig, denn die Lage der Winzer ist eine sehr schwierige. Wir müssen deshalb schon jetzt etwas thun, damit die Winzer nicht durch die schlechte Lage, in die sie der Weinhandel gebracht hat, ver⸗ anlaßt werden, ebenfalls falsche Wege zu gehen. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben. Auf den Verschnitt des Weines wird man

bei den künftigen Handelsverträgen ein ganz besonderes Augenmerk zu

richten haben.

Abg. Schmidt⸗Elberfeld (fr. Volksp.): Ich beantrage, das Wort „Beschaffenheit“ in der Nummer 4 des Paragraphen wieder zu entfernen. Was versteht man denn unter Beschaffenheit? Farbe, Geruch und Geschmack. Es wird aber wesentlich auf den Geschmack ankommen. Die bisherigen Mängel des Gesetzes werden durch einen neuen Begriff, der nicht genau zu präzisieren ist, nicht verbessert. Dieser Ausdruck ist nicht faßbar, verschiedenen Menschen ganz verschieden aufgefaßt werden. Man gestattet den Zuckerwasserzusatz zum Wein und verlangt auf der anderen Seite, daß das Getränk doch die gleiche Beschaffenheit wie Wein haben soll. Der Richter hat nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Pflicht, Alles heranzuziehen, was als Beweis für eine Fälschung zu gebrauchen ist. Bleibt das Wort „Beschaffenheit“ in dem Absatz fehen wird sich der Richter

kommen lassen und fragen, ob er die

einen Sachverständigen

Flüssigkeit nach seinem Geschmack für Wein halte; der Sach⸗ verständige wird eine Antwort geben, die seinem Geschmack ent⸗ spricht. Nun haben aber zwei Weine, die nebeneinander liegenden Weinbergen entstammen, einen ganz anderen Geschmack, außerdem ist Verschnitt gestattet. Wie will man den Geschmack des Weines fest⸗ stellen? Da thürmen sich die Schwierigkeiten ganz gewaltig auf. Der Richter wird sich nicht mit dem Geschmack eines einzelnen Sach⸗ verständigen zufrieden geben können, er wird zwei Sachverständige hören müssen, und diese beiden werden ganz sicher verschiedener Meinung sein; darauf können Sie sich verlassen. Ich bin also der Meinung, daß der Nachweis der Fälschung durch diesen Ausdruck nicht erleichtert, sondern erschwert, ja stellenweise unmöglich gemacht wird.

Abg. Dr. Deinhard (nl., sehr schwer verständlich) geht auf die ein⸗ zelnen Bestimmungen des Paragraphen ein, namentlich auf die Frage, ob die Sachverständigen gewisse Imponderabilien des Weines prüfen könnten, und erkennt an, daß das Gesetz wenigstens eine strengere Unterscheidung zwischen Naturwein und Kunstwein ermögliche.

Unter Ablehnung des Antrages Schmidt wird § 2 in der vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Der §3 enthält das Verbot der Kunstweinfabrikation und soll nach den Kommissionsbeschlüssen folgende Fassung erhalten:

.Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nach⸗ machung von Wein unter Verwendung:

1) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder theilweise entmostete Trauben, noh ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rothwein⸗ traubenmaische zu dem in § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rothwein estattet;

9 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;

3) von 8.,F Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Be⸗ triebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor Beginn des Geschäftsbetriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen;

4) von anderen als den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, shshesondere von Saccharin, Dulcin und sonstigen künstlichen Süß⸗ toffen;

5) von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Wein⸗ stein und Weinsäure, von Bouquetstoffen, künstlichen Moststoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als handels⸗ übliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuthwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein u. dergl.) in den Verkehr kommen;

6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbe⸗ schadet der Bestimmungen in § 2, Nr. 1, 3, 4. Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider, oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Das gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.

Die Verwerthung von Trestern, Roflnen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmung des Ab⸗ 2* 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrole der Steuer⸗

g.*

Der § 4 lautet nach den Kommissionsbeschlüssen: „Es ist verboten, gezuckerten Weiß⸗ oder Rothwein, welcher unter Verwendung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Auf⸗ hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen eilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen gerignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht ccht ist. Rickert (fr. Vgg.): Wie die Dinge thatsächlich liegen, sind die ver een Regierungen ein Schutz gegen übertriebenen Gesetzes⸗ eifer. Bei den Mehrheitsverhältnissen und der allgemeinen Stim⸗ mung werden wir mit unserem Widerspruch zurückhalten, auch keine Anträge auf Auszählung stellen; mit cinem ÜUrtheil über den Bericht will ich auch nicht hervortreten, sondern nur konstatieren, daß es vielen Mitgliedern sehr schwer geworden ist, ihn durchzuarbeiten. Den ver⸗ bündeten Regierungen danken wir ausdrücklich dafür, daß sie den Uebereifer der Kommission in diesem § 3 wenigstens soweit dezügfit haben, daß sie das Verbot des Verschnitts pon Rothwein mit Weiß⸗ wein nicht zulassen, denn dieses Verbot wäre der Todesstoß für die Handelsvertragsverhandlungen mit Italien gewesen.

Nach einer kurzen Gegenbemerkung des Abg. Das bach

(Zentr.) vertheidigt sich der

Referent Abg. Baumann hen die auf seinen Bericht ge⸗ richteten e; er habe nur Zeit Künr. und die r. handlun sehr kompliziert gewesen. Kommission seinen Venich illigt, und das sei ihm lieber als die Anerkennung von anderer e.

Die §§ 3 und 4 werden in der Kommissionsfassung an⸗ genommen. . Nach § 5 der Kommissionsvorschläge sollen die Vor⸗ riften des § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, Absatz 2 auch auf . 1 nwendung finden. WF- Der § 6 (von der Kommission dem Entwurf eines Schaumweinsteuergesetzes entnommen) schreibt für den Schaum⸗ weinhandel eine Urspru nung unter folgenden Mo⸗ dalitäͤten vor:

schrüfse der Kommission zu stande gekommen sind. Wenn der Staats⸗

„Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforder⸗ lichen Falls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst⸗ oder Beeren

wein) hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, welche die Ver⸗ wendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath.

Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im ge⸗ schäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit aufzunehmen.“

Die §§ 5 und 6 werden ohne Debatte angenommen.

Als § 7 soll der § 1 des bestehenden Gesetzes, der die Stoffe aufzählt, welche bei oder nach der Herstellung von Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken nicht zugesetzt werden duͤrfen, in das neue Gesetz aufgenommen werden Das bestehende Gesetz zählt folgende Stoffe auf:

Lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl.), Baryumverbindungen Glycerin, Borsäure, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicyl⸗ säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarb⸗ stoffe oder Gemische, welche einer dieser Stoffe enthalten.

Das Verzeichniß hat der Entwurf unverändert gelassen die Kommission hat die Oxalsäure hinzugefügt und den in de Vorlage beantragten Zusatz angenommen. Der Bundesrat ist ermächtigt, andere Stoffe zu bdezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat. 8

Der § 8 (entsprechend dem § 6 des bestehenden Gesetzes und der Vorlage) lautet: 1

„Weine, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, de Vorschriften des § 2 zuwider, einer der dort oder der vom Bund rath gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feil⸗ gehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.

Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr betragt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.“

Nach § 9 hat jeder Inhaber von Keller⸗, Gähr⸗ und Kelter⸗ räumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaum wein gewerbsmäßig hergestellt und behandelt wird, dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der §§ 2—8 dieses Gesetzes aus⸗ gehängt ist. 8

Die §§ 7—9 werden ohne Debatte angenommen. 8

Nach § 10 sollen bis zur reichsgesetzlichen einheit ichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln die Bundesregierungen darüber Bestim⸗ mungen treffen, welche Beamte und Sachverständige zur Aus⸗ übung der Kontrole zuständig sind. Diese Beamten und Sa verständigen sind befugt, außerhalb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nacht⸗ zeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in die Her⸗ stellungs⸗, Aufbewahrungs⸗ und Packräume einzutreten, Be⸗ sichtigungen vorzunehmen, Korrespondenzen, Geschäftsbüche und Frachtbriefe einzusehen, auch Proben gegen Empfangs bescheinigung zu entnehmen.

Staatssekretär des Innern, von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Gegen diese Fassung des Gesetzes, welche die Kontrole der Weinerzeugung und des Weinverkehrs behandelt, sind innerhalb der Weinhändler⸗, wie auch innerhalb der Winzerkreise manche Befürchtungen ausgesprochen worden. Ich erkläre dem gegen über, daß es auch die Ansicht der verbündeten Regierungen ist, daß die Kontrole der Weinerzeugung und des Weinhandels nicht zu einer subalternen Chikane werden soll. Wenn wir überhaupt und diese allgemeine Bemerkung möchte ich ausdrücklich hieran anknüpfen —, wenn wir überhaupt in Bezug auf die Verfolgung von Weinver⸗ fälschungen und auch in Bezug auf die Verfälschung von Lebens⸗ mitteln weiter kommen sollen, so ist es unbedingt nothwendig, daß überall in den Einzelstaaten eine geordnete, selbständige, auf der vollen Höhe wissenschaftlicher Erkenntniß stehende Nahrungsmittelkontrole eingeführt wird. (Sehr richtig!) Solange das nicht allerwärts g schieht und nicht in ausreichendem Grade, bleiben wir in der Lag innerhalb des Reichs Gesetze zu machen, die zwar sehr wohlthätig wirken sollen, aber diesen Effekt verlieren, weil es an geeigneten und ausreichenden Organen in den Einzelstaaten fehlt, um diese Gesetze auch sachverständig auszuführen. (Sehr richtig!) ¹

Ich hoffe dringend, daß diese Vorschrift des Gesetzes einen Anstoß geben wird, in allen Einzelstaaten eine Nahrungsmittelkontrole einzuführen (lebhaftes Bravo), die persönlich unabhängig dasteht und außerdem auf der vollen Höhe der modernen chemischen Wissenschaft (Bravo!)

Abg. Schmidt, Elberfeld: Ich bitte Sie, den § 10 und die folgenden, die sich auf die Kontrole beziehen, abzulehnen. Diese Kon⸗ trole durch Sachverständige ist ganz undurchführbar. Die Zahl der Betriebe in Deutschland ist so groß, daß es nicht möglich ist, so viele Sachverständige zu finden, wie nöthig wären, ganz abgesehen davon, daß auch eine Einheitlichkeit der Kontrole ganz unmöglich ist. Die Nahrungsmittel⸗Kontrole ist in den einzelnen Staaten außerordentlich verschieden; in einigen ist sie sehr scharf, in anderen besteht sie fast garnicht. Es wird kaum möglich sein, das zu ändern, wenn nicht durch Reichsgesetz genau vorgeschrieben werden soll, in welcher Form es ge⸗ macht werden soll. Die Kommission schlägt dafür eine Resolution vor. Nach. der Erklärung des Staatssekretärs, der die Sache den Einzelstaaten überlassen wird die Resolution für die Regierun nicht annehmbar sein. Man trostet sich einfach damit, die Hand habung werde schon eine derartige scin, daß der gute Ruf der n unseres Landes, daß man bei uns keinen Kunstwein finde, wahrt wird. Die Kontrole sollen sachverständige bb Beamte ausüben: aber ist trotz aller Sachverstän

nicht m wenn man die niederen Polizeiorgane

die Keller * Der hetreffende Kontrolcur darf den ganzen Be

trieb, auch die veee ohne Beschraͤnkung cinsehen. Bei 1. der

Staats⸗Minister Dr. Graf

Lesung wurde die Kontrole solle nur bei dringendem Verdacht fanrze und Kommission wurde beantragt, Voraus6. setzung in das Geset zu schreiben; das würde aber die Sache nur verschlimmern; denn dadurch würde der kontrolierte Betrieb erst recht verdzchtigt. Die Kontrole richtet sich am allermeisten nicht gegen den Weinhandel, sondern gegen die Winzer. zer für die Kontrole gesprochen haben, so geschah es nur Furcht, daß anderenfalls in den Verdacht der scherri kommen könnten. dauernde und vollständige Kontrole wäre überhaupt undurch⸗ zu kostspiesig. Soll die Kontrole i werden, so wird sie die Weinsteuer Die Kontrole muß zweifellos 1 bescholtenen Leute sein, don der b-⸗ zu sprechen. Ich halte sie auch für unnöthig. ittelgeseß durchaus

Jäager (Zentr.) bitret. 2gg unihe H. 2——* anzunchmen, und dankt dem t seine .

8v.x.