1902 / 54 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

stehen.

Steuerleistungen erfahren.

sten 139 000 berücksichtigt worden. diese beiden Paragraphen beträgt insgesammt 6 531 000 ℳ;

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distrikte unter allen möglichen Elnflüssen, namentlich unter dem Ein⸗ fluß des Drängewassers und Grundwassers, das vielfach bei der Grund⸗ teuerveranlagung nicht genügend berücksichtigt worden ist, jetzt Hiedrigere Erträge haben, als bei der Veranlagung angenommen ist, und daß umgekehrt die Höhendistrikte infolge steigender Kultur und steigender Bearbeitung jetzt besser rentieren als damals. Also solche Verschiehungen mögen vorgekommen sein. Nun giebt es für die Land⸗ wirthschaftskammer nur die Möglichkeit, ½ % und mit Genehmigung er Aufsichtsbehörde 1 % des Grundsteuerreinertrags seitens der aandwirthschaftskammer auszuschreiben, und es würde zu erwägen sein, öb die Landwirthschaftskammern nicht das Recht zu bekommen hätten, auftatt dieses spezifischen Ausschreibungsmaßstabs auch noch andere Maßstäbe für die Ausschreibung zu wählen. Meine Herren, nun darf ich mich zu den Ausführungen des Irrn Freiherrn von Zeblitz wenden, mit denen ich mich ja schon bei der ersten Diskussion des Etats habe beschäftigen dürfen. Herr Frei⸗ herr von Zedlitz hat den Wunsch ausgesprochen, daß der § 18 des Einkommensteuergesetzes, der eine gewisse Ermäßigung vorsieht für eine Anzahl von Kindern, ausgestaltet werden möchte. Ich habe meinerseits mich diesen Gedanken prinzipiell durchaus nicht abgeneigt gezeigt, was ich hier heute von neuem erkläre. Es ist von gewissem Interesse, zu sehen, wie der § 18 des Einkommensteuergesetzes und der § 19, der noch darüber hinausgeht, in der Praxis gewirkt hat. Ich werde mir erlauben, einige Daten aus der Uebersicht über die Ergebnisse der Einkommensteuerveranlagung für 1901 mitzutheilen. Nach § 18 muß die Kinderzahl berücksichtigt werden bei Zensiten mit nicht mehr als 3000 Einkommen. Solcher Zensiten waren 301 000 mit 3 210 000 Einkommensteuer vorhanden, und davon sind 269 000 vollkommen von der Einkommensteuer freigestellt worden, und 835 000 haben eine Ermäßigung in ihren Stufen erfahren. Also 1 110 000 Zensiten, also mehr als ein Drittel der gesammten Zensiten, haben auf Grund des § 18 eine Ermäßigung in ihren Auf Grund des § 19, der bei Ein⸗ kommen bis 9500 eine Berücksichtigung bei besonderen, die Leistungs⸗ fähigkeit beeinträͤchtigenden Umständen zuläßt, sind bei 3 566 000 Zen⸗ Der Ausfall an Steuern durch Wenn Sie nun berücksichtigen, daß es sich hier um kleine Zeusiten mit ge⸗ ringen Steuerbeträgen handelt, so wollen Sie daraus ersehen, daß der Erlaß an Steuern von mehr als 6 Millionen Mark in der

That eine wesentliche Wohlthat für diese Klassen der Bevölkerung

darstellt.

Herr von Zedlitz ist nun davon ausgegangen, daß es gewisser⸗

maßen ein nobtle offleium sein müsse, wegen der Vermehrung der

Belastung durch die Getreidezölle eine weitere Erleichterung der

bier in Frage stehenden Kategorien auf dem Gebiete der direkten Steuern einzuführen. Ich habe schon bei der Etatsrede gesagt, daß

ich eine Vermehrung der Belastung der Bevölkerung durch die Ge⸗

treidezölle nicht anerkennen könne (hört! hört! liaks), disherigen Ergebnisse unzwelfelhaft dargethan haben, unter dem 5 Mark⸗Zoll die Getreldepreise nicht gestiegen, sondern gefallen sind. (Zuruf links; Das beweist nichts!) Die Sache steht also so, daß durch die Getreidezölle eine Vermehrung

daß die daß auch

Nun kann ich mir sehr wohl denken, daß die Niederungs⸗

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anderen Seite aber kein Entgelt bekämen; dann säßen wir mit einem Ausfall von zehn Millionen da und wüßten nicht, wo wir den decken sollten.

Also ich bin mit dem Herrn Abg- von Zedlitz in seinem Grund⸗ gedanken durchaus einverstanden, aber trage einstweilen Bedenken, mit ihm den gegenwärtigen Moment für geeignet zu halten, an eine Revision des Gesetzes von 1891 zu gehen.

Es ist hier in diesem Hause und mit Recht so oft über den allzu schnellen Gang der Gesetzgebungsmaschine geklagt worden, daß man, meine ich, an so grundlegende Gesetze wie das von 1891 nur mit Reformvorschlägen herantreten sollte, wenn eine ausreichende Frist verstrichen ist und die Reformbedürftigkeit nach allen Richtungen hin genügend klargestellt ist. Ich lehne nicht grundsätzlich ab, dem Gedanken näher zu treten, aber ich habe mich für verpflichtet gehalten, meine momentanen Bedenken gegen die Vorschläge des Herrn Abg. von Zedlitz zu äußern. Im übrigen bin ich mit seinen Gedanken durchaus einyverstanden, daß wir die gesunden Bahnen der preußischen Finanzpolitik innehalten wollen, ausgleichende Gerechtigkeit nach allen Seiten zu üben, die Minderbemittelten zu entlasten und die Lasten von denen tragen zu lassen, die dazu im stande sind und die Pflicht haben nach unseren öffentlichen Verhältnissen. (Lebhafter Beifall.)

Abg. Kirsch (Zentr) erörtert die Besteuerung der Grundstücke nach dem gemeinen Werth und die Schwierigkeiten der Schätzung. In einem Fall, führt er aus, wurde für ein Grundstück bei der Ver⸗ anlagang zur Grundsteuer ein Werth von 5500 ℳ, bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer ein solcher von 65 000 und bei der Erhebung der Erbschaftsfteuer ein Werthvon 80000 angenommen. In den kleineren Gemeinden mögen die Personalsteuern wieder stärker herangezogen werden, aber in den großen Städten, deren Steuerbedarf sehr stark ge⸗ stiegen ist, werden auch die Realsteuern entsprechend herangezogen. Das Thema des Abg. von Zedlitz zu behandeln, ist verfrüht, man weiß ja noch nicht, wie beim Zolltarif der Hase läuft, und wie die Handels⸗ verträge aussehen werden. Die Zeit zu einer Revision der Steuer⸗ hesehe ist noch nicht da. Die Gebäudelasten, Gewerbelasten und Berg⸗ baulasten müßten bei der Einkommensteuer abzugsfähig sein; § 9 des Einkommensteuergesetzes müßte dahin geändert werden, auch noch vor einer allgemeinen Revision der Steuergesetze.

Abg. von Eynern (nl.): Abg. von Zedlitz hat die Zollfrage vor dieses Haus gebracht. Es scheint System darin zu liegen, durch die Einzellandtage einen Druck auszuüben, um die Regierungen zu einer Aenderung der Zolltarifvorlage zu veranlassen. Herr von Zedlitz möchte die Besteuerung der Höchstbesteuerten von 4 auf 6 % erhöhen. Dann sollte man doch lieber dem Hund den Schwanz auf einmal ab⸗ hauen und bestimmen: wer mehr als 20 000 Einkommen hat, hat alles darüber hinaus dem Staat zu geben, dann wäre der sozialistische Stgat nach diesem Geheimrathsrezept fertig. Eine wesentliche Er⸗ leichterung der Kommunallasten würde in der Biersteuer liegen. Die [üddeutschen Städte haben kolossale Einnahmen daraus, ohne daß das Bier theurer wäre als bei uns. Die Zunahme der kommunalen Lasten ist geradezu beängstigend und giebt zu den größten Bedenken Anlaß. Der Staat selbst hat das aber mit veranlaßt. Die paar Rathhäuser machen den Kohl nicht mager, aber die Ansprüche für Volksschulbauten. Kanalisationsanlagen u. s. w. sind kolossal ge⸗ wachsen. Mit der Beschränkung der Gemeindeausgaben ist wenig ge⸗ holfen, es müssen die Gemeindeeinnahmen erhöht werden durch die Steuern. Die Miquel'’sche Steuerreform hat den Fehler, zu viel Ge⸗ wicht auf die direkten Steuern gelegt und die indirekte Besteuerung vernachlässigt zu haben. Die Beaustandungen der Steuerdeklarationen sind nach wie vor sehr zahlreich, unser Land leidet geradezu unter einem Beanstandungsbacillus. siicht der Handwerker, nicht der Kauf⸗ mann, nicht der Künstler, nicht der Gelehrte, nicht der Beamte, selbst

daß wir die Steuer zwar auf der einen Seite ermäßigten, auf der

nicht genommen wird. Einmal ist die Annahme unrichtig, daß durch diese kommunale Mahl⸗ und Schlachtsteuer das Mehl und Fleisch vertheuert wird das hängt von anderen Faktoren, von Angebot und Nachfrage ab —, und thatsächlich sind in Städten mit Oktroi die Preise dieselben wie in Städten ohne Oktroi. Vor allem aber, wenn wir die Mahl⸗ und Schlachtsteuer aufheben, so wird wahr⸗ scheinlich den Nutzen nicht der Konsument haben, sondern der Bäcker und Schlächter steckt ihn in die Tasche; der Konsument hat nichts davon. Die weitere Folge wäre, daß die direkten Kommunal⸗ abgaben noch erhöht werden müssen, und da diese schon sehr angespannt sind, würden die Gemeinden sich genöthigt sehen, auch gerade die kleinen Einkommen unter 900 heranzuziehen. Man würde das nicht erreichen, was man erreichen will, den kleinen Mann zu entlasten, im Gegentheil, man würde ihn wahrscheinlich noch belasten, indem er zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen wird.

Meine Herren, dann hat der Herr Abg von Eynern wieder in üblicher Weise eine große Anzahl von Steuerbeschwerden vorgetragen. Er hat sich im Laufe der Jahre zum Spezialisten im Bouquetbinden von Steuerblüthen entwickelt. Er hat uns auch in diesem Jahre wieder einen solchen Strauß überreicht. Ich glaube, wenn man ge⸗ nauer nachsieht, so wird sich herausstellen, daß einige dieser Blüthen Strohblumen oder wenigstens stark gefärbt sind. Ich glaube, es wäre räthlicher gewesen, wenn der Herr Abg. von Eynern die Güte gehabt hätte, mir die Fälle einige Wochen vorher mitzutheilen, dann würde ich in der Lage gewesen sein, den Sachverhalt zu prüfen und ihm Auskunft zu geben. Ich weiß nicht, welchem Zweck es dienen soll, wenn hier Angaben ge⸗ macht werden, über die ich naturgemäß nachher keine Auskunft geben⸗ kann. Ich glaube, es wäre für das Haus und das Land räthlicher, wenn mir die Sachen so frühzeitig mitgetheilt würden, daß ich in der Lage bin, eine Auskunft zu geben. Sind die Beschwerden richtig, so können Sie gewiß sein, daß der Finanz⸗Minister in erster Linie auf ihre Abstellung dringen wird, während es andererseits im Interesse des Hauses liegt, daß die Klarstellung vorher herbeigeführt ist. Wo uns durch die Presse ein Fall bekannt wird, wo in ungebühr⸗ licher Weise in die Verhältnisse der Steuerpflichtigen eingegriffen wird, ist Remedur geschaffen worden. Noch vor einiger Zeit ging uns durch die Presse die Nachricht zu, daß bei den Steuer⸗ listen ein Bürgermeister in der Rheinprovinz alle möglichen Details von den Steuerpflichtigen gefordert hätte, die sie zu geben gar nicht verpflichtet sind. Unter Androhung von Bestrafung wurde nicht nur gefordert die Angabe der Anzahl der Personen, sondern auch die An⸗ gabe der Konfession (hört! hört!), es wurden die Angabe der Viehzahl und dergleichen Dinge verlangt. Ich habe sofort Veranlassung ge⸗ nommen, an alle Veranlagungskommissare zu reskribieren, daß sie sich alle Listen aus ihrem Bezirke vorlegen ließen und Wandel schafften, wo derart gefehlt war. Ich würde also den Herrn Abg. von Eynern bitten, mir künftig solche Fälle vorher mitzutheilen, und ich glaube, es liegt im allseitigen Interesse, daß ich darüber erst alsdann Aus⸗ kunft gebe.

Der Herr Abg. von Eynern hat von einem Beanstandungs⸗ bacillus im Lande gesprochen. Meine Herren, ich möchte Gleiches nicht mit Gleichem vergelten; aber das muß ich doch ablehnen, daß im Lande, bei unseren Veranlagungskommissionen ein Beanstandungs⸗

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Das Ganze ist ein Manöver einer Berliner Firma; der gute

Landwirth, der das liest, denkt womöglich, das ist die Landwirth⸗

schaftskammer, eilt dahin und läßt sich einen falschen Rath ertheilen. Ich habe naturgemäß Veranlassung genommen, die Behörden anzu⸗ weisen, daß sie diesem Vorgehen entgegentreten und namentlich dem vorbeugen, daß die Gemeindevorsteher ihre Mitwirkung einem der⸗ artigen Unternehmen noch ferner leihen.

Dann ist Herr von Eynern auf verschiedene einzelne Fälle ge⸗ kommen. Ich kann auf die meisten nicht antworten, weil sie mir nicht bekannt sind; aber wie vorsichtig man mit derartigen Daten sein muß, beweist der eine Fall, den er anführte. Er hat genannt eine Zeitungsnotiz, wonach am 20. Januar in Berlin die Steuererklärungen eingegangen und bereits am 21. Januar 2000 Beanstandungen er⸗ folgt und durch die Boten herumgetragen seien, daß die Boten schließ⸗ lich außer stande gewesen wären, ihre Aufgabe zu erfüllen. Nun, meine Herren, so schnell reiten zwar die Todten, aber nicht die Boten. Wenn wir erst am 20. Januar selbst die Deklarationen bekommen haben, ist es unmöglich, daß am 21. bereits 2000 Beanstandungen er⸗ gangen sind. Ueberdies werden diese Beanstandungen in Berlin überhaupt nicht durch Boten, sondern durch die Post zugestellt. Also ich glaube, bei näherem Zusehen hätte Herr von Eynern sich davon überzeugen können, daß diese ganze Zeitungsnotiz unbegründet ge⸗ wesen ist.

Er hat dann darauf hingewiesen, daß ein früheres kon⸗ servatives Mitglied sich über einen Steuer⸗Sekretär beschwert hat, und selber gesagt, daß ein Steuer⸗Sekretär an ihn die dummsten Fragen gestellt hat. Meine Herren, ich muß doch einen Beamten von mir in Schutz nehmen, solange ich nicht weiß, ob in der That eine solche Ungebühr von ihm verübt worden ist. Herr von Eynern hat ferner die Berechtigung des Steuer⸗Sekretärs zu derartigen Fragen in Zweifel gestellt, ein Zweifel, der meines Erachtens vollkommen unbegründet ist. Wenn Herr von Eynern auf die Polizei⸗Direktion gebeten wird, um Auskunft zu geben, wird er, glaube ich, nicht verlangen können, daß der Chef selber die Anfrage an ihn richtet, sondern er wird sich bequemen müssen, einem Sekretär die Auskunft zu geben. Ich wüßte auch nicht, wie die Veranlagungskommissare noch ihrer Pflicht ge⸗ nügen wollten, wenn sie alle Vernehmungen selbst vornähmen; dazu ist ihnen eben der Steuer⸗Sekretär beigegeben.

Herr von Eynern ist dann auf den Agiogewinn bei Emissionen von Aktien gekommen, und da kann ich ihm nachfühlen, daß der gegen⸗ wärtige Rechtszustand oder vielmehr die gegenwärtige Rechtsunsicherheit in der That einer Abhilfe bedarf. Die Sache steht nun so, daß das Plenum des Oberverwaltungsgerichts wegen der Disparität seiner Ent⸗ scheidungen gegenüber denen des Reichsgerichts abermals in eine Be⸗ schlußfassung der Sache eintreten wird. Es findet also eine Beschluß⸗ fassung des Plenums des Oberverwaltungsgerichts statt, und es wird abzuwarten sein, ob eine Harmonie zwischen dem Oberverwaltungs⸗ gericht und dem Reichsgericht eintritt. Sollte das nicht der Fall sein, so erkenne ich mit Herrn von Eynern an, daß eine gesetzliche Regelung

dieser Frage erwünscht wäre.

Ich möchte meine Ausführungen noch durch einige Worte er⸗

8 gänzen, und zwar noch auf den Fall kommen, der anscheinend pibce

de résistance in den Ausführungen des Herrn von Eynern war, auf

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griffe wirklich so schwerwiegend, um gegen das ganze Prinzip die er⸗ heblichen Vorwürfe zu richten, die Herr von Eynern dagegen gerichtet hat? Ich erkläre nochmals, daß wir nach wie vor bemüht sein werden, allen Auswüchsen entgegenzutreten, allen unberechtigten Eingriffen in die Privatverhältnisse in den Weg zu treten; aber wir dürfen nicht die Hand dazu bieten, in das alte laxe und den wirklichen Einkommens⸗ verhältnissen nicht entsprechende Verfahren zurückzukehren.

Abg. von Arnim (kons.): Es war wohl nicht ganz richtig, die ollfrage hier hineinzuziehen. Eine Steuererleichterung wegen der ollerhöhung wäre zunächst eine Angelegenheit der Reichsfinanzreform. kan sollte sich freuen, daß es auch geet Einkommen im Lande giebt,

und sich nicht bemühen, sie möglichst bald zu beseitigen. Die Zahl der gerechtfertigten Beanstandungen hat sich erhöht, in Berlin hat die festgesetzte Strafe allein 256 123 betragen, wovon 234 000 an⸗ standslos gezahlt worden sind. Zur Wahrung des Zwecks der Dekla⸗ ration sind die Beanstandungen erforderlich. Man muß allerdings damit rechnen, daß ein Beamter einmal eine Ungeschicklichkeit, ja sogar eine Dummheit begehen kann. Die einzelnen öe des Herrn von Eynern mögen ja vorgekommen sein, aber im allgemeinen wird das Gesetz nach seinen Grundgedanken ausgeführt. Die Heranziehung der Amortisgtionsrenten ist aber eiine haarsträubende Ungerechtigkeit; die vzesfahlgkat derselben ist eine durchaus gerechte Forderung. Das Einkommensteuergesetz hat richtige Grundlagen; es kommen zwar zweifellos bei der Ausführung Unrichtigkeiten vor, aber die Regierung wird sicherlich bemüht sein, sie zu beseitigen.

Abg. De. Boettinger (nl.) bringt einen Fall angeblich un⸗ gerechter Beanstandungen der Abschreibungen einer Aktiengesellschaft zur Sprache.

Finanz⸗Minister Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Was den speziellen Fall anbetrifft, so ist er uns so berichtet worden, wie ich ihn dargestellt habe. Wir werden aber naturgemäß eine nochmalige Prüfung vornehmen, wie die Sache liegt.

Im übrigen kann ich meine Ausführungen nur dahin aufrecht er⸗ halten, daß ich es mir versagen muß und es als nicht innerhalb meiner Zuständigkeit liegend betrachte, in die Prüfung des einzelnen Falles einzutreten. Andererseits habe ich keine Bedenken, die Grund⸗ sätze, die ich hier ausgesprochen habe hinsichtlich der Abschreibungen, zur allgemeinen Kenntniß der Veranlagungsbehörden durch Zirkular⸗ verfügung zu bringen. (Bravo!) Ich muß daran festhalten, daß außerordentliche Abschreibungen, die über das Maß des Gemeingewöhn⸗ lichen hinausgehen, in der That als Bildung eines Reservefonds an⸗ zusehen sind und deshalb der Steuer unterliegen. Ich erkenne andererseits an, daß man über die Grenzen zweifelhaft sein kann, daß man bei solchen Unternehmungen, die in besonderem Maße der Gefahr plötzlicher Umwälzungen und damit großer Risiken unterworfen sind, naturgemäß die Abschreibungen in höherem Maße zulassen kann und soll, als bei Unternehmungen, bei denen dieses in besonderem Maße nicht zutrifft. Ich bin bereit, in diesem Sinne eine Verfügung an die Veranlagungskommissionen zu erlassen. (Bravo!)

Abg. Schmitz⸗Düsseldorf (Zentr.) tritt für die Schonung des verschuldeten Grundbesitzes bei der Steuerveranlagung ein. Die Kommunalbesteuerung sei allerdings eine sehr schwierige Frage. Vielleicht ließe sich ein Ausweg darin finden, daß das Recht zur Erhebung der Ergänzungssteuer auf die Gemeinden übertragen würde: kommunale Zuschläge zur Ergänzungssteuer würden ja nur leistungs⸗ fähige Schultern treffen. b 5

Abg. Ehlers (fr. Bgg.) weist darauf hin, eine wie Aufgabe es sei, die von Herrn von Zedlitz proklamierte ausgleichende Gerechtigkeit auf dem Gebiete der Steuerleistung walten zu lassen.

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Parlamentarische Nachrichten. 8

Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurfeines Gesetzes, betreffend die Vorausleistungen zum Wege⸗ bau, nebst Begründung zugegangen: § 1. b Wird ein abnichen Weg infolge der Anlegung von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend, oder durch decen Betrieb dauernd, in erheblichem Maße e., so kann auf Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast da 92 vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit sie nicht durch die Erhebung von Wege⸗, Pflaster⸗ oder Brückengeld gedeckt wird, ein an⸗

gemessener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auf⸗ erlegt werden. 92

Insoweit ein eng weiterer Kommunalverband die gesetzlich einem andern Kommunalverbande obliegende Unterhaltung von Wegen anszuführen hat, ist er zur Stellung von Anträgen gemäß § 1 selbst⸗ ständig berechtigt.

Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge nicht befugt.

Verträge, welche vom Staat mit Kommunalverbänden behufs dauernder Uebertragung staatlicher Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen und Brücken abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, begründen in allen Fällen an Stelle der bisherigen staatlichen Ver⸗ pflichtungen entsprechende öffentlichrechtliche Verpflichtungen der über⸗ nehmenden Kommunalverbände.

Zugleich mit der Unterhaltungspflicht geht das Grundeigenthum an den Wegen und Brücken auf den Kommunalverband über.

§ 4.

Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann für die Voraus⸗ leistung ein Beitrag oder ein Beitragsverhältniß mit der Maßgabe festgesetzt werden, 271. Festsetzung so lange gilt, bis der Beitrag oder das Beftragsverhältniß im Wege gütlicher Vereinbarung oder anderweiter Feftsehung geändert ist.

Mangels gütlicher Vereinbarung steht die Klage auf anderweite Festsezung des Beitrags oder Beitragsverhältnisses beiden Theilen zu. Sie kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die that⸗ sächlichen Voraussetzungen, von welchen bei Festsetzung des Beitr oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen ist, eine wesentli Aenderung erfahren haben.

§ 5.

Die zuständigen Behörden haben über Anträge auf Fests⸗ von Vorausleistungen, sowie über Anträge auf AMnderan⸗ des f Anse oder des festgesetzten Beitragsverhältnisses nach reiem billigen Ermessen zu entscheiden. 8

Ueber die Anträge auf Festsetzung von Vorausleistungen ent⸗ scheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf Klage des Wege⸗ baupflichtigen in erster Instanz:

a. wenn der Antrag gestellt wird von einem Provinzial⸗ oder Bezirksverbande, in den Hohenzollernschen Landen von dem Landes⸗ Kommunalverbande, von einem Kreise, einer Stadtgemeinde, welche einen Stadtkreis bildet, einer Stadt mit mehr als 10 000 Ein⸗ wohnern oder in de einer bezüglich der allgemeinen Landesverwaltung selbständi Stadt, der Bezirksausschuß,

b. ir allen anderen Fällen der Kreisausschuß.

Zur Entscheidung über Klagen auf Aenderung der Fests einer Vorausleistung gemäsz § 4 ist diejenige Behörde zur Festsetzung in erster Instanz zuständig war.

9 7. Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der Bei⸗ treibung im Verwaltungszwangsverfahren.

der Belastüng nicht zu erwarten ist. Aber man kaunn allerdings mit Herm von Zedlitz annehmen, daß, wenn die Getreidezölle nicht er⸗ böht würden, der Getreldepreis und vielleicht auch der Brotpreis weiter sinken würde. Es handelt sich also nicht um eine Mehr⸗

den Fall mit dem Bochumer Wirth. Ich gebe vollkommen zu, daß ddie Rückfrage anscheinend etwas weitgehend war, aber Herr von Goyuern hat das auch vorgelesen es stand darin, der Wirth sollte —ddiese Angaben machen, sofern er dazu in der Lage sei, und wahrscheinlich

Auf dem Gebiete der Kompensationen habe allerdings von Zed

schon bei anderer Gelegenheit Hervorragendes vieher Aber d lffrage gehöre doch in diesem Zusammenhang garnicht hierher. ie stärkere Heranziehung der leistungsfä i Schultern und die

Die Vorausleistungen Kalenderfahres ab in Jah worin die

5 1 dürfen nur vom Beginn

werden, welches zenommen

nicht der bohe Justizbeamte bleiht davon verschont, und es wird noch dadin kommen, daß Herin pvon Rheinhahen’s Deklaration beanstandet wird. Der Redner führt Falle von tiesem Eindringen in die Ver⸗ mögensperhältnisse der Zensiten durch die Steuerkommission an. Herr

bacillus besteht. Die Veranlagungskommissionen thun nur ihre Pflicht, daß sie dort, wo die Angaben nicht zweifelsfrei sind, nähere Er⸗

mittelungen fordern. Aber daß sie in dieser Beziehung verativ vor⸗ Schonung der schwächeren

delastung, sondern möglicherweise um den Ausschluß eines Vortheils, weun ich so sagen soll, den soust die Bevölkerung haben würde. Liegt also eine Mehrbelastung nicht vor, so ist ein zwingender Grund, die dier in Rede stehenden Vorschriften weiter auszuhauen, nicht gegeben, zumal im Relche noch mit der Absicht umgegangen wird, die Mehr⸗ erträͤge aus den Getreldezöllen anderweitig für die Versorgung der Wittwen und Walsen der minder bemittelten Klassen zu verwenden. Ich sehe alfo von dieser Frage der Wirkung der Getreidezölle ganz ab⸗

Ich erkenne mit Hemn voen Zedlitz, wie ich das bei der Etats⸗ berathung gethan dade, es als darchaus wünschenswerth an, daß man in Betreff der steuerlichen Gesetzgehung an der Fortführung der großen

Preinztpien feithält, die Steuergesetzgebung nach dem Gesichtepunkte

der auögleichenden Gerechtzakeit auszuhauen in der Weise, daß die

minder bemittelten Klassen entlastet und die höher bemittelten stärker derangetzegen werden. Ich weche ven Heum den Zedlitz nur dartn ah, ob es in der That geboten ist, den gegenwärtigen Moment an eine Aenderung des Gesees den 1891 zu gehen. Der der sich aus einem Aushau der § 18 und 19 ergeben wärde, würde sicherlich mit 4 bis 5 P Mazk nicht zu doc berechast setn, und ich zweifle nicht, daß dann noch eine ganze

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Anabt andener Wänlche sich melden würde, die wir auch zum Theil

werden hergckstchtigen massen. Ich erkenge „. B. durchaas an, daß der Wunsch, die Amartisattonsheträge für die Landschaften u. s. w. abeaztehen, ein gerechtfertigter Ut. (Tehr richtzg rechte.) Wir haben alle Beranlassung, die dochverzinglichen und kündbaten Privathopotdeken zamentlich des & immer mehr in niedrig derzins⸗ Uüde, amorttsabke, re umzuwandeln. ÜWdi haben also vom allgemeimen staatlichen Standpunkt aus alle Benanlassung, diese Operation alcht durch stauerliche

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2.

von Miquel habe dieses Verfahren immer verworfen, aber thatsach⸗ lich sei das Gindringen in die Vermögensverhältnisse zwangsweise ein⸗ eführt worden. Er selbst, der Redner, sei don einem untergeordneten Sekretär über seine Vermögenslage in Gegenwart anderer Hervren vernommen worden. Das t der Vemehmung habe nur der Steuerkommissar. Es seien Leuke vorgeladen worden, weil sie mehr deklariert hätten als im Vorjahre; man habe wissen wollen, woher das Mehr komme. Es werde direlt gesetzwidrig fahren. 8 einem Aufkommen an Eintommensteuer von 187 Millionen Mark seien Pene 9 Millionen durch diese vexatorischen E

8 erecht —, 4 ein 8 Volk eingsführt worden, es sei ein starkes Stuü⸗ die Mehr⸗ zahl der Zensiten alljährlich als Betrüger bdinges⸗ Herrt

von Miquel hätte seiner Zeit nichts wenn die Be⸗ Akriengese ten ganz —— teuerge;

steuerung der 8. n ahen er habe zugehen müssen, in s Mimdestens

fortgehllehen wäre, weil troß des von 3 0 cine Doßpelhesteucrung lege.

so aber die Ab das rt werden, was wirklich ald

theilt werde. Eine cinheitliche! s des D . —,. und des Reichegerichts auf diesem —, Hert den Miguel dabe bedauert, cs aber at

Finanz⸗Mimister Freiherr von Rheinbaden:

mich mit cintgen Auefübrungen wodl zu der des Derm Abg, Kirsch wenden. Ich muß mich wodl mihverständlich astocdrückt

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gehen auch diesen Ausdruck hat der Herr Abg. von Eynern wieder⸗ holt gebraucht —, das muß ich in Abrede stellen und meine Beamten in Schutz nehmen. Meine Herren, wodurch werden denn die Veran⸗ lagungskommissionen vielfach genöthigt, Auskunft zu fordern? Das ist gerade durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts selber bervorgerufen; sie sollen die Zensiten nicht schätzen, sondern nur dann mur Schätzung übergehen, wenn sie sich das thatsächliche Material über das wirkliche Einkommen

auf diese Weise als unehrlich oder unwahr der mir nicht mehr ganz gegenwärtig (Zuruf), also als

Iia⸗ ven der Sinkenmensteuern

trei koumen aad ma sie de herezts statkgehaheen za —— Hügang erkolgreich teklamieten kbnmen. au

den den Lansrathescamterm alb 3 merkanaten Stever⸗

gaben zu machen. soolche speziellen Ermittelungen zu beantragen, auf der Judikatur des

würde der Veranlagungskommissar sich damit begnügt haben, wenn der betreffende Wirth erklärt hätte: ich bin nicht in der Lage, diese An⸗ Ich wiederhole, daß die Nothwendigkeit, vielfach

Oberverwaltungsgerichts beruht, auf dem Verbote, ohne weiteres das Einkommen zu schätzen, und auf dem Zwange, zunächst sich näheres Material zu verschaffen. Dann hat Herr von Eynern gesagt, die Verständigung mit den Steuerpflichtigen bestände darin, daß der betreffende Zensit um mehrere Stufen in die Höhe gesetzt wird. Meine Herren, die Verständigung hat nicht bloß diesen Erfolg, sondern die Verständigung hat sehr oft dahin geführt, daß Zweifelsfälle zwischen Zensiten und Veranlagungs⸗ kommission aufgeklärt wurden, und daß die Zensiten vielfach felber gesehen haben, daß ihre Deklaration nicht vollkommen richtig war. Herr von Eynern ist dann schließlich auf die dem hohen Hause vorliegende vergleichende Uebersicht des Ergebnisses der Veranlagung von 1900 und 1901 gekommen und hat erklärt, aus dieser Denkschrift ginge ja hervor, daß bei der ganzen Beanstandung nur 29 Millionen Mark Steuern mehr erzielt worden seien, und er hat seinerseits dieser kleinen Erhöhung, wie er sich ausgedrückt hat, einen erheblichen Werth nicht beigemessen. Meine Herren, ich bin doch ganz anderer Ansicht. Die Sache stellt sich so, daß 537 000 Deklarationen abgegeben worden sind. Davon ist eine Beanstandung bezw. eine Verständigung erfolgt in 153 000 Fällen, also in 24,8, also nahezu 25 %. Von den Beanstandungen haben sich später 108 000 als begründet erwiesen; also nahezu 8O % aller derjenigen Beanstandungen, die von den Kommissaren vorgenommen worden sind, sind als begründet anerkannt worden, und, meine Herren, durch diese Verständigungen bezw. Beanstandungen sind nicht weniger als 282 Millionen Mark Einkommen ermittelt worden. Wäre die Bean⸗ standung nicht erfolgt, so würden die Zensiten volle, ihres wirklichen Ein⸗ kommens nicht versteuert haben, und, mie Herr von Eyunern schon selber dervorgehoben hat, ist ein Mehrbetrag von mehr als 9 Millionen Mank an Steuern erzielt werden. Ich vermag das vicht als eine Kleinigheit anzu⸗ sehen, und vor allem, auch wenn in dieser gewisenhaften Weise nicht verfahren sein wäürde, so wärden wir hald wieder u dem alten Zu⸗ stand zurückkemmen, der von allen Getten alb uner ancrkaant ist, nämlich zu eciner lanen Weranlagung, dei der der Ueine Bramte, der Arzt, dessen Cinkommen klar zutage Uagt, in dohem Maße derangezogen wird, währnend derzenige mit größerem, aber nicht über⸗ sichtlichem Ginkeommen lange nicht in demselben Maße herangezogen wird. Ich verkenne a garatcht, daß imn einzelnen

Wunsch. daß Kommissare diessette in die ist sowohl von dem Peren Mialster von . metmerhetto getn catsprcchen wn*t detagende

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begegneten der Sy hie seiner Partei. aber die Ausführung dieses Gedankens sei praktisch sehr schwierig: sonst hätte man schon beim steuergesetz die Steuerfkala gemacht. Zum St gehöre nicht nur Geld, sondern gewisser guter Wille, denn wenn der S prüfe er doch, wie weit sein 2 und ob er nicht einen besseren assung der untersten Kommunalsteuerstu vorsichtig sein. Das Recht, doch ein Moment, das man nicht Wie wir eine allgemetne Wehrpfli eine möglichst freudige t Ministertums stelle alle

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