1902 / 96 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1902 18:00:01 GMT) scan diff

gegen Behauptung. Wer hat denn die Milchuntersuchungen vor⸗ enommen? Vor Gericht ist vor einigen 148 glnchn A. einen Sachverständigen durch den anderen vollständig amgestoßen worden und das Gericht hat von der Anklage der Miachverfalschung den be⸗ treffenden Händler freigesprochen. Wenn „nan die Fleischpreife im einzelnen verfolgt, kann man nicht behaugten, daß Berlin das Flei vertheuere. Daß Herr Ring mich im Tone des Zirkus Weisch angreifen würde, hatte ich mir gedocht. Seine n rtnas auf dem Gebiete des Genossenschaftsw esens hat Herr Ring ein⸗ Ffunden. 8 ben fmi eine Z. ngriffe zurücknehmen sollen. „ose Leute, die er zitierte, stehen durch⸗ enehr a meinem Stan'opunkt; der Allgemeine Genossenschafts⸗ verband steht auf dem Looden der heutigen Wirthschaftsordnung, ein heil der Konsumvereine aber nicht. 8

Ring nicht richtig zitie rt, er sagt nur, daß ich die staatliche Unter⸗

stützung der landwirt g„schaftlichen Genossenschaften bekämpft habe, aber Herr Ring wird nicht im stande

nicht, daß ich diese zelbst bekämpfe. sein, mir einen ei azigen Beweis dafür zu erbringen, daß ich das Ge⸗ nossenschaftswese n mit der Politik verquicke.

Abg. Dr. Iderhoff 8 kons.) hebt die Bedeutung der Lohepro⸗ duktion herv,or und bittet ferner die Regierung um Unterstützung bei der Ueber wachung der Moore in Ostfriesland und der Anlage des Veenko nals.

d Abg. Dr. Lotz (b. k. Fr.) schließt sich dem Wunsche des Vor⸗ re oners an.

Abg. Gleim (nl.) dankt dem Minister für die Verlegung der Vormusterungstermine für Pferde und Wagen für Kriegszwecke, sopaß die für die Landwirthschaft arbeitsreichen Sommermonate davon fre⸗

bleiben, sowie für die Verlegung der Spezialkommission von Cassel nach Melsungen. Abg. Ring: Ich muß dem Abg. Crüger gegenüber nur noch⸗ mals feststellen, daß ich in meiner Polemik weiter nichts that, als daß ich das zitierte, was in seinen Kreisen und in Genossenschaftsblättern über ihn geäußert war. Zu der Frage, wer die Milch pantscht, bemerke ich, daß dies jedenfalls bei den Landwirthen nicht geschehen kann. Die sämmtlichen märkischen Milchbauern geben die Milch an den auf dem Wirthschaftshofe stationierten Kühler des Milchhändlers kuhwarm ab, von dieser Zeit an geht sie den Landwirth nichts mehr an. er hat also garnicht die Möglichkeit, sie zu entrahmen. Gegen den Verwaltungsbericht des Magistrats können Sie doch nichts ein⸗ wenden, aus demselben geht unzweideutig hervor, daß der Schlacht⸗

bezw. Viehhof eine Verzinsung von über 7 bezw. 20 % ergiebt. Darauf wird ein Schlußantrag angenommen.

Abg. Dr. Langerhans (fr. Volksp.) sucht in einer persönlichen Bemerkung die Zahlenangaben des Abg. Ring zu berichtigen, wird aober mehrmals vom Pr Rünagten unterbrochen. Nach einer Reihe persönlicher Bemerkungen theilt der Präsident von Kröcher mit, daß bei der zweiten Lesung die drei ersten Aus⸗ abetitel des landwirthschaftlichen Etats infolge eines Versehens des Präsidenten nicht im Einzelnen genehmigt sind, und stellt fest, daß dies hiermit nachträglich geschehen ist.

Der Etat der landwirthschaftlichen Verwaltung wird be⸗ willigt.

Der Etat der Zentralgenossenschaftskasse wird nach einigen Ausführungen des Abg. Dr. Friedberg (nl.) und des Präsidenten der Kasse Dr. Heiligenstadt über den An⸗ schluß der Handwerkergenossenschaften gleichfalls bewilligt,

ebenso der Etat der indirekten Steuern, nachdem Abg. Werner (deutschsoz. Rfp.) eine Besserstellung der Steuer⸗ Assistenten gewünscht und der General⸗Direktor der indirekten Steuern Dr. Fehre erwidert hat, daß die Anstellungs⸗

verhältnisse sich voraussichtlich in den nächsten Jahren bessern werden.

Beim Etat des Finanz⸗Ministeriums bemängelt

Abg. Dr. Pahn (B. d. L.) den Vertheilungsmaßstab für die Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz von 1893. Die Grundsteuerveranlagung habe namentlich in der Provinz Hannover zu

ßen Härten und Unbilligkeiten geführt. Der Fmmant⸗Vaimnister möge olche steuerlichen Ungeheuerlichkeiten, unter welchen namentlich die

Besitzer auf armen Böden litten, beseitigen. Auch andere Provinzen hätten schon ähnliche Klagen geäußert.

von Eynern (nl.) erklärt diese Beschwerde für gerecht⸗

bg. von Riepenhausen (kons.) bemerkt, daß auch in Vor⸗ pommern dieselbe Klage begründet sei. Abg. Dr. Hahn macht darauf aufmerksam, daß er selbst gesagt babe, daß in anderen Provinzen dieselben Zustände beständen.

Abg. von Savignv (Zentr.) bestätigt dies auch bezüglich der Provinz Westfalen. 8

Der Etat des Finanz⸗Ministeriums wird bewilligt.

haushalte⸗Etats bis Donnerstag 11 Uhr vertagt.

1

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, bvetreffend die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen, nebst Begründung und dem Texte des Gescetzes vom 18. Juni 1887 zugegangen.

Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt: 1

Artikel 1

Das Gesetz, betreffend die Se e⸗ für Beamte in⸗

b e von Betkiebennfällen, vom 1 uni 1887 (G. S. 82) erbält die nachstehende Fassung: 1. Uumittelbare —,— in r. seplich der Unfall⸗ dauernd dienst⸗ sechsundsechzigzweidrittel Proßent ibrrs

3 c em- vernefenn vEüeeec. enze 8 dem der durch den Unfall berbeigeführten Ein⸗ buße an Grwerbefäbigkeit entspricht Int der Berletzte (afolge des Unkalles nicht nur velli bienft- ober etwerbenafäbig, sondern auch derart biülen eworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht stehen kann, so ist für die Daugr dieser Hilflofigkeit penstion bie u bhandert Prozent des Dienst⸗ ha n d16 pes Unfalle 1b o lauge der Nerlepte aue Anlanß dees Unfalle tbat⸗ ichlich und nnperschalket arbeitele is, kann in den

illen des Abs. 2 Zitfer 2 die Penfron bis zum vollen etrage des Abf. 1 verübergehend er Heht werden.

dem Berlepten —— I ** 8 biesen. 80 b22 8 1 8.21 828½ ; —2I.

Reicht⸗Gesetzbk. 1900 Seite 585) 8

cate Beweise erbringen oder seine

Den Dr. Grabein hat Herr

Um 5 Uhr wird die weitere Berathung des Staats⸗

Harlamentarische Nachrichten. 4

Die Hinterbliebenen solcher im § 1 bezeichneten * onen, welche bechlge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, er⸗ alten:

1) als Sterbegeld . ihnen nicht nach anderweiter Be⸗ stimmung Anspruch auf nadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder der ein⸗ Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig

ark;

2) eine Rente. Diese beträgt:

a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, dcg für die Wittwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und nicht mehr als drei⸗ tausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertund⸗ sechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark;

b. für Verwandte der aufsteigenden Linie ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Ver⸗ storbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Be⸗ dürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente der Eltern vor den Groß⸗ eltern gewährt. 8

c. für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ab⸗ laufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Ver⸗ heirathung insgesammt zwanzig Prozent des Dienst⸗ einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter ein⸗ hundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausend⸗ sechshundert Mark.

Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Dienstein⸗ einkommens nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in An⸗ spruch genommen wird. Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt.

Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen aaa v. ist.

8*

wenn

Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Un⸗ fällen bei häuslichen und anderen Diensten, zu denen Personen der im § 1 bezeichneten Art neben der Be⸗ schäftigung im Betriebe von ihren Vorgesetzten heran⸗ gezogen werden.

§ 4.

Erreicht das jährliche nicht den drei⸗ hundertfachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tage⸗ arbeiter 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs⸗ Gese bl. 1892 S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.

Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienst zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demfelben Betrieb, oder in benachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdien st der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen.

Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Be⸗ trag kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung.

Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Be⸗ amten 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen der⸗ jenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grund. sätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnun 82 Grunde zu legen.

Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente sn Grunde zu legende Diensteinkommen eincs rüher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung oder Unfallfürsorge entschäͤ⸗ digten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle be⸗ lnogene Lohn oder das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren Un⸗ falls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen bis zur Höhe des der fräberen Ent⸗ schädigung zu Grunde gelegten Jahretarbeitsderdienstes oder Diensteinkommenst hinzuzurechnen.

Der 98½ 52 mit dem des Di einkommens, der Bep Hinterbliebenen laufe des e—enececal⸗ oder Ehnadenmonats, oder, sowett solche nicht werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach 2 Abs. 1 Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist. bört der

Verletzte gesetzlicher oder statutarischer

oder der Gemeinde Krankerversicherung

an, so wird zum der dreizebdnten nach dem Em⸗ Unfalls die

chlichen det Kr

Fällt das Recht auf den bezug im Laufe des Monat’b, für welchen die Peniten oder Rente Lezait mwat, sort, so ih von einer Rhbe⸗ sorderung ablusehen. Wenn für einen Theil des Menate die Pension für den Perlegten mit her Rente für die —., unsammenkrifft, so haben die Hinter⸗ liebenen den böheren Se2 hu beanspruchen

Anfpruch auf pie in ben 86 1. bie 2 2 2 ½ o2☚

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enstons⸗ oder Renten⸗

ohne daß ein Urtbeil —2

rt argaungen ih., ganz ober tbeitweitse &. gele ersabhten wegen des Todes

but werdee. 12 ba* ober bder Abme l desn Betreffenden ober aues einen aunderen in seiner Person liegenten Gronde nicht barch⸗

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schlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzu⸗ melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädigungs⸗ berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unvper⸗ züglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Be⸗ theiligte davon zu benachrichtigen.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den An⸗ spruch begründende olge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines An⸗ spruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ab⸗ gehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar ge⸗ worden oder das Hinderniß für die Anmeldung weg⸗ gefallen, erfolgt ist.

Jeder 8 welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Beiheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Ienersen bei der Untersuchung zu wahren.

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Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §§ 1 bis 3 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über die Pension und über die Fürsorge für Wittwen und Waisen Anwendung. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden Linie und von Enkeln. finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Die nach §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge treten an die Stelle derjenigen Pension oder derjenigen Wittwen⸗ und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge übersteigen 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 3).

§ 10.

Auf die Ansprüche, welche den in den §§ 1 und 2 be⸗ zeichneten Personen wegen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls aus preußischen Landesgesetzen zustehen, inden die für reichsgesetzliche Ansprüche geltenden Vor⸗ chriften der §§ 10 und 11 des Reichs⸗Unfallfürsorge⸗ gesetzes für Beamte und Personen des Soldatenstandes, vom 18. Juni 1901 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 211) ent⸗ sprechende Anwendung.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Ansprüche der Kom⸗ munalbeamten und ihrer Hinterbliebenen, für welche durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vor⸗ schriften der §§ 1 bis 7 des genannten Reichsgesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist.

Wenn gemäß den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des genannten Reichsgesetzes ein Schadensersatzanspruch gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsen⸗ tanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher zulässig ist geht der Anspruch in Höhe der den Entschädigungsberechtigten au Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vor⸗ schriften § 1 und 2) vom Staat zu zahlenden Beträge auf letzteren über.

Auf die Ansprüche der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen findet diese Bestimmung entsprechende An⸗ wendung.

§ 12.

Gegen das Reich stehen den in den §§ 1, 2 und 10 Abs. 2 bezeichneten Personen aus preußischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die gedachten Bezüge nicht zu.

Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, sofern füin deren Beamte durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gogen die Folgen eines im v8 erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 7 mindestens gleich⸗ kommende Fürsorge getroffen ist und durch die Gesetzgebung des be⸗ zuüglichen Bundesstaats weitergehende Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reich, sowie den Bundesstaaten und sAl r Ine ausgeschlossen sind.

§ 13.

Die in den §§ 1 und 2 des Reichs⸗Unfallfürsorgegesetzet vom 18. Juni 1901 aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer Bundebstaaten und der deutschen Kommunalverbände, sowie deren —2— ür welche durch die edrrmhes beziehungt. weise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dient erlittenen Betriebsunfalls cine den Vorschriften der 85 1 bis 7 mi. destens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen einch Unfals (6h 1) aus preußis Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersaß des durch den Unfall crlittenen Schadens nur in

be der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl gegen das

bcich und den preußischen Staat, wie gegen di en p Kommunalderbé welche für ihre Beamien die Unfallfürsorge i dem vorgedachten Umfange getrofen haben. Derselben Beschrankung unterli die Anfprüche die 2 außer und die nicht Preußischen der Voraus sctzung. 822

eichs., und Kommunalbeamten, sowie deren weitergedende das die Bun Kemmunalverbände

2. Dieses Gesct tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dicsjem Gesctzentwurf ist nachttehende Begründung ber

gegeden: A die in unze beschäftigten E] ETE“ nur pie rt wie den

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.

(Schluß aus der Dritten Beilage.)

Im Einzelnen wird Folgendes bemerkt;: Zu § 1 bis 9 Abs. 1 des Entwurfs. Die vorgeschlagenen Aenderungen stehen in wörtlicher Ueberein⸗ iung mit denjenigen Aenderungen, die das Reichsgesetz vom uni 1901 an den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 15. März z vorgenommen hat. Zu § 10. ☚ꝗ 1e Gemäß § 14 des Reichsgesetzes steht Staats⸗ und Kommunal⸗ nten sowie deren Hinterbliebenen, für welche durch die Landes⸗ gebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines Gienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 des Reichsgesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen begen eines solchen Unfalls ein reichsgese tzlicher Anspruch auf g des durch denselben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der 0 bis 12 des Reichsgesetzes zu. Die §5 10 bis 12 des aek g hens lauten wie folgt § 10. Die in den §§ 1, 2 ⸗bezeichneten Personen können, auch wenn sie n Anspruch auf Pension oder Rente nicht haben, einen Anspruch f Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadeng gegen die Be⸗ ebsverwaltung, in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat, über⸗ pt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder räsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher nur dann geltend zen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbei⸗ führt bat. Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Be⸗ ag, welcher den Berechtigten nach gegenwärtigen Gesetze zusteht. 8 . Die in dem § 10 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß ee daselbst vorgesehenen Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil statt⸗ nden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem eren in seiner Person liegenden 1.r nicht erfolgen kann. § 12

Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. erbeigeführten Tödtungen und Körperverlevungen, vom 7. Juni 1871

G. Bl. S. 207) gegen Eisenbahn Betriebsunternehmer zustehenden sprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, welche dem Verletzten r dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes r anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift Pensionen, Kosten des lverfahrens, Renten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe er Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 8 des setzes vom 20. Dezember 1875 (R.⸗G.⸗Bl. S. 318) über.

eitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Ver⸗ ten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundes⸗ aten nicht zu.

Die Haftung anderer, in dem § 10 nicht bezeichneter Personen üimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht Forderung des Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die ttriebsverwaltung insoweit über, als sie zu den im Abs. 1 gedachten blungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet ist.

Diese Vorschriften finden auf die in §§ 1 und 2 des Entwurfs eichneten Personen ohne weiteres Anwendung, da die ihnen ge⸗ ürte Fürsorge den reichegesetzlichen Vorschriften entspricht. Tie adesgesetzgebung kann eine Bessimmung bierüber 1. treffen.

Die Vorschriften der §H§ 10, 11 und 12 Abs. 3 (früher §§ 8, 9, Abs. 3) des Reichsgesetzes sind mit gewissen Aenderungen in den 18 (Abs. 1), 9 und 10 des bestehenden preußischen Gesetzes wieder⸗ Ut. Lettere sollen sich nach der Begründung dieses Gesenes nur auf ndesgesetzliche Schadensersatzansprüche beziehen, ohne daß diese

sechränkung im Wortlaut des Gesetzes selbst zum Ausdruck kemmen ist.

Die landesgesetzlichen Vorschriften, die hier getroffen werden

sind inzwischen im wesentlichen durch die Vorschriften des

lichen Gesetzbuchs ersetzt. Es kommen daher jetzt im all⸗ nur noch reichegesetzliche Schadensersatzansprüche in Betracht, e dem §. 14 sowie den § 10 12 des

Jedoch sind einschlägige lan

ene aufrecht erhalten worden.

unterliegen. setzliche Vorschriften ausnahms⸗ reußen kommt in dieser Be⸗ wesentlich nur der Art. 1384 des Rheinischen Bürgerlichen chs in Betracht, der gemäß Art. 89 des Sefsbebesesche un B. G.B. vem 20. September 1899 (G. S. S. 177) insoweit ntehen geblieben ist, als er auf die Haftung des Staates, der Ge⸗ umden und anderer Kommunalverbände für den von idren Beamten 1 Ausübung der diesen anvertrauten öffentli Gewalt zugefügten Anwendung findet. Im Anschluß an §§½ 9 und 11 des be⸗

ehenden Gesetzes ist im Entwurte 10) vor

9 veschlaaen, daß für besonderen Fälle einer auf Landesgesetz denden Entschädigungs⸗ dte Regel wie fur die reichsgesetzlichen Schadens⸗

treten so 9

verechtlichen Aniprüche un⸗ kcssen der ten cder —35ö—7 mit Einschluß der der 89 2.1IIoeeeeeeen bie 1l des —17 seweit sic inhalt. zu 8 12 13. die bier X. En ee. aus Landes. den Ausführungen zu ½ 10 sehr an

ve 1- 8AEvvIT.IA,rTn bencbee

Der ½ 14 des bettehenden lann chen Dw

2 1X 189r., Nr. 170 S. i Aar⸗ ic bol⸗ . . w. des Reichh

1

1

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Zur 28. Mastvieh⸗Ausstellung, die am 30. April und 1. Mai auf dem Berliner Zentral⸗Viehhof stattfindet, sind von 125 Ausstellern 1083 Thiere angemeldet worden. Die Schau wird somit etwas kleiner als im Vorjahre sein, in welchem 143 Züchter und Mäster 1101 Thiere vorführten. Die Provinzen Brandenburg, Pommern und Posen sind durch je 25 bis 27 Aussteller vertreten; von den übrigen preußischen Provinzen haben nur noch West, und Ost⸗ preußen, Sachsen, Schlesien und Schleswig⸗Holstein die Schau be⸗ schickt. 28 Aussteller kommen auf andere deutsche Bundesstaaten. Die angemeldeten 1083 Thiere entfallen auf 813 Nummern, da sowohl Schweine wie Schafe zumeist in Loosen vereinigt werden. Von den 640 Rindern stellt allein die Provinz Posen 275 und von diesen wieder der Ober⸗Amtmann Stich⸗Kaisershof allein 47 aus. Kälber werden namentlich von Braunschweig und Bremen aus⸗ gestellt, wo man die bekannten und in Berlin so beliebten Doppellender züchtet. Schafe werden in 75 Nummern vorgeführt. 36 davon sind in Schlesien, 15 in Mecklenburg, 14 in Branden⸗ burg und 10 in der Provinz Sachsen gezüchtet. Es kommen in dieser Ab⸗ theilung überhaupt nur 9 Aussteller in 8 Von den 98 Nummern der Schweine⸗Ausstellung sind 41 aus Posen und 17 aus Oldenburg an⸗ gemeldet. Die Provinz Brandenburg schickt nur 4 Nummern Schweine, Posen deren 8, alle übrigen preußischen Provinzen haben die Schweine⸗ abtheilung garnicht beschickt. Ausgeschlachtetes Mastgeflügel wollen 7 Aussteller vorführen. 39 Firmen endlich haben Maschinen, Geräthe und verschiedene Bedarfsartikel angemeldet.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ 5 Maßregeln. 8

Italien. 1

Fö. urch seesanitätspolizeiliche Verordnung vom 20. d. M. hat die italienische Regierung den Hafen von Buenos Aires für pest⸗ verseucht erklärt.

Türkei.

Der internationale Gesundheitsrath in Konstantinopel hat gegen Herkünfte vonderegyptischen Mittelmeerküste, einschließlich von Ismatlia, eine in einem türkischen Lazarethhafen abzuleistende fünftägige Quarantäne nebst Desinfektion der Effekten der Passagiere dritter Klasse und der Schiffsbesatzungen angeordnet. (Vergl. „R.⸗Anz.“ vom 26. v. M. Nr. 73.)

Schweden. Nach einer Bekanntmachung des Königlich schwedischen Kommerz⸗ Kollegiums vom 14. d. M. ist Elsaß⸗Lothringen als von Rotz

oder Springwurm (malleus humidus vel fareiminosus) befallen erklärt worden. 3 .

Handel und Gewerbe.

Zwangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stand das Grund⸗ stück in der Bredowstraße 23 belegen, dem Gutsbesitzer Wilb. Rust zu Groß⸗Lichterfelde gehörig, zur Versteigerung. 3,51 a. Nutzungswerth5450 Mit dem Meistgebot von 96 100 blieb Frl. Luise Rust zu GroßLichterfelde Merstbietende.

Beim Königlichen Amtsgericht II Berxlin nachbezeichneten Grundstücke zur eigerung: straße 4 in Deutsch⸗Wilmersdorf belegen, dem Maurermeister Rud. Creutziger gehorig. 7,38 a. Nutzungswerth 10000 ℳ%ℳ Mit dem Gebot von 152 660 baar und 60 600 Hvvotheken blieb die Neue Boden⸗Akt.⸗Ges., Mittelstraße 2/3, Meistbietende. Spichern⸗ straße in Dt.⸗Wilmersdorf belegen, dem Malermeister Friedr. Vorsheim bon. 8,57 a. Mit dem Gebot von 327 500 blieb Kaufmann Willi ZIimmermann, Dornbergstraße 6. Meistbietender.

Hauptstraße 30 in Zehlendorf belegen, dem Regierungs⸗Bau⸗ meister Wuttke gehöri

49,51 a. Nutzungswerth 930 Mit dem Gebot von 75 000 baar blieh Kaufmann Martin Katz in Schöne⸗ berg, Hauptstraße 66,67, Meistbietender.

gelangten die

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 23. d. M. gestellt 15 619, nicht recht⸗ zcitig gestellt keme Wagen.

Berlin, 24. April. Infelge Ueberzeichnung des a Betrages wurde die Subskription aut die prosentige roß⸗ berzoglich Badische Staats⸗Anleibe von 1902 sofort

Eref geschlossen. B. d. 22— 2,2 Millionen Mark 5 % Anleihe nd Vrikett Industrie A.⸗G. Berlin. Uin zar S. Anleibe

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unter Vermeidung der für eine sorgfältige Werthsermittelung nach⸗ theiligen Ueberhastung die fämmtlichen beliehenen Grundstücke im Laufe des Jahres nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen noch mals mit Hilfe von Sachverständigen auf den Verkaufswerth und die Zulänglichkeit als Unterlage zu prüfen. Von den Beleihungen be⸗ zifferten sich 1543 bis 100 000 auf 90,6 Mill. Mark

und 806 über 100 000 bis 200 000 auf 116,5 Mill. Mark.

In 1440 Fällen vertheilen sich die Hypotheken auf Berlin und Vor⸗ orte im Betrage von 202,7 Mill. Mark. Von den Beleihungen entfielen auf Ertrag liefernde städtische Grundstücke 2479 Beleihungen

mit 282,2 Mill. Mark. An Amortisations⸗Hypotheken existierten 107,8 Mill. Mark, an kündbaren Hypotheken 183,9 Mill. Mark. Das Hypotheken⸗Konto freier Hvopotheken steht mit 39,08 Mill. Mark zu Buch, die restlichen Aktiven umfassen 8,6 Mill. Mark. Die Zins⸗ rückstände giebt der Bericht mit 528 867,21 an und bemerkt dabei, daß dieselben in der Hauptsache von solchen Hypotheken herrühren, welche als ungeeignet zur Pfandbriefunterlage ausgeschieden

worden sind. Die Bank war im vorigen Jahre an 92 Zwangsver⸗

waltungen (91 städtische und 1 ländliches Grundstück betreffend) be⸗

theiligt, wovon 42 erledigt sind und 50 in der Schwebe blieben. Die

Bank war ferner im verflossenen Geschäftsjahre an 58 Zwangsver⸗ steigerungen betheiligt, die auf 57 städtische Grundstücke und auf ein

ländliches Grundstück entfallen. An Passiven weist der Bericht ein

Aktienkapital von rund 50,6 Mill. Mark, an umlaufenden Pfand⸗ briefen 264,6 Mill. Mark auf. Das Gewinn⸗ und Verlust⸗

Konto zeigt im Kredit u. a. eine Summe von 13,5 Mill. Mack auf Berbebehni semh uts Im Debet ergab das Pfandbriefzinsen⸗ Konto 5,5 Mill. Die Hauptziffern im Gewinn⸗ und Verlust Konto (ca. 55 Mill. Mark) beziehen sich auf die vollzogene Sanierung des Instituts. Der Bericht bemerkt bezüglich der Verfolgung der Regreß⸗ ansprüche gegen die früheren Mitglieder des Vorstands und des Auf. sichtsraths der Bank und der Tochtergesellschaften derselben, daß die Bemühungen bereits zum Abschluß von Vergleichen geführt, deren Ergebnisse bei Schätzung des der Gesellschaft zufallenden Antheils der Chirographarmasse in Anschlag gebracht worden sind.

Nach dem Jahresbericht der Ostvreußischen Südbahn⸗ gesellschaft Königsberg wurden im Jahre 1901 gefahren: in Summa 22 566 Züge mit 1 310 104 Zug⸗Kilometern. Es betrugen im Jahre 1901 die Betriebseinnahmen 5 394 184 55 (weniger 536 124 32 ₰), die Ausgaben 3 189 844 2 (— 57 538 12 ₰). Das ungünstige Ergebniß des Betriebsjahres, welches die Vertheilung einer Dividende (4 %) lediglich für die Stamm⸗ Prioritäts⸗Aktien zuläßt, ist, nach dem Bericht, hauptsächlich auf den Ausfall im Güterverkehr mit 372 681 zurückzuführen, an welchem der Lokalverkehr mit 197 173 und der russische Verkehr mit 197 101 betheiligt sind, während die inländischen Verhand⸗ verkehre ein Mehr von 21 593 nachweisen. Die Ernte der Provinz Ostpreußen sei im allgemeinen nicht günstig gewesen; in einzelnen Be⸗ zirken derselben und in der Provinz Westpreußen war eine vollständige Mißernte eingetreten. Die Getreidebeförderung sei demnach eine be⸗ schränktere gewesen, und sind die Zufuhren vielfach von Königsberg behufs Versorgung der westpreußischen Nothstandsbezirke abgezogen worden. In Rußland hatte die Ernte in den Gouvernements der Mitte und des Ostens schwer gelitten. Neben dem Ausfall an Getreide mit insgesammt 48 002 t trat ein Ausfall in der Kohlenbeför von 37 572 t, welcher durch den Fortfall der Kohlenversendu⸗ Rußland bervorgerufen war. Das ungünstige Ergebniß des . verkehrs sei endlich wesentlich durch die Eröffnung der Gerdauen⸗Löwen⸗ hagen⸗Königsberger Staatsbahnlinie am 1. August 1901 beeinflußt

worden, durch welche das Gebiet der Ostpreußischen Südbahn nach Osten

bin ganz außerordentlich beschränkt werde. Im Personenverkehr ist eine Mindereinnahme von 37 211 hervorgetreten. Neben der Einwirkung der Eröffnung der neuen Staatsbahnlinien kommt dabei auch die Abnahme des Ausstugsverkehrs zwischen Königsberg und Ju⸗ ditten in Betracht, welcher jetzt überwiegend durch die eröffmete elektrische Straßenbahn bedient wird. Die Ausgaben haben das Vorjahr nicht in entsprechendem Verhältniß zu dem . laß ermäßigt. Zwar seien für Kobhlen 99 423 448. 15 651 ℳ. für Unterhaltung der baulichen Anlagen 18 925 ℳ, 8 baltung der Betriebamtttel 11 900 ℳ, beides ausschließlich Arbeitg⸗ löhne, für Benutzung fremder Bahnanlagen 12 540 weniger ver⸗ auegadt worden, aber andererseits haben die vom 1. Januar 1901 eingetretene Erbobung der Ausgaben für Gehälter einschlteß des in eigene Verwat übernommenen Bahnhofs Korschenz, die 2 der 1 Gestaltung der liege im ü iber für 1901 theueren Liefe⸗ rungsverträgen für M. andererseits aber wu von den G der Beamten, auch die Arbeitslöhne si nicht in der Höde der Säte deschranken lassen. Wesemtliche hatten endlich die n

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