1902 / 101 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Apr 1902 18:00:01 GMT) scan diff

ggebung angestrebt werden.

8 Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ weffend die Abänderung des Gesetzes über die Handels⸗

kammern. 2

8 § 44 soll folgenden Zusatz erhalten:

„Insoweit für denselben Bezirk eine der im Absatz 1 aufgeführten kaufmannischen Korporationen und eine Handelskammer besteht, be⸗ stimmt der Minister für Handel und Gewerbe im Einverständnisse mit dem etwa betheiligten Ressort⸗Minister, in welchem Umfange die den Organen des Handelsstandes zustehenden öffentlich⸗rechtlichen Befugnisse noch von der kaufmännischen Korporation wahrzu⸗ nehmen sind.“

Die Abgg. Felisch (kons.) und Genossen beantragen,

„die Königliche Staatsregierung zu exsuchen, gesetzliche Maß⸗ nahmen zu treffen, nach welchen diejenigen Handwerksbetriebe, welc nach § 103 der Gewerbeordnung der Handwerkskammer als Mit⸗ glieder angehören und nach § 1031 der Gewerbeordnung zu den Kosten der getroffenen Veranstaltungen batt gffettag sind, sofern sie nach § 2 des Handelsgesetzbuchs als gewerbi e Unternehmer an⸗ zusehen und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, von dem Wahlrecht und der Beitragspflicht der Handelskammern ausgeschlossen werden“.

Abg. Felisch: Der Antrag auf Errichtung einer Handelskammer Berlin ist nicht nur hier im Hause angenommen worden, sondern fand auch allgemeine Zustimmung in der Bevölkerung. Die bisherige Ver⸗ retung der Berliner Kaufmannschaft, die Aeltesten der Kaufmannschaft,

wollten sich aber nicht mit der Handelskammer verschmelzen, was nach meiner Ansicht das einzig Richtige gewesen wäre. Das wird aber geschehen, wenn die Regierung die neugeschaffene Handelskammer als das einzig maßgebende Organ anerkennt. Die Zusammensetzung der Handels⸗ kammer ist eine vollkommen plutokratische; unter ihren 36 Mitgliedern vertreten nur 4 oder 5 den kleineren und mittleren Gewerbestand. Ich überlasse es der höheren Einsicht der Handelskammer, den Wahlmodus

entsprechend zu ändern, event. muß das auf dem Wege der Gesetz⸗ 8 Wir werden dem Gesetzentwurf der Regie⸗

rung zustimmen. Minister für Handel und Gewerbe Möller: Mieeine Herren! Ich will auf die zuletzt gestellte Frage nur kurz das wiederholen, was ich an verschiedenen anderen Orten bereits aus⸗ gesprochen habe. Ich betrachte die Handelskammer als die in erster Linie gesetzliche Vertretung der gesammten Kaufmannschaft von Berlin und daher diese Körperschaft als in erster Linie berufen, alle amtlichen Funktionen auszuüben, die der Vertretung der Kaufmannschaft zu⸗ stehen. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Börse. Ich nehme als selbstverständlich an, daß, sobald die neue Handelskammer sich genügend eingelebt hat, auf diese die Aufsicht über die Börse übergehen muß. Daß eine Reihe von anderen Be⸗ fugnissen den Aeltesten der Kaufmannschaft verbleiben kann, ist in den Motiven des weiteren ausgeführt.

Insbesondere möchte ich aber sagen: wenn ich auch mit dem Herrn Vorredner den Wunsch habe, daß baldmöglichst eine Verständigung zwischen der Korporation und der neuen Handelskammer stattfinden möge, sodaß beide sich im wesent⸗ lichen vereinigen, so werde ich jederzeit erfreut sein, Gutachten von da zu bekommen, wo in der jeweilig vorliegenden Spezialfrage die meisten Sachverständigen sitzen. Daß in einer Reihe von Fragen die Aeltesten sachverständiger sein werden als die Handelskammer, wird sich von selbst daraus ergeben, daß die Sachverständigen von vielen Zweigen nicht in beiden Körperschaften sitzen können. Will man derartige Körperschaften bilden, so muß man sich übrigens eine Beschränkung in Bezug auf die Zahl der Mitglieder auferlegen, und bei der immensen Mannigfaltigkeit der geschäftlichen Beziehungen in Berlin ist es ganz undenkbar, daß eine Körperschaft alle Sachver⸗ ständigkeit in sich einschließt. Es wird daher immer, so lange zwei Korporationen bestehen, der Fall eintreten, daß in der einen Frage die eine, in der anderen die andere Korporation sachverständigere Männer in sich schließt, und von der Sachverständigkeit der einzelnen Mitglicder wird auch die Sachverständigkeit der Gutachten ab⸗ hängen. Selbstverständlich sind beide Korporationen nicht lediglich von der Sachverständigkeit ihrer Mitglieder abhängig, sondern können auf die Mitglieder ihres Plenums zurückgreifen bei den Aeltesten der Kaufmannschaft, bei der Handelskammer auf die Mitglieder der ge⸗ sammten Kaufmannschaft. Keine Handelskammer an einem größeren Ort kann unter ihren Mitgliedern Sachverständige aller Art haben, und darum wird sich nicht a priori sagen lassen: die eine oder andere Korporation ist in sich selbst sachverständig. Ich werde jederzeit Gut⸗ achten von allen entgegennehmen, von Korporationen und von Privaten, wenn sie gut sind, und werde mir vorbehalten müssen, auf Grund der Gutachten meine Beschüsse zu fassen.

Meine Herren, ich habe die dringende Hoffnung, daß eine Ver⸗ ständigung beider Kärperschaften stattfindet; ich halte ihr Neben⸗ einanderbestehen auch auf die Dauer für ausgeschlossen, namentlich wenn ein erheblicher Theil der Mitglieder in beiden Korporationen siht, wenn also dieselben Männer dieselben Fragen in verschiedenen Korporationen doppelt besprechen und über sie deppelt Beschlüsse fassen sollen. Das wird für die Mitglieder. die in beiden Kor

sichen, auf die Dauer unerträglich sein. als ich in das Amt eintrat, war die Frage, ob gebildet, ob die Korporation in die Handels⸗ ührt werden sollte, bereits so weit in Fluß. daß ich Verdienst in Anspruch nehmen lann, die rage meinerseite sehr wesentlich gefördert zu haben Als im Aeltesten⸗ olleghum selbst ursprünglich der prinzipielle Beschluß gefaßt worden orporation in die Handelskammer aufgehen zu lafsen, und machträglich in einer Plenarsitzung der Kaufmannschaft düse von Berlin eingehogen war, daß man ständigung kemmen würde, mit einem Male zu nichte gemacht. dem Augenblick babe ich es allerdings für absolut nothwendig die Beruhigung dadurch berzustellen, daß ich die Leben riecf, und in diesem Abeil babe ich die Perantwortung meine Schultern zu nehmen. (Bravo!)

Abg. Richter: balte

Aeltet egium tatischen Wahlm

legen. Der kleine und mittlere Gewerbestand ist ganz gering ver⸗ treten. Nun will man ein neues Wahlstatut machen. Ob man der Korporation oder der Handelskammer die öffentlich⸗rechtlichen Befug⸗ nisse überträgt, darüber zu streiten lohnt eigentlich nicht. Das hat mehr eine ornamentale als eine reale Bedeutung. Die Hauptsache ist die Börsenaufsicht. Diese hat aber auch keine große Bedeutung, da sie nach den Instruktionen des Ministers geführt werden muß. Die Börsenaufsicht ist für die Korporation nur ein Danaergeschenk. Die Bedeutung der Aeltesten liegt nicht in dem öffentlich⸗rechtlichen Charakter, sondern in allen den Einrichtungen des Kollegiums. Was solchen öffentlichen Vertretungen an Freiheit belassen wird, das er⸗ fahren jetzt die Aerztekammern an sich. Der Minister verwahrt sich dagegen, daß er eine Instanz monopolisieren wolle. Man soll den guten Rath daher nehmen, wo man ihn bekommt. Wer seine Gründe am besten darlegen kann, wird das Gehör des Ministers haben. In Bezug auf die öffentlich⸗rechtlichen Befugnisse ist es ganz gleichgültig, ob es so oder so gemacht wird.

Abg. Eckert (fr. kons.) begrüßt namens seiner Freunde die Vor⸗ lage mit Freuden, wenn sie auch nur als ein Uebergang zu betrachten sei. Hoffentlich würden die öffentlich⸗rechtlichen Befugnisse mit der Zeit ganz auf die eigentliche Vertretung des Handelsstandes, die Handelskammern, übergehen. Der Redner widerspricht der neulichen Behauptung des Abg. Gamp, daß in den Handelskammern keine richtige Vertretung der Industrie liege. In den Handels⸗ kammern dominiere noch immer die Industrie gegenüber dem Handel. In Preußen gebe es 83 Handelskammern und 7 Korporationen; darin seien vertreten 941 Industriezweige und 750 Handelszweige. In den einzelnen Provinzen sei das Verhältniß natürlich verschieden. Im Ausschusse des Handelstages seien 31 Industrielle und 21 Vertreter des Handels; aber die Industrie habe ihre Mehrheit niemals zur Majorisierung ausgenutzt. Handel und Industrie seien auf einander angewiesen.

Abg. Graf von Kanitz (kons.): Die Frage, wie die Kompetenz der Handelskammer und der Korporation abgegrenzt werden soll, geht weit über den Rahmen von Berlin hinaus. Bezüglich der öffentlich⸗ rechtlichen Befugnisse lege ich den größten Werth auf die gutachtlichen Aeußerungen, welche die Handelskammer zu erstatten hat. In den Aeußerungen der Handelskammern über die Zolltarifvorlage prävaliert die manchesterliche Anschauung, nur die Handelskammer von Hamburg macht eine erfreuliche Ausnahme und spricht sich für den Schutz der nationalen Arbeit aus. Bei der Zusammensetzung der Handelskammer von Berlin aus 12 Börseninteressenten und 24 Vertretern von Handel und Industrie ist die Kammer keine richtige Vertretung des kleineren und mittleren Gewerbes. Die Zahl der Mit⸗ glieder müßte bis auf 150 und 180 erhöht werden, um eine richtige Vertretung aller Branchen zu ermöglichen. Es ist fest⸗ gestellt, daß in Berlin 198 verschiedene Branchen vorhanden sind. Ich meine, daß eine solche Versammlung einen varlamentarischen Charakter haben muß, ebenso gut wie die Berliner Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung, die auch über 140 Mitglieder hat. Die geringe Zahl von 36 entspricht nicht der Bedeutung des Berliner Handels und Gewerbes. Dazu kommt noch die Frage der Zugehörigkeit der Umgegend von Berlin. Durch Verfügung des Ministers vom 8. März d. J. sind die Kreise Teltow und Nieder⸗Barnim dem Bezirk der Handelskammer in Potsdam zu⸗ geschlagen worden. Das halte ich für eine bedenkliche Einrichtung, da deren Interessen mit Berlin zusammenhängen. Aber man konnte eben diesen Kreisen in der Berliner Handelskammer keine angemessene Vertretung geben. Das würde möglich sein, wenn die Zahl der Mit⸗ glieder der Berliner Kammer in der von mir vorgeschlagenen Weise erhöht würde. Eine Erhöhung auf 50 oder 60 Mitglieder hätte gar keinen Zweck. Die Vermehrung der Sitze ist viel nothwendiger als die Aenderung des Wahlgesetzes, gegen welche ich allerdings große Bedenken hätte. Ich bitte den Minister, dafür zu sorgen, daß der gewerbliche Mittelstand eine angemessene Vertretung in der Handels⸗ kammer erhält.

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat sein Mißfallen darüber ausgedrückt, daß die neue Handelskammer Berlin nur mit einer Zahl von 36 konstituiert worden ist. Meine Herren, ich habe Ihnen schon bei meiner ersten Ausführung gesagt, daß ich lediglich angeknüpft habe an das, was durch die Vorverhandlungen gegeben war, und durch die Verhandlungen mit den Aeltesten der Kaufmannschaft, die die Vor⸗ aussetzung hatten, daß eine Vereinigung beider Körperschaften über kurz oder lang eintreten köͤnnte, war die Zahl von 36 Mitgliedern festgestellt. Darum habe ich in dieser ersten Konstituierung an dieser Zahl festgehalten. Zu dieser Zahl von 36 Mitgliedern werden hinzu⸗ treten die bereits in der Wahlhandlung begriffenen 3 Mitglieder von Charlottenburg und Schöneberg, und es wird weiterhin noch hinzu treten ein Mitglied für Rirdorf. Wie der Herr Abg. Richter schon richtig dargestellt hat, ist die Wahl für diesen Abgeordneten noch nicht anzuordnen, da im Handelskammergesetz nicht vorgesehen ist, daß ich anordnen kann, daß auch nach allgemeinem gleichen Wahlrecht ein Ab⸗ gerdneter für die Handelskammer gewählt werden kann. Wenn aber

wie nach der Zahl der Geschäfte in Rirdorf nur zulässig war bei Annahme der Relation für Berlin nur ein Abgeordneter gewähblt werden konnte, so konnte ich nach dem Dreiklassenwahlsvstem nicht wählen lassen und habe daber der Handelskammer schen gesagt, daß es ihre Aufgabe sein wird, zerst das Statut dahin zu gestalten, daß für Rirderf auch nach dem allgemeinen gleichen Wablrecht gewählt werden kann.

Wenn ich dem Wunsche des Herrn Vorredners nachgeben würde, eine Zahl von 150 oder gar 180 Mitgliedern für die Handelskammer zu genchmigen, so möchte ich ihn denn doch darauf aufmerksam machen, daß dann diezenigen Vorwürfe, die jett schon erhoben werden über die Wirkung des plutokratischen Wahlrechts, in noch erbeblich

vielleicht mit größerem Recht erhoben werden weil alsdann die 59 Mitglieder der ersten

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kammer selbst überlassen, wie ich ihr auch die Abänderung des Wahl⸗ rechts überlasse. Ich konnte nichts Anderes thun, als was auf Grund des Wahlgesetzes, wie es hier im Hause gemacht war, vorgeschrieben⸗ war. Es lag kein Anlaß vor, dieses hohe Haus mit der Frage eines Statuts der Berliner Handelskammer zu belästigen. Das war in erster Linie eine Berliner Frage, und ein Einschreiten der Staats⸗ regierung und der gesetzgebenden Körperschaften würde erst dann gegeben sein, wenn sich bedenkliche Schwierigkeiten hinsichtlich des richtigen Arbeitens der Handelskammer herausstellen sollten. Dann würde die Möglich⸗ keit gegeben sein ich habe das auch schon früher ausgesprochen —, auch einzuschreiten durch Auflösung der Handelskammer, durch Schaffung einer neuen Handelskammer eventuell unter Betheiligung der gesetzgebenden Körperschaften —, durch Schaffung eines gesetzlichen Statuts speziell für die Berliner Verhältnisse. Ich habe das Ver⸗ trauen, daß das praktische Verständniß der Kaufmannschaft und der Industrie von Berlin dahin führen wird, daß sich ein verständiges Statut und ein verständiges Arbeiten ergeben wird.

Was nun die Wünsche des Herrn Abg. Eckert betrifft, es möchte Material gesammelt werden in Bezug auf Zusammensetzung der Handelskammer nach Handel und Industrie, so habe ich dem Herrn Abg. Gamp der Herr Abg. Eckert war nicht anwesend bereits gesagt, daß ich gern bereit wäre, für Preußen eine derartige Untersuchung neuerdings anzuordnen, daß ich aber in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Herrn Abg. Eckert keinen erheblichen Werth darauf lege, wie Handel und Industrie in der Handelskammer vertreten sind. Es wird immer auf die Personen und auf die Tüchtigkeit derselben ankommen, viel weniger aber darauf, ob die Be⸗ treffenden dem Handel oder der Industrie angehoöͤren. Ich gehöre auch nicht zu denjenigen, die wesentlichen Werth darauf legen, zu unterscheiden zwischen Industrie und Handel als einem Werthe schaffenden und einem Werthe nicht schaffenden Berufe. Auch der Handel schafft nene Werthe; namentlich ist dies bei der Schiff⸗ fahrt der Fall. Insbesondere der Handelsstand schafft aber auch in⸗ sofern neue Werthe, als er die Waaren einer Umarbeitung und einer Sortierung unterzieht. Also mit dieser Unterscheidung läßt sich nicht arbeiten. Es läßt sich ferner aber auch nicht recht feststellen, wo die Grenzen der produktiven und der lediglich vertheilenden Gewerbe liegen. Nach allen diesen Richtungen würde die Statistik also keine genaue Auskunft geben. Ich verkenne aber nicht, daß die Aufzeichnungen, die früher gemacht sind, einigermaßen veraltet sind, und ich werde daher Veranlassung nehmen, von neuem die Handelskammer zu ersuchen, mir sowohl in Bezug auf ihre Mitglieder als auch in Bezug auf ihre Wählerschaft Mittheilung zu machen, wie Handel und Industrie in ihren einzelnen Bezirken vertheilt sind. Abg. Felisch schließt sich dem Abg. Grafen Kanitz an. Für eine Millionenstadt reiche eine Zahl von 36 Mitgliedern der Kammer nicht aus, es wäre ganz gut, wenn eine Art Handelsparlament ge⸗ bildet würde mit vielleicht 72 Mitgliedern; dann könnte die Kammer selbst aus ihren Mitgliedern die Sachverständigen⸗Ausschüsse bilden. Ueber das Wahlrecht müsse die Kammer selbst entscheiden, da sie ein Selbstverwaltungsköͤrper sei. Ueber die geringe Wahlbetheiligung koͤnne man sich noch nicht wundern, da jede neue Organisation erst ins Volk dringen müsse. Daß die öffentlich⸗rechtlichen Befugnisse bloß ornamentale Bedeutung hätten, sei nicht richtig. Hoffentlich werde die Handelskammer in ihrer weiteren Ausgestaltung eine wirkliche Ver⸗ tretung des Gewerbestandes bilden.

Abg. Gothein (fr. Vag.) meint, daß das vom Grafen Kanitz er⸗ wähnte Votum der Hamburger Handelskammer in Bezug auf die enchn⸗ der Getreidezolle nur aus einem allerdings etwas ungeschickt abgefaßten Satze herausgelesen sei. Uebrigens bestehe die Hamburger Kammer zum guten Theil aus Getreidegroßhändlern, und eine Versammlung der Hamburger Kaufmannschaft habe gezeigt, daß diese Auffassung der Handelskammer keine Spur von Boden in der Kaufmannschaft selbst habe. Die Handelskammern seien sehr wohl eine geeignete Vertretung der Industrie, da der Zentralverband der Industriellen nur eine be⸗ schränkte Vertretung der Industrie darstelle. Es sei ein Irrthum, daß die Vertreter der Börse nicht zugleich die Interessen der In⸗ dustrie und des kleinen und mittleren Gewerbestandes wahrnedmen könnten, denn gerade sie hätten Fühlung mit den verschiedensten Zweigen des gewerblichen Lebens. Man überlasse es doch der Handels⸗ fammer Berlin selbst, sich ein Statut mit Vermehrung der Mit⸗ gliederzahl zu geben, wenn sie es für nöthig halte, ebenso überlaße man ecs den Betreffenden selbft, sich für die Handels⸗ oder Handwerkt⸗ kammer zu entscheiden.

Nach einigen weiteren Bemerkungen des Abg Eckert schließt die Debatte.

Bei der zweiten Berathung beantragt Abg. Richter za dem Antrag Felisch, vor den Worten „von dem Wahlrecht⸗ einzuschieben: „auf ihren Antrag“.

Abg. Felisch begründet seinen Antrag und erklärt sich mit den Zusatz des Füü Richter einverstanden, da er eine Verbesserung seines

c.

Antrags darsfte Eckert stimmt namens seiner Freunde dem 1 zn. Gothein meint, daß die freie Wabhl der Leute, zr. zur Handwerkskammer gebören wollen, auch des ent Richter 828 werde. - Antrags Felit gendermaßen zu fassen: Wahlrecht und der Becitragepflicht zur lossen werden“

Fer ö der Handelskarmn Streben

Er beantr. m

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Meine Herren! Ich muß auch meinerseits anerkennen, daß en schieden ein Bedürfniß vorliegt, daß der Deoppelbesteuerung di manchen Fällen bei bandwerkömäßigen Betrieben zwischen Hendel kammer und nach Möglichkeit Abbe geschtebt. Ob dat aber auf die einfache Weise geht. wie die Her das eben vergeschlagen haben, ist mir einigermaßen zweifelhaft.

Ich habe bereits bei der Etatsb meiner Auffassung nach immerhin i von Firmen nicht in das was das Handelsregister sonders nicht in Berlin, die durch das Handelsregist hältnisse ihrer Firmen geb

var raxnen

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

halte daran fest,

Wenn wir die ausschli wir nicht,

wenn wir sie gleichzeitig aus der V er Verp tragung in das Handelsregister entlassen,

müssen für diejenigen Geschäfte, die je haben und den Handwerkerkammern zu solche Geschäfte kann das Bedürfniß Verhältnisse zu geben, vorliegen. dies in vielen Fällen vorliegen wir weise bei dieser Gele greifen müssen, um auch die Grenzen des sind, einer Revision zu unterziehen. geben, daß wir uns mit die und wenn möglich in der nächsten Session,

Keichstage, eine gesetzliche Aenderung in Wie sie ausfallen wird, darüber kann

noch nicht geben.

Abg. Ehlers (frs. Vgg.) hält

das Beste, wenn der Abg. Felisch

klärung des Ministers zurück.

Handelsregister eingetragen ist, daß wollte, noch nicht in manchen Orten,

en sollen, es bisher schon thaten, un

daß es ein dringendes Bedürfniß

fniß ist, das zu thun großen Handwerksbetriebe hi ung eeßen wollten, vre

so würden wir ernsthaft zu über

geschrieben würden. Auch n Aufschluß über ihre inn Ich bin sogar der Meinung,

sei es hier, sei es

es nach dieser Erklä Antrag Felisch zurück Beas gt hg g ezo

Eüv-e ckgezogen würde.

Die Vorlage wird unverändert angenommen.

In erster und zweiter

Gesetzentwurf,

infolge von Betriehs ihn der Abg. Dr. Opferg

Es folgt die zweite Berat Verunstaltung ragender Gegenden. Die Kommission, Berathung zurückgewie Annahme in folgender

Die Landespolizeibehörden Verunstaltung landse

klameschilder und

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Landschaftsbild

durch

In

entwur

Bfandrecht an Privateise und die

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beblicher batte zwischen dem

Geheimen Justizrath Prze Schluß 4 ¼ Uhr.

sonstige Aufschriften und A haftsbild verunzieren, außerhalb der Polizeiverordnung auf Grund des meine Landesverwaltung vom 30. Juli auch für einzelne Kreise oder Theile

4 Die Vorlage wird ohne Debatte in dieser die Stimmen des Zentrums angenommen.

iter Berathung wird schließlich noch der Gese

über Aenderungen des Gesetzes, betreffend das

nbahnen und Kleinbahnen ng in dieselben, nach uner⸗ Abg. Dr. Opfergelt und dem

betreffe

elt (Zentr.) befürwortet hat.

Fassung:

sind befugt, zur Verhin 4 chaftlich hervorragender hinderung d

derselben.“

wloka angenommen.

Vorlagen.)

erathung darauf hingewiesen, daß n Berlin noch eine erhebliche Zahl

durchgeführt ist, daß nicht alle diejenigen, er offenen Aufschluß über die inneren Ver⸗

der Besteuerung legen haben, , flichtung der Ein⸗ ein neues Register schaffen tzt handwerksmäßigen Betrieb

d. Außerdem werden wir möglicher⸗ genheit noch auf die Gewerbeordnung gS zes Handwerks, die dort geordnet r Ich kann nur das Versprechen ser Frage ernsthaft beschäftigen werden,

Vorschlag bringen werden. ich eben heute eine Auskunft

Antrag mit Rücksicht auf die Er⸗

Berathung wird dann auch der nd die Fürsorge für Beamte unfällen, angenommen, nachdem

hung des Gesetzentwurfs landschaftlich ensa

8 welche die Vorlage in der zweiten en worden mwar, beantragt nunmehr die

Gegenden solche Re⸗ bbildungen, welche das geschlossenen Ortschaften Gesetzes über die allge⸗ 1883 zu verbieten, und zwar

Fassung gegen

Nächste Sitzung Donnerstag, 11 (Antrag des Abg. Grafen Douglas, betreff des Alkoholmißbrauchs; kleinere Vo Eee

Materials namentlich berehescden. r. 092

1.“ 8 Beil Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich

Berlin, Mittwoch, den 30. April

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nien (1901), Natal (19003, 2 der Schweiz (1901), ferner Handels⸗ Konsuln für das Jahr 1900 (Außenhandel und Schiff⸗ Jahre 1900,01), Futschau, Makassar Chile), Sao Paulo (Brasilien) und

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old vom Jahre 1889 (100 Gulden bahm ⸗Aaleche in

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ing 88 . Kominal zuzüglich 3. Srüͤch dnesbne 8 2 mit 207,15 4 ½ % Eeee eeee Ar 388 1889 (1 Gulden gleich 1,70 ) mit 170 n lich v. vom 1. Januar bis 30. Junk 1902. 2.hwen 83 1s -5w Angarischer Fien⸗ 922 ISta e 2 1 190 Non issalich e ee; bvom 1 1. Januar bis 301 Juni 1802, 1.— 898 ns a 1nen. Berechn ung erhält der Konvertierende den durch -522 ’5 tominalbetrag von 40 Schuldverichmibungen, vwert 8— nrechnungswerrh der eingelieferten 4 ½ %9 Sztinemn. be. ung 2.—2 der überschießende Marcbetrag Anleibe 1* Sns 2. ftellen baar beglichen wird. Verlouste und vereits 17 2 u] e. wer zjum Umtausch nicht zugelassen. 3 E edes 2 voch icht fällige Titres angenommen. 9er .5de eeen Ostbahn⸗Obligationen vom Jahre 18786 Pir 8 ¹ ngarischen Schankregal Tbligationen inder an den eutschen ud 2 Feen⸗ ntensch hatt. Für. der bennnmcgen e bezim. 70 . welche der Kls am nin⸗ Pari⸗ Rückzahlung in —9v -Ie , 98 t. Dir Konvertterung indet bis 19 N „ftatt den in Praspect bezeichnetee Stellen. N. 1— ,— ist diese Konvertierung besunders dadurch, daff d. .2* 2 hreibungen einer Gald⸗Aaleihe aug dem Vercbür cogemn —— en Besitzern dagegen Schuleritel einer a⸗Anlethe zur

gestellt werden. 175 107 Fr. 2.101 Fr var us 2.2 eee g berragen die Brutro⸗Finnahmen 2 727 1 Fr * —5 r. al3 ¹. B.). Stobeslonn —- Movda⸗Jagora. Uum. bs (mehr 1324) eir 1. Inuar 51 229 Fr rernqer 76 Fr 2 1 ht⸗ Eirfenbahn. Salomigur Monamtir’ we Ibus 5 vrt 2 (Stwumlimie 219 kdm 16,382 Fr. mebr 17 10h. Spir 1. r nuar Fr. (mehr 2 22).. G 1g Eine mit großen Finanzinterrist Fex rssin in Sud Afrrkz. pepml. [— in Vervindung tedende Perftelichkert rülirte 1 W. 8. melder, einem Vertwter des „Dauld (Fhaveetit“ anen. zu wissen. daß dar Machricht. das Gebiet des Fyuag Das WMilli thvolle Konz on der belgtichen rtangt. ob es seine Amie in Verhin utt der Tad Terrr. Fahn

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