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Patentgesetzes vom 7. April 1891 und über die Vorlage, be⸗
treffend Aenderung der Statuten der Deutschen Hypotheken⸗
bank in Meiningen, wurde die Zustimmung ertheilt. Ferner wurde beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal, sowie den Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts⸗Etat für das Rechnungsjahr 1902, zur Allerhöchsten Vollziehung in Vorlage zu bringen. Endlich wurde über die Besetzung zweier Senats⸗Präsidentenstellen und
mehrerer Rathsstellen beim Reichsgericht sowie über verschiedene
Eingaben Beschluß gefaßt. Heute hielten der Ausschuß
des Bundesraths
—
und Verkehr und für Rechnungswesen Sitzung. 8
L
Für das abgelaufene Etatsjahr haben aus
licher Erfindungen vorgesehenen Mitteln 19 Beamten und Arbeitern der Gesammtbetrage von 5100 ℳ für Erfindungen und Ver⸗ besserungen, die für die Erhöhung der Betriebssicherheit oder in wirthschaftlicher Beziehung von Bedeutung sind, bewilligt werden können. 8
8
Die Nr. 5 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ Versicherungsamts“ vom 1. Mai 1902 enthält auf dem Gebiet der Unfallversicherung (Abschnitt A) folgende Rekurs⸗Entscheidungen:
Die Verbindung eines Anspruchs auf Unfall⸗ rente mit einem solchen auf Invalidenrente zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung im schieds⸗ gerichtlichen Verfahren ist unzulässig (1919)*).
Der Verstoß gegen §8 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung er Unfall versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900, wonach bei der Verhandlung vor dem Schiedsgericht, soweit es sich um Unfälle in der Land⸗ und Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisitzer aus diesen Berufszweigen zuzuziehen sind, macht das Ver⸗ fahren nichtig und rechtfertigt die Zurückweisung der Sache in die schiedsgerichtliche Instanz (1920).
Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Un⸗ fällen, die sich in einem von dem Hauptbetrieb entfernt, in einem anderen Bezirk liegenden Neben⸗ betrieb ꝛc. ereignet haben, ist dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Filialbetrieb (Zweigbetrieb, Nebenbetrieb, Betriebstheil, unter Umständen auch Betriebs⸗ stätte) belegen ist (1921).
Die Vorschriften des Gewerbe Unfallversicherungs⸗ gesetzes vom 30. Juni 1900 und der dazu ergangenen Ver⸗ ordnungen über die Zuständigkeit der für die Recht⸗ sprechung in Unfallversicherungssachen bestellten Gerichte unterliegen nicht der Abänderung durch Partei⸗ vereinbarung (1922).
Die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 70. und § 89 Abs. 2 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes nöthigt das Reichs⸗Versicherungsamt nicht, die
3 Sache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen (1923).
Die Nichtertheilung eines Vorbescheides c . und § 89 Abs. 2 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, § 76 Abs. 1, § 95 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗
und Forstwirthschaft) darf nicht zu Gu⸗ nsten der Berufs⸗ genossenschaft berücksichtigt werden, wenn diese allein
gegen das eine Rente bewilligende Erkenntniß des Schieds⸗
gerichts Rekurs eingelegt hat (1924).
Ein Verzicht der Berufsgenossenschaft auf die Einrede der Verjährung des Entschäadigungsanspruchs für eine be⸗ stimmte Zeit ist zulässig (1925).
Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 des Gewerbe⸗ Unfallversicherungsgesetzes, wonach nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtokraft des Bescheide oder der Ent⸗ scheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig feiggesetzt worden ist, eine anderweite Feststellung nur in Zeit⸗ räumen von mindestens einem Jahre vorgenommen werden darf, ist nicht dahin zu verstehen, daß der gleiche Zeitraum von einem Jahre auch nach Ablauf der Wzeijährigen Frist verstrichen sein müsse, che zur erstmaligen Abänderung der bis dahin gewährten Entschädigung geschritten werden dürfe (1926).
Die Vorschrift des § 94 Ziffer 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 findet An⸗ wendung auf dereits vor dem 1. Oktober 1900 be⸗ willigte Renten der zu diesem Zeitpunkt ihre Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen. — Des auf die Bestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift sich stüteende Anspruch der Angehörigen eines Strafgefangenen ist nicht durch diesen im Wege der Rechtsmitteleinlegung pofn den ihm ertheilten Renteneinstellungo⸗ bescheid verfolgbar (1927). 1
Nach dem Bundesrathobeschlusse vom 29. Juni 1901 (Amtliche Nachrichten des R⸗B⸗A. 1901 Seite 450) sind die darin bezeichneten chischen und italienischen Staatsangehörigen, soweit das Ruhen des Rentenbezugs⸗ rechts in Frage steht, so zu behandeln, als ob sie an Tage, an welchem der Beschluß in Kraft geireten ist, die deutsche Reichsangehörigkeit erworben häauen (1929).
Dder Bundesrathsbeschluß vom 23. Mai 1901 (Amtliche Nachrichten des N.⸗B.⸗A. 1901 Seite 418), durch den die Vorschrift des § 21 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ q „wonach die nicht im Inlande sich aufhaltenden Hinter⸗ dl 7 —e ·— n
r einzelne Grenzgebiete au raft geictt ist, findet ürene die sich vor dessen Erlaß.
— der Gesetze creignet „ keine Anwendung
(1920. Soweit die Unfallrente nach einem allgemein Normalarbeitsverdienste, sei es nach dem ortgübl
(§ 10 Abf. 4 und 5 des Gewerbe⸗Unfallversiche⸗
cg), sei es nach dem durchschnittlichen Jahrevarbeits⸗
and⸗ und forstwirthschaftlicher Arbeiter (58 10 und 13
Land⸗ und bschaft),
Gewerbe⸗
auf ich nach dem Inkraft⸗ neuen
fähtagkeit 3 verdienstes ürdigt werden, es Fehsetzung des Prozentsatzes der neuen Einbuße an der
xrae. SSeen ren. 2 enn
für Handel und Verkehr und die vereinigten Ausschüsse für Handel
1
b im Etat der Staatseisenbahn⸗Verwaltung zur Prämiserung nütz⸗
Staatseisenbahn⸗Verwaltung Belohnungen im
vor dem Unfall vorhanden gewesenen Erwerbsfähigkeit in
llen Fällen außer Betracht zu bleiben. War also ein Ver⸗ letzter schon vor dem Unfalle krank oder gebrechlich und da⸗ durch in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so ist diese vor dem Unfalle vorhanden gewesene individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten, obwohl sie keine normale mehr war, mit 100 Pro⸗ zent anzusetzen, und ist dann die Einbuße an dieser Erwerbsfähig⸗ keit, die der Unfall zur Folge gehabt hat, in einem Prozent⸗ satze von diesen 100 Prozent zum Ausdruck zu bringen (1930).
Ferner enthält die Nummer folgende Bescheide und Beschlüsse: G
Die im Laufe des Rechnungsjahres aufkommenden Zinsen des Reservefonds stehen den gewerblichen Berufsgenossen⸗ schaften (nicht aber den landwirthschaftlichen und der neu ge⸗ gründeten Schmiede⸗Berufsge ossenschaft) als laufende Be⸗ triebsmittel zur Verfügung (1931).
Die nach Ablauf der ersten elf Jahre ihres Bestehens von den gewerblichen Berufsgenossenschaften weiter aufzubringenden Reservefondszuschläge sind wie die von der Berufs⸗ genessenschaft als solcher, nicht, wie die von den einzelnen Sektionen je besonders zu tragenden Lasten (zu vergleichen § 50 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes) umzulegen (1932). Sat eine Berufsgenossenschaft dem Berechtigten ein n Vor⸗ bescheid ertheilt, nach dessen Inhalt die Bewilligung einer Rente in Aussicht genommen war, und ändert die Berufs⸗ genossenschaft demnächst ihre Absicht, indem sie die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs in Aussicht nimmt, so ist ein neuer Vorbescheid zu ertheilen (1933). 1
Die im § 113 Abs. 4 des Gewerbe Unfallversicherungs⸗ gesetzes vorgesehene Begutachtung der auf Grund des 8 120 e. Abs 2 der Gewerbeordnung zu erlassenden Vorschriften ist eine Obliegenheit des Sektionsvorstandes, die nicht einem Ausschuß dieses Organs übertragen werden soll.
Der Abschnitt B, Invalidenversicherung, enthält zunächst den Bundesrathsbeschluß vom 21. Februar 1901, betreffend die Befreiung von Ausländern von der Versicherungspflicht nach, dem Invalidenversicherungs⸗ gesetze, nebst den zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Reichs⸗Versicherungsamts vom 31. März 1902 und zwei auf denselben Gegenstand bezüglichen Rund⸗ schreiben des Reichs⸗Versicherungsamts vom 8. Januar 1902, betreffend die Buchung der für ausländische polnische Arbeiter gezahlten Beträge, und vom 31. März 1902, be⸗ treffend die Ausführungsbestimmungen von demselben Tage. Weiter folgen eine Bekanntmachung des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts vom 9. April 1902, betreffend die Aus⸗ dehnung der §§5 und 6 des Invalidenversicherungsgesetzes, und ein Rundschreiben an die Vorstände der dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt ausschließlich unterstellten Landes⸗Versicherungs⸗ anstalten vom 22. März 1902, betreffend die geschäftliche Handhabung der Vorschrift des 8 155 Abs. 1 Schluß⸗ satz des Invalidenversicherungsgesetzes. Den Schluß bilden die nachstehenden Revisionsentscheidungen ( iffer 960 bis 962), Entscheidungen aus § 155 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes (963 bis 972) und Bescheide und Be⸗ schlüsse (973 bis 979): 1
Die Vorschtift des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes findet ebenso wie bisher die des 8§ 29 Abs. 2 Satz 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Invalidenrente die Altersrente übersteigt. Im umgekehrten Falle ist die höhere Altersrente zu zahlen, während die gleichzeitig geschuldete Invalidenrente ruht (960).
Umfaßt die Rentenbezugszeit neben vollen Kalendermonaten am Anfang und am Schluß Theile von solchen, so ist der ge⸗ sammte zu zahlende Betrag dergestalt zu berechnen, daß für die vollen Kalendermonate die Monatsrate, fuüͤr die verbleibenden Tage je die Tagesrate zum Ansatz kommt, welche durch Theilung der Monatsrate mit der Zahl der Tage des jeweiligen Monats (nicht stets 30) gewonnen wird (881)
Ein Schiffer, der zugleich zu zwei Dritteln Mit⸗ rheder des von ihm geführten Fahrzeuges ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht (952).
Eine durch Gewährung freier Wohnung vergütete Thätig⸗ keit, insbesondere von Hausreinigern, Pförtnern u. s. w., ist ungeachtet des § 3 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig, wenn die freie Wohnung nach den Umständen des besonderen Falles über den persönlichen Bedarf des Beschäftigten hinaus einen selbständigen Ver⸗ mögenswerth darstellt. Dabei kann auch das Wohn bedürfniß von Familienangehörigen (des Ehegatten, unerwachsener Kinder) mit in Betracht kommen, soweit deren Erhaltung einen Theil und Auofluß der eigenen Selbsterhaltungspflicht des erwerbenden Familienhauptes bildet. Die Gewährung der
len Wohnung in der Form, daß ein Theil des vereinbarten
sethzinses oder der ganze Miethzins gegen das Arbeits⸗ entgelt vertragsmöß'g aufgerechnet wird, schließt die An⸗ wendung des § 3 Abs. 2 a. a. O. nicht aus; ob in solchem Falle das Maß des 2 chritten wird, be⸗ stimmt sich bei theilweiser Anrechnung des Miethzinses nach dem Umfange einer dem angerechneten Betrage entsprechenden Wohnung. Die Zahlung einez geringfügigen Baar⸗ betrages ohne selbständ Vermögenswerih neben der Gewährung freier Wohnung Sa für sich allein die Verst ngspflicht noch nicht (.
Die Unterrichtsthätigkeit cines jungen Mädchens, dan während seiner Aus in der Musik einige Klavier⸗ spiel und Gesangsstunden ertheilte und damit jährlich nur 400 ℳ, d. h. ungefähr ebenzoviel verdiente, wie sie für i eigene künstlerische Ausbildung aufwenden mußte, ist als vorüͤbergehende Dienstleistung im Sinne des Bundes⸗ ra alusses vom 27. Dezember 1809 und demgemäß als nicht versicherungspflichtig anges
ngesehen worden (964). Die cherun gspflicht der in wohlthatigen Anstalten ’
afyl u. s. w.) gegen Lohn beschäftigten Blinden nicht von dem Koachweise ab, g 118en,dn auch im freien Verkehr an anderer Arbeitestelle denselben Verdienst erzielen würden 9905). b Die Geschaäfte ciner zur Kultivierung von Moorländereien durch usetende Kolonisten in Ost bestehenden ehngesellschaft büden einen Betrieb. Der
der Gesellschaft ist Betriehsbeamter; ob Direktor die Stellung eines echsbeamten 1 über den Kreis der verst
Betriecbsleiters cinnim
181“ 8). Städtische Kanzleigehilfen und Verwa 12
Kandidaten in Württemberg sind keine Beamte im Sinne des 8 5 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesches (907).
stande sind
Beamte mit Ruhegehaltsanwartschaft kein Recht zur Frfe zsicerung. wenngleich sie im übrigen zu den im § 14 Abs. 1 Z. 1 des Invalidenversiche⸗ rungsgesetzes bezeichneten Personengruppen gehören (968).
Postaushelfer sind nicht Beamte und unterliegen daher an sich der Versicherungspflicht. Ist im Streitverfahren des § 155 des Invalidenversicherungsgesetzes die Versiche⸗ vungspflicht festgestellt, und zieht daraufhin die untere Verwaltungsbehörde gemäß § 158 a. a. O. rück⸗ ständige Beiträge ein, so liegt eine Beitreibung im Sinne des § 168 a. a. O. vor mit der aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 137 des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes und Art. 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sich ergebenden Berechnung der Ver⸗ jährungsfrist (969). 3
Personen, die in mehreren Dien stverhältnissen als „Angestellte“ beschäftigt werden, sind schon dann ver⸗ sicherungspflichtig, wenn die Gesammtheit dieser Thätig⸗ keiten im Vergleich mit den nicht versicherungspflichtigen den Hauptberuf bildet (970).
Gehören landwirkhschaftliche und hauswirth⸗ schaftliche Bedienstete in verschiedene Lohnklassen, so ist eine sowohl landwirthschaftlich als auch hauswirthschaftlich be⸗ schäftigte Person dann in der höheren Lohnklasse zu ver⸗ sichern, wenn der entsprechende Theil der Arbeitsthätigkeit schon für sich allein zur Begründung der Versicherungs⸗ pflicht ausreichen würde (971).
Für die Berechnung der Anwartschaftsfrist aus § 46 des Invalidenversicherungsgesetzes ist der Ausstellungstag der letzten Quittungskarte auch dann maßgebend, wenn diese leere Karte dem Versicherten nicht ausgehändigt, sondern bei der Einzugsstelle verblieben ist (972).
Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem
besitzen
Arbeitgeber⸗ in den Grenzen einer sinngemäßen Anwendung des § 1889 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Amtsnieder⸗ legung innerhalb der Wahlperiode befugt (973).
Der Schiedsgerichts⸗Vorsitzende ist vermöge seiner Dienstaufsichtsrechte zuständig, den Hilfsbeamten des Schiedsgerichts nach Maßgabe der von dem Vorstande der Versicherungsanstalt gegenüber den Beamten der Haupt⸗ verwaltung befolgten Grundsätze selbständig Urlaub zu ertheilen, soweit nicht die Abordnung eines besonderen Ver⸗ treters durch den Anstaltsvorstand erforderlich wird (974).
Die Vorschriften über die Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten sind, insbesondere auch hinsichtlich der Vornahme von Kassenprüfungen, für die Schieds⸗ gerichte nicht ohne weiteres maßgebend (975).
Es empfiehlt sich nicht, daß dieselben Personen sowohl dem Ausschusse, als auch dem Vorstande einer Versicherungsanstalt angehören (976).
Haben Militärpersonen für eine in die Dienstzeit fallende mehr als sechswöchige Strafverbüßungszeit entsprechend nachzudienen, so ist die Strafzeit, nicht die nach⸗ geleistete Dienstzeit von der Militärdienstzeit des 8§ 30 Abs. 2 des Invalidenversicherungse esetzes abzurechnen. Der Lazarethaufenthalt von sogenannten Passanten, die zur Zeit der Beendigung der Dienstzeit erkrankt waren und dem Miülütaglaareth überwiesen wurden, gilt als Militärdienst⸗
eit (977).
1 Die Zeiträume des § 146 des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes sind von der für die Fälligkeit der Beitrage maßgebenden Lohnzahlung ab zu rechnen, nicht von der Arbeitsleistung als solcher (978).
Eine Ersaßleitung durch die Versicherungsanstalt für Beitragsmarken, die im Besitz des Käufers vor der Verwendung durch Zufall vernichtet worden sind, ist bei üͤberzeugendem Nachweis der Vernichtung zulässig (979)
Das an einen Schiedggerichtsvorsitzenden gerichtete Schreiben der Versicherungsanstalt, durch welches die zu einer Berufungssache erforderten Vorstandsakten mit dem
emerken übermittelt werden, daß die Berufung verspätet sei, bedarf der für Willenserklärungen des Vorstandes in den Anstaltssatzungen vorgesehenen Form der unterschrift⸗ lichen Vollziehung .
In dem Nichtamtlichen Theile ist eine Entscheidung des II. Strafsenats des Reichsgerichts vom 4. Juni 1901 ver⸗ öffentlicht, wonach das Ankaufen bereits einmal ver⸗ wendeter Beitragsmarken unter dem Gesichtopunkte der Beihilfe zur Veräußerung (zu vergl. § 187 Abs. 2 des Imvalidenversicherungogesedes und § 40 des Strafgesetzbuchs) unter Strafe fallen kann.
Ferner wird ein Obergutachten des Professors Dr. G. Benda in Berlin vom 18. November 1901 mitgetheilt, welches die Frage zum Gegenstand hat, ob eine tödtlich ver⸗ laufene Gehirnblutung traumatisch (durch Hinfallen) oder spontan entstanden ist.
An Stelle des zum Ministerial⸗Direktor ernannten bis⸗ —27 Geheimen Ober⸗Regierungsraths und vortragenden Raths im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Mehitinat ungelcgenfeiten Dr. Förster ist der vortragende Rath in demselben Ministerium, Geheime Ober⸗Regierungsrath von Chappuls zum Mitglied des Disziplinarhofs für nicht richterlichen den ernannt worden.
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, lich sachsen —“ ran⸗ein sder von Helldorff ist von Berlin
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist das 1. Geschwader, bestehend aus S SS. „Kaiser Friedrich III.“ „Kalser Wilhelm II“*, „Kaiser Barharossa“ Kaiser Karl der Ieeee. „Kurfürst Friedrich Wilhelm“, „Brandenburg“, „Weißenburg“, „Amazone“ und „Hela“, unter dem Besechl Seiner König⸗ lichen Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen am Ma (Suͤdirland) eingetroffen und wird am
r 1. Seed d afchelgss, heete 90 Pn Spain nach S1 Thehan in See zu gehen. b
Glfaß⸗Lothringen. 2— .eeget ger LI tst mitte vot 2 e neharn offen. hofe waren
zu Hohenlohe⸗Langenburg, der Staatssekretär von Koeller der kommandierende General, Generalleutnant Herwarth von Bittenfeld, der Gouverneur, Generalleutnant von Sick und der Büͤrgermeister Back anwesend. Nach Be⸗ grüßung der Erschienenen fuhr Seine Majestät mit dem Statthalter im offenen Wagen in die Stadt, in deren reich⸗ geschmückten Straßen die Truppen der Garnison Spalier bildeten. Um 4 Uhr Nachmittags begann am Kaiserplatz der Vorbeimarsch der Truppen. Während desselben hatte Seine Majestät am Mittelportal des neuen Postgebäudes an der Kaiser⸗Wilhelmstraße Aufstellung genommen. Auch der Statt⸗ halter Fürst zu Hohenlohe⸗Langenburg, der Staatssekretär von Koeller und der Bürgermeister Back wohnten dem Vorbeimarsch bei, an welchem die ganze Garnison theilnahm. Nach einer kurzen Kritik fuhr Seine Majestät der Kaiser dann nach dem Statt⸗ halter⸗Palais, wo Allerhöchstdersebbe von Ihrer Großherzog⸗ lichen Hoheit der Fürstin zu Hohenlohe⸗Langenburg begrüßt wurde. 1 Gestern Vormittag wohnte Seine Majestät dem Gottes⸗ dienst in der evangelischen Garnisonkirche bei und besichtigte alsdann die Landesbibliothek, die Papyrussammlung und die elässischen Münzen. Nachmittags um 4 Uhr machte Seine Majestät mit dem Kaiserlichen Statthalter eine Ausfahrt nach den Forts bei Oberhausbergen und besichtigte dort unter Führung des Gouverneurs die in der Nähe des Forts „Kron⸗ prinz“ neu angelegte und der Vollendung entgegengehende so⸗ genannte Kirschbaumhöhen⸗Batterie. I Vormittag um 8 Uhr 50 Minuten traf Seine Majestät der Kaiser in Begleitung des Statthalters Fürsten zu Hohenlohe⸗Langenburg und des Staatssekretärs von Koeller, von Straßburg kommend, zum Besuch der Hohkönigsburg in Schlettstadt ein. Der Staats⸗Minister, Staatssekretär des Innern Dr. Graf von Posodowsky war bereits gestern auf der Hohkönigsburg angekommen.
Parlamentarische Nachrichten.
Die Berichte über die vorgestrigen Sitzungen des Herren⸗ hauses und des Hauses der Abgeordneten befinden ich in der Zweiten und Dritten Beilage.
Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf Gesetzes, betreffend die Neuregelung der Ver⸗ verhältnisse der Main⸗Neckarbahn, zugegangen.
eine trag
Statistik und Volkswirthschaft.
Lebendgewicht der am 1. Dezember 1900 im preußischen Staate ermittelten Viehbestände.
(Stat. Korr.) Zur Erlangung eines richtigen Urtheils darüber, inwieweit unser Viehstand den berechtigten Anforderungen entspricht, bedarf es außer der Feststellung des Verkaufswerths der bei der letzten Viehzählung im preußischen Staate erhobenen Viehbestände*) noch einer Kenniniß ihres Lebendgewichts. Nur so erlangt man ein einwandfreies, vollständiges Bild, da es nicht allein auf die Zahl und den Werth der einzelnen Hauptviehgattungen, sowie ihrer Unter⸗ arten, sondern namentlich auch auf deren Beschaffenheit ankommt, welche im Gewicht am treffendsten zum Ausdruck gelangt. Bei diesen Untersuchungen mußten naturgemäß die Einhufer, sowie bei ihrer ge⸗ ringeren Bedeutung für die Ernährungszwecke der Bevölkerung die Ziegen und das Geflügel ausgeschlossen werden; sie erstreckten sich da⸗ zegen zum ersten Male auch auf die Schafe. Die erforderlichen Be⸗ rechnungen wurden nach dem gleichen Verfahren wie bei der Ge⸗ winnung des Verkaufswerths ausgeführt. Danach stellt sich
— das gesammte Lebendgewicht in kg bei den Viehgattungen: am 1. Dezember I. Rindvieh: 1900 1892 1) unter 6 Wochen alte Kälber. 20 557 668 14 748 264 2) von 6 Wochen bis noch nicht Jahr alte Kälber 72 003 639 68 278 486 3) ¼ bis noch nicht 2 Jahre altes zungvieh, und zwar: a. schon zur Zucht benutzte Bullen (Zuchtstiere). b. alles andere †¼ bis noch nicht 2 Jahre alte Jungvieh. darunter zur Zeit der Zäh⸗
lung auf Mashg tellt
zusammen von noch
nicht 2 Jahre altes
F
4) 2 Jahre altes und älteres Rind⸗ vieh, und zwar:
a. Bullen (Zuchtstiere).
b. sonstige Stiere und Ochsen
darunter zur Zeit der Zäh⸗
lung auf Mast gestellt
c. n Färsen und Kalbinnen zusammen 2 Jahre altes
und älteres Rindvieh. überhaupt.
1) unter 1 Jahr alte Schafe Pdmhht H.u 2) 1 Jahr alte und ältere Schafe, 2. t e 8 8 8 8 2* 8 2 2 2 b. Mutterschafe (Zibben).. c. Hammel (Schörse) msammen 1 Jahr alte und ältere ““
b;. 1. Se,gegnn u, e t 9 ömöb 2) von 1 nech nicht 1 Jahr alte “
3) 1 Jabr alte und äl
32 263 305 688 353 124 51 560 063
18 360 169 505 442 890
720 616 429 523 803 059
33 164 343 350 255 535 88 057 490
2 705 382 7 3 088 802 643 2 901 980 379
58 982 276 347 475 360
2443 218 186
2 849 675 822
3 456 505 631 II. Schafe:
163 317 002 54 882 959
224 898 133
273 886 810
127 984 268
328 559 247]
155 406 837
2⁵2 181 501 706 725 016
,„
besiens 1 8 9 Po. „
„828858. 8
gdt vder * 1 du eriere. erzes grctzen Nr. 20 des „Rrichs⸗ und Staats Anzeigers“ vem 4. Fe⸗
1
zählung nicht, wohl aber diesmal ermittelte Gewicht der Schafe ab, so ergiebt sich für die Rinder und Schweine allein ein Gesammtgewicht von 4 608 705 Tonnen gegen 3 998 773 Tonnen am 1. Dezember 1892, d. h. es ist um 15,25 gegen 19,77 vom Hundert in dem vorher⸗ gegangenen Jahrzehnt gestiegen. In letzterem Satze sind allerdings die unter 1 Jahr alten Schweine nicht mitinbegriffen. Noch etwas niedriger stellte sich diese Zunahme bei einer Vergleichung mit dem Verkaufswerthe, bei dem sie von 1892 bis 1900 23,02 Hunderttheile betrug. Da aber die Vermehrung der Einwohnerzahl während der beregten acht Jahre sich auf nur 12,45 Hundertstel bezifferte, mithin hinter der Zunahme des Lebendgewichts der Rinder und Schweine nicht unwesentlich zurückblieb, so geht daraus zweifellos hervor, daß das Anwachsen der Bevölkerung von demjenigen der zu ihrer Verfügung stehenden Fleischnahrung erheblich überragt wurde. Diese befriedigende Thatsache ist der gedeihlichen Fortentwickelung zu danken, in welcher sich unsere Viehzucht während der Berichtszeit befand. Von jenem Gesammtgewicht entfielen auf die Rinder 79,92, auf die Schafe 5,61, auf die Schweine 14,47 vom Hundert. Unter den Rindern behaupteten die Kühe mit 55,41 Hundertsteln des Gesammtgewichts überhaupt die erste Stelle. Es folgten auf sie alles andere ½ bis noch nicht 2 Jahre alte Jungvieh mit 14,10, die sonstigen 2 und mehr Jahre alten Stiere und Ochsen mit 17,17, die 6 Wochen bis unter ½ Jahr alten Kälber mit 1,48, die 2 Jahre alten und älteren Bullen mit 0,68, die ½ bis noch nicht 2 Jahre alten Zuchtbullen mit 0,66 und die unter 6 Wochen alten Kälber mit 0,42 Hundertsteln. Die zur Zeit der Zählung auf Mast gestellten Ochsen von ½l bis unter 2 Jahren machten nur 1,06, die betreffenden Ochsen von 2 Jahren und darüber 1,80 v. H., aus. Zieht man die Unterarten zusammen, so ergeben sich für das bis noch nicht 2 Jahre alte Jungvieh 14,76, für das 2 Jahre alte und ältere Rindvieh aber 63,26 Hunderttheile des Gesammtlebendgewichts. Auch bei den Schafen liegt der Schwerpunkt in den älteren Thieren. Es kamen nämlich auf die unter 1 Jahr alten 1,00, auf die 1 Jahr alten und älteren 4,61, darunter auf die Böcke 0,14, auf die Mutterschafe 3,35, auf die Hammel 1,12 Hundertstel des Gesammtgewichts. Umgekehrt haben bei den Schweinen dem Gewicht nach die beiden jüngsten Altersklassen zusammen die älteste überflügelt; denn es trafen auf die unter 1 Jahr alten 9,31, auf die 1 Jahr und darüber alten indeß 5,16 v. H., davon auf die Zuchteber 0,11, die Zuchtsauen 1,87, die sonstigen Schweine 3,18 v. H. Beim ersten Jahrgange überwogen die t bis noch nicht 1 Jahr alten Schweine mit 6,69 die unter Jahr alten einschließlich der Ferkel mit 2,62 Hunderttheilen des Gesammt⸗ lebendgewichts.
Während der Berichtsperiode hob sich sowohl bei den Rindern wie auch bei den Schweinen fast durchgängig das gesammte Lebend⸗
Le gewicht. Für die Rinder überhaupt stieg es um 12,89, insonderheit für die unter 6 Wochen alten Kälber um 39,39, für das ½ bis noch nicht 2 Jahre alte Jungvieh um 37. 57, für das 2 Jahre alte und ältere Rindvieh um 8,39, für die 6 Wochen bis unter ½¼ Jahr alten Kälber um 5,46 Hundertstel. Viel weiter gehen die Sätze bei den einzelnen Unterarten der zweiten und dritten dieser vier Gruppen auseinander, indem sie bei den ½¼ bis unter 2 Jahre alten, schon zur Zocht benutzten Bullen um 75,72, bei allem anderen ½ bis noch nicht 2 Jahre alten Jungvieh um 36,19, bei den Kühen, Färsen und Kalbinnen um 10,73, bei den sonstigen 2 Jahre alten sowie älteren Stieren und Ochsen um 0,80 v. H. zu⸗, hingegen bei den 2 Jahre alten und älteren Bullen um 43,77 v. H. abnahmen. Es vergrößerte sich das Lebendgewicht für sämmtliche Schweine um 30,33, für die unter 1 Jahr alten derselben um 41,15, für die 1 Jahr alten und älteren um 14,50 sowie unter den letzteren dasjenige für die Zuchteber um 37,09 und für die Zuchtsauen um 51,43 v. H.; es verringerte sich jedoch für die 1 Jahr und darüber alten sonstigen Schweine um 0,33 Hunderttheile. Aus vorstehenden Ziffern geht die wachsende Bedeutung des Borstenviehes, insbesondere des unter 1 Jahr alten, als Volksnahrungemittel hervor. Der gelegentlich dieser Viehzählung auch zum ersten Male ermittelte Ertrag der Bienenstöcke von im Ganzen nur 8 368 547 kg war ziemlich niedrig, weil nach den Aeuße⸗ rungen vieler örtliche Erhebungsstellen 1900 wegen ungünstiger Witterung, schwacher Lindenblüthe u. s. w. von den Stöcken großen⸗ theils gar kein Honig geerntet wurde, diese vielmehr nicht selten sogar mit Winterfutter versehen werden mußten.
Es möge jetzt eine weitere Uebersicht folgen, welche, unbeeinflußt von der Stüͤckzahl, die im Laufe der beregten acht Jahre bei den ge⸗ nannten drei Hauptviehgattungen eingetretenen Gewichtsveranderungen vor Augen führt. Es belief sich
das durchschnittliche Lebendgewicht je eines Stückes in kg am 1. Dezember 1900 1892 g
96,66
bei den Viehgattungen:
I. Rindvieh: 1) unter 6 Wechen alte Kälber . . . 2) von 6 Wochen bis noch nicht Jahr alte Kälber . bis nech nicht 2 Jahre altes
Jungvieh, und zwar: a. schon 8 Zucht benutzte Bullen Rshhhht ..... 1. b. alles andere ¼¾ bis noch nicht 2 AJabre alte Jungvieb.. darunter zur Zeit der Zäblung auf Mast gestellt . zusammen von bis noch nicht “ 2 Jahre altes Jungvieh. 4) 2 Jahre altes und älteres Rind⸗ vied, und zwar:
a. Bullen (Zuchtstiere) . b. sonstige Stiere und Ochsen..
c. Kühe, Fürsen und Kalbhinnen. zusammen 2 Jahre altes und
älterece Rind 6 überhaut
235,57
565,15 556,83
598,97 45012
401,89 2959,74 II. Schafe: 2 1) unter 1 re alte Schafe (Lämmer)
1 Jahr alte und ältere Schafe, — u] 5 9 89 terschafe (Zibben) .. . . 1 Jahr alte und
1 F. rn,. 1¹ t 2 “¹“ I11. Schweine: 94
1) unter ½ Jahr alte Schweine, ein⸗ schlicßlich Ferkeelklkl . . 2) von † bis noch nicht 1 Jahr nlne
3) 1 Jahr alte und ältere, und zwar:
8 iere
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Rindvieh um 8,59 kg oder 2,45 v. H., wogegen dasjenige eines Schweines um 5,75 kg oder 8,19 v. H. fiel. Die Gewichtszunahme erstreckte sich bei den Rindern auf alle Altersklassen und deren Unterarten; sie betrug bei den unter 6 Wochen alten Kälbern 3,55, bei den 6 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alten Kälbern 0,96, bei dem ½ bis unter 2 Jahre alten Jungvieh 7,74 — darunter bei den schon zur Zucht benutzten Bullen 27,04, bei allem anderen Jungvieh 6,89 —, bei dem 2 Jahre alten und älteren Rindvieh 47% und Zwar bei den Bullen 7,61, bei den sonstigen Stieren und Ochsen 8,39, bei den Kühen, Färsen und Kalbinnen 4,97 Hundert⸗ theile. Bei den Schweinen war die Verminderung des durchschnitt lichen Gewichts durch die unter 1 Jahr alten Thiere einschließlich ver Ferkel hervorgerufen, für welche sie 7,45 Hundertstel ausmachte; be den 1 Jahr alten und älteren hob sich das Gewicht um 5,12, und zwar bei den Zuchtebern um 7,17, bei den Zuchtsauen um 9,60, bei den sonstigen 1 Jahr alten und älteren Schweinen um 3,62 Hundertstel. Hieraus ist zu entnehmen, daß bei der Zucht der jungen Schwein der Nachdruck hauptsächlich auf eine rasche Vermehrung und nicht auf eine schwere Beschaffenheit gelegt wurde, welche hinwiederum für die Aufzucht der älteren, insbesondere der Zuchtthiere, maßgebend war.
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8 Zur Arbeiterbewegung. 5 Von den in Berlin infolge der Maifeier ausgesperrten Arbeitern (vgl. Nr. 105 d. Bl.) ist nach der „Voss. Ztg.“ der größte Theil wieder eingestellt worden. 1200 Entlassene waren am Dienstag noch ausständig; in der Hauptsache sind es Tischler, Maurer und Zimmerer.
Der Präsident der Vereinigung der Bergarbeiter Amerikas Mitchell gab, einer Meldung des „W. T. B.“ aus Scranton zufolge, bekannt, daß der Exekutiv⸗Ausschuß von drei Bezirken der Vereinigung der Anthracit⸗Bergarbeiter am Dienstag eine Versammlung abgehalten habe, in welcher beantragt sei, daß alle schwebenden Fragen mit den Arbeitgebern einem unparteiischen Schiedsgericht unterbreitet würden, das von der industriellen Abtheilung der bürgerlichen nationalen Vereinigung gewählt werden solle. Der Antrag wurde den Arbeitgebern telegraphisch übermittelt.
Knunst und Wissenschaft.
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In der Mai⸗Sitzung der Archäologischen Gesellschaft be sprach der Oberlehrer Pomtow die athenischen Weih⸗ geschenke in Delphi. Er kam zu dem Ergebnisse, daß der Thesauros genannte Bau nicht aus einer Kriegsbeute, sondern aus einem anderen, nicht näher erkennbaren Anlasse, der älter sein muß als die Perserkriege, etwa von Kleisthenes nach der Aufrichtung der Demokratie, gestiftet sei. Betreffs der sogenannten Halle der Athener nimmt er an, daß sie für die salaminische Beute errichtet worden ist. Der Direktorial⸗Assistent der Königlichen Museen Dr. Zahn sprach sodann über die Ausgrabungen der Italiener und Engländer in Kreta. Die Paläste in Phaistos und Knossos wurden durch Pläne und zahlreiche Lichtbilder zur Anschauung gebracht. Auffallend groß ist die Uebereinstimmung beider im Grundplan wie im terrassenförmigen Aufbau. Als Glanz⸗ stück der Architektur ist in Knossos ein Saal mit Obergeschoß her⸗ vorzuheben, hinter dem ein säulengeschmückter Lichthof und ein eben⸗ falls mit Säulen geöffnetes, großes Treppenhaus angelegt ist. Alles, was wir von der Architektur der mokenischen Epoche in Griechenland kannten, wird durch die Entdeckungen in Kreta weit übertroffen. Der Höhe der Baukunst entsprechen auch die Einzelfunde, die besonders in Knossos sehr reichlich sind: Reste von Fresken mit lebensgroßen Figuren, bemalte Stuckreliefs, mit Reliefs geschmückte Steingefäße, ein großes Spielbrett, aus den ostbarsten Stoffen hergestellt, eine ungemein große Zahl von Thontäfelchen, die mit vorgriechischen Schriftzeichen ganz bedeckt sind.
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Theater und Mufik. Königliches Schauspielhaus. 8
Die Meisterspiele, welche am Dienstag im Neuen Königlichen Opern⸗Theater erfolgreich hegonnen hatten, nahmen gestern im Schau⸗ spielhause mit dem ersten Gesammtgastspiel einer auswärtigen Bühne, und zwar des Königlichen Hof, und National⸗Theaters in Möünchen, ihren Fortgang Zur Darstellung gelangte Otto Ludwig’s Trauerspiel „Der Erbförster“, ein „das seit dem Tode Berndal's und Krausees nicht mehr im Sxielplan der hiesigen Königlichen Bühne erschienen ist. Zuletzt ging es in Berlin im Schiller⸗Theater in Scene, und es stellte sich dabei heraus, daß das Stüc tretz mancher Schwäächen noch eine erschütternde Wirkung auszuüben vermag. Das zeigte sich in ver⸗ starktem Grate bei der gestrigen Aufführung, welche von der Leistungs⸗ fähigleit der Münchener Hofbühne heredtes Zeugniß ablegte; nicht allein war der außere Rahmen der Vorstellung der Stimmung, die das Ganze beherrscht, vortrefflich angevaßt, sondern vor allem war diese Stimmung selbst im Zusammenspiel mit einem Feinsinn heraus⸗ gearbeilet und festgehalten, der den Zuschauern die größte Achtung vor der Regickunst des Intendanten von Pessart einflößen mußte. Auf aleicher Höhe standen die Leistungen der einzelnen Darsteller; das war Wakrheitekunst im besten Sinne, kein Suchen nach naturalistischen Effekten, durch welche der große Zug des Ganzen ge. fährdet wurde, sondern ungekünstelte, aber charakteristische Einfachbei in seder Beuehung! Die wichtige Hauptrelle des Försters Ulrich srielte Herr Wilhelm Schneider eiwas anders, als man sie sonst zr sehen gewohnt ist vielleicht auch nicht ganz so knorrig und bärbeißig, wie diese Gestalt dem Dichter vorgeschwebt haben 2* aber doch ein⸗ beitlich in der Auffassung und naturgetreu in der Wirkun Er be⸗ tonte weniger den Eigensinn als die unerschütterliche Recht ichkeit dee Mannes, den sein unnachgiebiges Wesen schlieslich su Grunde richtet. Sein Wierpart, der reiche Fabrikherr Stein, fand in dem bier noch in bester Erinnerung sichenden Ferdinand Suske einen nicht minder guten Vertreter, und die Söhne der beiden wurden von Herrn Mattbhieu Lätenkuchen und Herrn Heinz Monnard ebenso angemessen und temperamentrell verkärvert. In der Exrisode des kettunkenen Buchjägers fiel Herr Karl Häusser durch seine frische, unübertriebene Darstellung auf, die ihm lebhaften Beifall bei offener Scene eintrug. Die Toamen Cenrad ⸗Ramlo (Sexhie), Schneider (aricz, die Herren Walrdau (Wilbelm,, Gris (Wilkens). Basil Würticb) u. A. vervellstandigten in anerk ester Weise das einwandfreie Ensemble. Das likum, welches dasß
aus in allen Thalen füllte, gab seiner Zufriedenheit durch lebbaften Beifall Ausdruck.
Neues Königliches Opvern⸗Theater.
Der per zweite Abend der Verdi⸗Festspiele verliet chenso glänzend wie der erste, der Saal war sast überfüllt, und der Bchall nahbm zumerilen einen erotisch nennenden Cbatakter an. Gegeken wurde A1d 2“, ein Werk. ches der Meister bckangtlich seiner Zeit auf Bestellung ale Festever zur Erd sseter des Suchz⸗
künstlerif Bedecu aber keinckmegs einer Gelegen t Der dekora⸗ „ welcher in ihm entfaltet., der große Aufwand, in ü2. und instrumentaler t afener win, Verbindu mit der sselnden Handlung reüla motiviert und nicht rein äͤußerlich dem Gan aufgezwungen. Wats an der Auffükr am Mutmech am sen Bcgeisterung
erwecktt, wat — meht noch als die dutchwegt einungen tie stauncnewertbe Praz mit welcher der tige Arvarat arbeitetr. Herr ürture Wigna leitete besenders in dem Alünzenden Finale des preiten Aktes die scinem Taktstock unterstellten Mafsen mit ciner dabet die schlechtmeg hewun⸗ geicchtiertigt. das
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