1903 / 101 p. 38 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

86]) Falls die mit Preßsteinen beladenen Wagen auf dem Trans⸗ porte mit Planen des liefernden Werks bedeckt werden, so ist für Einzelfall eine Planenleihgebühr in Höhe von mindestens einer Mark in Rechnung zu stellen.

7) Falls sich bei Verladung der unter II, 5 bemerkten Mengen infolge zu hohen Feuchtigkeitsgehalts der Preßsteine ein höheres Ladegewicht als 10 000 kg 55 so dürfen den Abnehmern die ihnen infolgedessen erwachsenen ehrfrachten vom Lieferanten zurück⸗

8 1 III. Allgemeine Bestimmungen. 8

8 ngebot, den Verkauf und die Lieferung von Briketts innerhalb des unter I, 1 bezeichneten Gebietes und von Naßpreßsteinen innerhalb des unter I1, 1 bezeichneten Gebietes sind ferner folgende Bestimmungen maßgebend:

1) Angebote, Verkäufe und Lieferungen nach denjenigen Empfangs⸗ stationen, welche zwar außerhalb der Grenzen der unter I, 1 und I näher ezeichneten Gebiete belegen, aber in dem Preis⸗

mit Preisen ausgeworfen sind, sind den Bestimmungen unterworfen.

zusehen. Abschlüsse, welche mit mehreren Abnehmern in einem Ver⸗ trage gemacht werden, sind als mehrere Abschlüsse zu behandeln.

3) Die Preise sind ab Werk oder ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ist verboten.

Die Preise ah Werk sind so zu normieren, daß von den in dem Preisverzeichnisse für die einzelnen 1““ aufgestellten Grundpreisen die Fracht von der liefernden Grube bis zu dieser Station einschließlich der Anschlußgebühr Zechenfracht in Abzug ge⸗ bracht wird.

Werden die Preise ab Versandstation gestellt, so darf die Anschluß⸗ ebühr nicht mit in Abzug gebracht werden.

Die auf einzelnen Stationen Töppeln, Neue Schenke, Stationen er Weimar⸗Rastenberger Bahn usw. zur Erhebung gelangenden Rangier⸗ und Agentengebühren sowie ähnliche Gebühren müssen mit den im Frachtenverzeichnisse eingetragenen 1.8..2 von den Empfängern

getragen und dürfen bei Berechnung der Werkspreise nicht mit in Abzug gebracht werden.

4) Ersolgt die Berechnung der Ee Lieferungen all⸗ onatlich, so kann den Abnehmern 1 ½ % Diskont bei Barregulierung is zum 20. des der Lieferung folgenden Monats gewährt werden.

Weitere Vergünstigungen Rabatt usw. unter irgend einem Namen zu gewähren, ist untersagt.

5) Bei Lieferungen an Händler muß diesen die genaue Be⸗ obachtung dieser Bestimmungen vorgeschrieben werden, und es haftet

der Lieferant für alle von dem Zwischenhändler gegen diese Bestim⸗

mungen begangenen Verstöße nach der Straffestsetzung unter III, 14.

6) Abschlüsse auf die Zeit vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres dürfen vor dem 15. Januar des hetreffenden Jahres nicht gemacht werden. Abschlüsse über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt.

0 Denienigen Händlern, welche teils nach dem Konventions⸗

gebiet, teils außerhalb desselben Briketts bezw. Naßpreßsteine absetzen,

dearf das außerhalb des Konventionsgebietes Quantum niccht auf dasjenige Quantum angerechnet werden, welches sie zum Bezuge der unter 1, 4 und II, 4 vorgesehenen Vergütungen berechtigt.

Lieferungen nach Stationen, die zwar außerhalb des unter I, 1 und II, 1 namhaft gemachten Konventionsgebietes gelegen, indessen mit Preisen im Preisverzeichnisse versehen sind, dürfen auf dasjenige Quantum angerechnet werden, welches der Berechnung der unter I, 4 und II, 4 vorgesehenen Vergütung zu Grunde gelegt wird; auch dürfen auf dieselben die vertragsmäßigen Vergütungen gewährt werden.

28) Falls für Bahnstationen, welche namentlich in dem angefügten Preisverzeichnisse aufgeführt sind, Preise in dem letzteren nicht aus⸗ geworfen sind, so sind die Angebote, Verkäufe und Lieferungen nach diesen Stationen in Preisen und Bedingungen unbeschränkt.

9) Falls das Angebot oder die Lieferung nach einer Bahnstation

8 welche in dem Preisverzeichnisse nicht aufgeführt ist, so wird der ab Werk bezw. ab Versandstation zu stellende Preis

so berechnet, aus den ab Werk bezw. ab Versandstation gültigen

-rreisen der nächstgelegenen Nachbarstationen, welche das Ver⸗

zeichnis aufführt, das arithmetische Mittel genommen wird.

Werden neue Bahnlinien innerhalb der unter I, 1 und II, 1 Gebiete eröffnet, welche ceinscitig von einer der in Preisverzeichnisse aufgeführten hnstationen aus⸗

ültige 58. F S5eee

g en zugrunde zu legen, welche nach den ionen dieser neuen gemacht werden

10) Bei cinem festen düssh n'hdgn Sbecbaeh n Sale. die bei diesem , 8

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zablen.

13) Derden Brikett?e oder Naßpreßsteine in Bagenladungen direkt an HPersonen abgegeben. welche nicht Händler sind, so erböhbt sich der Preis un drei Nark fer je 10000 kg gegenüber den im Preitverzeichnisse aufgeführten Grundpreisen.

AUls derartige Privatvpersonen gelten auch Konfundereine und solche Bereinigungen, vwelche den gemeinsamen Einkauf von Brennmnaterialien und deren Abgabe zu den annähernden Selbsr⸗ kostenpreisen an ihre Mitglieder bezwecken. Bei Lieferungen an derartige Vereinigangen ist au der Hinhler derpflichtei, den Mehrpreit von dre

Mark ohne jedwede Ricvergitung in Rechnung Iu bellen.

19) Cine Kichtheachtung der vorstehenden Be⸗ immungen verpflictet dems Uedertretenden zur Abp einer Kondenttonalstrafe, 2779. tehn

t

ark iEr jede Ladaang vom 10 0 00 kg betrigt, die

uater Perletzung dieer Bestimmungen geliekert,

verkauft obber zaun Kaufe angeboten vörden is

2) Jeder einzelne Abschluß ist als ein Seea Geschäft an⸗

Anlage 10.

Preisverzeichnis der Braunkohlen⸗, Brikett⸗ und Naßpreßstein⸗Ver⸗

einigungen für das Sächsisch⸗Thüringische Gebiet.

Januar 1902.

Auszug aus den Verträgen, betr. Feststellung der Preisse

und Bedingungen für den Verkauf von Briketts und

Naßpreßsteinen vom 10. Oktober 1901 bezw. vom 1. No⸗ vember 1901.

Das Angebot, der Verkauf und die Lieferung von Briketts und

von Naßpregfleinen nach Eisenbahnstationen innerhalb eines Gebietes,

das begrenzt wird: . nördlich: durch die Bahnlinie Halle Nordhausen-Leinefelde, unter Ausschluß der Stationen dieser Bahnlinie;

( westlich: durch die 8 Leinefelde Dingelstedt —Esch⸗ wege Niederhone Bebra Eisenach Coburg Lichten⸗ unter Ausschluß der Stationen Leinefelde bis Cornberg (vor Bebra);

südlich: durch die Bahntinie Hecgstadt Hof —plauen Reichenbach —Zwickau-— Glauchau —C enng.

1 östlich; durch die Bahnlinie e Cossen. Narsdorf Rochlitz Gr.⸗Bothen Wurzen —Lespzig -— Halle, unter Aus⸗ schlu von Halle a. S.

und nach Eisenbahnstationen, die zwar Söe. dieses Gebietes be⸗

legen, aber mit Preisen im Preisverzeichnisse ausgeworfen sind, darf vom 1. April 1902 ab nicht zu niedrigeren Preisen und nicht zu anderen Bedingungen geschehen, als sie aus den oben genannten Ver⸗ trägen sich ergeben.

1. Briketts.

1) Die Briketts werden in die Eisenbahnwagen entweder in Reihen gesetzt oder in geteilter oder gebrochener Form geschüttet.

Für je 10 t in Reihen gesetzte Briketts gelten für Lieferungen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres die im Periverteichaüss festgestellten Grundpreise; für Lieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August eines jeden Jahres erhöhen sich diese n eseesd Wum fünf Mark und für Lieferungen in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres um weitere fünf Mark.

Für je 10 t ges cat tece Briketts sogenannte Industrie⸗ briketts gelten für Lieferungen in der Zeit vom 1. April bis 31. August eines jeden Jahres ebenfalls die Grundpreise, für Liefe⸗ rungen in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. März des näͤchstfolgenden Jahres erhöhen sich diese Grundpreise Wum den am 1. September für gesetzte Briketts eintretenden Preisaufschlag.

Sollte ein industrielles Unternehmen geschüttete Briketts in ganzer Form verlangen, so dürfen auch diese Briketts zu den Preisen und Bedingungen der Industriebriketts geliefert werden; die Lieferung aber muß auf Grund eines schriftlichen Abschlusses und zwar direki zwischen dem liefernden Mitgliede und dem industriellen Unternehmen ohne Vermittelung eines Dritten erfolgen.

2) Für Lieferungen nach Leipzig (einschl. Vororten), Stötteritz, Schöͤnefeld, Wahren und Leutzsch gilt der im Verzeichnis aufgestellte Grundpreis 18s diejenigen Lieferungen von gesetzten Briketts und von Industriebriketts, die in der Zeit vom 8 Aril bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen; für Liefe⸗ rungen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres tritt für gesebte Briketts ein um zehn Mark und für Industriebriketts ein um fünf Mark höherer Preis ein.

3) rSrteteeile gelten für Verkäufe von Mengen bis zu 500 t einschließlich. Bei festen Abschlüssen von über 500 1000 t kann eine Ermäßigung von 2 für je 10 t

1000 2500 t . 10 t

2500 5000 b 82 2 8 8 . 82

5000 t 8 . . 10 gegenüber den nach 11 und 2 jeweilig gültigen Preisen eintreten.

Diese Ermäßigungen dürfen jedoch erst nach tat“⸗ sächlich erfolgter Abnahme der dazu berechtigenden Mengen berechnet und vergütet werden.

4) Das Angebot und die Liefernng von Sekundaware ist untersagt.

5) der Briketts, die für den and nach dem V ungsgebiet be⸗ t sind, dürfen nur noch Stempel verwendet werden, die neu mindestens 156 mm Länge und mindestens 65 mm Breite haben, und es dürfen auf je 10 t nicht mehr als 28 000 Stück Briketts geliefert werden.

6) Bei der Versendung frisch gepreßter Briketts kann wegen deren Verdunstungsfähigkeit ein dem Gewichte des verdunstenden en ers F, 51 2—2 he. werden, s

g. auf je t betragen darf. Dieses icht muß auf dem Frachtbriefe angegeben werden. Die dafür trägt der 8 8*

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und jeder beteiligte Verein für das liefernde Mitglied als besonderer Abnehmer, der gemeinsame Abschluß gilt als so viele Ab⸗ Lörels. wie besondere Abnehmer beteiligt sind, so daß die vom liefernden Mitgliede etwa zu gewährende Ermäßigung nur für jeden 19 Abnehmer nach den Bestimmungen unter 1 3 und II 3 besonders berechnet werden darf. Die Lieferungen müssen an jeden besonderen Abnehmer selbst und zwar nach seinem Sitze adressiert werden. Deckadressen sind verboten. Alle diese Bedingungen sind in den vechluß. aufzunehmen.

Abschlüsse auf die Zeit über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt. Auf Abschlüsse mit Staats⸗, Gemeinde⸗ und sonstigen Behörden findet diese Bestimmung keine bee.h

Falls irgend ein Abnehmer mit einem Mitgliede einen direkten Abschluß eingeht, so dürfen die darin abgeschlossenen beziehungsweise darauf abgenommenen Mengen nicht einem zweiten Abnehmer auf die Menge angerechnet werden, die dem letzteren nach den Bestimmungen unter I 3 und II 3 Anspruch auf Preisermäßigung gibt.

2) Alle Händler müssen die Bestimmungen dieses Vertrages und etwaiger späterer Abänderungen genau innehalten. In den Ab⸗ machungen mit ihnen muß das ausdrücklich vorgeschrieben werden.

Bei Verstößen von Händlern gegen die Bestimmungen der Ver⸗ träge und etwaiger späterer Abmachungen haftet das liefernde Mitglied nach den Straffestsetzungen der Verträge.

3) Händlern, die teils innerhalb, teils außerhalb des Ver einigungsgebiets Briketts oder Naßpreßsteine absetzen, darf die außerhalb des Vereinigungsgebiets abgesetzte Menge nicht auf die Menge an⸗ gerechnet werden, die zum Bezuge der unter 1 3 und I1 3 vorgesehenen Ermäßigungen berechdigt es sei denn, daß für die Empfangsstation im Preisverzeichnisse Preise ausgeworfen sind.

4) Die Verkaufspreise sind ab Werk oder ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ist verboten, soweit sie nicht durch die Bahnverwaltung vorgeschrieben ist. Die Verkaufspreise ab Werk sind in der Weise zu berechnen, daß von den in dem Preis⸗ verzeichnisse für die einzelnen Empfangsstationen aufgestellten Grund⸗ preisen die Fracht von dem liefernden Werke bis zu dieser Station einschließlich der Anschlußgebühr (Zechenfracht) in Abzug gebracht wird. Werden die Verkaufspreise ab Versandstation gestellt, so darf die Anschlußgebühr von den Grundpreisen nicht abgezogen werden, sondern nur die Fracht.

Die auf einzelnen Stationen etwa zur Erhebung gelangenden Rangier⸗ und Agentengebühren sowie ähnliche Gebühren müssen ebenso wie die Eisenbahnfracht und die Anschlußgebühr von dem Empfänger getragen und dürfen bei Berechnung der Verkausspreise von den Grundpreisen nicht in Abzug gebracht werden.

5) Erfolgt die Berechnung der stattgefundenen Lieferungen monatlich, so kann den Abnehmern 1 ½ % Skonto bei Bar⸗ zahlung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats gewährt werden. Weitere Vergünstigungen irgend welcher Art zu gewähren, ist untersagt.

6) Falls das Angebot oder die Lieferung nach einer Bahn⸗ station innerhalb des Vereiniaungsgebieis erfolgt, die in dem Preisverzeichnisse nicht aufgeführt i so wird als Grundpreis das arithmetische Mittel aus den Grundpreisen der beiden nächst⸗ gelegenen Nachbarstationen, die das Preisverzeichnis aufführt, genommen.

Falls für Bahnstationen, die namentlich in dem Preis⸗ verzeichnisse aufgeführt sind, Preise nicht ausgeworfen sind, so sind die Miegfleder bei Angeboten und Verkäufen nach diesen Stationen in den Preisen und Bedingungen unbeschränkt.

Angebote, Verkäufe und Lieferungen nach Empfangsstationen, die war außerhalb des Vereinigungsgebiets belegen, aber mit

reisen im Preisverzeichnisse ausgeworfen sind, sind den Bestimmungen dieses Vertrages unterworfen.

7) Werden neue Bahnlinien innerhalb des Vereinigungs⸗ gebiets eröffnet, die, einseitig von einer der im Preisverzeichnisse auf⸗ geführten Bahastationen ausgehend, an andere Bahnstationen nicht angeschlossen sind (sogen. Sackbahnen), so ist der für die Anschluß⸗ station gültige Verkaufspreis auch denjenigen Angeboten und Liefe⸗ rungen zugrunde zu legen, die nach den Stationen dieser neuen Bahn⸗ linien gemacht werden. In Zweifelsfällen erfolgt die Festsetzung der Preise für derartige Stationen durch den Aueschuß.

A innerhalb des Vereinigungsgebiets neue Bahnlinien eröffnet, die nicht Sackahnen sind, so stellt der Ausschuß die Grund⸗ preise für die Stationen dieser Bahnlinien fest und teilt sie mit. nach dieser Mitteilung dürfen Lieferungen nach solchen Stationen

olgen.

8) Falls während der Gültigkeit eines Abschlusses allgemeine rachter ftabigangen für die in Betracht kommenden Lieferungen treten, so, erhöhen sich die Verkaufspreise für die Lieferungen um

die Hälfte der Fracht Sollten die 88 eine Erhöhung erfahren, so ermäßigen si Verkaufspreise für die Lieferungen um die Hälfte der Frachterhöhung.

Sollten durch die Eroͤffnung neuer Bahnlinien ermäßigungen eintreten, die nicht alle Mitglieder bhetreffen, die Preise für die in acht kommenden Stationen den

schuß neu festgesetzt und zwar in der Weise, daß die Abnehmer erhalten, die wenigstens Hälfte der

igung erreicht. simmwncen unter 2I auch für bestehende Abschlüsse,

ten der len sie des den Abnehmern als Bedingung in üss Die Aenderu di cllt se Mit⸗ ind den Abnehmern teisänderungen noch ver . in gesicherter Weise —2 Lr

9) Konsumvereine und solche Vereinigungen, welche den gemeinsamen Einkauf pon Brennmaterialien be⸗ zwecken, werden in dem Falle als Händler betrachtet wenn sie sich in den Abschluͤssen schriftlich verpflichten, die Brikette und Naßpreßsteine nur zu den Bedingungen und mindestens zu den Preisen der Vereinigung weiter⸗ lugeben; jedoch dürfen ihnen die unter 1 3 für die Ent⸗ 8216 größerer engen Briketts 215esenzen Er⸗ mäßigungen nicht über die Höhe von drei Mark für je 109 hbinaus gewährt werden.

10) Berkaufen Mitglieder Brikette oder Naß⸗ preßsteine in Wagenladungen unter Umgedung des Händlers 882 **9**7, so erhoͤbt sich des dHum drei Mark für je 10 t gegenüber den nas

1 u. 2 und UMlu jeweil Ub Preisen. Al Umgehung des Händlers gilt auch der Absatz andie unter III näber bezeichneten Vereinigungen wennsie die vorgesériebene veecse beer

racht⸗

bernehmen oder nicht innehalten. In diesen Falle ist auch der bHaindler verpflichtet, den Mebr⸗ vreis von drei ses ss - 10 t aber die jeweiligen preise ohne jedwede Raücvergstung, zu erhebes und eb muhßz die Gin . diese Sebessiee Hluhscheine bei Androbhungde vertragsémäaißigen Strafe vorgeschrieben werden.

mit weniger als 15: Frachtbctras

t 11) Falls Wagen ven 15 —— 221,beöX1-1ö 7— von 1 worden sind. 200

Ltrs

Anlage 11.

1

Preisverzeichnis der Braunkohlen.⸗, Brikett⸗ und Naßpreßstein⸗ Vereinigungen für das Sächsisch⸗Thüringische Gebiet. Januar 1903.

Auszug aus den Verträgen, betr. Feststellung der Preise nd Bedingungen für den Verkauf von Briketts und daßpreßsteinen, vom 10. Oktober 1901 bezw. vom 1. No⸗ vember 1901.

Das Ihn der Verkauf und die L

von Naßpreßsteinen nach Eisenbahnstatione das begrenzt wird:

a. nördlich: durch die Bahnlinie Halle Nordhausen —Leine⸗ fellde, unter Ausschluß der Stationen dieser Bahnlinie;

westlich: durch die Bahnlinie Leinefelde Dingelstedt —Esch⸗ wege Niederhone —Bebra-—Eisenach -Coburg-Lichtenfels

Hechstadt, unter Ausschlu Stot Leinefelde bis Ferabeng (bor Beorz. chluß der Stationen Leinefelde b

. südlich: durch die Bahnlinie H Reichenbach —-Zwickau- Glauchau 87 Themnitz;

Rochlitz —Gr.⸗Bothen —Wurzen-— Leizig er Aus⸗ schluß von Halle a. S. zen-Leipzig Palle unter Au

und nach Eisenbahnstationen, die zwar außerhalb dieses Gebietes be⸗ legen, aber mit Preisen im Preisverzeichnisse ausgeworfen sind, darf vom 1. April 1903 ab nicht zu niedrigeren Preisen und nicht zu

anderen Bedingungen geschehen, als sie aus den oben genannten Ver⸗ trägen sich ergeben.

1

ijeferung von Briketts und n innerhalb eines Gebietes,

stadt —Hof Plauen

unbeschränkt.

Die Stationen der Kleinbahn Gera— Meuselwitz —Wuitz sind

I.

1) Die Briketts werden in die Eisenbahnwagen entweder in Reihen

gesetzt oder in geteilter oder gebrochener Form geschüttet.

Für je 10 t in Reihen gesetzte Briketts gelten für Liefe⸗ rungen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden. Jahres die im Preisverzeichnisse festgestellten Grundpreise; für Lieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August eines jeden Jahres erhöhen sich diese Grundpreise um fünf Mark und für Lieferungen in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. Rär. des nächst⸗ folgenden Jahres um weitere fünf Mark.

„Für je 10 t geschüttete Briketts sogen. Industrie⸗ briketts gelten die Grundpreise fürs ganze Jahr.

Sollte ein industrielles Unternehmen geschüttete Briketts in ganzer Form verlangen, so dürfen auch diese Briketts zu den Preisen und Bedingungen der Industriebriketts geliefert werden; die Lieferung aber muß auf Grund eines schriftlichen Abschlusses, und zwar direkt zwischen dem liefernden Mitgliede und dem industriellen Unternehmenohne Vermittelungeines Dritten, erfolgen.

Werden Abschlüsse mit industriellen Unternehmen auf Lieferung von geschütteten ganzen Briketts nach der Bestimmung im vorigen Absatz dafche ngenten oder Händler herbeigeführt, so darf diesen sar solche Geschäfte eine Provision von zwei Mark für je 10 t gelieferter anzer Industriebriketts gewährt werden; es ist aber der Name des

Pändlers oder des Agenten mit der Anzeige des Abschlusses dem Vor⸗ sitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

2) Für Lieferungen nach Leipzig einschl. Vororten (unter Leipzig einschl. Vororten sind zu e 1) alle Bahnhöfe von Leipzig, also Bayperischer, Berliner, Dresdener, Eilenburger, Magde⸗ burger und Thüringer Bahnhof; 2) Leipzig⸗Connewitz; 3) Leipzig⸗ Eutritzsch; 4) Plagwitz⸗Lindenau), Stötteritz, Schönefeld, Wahren und Leutzsch gilt der im Verzeichnis aufgestellte Grund⸗ reis für diejenigen Lieferungen von gesetzten Briketts, die in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen; für Feferungen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 81. März des nächstfolgenden Jahres tritt für gesetzte Briketts ein um zehn Mark höherer Preis ein.

Für Kösen und Stadtsulza tritt die zweite Preiserhöhung erst am 1. Oktober jeden Jahres ein.

3) Die Grundpreise gelten für Verkäufe von Mengen bis zu 500 t einschließlich. Bei festen Abschlüssen vonüber 500 1000 t kanneine Ermäßigung von? fürje 10 1

1000 2500 t r.„ 10t gegenüber den nach 11 und 2 jeweilig gültigen Preisen eintreten.

Ermäßi dürfen jedoch erst nach tatsächli olgter vencden⸗ öAe; n.

echnet und

4) Das Angebot und die Lieferung von Sekundaware ist agt. 5 i der Herstell von Briketts, di —AbAFF X. dem sind, bürsen noch Stempel vderwendet werden, die neu mindestens 156 mm Länge und mindestens mm Breite haben, und es dürfen auf je 10 t nicht mehr als 28 000 Stück Briketts geliefert werden. ůr * der Bahnstrecke mit Ausnahme von 8'N [ 28 U 10. b a efern, ane Garantie für die ee größeren Stückzahl als EEEI111 5* Bei de 1 t ikett? üee.e 22ö22 8-ann 1— R; icht d 4 tbri⸗ den werden. * 86,2& ta riefe angegeben Mi⸗ die 88,2,224,Xeü Eben acden. Marken mit fremden Firmen sind ver 1I. Naßpreßsteine. 1) Die im I ne 10 1 verdesgeen Leng, eerrvee 1““ Jadres sich diesen 1

Auf ze 10 t Naßpretsteime dürsen nicht mehr als 9000 Luc 10 000

1 bähr t ark 53-r. 8

2) 12, Leipzig einschl. 2 Für †*½ es 8** 8* 9 e 6 H. „Vellmer.

4 Bahahef; 2) Lemig⸗

Sietteritz,

8..8eeeeass⸗ üer.

35 2 März des nächstfolgenden Jahres tritt ein um neun Mark höherer reis ein. Für Kösen und Stadtsulza tritt die Preiserhöhung erst am 1. Oktober jeden Jahres ein. 3) Die Grundpreise gelten für Lieferungen von Mengen bis zu 500 t einschließlich. Bei festen Abschlüssen von über 500 1500 t kann eine Ermäßigung von 2 für je 10 t 9 2 500 t 6„ 8 10 t gegenüber den nach II 1 und 2 jeweilig gültigen Preisen eintreten. Großhändler, die über 1500 t nach Stationen außerhalb ihres Wohnsitzes abnehmen, können auf diese Bezüge eine weitere Ver⸗ ütung von einer Mark für je 10 t erhalten. Diese Vergütungen sowie die Preisermäßigungen dürfen erst 2 tatsächlich erfolgter Ab⸗ nahme der dazu berechtigenden Mengen berechnet und vergütet werden. 4) Falls sich bei Verladung der unter II 1 bemerkten Mengen infolge zu hohen Feuchtigkeitsgehalts der Prehßiteime ein höheres Lade⸗ gepigt als 10 t ergiebt, so dürfen den Abnehmern die ihnen in⸗

olgedessen erwachsenen Mehrfrachten vom Lieferanten zurückvergütet werden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

1) Jeder einzelne Abschluß ist als ein besonderes Geschäft an⸗ zusehen. Nachtragsabschlüsse erhöhen den Hauptabschluß.

Abschlüsse, die mit mehreren Abnehmern in einem Vertrage ge⸗ macht werden, sind als ebenso viele Abschlüsse wie Abnehmer zu be⸗ handeln.

Wenn die unter III 9 bezeichneten Vereine und Vereinigungen Brennmaterialien gemeinsam kaufen, so gilt jede beteiligte Vereinigung und jeder beteiligte Verein für das liefernde Mitglied als besonderer Abnehmer, der gemeinsame 1Se lgilt als so viele Ab⸗ schlüsse, wie besondere Abnehmer beteiligt sind, so daß die vom liefernden Mitgliede etwa zu gewährende Ermäßigung nur für jeden besonderen Abnehmer nach den Bestimmungen unter 1 3 und unter II 3 besonders berechnet werden darf. Die Lieferungen müssen an jeden besonderen Abnehmer selbst und zwar nach seinem Sitze adressiert werden. 5 sind werboten. Alle diese Be⸗ dingungen sind in den Abschluß aufzunehmen.

Abschlüsse auf die Zeit über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt. Auf Abschlüsse mit Staats⸗, Ge⸗ meinde⸗ und sonstigen Behörden findet diese Bestimmung keine An⸗ wendung.

Falls irgend ein Abnehmer mit einem Mitgliede einen direkten Abschluß eingeht, so dürfen die darin abgeschlossenen beziehungsweise darauf abgenommenen Mengen nicht einem zweiten Abnehmer auf die Menge angerechnet werden, die dem letzteren nach den Bestim⸗ mungen unter 13 und II 3 Anspruch auf Preisermäßigung gibt.

2) Alle Fenre müssen die Bestimmungen dieses gr. und etwaiger späterer Abänderungen genau innehalten. In den Ab⸗ machungen mit ihnen muß das ausdrücklich vorgeschrieben werden.

Bei Verstößen von Händlern gegen die Bestimmungen der Ver⸗ träge und etwaiger sbiherer Abmachungen haftet das liefernde Mit⸗ glied nach den Straffestsetzungen der Verträge.

3) Händlern, die teils innerhalb teils außerhalb des Ver⸗ einigungsgebiets Briketts oder Naßpreßsteine absetzen, darf die außer⸗ halb des Vereinigungsgebiets abgesetzte Menge nicht auf die Menge angerechnet werden, die zum Bezuge der unter 1 3 und II 3 vor⸗ gesehenen Ermäßigungen berechtigt, es sei denn, daß für die Empfangs⸗ station im Prrisverzeichnisse Preise ausgeworfen sind.

9 Die Verkaufspreise sind ab Werk oder ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ist verboten, soweit sie nicht durch die q ist. Die Verkaufs⸗ preise ab Werk sind in der Weise zu berechnen, daß von den in dem Preisverteschnifse für die einzelnen Empfangsstationen aufgestellten Grundpreisen die Feecht von dem liefernden Werke bis 3 dieser Station einschließließlich der Anschlußgebühr efeacheh Abzug

ebracht wird. Werden die Verkaufspreise ab Versandstation gestellt, so darf die Anschlußgebühr von den Grundpreisen nicht abgezogen werden sonbern nur die Fracht.

Die auf einzelnen Stationen etwa zur Erhehung gelangenden Rangier⸗ und tengebühren sowie bnliche müssen ebenso wie die 128* und die Anschl Empfänger getragen und bei Ber von den Grundpreisen nicht in Abzug gebra

5) Erfolgt die Berechnung der udenen Lieferungen monatlich, so kann den Abnehmern 1 ½ % Sconto bei Baar⸗ zahlung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats

gewährt werden. Weitere Vergünstigungen irgend welcher Art zu ge⸗ ist untersagt. vun 2

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die Briketts und Naßpreßsteine nur zu den Bedingungen und mindestens zu den Preisen der Vereinigung weiter⸗ zugeben; jedoch dürfen ihnen die unter I13 für die Ent⸗ Stg größerer Mengen Briketts vorgesehenen Er⸗ mäßigungen nicht über die Höhe von drei Mark für je 10 t hinaus gewährt werden.

10) Verkaufen Mitglieder Briketts oder Naßpreßsteine in Wagen⸗ 7 unter Umgehung des Händlers zum Hausbrand, so erhöht sich der Preis um drei Mark für je 10 t gegenüber den nach I 1 u. 2 und II 1 u. 2 jeweilig gültigen Preisen. Als Um⸗ gehung des Händlers gilt auch der Absatz an die unter III 9 näher bezeichneten Vereinigungen, wenn sie die vorgeschriebene Verpflichtung nicht übernehmen oder nicht innehalten. In 11 ist auch der Händler verpflichtet, den Mehrpreis von drei Mark für je 10 t über die jeweiligen Preise ohne jedwede Rückvergütung zu er⸗ heben, und es muß dem Händler die Einhaltung dieser Verpflichtung im Schlußscheine bei Androhung der vertragsmäßigen Strafe vorge⸗ schrieben werden.

11) Falls Wagen von 15 t Tragkraft mit weniger als 15 t be⸗ laden werden, so hat der Abnehmer den höheren Frachtbetrag selbst zu tragen, der von der Eisenbahnverwaltung erhoben wird.

12) Eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen ver⸗ pflichtet den Uebertretenden zur Zahlung einer Strafe von 10 Gehn) Mark für je 10 t, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages geliefert, verkauft oder zum Kaufe angeboten worden sind. Die Strafe beträgt in jedem Einzelfalle mindestens 200 Mark.

.13) Die Mitglieder dürfen folgende Baisseklausel in die Ab⸗ schlüsse aufnehmen: Wird während der Dauer dieses Abschlusses von der Brikett⸗

bezw. Naßpreßsteine⸗Vereinigung der Preis für die betr. Empfangsstation ermäßigt, 85 tritt die Preisermäßigung

vom Tage ihrer Gültigkeit ab auch für diesen Abschluß in

Kraft, der Händler ist aber verpflichtet, die Preisermäßigung

seinem Unterhändler ebenfalls zu gewähren. 1“

A. Riebeckesche Montanwerke, Aktien⸗Gesellschaft. Sächsisch⸗Thüringische Aktien⸗Gesellschaft für Braunkohlen⸗Verwerthung⸗ Weerschen⸗Weihenfelser Braunkohlen⸗Aktien⸗Gesellschaft. 1 Zeitzer Paraffin⸗ und Solaröl⸗Fabrik. Naumburger Braunkohlen⸗Aktien⸗Gesellschaft.

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Prehlitzer Braunkohlen⸗Aktien⸗Gesellschaft. Braunkohlen⸗Akti sellschaft „Union“.

Grube „Fürst Bismarck“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Waldauer Braunkohlen⸗Industrie⸗Aktien⸗Gesellschaft. Dörstewitz⸗Rattmannsdorfer Braunkohlen⸗Industrie⸗Gesellschaft. Adolph Bleichert, Braunkohlenwerke Neufirchen⸗Wybra. Zechau⸗Kriebitzscher Kohlenwerke „Glück auf“, Aktäen⸗Gesellschaft. Zuckerfabrik Spora, Altien⸗Gesellschaft. Aktien⸗Gesellschaft Ramsdorfer Braunkohlenwerke

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