1903 / 238 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Oct 1903 18:00:01 GMT) scan diff

EI11““ 1 bis 300 bei 3 prozentigem Zinseszins innerhalb

neten Einlagen werden nur unter dem Vorbehalte

gefertigten Sparbuche vorgedruckt und in die Bücher

vVEäͤllena.

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und Abschrift der Titelblatteintragungen 16 Abs. 1) versehenes Konto angelegt.

erolgt die gleiche Eintragung auf dem Konko.

Zins und Zinseszins abgeschlossen

naächsten. Vorlegung übertragen.

4 Tage der Einzahlung und endigt für zurückgezahlte

in GElbing, als T Absendung seitens

das heee.

8 Einholung einer amtlichen Auskunft des Vormund⸗

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8.

30 Jahren sowie das Verzeichnis derjenigen Spar⸗ kassen beigedruckt, mit welchen die städtische Spar⸗ kasse zu Elbing derzeit im Uebertragungsverkehr steht.

Das Sparbuch ist bei jeder Ein⸗ oder Auszahlung und jeder Kündigung vorzulegen. Bei der Abhebung des Restguthabens wird es einbehalten und nach Ab⸗ lauf einer bestimmten Frist vernichtet.

§ 17. Eintragungen im Sparbuche.

In das Sparbuch werden die gemäß § 16 Absatz 1 zu machenden Angaben auf dem Titelblatte sobie alle Einzahlungen, Auszahlungen und Zinsen die⸗ jenigen der Summen mit Zahlen und Buchstaben eingetragen. 8

Jede Eintragung muß, um gegenüber der Spar⸗ kasse zu beweisen, datiert und vom Kassenführer (Rendanten) und Gegenbuchführer (Kontrolleur) unterschrieben sein. Ihr wird, sofern 1b eine Ein⸗ oder Auszahlung betrifft, auch die Nummer des Journals beigesetzt, unter der sie gebucht ist.

Die Namen der mit den Obliegenheiten des ümms und 8* Gegabmführers betamm. Beamten und ihre Namenszüge werden durch Aus⸗ bang im Geschäftslokale der Sparkasse bekannt ge⸗ geben.

Die in den Sparbüchern enthaltenen Eintragungen dürfen durch Radieren, Ausstreichen, Hinzusetzen oder auf sonstige Weise nicht berändert, Blätter aus den Sparbüchern nicht ausgerissen werden, widrigenfalls lediglich der Inhalt der Geschäftsbücher der Spar⸗ kasse beweisend ist. G

§ 18. Mündelsparbuch. Die bei der Einzahlung als Mündelgeld bezeich⸗

angenommen, daß sie vor beendeter Vormundschaft beurm. Pgacichasf sichliebli daurch. h NVo bezw. Pfleger und soweit nichk eine Befrerüng von der Beobachtung der Vorschriften des § 1809 B. G.⸗B. nachgewiesen wird nur mit Ge⸗ nehmigung des oder des Vormund⸗ schaftegerichts erhoben werden dürfen. Dieser Vorbehalt wird dem für Mündelgeld aus⸗

der Sparkasse eingetragen. Auch erhält es auf dem Deckel den Aufdruck „Mündelgeld“.

Verlangen auf Auszahlung stattgibt, zur schaftsgerichts über die Zulässigkeit der Auszahlung

fugt. 19. Buchung. Für jedes Sparbuch wird seitens der Sparkasse bei der ersten Einzahlung ein mit seiner Nummer

Gleichzeitig mit einer Eintragung im Sparbuch

Die Sparkonten werden

gegen das Ende eines jeden Geschäftsjahres unter T

kerücksichtigung von Zins u 9 und die auf⸗ gelaufenen Zinsbeträge in die Sparbücher bei der

Von der Verzinfung der Guthaben. § 20. 42 und Ende. 2 Die Verzinsung der Einlagen beginnt mit dem

Beträge mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Ta Bei Sen n durch die Post oder bei ö und an andere Geldinstitute außer im Sparkassenübertragungsverkehre 30) gilt als Tag der Einzahlung der Tag des ganges der Ein bei der städtischen Sparkasse Rückzahlung der Tag der ieser. insung eines gekündigten Guthabens endigt blaufe der Kündigungsfrist. Die Verzinsung eines Guthabens hört mit dem o Bhesßser ver Arteen Soekkzun parer sich inzwischen 8 hat. 21. Berechnungeart. ium üewvertehre wird bei der der

de onat zu dreißiz, zu dreihunderts Tagen gerechnet; die

Die mit dem

des Sparbuch rf. er Is bei der Kasse gemeldet

nur nach vollen über eine Mark überschießenden

unverzinst), und werden die ergebenden Bruchteile im

5

8 spruch

Die Auszahlung eines Guthabens unterbleibt, in⸗ soweit gegen dieselbe bei der Sparkasse schriftlich oder zu Protoll Einspruch erhoben ist. Der Ein⸗ spruch wird außer wenn er von einer öffentlichen Behörde ausgeht wirkungslos, falls nicht binnen zwei Wochen seit seinem Eingange bei der Sparkasse der Einspruch durch Zustellung einer Arrest⸗ oder einstweiligen Verfügung (§§ 916 ff., 935 ff. Z⸗P.⸗O.)

wiederholt ist. Von der Auszahlung. . . § 27. Sofortige Aszaßlung. 8

Die Sparkasse zahlt auf Verlangen der Sparbuch⸗ inhaber die Guthaben in Beträgen jeder Höhe in der Regel sofort aus.

8 28. Auszahlung nach Kündigung,

Die Sparkasse ist jedoch insbesondere bei größeren Beträgen jederzeit befugt, falls der Vorstand von einer sofortigen Rückzahlung Nachteil für sie er⸗ wartet, die Auszahlung nur nach Maßgabe folgender

Vorschriften stattfinden zu lassen: .. Beträge⸗ bis- eintuundsstemrkeinschkießlich müssen jederzeit sofort ausgezahlt werden. Die Aus⸗ zahlung eines weiteren derartigen Betrags von dem⸗ selben Guthaben (desselben Sparers) innerhalb des⸗ selben Monats kann von Einhaltung einer zwei⸗ wöchigen Kündigungsfrist, diejenige eines höheren Betrags von der Einhaltung der unter b vor⸗ ö“ Kündigungsfristen abhängig gemacht werden;

b. es kann die Einhaltung folgender Kündigungs⸗ fristen verlangt werden:

von einem Monat bei Summen von mehr als 100 500 ℳ,

von sechs Wochen bei Summen von mehr als

von drei Monaten bei xberen Summen.

Weitere Kündigungen brauchen imger erst nach Ablauf dieser Fristen für zulässig erachtet werden.

Die Kündigng bedarf zu ihrer Gültigkeit der Ein⸗ tragung im Sparbuche durch die Sparkassenbeamten 17 Abs. 2) und auf dem Sparkonto.

Die Sparkasse ist ihrerseits zur Kündigung von Guthaben befugt, und zwar mangels anderweiter Abreden 14. Abs. 4) mit Einhaltung der Kün⸗ deferhsfristen scihrer bb.

Auch ist sie zur sofortigen Auszahlung der seitens der Sparer gekündigten Guthaben berechtigt.

. 29. Verkehr mittels der Post.

Die Einzahlangen, Kündigungen und Auszahlungen können unter Beobachtung der Vorschriften des § 16 Absatz 1 und 4 auch mittels der Post erfolgen.

„Die Uebersendung von Geldbeträgen geschieht seitens der Sparkasse beim Mangel anderweiter vom Sparbucheinsender gegebener Anweisung unter voller Wertangabe, diejenige des Sparbuches mittels ein⸗ geschriebenen Briefes.

Die Postscheine über die von der Sparkasse be⸗ wirkten Sendungen-beweisen zu Gunsten der Spar⸗ sass wenn nicht binen-2 Wochen seit ihrer Aus⸗ stellung von dem Adressaten eines Geldbetrages oder Sparbuches wegen Ausbleibens oder wegen Un⸗ richtigkeit der Sparkassensendung bei dem Magistrat Einspruch erhoben worden ist.

Alle von der Sparkasse verauslagten Postgebühren werden vom Sparer getragen und von dessen Gut⸗ haben entnommen.

8 §,. 30. Uebertragungsverkehr.

Die Sparkasse bewirkt auf die Ueber⸗ tragung der Guthaben Abziehender an die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes sowie die Einziehung der Guthaben aus auswärtigen Sparkassen für An⸗ —* trage ist das Sparbuch b „Dem Antr das Sparbuch beizufügen. Ueber seinen Empfang erteilt die G eesaufe eine Be⸗ scheinigung, gegen deren Rückgabe die Aahändigage eeesrmh eselbehnußg o. „Die Verzinsung der Guthaben wird durch die Uebertragung nicht unterbrochen.

Je nachdem die Uebertragung spätestens am 15. rs Monats oder aber nach demselben erfolgt, hat entweder die empfangende oder die absenden Svparkasse das Guthaben in der bei ihr üblichen Weise für den ganzen Monat 5 insen.

itpunkt der Uebertragung gilt die lieseeng des

vs bei der oder seine Einzahlung auf das „Reichsbank⸗Girokonto“.

Die der Uebertragung trägt in jedem Falle die em kasse bis zur Höhe von etwaige Mehrkosten der S

Eine Uebertragung findet nur statt, wenn die

timmungen

vorstehenden . koffrs für beide beteiligte Spar

Die e ist bei der Chertmxen⸗ Gut⸗ auswärkt 4-1— zur Löe on

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der für der Guthaben bestehenden sat ungsm oder besonderz

Aufgebet. 89 die Vernichtung eines Fer heger Fezif

LIagen durch

mindestens zehn Mark aufweisen, sind gegen das Ende des dem Eintritte der Verjährung vorausgehenden Ges 1—2 unter Angabe ihrer Kontonummer und des Namens ihrer Sparer durch Bekanntmachung gemäß § 45 Abs. 1 öffentlich aufzurufen. Die Kosten fallen den beteiligten Sparern zur Last. § 33. Kosten und Gebühren. Bei Ein. oder Auszahlungen fallen den Sparern mit Ausnahme etwaiger Postgebühren 29) Kosten

nicht zur Last. § 34. Verwaltungskosten.

Für ihr Geschäftslokal im Rathause, für die aus der erfolgende Besoldung ihres Kassen⸗ und Bureaupersonals und für alle sonstigen aus Gemeindemitteln für sie gemachten Aufwendungen zahlt die Sparkasse an die Kämmereikasse eine jähr⸗ liche durch Gemeindebeschluß festzustellende angemessene Entschädigung.

Von der Anlegung der Bestände. § 35. Arten der Anlegung. Die Bestände der Sparkasse sind zinsbar anzu⸗

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—15b0̃ Ausleihung auf sichere Hiotheken, 2) Erwerbung von Wertpapieren,

9 Lombardgeschäfte, M“

4) Ausleihung an Gemeinden usw. gegen Schuld⸗

urkunden,

5) Unterbringung bei anderen Geldanstalten.

Von der Ausleihung auf Hypotheken. § 36. Sicherheit.

Eine Hypothek ist als sicher nur anusehen. wenn sie innerhalb des zweiundzwanzigeinhalbfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrages oder des zwölfeinhalbfachen des staatlich ermittelten Gebäude⸗ steuernutzungswertes oder bei Grundstücken

8 2 4 , 8 ti

Der Wert ist durch Taxe festzustellen, und zwar bei ländlichen Grundstücken durch eine der im Artikel 73 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum B. G.⸗B. (G.⸗S. 1899 S. 177 ff.) genannten Taxen, bei städtischen nur durch eine bei eingehender Erörterung aller den Wert bedingenden Momente aufzunehmenden Taxe des Stadtbaurats oder dessen Seellvertwstesrd. S

Städtische Grundstücke dürfen nur beliehen werden, wenn sie im Stadtkreise Elbing oder in den dem⸗ selben benachbarten Landgemeinden oder Gutsbezirken

gelegen sind. . § 37. Feuerversicherung.

Eine Beleihung von Gebäuden findet nur statt, wenn und so lange sie bei einer hinreichende Sicher⸗ heit bietenden SeeesFnshsernnenncct oder ⸗Gesell⸗ schaft, welche sich zur Wahrnehmung der Rechte der Hypothekengläubiger verpflichtet, in angemessener Höhe gegen Feuerschaden versichert sind.

8⁴ 38. Erwerbung von Wertpapieren.

Die Sparkasse hat mindestens ein Viertel ihrer Aktivbestände in. verbrieften ⸗„Forderungen und Wert⸗ papieren, der im § 1807 Nr. 2, 3, 4 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuches und Artikel 74 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum B. G.⸗B. aufgeführten Arten anzulegen. Die Erwerbung anderer als dieser mündelsicheren Papiere ist ausgeschlossen.

1 §, 39. Vom Lombardgeschäft. Die Sparkasse darf Darlehne gegen Verpfändung von Hvypotheken oder Grundschuldbriefen sowie von Inhaberpapieren hergeben.

Die Hypotheken oder Grundschuldbriefe müssen die im § 36 vorgeschriebene Sicherheit bieten und dürfen nur bis 8 8⁄⁄0 ihres Wertes beliehen werden.

Von Inhaberpapieren dürfen der Regel nach nur die im § 38 erwähnten, ausnahmsweise auch die⸗ jenigen Wertpapiere beliehen werden, welche die Febges 8 Klasse I beleiht.

Dre Beleil gügdelsicherer Nopigre 15⁰ sejeniqè ner S 1 888 * er 78. Papiere 25 % unter dem am Verpfändungstage notierten Kurse und darf bei den letztgedachten 2 pieren niemals über den Nennwert erfolgen. Bei seinemt jedesmakigen Sinken um %% ist der Pfandschuldner nach dem Ermessen des Vor⸗ stands entweder zu verhältnismäßiger Abzahlung hn entsprechender Verstärkung des Pfandes ver⸗

Die Verpfänder sind wegen der ihnen etwa durch Nichtheachtung der Auslosung oder Kündigung der derpfändeten papiere seitens der Sparkasse er⸗ wachsenen Nachteile zur Erhebung von Ansprüͤchen gegen die Sparkasse nicht berechtigt.

Die unter Verpfändung der gemäß Absatz 3 be⸗ leihbaren nicht mündelsicheren Wertpapiere gegebenen

lehne dürfen im einzelnen fünftaufend Mark und insgesamt den dreißigsten Teil der Sparkassenbestände überschreiten.

n. 40. Ausleihung an Gemeinden usw.

42— 1 —2 therzatehe. 2 n Fehegrwan 16 —, Hande⸗ des preußischen Staats sowie leistungs⸗ und rechts⸗ 1 werden. getlot. sie värsen seen Schuldurku urkun e Vorschri

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in Danz § 41. Unterbringung bei anderen die in 35 zbaldige

Vierteljahnl. 3,30 . Probenummer gratlz.

12 breitetste jurgtuche Bezugsstellen: Bei Die vna urtsten⸗Jeitung br11s 2s .2. 23—

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* Vpon dem Reservefonds. 8 42. Bildung. Es besteht ein Reservefonds. „Demselben in jedem 85 seine Zinsen 8 die verjährten Guthaben 8. 32) sowie die nach Abzu sämtlicher Verwaltungskosten verbleibenden Ueben schüsse der Zinseneinnahme solange zuzuführen bis er auf 10 % des Durchschntktzbeteüder, der Gesamtschulden der drei jeweilig letzten Jahre beläuft. Sobald er jedoch 5 % dieses Durchschnittsbetrage erreicht hat, ist ihm nur die Hälfte des Ueberschußts der Zinseneinnahmen zuzuführen. 8 § 43. Verwaltung. Der Meeh ene⸗ wird getrennt von den der Sparkasse verwaltet und aufbewahrt. über ihn besonders Buch geführt. Er ist nach Maß⸗ abe des § 38 zinsbar anzulegen. Kleinere Rest. eträge, bei denen dies nicht möglich ist, sind auf ein Sparbuch mit der Bezeichnung „Zum Reserve⸗ fonds der stäͤdtischen Sparkasse gehörig“ einzuzahlen § 44. Reingewinn. 1 d

Die vcerahegng. erwaltungskasteg. nach Auffüllüng - g.Fe. vesm en verblei 8— Zinsüberschüsse bilden den Reingewinn.

Durch Gemeindebeschluß darf mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten in Danzig seim Verwendung für die Stadtgemeinde Elbing zu

städtischen oder gemeinnützigen Zwecken angeordnet

werden. b § 45. Bekanntmachungen.

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkasfe erfolgen durch Aushang im Sparkassengeschäftz⸗ zimmer sowie durch mindestens einmalige Ein⸗ rückung in die vom Magistrat für seine Veröffent

Bestände Es witd

lichungen bestimmten Zeitungen (zur Zeit Elbinger

ngsdr. Hel db L 51 Ffese Satzung sowie die Auflösung der Sparkasse müssen außerdem durch das Amtsblatt der Königlichen Re⸗ gierung zu Danzig veröffentlicht werden.

Sie sind unter Hinweis auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens dreimal, und zwar Satzungsänderungen und Zusätze in einwöchigen, die Auflöͤsung in ein⸗ monatigen Zwischenräumen bekannt zu machen.

§ 46. Satzungsänderungen und Zusätze. Sparer ungünstiger gestellt werden, freken erst m. Ablauf desjenigen Monats in Kraft, in welchem ihre letztmalige Bekanntmachung erfolgt ist, und zwar Pgenü er allen, welche bis zu diesem Zeitpunkte ihr

uthaben nicht gekündigt 14 Abs. 4 und § 28). Sonstige Aenderungen oder Zusätze erlange mit dem in ihrer Dekongtmaffung angegebenen, vom Vorstande nach seinem Ermessen festzusetzenden Tage Geltung.

47. Auflösung der Sparkasse.

Die Au lösung der Sparkasse darf nur auf Grund eines Gemeinde nse und mit Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz Westpreußen erfolgen. Sie kritte fsühestens- ein mit dem Kblauf einer dreimonatigen Frist seit ihrer letztmaligen Bekannt⸗ machun 8 45).

Die Verzinsung der bis dahin nicht abgehobenen Guthaben hört auf; ihre Niederlegung bei der Hinterlegungsstelle auf Kosten und Gefahr des

parers ist statthaft.

Die Verwendung der Bestände des Reservefonds erfolgt nach Maßgabe des § 44, jedoch ohne daß cs der Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten dazu bedarf.

8 48. Inkrafttretung der Satzung.

Die vorstehende Satzung tritt mit dem 1. des⸗

jenigen Monats in Kraft, welcher auf ihre lett⸗

malge Veröffentlichung 24 des alten Statuts) folgt t dem gleichen Feliduntte treten die bisherigen

statutarischen Be timmungen außer Kraft.

8 i4 6 halken mit die

Der Magistrat.

(L. S.) (gez.) Elditt. Sausse. Das vorstehende„Neue— Statut der⸗i uische Sparkasse zu 2— vom 1. Juli 1903 wird auf Grund des § 52 Absatz 2 des Seee eset vom 1. August 1883 hierdurch von mir bestätigt.

ig, den 15. August 1903.

(L. S. Der Oberpräsident.

) v. Liebermann.

Die vorstehende 2 Sa der städt. kasse zu Elbing“ wird 9. des *α☛ Statuts der städt. Sparkasse vom 291 Mimn 1s hiermit zur Kenntnis der

eUigten gebcaai. Elbinz, den 17. G— Her Berstand der sügt. Sparkʒst. 8 1 8 3 1

Halle 875 ,2 8⁷ von 2 aemp . Status ult . September 1902.

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perlag Otto lHebmonn, Barlin . 33.

Deutsche Juristen Zeitung

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i in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels⸗, Güterres pdeh.3eht vihsmn aser, Rönturfe sowie die Tarif⸗ und Fa rplanbekanntmachungen der Ei

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich. r 2884

Reich erscheint in der 8 8 Tenn, Nummern kosten

Raum einer Druckzeile 30 ₰.

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Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten ie aöcbne 32,

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utschen Reichsanzeiger und Königlich Preußi

Berlin, Freitag, den 9. Oktober

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die Königliche I vhren des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen

ezogen werden.

———V——— * eins⸗, Genossenschafts⸗, Zeichen —— enthalten nd, erscheint auch

Insertionspreis für den

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eträgt 1 50

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anzeiger. 1903.

der Urheberrechtseintragsrolle, über Waren⸗

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edeuten: das D 29 der Anmeldung, Tag der Eintragung, = Waren, Beschr. =—

Nr. 62 841. W.

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fabrik. W: Wollene

Warenzeichen.

schreibung beigefügt.)

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ Nr. 62 847. V. 1972. Klasse 22 b.

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materialien.

und Kopierstifte,

atum vor dem Namen den

Vertrieb von Bleistifte Vertrieb von 9 Blei- Frb⸗, Sch Patengeicre Federhalter, Radier⸗

gummi und vernickelte Bleistifthalter.

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s hinter dem Namen den 88 8 Geschäftsbetrieb, W. Der Anmeldung ist eine Be⸗

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russia⸗Brauerei, Frankfurter Allee 113. erei. W.: Bier.

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i H. 17 9 1903. G.: Ausfuhr⸗ und dain und Fregases .: Farden. . arddelz. Farbdolzertrakte.

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Nr. 62 570. g. 4590.

FreundsLaufbeize

Vertrurd den Mrtalldcnen

Mr. 62 871. G. 4122.

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