Minister für Handel und Gewerbe Möller:
Der Herr Vorredner hat sich bei mir an die falsche Adresse ge⸗ wendet. Das Gesetz über die Warenhäuser ist vom Herrn Finanz⸗ minister eingebracht, und eine Erneuerung des Gesetzes müßte auch durch den Herrn Finanzminister veranlaßt werden. Ich habe nun die Hoffnung, daß heute die Diskussion überhaupt sich in akademischen Grenzen halten wird. Der Herr Vorredner selbst hat ja in Aussicht gestellt und den Wunsch ausgesprochen, daß er und wir uns den Kopf zerbrechen möchten, wie wir das Warenhaussteuergesetz wirksamer ge⸗ stalten könnten. Er hat dann weiterhin durchaus richtig ein Er⸗ kenntnis des Oberverwaltungsgerichts angezogen, worin dasselbe selbst die Grenzen gekennzeichnet hat, innerhalb deren sich etwaige Ver⸗ schärfungen des Warenhaussteuergesetzes zu halten hätten. Das Ober⸗ verwaltungsgericht hat ausgesprochen, es würde nicht zulässig sein, innerhalb der durch die Reichsgesetzgebung gezogenen Grenzen das Gesetz zu gestalten zu einer Erdrosselung der Warenhäuser. Es kann sich also nicht darum handeln, die Warenhäuser wirklich ab⸗ zutöten und das Ziel zu erreichen, das dem Herrn Vorredner vor⸗ schwebt, die Warenhäuser zu beseitigen und die kleinen Geschäfte an ihre Stelle zu setzen, sondern es kann sich in Preußen nur darum handeln, inwieweit man in Einzelheiten Aenderungen beim Gesetz vornimmt, um Uebelstände, die hervorgetreten sind, zu ändern. Dazu aber ist meines Erachtens die Zeit noch nicht gekommen, die Zeit seit Durchführung des Gesetzes ist dafür zu kurz.
Die Entwickelung der Warenhaussteuer ist von dem Herrn Vor⸗ redner schon für die ersten 2 Jahre angegeben worden. Die Zahlen sind vom Herrn Finanzminister im vorigen Jahre hier bekannt ge⸗ geben; ich darf sie nochmals wiederholen. Für das Steuerjahr 1901 gab es 109 Betriebe mit 3 073 905 ℳ Steuer, im Jahre 1902 86 mit 1 913 269 ℳ, 1903 ist die Einschränkung noch weiter vor sich gegangen auf 73 Betriebe; aber der Steuerertrag ist wiederum um eine Kleinigkeit gestiegen auf 1 933 255 ℳ Die Wirkung des Gesetzes ist zweifellos die gewesen, daß die großen allgemeinen Warenhäuser sich in ihrer Zahl eingeschränkt haben, daß dagegen die ganz großen Geschäfte sich weiter ausgedehnt haben (sehr richtig!), um die Wirkung der Steuer dadurch abzublassen, daß man den Umsatz noch mehr steigert und dadurch die Generalkosten verbilligt. Andererseits sind die großen Geschäfte, die alle möglichen Waren führten, dazu geführt worden, nur spezielle Artikel zu führen, sich zu Spezial⸗ geschäften umzuwandeln, dabei allerdings auch erheblich zu wachsen. Meine Herren, ich glaube, es ist ein vergebliches Bemühen, dieser Be⸗ wegung vollständig Einhalt tun, zu wollen. (Abg. Funck: Sehr richtig!) Ich muß auch meinerseits aussprechen, daß ich es für ein durchaus verkehrtes Prinzip halten würde (sehr gut! bei den Frei⸗ sinnigen), wollten wir dazu übergehen, die Intelligenz zu besteuern und zu unterdrücken. (Hört, hört! bei den Freisinnigen.)
Meine Herren, die schlechten Nebenwirkungen, die entstehen, kann man bedauern, man kann sie auch in etwas abschwächen, und das ist durch das Gesetz geschehen. Wie die Entwickelung in den nächsten Jahren weiter sein wird, läßt sich heute in der Tat noch nicht über⸗ sehen, und ich möchte dringend abraten, schon heute den Versuch zu machen, zu einer Abänderung des Gesetzes zu gelangen. (Bravo! links.)
Abg. Funck (fr. Volksp.): Herr Fuchs hat zugegeben, daß von einer Wirkung des Warenhaussteuergesetzes im Sinne seiner Urheber nicht gesprochen werden kann; er teilt uns heute mit, was wir als Ergebnis vor drei Jahren ihm schon vorausgesagt haben. Warum diese ganze Aktion hier im preußischen Abgeordnetenhause seinerzeit eingeleitet wurde, ist bis heute nicht klar; denn eigentlich gehört die Sache in den Reichstag. Daß mein Antrag ebenfalls hier ein⸗ gebracht ist, obwohl auch diese Materie eigentlich in den Reichstag gehört, erklärt sich daraus, daß er ein Gegenzug gegen den Antrag des Zentrums sein soll. Herr Miquel hat das Fiasko des Warenhaus⸗ steuergesetzes selbst vorausgesehen. Herr Fuchs scheut vor der Er⸗ drosselung einiger Warenhäuser nicht zurück. Der Minister hat ihm schon klar gemacht, daß das durch das preußische Gesetz so leicht nicht geht. Schließlich war dies aber sein einziges Argument; denn die von ihm aufgestellte Berechnung hat absolut nichts Ueberzeugendes an sich gehabt. Dagegen macht auch er das rote Gespenst mobil. Wozu müssen nicht die 3 Millionen sozialdemokratischer Stimmen herhalten! Es ist eingetroffen, was Kollege Oeser s. Zt. vorhersagte, daß die varla⸗ mentarischen Verhandlungen über die Warenhäuser lediglich Reklame für sie gemacht haben. Der Rückgang der Zahl der besteuerten Betriebe bedeutet tatsächlich nicht etwa einen Rückgang der Waren⸗ häuser, sondern eine Konzentration der Betriebe. In einer Reihe von Regierungsbezirken wird überhaupt eine Warenhaussteuer nicht erhoben, hier kann also die viel berufene Rettung des Mittel⸗
tandes durch die Aenderung des Gesetzes nicht eintreten. Sehr zu⸗ treffend wurde vor kurzem im „Tag“ dargetan, daß die Konkurrenz eer Warenhäuser keineswegs als schädlich angesehen werden dürfe. Man sollte darin vorsichtig sein, alles auf das Großkapital schieben. Sie (zum Zentrum) haben Fiasko mit Ihrer Hebung es Mittelstandes und mit Ihrem Schutze der nationalen Arbeit gemacht. Die kleinen Leute eröffnen mit Leichtigkeit Geschäfte, ufmännische Vorkenntnisse brauchen sie nicht, die Waren bekommen sie geborgt, und nach einem Jahr müssen sie unter Verlust das Ge⸗ schäft wieder schließen. Dann wird über die Konkurrenz der Großen geschrien. Diese Leute sind es auch, welche die Preise schleudern. Man muß aber bei Beurteilung dieser Dinge nicht an der Oberfläche bleiben, s in die Sache selbst hineingehen. Ich habe schon früher nachgewiesen, wie die Börsengesetzgebung die kleinen Bankiers geschädigt hat. Das Standesbewußtsein der Kaufleute muß viel mehr betont werden. Das Warenhaussteuergesetz wurde aus einem ethischen Gesichtspunkt gemacht, verließ aber den Boden der Gerechtigkeit, und das ist das Schlimmste in der Steuergesetz ebung. Die Besteuerung des Umsatzes ist so ziemlich das Ungerechteste, was es gibt; die Grundlage einer Steuer muß die Leistungsfähigkeit sein. Der Umsatz vollzieht sich unter den 1 Voraussetzungen und ist daher nicht maßgebend für die Leistungsfähigkeit. Im Ausschuß der Steuer⸗ und Wirtschaftsreformer hat sich Herr Jacobskötter zu meiner Freude gegen die Warenhaussteuer ausgesprochen und sie für wirkungslos erklärt. Wenn man einmal die Großbetriebe besteuert, so muß man auch die Großgrundbesitzer besteuern. Unser Antrag führt auf den Weg einer gerechten Besteuerung. Wenn die Gemeinden nicht mit einer Reform der Gewerbesteuer vorgehen, dann muß der Staat für eine solche sorgen. Bei einer progressiven Gestaltung der Gewerbesteuer würde sich niemand beschweren können. Unser Antrag soll einen Anstoß dazu geben, und ich hoffe, das Haus wird den Antrag einer Kommission überweisen Ich bitte Sie, nicht den Weg des trums zu gehen, sondern ganze Arbeit zu machen, “ abzuschaffen und eine gerechte Gewerbesteuer ein⸗ zuführen.
Geheimer Oberfinanzrat Dr. Strutz: Es würde vielleicht be⸗ fremdlich sein, wenn die Verwaltung der direkten Steuern zu diesen Anträgen noch nicht Stellung nähme. Eine Steuer kann sehr gut als Staatssteuer, aber nicht als Kommunalsteuer dienen. Mit dem Erlaß des Gewerbesteuerges von 1290 wurde in der Entwickelung des Staatssteuersostems ein Fortschritt gemacht; schon damals
sagte der Minister von Miquel, bie staatliche Gewerbesteuer für eine Gemeindebesteuerung nicht 1 Grundlage biete. Gemein
ind geeignete Als 1893 die Realsteuern den ven überwiesen wurden, war
man sich darüber klar, daß die staatliche Gewerbesteuer, ebenso wie die
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Grund⸗ und Gebäudesteuer, nicht das Ideal einer kon mnalen Be⸗ steuerung sei, und man meinte, daß die Schaffung eigener Steuern in der Gemeinde von unten herauf erfolgen müsse. Deshalb sah man bei dieser Steuerreform vor, daß die Gemeinden eigene Grund⸗ und Gewerbesteuern einführen könnten. In der ersten Zeit nach der Reform, während der Hochkonjunktur des wirtschaftlichen Lebens, hatten die Gemeinden allerdings auf der Grundlage dieser staatlichen Steuer gute Erfolge; als aber der wirtschaftliche Rückgang kam, merkten die Gemeinden erst, daß sie ihre Besteuerung reformieren müßten. Wir würden diese Bewegung jetzt stören, wenn wir von Staats wegen das Gewerbesteuergesetz ändern wollten. Wenn nach dem Antrage Funck die Kapitalschulden abzugsfähig gemacht würden, so würden die Grund⸗ und Hausbesitzer sofort dasselbe verlangen, und dann würde die staat⸗ liche Grund⸗ und Gewerbesteuer gar nicht mehr als Grundlage für die Gemeinden dienen können, und wir täten besser, sie ganz abzu⸗ schaffen. Es soll ferner die Gewerbesteuer progressiv werden; aber viele Gemeinden haben überhaupt keine Großbetriebe, die sie stärker heranziehen könnten. Wie sollten solche Gemeinden den Steuerausfall decken, wenn die kleinen Betriebe nach dem Antrag Erleichterungen erfahren würden? Die Gewerbesteuer ist überhaupt schon degressiv, die IV. Klasse zahlt etwa nur die Hälfte des Satzes der I. Klasse. Die Gemeinden können auch auf Grund des § 31 des Kommunalabgabengesetzes eine andere Abstufung eintreten lassen. Jedenfalls wäre es falsch, jetzt störend einzugreifen. An dem Grundsatz der Gewerbefreiheit können wir in Preußen nicht rütteln, das ist ein Gebiet der Reichsgesetzgebung. Wie Herr Fuchs das Warenhaussteuergeser. ändern will, ist mir noch nicht ganz klar; das wird sich jedoch in der Kommission zeigen. Weshalb der § 5 des Warenhaussteuergesetzes angenommen wurde, das ersehen Sie aus den damaligen Verhandlungen über das Gesetz; die Regierung erklärte damals, voeß ohne den §, 5 das Geset für sie nicht annehmbar sei. Mit dem Gesetz wollten wir eine gewis e Abschreckung gegen die Gründung neuer Warenhäuser ausüben, und diesen Erfolg haben wir in gewissem Sinne auch erreicht. Nach diesen drei Jahren kͤnnen wir die Wirkungen des Gesetzes überhaupt noch nicht über⸗ sehen, besonders nicht die indirekte Wirkung in der Richtung des Schutzes des Mittelstandes. Eine sehr große Wirkung von dem Gesetz haben wir überhaupt nicht erwartet. Die kleinen Gemeinden, die keine Warenhäuser haben, scheiden hier ganz aus. In 52 Städten haben wir Warenhäuser, die der Steuer unterliegen. In 15 Städten ist eine Erleichterung der übrigen Gewerbesteuerzahler bis zu 100 % des Veranlagungssolls der vierten Klasse eingetreten, in 14 Städten um mehr als 100 %, in 8 Städten um mehr als die Summe der dritten und vierten Klasse und in 10 Städten noch immer um 25 bis 50 % der vierten Klasse. 8
Abg. Eckert (freikons.): Wir danken dem Abg. Fuchs dafür, daß sein Antrag uns Gelegenheit gibt, die Wirkungen des Warenhaus⸗ steuergesetzes zu prüfen. Die Erwartungen, die wir an dieses Gesetz in bezug auf den Schutz des Mittelstandes knüpften, haben sich nicht erfüllt. Die Warenhäuser haben sich zwar nicht vermehrt, aber sie sind größer und ihre Wirkungen immer noch unheilvoller geworden. Im Interesse des Mittelstandes müssen wir die Warenhaussteuer er⸗ höhen. Wir können nicht den Weg des Abg. Funck gehen, das Gesetz aufzugeben und nach dem Grundsatze laisser faire, laisser aller den Mittelstand preiszugeben, um nur die Gewerbefreiheit nicht anzu⸗ tasten. Es gibt einen anderen Weg, und dieser liegt in der Reichs⸗ gewerbeordnung. Wir können an eine Grenze kommen, wo es nicht mehr weiter geht und wir diesen Weg gehen müssen. Ich erblicke nicht wie der Handelsminister in den Warenhäusern die verkörperte Intelligenz, sondern die rücksichtslose Benutzung der Macht des Kapitals. Daß das Ausland keine Warenhaussteuer hat, schreckt mich gar nicht, hat doch der Reichskanzler gesagt: Preußen in Deutschland voran und Deutschland in der Welt voran. Allerdings hat er es nicht mit bezug auf die Warenhaussteuer gesagt. Aber wir wollen hier vorangehen, Sie (zur Linken) kommen hinten nach. Ich bitte Sie, mit uns dahin zu wirken, daß die Warenhäuser nicht dadurch unterstützt werden, daß so viele Leute dorthin gehen, wie es leider auch aus unseren Kreisen geschieht, und ihre Einkäufe besorgen, ohne sich zu vergegenwärtigen, daß sie da⸗ durch den Mittelstand schädigen. Den Antrag Funck verstehe ich eigentlich nicht recht; er kommt mir so vor, wie es in jener Anekdote von 1848 heißt: Als damals die Bürger einer Stadt vor ihrem Bürgermeister ausriefen: wir wollen eine Republik haben, und der Bürgermeister antwortete: Ihr habt ja eine, sagten sie: dann wollen wir noch eine haben! Nach dem Antrag soll eine progressive Gewerbesteuer ein⸗ geführt werden, eine solche haben wir aber schon. Die Abzugsfähig⸗ keit der Kapitalschulden müssen wir entschieden ablehnen. Da wir aber höfliche Leute sind, stimmen wir der Ueberweisung an eine Kom⸗
mission zu.
Abg. Hofmann (nl.): Der Antrag Fuchs kann mir eigentlich eine Genugtuung bereiten, denn meine Anträge, die die Warenhaus⸗ steuer auf eine andere Grundlage stellen wollten, wurden damals abgelehnt. Der Finanzminister hat früher gesagt, die Wirkungen des Gesetzes müßten erst abgewartet werden. Ich hoffte deshalb, heute werde Herr 1 uns Material für die Wirkungen bei⸗ bringen können. as ist nicht geschehen. Mit einem all⸗ gemeinen Gefühl kommt man hier nicht weiter, und die praktischen Wirkungen können Sie heute, nach drei Jahren, noch nicht übersehen. Würden wir das Gesetz jetzt ändern, so würde man dasselbe nach weiteren zwei Jahren über das abgeänderte Gesetz sagen. Ebenso muß ich mich gegen den zweiten Teil des Antrags erklären, der vom Schutz des Mittelstandes gegen die Warenhäuser spricht. In der Vorlage, die in diesen Tagen dem braunschweigischen Landtage zu⸗ gegangen ist, heißt es in der Begründung, daß es nicht Aufgabe eines Steuergesetzes sein könne, das Steuerobjekt zu vernichten. Der zweite Teil des Antvags wäre auf dem Gebiete der Reichsgesetzgebung zu er⸗ ledigen. Ich bin immer bereit, den kleinen Mann vor der Konkurrenz des Großen zu schützen und ihn zu erhalten; deshalb könnte ich mit der Tendenz des Antrags Funck einverstanden sein, aber ich kann für diese Form des Antrags nicht stimmen, zumal die Abzugsfähigkeit der Kapitalschulden mit hineingezogen ist. Hoffentlich kommen wir mit Hilfe unserer Fortbildungsschulen dahin, daß der kleine Gewerbe⸗ freibende mit dem großen in Konkurrenz treten kann.
Abg. Hammer (kons.): Das Wohlwollen des Vorredners kann dem Handwerk allein nichts nützen. Nicht die größere Intelligenz, sondern die größere Kapitalmacht ist das Ausschlaggebende. Der Abg. Funck ist sehr gut unterrichtet, er weiß, daß weder im Handels⸗ ministerium noch im Finanzministerium Wohlwollen für den Antrag Fuchs vorhanden ist. Der Abg. Jacobskötter hat sich nicht so aus⸗ gesprochen, wie Herr Funck behauptet; er hat vielmehr gesagt, er sei ein Gegner der Warenhäuser, wenn er auch die Warenhaussteuer nicht als wirksam anerkennen könne. Mit dem Augenblicke, in dem der letzte große Minister aus einer großen Zeit die Zügel der preußischen Finanzwirtschaft niederlegen mußte, hatte der kleine Mittelstand, ins⸗ besondere der Handwerker, seine größte Stütze verloren. Nur die konservativen Fraktionen, das Zentrum und die Antisemiten halten nun noch ihre schützende Hand über den Mittelstand, und es berührt geradezu komisch, wenn seitens der freihändlerischen Parteien dem kleinen Manne zum Vorwurf gemacht wird, er werfe sich diesen Parteien an den Hals. Die Konkurrenz der Offizier⸗ und Beamtenwarenhäuser wird seitens der davon betroffenen Kreise sehr schwer empfunden. Besonders heftig werden die Beamtenwaren⸗ häuser angefeindet, da man et mit Recht als ein Unrecht empfindet, daß den Gewerbetreibenden, die die Gehälter dieser Beamten mit aufbringen, dieser gute Teil der Kundschaft entzogen wird. Ich habe über zwei Jahre meines Lebens dem Kampfe gegen die Warenhäuser vor der vamaligen Einführung des Gesetzes geopfert und hatte damals gleich das Gefühl, daß eine derartige Steuer nichts helfe. Es hat sich auch in wischen gezeigt, daß die Warenhausinhaber die 2 % vollständig auf die liefernden Handwerker und Fabrikanten abwälzen. Als ich damals an hoher Stelle begründen durfte, daß nur eine progressire Branchensteuer wirken könne, wurde ich be⸗ ruhigt; eine solche sei zur Zeit nicht durchzuführen, davon könne man reden, wenn die Warenhaussteuer nicht genügend wirken sollte. Die von Freund und Feind ausgesprochene Ansicht, daß die Steuer ihren Zweck nicht erreichen werde, ist eingetroffen,
der persönlichen Freiheit und desha
obwohl der Finanzminister das Gegenteil behauptet. uns das Gesetz näher an, so finden wir sofort die Lücken, welche die Erreichung des Zwecks des ganzen Gesetzes vereiteln. Durch die Bestimmung: „Wer bei einem Mindestumsatz von 400 000 ℳ mehr als eine Warengruppe führt, zahlt 2 % Steuern“ wird der Warenhausinhaber geradezu verleitet, nicht nur 2, sondern noch mehr Warengruppen zu führen, da er ja keinerlei Steuern dafür mehr zu entrichten hat als für 2 Gruppen. Sodann ist im § 5 die ein⸗ schneidende Bestimmung enthalten, daß die Warenhaussteuer nicht mehr als 20 % des gewerbesteuerpflichtigen Betrages ausmachen darf. Damit aber nicht genug, ist die Vorschrift, nach der alle an Wiederverkäufer und Verarbeiter abgelassenen Waren nicht der Warenhaussteuer unterworfen sind, eine große Versuchung, sich der Warenhaussteuer nach Möglichkeit zu entziehen; denn niemand prüft, wer Verarbeiter oder Wiederverkäufer ist. Jeder, der es angibt, wird als Wiederverkäufer expediert. Die Umseätze für die solchergestalt geforderten Waren sind nicht warenhaussteuer⸗ pflichtig. So ist es nur zu erklären, daß, während die 17 Waren⸗ häuser in Berlin etwa 40 Millionen Mark Umsatz insgesamt versteuerten, ein Warenhaus allein 40 Millionen Mark Umsatz im Jahre 1903 gehabt haben soll. Hier ist offensichtlich der Ver⸗ schleierung und der Steuerdefraudation eine weite Pforte geöffnet. Wenn nun die Statistik ergibt, daß die Zahl der Warenhausbetriebe von 109 im Jahre 1901 auf 86 im Jahre 1902 und der Steuer⸗ ertrag von 3073 905 auf 1 913 270 ℳ in dieser Zeit zurückgegangen ist, so können diese Zahlen meines Erachtens nichts weiter beweisen, als daß eine Reihe kleinerer Warenhäuser einzelne wenig Plus erbringende Warengruppen wieder abstießen und somit aus der Betriebszahl sowie der Steuergesamtsumme ausschieden. Die riesigen Bauten der schon bestehenden Warenhäuser in Berlin zeigen doch dem blödesten Auge, daß die Zahl der Betriebe wohl, wie z. B. in der Müllerei, abnimmt, die übrigbleibenden aber ins Ungemessene wachsen. Sollen nun diese 86 Steuerzahler ihre Totengräberarbeit weiter verrichten an dem von Staats wegen so notwendigen kleinen Mittelstand, der diesen 86 gegenüber 435 356 selbständige Handelsgewerbetreibende auf⸗ zuweisen hat? Nein, ich bleibe meiner alten Liebe iemg und fordere eine progressive Branchensteuer. Diese können die Warenhausinhaber nicht abwälzen wie die jetzige Steuer, deren 2 % die Lieferanten und Handwerker tragen müssen. Die inanzverwaltung schlug mir meine Bitte, die zehn ersten Waren⸗ äuserumsätze seit Vestehen zu nennen, ab, so daß nichts übrig bleibt, als die Bildung einer Kommission zu beantragen, der die nötigen Einblicke dann gegeben werden müssen. Ich beantrage namens meiner Fraktion, zur Prüfung der Warenhaussteuerergebnisse eine Kommission von 14 Mitgliedern einzusetzen, und erhoffe, daß durch sie der Beweis erbracht wird, daß bei gutem Willen der kleine Mittel⸗ stand sehr gut erhalten werden kann. Aus einer Petition aus Trier ist mir mitgeteilt, daß an der Spitze von Konsumvereinen in großen Städten Königliche Beamte ständen. Da könnte der Herr Minister seine Intelligenz gebrauchen, um diesen Nonsens zu beseitigen, da die kleinen Gewerbetreibenden die Gehälter der Beamten mit auf⸗
bringen müssen.
Abg. Oefer (frs. Volksp.): Der Antrag Fuchs verlangt noch in dieser Session eine Vorlage. So schnell läßt sich die Frage nicht lösen. Herr Fuchs hat uns auch kein Zahlenmaterial zur Beur⸗ teilung vorgelegt. Daß der Mittelstand leide, ist in dieser Allgemein⸗ heit nicht richtig; auch daß er durch die Warenhäuser leide, ist an sich nicht richtig. Erst klagte der Mittelstand über die 50 Pfennig⸗ Bazare; diese waren eine vorübergehende Erscheinung und sind verschwunden, die Klagen des Mittelstandes sind aber geblieben. Und wenn wir die Warenhaussteuer nach dem Antrag Fuchs ändern, werden wir in zwei, drei Jahren wieder dieselben Klagen des Mittelstandes haben. Auch dort, wo keine Warenhäuser sind, klagt der Mittelstand; die Warenhäuser sind nur sporadisch vor⸗ handen. Man wird sie durch eine Sonderbesteuerung ebensowenig unterdrücken können, wie die Konsumvereine. Die Warenhaussteuer hat umgekehrt die Warenhäuser gezwungen, noch schärfere Konkurrenz zu machen. Die Spezialgeschäfte, die man schützen wollte, werden bei dieser Besteuerung schlechter behandelt, denn das Waren⸗ haus kann jeden neuen vielversprechenden Artikel sofort in seinen Be⸗ trieb aufnehmen, das Spezialgeschäft kann es nicht, weil es durch Hinzunahme einer neuen Gruppe sofort der Warenhaussteuer unter⸗ Uegt. Die Warenhaussteuer sollte die Gründung neuer Warenhäuser möglichst verhindern, dann wäre also den bestehenden Warenhäusern gewissermaßen ein Monopol gegeben. Durch die Warenhaussteuer trifft man weniger die Warenhäuser als die deutsche Produktion. Das kaufmännische Geschäftsleben ist im Uebermaß mit Elementen durch⸗ setzt, die gar keine kaufmännische Vorbildung haben; die einzelnen Branchen sind überfüllt, und daher stammen die Klagen über die große Konkurrenz. Der “ spielt sich heute nicht mehr in den Formen ab wie vor dreißig Jahren; heute kann der Kaufmann nicht mehr müßig im Laden stehen und auf die Kunden warten, er muß selbst an die Kundschaft herantreten, er benutzt dieselben Mittel wie das Waren⸗ haus. Die Steigerung der Ladenmieten läßt sich durch die Waren⸗ haussteuer auch nicht verhindern. Ferner hat der kleine Gewerbe⸗ treibende gegen die Genossenschaften zu kämpfen. Das Gensssenschafte⸗ wesen bildet sich immer mehr aus, auch in der Landwirtschaft. Es ist die Tendenz des heutigen wirtschaftlichen Lebens, die Zwischenglieder möglichst auszuschalten. Wir sind durchaus nicht Freunde des laisser faire, laisser aller, wir bekunden das Gegenteil durch unseren An⸗ trag. Wenn Sie (zum Zentrum) mit der Gewerbefreiheit spielen, werden Sie nur den Großen nützen, wie es auch bei der Börsengesetz⸗ gebung gewesen ist, aber gerade den Kleinen schaden, die sich erst hinaufarbeiten wollen. Die jetzige Gewerbesteuer hat keine richtige Progression, unter Umständen kann es vorkommen, daß die IV. Klasse mehr zu tragen hat als die I. Klasse. Der Minister von Miquel hat die staatliche Gewerbesteuer als ungeeignet für die Gemeinden erklärt, ich begreife daher nicht, weshalb der jetzige Finanzminister sie konservieren will, zumal zu einer Zeit, in der wir die unteren Stufen erleichtern wollen. Von der Frlaubnis des Kommunalabgabengesetzes, daß die Gemeinden eine eigene Gewerbesteuer einführen, haben bisher nur wenige intelligente Bürgermeister Gebrauch gemacht. Man flickt hier fortgesetzt nutzlos an der Gesetzgebung herum. Wir wollen zwar alles tun, um den Mittelstand zu heben, z. B. die Schulen verbessern, die Gewerbe⸗ freiheit und das Genossenschaftswesen pflegen und dergleichen; aber den Weg der Warenhaussteuer können wir nicht mitmachen.
Geheimer Oberfinanzrat Dr. Strutz: Ich bin nicht gegen die
pibgrefsih Gewerbesteuer, sondern habe nur gesagt, die Gemeinden
ollen sie machen. Das geschieht auch schon, nicht nur in großen Städten, wo hervorragende Bürgermeister sind, sondern auch in ganz kleinen Ge⸗-
Wir wehren uns nur dagegen, daß durch die Progression unter
meinden. Klassen das Gesamtaufkommen in Ge⸗
Herabsetzung der unteren meinden, die keine großen Betriebe haben, verkümmert wird.⸗
Wenn Herr
wollte die Umgestaltung durch die Gemeindeautonomie. vielleicht nicht
Hammer meint, daß die Warenhaussteuerpflichtigen richtig deklarierten, genau so sorgfältig geprüft werden, wie die Einkommensteuer⸗ erklärungen, und da kann man doch nicht sagen, daß sie mit zu ge⸗ ringer Aufmerksamkeit betrachtet würden. Der Gedanke einer Be⸗
steuerung der Spezialgeschäfte ist schon bei Beratung des Warenhaus⸗
steuergesetzes sehr scharf hervorgetreten, namentlich hat der Abg
Roeren es für ungerecht erklärt, sie nicht zu besteuern.
Abg. Cahensly (Zentr.): Das Gesetz ist unwirksam gema 8
worden durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts, nach dem Verkäufe, die nicht direkt an die Konsumenten erfolgt sind, nicht dem Gesetze unterliegen. Da muß geändert werden.
nicht mehr tragen können. Darum bitte ich um Annahme des An⸗
trags Fuchs. Den Antrag Funck werden wir ablehnen, uns aber der
Kommissionsberatung nicht widersetzen.
Abg. Graf von Molt kesfreikond.. Ich bin gegen alle Beschränkung
8. — b auch gegen alle Ausnahme⸗ bestimmungen. Ich meine, daß gewaltsame Bestimmungen ewentuell fü
Sehen wir
bäuser, die in den Grenzen eines nach dem Gesetze,
Ich be⸗- finde mich nicht in Widerspruch mit Herrn von Miquel; denn auch er
so kann ich ihm sagen, daß diese Deklarationen
Ferner ist es notwendig, den
Steuersatz wesentlich zu erhöhen, damit die Fabrikanten die Abwälzung c nach Patscchen Hemründet Pad, wechi zangen benacgbarte
en Staat eine tödliche Gefahr bedeuten. Meiner Ansicht nach ist eine rrrosselung der Warenhäuser unmöglich; eine höhere Besteuerung lird zu nichts führen. Das ist gerade so, als wenn man einen etwas großen und zu bissigen Hund dadurch unschädlich machen will, daß ban ihm den Schwanz abschneidet. Aber der Hauptgrund meiner blehnung des Antrages Fuchs liegt auf ernsterem Gebiete. Der velcwerker⸗ und Kleingewerbestand wird durch die lockende 1 organa einer anscheinend auf leichtenmn Wege zu reichenden Besserung seiner Lage über deren Ernst Uenneg etäuscht und von seiner Hauptaufgabe, der Organisation und Konzen⸗ ation, der Verbilligung der Produktionsmittel, Aufsuchung bester bsattzgebiete, zweckmäßigster Arbeits⸗ und Betriebsmethode, Durch⸗ hrung der Barzahlung, auch seitens seiner Kunden, was Porund chtig ist, zu sehr abgelenkt. Ich bin mir be⸗ zußt, daß ich mit diesen Worten wenig Anklang finden werde; aber gut, daß auch einmal gegen den Strom geschwommen wird. scht augenblicklich Faschingsstimmung. Heute ist Ascher⸗ ch, und der Aschermittwoch der realen Wirklichkeit ist auch da. ür den Mittelstand heißt es: hic Rhodus, hiec salta! Unsere sllicht aber ist es, die Kunst des Erreichbaren zu üben. lbg. Broemel (fr. Vgg,: Die Worte, die Herr Graf von Moltke hier gesprochen hat, sollten eine Mahnung für einen großen eil des Hauses sein, nicht mit solchen unreifen Gesetzgebungs⸗ porschlägen an das Haus zu kommen. Er hat nachgewiesen, daß diese endenz der Gesetzgebung eine schädliche ist, und daß man darin sich ne größere Beschränkung auferlegen soll, ehe man mit solchen Vor⸗ hlägen in die Parlamente geht. Früher waren nur die Landwirte wileidend, jetzt soll es auch der Mittelstand sein. Wie sollen wir denn as ganze deutsche Volk aus dem überwiegenden Notstand heraus⸗ ingen? Das ist ja schwieriger als die Tat des Chinesen, der sich neigenen Zopf aus dem Sumpfe zog. Der Zusammenhang zwischen gertrieb der Ware und Herstellung derselben ist heute ein so enger, aß ein großer Teil der Fabrikanten für die Warenhäuser ist. Denn benso wichtig wie die Produktion ist der geregelte Absatz der Ware. nd wo ein Kaufmann einiges Kapital hat und intelligent ist, da unn er sich behaupten, Gott sei Dank, trotz aller Warenhäuser.
Hierauf wird die Debatte geschlossen.
Abg. Gamp (freikons.) bemerkt, daß ihm durch den Schluß die Nöglichkeit genommen sei, seine von der Meinung des Abg. Grafen Moltke abweichende Ansicht darzulegen.
Abg. Fuchs verwahrt sich in persönlicher Bemerkung gegen den lusdruck des Abg. Grafen Moltke, daß sein Antrag aus der Karnevals⸗ immung geboren sei; es sei ihm mit dem Antrage durchaus ernst.
Abg. Graf von M oltke erwidert, daß er den Ernst des Antrag⸗ ellers nicht in Zweifel ziehe, sondern nur dagegen gewesen sei, daß v wichtige Dinge in der Faschingsstimmung erörtert würden.
Darauf werden die Anträge Fuchs und Funck der um eben Mitglieder zu verstärkenden Kommission für Handel und Hewerbe überwiesen. 8 „Auf Antrag des Abg. Freiherrn von Zedlitz und eukirch beschließt dann das Haus die Vertagung.
Präsident von Kröcher: Die Beratung unseres Etats steht „daß ich schon lange beabsichtigte, Ihnen Abendsitzungen vor⸗ ischlagen. Ich habe davon bis jetzt Abstand genommen, weil mir om Vorsitzenden des Seniorenkonvents gesagt ist, daß in den parteien wenig Neigung dazu sei. Indessen die Lage ist jetzt so, aß, wenn wir eine Chance haben wollen, den Etat rechtzeitig rtigzustellen, Abendsitzungen nötig sein werden, namentlich wenn ir uns so frühzeitig vertagen, wie z. B. heute. Deswegen werde ich ich zu meinem Bedauern genötigt sehen, Ihnen morgen eine Abend⸗ zung vorzuschlagen. Beschließen können die Herren ja darüber morgen.
Schluß 3 ¾ Uhr. Nächste Sitzung: Donnerstag, 11. Uhr. Etat der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung)
Parlamentarisch e Nachrichten. 1
Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen n den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen nd Westfalen, zugegangen.
Der Abschnitt II, d Urtüren Petreffend die B
der Abschnitt es Gesetzes, betreffend die Verteilung der ffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die Gründung Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, posen, Schlesten, Sachsen und Westfalen, vom 25. August 1876 — Gesetzamml. S. 405 — (Gründung neuer Ansiedelungen), erhält iter Berücksichtigung des Ergänzungsgesetzes vom 16. September 1899 Gesetzjamml. S. 497) nachstehende Fassung:
Wer außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft ein Wohnhaus errichten oder ein dorhandenes Gebäude zum Wohnhause inrichten will, bedarf einer vom Kreisausschusse, in Stadtkreisen von her Ortspolizeibehörde zu erteilenden Ansiedelungsgenehmigung. Vor 8 Fch darf die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt
en.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohn⸗ en betreffend die nlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten nd ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) estgestellten Bebauungsplanes, oder die auf einem bereits bebauten Grundstücke im Zusammenhange mit bewohnten Gebäuden errichtet der eingerichtet werden sollen.
b § 13a.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist ferner in allen Fällen erforder⸗ ch, wenn innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft folge oder zum Zwecke der Aufteilung eines Landgutes oder eines Ceiles eines solchen in mehrere ländliche Stellen ein Wohnhaus richtet, oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus eingerichtet verden soll.
§ 14.
- Ansiedelungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nach⸗ r ist, daß der Platz, auf welchem die Ansiedelung gegründet ie 8” solh durch einen jederzeit offenen Weg zugänglich, oder daß büte Veschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann nur der 88 G achweis erbracht werden, so ist bei Erteilung der Ansiedelungs⸗ nch migung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu bestimmen,
Feemn fruchtlosem Ablauf das polizeiliche Zwangsverfahren eintritt. nficduch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der aͤafstg ung ist die Anwendung des polizeilichen Zwangsverfahrens
8
0C 8 Moorgegenden ist die Ansiedelungsgenehmigung zu versagen, . ge die Entwässerung des Bodens, auf dem die Ansiedelung gründet werden soll, nicht geregelt ist.
Die 2 § 15. 3 anstede Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen die scten g. von dem Eigentümer, dem Nutzungs⸗ oder Gebrauchsberech⸗ Vorstehe 92 dem Pächter eines benachbarten Grundstücks oder von dem grundstsches Gemeinde⸗ (Guts.) Bezirks, zu welchem das zu besiedelnde Guts. 1g gehört, oder von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde⸗ ruch 2. 2 ezirke, an die es grenzt, Einspruch erhoben und der Ein⸗
ich durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme recht⸗ ecüdstach aus der Land⸗ oder Forstwirtschaft, aus dem Gartenbau,
Jagd oder der Fischerei gefährden werde.
§ 15 a. Die Ansiedelungsgenehmigung kann ferner versagt werden, wenn
unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in dessen Nähe belegen ist, Einspruch erhoben und durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen:
„a. daß durch den Betrieb des Bergwerks in absehbarer Zeit Be⸗ schädigungen der Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks eintreten können, denen im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent⸗ lichen Verkehrs durch bergpolizeilich anzuordnendes Stehenlassen von Sicherheitspfeilern vorzubeugen sein würde,
b. daß die wirtschaftliche Bedeutung des uneingeschränkten Ab⸗ baues der Mineralien die der Ansiedelung überwiegt.
§ 15b.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist endlich im Geltungsgebiete des Gesetzes, betreffend die Beförderung deutscher Nasiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 (Gesetzsamml. S. 131) zu versagen, solange nicht eine escheinigung des Vor⸗ sitzenden der Ansiedelungskommission vorliegt, 85 die Ansiedelung mit den Zielen des bezeichneten ie nicht im Widerspruch steht.
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Vor Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die beteiligten Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher (§ 15) von dem Antrage in Kenntnis zu setzen. Diese haben den Antrag innerhalb ihrer Gemeinden (Guts⸗ bezirke) auf ortsübliche Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den Eigentümern, Nutzungs⸗, Gebrauchs⸗ berechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen bei der Genehmigungsbehörde Ein⸗ spruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich durch Tatsachen der im § 15 bezeichneten Art begründen lasse.
Geht Bergbau unter dem zu besiedelnden Grundstücke oder in dessen Nähe um, so ist von dem Antrage auch der zuständige Berg⸗ revierbeamte in Kenntnis zu setzen. Dieser hat den beteiligten Berg⸗ werksbesitzern den Antrag unter Hinweis auf die Befugnis, innerhalb der im vorstehenden Absatz bestimmten Frist Einspruch auf Grund des § 15a bei der Genehmigungsbehörde zu erheben, bekannt zu machen.
Die Einsprüche sind von der Genehmigungsbehörde, geeigneten⸗ falls nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben haben, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen.
Wenn der Einspruch auf Grund des § 15a erhoben wird, so ist die Genehmigungsbehörde zur Einholung einer gutachtlichen Aeußerung der zuständigen Bergpolizeibehörde verpflichtet.
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Ist anzunehmen, daß infolge der Ansiedelung eine Aenderung oder Neuordnung der Gemeinde⸗, Kirchen⸗ oder Schulverhältnisse erforderlich wird, so sind die beteiligten Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsleher und die Vorstände der beteiligten Kirchen⸗ und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozietäten usw.) von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu daß sie binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen bei der enehmigungsbehörde die Festsetzung besonderer Leistungen des Antragstellers für den Zweck dieser Aenderung oder Neuordnung beantragen können.
Erachtet die Genehmigungsbehörde eine solche Leistung für er⸗ forderlich, so hat sie diese in dem Bescheide fesnuscgen oder ihre Fest⸗ setzung einem weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie ist hierbei an die etwa Sbe Anträge nicht gebunden.
Die nsiedelungsgenehmigung kann von dem Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von der Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung haftet, abhängig gemacht werden.
Macht der Antragsteller von der Ansiedelungsgenehmigung Ge⸗ brauch, so ist er zu den Leistungen verpflichtet.
1 “ § 17 a.
Sind für die Ansiedelung im öffentlichen Interesse Anlagen er⸗ forderlich, so kann die Ansiedelungsgenehmigung versagt werden, so⸗ lange der Antragsteller nicht diese Anlagen nach Umfang und Art ihrer Ausführung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung, darlegt und nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen Mittel vorhanden sind, und daß ihre künftige Unterhaltung dem öffent⸗ lichen Interesse entsprechend geregelt ist.
In dem Bescheide sind die dem Antragsteller zu diesem Zwecke aufzuerlegenden Leistungen E 8 8 Pelagen; Z 1uö1“ sind, ist in geeigneten Fällen vor Erteilung des Bescheides die Au seinanderse ’ behörde gutachtlich zu hören. 8 sch 1.“ EE’. Ansiedelungsgenehmigung kann von der Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung der Leistungen des Antragstellers haftet, “ Femnach
Ma er Antragsteller von der Ansiedelungsgenehmigun e⸗ brauch, so ist er zu diesen C 8
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Wird die Ansiedelungsgenehmigung versagt oder nicht schlechthin erteilt, oder werden Einsprüche (§§ 15, 15 a, 16) zurückgewiesen, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller 8 denjenigen, die Einspruch erhoben haben, zu eröffnen.
Ddiesen steht innerhalb zwei Wochen gegen den Bescheid des Kreisausschusses der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren, gegen den Bescheid der Ortspolizeibe hörde eines Stadtkreises die Klage bei dem Bezirksausschusse offen. Im ersteren Falle hat der Vorsitzende des Kreisausschusses einen Vertreter des öffentlichen Interesses zu bestellen. Insoweit der Bescheid Festsetzungen enthält, steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die Be⸗ schwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher Frist die weitere Beschwerde an den Provinzialrat offen.
Die Beschwerde steht aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu, sofern er die Fest⸗ setzungen für unzureichend erachtet, oder die Ansiedelungsgenehmigung ohne solche erteilt ist.
„Wird nach den vorstehenden Bestimmungen ein Bescheid gleich⸗ zeitig im Beschwerde⸗ und im Verwaltungsstreitverfahren angefochten, so ist das Beschwerdeverfahren vorab durchzuführen.
EFine Nachprüfung der nach den § 17 und 17 a getroffenen Fest⸗ setzungen findet im Verwaltungsstreitverfahren nicht statt. Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des § 15 a aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehenlassen von Sicherheitspfeilern nicht für notwendig erachtet, so unterliegt der Bescheid keiner weiteren Anfechtung.
§ 19. Auf den dem Grundeigentum durch die Versagung der An⸗ siedelungsgenehmigung zugefügten Schaden finden, sofern sich Versagung auf einen Einspruch aus § 15a dieses Gesetzes stützt, die Bestimmungen der §§ 148 bis 151 *) des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) Anwendung.
*) § 148. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, 5 3 or Bokrie der bosPzdigto 8 Iör
ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerks. besitzer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. § 149. Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht, so sind die Besitzer dieser Bergwerke gemein⸗ schaftlich, und zwar zu gleichen Teilen zur Entschädigung verpflichtet. Im Verhältnis der Bergwerksbesitzer unter sich ist der Nachweis eines anderen Teilnahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuvielgezahlten nicht ausgeschlossen.
§ 150. Der Berzwerksbefi zer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, welcher an Gebäuden Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den L ergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewoͤhnlicher Aufmerksam⸗
oder anderen Anlagen durch den
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Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beginnt mi — m Ablauf des Tages, an welchem der Versagungsbescheid be docüüng 1- Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Bergwerksbesitzers die Eintragung eines Vermerkes in das Grundbuch h. zu ben⸗ igen. Grundfläch
aß und für welche Grun läche die Ansiedelungsgenehmigung au
Einspruch des Bergwerksbesitzers versagt und welche Bmn gung cef
gezahlt worden ist. 82
0.
Wer vor Erteilung der Aniederungigenehmntgung mit einer An⸗ siedelung beginnt, wird mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder Haft bestraft. Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiter⸗ 1 führung der Ansiedelung verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlagen anordnen.
8. tte Absatz d E“ ’ 8
er zweite atz des § 52**) des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Gesetzsamml. S. 230) wird aufgehoben. 8 Artikel III.
Auf Ansiedelungen, die durch Rentengutsbildung unter Vermitte⸗ lung der Generalkommission nach dem Gesetz, betreffend die Beförde⸗ rung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz⸗ Samml. S. 279), entstehen, finden die §§ 13 bis 16, 19, 20 in der durch Art. I vorgeschriebenen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß Genehmigungsbehörde die Generalkommission ist.
In diesem Falle treten an die Stelle der §§ 17, 17a, 18 des Art. I folgende Bestimmungen:
Ist anzunehmen, daß infolge der Ansiedelung eine Aenderung oder der Gemeinde⸗, Kirchen⸗ oder Schulverhältnisse erforderlich wird, so sind die beteiligten Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher und die Vorsteher der beteiligten Kirchen⸗ und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozietäten usw.) von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen, daß sie binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen die 8 Festsetzung einer besonderen Leistung des Antragstellers für den Zweck dieser Aenderung oder Neuordnung bei der Generalkommission Hein 8g, “
„Ddiese hat das Ergebnis der Bekanntmachung dem Kreisausschusse in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde unter Heifügung nher e 88 8 2 8 „Erachtet der reisausschuß oder die Ortspolizeibehörde eine sol Leistung für erforderlich, se haben sie diese in einem Wgehgtne, flch zusetzen, oder ihre Festsetzung einem weiteren Bescheide vorzubehalten Sie sind hierbei an die etwa gestellten Anträge nicht gebunden. 8
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher Frist die weitere Beschwerde an den Pro vinzialrat offen. 2 8
Aus Gründen des öffentlichen Interesses ist auch dem Vorsitzende des Kreisausschusses die Beschwerde gegeben, wenn er die Festsetzun für unzureichend hält, oder wenn eine Leistung nicht für erforderli “ ü. B 1 3
Die Generalkommission kann die Ansiedelungsgenehmigung von dem Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von 8 Vestellun einer Sicherheit, die für die Erfüllung haftet, abhängig machen. b Macht der Antragsteller von der Ansiedelungsgenehmigung Gebrauch, so ist er zu der Leistung verpflichtet.
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Sind für die Ansiedelung im öffentlichen Interesse Anlagen er forderlich, so kann die Ansiedelungsgenehmigung een “ so lange der Antragsteller nicht diese Anlagen nach Umfang und Art ihrer Ausführung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung darlegt und nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen Mittel vorhanden sind, und daß ihre künftige Unterhaltung dem öffentlichen Interesse entsprechend geregelt ist. Die zu diesem Zwecke dem Antragsteller aufzuerlegenden Leistunge 1 sind von der Generalkommission in dem Bescheide festzusezen. Vor Erlaß des Bescheides ist der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde zu hören. Die Generalkommission kann die Ansiedelungsgenehmi
der Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung der
des Antragstellers haftet, abhängig machen.
Macht der Antragsteller von der Ansiedelungsgenehmigung Ge⸗
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Wird die Ansiedelungsgenehmigung versagt oder nicht schlechthin erteilt, oder werden Einsprüche (§§ 15, 15a, 16) zurückgewiesen, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie denjenigen, die Einspruch erhoben haben, zu eröffnen.
Vor Zurückweisung von Einsprüchen ist der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde zu hören.
Dem Antragsteller sowie denjenigen, die Einspruch erhoben haben,
nach den §§ 17 und 17a
diese
keit nicht unbekannt bleiben konnte. Muß wegen einer derartigen Gesahr die Errichtung solcher An- lagen unterbleiben, so hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Wertsverminderung, welche sein Grundstück dadurch etmea erleldet.
gen die Ansiedelung von dem Besitzer eines Bergwerks, welches
keinen Anspruch, wenn sich aus den Umständen ergidt, daß die Absicht,
dem Versahren nach den §§ 13 bis 17 des
steht innerhalb zwei Wochen gegen den Bescheid der Antrag auf richter⸗ liche Entscheidung durch die Generalkommission offen.
Insoweit der Bescheid Festsetzungen nach § 178 enthält, steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten offen.
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen ein Bescheid gleich⸗ zeitig im Beschwerde⸗ und im Prozeßverfahren angefochten, so ist das Beschwerdeverfahren vorab durchzuführen.
Im Prozeßverfahren sind die Parteien berechtigt, vor Erlaß des Urteils durch die Generalkommission oder das Oberlandeskulturgericht vor diesen Behörden ihre Gerechtsame persönlich oder durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.
Eine Nachprüfung der nach §§ 17, 172a getroffenen Festsetzungen findet im Prozeßverfahren nicht statt.
Erfolgt die Zurückweisung des Ein im Falle des § 15 ℳ aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibebörde das Stebenlassen von Sicherheitspfeilern nicht für notwendig erachtet, so unterliegt der Be⸗ scheid keiner weiteren Anfechtung.
Artikel IV. 8 des im Artikel I bezeichneten Gesetzes vom 25. Angust 6 erhält nachstehende Fassung:
Der zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
In der diesem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird u. a. folgendes ausgeführt: Ddiie Vorschriften üher die Gründung neuer Anfiedelungen daden im Laufe des letzten Jahrzehnts infolge der fortschreitenden Kolonisation erhöh Bedeutung erlangt. Die Aufgaben, welche an die beteiligten Bebörden heramtreten, sind immer größer und schwieriger gewerden. ihre Löfung ist oft zannigfachen Hindernissen begegnet.
Schon seit einer Reihe von Jahren
darüder Klage geführt, daß namentlich in den älteren
geltenden Gesetze ihrem Zweche nicht Insbesondere wird hervorgeh nicht ausrrichten,
privaten und öfentlichen Interessen vor Berimträchtt
u
ud daß sie nicht die erforderliche Handhade gewährss
solche Anlagen zu errichten, nur kandgegeden wird, um jene Vergütuems
iu erzielen.
151. Ansprüche auf Ersatz eimnes d den L. der⸗ ursachten Schadens (§§ 148., 149), welche si nicht au 8
gründen, müssen von dem Beschädigten in b drei Jahren, dem das Dasein und der ÜUrdeder des Schadens zu seiner We grlangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht salls sie vertährt sind.
*8) Ii m der Errichtung der Feuerstelle (§ 47) cine genehmigung erforderlich, so ist in dem Geltungsdereich dom 28. Anguft 1876 (Gesetzsamml. S. 405) das Verfahren den §§ 48 ba 0 des in odigem Artikel Aö Selese⸗
setzes dom 28. Pani
187 m verbinden.
brauch, so ist er zu diesen Leistungen verpflichtet. 1“ 1 8