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zbi do ent znigliche Staatsregierung ist dieser Ansicht beigetreten, und es ist Koloniegenehmigung nachzusuchen, verfuhren sie vielfach in der Ag ZI16e“ Ansiedelungen und Kolonien entgegentreten Feseventzerh. ö“ Se daße se ve neee 18. dac wanlecten 8 3 ; 1 ö· b 8 2 25. 2 ezweckt, aus⸗ solche wurden — und zwar ni ernehmer, sondern
Aus diesen Gründen ist wiederholt die Notwendigkeit einer Ab⸗ des Abschnitts 11 des Gesetzes vom ugust esz 1ö“ Grrzelen aim Ansiedelungsgeng
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änderung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen betont worden. gearbeitet worden. 8 8 v 2- enden geset “ 1 G anken des genannten Gesetzes gungen beantragt, zu deren Erlangung sie nicht des Nachweise Die Königliche Staatsregierung ist dieser Entwickelung aufmerksam Der Entwurf hat den Grundgedanken ge s gun beantraat, zu derenz üithan amahslinigse geprdne⸗ hecs
gebung in den älteren Provinzen in der Tat verbesserungsbedürfti i 1876, so geht auch der Entwurf davon statteten Bericht hingewiesen worden (Druck Nr. 10 Auch der Landtag hat sich mehrfach mit dieser Frage beschäftigt, EEE“ 88 dn auch. zu beschränken ist, Man hat damals die hieraus hergeleiteten Bedenken dadurch 19% . Noh 42 2 79 4 . FrMFRifvEUvTvEHA, HAMn. sss
Grurn 2 elte en de d bei I bie vor wird das Recht zur An⸗ 8 gefolgt und hat sich auf Grund der gesammelten Erfahrungen der unverändert beibehalten Nach mfe mn vird Cö de ee pecteates. vah efes we lmselln Frdnes su. 8 1 1 3 8 Ueberzeugung nicht verschließen können, daß die Ansiedelungsgesetz siedelung anerkannt, das aus persönlichen Gründen nie ngeeng 1 1 9 8 ehn des Banses der Abgesrd disa D R 1 8 d KN l 2 ⸗ 3 öe Faretuncge 1 9 sache von 1876 Reten zum eu en eicl an eiger un onig 1 reu 1 en acl ganzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 18. Februar
Sitzung 2. August 1899 und 26. März 1900 aus, daß die Ansiedelungsfreiheit Ma 88 m; hat 8as . “ Beschlüsse zefaßt; als es . seitigen geglaubt, daß man annahm, ohte Vetehe se esöed⸗ vin Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, für die Schaffung neuer I. die Wahl der Oertlichkeit und immer in der Lage sein, solchen Umgehungsversuchen rech zeitig erfolge gli g2 — II. die Berücksichtigung berechtigter privater oder staatlicher entgegenzutreten. Denn selbst wenn sie im Anfange einzelne Ansiedelin,
Ansiedelungen gesetzliche Bestimmungen zu treffen, welche eine ein⸗ F 1 htigur migungen erteilt habe, könne sie, wenn die Ant U . 85 e Ve „ Interessen dringend erfordert. genehmigungen erteilt habe, könne sie, wenn die Anträge sich mehrc 1 11X4“ 5.2 .“ 18 8 2 heitliche und zweckmäßige Regelung des Verfahrens unter ent Interess ngend erf und somit die Absicht, eine Kolonie entstehen zu lassen, klar 8, (Schluß aus der Zweiten Beilage.) diejenige Leistung festgestellt wird, welche zum Zwecke der für not⸗ in der Vorwoche wurden pestkranke oder wahrscheinlich an der Pef
8 8 kalen Verwaltungsbehörden herbei⸗ I 1 sprechender Beteiligung der lokalen Verwaltungsbeh — Während nach dem oben angeführten Gesetz vom 3. Januar 1845 trete, diesem Vorgehen Halt gebieten, indem sie dann die weitg⸗ wendig erachteten anderweiten Regelung oder der Neuordnung der verendete Nagetiere immer noch in Port Elizabeth Knysna und
8 in eine d eer Gesetze vom 25. August , weice ; — . söchen, daer al 61d 8. Ine Rasgo 1890 und 7. Luli in städtischen Feldmarken nur zu den außerhalb der Stadt oder Vorstadt Erteilung von öö“ 1.“ ben füt In der Erwägung, daß die vorbeschriebenen, bei Anwendung des dffentlicheechtlichen Verhältnisse von dem Unternehmer verlangt East London gefunden. 1891 einzütreten. errichteten Ansiedelungen, auf dem platten Lande dagegen zu jeder Art Gründun 8 Ko 1 v fesch r Fan eite. Gesetzes von 1876 zu Tage getretenen Unzuträglichkeiten sich wer 1 2 „Vereinigte Staaten von Amerika. In San Francisce Dieser Anregung ist die Königliche Staatsregierung nachgekommen“ von Ansiedelung die Genehmigung notwendig war, hat das Gesetz von Praxig. sar aber sfeberg 1g. Nhe is u fül ven. da. Hatfäch h aus der verschiedenen Behandlung der Einzelanstedelung und Iu 8 Feneba e g aber auch einen Einfluß darauf zu ist nach vorläufiger Feststellung am 11. und 13. Januar je 1 Person und hat eine eingehende Prüfung der bestehenden Gesetzgebung vor⸗ 1876 das Erfordernis der Ansiedelungsgenehmigung ohne 1bööbG ordentlich schsierig hi⸗ chti W veraus ift 8 8 Kolonie sowie aus der Schwierigkeit der Abgrenzung dieser pflichtun aß 8. Une. der ihm hiernach auferlegten Ver⸗ an der Pest gestorben. genommen. die Errichtung eines Wohnhauses (beziehungsweise den Umbau eines vor⸗ Gründung einer Ko onte 89 L“ Pe en; beiden Begriffe gegeneinander ergeben haben, ist der Begriff 1 nachkommt, 8 hr die Befugnis erteilt, die Ansiedelung. Brasilien. Mitte Januar wurden aus Pindamonhangaba Sie ist dabei in der Weise verfahren, daß sie, um zunächst eine handenen Gebäudes zu einem Wohnhause) außerhalb einer im Zusammen⸗ klären, daß 8 aä hungen er 1 ö 6 88 1 er ee der Kolonie überhaupt beseitigt worden. Die Entscheidung dar⸗ g e von dem Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, abhängig einem Städtchen an der Hauptbahn, welche Sao Paulo mit Ric Grundlage für ihre weiteren Arbeiten zu gewinnen, die Ober⸗ hang gelegenen Ortschaft beschränkt mit der Begründung, 18 bei hft babesmes Feschenes 1es decheidun 32 8 “ vielf über, ob vor Erteilung der Genehmigung besondere Maßnahmen 3 mAmagerf its Ee, 1 1 8 de Janeiro verbindet, einige Pestfälle sowie eine auffallende Ratten⸗ präsidenten der älteren Provinzen zur gutachtlichen Aeußerung über Errichtung von Wohnhäusern in geschlossenen . edenhacht . ericht 1g geaer 1 362 Bn er 828 8890 verh valbe behufs Wahrung der öffentlich erechtlichen Interessen zu treffen vvTö ür n each e Festset ung der Leistung des sterblichkeit gemeldet. Die Stadtverwaltung hatte sich wegen der zu die der Abänderung bedürfenden Punkte der dort geltenden Vor⸗ wie in den Städten und Vorstädten diejenigen Rüc sichten zu bec achten Cs 8— . tochon wird, daß ösr iyste esonde sind, wird demgemäß von der in jedem einzelnen Falle vorzunehmenden folgen kön 8 hü aungecg vbs t ründung der Ansiedelung wird er⸗ ergreifenden Maßregeln mit der Sanitätspolizei des Staates Sas schriften und die Oberpräsidenten der neuen prodinzen über die Be⸗ seien, welche für die Erteilung oder Versagung der Ansiedelungs⸗ Bd. XXX 1 S. 8 89 Cg heenheh. er systematsa Prüfung abhängig gemacht, ob durch die geplante Wohnstättengründung ses 8s est fpät a häufig 8 erhältnisse zu berücksichtigen sein werden, Paulo in Verbindung gesett. währung der hier in Kraft befindlichen, teilweise abweichenden Be⸗ genehmigung bestimmend sind. Das öffentliche Interesse werde hier “ 8 8 es Fsetes e 8 ein wesentlicher Ein uß auf die öffentlich⸗rechtlichen Verhältnisse zu spã rr1e ins e. dem Zuzug der Ansiedler — Aus Rio Grande ist am 8. Februar ein vereinzelter, angebli stimmungen zugleich mit dem Anheimgeben aufgefordert hat, auch durch die baupolizeiliche Prüfung hinreichend gewahrt. gesetzlichen Bestimmungen nur unvollkomm gegengetreten wente erwarten ist oder nicht. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, hat die Erf . “ Barhint In 5 8 Fällen wuͤrde es daher einer eingeschleppter Pestfall gemeldet worden. etwaige sonstige, bei der Handhabung der An edelungsgesetze her⸗ b Dies trifft indessen nicht auf alle Ansiedelungen, welche innerhalb könne). 6 ischäft 8 Genehmigungsbehörde zu erwägen, in welcher Weise die Ordnung der die Verhin v E Ansiedelung gleichkommen, Fea vorgetretenen Bedenken geltend zu machen und Abhilfemaßregeln vor⸗ einer geschlossenen Ortschaft begründet werden, zu. Infolge des planmäßigen Vorgehens geschaͤftsgewandter e bezeichneten Verhältnisse gesichert werden soll. man die Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung von der endgültigen ““ 9. B f zellanten sind auf diese Weise Kolonien entstanden, bei denen’“ Die Beseitigung der bisherigen Unterscheidung zwischen Einzel- Bestimmung der Leistung des Antragstellers abhängig machen wollte. Britisch⸗Ostindien. In Kalkutta starben in den 3 Wochen
vIRüRüit, besten doheagee Wirtschaftsgebäude inner. ellanten der Genelnde⸗, Kürchen⸗ und Schulverhältnisse nicht un siebel Aus diesen Gründen sieht der Entwurf die Meglichk vom 20, Dezember v. J. 1 Be jetigen Rechtszustand, so kommen, abgesehen halb eines Dorfes liegen, in der Weise aufgeteilt, daß auch die Regelung der Gemeinde, Ferchen, ’ bait icht vorn anstedelung und Kolonie hat die weitere Folge, daß in Landkreiseng—„ Zus diesen Gründen sieht der Entwurf die ichkeit vor, daß vom 20. Dezember v. J. bis 9. Januar d. J. 10, 19, 11 Personen von E“ “ Eöö Landen, in v Wohnstätten der neuen Besitzer innerhalb der Ortschaft errichtet gesichert war. Ihre nachträgliche Vornahme führte zu vielen ͤicht mehr verschiedene Behörden in Tätigkeit zu mit der Anlegung der Ansiedelung bereits früher begonnen werden an der Cholera, 15, 18, 15 an der Pest. außer den Bestimmungen über die Erteilung der polizeilichen Bau⸗ werden, so können durch den dadurch verursachten Zufluß von zuträglichketen. “ 8 nochdem es sich um eine Einzelansiedelung oder Kolonie handelt. sann, indem er einmal gestattet, die Festsetzung der Leistung vorzu⸗ Cholera erlaubnis keine Vorschriften über die Gründung neuer Ansiedelungen Menschen die öffentlich⸗rechtlichen Verhältnisse in derselben Weise War die Kolonie einer bestehenden, 8 F angeg jedert, so⸗ Während für Stadtkreise nach wie vor die Ortspolizeibebörde zuständig ehalten, anderseits aber der Genehmigungsbehörde die Befugnis Philippi 3 . cx . . . erlassen sind, sowie von dem Kreise Herzogtum Lauenburg, wo das beeinflußt werden, wie wenn die Ansiedelungen außerhalb des Ortes wuchs für diese die Notwendigkeit, die im ffentlich. rechtlichen In bleibt, ist jetzt auch für die in Landkreisen zu errichtenden neuen erteilt, die Genehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu 15 P † ipp s. des Dezember v. J. sind in Manila vom 4. November 1874, betreffend die Gründung neuer An⸗ errichtet würden. In solchen Fällen genügt daher die baupolizeiliche esse erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und die degeh. Mit Wohnstätten die Möglichkeit gegeben, eine einheitliche Genehmigungs⸗ machen, die für die Erfüllung der Leistung haftet. v 2194 (1o5): Wlen um na 4Z ZgZ (Sffizielles W ochenblatt S. 291) gilt, zwei große Rechts⸗ Prüfung keineswegs zur Wahrung des öffentlichen Interesses. * durch Belastung ihrer Mitglieder aufzubringen. Wurde dagegen a behörde zu bestellen. „Indessen würden diese Bestimmungen für sich allein nicht 2* ⸗ 34 (105); die Seuche war danach im Abnehmen, Neu⸗ ebiete in Frage: Ferner wurde schon bei, der Beratung des Gesetzes von 1876 der Kolonie eine neue selbständige Gemeinde geschaffen, so warmd ¹ Als solche ist der Kreisausschuß gewählt worden. Diese Behörde. genügen, um die Gewahr zu bieten, daz der Unternehmer der An⸗ ufa angen faten an der anzen Juselgruͤpe zrn noch vewinzelt hasIn Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Pommern, Posen, erörtert, daß nicht nur Städte und Dörfer, sondern auch allein Kolonisten allein die Träger, der entstehenden neuen N ist in der Lage, die Verhältnisse des ganzen Kreises zu überschauen siedelung seinen Verpflichtungen auch taksächlich nachkommt. Denn 8* B F Fahres 1903 sollen auf den Philiwpinen 28 891 Brandenbur Schlesien, Sachsen und Westfalen, liegende Güter mit ihren Baulichkeiten als Ortschaften im Sinne pflichtungen. Denn um den Unternehmer, der die Parzelliermg und den Einfluß, den die Ansiedelung auf die öffentlich⸗rechtlichen- wenn die Genehmigung einmal erteilt ist, fehlt es an einem gesetz⸗ Personen an der Cholera gestorben sein, davon 888 in Manila. b. die Provinzen Hannover, Schleswig⸗Holstein mit Ausnahme des § 13 des Gesetzes von 1876 anzusehen seien, welcher Auffasanig in der Regel mit erheblichem “ vorgenommen brt Verhältnisse üben wird, zutreffend zu beurteilen. lichen Titel, auf Grund dessen der Unternehmer zur Erfüllung Gelbfieber. sch später auch die Rechtsprechung angeschloffen hat (vgl. Ent⸗ nachträglich heranzuziehen, fehlte es an jeder gesetlitz 8 Der Entwurf weicht aber ferner in den Bestimmungen darüber, geswungen werden könnte. Es —— zur Anzeige vom 19. Dezember v. J. bis 2. Ja⸗
des Kreises Herzogtum Lauenburg und Hessen⸗Nassau. späte 1 “ 1 Kaufverträ vorsorglich die F. — ältnisf f Um diesen N ge hte iti schrei ie i en Landesteilen gilt das Gese cheidung des Oberverwaltungsgerichts Bd. V. S. 400). Hieraus Handhabe, zumal in den Kaufverträgen vorsorglich die g welche Maßnahmen zur Regelung dieser Verhältnisse zu treffen sind, Um diesen Mangel des geltenden Rechts zu beseitigen, schreibt 1 in Meri vom In aöast san6 1 Ceheihnmcal. S. 405 —, melches in 8 sind bedentliche Folgen entstanden. Vielfach sind selbständige stimmung getroffen zu werden pflegt, ö “ sämtliche öffe wesentlich von dem Gesetze von 1876 ab. 8 ffen s der Entwurf vor, daß, wenn der Unternehmer von der Ansiedelungs⸗ “ gen r Bereege- “ b 1 be;. 8 Er⸗ zweiten Abschnitt die Gründung neuer Ansiedelungen behandelt. Güter in der Weise parzelliert worden, daß die vorhandenen liche Lasten zu übernehmen hat. Die Folge Fenge 1 5 beteili Dieses schreibt im § 18 vor, daß derjenige, der eine Kolonie genehmigung Gebrauch macht, er auch verpflichtet ist, die ihm für Maracaibo 1 (1 ). 131n.“ Die darin enthaltenen Vorschriften unterscheiden sich in ihren Gutsgebäude zu Wohnstätten für die Käufer der Gutsparzellen um⸗ beziehungsweise neugegründeten Ghsmeieden d. haffe ich Fanfedh 8 gründen will, einen Plan vorzulegen und darin nachzuweisen hat, in die Neuordnung auferlegten Leistungen zu erfüllen. Damit wird ein Pocken Grundgedanken wesentlich von der früͤheren Gesetzgebung (Gesetze gebaut, und daß weitere Wohngebäude im unmittelbaren Anschluß an aufgebürdet werden mußten, welche dal 6 bEö ort omn woellcher Art die Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverhältnisse der Kolonie öffentlich⸗rechtlicher Titel geschaffen, auf Grund dessen der Unternehmer S folge einer Mi 7 Uhüt 2 vom 3. Januar 1845 (Gesetzsamml. S. 25]), vom 24. Februar 1850 ꝑdas Gutsgehöft errichtet worden sind. Für solche Wohnstätten war der angesetzten Kolonisten in Frage ste en. weli me Eirn konnd geordnet werden sollen. § 19 bestimmt weiter, daß die Kolonie⸗ im Verwaltungszwangsverfahren angehalten werden kann, allen ihm B nsegse Zufolge einer Mitteilung vom 3. Februar sind in [Gesetzjamml. S. 681, vom 24. Mai 1853 (Gesetzsamml. S. 241)). weder eine Ansiedelungs⸗ noch eine Koloniegenehmigung erforderlich, auch die im öffentlichen Interesse sonst noch erforderlichen Einrichtun genehmigung versagt werden kann, wenn und solange diese Verhält⸗ auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. — ai12S “ Z1sI1111n Diese unterwarf in Abweichung von dem Edikt vom 14. Sep. da sie nicht als außerhalb einer im Zusammenhange erbauten Ort⸗ nur in unvollkommener Weise hergestellt werden. 8 nisse nicht dem öffentlich⸗rechtlichen Interesse und den bestehenden ge⸗ Das Gesetz von 1876 berucksichtigt den Schutz des öffentlichen 2 en vorgekommen. Unter den gestorbenen Pockenkranken be⸗ G Derartige Kolonien entbehren daher von vornherein der Lehg seglichen und statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet sind. Interesses nur insoweit, als es die Möglichkeit gibt, vor Er⸗ fanden sich dort, wie hervorgehoben wird, zwei junge Schweizer aus
811 zur Beförde r Landeskultur (Gesetzsamml. S. 300 aft begründet zu erachten waren. 8 8 eren sch⸗rechtliche is V 1 ie Schutzimpf h is “ 1811 L.-e2 E1“ e ““ für 3.2 sch ficheg in dieser Weise durchgeführte ec düene Fanng berechtigte üee ah E RFflang der iffenflicheeetch S In diesen Vorschriften wird vielfach eine erhebliche und nicht efah. 52 Se 1,5 e zu verlangen, welche “ e e 12₰ 3 8 1““ die Gründu 3 henso berühren oder verletzen, wie Ansiedelungen, die nisse schädigt somit vor allen Dingen die 7 er selbst. Kan könn notwendige Erschwerung der 8 e. 1“ zur egelun er Gemeinde⸗, irchen⸗ und Schulverhältnisse 8 p. . Im Dezember v. . sind rankungen kleinen Leute“ möglichst erleichtert werden sollte, die Gründung neuer Interessen ebens b schwerung Gründung von Kolonien erblickt; cs sind. chulverhältnise (3 Todesfälle) an den Pocken gemeldet, im Laufe des Jahres 1808
sied 2 nmarhen Erschwerungen. Das Gesetz von 1876 kehrte, außerhalb eines Dorfes angelegt werden, ohne daß es bei der jetzigen hier geltend machen, daß es Sache der Ansiedler sei, bei dem Ema wird behauptet, daß durch sie oft die Anlegung nützlicher Koloni erforderlich Die Anlegung größerer Ansiedelungen macht 33 2f 23 Aasenehneggg Eöb—“ güßerhalt. zulässig ist, dem Unternehmer irgend welche Auflagen, sei der Gru dstücke sich durch Vereinbarungen mit dem Unternehme verhindert worden, 11 daß 1 ihnen Re fürsa 1. * Ver⸗ aber vielfach im öffentlichen Interesse och andere Fan ö1“ bawree des Edikts zurück, indem es ein Recht zur Ansiedelung an- es bezüglich der Zuwegung der einzelnen Ansiedelungen, sei es wegen sichern und dadurch zu Füeben, das. ie ger Er suche, das Gesetz zu umgehen, zu fiden sei. “ notwendig, die außerhalb des Kreises jener Verhältnisse Verschiedene Krankbeiten. erkannte, dieses Recht in seiner Ausübung von unnötigen Beschränkungen der Ordnung der Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverhältnisse vorzu⸗ richtungen entstehenden Ausga 175 Unfiedler “ F dlatten g 1 8 Diese Klagen sind nach den eingegangenen Berichten nicht durchweg liegen, aber in gleicher Weise für das Gedeihen der Ansiedelung Pocken: Glasgow 2, Paris 5, St. Petersburg 2, Warschau Erkennte, dieses narda einengte, wo der gesetzlich begruͤndete Anspruch schreiben, und ohne daß den Nachbarn die Möͤglichkeit gegeben ist, dessen fehlt erfahrungsmäßig den Ansiedlern auf unbegründet. Um die Anforderungen des § 18 zu erfüllen, insbesondere unentbehrlich sind. Hierunter fallen insbesondere die im Landeskultur⸗ (Krankenhäuser) 10 Todesfälle; Antwerpen (Krankenöäuser) 3, Edin⸗ anderer berechtigter Interessen auf staatlichen Schutz dies erforderte. gegen die Ansiedelung Einspruch zu erheben. 1 hsdder Ueberblick und die notwendige Erfahrung oft solchen Frapa den vorgeschriebenen Plan einreichen zu können, muß der Unternehmer interesse gebotene Schaffung von Entwässerungsgräben, die Anlegung ge, burg 17, London (Krankenhäuser) 8, New York 5, Paris 31 Von diesem Grundgedanken ausgehend, hat das Gesetz von 1876 die So sind Fälle bekannt geworden, wo ganze Gutsbezirke aufgeteilt baben meist keine Vorstellung davon, welche Kosten die Regelung h zunächst durch Verhandlungen mit den beteiligten Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und meinsamer, an die Nachbargemeinden anschließender Zuwegungen; nach St. Petersburg 11, Warschau (Krankenhäuser) 34 Erkrankungen! eeheron, wielfach aus persönkichen Gründen entnommenen Be⸗ und besiedelt worden sind, ohne daß eine Regelung der Gemeinde⸗, öffentlich rechtlichen Perhaältmiee verursacht. Gesetzes von 1876 9 8 Schulverbänden festzustellen suchen, was von diesen zur Regelung der be⸗ Bewandtnis der Umstände auch gewisse gemeinwirtschaftliche richtungen, Varizellen: Budapest 29, Kopenhagen 12, New York 155 schränkungen der Ansiedelungsfreiheit, wie sie namentlich in den Kirchen⸗ und Schulverhältnisse erfolgt ist. Schon das öffentliche Genügen hiernach die Bestimmungen des Gesetzes von dch.n eichneten Verhältnisse gefordert wird. Wenn auch die Genehmigungs⸗ wie die Auslegung von Kies⸗, Lehm⸗ und Sandgruben, der Bau von St. Petersburg 32, Prag 5, Stockholm 7, Wien 151 Erkrankungen; §8 25 ff. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 sowie den §§ 11 ff. des Interesse erfordert es daher dringend, auch derartige Wohnstätten⸗ um bei der Anlegung von Kolonien die Resfns der Fr. behörde vielfach bei diesen Verhandlungen mitwirkt, wie dies durch 2u asserleitungen und dergleichen mehr. Solche Anlagen lassen sich nach Er⸗ Fleckfieber: St. Petersburg 4 Erkrankungen; Rückfallfieber⸗ Besetzes vom 24. Mai 1853 enthalten waren, beseitigt; es hat solche gründungen von einer Genehmigung abhängig zu machen. lichen Verhältnisse sicher zu gewährleisten, so hat ferner die Erfat einen gemeinsamen Erlaß der beteiligten Minister vom 22. Juni 1898 richtung der einzelnen Ansiedelungen vielfach nur unter Schwierigkeiten St. Petersburg 33 Erkrankungen: Brechdurchfall⸗ Hamburg dagegen in bezug auf die Wahl der Oertlichkeit, wenngleich nicht in Der Entwurf sieht demgemäß eine entsprechende Bestimmung vor. gelehrt, daß das Gesetz auch insofern von einem für zulässig und wünschenswert erklärk ist, so beanspruchen sie immerhin schaffen. Ihre Herstellung ist dann meist ausgeschlossen, wenn es nicht. 6 Erkrankungen; Rotlauf: London (Krankenhäuser), Moskau je 6 dem früheren Umfang, beibehalten, indem es davon ausging, Im Einklang mit dem Gesetze von 1876 fordert er im übrigen satze ausgeht, als es bei “ die 5 F infolge ihrer Schwierigkeit und bei der Verschiedenheit der zu gelingt, noch nachträglich eine Einigung unter den Ansiedlern herbei. St. Petersburg 3 Todesfälle; Nürnberg 7, Budapest 19,
ß das Recht, sich in jeder Gemeinde niederzulassen, nicht als erste Voraussetzung für die Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung Regelung vor Erteilung bö in Falle 87 wahrenden Interessen meist einen erheblichen Zeitaufwand, der sich zuführen. Aber auch selbst, wenn diese den guten Willen haben, sich Christiania 5, Edinburg 7, Kopenhagen 10, Warschau (Krankenhäufer) 4, aflichbereutend mit dem Unspruch sei, die Niererlassung an die Zugänglichkeit des für die Ansiedelung. gewählten Platzes durch Dies wird in der Begründung des Seet. 5 mitunter auf Jahre erstreckt. zu den unentbehrlichsten Arbeiten zusammenzuschließen, fehlen in der Wien 33 Erkrankungen; epidemische Ohrspeicheldrüsen⸗ jeder Stelle der Feldmark zu gründen. Demgemäß schreibt es vor, einen jederzeit offenen Weg. Diese Vorschrift bedurfte insofern einer daß einzelne Ansiedelungen an den öffen 1 tech beneac Des weiteren kann nicht verkannt werden, daß von den beteiligten Regel die zur Ausführung notwendigen Geldmittel, da auch hier die entzündung: Wien 100 Erkrankungen; Influenza: Berlin 11 daß wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft eine Ergänzung, als dafür Sorge getragen werden mußte, daß auch die nach Maßgabe der Gesetze teil nähmen. Wenn spezie 8 8 1. Verbänden oft unberechtigt hohe Ansprüche erhoben werden, deren Herab⸗ ö “ nicht mehr möglich ist So besteben Hamburg, Budapest je 2, London (Krankenbäuser) 14, Nem Wohnstätte errichten will, dazu einer von der Ortspolizeibehörde aus⸗ dauernde Zugänglichkeit der Ansiedelung gesichert ist. Aus diesem zu treffen seien, so könne dies unabhängig von der Ansiedelun sezung nur in einem lang rierigen Verfasten erreicht werden kam Rac Kolonten, die an dem Mangel solcher im öffentlichen Interesse unent⸗ — 16, St. Petersburg 3 Todesfälle; Nürnberg 46, Ham⸗ zustellenden Ansiedelungsgenehmigung bedürfe. Als Voraussetzung Grunde IN“ 97g 8, Kovenbagen 163. Stochholm 41, Warschau (Kmanben⸗
ist das nach dem Gesetz von 1876 für die Beschaffung des genehmigung in dem geordneten Wege geschehen. 2 8, 3 3—— Einri
bas ies erse es nur die Zugänglichkeit des für Weges vorgesehene polizeiliche Zwangsverfahren auch zur Erhaltung Aber auch Einzelansiedelungen können ich-rechtlic I“ 11““ IIu. eziehung . “ Uergblten Plaßzes durch u offenen der umnunterbrochenen Zugänglichkeit für zulässig erklärt worden. Verhältnisse sehr erheblich beeinflussen. Deeies 85 8,8 “ —— 1 in Anlehnung an die für die neuen Provinzen erlassenen Gesetze der burg, Amsterdam, Prag, Warschau je 5, Kopenhagen 3, Liverpool 16 — 114*“ Ferner ist in Moordistrikten neben der Zugänglichkeit die Ent⸗ wenn in einer Gemeinde eine Reihe solcher Einzelansiede ungn, DJZZ““ Wege Genehmigungsbehörde die Pflicht auf, vor Erteilung der Ansiedelungs⸗ London (Krankenhäuser) 45, Paris 6. St. Petersburg 2 Warschau nicht mehr lediglich in das Ermessen der Verwaltungs⸗ wässerung der Fläche, auf der die Wohnstätte gegründet werden soll, zeitlich mehr oder weniger langen Zwischenräumen Aündar r ie betreffenden Ressortminister angefochten werden kann Die Erfahrun genehmigung auch zu prüfen, ob die Ansiedelung im öffentlichen Interesse (Krankenhäuser) 5, Wien 3 Todesfälle: Reg. Bezirke Liegnitz 3 behörden gestellt; das Gesetz gibt vielmehr einem begrenzten die unerläßliche Vorbedingung der Zulässigkeit der neuen Niederlassung. Auf diese Weise ist es z. B., wie ein Hbexprafident verichte 1; 1“ — — abgesehen von den Gemeinde, Kirchen⸗ und Schulverhältnissen — noch Schleswig 56, Nürnberg 25, Hamburg 30, Budavpest 19 Koden⸗ Kreise von Beteiligten, welcher durch das Ergänzungsgesetz vom Diesem Erfordernisse tragen die Gesetze für Hannover und Schleswig⸗ möglich gewesen, daß innerhalb eines Menschenalters aus we diesen Instanzenzug nicht erschöpfen, daß sie vielmehr, abgeschreckt weitere Einrichtungen erforderlich macht. Für solche Fälle gibt er ihr die hagen 72, New York 23, Prag 10, Stockholm 3 Wien 37 Er⸗ 6. September 1899 (Gesetzjamml. S. 497) auf die Besitzer vom Holstein Rechnung, während das Gesetz von 1876 diesen Gegenstand Bauerngehöften große Kätnerdörfer entstanden sind- durch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche und dorch die ank Befugnis, die Ansiedelungsgenehmigung zu versagen, solange der krankungen Lungenentzuͤndung: Reg.⸗Bez. Schleswig 3 i. Sevrember lanh (Geschsarnlrnchrbt)- neehem rhen deneenen lnbe, Paͤhtend dah bnsen Lhedentung der Urbarma 182 In solchen Fällen können die Ansiedler nicht, wie pjes 2g “ 14 22 Antragsteller nicht diese Anlagen — gegebenenfalls unter Beifügung Christiania 5, Kopenhagen 2, Lemberg 12, Moskau 11, St. Petersburg von Tatsachen, welche eine Beeinträchtigung des Widersprechenden im und Besiedelung der Moore auch in den alten Provinzen war es des Gesetzes von 1876 annimmt, einfach Uhn den bestehenden ddiesem Wege die Herabsetzung zu hoher Anforderungen zu erwirken, einer Zeichnung — nach Umfang und Art ihrer Ausführung darlegt 16. Todesfälle; Reg⸗Bezirke Marienwerder 4, Pofen 3, Schleswig 60 Pn Fn — vee dnrauf bezuügliche Bestimmung in den Gesetzentwurf lichen Rechten und Pflichten teilnehmen. Dur derartige r sondern die heabsichtiaie Gründunz von EI üea⸗ und nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung erforder⸗ Nürnberg 17, Kopenhagen 11 Erkrankungen; kontagiöse Augen⸗ EEEEE eee mit ihrem Zufluß von Menschen entsteht vielmehr erst die⸗ ausee eben vdaten. Cier ik Induftrien lichen Mittel vorhanden und ihre künftige Unterhaltung dem öffent, entzündung: Reg⸗Bezirke Arnsberg 14, Liegnitz 6, Wien 3 waltungsstreitrerfahren angefochten werden. u II. wendigkeit, Einrichtungen, wie sie das öffentliche “ 8 8 ufgegel beobachtet worden wo des öfteren Bersoche zur lichen Interesse entsprechend geregelt ist. Erkrankungen; Krebs: Altona 6, Berlin 36, Danzig 7 Todes⸗ Von der einzelnen Ansiedelung unterscheidet das Gesetz die Kolonie, Nach den gesammelten Erfahrungen kann anerkannt werden, daß Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverhältnisse fordert, neu zu schaffe. Herstellung von Arbeiterwohnungen im Wege der Koloniegründung an ö „Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses sieht der Entwurf im fälle; Ankylostomiasis: Regierungsbezirk Arnsberg 106 Er⸗ deren Anlegung in Landkreisen von der Genehmigung des Kreisaus⸗ der Schutz der berechtigten Nachbarinteressen durch die Vor⸗ Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß in der Schwierigkeit der Vorverhandlungen über den Anfiegelungsplan äbrigen gleichartige Bestimmungen vor, wie sie zur Sicherung der krankungen. — Mehr als ein. Zehntel aller Gestvrbenen schusses abhängig gemacht ist. Diese kann — apgeseben von den für schriften des Gesetzes von 1876 in ausreichender Weise gesichert ist. die Bestimmungen des Gesetzes von 1876 weder bei Eint Lansih . gescheitert find. Es hedarf keiner Ausführung, daß ein Er⸗ Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverhältnisse getroffen sind. Ins⸗ starb an Masern (Durchschnitt aller deutschen Berichts⸗ bussen dbhägig. üung gegebenen Versagungsgründen — a uch dann Die Bestimmungen über das Einspruchsrecht der benachbarten noch bei Kolonien genügen, um eine Schädigung der öffen 8 gebnis dem ausgesprochenen Zwecke des Gesetz 28 87 1876“ das An⸗ besondere schafft er einen öffentlich rechtlichen Titel zur Erzwingung orte 1886/95: 1,15 %): in Bielefeld, Ludwigshafen, Mülheim a. d. R. verweigert werden, wenn und solange die Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Grundbesitzer, sowie der Vorsteher der beteiligten Gemeinde⸗ und lichen Interessen auszuschließen, und so ist denn auch schon in siedelungswesen zu erleichtern, zuwiderläuft; und es mußte daher Be⸗ dieser Leistungen. Ferner ist berücksichtigt, daß die erforderlichen — Erkrankungen wurden gemeldet in Berlin 21, Breslau 31, in den EEEEöö Gutsbezirke konnten daher der Hauptsache nach unverändert beibehalten reichen Fällen durch diesen Mangel die Lebensfähigkeit 2 A; W“ unbenbe chtigte Fr. Arbeiten in den meisten Fällen erst nach Errichtung der Ansiedelungen Reg⸗Bezirken Arnsberg 119, Düsseldorf 89, Hildesheim 110 Königs⸗ gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet sind. werden. 1 lungen sowie der Kolonien in hohem Maße gefaͤhrder wo gese eb schwerungen der Gründung nützlicher Kolonien in Zukunft auszu⸗ ausgeführt werden können, und deshald auch hier die Möͤglichkeit ge. berg 118, Posen 195, Steitin 75, in Nümberg 81, Hamburg 36 Zu b. Für die unter b bezeichneten Landesteile wurde die Materie Wesentliche Aenderungen sieht dagegen der Entwurf in bezug auf „Nach dem für die Provinz Hannover erlassenen 1 7 schließen. xhas geben, die Erteilung der Anstedelungegenehmigung von einer Sicher. Budapest 82, Kopenhagen 44, Nem York 741, Paris 202. durch die Gesetze: die Wahrung der öffentlichen Interessen, namentlich derjenigen der 4. Juli 1887, dem diejenigen für Schleswig⸗Holstein unn „ 111“*“ “ heitsleistung abhängig zu machen, welche für die Erfüllung der fest. St. Petersburg 109, Prag 36, Wien 293; desgl. an Diphtherie für Hannover vom 4. Juli 1887 — Gesetzsamml. S. 324 —, beteiligten Femeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverbände, vor. Nassau nachgebildet sind, werden die geschilderten Uenetrge Beeinträchtigun 8. öffentlicher chtlich hedanken aus, daß es, um eine gestellten Leistungen haftet. 1 und Krupp (1886,95. 4,27 %0): in Borheck — Erkrankungen für Schleswig⸗Holstein vom 13. Juni 1888 — Gesetzsamml. 1. Die 72 S Gee vgg in Hiaficht erbahenen W11“*“ 2 klh ede nönt gin Pe. Förchen 89 v E 8b Emnes I. wee 2— 8 durch un⸗ wurden gemeldet in Berlin 49, in den Reg⸗Bezirken Arnsberg 133, E Klagen richten sich zunächst dagegen, daß es keine zuverlässige Hand⸗ r An e da. bhäng cht ist, See, 3 8 A - . e.a eschränkte Gründung neuer Anstedelungen, als er nach dem Vor⸗ Düsseldorf 158, Königsberg 138, in Ha 23, Budapest 37. für Sh2⸗assszu vom 11. Juni 1890 — Gesetzsamml. S. 173 — * BEö“ öffentlicherechtlichen vochenäge Megelng — E E 88 ev e 11““; ftchenden im zlgemeinen ferdeülih f ad als Sesee EI1I1“ Uetdnrse 8 Eenig 18 “ — ““ 8. Hefen. Nosson vom 11. Igt 1800, —h8febschmmülidern nnb er. BVerbältnisse in allen Föllen verhüten zu kannen. “ nachgewiesen sein muß. ung dieser Vorsh llen, FSae ve bens. gsgenehmigr 2- verden kann, bedürfen die besonderen staatlichen Interessen, denen die häuser) 110, New York 395, Paris 97, St. Petersburg 76, Wi g I Hiecht zur Heeh danh an, kachgrha aber mit Das Gesetz unterscheidet die Einzelansiedelung von der Kolonie. auf das Geltungsgebiet des Gesetzes von 1876 erschien jedoch ne veeeras aßsenete 8 “ ist Auf, nach dem Gesetze vom 26. April 1886, betreffend die Beförderung — “ 4—— 5 — — hnnenn nit ibnie ein enehamlichen Verbältmfse und Bedürfnisse dieser Bei der letteren kann die Genehmigung versagt werden, wenn und mannigfacher Weise bedenklichn e in en wees sorherrschen Meühnldtüen gar efen daben ach iher Lecsfnenendne er. Feischer Anseedelungen in den Frovimen Westpreußen und im Reg.⸗Ber Armaberg fis, in damburg 38. Budavaft 30. Cie⸗ Landesteile und die bislang dort geübte Praxis weitergehende Anforde⸗ so lange die Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverhältnisse nicht dem Einmal liegen die Verhältnisse in den alten Provimes ten g. b II1“ und ihre durchführung zu er⸗ Posen (Gesetzsamml. S. 131) eingeleitete Ansiedelungspolitik des burg 18, Kopenhagen 54. London (Krankenhäuser) 169, New York rungen sowohl für die Errichtung neuer Ansiedelungen, als auch für Interesse je. bestebendan deaehcteech eten de “ EEEE . 8 wendigen Mittel vesicher! fund Bei der derahens de Wärkeng 8 S der ** 5 ve die 427, Paris 58, St. Petersburg 54, Stockholm 18, Wien 29; desgl. ie Grün onien. estimmungen gemäß geordnet sind. e en? gelung Harff 8 b „ daß 9 27 8 8 8 r Kewrcah. F 8 nn und r ungewöhnli ohen Opfer, welche der Staat für an Unterleibstyphus: in Lon ä 20, 5 Ho 8. Eeindung neuse a. gn jedelungen, daß die Genehmigung zu dagegen eine Versagung aus diesem Grunde nicht erfolgen. Diese entspräche, daß ferner in Hannover die Grenzen der politsche Z1“ E“ 12g,8 an, dafür zu sorgen, sie bringt, dürfen nicht gehemmt oder in Frage gestellt werden 29, Paris 41, W1“ eeestehethe enehrhehs. n versagen ist: Unterscheidung zwischen Einzelansiedelung und Kolonie hat vielfach meinden mit denen der Kirchen, und konfessionell getrenneegeg, eb H. edie Veranlass le von hm geplante Wohn⸗ durch die rührige und ständig anwachsende Ansiedelungstätigkeit von “ 1) wenn und solange die Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schul⸗ zur Umgehung des Gesetzes geführt. “ . geemeinden nicht immer übereinstimmten, und daß selbst die . Kesae. —. - bieterigen 8 sfung 1 änderung oder Neu⸗ anderer Seite, deren Ziel die Durchkreuzung oder deren Erzolg eine “ verhältnisse der Ansiedelung nicht in einer dem öffentlichen Interesse Der Begriff der Kolonie ist im Gesetz selbst nicht erklärt. Bei] der politischen. Gemeinden in denjenigen Teilen der Provinz, un⸗ Aütn 4. nn 889 5 8 x. 4 zgibt, üuncchtzete angehalten Lähmung der staatlichen Ansiedelungspolitik ist. Die zur Durchführung “ .“ Chine — d den örtlichen Verhältuissen entsprechenden Weise geordnet sind der Beratung det Gesetzes ist, die Unmöglichkeit anerkannt worden, ihn die Generalteilung der Marken noch nicht dur geführt sei zaeteir. rens8 t. Xearerzngen eFeleetee Seh wenigstens sicher⸗ dieser Politik berufene Behörde muß mit Befugnissen ausgestattet Der Kaiserliche Kons üiir ö 1 8 zustellen, deren die beteiligten Gemeinde⸗, Kirchen⸗oder Schulverbände werden, welche eine Gewähr dafür bieten, daß im Vereich ihrer amt⸗ s B — 8-— g — R. 6 n. — D gesundheitspolizeiliche Kontrolle der von Newchwan und von Tientsin kommenden, Tschifu —
3 — 5 istri vvinze erschöpfend zu bestimmen. Die Begründung bezeichnet die Kolonie immer festständen. 8 1bgn e be. “ n⸗ 2) wenn und solange in den Moordistrikten der Provinzen schöpf Aus diesen Gründen erscheine die Bestimmung als eine 1 bedürfen, um die Regelung, soweit sie durch sein Unternehmen lichen Wirksamkeit alle Ansiedelungsunternehmungen daraufhin geprüft
ind Schleswig⸗Holstein die Entwässerung des Geländes, „als eine größere Zahl von Anstedelungen im räumlichen Zusammen⸗ 2 ¹ er⸗ 27 Ansieh 1 führe b ist in erster Linie di . F. bi Bei ung vo ien wird außer den für die Er⸗ Schul⸗ und besonders des Gemeindeverbandes, innerhalb dessen die lungen. ““ — ü00 8 1““ Nid eanes 9 nsiedelungswerks unverträglich ist, und daß Ansiedelungen, bei . b — 9. Nov F., Nr. 257 27 E111 ver⸗ Selali, ungelegt werden soll, in einer Weise berührt werden, daß ihre. Diese Erwägungen treffen für die älteren Provinten unf 2 debengededesden verxwerr der Erwägung ausgeht, daß diese welchen diese Frage beiaht werden muß, unterKeiben. 8 N Hne h d . langt daß mit dem Antrage ein Plan vorzulegen ist, in welchem vorgängige Regulierung im öffentlichen Interesse liegt. gleichem Maße zu. ; delund 8 1““ 2 ba d scen def ” Bo E“ 8 aeev Beifügung einer Situationszeichnung die im öffentlichen Die Rechtsprechung hat hiernach mehrfach dahin entschieden, daß Ferner aber war zu beachten, daß nicht alle Eimelansieden⸗ anz as vorhan I Hederses neer hesshesset der bei ihr 8 Handel und G. 5 Interesse für die Kolonie erforderlichen Anlagen nach Umfang und Art bei der Bestimmung des Begriffs der Kolonie in erster Linie auf die einen Einfluß auf die öffentlich⸗rechtlichen Verhältnisse aubuü Fr d Cöö“ * z. “ zu würdigen und 8 1 I“ ö6“ 1 Fnteree, üs die Kolonie ersorerlich n nsagen e ünterhtungepflicht Bedeutung des Unternehmens für die zrtlichen Gemeinde, Kirchen, und daß es daer weder erforderlich noch zwechnnahig sein wünrg naö vnbartessch acknige ur ermiteln, was der ntermehmerzu leisen hak, Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ (Aus den in Reichvamt des Fnnern zasammengfstellten für diese Anlagen festzustellen und endlich nachzuweisen ist, baß die Schulverhältnisse Gewicht gelese vix II sogh J des 8* Sicherung dieser Regelung weitläufige und of 8 gesichert “ eec n0ces S. . maßregeln. Nachrichten für Handel und Industrie*—) 28 iisel r veeen äßi Ausführ Zberverwaltungsgerichts Bd. III S. 318). Sie ist hierbei so weit gegangen, erhandlungen einzuleiten. 2 8 v d. 9⸗ “ Sgcs. is der 3 “ bife 8 1 ung de ¹ Se- . 8. : 3 A 8 ; 9 £ 278 5 vßst. 1 9 . 2 Festsetz ene gun ö ; 8 . ; 1 1 . ung des Oberverwaltungsgerichts Bd. XII S. 378), und daß für die Gründung von Einzelansiedelungen in allen 9 8 gungsbehörde einen ei ⸗ 8. Bei der vorgenommenen „ Prüfung, welcher die von (vgl. Entscheidung de 1 ß (Aus den „Veroffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Nr. 7 Im Jahre 1903 wurden insgesamt 294 784 177 kg Eisenen
n p 1 8 e z9be V ea . tli Verhältnisse! ausreichenden Rechtsschutz zu gewaͤhren, ist die Moͤglichkeit der N 8 8 v-gr de gelegt wurden at andererseits selbst da, wo der Umfang des Bauprojekts dieses äußerlich abgesehen ist, die Regzelung der öffentlich⸗rechtlichen ¹ 4 bern 8 In Femen die Möglichkeit der Nach⸗ om 17. Feb 8 8888 S be 2 Faülnch der . Keriheien Gesehe den Wehürfnis zur ds Kolonie baleb nicht schon deshalb die Bestimmungen über Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung zu sichern, so wäre nn— Phannaen eiae gededneden Versahdmn d81.,. eehe gegen 212 085 580 kg im Jahre 1902 aus dem Hafen von Saatander — ergeben. Gründung von Kolonien für anwendbar erklärt (vgl. Entscheidung des verfehlt, wenn man jetzt 836 Genehmigung 1,sesanah 8 dber el gangogfcann saanfäm .48 Leee sos egesechern 8 “ 61 bänderung ergeben 1“ Ieresgeüe. XIX S. 397) Hie üie beefer ängig ma Poees welche eschlußverfahren von dem Bezirksausschuß und in letzte Britisch⸗Ostindien. Wä - 23. 4* 281 593 497 kg über Rotterdam und mit 33 190 680 kg direkt nach 3 nenden neuen Pro⸗ Oberverwaltungsgerichts Bd. XIX S 397). Hieraus erhellt, daß es Nachweise dieser Regelung ab ängig machen wollte 1 2 V letzter Britis Istindien. Während der am 23. Januar ab⸗ . 8 8 elt na vin ErE: nnn geäußert, desven⸗ in einzelnen Falle sehr schwierig ist, mit Sicherheit zu bestimmen, Der Entwurf hat daher einen Mittelweg eingeschlagen. -Nen nan dem Provinzialrat zu entscheiden ist. Das Beschlußversaßren gelaufenen Woche sind in der Prasidentschaft Bomdap 9017 Er⸗ Deutschland (Kratzwieck)’. Von der über Rotterdam verschifften —— in Krast befindliwen Gesetze während ihrer mehr als zehnjährigen ob die Gründung einer einzelnen Ansiedelung oder einer Kolonie in “ 1— heeg 5 Reh Se -esgseas en Luütem Löee krankungen (und 6929 Todesfälle) an der Pest zur Anzeige gelangt, — ö1“6 8Seechsan e — wvogxg äbrt emäß — abgesehen von Frage kommt. F 8 Feräg,eg 5 , ng EEE1“ 8 nternehmerg davon 230 (195) in der Stadt Bombhay, 9 (8) im Stadt- und deutschen, 28 529 675 kg mit britischen, 21 301 175 ns. mit nieder⸗ Ewbmne Beiletgesting ein⸗ 8 BMangels objektiver juristischer Merkmale ist tatsächlich die Schei⸗ “ öe für welche das Perwaltungsstreitverfahren Hafengediet von Karachi, 9 (9) im Hafengebiet von Broach und ländischen. 8 689 595 kg mit norwezischen und 2 341 368 khg mit 8 dung zwischen Einzelansiedelung und Kolonie in hohem Grade (Schluß in der lage.) aeFaehs erscheint. Auch für die Entscheidung in letzer Instanz II (11) im Hafengebiet von Jodia. argentinischen Dampfern befördert. An der direkten Ausfuhr nach 8 ae haben die Oberprösidenten der alten Prorinzen in ihrer schwankend und ungewiß (Entscheidung des Oberverwaltungsserichts “ ncc v Femedene nehs Kpoess der örtlichen Verhältnisse er⸗ Philippinen. Im Dezember v. J. sind 2 Erkrankungen (und Kratzwieck war die deutsche Flagge mit 17 253 120 kg. die panische übewiegenten Mehrbeit ele Abänderung des Gesetzes vom 25. August Bd. XXXX. S. 404)1 t, von Unternehmern, die Kolom M den sehe. Begalb sif dem Hieregätag en üür nofn, vorden ise der 8 Todesfäle) an der Pest zur Anzeige gelanat, im Laufe des Jadees mit Zas Penge schwzürier e ., 8, 188888818,2 87 N 2 222 2 4 5 1„ — zori ei 2 4 b g — etek, 2 907 1 Sgese 2 8 176 8 Die b eife wankten zwe chen und 8 S. in frei An 1376, soweit es bie Gründung neuer Ansiedelungen behandelt, als Diese Schwierigkeit ist von Unternehmern, die Kolonien zu grün nügend berüchsichtigt werden ö6 üwFß SH S Dualitä I 2 vS ] kei znet. Di eabsichtigten, bald erkannt und ausgenutzt worden. Statt eine 1 sichtigt werden. Britisch⸗Südafrika. In der Kapkolonie sind währe Bord Santander — je nach Qualität und Gehalt des Erzes. (Ber beingend notwendig, ja zum il als eegaceätech bezeichnet. Die] den beabsichtig 8 1 va 88 Bestimmungen 8 n soll erreicht werden, der am abgelaufenen Woche hee 88 heen des Kaiserlichen Konsulats in Santander.) g h 1“ be “ daß in einem den erforderlichen Recht schutz gewäh den Verfahren [ 2 Pestfälle festgestellt worden, beide mit tödlichem Verlaufe. Wie h
85 F11““ ““ “ “ 8 u“ . 5 8