1904 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

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und

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰.

Alle Postanstalten ne

hmen Bestellung an; fuͤr Kerlin nußer

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelbstabholer auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern hkosten 25 ₰.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. .

Deutsches Ernennungen ꝛc. Allerhöchste Ordre, betreffend das Münzwesen des deutsch⸗ ostafrikanischen Schutzgebiets. Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwe deutsch⸗ostafrikanischen Schutzgebiets. Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der Vor⸗ schriften der §§ 61 Abs. 2, 3 und 62 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen in bezug auf mehrere solcher Unternehmungen. 8

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend die Erneuerung der Lose zur 4. Klasse der 210. Königlich preußischen Klassenlotterie. Anzeige, betreffend die Ausgabe neuer Blätter der Karte des Deutschen Reichs im Maßstabe von 1:100 000. Bekanntmachung, betreffend die Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗ Staatsstipendien für Musiker. 8

sen des

Seine Majestät der Kön dem Geheimen Regicrungsrur Jiorrrus u Sroß⸗Lichter⸗ felde, bisher Verwaltungsmitglied der Reichsdruckerei, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Oberpostsekretär a. D., Rechnungsrat Kretschmann zu Magdeburg, den Oberpostsekretären a. D. Wilhelm Stroemel und Eugen Rehnisch zu Dortmund und dem Bürgermeister Hubert Drecker zu Odenthal im Landkreise Mülheim am Rhein den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Rektor Ferdinand Abraham an der 80. Gemeinde⸗ schule in Berlin, dem Rektor Ludwig Wrede an der 76. Ge⸗ meindeschule in Berlin, dem Hauptlehrer und Organisten Franz Wildner zu Polnisch⸗Krawarn im Kreise Ratibor, dem Vorschul⸗ lehrer Heinrich Schulze am Realgymnasium in Perleberg,

ig haben Allergnädigst geruht:

dem Stationsinspektor beim Charité⸗Krankenhause in Berlin

Eduard Babzien, dem Kreisausschußsekretär Steinicke zu Belzig, dem August Dzelski zu Neu⸗Weißensee im Kreise Niederbarnim, den Postsekretären a. D. Wilhelm Lehmann zu Cöln, Bernhard Hemken zu Zetel, Otto Neumann zu Danzig, Berner zu Kitzingen in Bayern, bisher in Jerichow, den Telegraphensekretären a. D. Ernst Grunert zu Borna (Bez. Leipzig), Theodor Kommert zu Mül⸗ hausen i. E., Karl Meißner zu Glauchau, Friedrich Drenkmann zu Aschersleben, Franz Schlegel zu Witten⸗ berg (Bez. Halle), dem Kanzleisekretär a. D. Gu stav Mitt⸗ mann zu Breslau und dem Postverwalter a. D. Hermann Laurenz zu Epe im Kreise Ahaus den Königlichen Kronen⸗ rden vierter Klasse, dem Gemeindeschullehrer

Hermann

Friedrich Grosse zu Berlin dem Lehrer Friedrich Rabe an der II. Bürgermädchen⸗ schule in Magdeburg den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Schuldiener Franz Wolinsky beim Real ymnasium in Aachen, den Steueraufsehern G örlitz zu Cöln und Gursky zu Duderstadt, dem Regierungsboten Ludwig Auel zu Cassel und dem pensionierten Oberpostschaffner Karl Schulik zu Schleswig das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie

den pensionierten Oberbriefträgern Wilhelm Christoffer zu Lengerich (Westf.), Karl Na undorf zu Dessau, Karl EE1“ Dresden, Heinrich Hauer zu Braunschweig, Rudolf Höchter zu Mülheim (Ruhr), Karl Scharfe zu Ballenstedt, Wilhelm Kabutz zu Schönewalde im Kreise Luckau, bisher in Berlin, David Guggolz zu Eppingen, Johann Steinmetz zu Morhach (Bez. Trier), Johann Haman n zu Reinfeld (Holstein), Friedrich Brokelmann u Leer (Ostfriesland), den pensionierten Oberpostschaffnern Friedrich Borrmann u Holzminden, Heinrich

zu Dresden, Heinrich Wächter Wiese zu Salzwedel, Ernst Lierse zu Peschetschnow im Kreise Lebus, bisher in Frank⸗ furt a. O., Wilhelm Atzler zu Liegnitz, Friedrich Lange esle (Harz), Karl Gerlach zu Insterburg, Heinrich iervert zu Cöln⸗Deutz, Peter Eckert Joseph Hahn zu Gusow im Kreise pensionierten Postschaf Sieversdorf desselben Kreises das Allgem ““

Lebus und dem

eine Ehrenzeichen zu

2 8.

zu Frankfurt a. M.,

Standesbeamten, Leutnant a. D.

den 2

Der Kaiserliche Vizekons (Argentinien) ist gestorben. ““

.

Allerhöste Ordr

betreffend das Münzwin des deuts chen Sitzgebrots.

Vom 23. zember 1903.

Auf Ihren Bericht von7. d. M. will daß für das deutsch⸗ostafriksche Schutzgebi zu 2, 1, ½ und ¼ Ruj Rupie (Heller) und i/%% Ne (⁄½ Heller) vorgelegten Zeichnungen auprägt werden. mächih⸗ Ich Sie, die zurdrdnung des ostafrikanischen Schutzgebiet nerhin erforderl zu erlassen.

Neues Palais, den 23. 1900.

Verordnung d (Reichs ankl betreffend das Münzwesezes deutschen 8 8 Schutebiets. 8

Auf Granee8.8ns de zember 190 erteilten Ermäͤcht gebiet verordnet, was folgt: Die Re die Rupie. Die Rupie wird in hundert Heller eingeteilt. 2

Der Zeitpunkt, mit welchem 100 Heller an Stelle der 64 Pesa in Kraft tritt, Goubverneurs festgesetzt.

Für das deutsch⸗osta 1) als Silbermünzen: Zwei⸗Rupien Stücke, Ein⸗Rupien⸗Stücke, Einhalb⸗Rupien⸗Stüle,

Einviertel⸗Rupien⸗Stike;

Der Feingehalt der 10,6917 g für die Rupie; Silber und 1 Teil Kupfer, 11,6637 g entspricht.

Wen

ich de. Ahers chne O

wird durch eine

2) als Kupfe Ein⸗He

8 8 8

V 1 U in § 3 genaurten Si 1 dch Mischungsverhältni beträgt 11 Teile pdaß der Rupie ein Rauhgewicht von

iger beträgt: bei den Zwei⸗Rupienstückn und En⸗Rupienst teeile im bei den Einh

im Feing

In der gewicht bel a § 5

Die Silbermü

der andern Seite die bezeichnung, die Jahres Palmwedeln gebildete Verzierung. eprägt und erhalten auf beiden achen Stäbchen mit Perlenkre

für das 5 ÜEee . in, Rupien⸗Stü... Einhalb⸗Rupien⸗stück..

8 Einviertel⸗Rupie Stück 4

setzung von 95 Teilen Kupfer, 4 eilen Zinn un werden 3

in 250 Ein⸗Helle Stücke bezw.

400 Einhalb⸗heller⸗Stücke. Die Kupfermünzen tragen af der einen Krone, die Inschrift „Deutf andern Seite die Wertbezeichnung! b ebildete Perglerung. Sie werdes im glatten Rir⸗ alten auf beiden Seiten einen ehabenen,

8

fner Otto Steinmüller zu Wuste-

Schutzgebiets sind bei allen

mit Fadeneinfassung bestehenden and. er Durchmesser der Kupfemünze

für das Ein⸗Heller⸗Slick.

8 Eimnbalb⸗Hellescstach

Die Ausprägung der in § 3 enannten Silber erfolgt für Rechnung des deusch⸗ostafrikanischen Maßgabe des vorhandenen Bedekfs.

Die in §

3 genannten

Zafay in Salln

up sowie Kupfermün

ilhelm, I. R. 1 Grof von Bülow.

Vom 28. druar 190 9143—

5, 1 sg pietsgesens (Rei setzbl. 19 Se-78 Sa1n des Sche ghietsgesen Rechsgesetzer 1900, igung r das deutschenstaftiteni

chnungseinhüt des deutschostafrikanischen Münzsystems ist

E7 8

di Röznung nach Nupien zu egenwärtigen Rechnund bic Bekanntmchung des

frianische Schutzgebiet werden zusgeprägt:

Einhalb⸗Heler⸗Stücke.

Die für die einzelnen Sticke gestatete Abweihung im Mehr oder

Feingehalt, drei Tasendteile im Gewicht;

alb⸗ und Einyiertelupienstücken drei Tausendteile ehalt, zehn Tauseneile im Gewicht.

Masse aber müssen der ormalgehalt und das Normal⸗ llen Silbermünzen innegalten werden.

nzen tragen auf er einen Seite das Bildnis des Deutschen Kaisers mit der ÜUmschrift Zuilelmus II Inschrift Deutsch Ostafrika“, . zahl und 88 Münzzeichen sowie eine aus jie werden im gerippten Ringe Sten einen erh is bethenden Rand. Der Durchmesser der Silbermizzen soll betragen 35 mm 30,5 24,42 . 19,2

Die in § 3 genannten Kupfernünzen sollen aus einer Zusammen⸗

prägt; und es soll das Kilogramm teeser Zusammensetzung ausgebracht

Seite die Kaiserliche ch Osifrika“ und die Jahreszahl, auf der lhund eine aus einem Lorbeerzweig aus einem flachen Stäbchen

n soll betragen

§9. Laldesmünzen des deutsch⸗ostafrikanischen Zhlungen, die bisher in Münzen der

nnd Aöniglich Areußischen Skaaksauzeigert).

Raum einer Druckzeile 30 ₰.

die Königliche Expedition des Dentschen Reichsanzeigers 28

*

e,

ch⸗ ost

8

genehmigen, ilbermünzen een zu 1/ nach den Me Gleichzeitig er⸗ Münzwesens im ichen Vorschriften;

da.

stafrikanischen

U.n„

nach Rupien zu

rmünfn: ller⸗Stücke und

1

srmünzen beträgt

ücken zwei Tausend⸗

Imperator, auf die Wert⸗

abenen, aus einem

.

d 1 Teil Zink ge⸗

ige geprägt und er⸗

20 mm 17 ½

8—

und Kupfermünzen Schutzgebiets nach

Berliu SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesell

zu le

lichen Kassen als auch im Privatverkehr anzuneh jedoch nur bis zum Betrage v

münz

Betr Derf

schaft oder in britisch⸗indischen Rupien werden konnten, sowohl bei den öffent⸗ men, die Kupfermün en

Der Gouverneur wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Silber⸗ en der Rupienwährung gegen Einzahlung von Kupfermünzen in üägen von mindestens 50 Rupien auf Verlangen verabfolgen. elbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches

isten waren oder geleistet

on zwei Rupien.

festsetzen.

10) fin Umlauf im Ge

keine

welche infolge längeren Uml lich eingebüß nommen, sind aber auf Rechnung des Schutzg

Die von der

Silb

seitens des Schutz ordnung vorgesehenen Land Schutzgebiets bei allen in

Kupfermünzen 89 Verordnung vorgese

die Pesastü Werte von 1 He Betrag von 2 Rupien, mittel sind 9), und mit der Maßgabe, sich ergebenden Bruchteile unberücksichtigt bei Z

agh zu

.“

Uml

zu e dürf

S.

die

si

durch Berunt an die Reichsgondn b Rupien, die Reichsgoldmünze und einhalb Rupien in Zahlung zu nehmen.

8 § 15 Der Gouverneur ist befugt:

. 1 die ur Aufrechterhaltung forderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen;

nicht in Zahlung angeboten und

sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901

1b 3) sweg, .

und schaften hinsichtlich des gesamten unter geführten Ge Prämienreservefonds für die im Inland abge

88

§ 11. . flichtung zur Annahme 9) und zum Umtausche det auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen wicht verringerte, desgleichen auf verfälschte Münzstücke

Anwendung. 8 Deutsch⸗ostafrikanische Landessilbermünzen und Kupfermünzen, aufs an Gewicht und Erkennbarkeit erheb⸗ t haben, werden zwar an den öffentlichen Kassen ange⸗ ebiets einzuziehen.

2. Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten bis zu ihrer Außerkurssetzung, der eine Einlösung gebiets vorausgehen wird, neben den in dieser Ver⸗ essilbermünzen des deutsch⸗ostafrikoanischen Rupien Zahlungen anzunehmen.

Die Verp

ermünzen sind

§ 13. Die von der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten sind nach Maßgabe der Ausprägung der in dieser eenen Kupfermünzen einzuziehen. ge nach Inkraftsetzung der Hundertteilung der Rupie 2) ist der Pesa zum

cke 98 nicht außer Kurs gesetzt sind, eller in Zahlung zu nehmen, jedoch nur bis zu dem für welchen die 5. gesetzliches Zahlungs⸗ die bei der Umrechnung bleiben und daß der Pesa zum Werte von 1 Heller

Solan

ahlungen von weni nehmen ist.⸗

Von

ger als 25 Heller

141 den vffentlichen Kassen des Schutzgehiets sind von einem machund des Gannevo rmeurs zu bestimmerdan Zeitpunkt a6 H zu zwanzi „giüm zum Wette von fuchtern. iu zehn Maruim T Werte von sieben

eines geregelten Münzumlaufs er⸗

über welchen hinaus fremde Münzen gegeben werden dürfen, sowie den auf fremder Münzen gänzlich

ha untersagen; 3) zu bestimmen, ob fremde Münzen von den öffentlichen Kassen inem bekannt zu machenden Ku

rse in Zahlung genommen werden en, sowie in solchem Falle den Kurs festzusetzen. Berlin, den 28. Februar 1904.

Deerr Reichskanzler. Graf von Bülow.

2) den Wert zu bestimmen,

Bekanntmachung.ʒʒʒ 99 Abs. 3 des Gesetzes über die privaten Ver⸗

(Reichsgesetzbl. 139) werden auf Antrag 1) des Deutschen Anker, Pensions⸗ und Lebens⸗ vwersicherungsaktiengesellschaft in Berlin, 2) der Braunschweigischen Lebens⸗Versiche⸗ rungs⸗Anstalt auf Gegenseitigkeit in Braun⸗

schen Rentenversicherungs⸗Anstalt zu Dresden, b 1“ 1“ 4) der Versicherungsgesellschaft Th uringia in Erfurt 5) der Providentia, Frankfurter Versicherungsgesell⸗ schaft in Frankfurt am Main, 6) der Wilhelma in Magdeburg, All Versicherungsaktiengesellschaft in Magdeburg, 7) der Vita, Versicherungsaktiengesellschaft in eas thr 8) der Germania, Lebensversicherungsaktiengesellschaft in Stettin, 9) des Allgemeinen Deutschen Versicherungs⸗ Vereins in Stuttgart auf Gegenseitigkeit in Stuttgart, 8 10) der Dänischen Lebensversicherungsaktiengesellschaft hafnia in Kopenhagen, 11) der Versicherungsaktiengesellschaft Mundus in Kopen⸗ agen Vorschogene des § 61 Abs. 2, 3 und des 8 62 a. a. O., zwar für die unter Nr. 1 bis 9 aufgeführten Gesell⸗ rämienreservefonds, für die Nr. 10, 11 aufgeführten Gesellschaften des schlossenen Ver⸗ in Wir amkeit 8

gemeinen

erungen hierdurch vom 1. April 1904 a

Berlin⸗Charlottenburg, den 30. März 190b99t.. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung