„Juchhe“ von H Kaun. Von diesen ist das erstgenannte ein an und für sich recht stimmungsvolles, aber in der Faktur etwas altmodisch anmutendes Tonwerk; dagegen zeichnen sich die Kompositionen von Hermann und Kaun durch einen frischen Zug aus. Sie fanden leich den anderen Darbietungen in ihrer exakten und künstlerisch sein empfundenen Ausführung ungeteilten, lebhaften Beifall. Die Gesamtleistungen der aus zehn Herren bestehenden Chorvereinigung ver⸗ dienen überhaupt uneingeschränkte Anerkennung; sie bekundeten eine überaus sorgsame Einstudierung, ein treffliches Zusammenwirken und fügsames Eingehen auf die Absichten des Dirigenten. Die einzelnen Stimmengruppen zeigen ein wohlausgewähltes und durchgebildetes Material. Besonders fiel die Tiefe und Rundung der Bässe auf. Der Vortrag ist durchweg verständnisvoll und der Eigenart des Vor⸗ getragenen angepaßt, die Textaussprache vortrefflich, die Intonierung von wohltuender Reinheit. Von ganz besonderem Reiz ist das zarte, duftige Piano, das die Herren zu erzielen wissen. Bei allen diesen Vorzügen konnte denn auch der Erfolg nicht ausbleiben. ür Abwechselung im Programm sorgte der mitwirkende Fiapist Herr Günther Freudenberg, der zunächst mit virtuoser ertig⸗ keit die Phantaste und Fuge in G⸗Moll von Bach⸗Liszt vortrug. Den stärksten Beifall erntete er aber mit dem zart und duftig gespielten „Elfentanz“ von Sapellnikoff und der temperamentvoll und doch in schlichter Einfachheit wiedergegebenen VI. Rhapsodie von Liszt. — Die junge Geigerin Ida Wanoschek, die an demselben Abend im Saal Bechstein auftrat, trug neben einem Violinkonzert von Mendelssohn noch Wieniawskys „Airs Russes“ und Sarasates „Zigeunerweisen“ vor — alles Vortragsstücke, für die auch ein jugend⸗ liches Verständnis schon einen annähernd richtigen Ausdruck zu finden vermag. Selbständigkeit der Auffassung und tadellose Vollendung der Technik bleiben der Künstlerin noch für die Zukunftvorbehalten; wenigstens bewies ihre Fingerfertigkeit immerhin eine hübsche Anlage für ein virtuoses Spiel, für das aber noch ein vollerer und runderer Ton ge⸗ boten erscheint. Da sich die junge Dame der Mitwirkung von Alexander Heinemann versichert hatte, kam auch die voll aus⸗ ereifte Kunst zu ihrem Recht. Des Sängers schönes und ausgiebiges
rgan und seine bedeutende charakteristische Vortragskunst fanden, wie immer, äußerst lebhafte Anerkennung.
Die diesjährige Schülermatinee der Frau Cornelie van Zanten am Sonntag im Beethovensaal bot so viel interessante und treff⸗ liche Leistungen, daß im allgemeinen der werdende Kuünstler darin stärker zum Ausdruck kam als der entwickelungsfähige Schüler. Die Herren und Damen waren fast durchgängig im Besitz schöner Stimm⸗ mittel, die in ihrer jugendfrischen Klangfülle, in der sauberen Durch⸗ bildung des Tons und nicht minder in dem belebten Vortrag schon jetzt berechtigte und lebhafte Anteilnahme forderten. Ein Teil dieses Erfolges ist vsetargein auf Rechnung des guten Materials zu schreiben; anderseits gebührt ein großer Teil der Anerkennung auch der Sorgsamkeit und der Intelligenz, die es verstand, neben der formalen Bildung des Klanges auch der Beseelung der Tonsprache die richtige Würdigung zukommen zu lassen.
Der Berliner Sängerbund, ein Zweigverein des großen deutschen Sängerbundes, gab am vorgestrigen Montag im großen Saale der Philharmonie ein Konzert zu wohltätigem Zweck. Die Mit⸗ gliederzahl des Berliner Sängerbundes, der sich aus acht großen Bundesvereinen in Berlin, Charlottenburg, Köpenick und Potsdam zusammensetzt, erreicht eine stattliche Höhe; fast tausend Sänger haben sich zu diesem gewaltigen Männerchor zusammengefunden. Natürlich konnte das Podium nicht genügen, diese große Schar zu fassen, und so wurde notgedrungen ein Teil der Ea in den Saal vorgeschoben. Die schwierige Aufgabe, diese Chormassen zusammenzufassen und mit seinem Geist zu durchdringen, war dem Ersten Bundeschormeister, Professor Felix Schmidt zugefallen, der als Dirigent des Berliner Lehrergesangvereins sich schon längst seinen Ruf fest gegründet hat. Es kamen in drei Abteilungen neun Lieder zu Gehör. Beethovens „Ehre Gottes in der Natur’, in der Bearbeitung von Erck, machte den Beginn, und ergreifend in ihrer Klang⸗ schönheit und quellenden Tonfülle brauste die feierliche Weise durch den weiten Raum. Von besonderer, großer Wirkung zeigte sich Friedrich Hegars „Weihe des Liedes“, in dessen, auch technisch, schwierigen Wiedergabe dieser mächtige Tonkörper sich glänzend be⸗ währte. Die letzte Abteilung war dem eigentlichen Volkslied vor⸗ behalten, dem Jägerlied „Wer hat dich, du schöner Wald“ und der „Loreley“, dem als heiterer Abschluß sich das Lied von „Fridericus Rex“ anfügte und mit seiner kampfesmutigen Stimmung und seinem fröhlichen Soldatenhumor eine durchschlagende Wirkung hinterließ. Professor Felix Schmidt leitete seine große Schar meisterlich; sie gab ebenso willig ein zartes Piano her. wie ein majestätisch anschwellendes Forte, ohne nach der einen oder der anderen Richtung je die Schönheitslinie zu überschreiten. Zwischen den Ge⸗ sangsabteilungen trug die Klaviervirtuosin Gisella Groß einige Rummern vor; besonders in der „Tannhäuser“⸗Ouvertüre entwickelte die Dame eine behende Technik und eine Kraft des Ausdrucks, die
ihr lebhaften Beifall eintrugen.
Im Königlichen Opernhause geht morgen, Donnerstag, „Mignen“, Oper in drei Akten von A. Thomas, unter der musikali⸗ chen Leitung des Professors Schlar in Szene. Die Besetzung lautet: Mignon: Fräulein Rothauser; Philine: Fräulein Kauffmann; Wilhelm Meister: Herr Philipp; Laërtes: Herr Nebe; Lothario Herr Bach⸗ mann; Friedrich: Herr Hertzer.
„Die heutige Aufführung des „Götz von Berlichingen“ im Neuen Königlichen Operntheater wird die letzte im Jahre 1 9 04 sein. Bei der Einrichtung für das Neue Operntheater haben sich so mannigfache künstlerische und szenisch⸗ Schwierigkeiten ergeben, daß die Generalintendantur der Königlichen Schauspiele den Beschluß efaßt hat, das Werk bis zur Wiedereröffnung der Schauspielhaus⸗ ühne zurückzulegen. — Am Freitag wird statt „Götz von Berlichingen“ „Maria Stuart“ aufgeführt.
„Im Berliner Theater wird am 1. Mai Phaen Annie Dirkens ein Gastspiel in der Hosse „Der jüngste Leutnant“, und — in der seinerzeit von Ernestine Wegner gespielten Hauptrolle, eröffnen.
„Das Schillertheater bringt demnächst in seinen beiden Häusern in Berlin noch nicht aufgeführte Stücke zur Darstellung, und zwar „Die Tyrannei der Tränen“, Lustspiel in vier Akten von C. Haddon Chambers, deutsch von Bertha Pogson, und „Das Heiratsnest“, Lustspiel in vier Aufzügen von Gustav Davis.
Im Theater des Westens kann die Erstaufführung von „Apajune“ infolge technischer Schwierigkeiten erst am Sonnabend „Am Freitag wird an Stelle von „Apajune“ „Der
affenschmied“ im Abonnement gegeben.
Frank Wedekind hat sein neuestes Werk „Hidalla“ Dr. Brahm zur Aufführung übergeben, der es als eine der ersten Novitäten der nächsten Spielzeit im Lessingtheater bringen wird.
In dem morgen, Abends 6—7 Uhr, in der Kaiser Wil⸗ helm⸗ Gedächtniskirche stattfindenden Orgelkonzert werden Fräulein Sellin (Gesang) und Herr Karl Klingler (Violine) mit⸗ wirken. Die Orgel spielt Herr Richard Roeßler. Karten zu 50 ₰ sind bei Bote u. Bock (Leipziger Straße) und Abends an dem Haupt⸗ S der Kirche zu haben.
Morgen, Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr, veranstaltet der Organist Bernhard Irrgang in der Heiligkreuzkirche das nächste Konzert unter Mitwirkung von Fräulein Hanna Knagenhjelm (Sopran), Frau Dr. Antonie Stern (Alt) und Fräulein Marta Drews (Violine) Der Eintritt ist frei.
8 Mannigfaltiges. Berlin, den 27. April 1904.
Das Königliche Polizeipräsidium bringt nachstehende Erläuterungen und Vorschriften mit dem Ersuchen zur öffentlichen Kenntnis, den in Rede stehenden wichtigen und in allen Kulturstaaten geübten Versuchen die tunlichste Förderung und Unterstützung zuteil werden zu lassen:
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Luftschichten läßt man kleinere oder größere, mit Gas gefüllte Luftballons steigen oder auch Drachen vom Winde emporheben, die Instrumente tragen, die selbsttätige Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Windstärke usw. ausführen. Da diese Ballons ꝛc. zu klein sind, um Menschen tragen zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie von ver⸗ ständigen Leuten gefunden — in zweckmäßiger Weise behandelt und aufbewahrt und schließlich an den Eigentümer zurück⸗ geschickt werden. Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften ge⸗ geben, von deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Auf⸗ zeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu zahlenden Be⸗ lohnung abhängt. 1) Die Ballons sind mit entzündlichem Gase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb fern von Feuer gehalten werden. Besteht deren Hülle aus Papier, so zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu lassen. Bei Stoff. oder Gummihüllen binde man den Ballon auf, richte die Oeffnung nach oben und entleere das Gas durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickele man ihn glatt zusammen. Wird ein Ballon be⸗ merkt, der noch in der Luft fliegt, so gehe man ihm nach und suche zunächst den an ihm hängenden Apparat aufzufinden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern. Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder mit den Fingern in ihn hineinzugreifen. Ehe man ihn ab⸗ schneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonfliegen, indem man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist. Gummi⸗ ballons, die meist einen Durchmesser von 1 bis 2m haben, pflegen in der Höhe zu platzen und lassen dann den Apparat mittels eines Fall⸗ schirms zur Erde niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat oder er hängt in einem Baume fest, während der Apparat unter ihm hängt oder am Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein Herabstürzen des Apparats zu vermeiden. Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller unnötigen Er⸗ schütterungen in einem trockenen, nicht zu warmen Raum auf⸗ zubewahren, bis er entweder abgeholt wird oder bis eine für seinen Rück⸗ transport mit der Post bestimmte Kiste eintrifft, in der sich nähere An⸗ weisungen sowie ein Frageboegen befinden, der tunlichst genau auszu⸗ füllen ist. An dem Ballon oder am Apparat findet man einen Brief⸗ umschlag, der die Adresse enthält, an die sobald als irgend möglich unter genauer Angabe der Nummer des Apparats, des Namens und Wohnorts des Finders sowie des nächsten Postamts eine tele⸗ sraphische Depesche abzuschicken ist. Der Finder resp. der Ab⸗ ieferer des Apparats erhält eine Belohnung von 5 ℳ, in besonderen Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber mehr. Außerdem werden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet.
Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines Apparats oder „ Versuchs, den Schatzkasten an irgend einer Stelle zu eöfin wird nicht nur keine Belohnung gezahlt, sondern auch 28 ein Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet werden. 8 Ballons, Apparate und alles eeher sind „jäskalish Eigentum“. 2) Die zu demselben Zwecke benutzten Dra
haben meist die Gestalt eines viereckigen offenen, auß olz⸗ 1 Metallstäben bestebenden Kastens, der keilweise met Stoft belit ist. Da die Drachen mittels eines dünnen Stahldrahtes eh Se werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein kürzeres g ängeres Stüůck eines solchen 5— an dem Drachen hängt. x finden sich in der Nähe elektrische Straßenbahnen mit oberirdischer Stro 1 zuleitung und liegt die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht ⸗ dem elektrischen Starkstromdraht in Berührung kommt, so ist Fent Ergreifen des ersteren mit bloßen Händen oder Berühren mit 1 bedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb 1 dickes, trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift. ü der Drachen bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so der suche man mit aller Vorsicht den nachschleifenden Draht üned n einen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen. Dasselbe v auch für einen Ballon, der eine Leine oder ein Kabelstück nachschlet
—n-———
Die Erholungsstätten vom Roten Kreuz werden Anfan Mai wieder in Betrieb gesetzt. Zunächst werden die Erholungsstätte in der Jungfernheide fuͤr männliche Kranke, in Pankow für wei⸗ liche Kranke und in Sadowa für Kinder salle drei am 1. Maij eröff mg Im Laufe der ersten Hälfte des Monats Mai sollen nachfolgen die g⸗ holungsstärten Eich kamp (männliche Patienten), Spandauer Benm (weibliche Patienten) und Schönholz für Kinder. Anmeldungen ver Kranken für die Erholungsstätten sind tunlichst alsbald an das Buren für Erholungsstätten vom Roten Kreuz (Friedrichstraße 207, grf rechts 11) in den Vormittagsstunden zwischen 10 und 1 Uhr zu richte Zu gleicher Zeit wird auch der neugegründete Verein für Tuber⸗ kulosebekämpfung in Schöneberg die von ihm geplant⸗ Erholunggsstätte, mit der er sich der Organisation der Berliner Erholungsstätten angegliedert hat, ebenfalls in der ersten Hälfte des Monats Mai in der Nähe von Eichkamp eröffnen. 1
1““
Der Oberschlesisch.— „Guidogrube 1‧ hem ver Sicherungs⸗
Gleiwitz, 27. April. (W. T. B.) Wanderer“ meldet, daß im Suͤdschachte der Makoschau heute früh durch den Einstur bühne drei Häuer getötet worden sind.
Lemberg, 26. April. (W. T B.) Um Mitternacht brach in der Stadt Buczacz eine Feuersbrunst aus, die 200 Häuser einäscherte. 3000 Personen sind obdachlos, zwei sollen ver⸗ brannt sein. 1b “
Schanghai, 27. April. (W T. B.) Der chinesische Kreuzer „Hai⸗Tien“, der gestern auf einer Klippe bei Eaglepoint, 60 Meilen von hier, aufgefahren ist, gilt vollständig verloren. Der Kreuzer der Vereinigt Staaten „New Orleans“ versuchte vergebens, das Schiff retten. Menschen sind nicht umgekommen.
Johannesburg, 26. April. (W. T. B.) Gestern al stürzte im Bergwerk „Robinson Deep“ ein Förderkor! der fast an der Oberfläche angelangt war, infolge Seilbruche 2000 Fuß hinab in die Tiefe. Die Insassen wurden getötet 43 Eingeborene werden vermißt.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Konstantinopel, 26. April. (Meldung des Wiener „Telegr.⸗Korresp⸗Bureaus“.) Die griechische Gesandt⸗ schaft hat energisch Genugtuung für den Vorfall in Smyrna verlangt. Die Pforte ist bereit, diese zu gewähren sobald der Tatbestand genau festgestellt ist.
haben die Botschafter der Ententemächte hei der Pforte neue Schritte wegen Erledigung der Gendarmerie⸗ frage unternommen.
Der Wali und die armenischen Bischöfe v Bitlis und Musch sind nach Sassun abgereist, um an den Bandenchef Andranik zum letzten Male die Aufforderung zu richten, sich zu ergeben.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, und Vierten Beilage.)
Theater.
Königliche Schauspiele. Donnerstag: Opern⸗ aus. 82. Vorstellung. Mignon. Oper in 3 Akten von Ambroise Thomas. Text mit Benutzung des Wolfgang von Goetheschen Romans „Wilhelm Meisters Lehrjahre“ von Michel Carré und Jules Barbier, deutsch von Ferdinand Gumbert. Musi⸗ kalische Leitung: Kapellmeister Professor Schlar. Leiter der Aufführung: Oberregisseur Droescher. Anfang 7 ½ Uhr. — Preise der Plätze: Fremdenloge 12 ℳ, Orchesterloge 10 ℳ, Erster Rang 8 ℳ, Parkett 8 ℳ, Zweiter Rang 6 ℳ, Dritter Rang 4 ℳ, Vierter Rang Sitzplatz 2ℳ 50 ₰, Vierter Rang Stehplatz 1 ℳ 50 ₰.
Neues Operntheater. 111. Vorstellung im Abonne⸗ ment (Billettreservesatz Nr. 43). Wann wir altern. Dramatische Plauderei in 1 Aufzug von Oskar Blumenthal. In Szene gesetzt vom Regisseur Oskar Keßler. — Die Schule der Frauen. Lust⸗ spiel in 5 Aufzügen von Jean Baptiste Molidre. In deutschen Versen von Ludwig Fulda. Regie: Herr Hertzer. Anfang 7 ½ Uhr.
Freitag: Opernhaus. 83. Vorstellung. Robert der Teufel. Romantische Oper in 5 Akten von G. Meyerbeer. Nach dem Französischen von Scribe
Sonnabend:
Null.
von Emil Graeb. Anfang 7 Uhr. 5
Neues Operntheater. 112. Vorstellung im Abonne⸗ ment (Billettreservesatz Nr. 44). Maria Stuart. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Friedrich von Schiller. Anfang 7 ½ Uhr.
Die Ausgabe der Abonnementsbillette für den Menat Mai d. J. zu 28 Opernvorstellungen findet am Freitag, dem 29 April d. J., von 10—1 Uhr in der Königlichen Theaterhauptkasse, Eingang Jäger⸗ straße, statt.
Deutsches Thenter. Donn⸗ Anfang 7† Uhr. 85
Juüuau.
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Freitag: Der Pfarrer von Kirchfeld. Rose Bernd.
Berliner Theater. Donnerstag
Freitag: Waterkant.-
Sonnabend: Alt⸗Heidelberg.
Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: — Abends 7 ½ Uhr: Waterkant.
Schillertheater. o. (Walknertheater.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Zauberposse mit Gesan Nestroy. Musik von
Freitag, Abends 8 Uhr:
Sonnabend, Abends 8 Uhr: Haus Rosenhagen.
N. (Friedrich Wilhelmstädtisches Theater.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Haus Rosenhagen. Drama in 3 Aufzügen von Max Halbe.
Freitag, Abends 8 Uhr: Die Wildente.
Sonnabend, Abends 8 Uhr: Das grobe Hemd.
2 Theater des Westens. Kantstr. 12. Bahnho und Delavigne, übertragen von Th. Hell. Ballett stens nbof erzoglicher Hoftheaterintendant a. D.) Donnerstag: Vorletztes Gastspiel von Francesco d'Andrade. Don Freitag (25. Vorstellung im Abonnement): Der Waffenschmied. Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Elektra. — Abends 7 ½ Uhr: Zum ersten Male: Apajune. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: Rigoletto. — Abends 7 ½ ÜUhr:
Residenztheater. (Direktion: S. Lautenburg.) Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr:
Halm.
m Tell.
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Schönfeld.) Des Umbaues r: Lumpacivagabundus. Saison: Sonntag, den 1. Mai⸗ in 3 Aufzügen von Johann Adolf Müller.
Lumpacivagabundus.
Der Sonnenvogel. Operette Rudolf Schanzer und
von Victor Hollaender.
onntag, 2 Preisen: Wahrheit. Vineta.
(Direktion: A. Prasch, Groß⸗ vogel.
Trianontheater. elfte Gebot.
Freitag und Sonnabend: Hierauf: Der Dieb.
Apajune.
Donnerstag und
Die 300
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age.
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(L'enfant du Miracle.) Schwank in 3 Akten von Paul Gavault und R. Charey. Deutsch von Alfred
Freitag und folgende Tage: Die 300 Tage.
Nenes Theuter. Donnerstag: D
Freitag: Minna von Barnhelm. Sonnabend: Kabale und Liebe.
Thaliatheater. (Direktion: Jean Kren u. Afred wegen Schluß der — Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Der Hochtourist.
Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Charleys Tante.
ZBentralthegter. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Georg Okonkowsky. Musik
Feitag und folgende Tage: Der Sounenvogel. Nachmittags 2 ½ Uhr:
Von Fritz Bilse. Von Görlich. — Abends: Der Sonnen⸗
(Georgenstraße, Friedrich. und Universitätsstraße.) Donnerstag: Das Hierauf: Der Dieb. Anfang 8 Uhr. Das elfte Gebot.
Bellealliancetheater. (Unter der Direktion von Jean Kren und Alfred Schönfeld vom Thaliatheater.) folgende Tage, Abends 7 ½ Uhr:
Freut Euch des Lebens. Große Ausstattungs⸗
Tanz in 3 Akten von
posse mit Gesang und W. Jacoby und R. Stein, bearbeitet von J. Kren und Alfr. Schönfeld Musik von Jul. Einödshofer. Dirigent: Max Schmidt. In Szene gesetzt von Alfr. Schönfeld. (Gerda Walde und Fritz Helmer⸗ ding in den Hauptrollen.) 8 Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bei kleinen Preisen: Othello. (Letzte Nachmittagsvorstellung unter Leitung
er Strom. “ 88 von William Löwe.)
“ 8 1 Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Luise von Mechow mit Hrn. Major Prieß (Baden⸗Baden).
Verehelicht: Hr. Regierungsrat Arthur Schuh⸗ mann mit Frl. Anni Hanssen (Potsdam-Ham⸗ burg). — Hr. Pfarrer Ernst Herschenz mit Frl. Gertrud Moschütz (Netzbruch, Nm — Luckau).
Geboren: Ein Sohn⸗Hrn. Hauptmann von Jerin (Potsdam). — Eine Tochter: Hrn. Gerichts⸗ assessor Walther Pietsch (Königshütte O.⸗S.)
Gestorben: Hr. Engelbert Frhr. von Loe (Berlin) — Hr. Adolf von Drebber (Bukarest). — Hr. Oberst a. D. Julius Dittlinger (Berlin). — Fr. Jeanette Brausewetter, geb von Usedom (Königsber J, 8 Bürgermeister Agnes Wehse, geb. Fischer (Landeck, Schl.).
3 Akten
von
halben
Zu Vorher:
zwischen “ Perantwortlicher Redakteur Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Neun Beilagen
Richtamtliches.
Dern Regierungen der Bundesstaaten ist vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, mit dem Ersuchen um Prüfung mitgeteilt worden. Wir bringen den Entwurf nebst Erläuterungen nachstehend zum Abdruck, um auch weiteren Kreisen zur Meinungsäußerung Gelegenheit zu geben.
Erster Abschnitt.
Voraussetzungen des Schutzes. § 1.
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Die Urheber von Werken der bildenden Künste und graphie werden nach M dieses Gesetzes gese
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Bauwerke und Entwürfe für diese gehören, sofern sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne ieses Gesetzes. e Auf Ebtvürfe der im Abs. 1 bezeichneten Art findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Ton⸗ kunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) keine Anwendung.
§ 3.
Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger. Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie durch ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie nachbildet, gilt in bezug auf das von ihm hervorgebrachte Werk als Urheber.
§ 4.
uristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Zur⸗ erscheinen lassen, welches den Namen des Verfertigers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des
Werkes angesehen. § 5.
Haben bei der Verfertigung eines Werkes mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so bestebt unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft ch Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 6.
Ist auf einem Werke der Name eines Verfertigers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfertigers oder ohne den Namen eines Verfertigers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
8 5
Das Re rhebers geht auf die Erben über. 1 Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher
Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit
dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere über⸗
tragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf
ein bestimmtes Gebiet geschehen.
8 “
Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei einer Ver⸗ vielfältigung des Werkes an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung und an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorzunehmen.
Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilli⸗ zung nach 1 un uben nicht öAAAAX*“
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilli⸗ gung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers i ohne seine Einwilligun die Zwangs⸗ vollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung
scht
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Zweiter Abschnitt.
Befugnisse des Urhebers. § 10.
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu ver⸗ vielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechani v2v ge⸗ Einrichtungen vorzuführen. Als Vervielfältigung zilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für diese
ch das Nachbauen. § 11. 8
8 2 . gen 8 5 Benutzung eines Werkes ist zulässig, w che Schöpfung hervorgebracht wird.
§ 12.
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist un⸗ zulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch be⸗ gründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren
Eremplaren vervielfältigt wird.
Die iun dadurch eine eigentüml
1 § 13.
Eine Vervielfältigung, die nicht zum Zwecke der Verbreitung oder der öffentlichen Schaustellung erfolgt, ist zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen; ist das Bildnis ein Werk der bildenden Kuünste, so darf, solange der Verfertiger lebt, die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen. — —
Es ist jedoch verboten, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung
des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung an⸗
zubringen, die zu Verwechselungen Anlaß geben kann. “
§ 14.
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn in eine sdbiZurssfig st di Fälwie Arbeit oder in ein für den Schul⸗ oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne erschienene Werke oder einzelne Werke aus einer
Berlin, Mittwoch, den 27. Am
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben.
§ 15.
ulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen se veer pläcen fih gfalsegnnchafnden, durh Erglcch⸗ Wieder⸗ Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt rbreitung und die Vorführung zulässig.
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Stra gabe ihrer äußeren Ansicht. werden darf, ist auch die Ve
8
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Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tode des Ab⸗ gebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Ein⸗ willigung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Ab⸗ gebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 8 1
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte dürfen ohne die nach Abs; erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
wird. jie Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf solche
Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, insbesondere auf die Wiedergabe von Landschaften, von Versammlungen Aufzügen und ähnlichen Vorgängen.
““
Für amtliche Zwecke dürfe . Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner An⸗ gehörigen vervielfältig
werden.
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre ab⸗
gelaufen sind. 1
Steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes nach § 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfertigers erscheint.
19.
Der Schutz des Uhe *† an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fi ifzehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Vecfertigers, wenn das Werk erst nach dessen Tode erscheint. “ ö1A““
Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt übr soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutz⸗ frist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.
§ 21.
Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist.
§ 22. 8 Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz Werk erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen Berechtigte bewirkt X ““ 8 “
Vierter Abschnitt.
Reiechtsverletzungen. 8 § 23.
1 “ S
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließ⸗ lichen Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanisch⸗optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
avon abhängt, ob in Betracht, das
§ 24.
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbs⸗ mäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanisch⸗optischer Ein⸗ richtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
n. die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Be⸗ zeichnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geld⸗
trafe bis zu dreihundert Mark ein. afcbig . nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um⸗
ewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 fechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Mälla nicht über⸗ steigen.
§ 25.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft. 1) Wer der Vorschrift des § 13 Abs. 2 zuwider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf
der Vervielfältigung anbringt. b 83 2) veer 88 orschrift des § 16 zuwider vorsätzlich ein Bildnis
verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. 8 Soll eine nicht beizutreibende Gelostrafe in Gefängnisstrafe um⸗
gewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
§ 26.
Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamt⸗ schuldner. — 1
Eine erkannte Buße schließt die Gel Anspruchs auf Schadensersatz aus. 1
§ 27.
Die in den §§ 23, 24 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, ver⸗
b
8—
über rechtskräftig darauf erkannt ist. . Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
zeiger.
Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten
Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vor⸗ führung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich Bildnissen und den zur Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
wie Formen, Das gleiche gilt von zur Schau gestellten
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vor⸗
richtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Ver⸗
reitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie
der Erben dieser Personen befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Her⸗
stellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung Bedff Fossäbaih noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die erstellun
noch nicht vollendet ist. “ ernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegen⸗ Soweit die Exemplare oder die
Die Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung.
§ 29. Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das
Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder
teilweise ne, 8 stellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Her⸗
§ 30. Wer der Vorschrift des § 14 Abs. 2 zuwider unterläßt, die
benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
8 31.
Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 21, 25, 30 tritt nur
auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zuläfsig.
§ 32.
Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im
Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strasverfahren verfolgt § 33.
Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann
auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten
erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten
Vernichtung zulässig.
Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vor⸗ richtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
8
Die §§ 32, 33 finden auf die Verfolgung des im § 29 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.
„Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern be⸗ stehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. 8 8
Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Be⸗ teiligten über Schadensersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im § 29 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu verhandeln und z entscheiden.
88: Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammen setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vor sitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden.
§ 36.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver⸗ breitung der widerrechtlich vervielfältigten Exemplare zuerst statt⸗ gefunden hat.
§ 37.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welch rechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
§ 38.
Die Verjährung der nach § 30 strafbaren Handlung beginnt dem Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat.
§ 39. Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrich⸗ tungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorg nden sind 1 I
8
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen. § 40.
Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehöri ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht.
Wer richt Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht as Werk G einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.
§ 41.
n bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wüdeslab. * Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes eltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter
Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver⸗
erschienenen Sammlung aufgenommen werden.
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breitet oder vorgeführt wird. 8 ““
fassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.