stverlage die mannigfaltigsten Vervielfältigungs⸗
gerade gegenwärtig die Verviel⸗ cklung begriffen ist. igen war deshalb der Ansicht, daß die praktische Bewährung des neu gestalteten en Handelsgebräuche zu gesetzliche Ord⸗
tz vom 9. Januar 18 stimmung ist daß gegenüber stigen Eigen⸗
Auf die Baukunst findet d § 3 desselben bestimmt, keine seefochten worden.
arten in Betracht kommen und da fältigungstechnik in stärkster Ent
heit der Sachverständ
lichen Befugnisse des Urhebere
Die ausschlie tretens dieses Gese
ur Zeit des Inkra ch nach den Vorschriften dies dessen Inkrafttreten entstanden das bei dem Inkrafttreten dieses finden dessen Vorschriften auch da Schutzfrist abgelaufen ist. Inkrafttreten dieses Gesetzes Einrichtungen vorgeführt w unerlaubte Vorführung nicht
Anwendung.
Es wird geltend die der Schutz des gewerblich urch die Reichsgesetzgebung erf tekten nicht mehr begründet sei. gleich hohes Maß
ngen der übrigen b daß Baukunst und Bi z. B. bei den Arb
gewisse Berechtigung nicht abzu⸗ wenn man zum V schen Rechtes heranzieht, d die Baukunst den anderen im einzelnen,
tzes noch geschützt ist, bestimmen
das Werk vor wiegende Mehr
es sich empfehl. Urheberrechts abzuwarten, sammeln und so die nung des Kunstverlags der Erlaß eines Ges daß es möglich sei, wesentliche iegt aber auf de nicht auf ganz ander
gemacht, d
es Gesetzes, a wenn v Gesetzes, auch we en und gei
Auf vein Werk der Photographie, Gesetzes noch nicht erschienen war, wenn die bisherige erk bereits vor dem
die verschiedenarti Grundlage für eine zu schaffen. Auch von der Minderheit wurde setzung befürwortet, agsfreiheit bestimmte zwingender Weise zu regeln. Gesetz über den Kunstverlag en aufgebaut werden könnte als das Wenn daher von einer ehen wird, so eise entsprochen.
tums überhaupt d stellung des Archi lerischen Kon Schaffenskraft,
un Anwendung, Ist ein erschienenes Werk b gewerbsmäßig mittels mechanisch⸗optischer orden, so genießt es den Schutz gegen
zeption betätige sich ein wie in den besten Leistu Auch wird darauf hingewiesen, he verwandt sind und zum Teil architektonischen Ornamentik, ineinander Diesen Ausführungen ist eine Sie gewinnen an Bedeut die Bestimmungen des ausländi einigen Ländern abgesehen, wenn auch mit Einschränkungen Auf der anderen Seite ist aber Gründe nicht zu verkennen, die s. Zt., in den Kreisen der Architekten Ausschluß der bestimmend gewesen sind. eine Rolle, daß das Bauw Schönheitsgefühls oder dankens, sondern Dieser Ge die künstlerische
etzes nur unter der Voraus unter Beschränkung der Vertr. Fragen des Verlagsrechts in r Hand, daß ein en Grundsä kalienverlag. verlags zur Zeit abges chen aller beteiligten Kr.
Gesetz über den Buch⸗ und Mu gesetzlichen Regelung des Kunst wird damit lediglich den Wüns
jelfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses r, dürfen die vorhandenen Steine, noch bis zum Ablaufe deren Herstellung ertiggestellt und bis zu demselben Zeitpunkte ser Vorschriften her⸗ Inkrafttreten dieses Gesetzes
Soweit eine Verv Gesetzes unzulässig ist, Vorrichtungen, wie Formen, Platten, von einem Jahre benutzt werden. begonnen war, dürfen benutzt werden. gestellten sowie
bisher erlaubt wa
Vorrichtungen, ohne ernstlichen Wi
zu haben, Urheberrechts Linie die Erw zur Befriedigung des nes künstlerischen Ge⸗ m Gebrauchszwecke zu. Sobald aber
enden Rechte hat der E riffs der bildenden Künste ab⸗ unst hierher gehören, ist darüber Schutz der Werke der an⸗ nstschutzes zum Muster⸗
In Uebereinstimmung mit dem gelt von einer näheren Erläuterung des Be⸗ Soweit die Werke der Bau im § 2 Bestimmung getroffen. gewandten Kunst und das Verhältnis des schutz anlangt, so ist folgendes zu bemerken:
Das geltende Kunsts und Kunstindustrie in Werkes der bildenden Künste an nehmigung des Berechtigten verbo solches Werk, wenn es von dem Künstle von einem anderen an einem Werke d gegen weitere Nachbildungen auf dies Kunst nicht mehr in Anspruch nehm des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht Schutz finden kann (§ 14). In Uebereinstimmu at der Entwurf von der Ue
Die Verbreitung der gemäß die der bereits vor dem vollendeten Exemplare ist zulässig.
vom künstlerischen Hier spielt in erster erk nicht ledigli zur Vermittlung e zugleich, meist sogar allein, sichtspunkt trifft auch heute noch t mehr die ausschließ echtsschutz bildet, kan schutzes der Baukunst Frage entstehen, ob es etwa an⸗ er Berücksichtigung neben dem durch er 3 des Literar⸗ eitergehender Schutz ge⸗ etze zu behandeln. ar 1876 kann es sich nur unter denen der Bau⸗ en ein Schutz zuteil werden nes derartigen Schutzes an⸗ etzung aus, daß zwischen der Seite eine rechtlich bestimm⸗ einzelnen Falle zu ent⸗ die künstlerische Seite ge stehenden Sinne ergreift. ausgesprochen, daß Bauwerke, zu den Werken der bildenden Den Bauwerken Werke gleichgestellt. Daß senen ästhetischen Wert haben, ist nicht zweifelhaft. rlagen für baukünstlerische lle ästhetische Wirkung sich erst Vermeidung von Zweifeln hat ausgesprochen. Gleichzeitig aber achgemäßen Abgrenzung des Geltungs⸗ tzes zweckmäßig, den Schutz des r Bestimmung im § 1 Nr. 3 1 kommen zu auwerken selbst, im
chutzgesetz hat die Beziehungen zwischen K geregelt, daß die Nachbildung eines einem Industrieerzeugnis ohne Ge⸗ Ziffer 3), daß aber ein r oder mit seiner Genehmigung er Industrie nachgebildet wird, em Gebiete den Schutz der hohen sondern nur nach Maßgabe Nustern und Modellen, Anschauungen bernahme dieser Be⸗ ährend die Vorschrift des § 5 Ziffer 3 heutigen Rechtswissenschaft und Recht⸗ ch ist, entspricht die Vorschr icklung und den Bedürfnissen m die Kunst in steigendem Maße sich der Auf⸗ die Gegenstände des täglichen Lebens zu sthetisch wirksamen Formen sinnvoll auszubilden, sedenartige Behandlung der Kunst, je nachdem sie er Gewerbe zugewendet hat oder nicht, ger aufrecht erhalten. Der Grundsatz t und angewandter Kunst beherrscht günstigeren Schutz⸗ che nicht teil, wenn schen Rechtes erfüllt hat bereinkunft des internationalen Verbandes er Literatur und Kunst). Der Entwurf will daher von den Beschränkungen und sie urheberrechtlich der hohe ird durch Streichung de Einer ausdrücklichen Vors slandes vorgesehen ist, daß das Kunstwerk g des Kunstschutzes teilhaftig ist, Falle ist es Sache des Richters, rzeugnis zugleich ein Werk der bildenden Es versteht sich von selbst, daß gestaltung oder Verzierung den Werkes der bildenden Künste erhebt. der Gesichtspunkt maßgebend rische Leistung vorliegt, der Sache, auf die irken geeignet ist. Aufhebung des § 14 des Kunst gesetzes vom 11. Ja⸗ olche Formschöpfungen,
in raft. t die §§ 1 bis 1 an Werken der S. 4) sowie das Gesetz, gegen unbefugte Nachbildung,
Das Gesetz tritt mit dem ..
Mit demselben Tage treten außer Kraf des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht Künste, vom 9. Januar 1876 betreffend den Schutz der vom 10. Januar 1876 (Reichsgesetzbl.
Zweckbestimmung nic wesentliche Voraussetzung für den d gesetz für die Ordnung eines Rechts Es kann dann die gezeigt ist, den Schutz der Baukunst der Ingenieurkunst —
das Patentgesetz und die esetzes gewährten Schu oten sein sollte — in einem besonderen Ges der Revision des Gesetzes vom 9. Janu Bedingungen zu bestimmen, tisch wirksamen Leistung Entwurf hat das Bedürfnis ei Er geht dabei von der Vorauss baukünstlerischen und der bautechnischen bare Grenze besteht, sodaß der scheiden in der Lage ist. des Werkes in gemäß ist im § 2 zunäch sofern sie küns Künste im Sinne des vorliegendern selbst sind die Entwürf. Entwürfe, die einen
als Werke der bildenden Künste anzu Entwürfe, Pläne und Vo
n das Kunst⸗
ten ist (§ 5 nicht in Be⸗
h C“ tracht kommen otographien 1 3 — unter gleichzeitig sofern für deren Erzeugniss 8 Bestimmungen im § 1 Ziff Erläuterungen. tze überhaupt ein w Nachdem durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 eberrecht, soweit es sich auf eht, neu geregelt worden i sammenhange der Materien und angesichts Kreisen laut gewordenen Wün betreffend das Urheberrecht a 9. Januar 1876 und des Gese phien gegen Nachbildung, 4 und S. 8) herangetreten werden müssen. dürfen in zahlreichen, zum Teil wesentli Abgesehen davon, da Stande der Reichsgese altet erscheinen, erheischen die ener Gesetze in den h
ng mit den weiter Kreise h stimmungen abgesehen. nach dem Standpunkte der sprechung überhaupt entbehrli nicht mehr der Entw Kunstindustrie. gabe zugewendet hat, veredeln und in ä läßt sich eine versch sich dem Dienste d Auffassung des Entn der Gleichstellung von hoher Kuns auch die meisten Gesetze des bedingungen dieser Gesetze nimmt aber der Deuts. die Formvorschriften seines heimi (vegl. Artikel 2 der Berner Ue zum Schutze von Werken d die angewandte Kunst Rechtes befreien Diese Absicht w schutzgesetzes erreicht. einzelnen Gesetzen des ohne Rücksicht auf seine wird es nicht bedürfen. Im ein zu entscheiden, ob ein Industriee ert oder an sich trägt. nicht jede beliebige bildnerische Aus Gegenstand in die Sphäre eines Vielmehr wird hier, sein, ob eine eigenartige und individuelle gig von dem Gebrauchszwecke Empfindung des Beschauers einzuw Im übrigen wird durch die gesetzes der Geltungsbereich d nuar 1876 nicht berührt. Desh welche, ohne als Werke der bil können, als Vorbilder für die Erzeugnisse dienen sollen,
(Reichsgesetzbl. Werke der Literatur und st, hat bei dem nahen Zu⸗ den beteiligten Revision des Ges⸗ n Werken der bildenden Künste,
tzes, betreffend den Schu vom 10. Januar 1876
S. 227) das Ur
der Tonkunst be⸗ darum handeln, die
kunst für ihre ästhe
ift des § 14 Der Entwur
sche auch an die der modernen von Photo⸗ Reichsgesetzbl. Beide Gesetze be⸗ n der Umgestaltung. genüber dem jetzigen s8 internationalen Rechtes ver⸗ eit dem Erlasse gewerblichen Ver⸗ und der Technik Feingehende Berück⸗ daß das gegenwärtige Recht den veränderten „und Verkehrslebens nicht meh
Richter im
ob eine Nachbildung dem hier in Frag st ausdrücklich tlerische Zwecke verfolgen, a Gesetzes gehören.
chen Punkte ß manche Vorschriften ge tzgebung und de
vurfs nicht län
M„ 3 2 † A 1 5z s Veränderungen, die Auslandes. e für baukünstlerische
ier in Betracht kommenden 7, 16 . ältnissen sowie in der Entwicklung des Kunstlebens in sich abgeschlos der Vervielfältigungsmethoden eingetreten Aber auch sonstige Werke gehören hierher, auch wenn die vo in dem ausgeführten Werke offenbart. Zur der Entwurf diesen Grundsatz besonders erschien es im Interesse einer s bereichs des Kunstschutz, bei Entwürfen,
Literargesetzes, d unter Umständen auch hier Der Richter w Einzelfalle zu prüfen haben, en Zwecken dient. Soweit e
Die Klagen, issen des Rechts
erschien deshalb z Angriff zu nehmen. Der Urheberrecht an Werken nachdem er mit S kannt gegeben. schutzgesetzes aufgestellt verständigen unterzogen worden. gleichartige Verhältnisse regeln und, chriften übereinstimmer
des gegenwärtigen n Kunst gleich be⸗ 8 § 14 des Kunst⸗ chrift, wie sie in
r entspreche, Schutzgesetz. Revision dieses G Entwurf eines neuen Gesetzes, betr
der Photographie, achverständigen beraten war,
ächlich gegen das photographische weckmäßig, zunächst die Aes 11“ gesetzes und des Literargese Hä“ welche künstlerische Zwecke verfolgen, ist auch der Entwurf eines neuen Kunst⸗ gleichfalls der Beratung lich sind beide Entwürfe, da wie sich ergeben hat, in der 7, nach dem Vorgang aus⸗ tzt vorliegenden einheitlichen Ent⸗
ndlung der Werke der ldenden Künste wird jedoch nicht Photographie in ihren besten Gestaltung, während gewisse e behandelt werden, nach dem affenskraft mehr
Bestimmun “ Platz greifen kann, in Fortfal ird also, wie bei den B ob der Entwurf baukünstlerif rsteres der Fall ist, kommt das
s zutrifft, das Likerargesetz zur An⸗
mit Sach⸗ Künste verkörp bautechnisch Kunstschutzgesetz, soweit letztere
Im einzelnen handelt es sich bei um den Schutz sowo Bauwerke einerseits gegen die bildliche Photographie usw., Dimensionen des Raums Beziehungen soll die Bau rechtlich gleichgestellt werden, schränkungen unterliegen. kommenden Paragraph
Mehrzahl der Vors ländischer Gesetzgebungen in den je wurf zusammengefaßt worden.
Eine völlige urheberrechtliche Gleichbeha i Werken der bi Allerdings erhebt sich di auf das Niveau künstlerischer Schöpfungen, die rechtlich als Kunstwerk Maße der zu ihrer Hervorbringu in das Gebiet der Technik ge innerer Unterschied darin, daß die sondern Vorhandenes auf mechanische Entwurf hat deshalb in einigen messung der Dauer der Schutzfrist, für die Werke besondere Normen aufgestellt. Im übrigen die gleichen Bestimmungen gelten.
Im einzelnen hat die Ne⸗ Künste zunächst die urheberre gewandten Kunst und der bildenden Künste im Auge. oder Abänderung verschiedener enden Gesetzes, welche die Befugni ränken, oder nach ständliche Ausflüsse Einzelne Vor
Mißbrauch Erzeugnisse
wie allgemein, der Einbeziehung de hl der Entwürfe als auch der Wiedergabe durch Zeichnung, ührung in den drei In allen diesen
hotographie mit de velche, unabhähe in den Kunstschutz gegen die Aus „d. h. gegen das Nachbauen. st den übrigen bildenden Künsten urheber⸗ sie soll aber auch den Das nähere wird bei den in Betracht en erörtert werden.
s Musterschu alb unterliegen enden Künste angesprochen geschmackvolle Darstellung g nach wie vor den Bestimmungen dieses erden namentlich die Linienmuster der e Vorlagen der Konfektion und ferner einfache Kombinationen, plastische individuelle Formung, bloße Zierstücke Derartige Erzeugnisse bedürfen, um den Anmeldung bei dem lI, daß beide Gesetze Sache des Urhebers erregister bewirken oder erlangbaren Kunstschutz verlassen zunehmen sein, daß für ein Erzeugnis, nden Künste darstellt und daher ohne Eintragung in das Muster⸗ Findet eine solche2
ug nötigen geistigen Sch Immerhin liegt ein wesentlicher graphie nicht frei schafft, e bildlich wiedergibt. Der hmlich bei der Be⸗ hotographie eide Gebiete
ewerblicher gleichen Be⸗
gewerbe und der Tapetenindustrie, di der Bekleidungsindustrie, Bildwerke ohne ausgeprägte und ähnliches zu zählen sein. Schutz gegen Nachbildung z Musterregister. Anwendung finden. zu erwägen, ob er die den ohne Förmlichkeiten Im allgemeinen wird an das sich als Werk der bilde Förmlichkeiten register nicht nachgesucht werden wird. so würde ein doppelter Schutz bestehen Gesetze nicht i Schutzdauer gleichwertig abgeleitet werden, und Schwierigkeiten durch eine en, daß auf ein Werk der bildenden Musterregister Anwendung Eatwuarf anerkannte
Punkten, so
Das Urheberrecht wird vom Entwurf, in g mit § 2 des Literargesetzes, grundsätzlich Bei einem Werke der Person des Verfertigers selten ein graphischen Erzeugni nicht nur dann als Verferti nahme des Bildes, zur Uebertragung des Neg nötigen Verrichtungen in Person ausführt, er sich bei diesen Verrichtungen anderer Auftrag und nach seinen Anweisungen t In dem zweiten Satze des § 3 ha gefunden, die aus § 7 des g § 8 des Photograph „Wer ein von ein auf rechtmäßige verfahrens nachbildet, hat in Beziehung auf das von ebrachte Werk das Recht eines Urhebers, ereits Gemeingut geworden ist.“ Während § 11 des Entwurfs den Fall behand freie Benutzung eines Werkes ein neues Werk außerhalb des Rechtskreises des ersteren ste gesetzes den Fall im Auge, eine solche, welche, nes Urheberschutzes fähig ist. nicht unangefochten geblieben,
Zunächst kann es Unterschied begründen, Urheber des Orig wird die Beschränkung des Urhebe bildung mit Geund angefochten. rechtmäßigen Nachbildung kann, reicht, der Schutz, nach dem Grundgedanken des Rechts wegen das Urheberrecht des Nachbildens berührt nur d des Originalwerkes und dem
einstimmun zugesprochen. bildenden Künste wird über die Zweifel entstehen. welcher die Aufnahme leitet, er die zur Auf⸗ ativs in das Positiv usw. sondern auch dann, wenn Personen bedient, die in seinem ätig werden.
t eine Bestimmung Aufnahme eltenden Kunstschutzgesetzes (vergl. auch Die Vorschrift lautet: em andern herrührendes Werk der bildenden eines andern
u erlangen, der Denkbar ist aber auch der Fa In einem solchen Falle ist es Anmeldung zum Must
uregelung für das Gebiet der bildenden chtliche Gleichstellung der Werke der an⸗ Baukunst mit den übrigen Werken der erner handelt es sich um die Beseitigung gen in den §§ 5, 6, 8 des sse des Urhebers zu sehr be⸗
da sie selbstver⸗ entbehrlich sind. lichen Interessen
photographischen Richtungen
Bei photo⸗
en wird derjenige, we ger anzusehen sein, wenn
Bestimmun der heutigen Rechtsauffassung, des Urheberrechts enthalt ideellen und persön
schriften sollen die weitergehendem
eines Werkes gleichwohl statt, könnten, da die Bestimmungen der beiden Punkten, namentlich nicht in Ansehung der sind, vom Standpunkte der Praxis Bedenken es könnte in Frage kommen, künftigen g des Inhalts vorzubeug Berechtigte die Eintragung in das überhaupt keine gelung würde jedoch der vom rrechtlichen Gleichstellung von angewandt daß es leicht zu einer s Urhebers führen kann, wenn das s an Förmlichkeiten Unter diesen ung Abstand genommen worden. nämlich in dem Falle, hl der Patentschutz wie der Ge⸗ gt ist, in der Praxis aus dem Be
1 iegesetzes) hergeleitet ist verschiedenen hauptsächlich Verbot der Nachbildun chanischem Wege erfol. sich aus der Freigabe der Be⸗ mit industriellen Erzeugnissen eitigung der urheberrechtlichen s und Wohnorts des Verfertigers scheinens gehört hierher. rränkung der Befugnisse des Urhebers gegen Verbreitung Eine Reihe sonstiger che Schutzgesetz
n redaktioneller
Es kommt die Verlängerung der Schutzdauer, das ch wenn sie auf anderem als me Beseitigung der Beschränkung, nutzung von Photographien ergibt, die Auch die Bes
auch wenn das Original
elt, daß durch eine geschaffen wird, ht, hat § 7 des Kunstschutz⸗ daß zwar eine Nachbildung vorltegt, aber weil sie selbst ein künstlerisches Element enthält, Die Bestimmung ist zwar sie muß jedoch im Prinzip aufrecht bedarf sie im einzelnen der Abände⸗ für die Frage des Schutzes offenbar keinen ob die Nachbildung von einem anderen als dem ihm selbst herrührt. rrechts auf die rechtmäßige Nach⸗ Auch dem Verfertiger einer nicht soweit die eigene künstlerische Arbeit gt werden,
Bestimmun Künste, für das der erlangt hat, Gegen eine solche Re Grundsatz der urhebe und hoher Kunst so Schädigung der J Schicksal des Kunstschutzes v gebundenen geringeren Umständen ist v
gt, sowie die
in Verbindun Verpflichtung zur Angabe des Namen und des Kalenderjahrs des Ers⸗ Gebiete ist ferner neu eine Einsch durch Einführung eines Schutzes und öffentliche S Aenderungen sind bedingt, das auch in der An Beziehung als Vorbild zu d
wie die Erwägung sprechen, nteressen de heber on dem Schicksal de
des Abgebildeten Rechtes abhängig sein w.
chaustellung des Bildnisses. Anpassung an das literaris ordnung des Stoffes und i ienen haben wird.
gen Zusammenhange mit dem Urheberrechte steht das
Juni 1901 (Reichs⸗ eines Verlagsvertrags net, als ein Werk Vertrags ist. Die
verlagsrecht⸗
g dieser Gesetze Wird nunmehr für die Werke chutzgesetz er⸗ erlagsrechts bei Gleichzeitig mit chutzgesetze ist deshalb es über das Verlagsrecht bei Werken otographie aufgestellt und der worden. Nach dem Ergebn
nicht angezeigt,
on einer solchen Regel Uebrigens sind auf einem verwandten daß für denselben Gegenstand sowo brauchsmusterschutz erlan, und ungleichwertigen Schutzes bisher
“
stehen eines inalwerkes oder von
Schwierigkeiten nicht
Werke der ähnung der photographie⸗ setzes) wird es nicht be⸗ 9 die Wirkung strahlender
Verlagsrecht Das Gesetz über das gesetzbl. S. 217 1 entstehenden rechtlichen Verhäl
Verlagsrecht vom 19. ch den Abschluß tnisse insoweit geord oder der Tonkunst Gegenstand des
unberücksichtigt,
im Anschluß solchen Werken und eine Umgestaltun
Nicht zweifelhaft dürfte sein, was unter einem Photographie zu verstehen ist. Einer Erw ähnlichen Verfahren (§ 11 des geltenden Ge Denn alle Abbilder, welche durch genstrahlen, Wärme n Werken der Photographie, geschützt zu werden. n photographieähnliche Ver⸗ cht zur Beibehaltung dieses in sich inhalts⸗ daß als Werk der Photo⸗ ondern auch das Produkt in Negativ der
—) hat die dur zumal gegen Dritte, nicht versa Gesetzes die künstlerische Tätigkeit von schafft. Die Frage der Rechtmäßigkeit as Verhältnis zwischen dem Schöpfer das Entstehen weil die Genehmi⸗ jederzeit nachgeholt werden kann. Bestimmung, daß der Schutz des Nach⸗ einem gemeinfrei
der Literatur
Energie (Licht, Rönt fallen schlechthin und nur dies der Umstand, fahren erwähnt, nötigt ni losen Begriffs. graphie nicht nur das fertige den Zwischenstadien seiner B photographischen A Dagegen kann die Frage, bildenden Künste oder a im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Im mehr und mehr auch die hervorragenderen der Photogravüre usw. gebrauche gegenüber ist hervorzuheben, d Uebertragung des Bildes auf ph wenn dabei durch liche Hand mitwir
Nachbildenden, sie ist für
unter den Begriff ve 1 ichts schon um deswillen unerheblich,
e brauchen durch das Gesetz daß die Berner Konventio
lichen Bestimmungen des Urheberre soweit sie erforderlich ist, Entbehrlich ist ferner die bildenden auch gegenüber Denn da der Schutz werkes abgeleitet ist, so ist e Nachbildung unerheblich, ob Schließlich kan t angesehen werden, daß die stverfahrens erfolgt; durch ein anderes Oelg Arbeit zum Ausdrucke Selbstverständlich ist auch
Vervielfältigun bereits in Aus der bildenden Künste und der
assen, so wäre an sich auch diesen Werken die erforderliche Grun den Entwürfen neuer Kunst⸗
uch der Entwurf eines Ges
er bildenden Künste und der P mit Sachverständigen unterzogen Beratungen erscheint es indessen schon jetzt weiter zu verfolgen. lags in Betracht kommenden der Sachverständigen so mann sprüchen gerecht werdende Reg Verlag einer teueren,
t genommen war. gewordenen
nicht von dem Rechte des Original⸗ s für die Frage des Urheberrechts an der an dem Original ein Urheberrecht besteht
als eine notwendige Voraussetzung Nachbildung mittels eines anderen auch für die Wiedergabe eines Oelgemäldes emälde wird, sofern darin eine künstlerische Urheberrecht anerkannt werden alle der Urheber bei Rechtes an die Zustimmung des Urhebers des nden, falls und so lange dieses Gegenstand eines es Urheberrecht endigt, as Recht des zweiten Urhebers rvielfältigung des von ihm selbst ver⸗
wenn es sich um die sei es der bildenden Künste, sei es der
Photographie ein neues S Regelung des V dlage gegeben.
Produkt, s earbeitung, insbesondere das ufnahme zu gelten hat.
ob ein Erzeugnis als ein Werk der Photographie anzusehen ist, Verkehre werden neuerdings Erzeugnisse des Lichtdrucks, Diesem Sprach⸗ die von der ge ausgehen, auch die mensch⸗ ntwurfs nicht als Werke Photographle anzusehen es Künstlers geschaffene einem Werke der Die Entscheidung ändigen.
und Photographies ls ein Werk der
die Angelegenheit ebiete des Kunstver⸗ ach den Darlegungen daß eine einheitliche, allen An⸗ elung zur Zeit kaum möglich ist. enigen Exemplaren zu vervielfältigenden ewerblichen Gegenstandes
Die auf dem „Kunstblätter“
Verhältnisse sind n. aß Verfahren, otographischem We
Nachbehandlun
der Ausübung seines Originalwerkes geburn Urheberrechts ist. das Originalwerk als solches frei, da d lediglich den Schutz gegen Ve⸗ s zum Gegenstande hat.
che Grundsätze werden gelten müssen,
Retouche und ähnliche kt, vom Standpunkte des E der bildenden Künste, sondern als Werke der as von der Hand d adurch nicht zu
ienste verrichtet hat.
Richters und Sachverst
Anderseits wird, wenn dies
Anderseits wird d Werk, z. B. ein Holzschn graphie, daß diese dabei Hilfsd 1 inzelfall ist Sache des
Stiches von hohem Ku elben Rechtsregeln unterstellen, wie der senden von Exemplaren herzustellenden
roßen Schwierigkeiten einer R
Verlag einer vielleicht fertigten Werke
billigen Ansich ung eines Werkes,
*
otographie, auf photographischem Wege handelt. Auch in SPe; Fällen muß sich an das neue photographische Werk von Rechts wegen ein neues Urheberrecht knüpfen, unbeschadet selbstverständlich der Rechte, die mit dem Originalwerke verbunden sind. Die Vor⸗ schrift im § 1 Abs. 2 des geltenden Photographiegesetzes, die dahin führt, daß die photographische Nachbildung eines freien Kunst⸗ werkes Photographieschutz genießt, die Nachbildung eines geschützten Kunstwerkes dagegen nicht, ist deshalb nicht übernommen worden. Uebrigens wird der urheberrechtliche Schutz der photographischen Nach⸗ bildung eines Werkes der Photographie praktisch namentlich dann von Bedeutung werden, wenn die Nachbildung in einer anderen Technik und Ausführung erfolgt als das photographische Originalwerk.
§§ 4—6.
Die Vorschriften der §§ 4—6 des Entwurfs sind den Be⸗ stimmungen in §§ 3 ff. des Literargesetzes nachgebildet. Nicht über⸗ nommen sind die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes. Die Vorschrift des § 4, die von dem Urheberrecht an einem Sammelwerke handelt, ist auf das Gebiet künstlerischer und photographischer Tätigkeit im allgemeinen nicht anwendbar, da eine Sammlung von Abbildungen, Photographien usw. nicht gut als ein Werk der bildenden Künste oder der Photo⸗ graphie bezeichnet werden kann. Anderseits dürfte sich der Grundsatz des § 5, wonach im Falle der Verbindung eines Schriftwerkes mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Urheber ilt, nachdem er im Literarrecht Anerkennung gefunden hat, für die Veirbindung eines Werkes der bildenden Künste oder der Photographie mit anderen Werken oder auch mit einem geschützten Muster bei der Gleichartigkeit der Verhältnisse von selbst ergeben, sodaß es einer aus⸗ drücklichen Vorschrift nicht bedarf. 18
.
Die Bestimmung im § 7 des Entwurfs entspricht dem § 8 des Literargesetzes und handelt von der Uebertragbarkeit des Urheberrechts. Hierbei ist die Vorschrift im § 8 des geltenden Kunstschutzgesetzes, soweit sie besagt, daß mit der Ueberlassung des Eigentums am Werke nicht das Urheberrecht übertragen wird, und daß anderseits der Eigen⸗ tümer des Werkes nicht verpflichtet ist, dasselbe zum Zwecke der Ver⸗ anstaltung von Nachbildungen an den Urheber herauszugeben, vom Entwurfe nicht übernommen worden. Die Vorschrift erscheint viel⸗ mehr entbehrlich. Bereits die Motive des Entwurfs vom Jahre 1870 führen aus, wie es als selbstverständlich betrachtet werden könne, daß die dem Urheber zustehende ausschließliche Nachbildungsbefugnis von dem Rechte des Eigentums am Werke selbst zu unterscheiden ist, und die Uebertragung des körn erlichen Eigentums einen Schluß auf die Uebertragung jener Nachbildungs⸗ befugnis nicht begründet. Es kann angenommen werden, daß dieser Grundsatz, wenn er gleich in ausländischen Rechten vereinzelt noch streitig ist, bei uns inzwischen in das allgemeine Rechtsbewußtfein übergegangen ist. Auch für das Gebiet des photographischen Urheber⸗ rechts, wo sich ähnliche Fragen an die Ueberlassung des Negativs knüpfen, bedarf es besonderer Bestimmungen nicht. Weder wird an sich durch die Ueberlassung des Negativs das Urheberrecht übertragen, noch durch den Uebergang des Urheberrechts das Eigentum des Ver⸗ fertigers am Negativ berührt. In allen diesen Fällen entscheiden die besonderen Umstände, in erster Linie also die aus drücklichen Ab⸗ machungen der Beteiligten.
Auch die weitere Bestimmung im § 8 des Kunstschutzgesetzes vegl;. auch § 7 des Photographiegesetzes), daß bei Portraäts das
achbildungsrecht auf den Besteller übergeht, ist gestrichen. Dieser Bestimmung, die bekanntlich auf der Erwägung beruht, daß der Be⸗ steller davor zu schützen sei, daß das bestellte Bild ohne seinen Willen an die Oeffentlichkeit gelangt, bedarf es nicht mehr, da der Entwurf in anderer Weise (vegl. §§ 13, 16) für eine Sicherstellung der hier in Frage kommenden Interessen des Bestellers und des Abgebildeten Sorge getragen hat. Diese Regelung verdient auch um deswillen den Vorzug, weil dadurch auch bei bestellten der Zusammen⸗ hang zwischen Urheberschaft und Urheberrecht grundsätzlich aufrecht erhalten wird, worauf in den beteiligten Kreisen aus allgemeinen Gründen Wert gelegt wird.
Außerhalb des Falles des bestellten Porträts hat das geltende Recht über die urheberrechtlichen Befugnisse des Bestellers eines Werkes keine Bestimmung getroffen. Auch der Entwurf sieht von einer Regelung der Frage ab, in welchen Fällen bei der Anfertigung eines Werkes auf Bestellung das Urheberrecht als auf den Besteller übergehend zu behandeln ist. Die Vechältnisse liegen hier, je nachdem es sich um ein Werk der hohen Kunst oder der Kunst⸗ indusftrie, um Werke der Photographie oder schließlich um Werke der Baukunst handelt, vielfach verschieden; außer⸗ dem entscheiden Uebung und Handelsbrauch. Selbstverständlich ist
ß auch ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung das Urbeberrecht auf den Besteller alsdann übergeht, wenn es nach Lage der Umstände als von den Parteien gewollt zu unterstellen ist.
“
§ 8.
Die Vorschrift im § 8 bezweckt, das Werk gegen Veränderungen, Entstellungen und ähnliche, unter Umständen den Ruf des Künstlers gefährdende Maßnahmen sicherzustellen. Die Bestimmung hat nach dem Vorbilde des Literargesetzes den Fall im Auge, daß es sich um Werke handelt, welche vervielfältigt weiden.
Zulässig sind nach Abs. 2 solche Aenderungen, für die der Be⸗ vchtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Hierbei werden auch die Handelsgebräuche zu berücksichtigen sein. Keinem Zweifel wird es unterliegen, daß namentlich die Uebertragung des Werkes in eine andere Größe und solche Aenderungen gestattet nd, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich ringt. Anderseits kann angenommen werden, daß die Weglassung von Teilen der Regel nach eine im Sinne des § 8 unzulässige Lenderung des Werkes darstellen wird. Dasselbe gilt von der Weg⸗ assung von Vermerken, die, wie z. B. die Bezeichnung des Jahres, in welchem das Werk entstanden ist, nach der Verkehrsanschauung für die Beurteilung des Werkes von Bedeutung sind.
Ueber den Fall, daß das Originalwerk selbst verändert wird, hat der Entwurf keine Bestimmung getroffen. Solange das veränderte
ert nicht an die Oeffentlichkeit gelangt, wird das Interesse des Verfertigers meist nicht berührt werden. Findet aber eine solche
eröffentlichung statt, z. B. durch Ausstellung des veränderten Werkes, und ist damit eine Verletzung der künstlerischen Ehre des Verfertigers oder eine Täuschung des Publikums verbunden, so werden die Vor⸗ riften des allgemeinen Rechtes ausreichenden Schutz gewähren. eitergehende Vorschriften erscheinen entbehrlich; sie würden auch zußerhalb des Gebiets des Urheberrechts liegen. Dasselbe gilt in zug auf den Schutz des Künstlers gegen mißbräuchliche Anbringung, enderung und Beseitigung seines Namens. Auch in Fällen dieser 88 erscheint der Künstler durch die Vorschriften des bürgerlichen echtes und die Vorschriften des Strafrechts, namentlich die Vor⸗ schriften über Urkundenfälschung und Betrug, ausreichend geschützt.
§ 9. 8 8 8 Die Vorschrift des § 9 entspricht der § 10 des Literargesetzes. in weichend von dem Literargesetze muß jedoch die Zwangsvollstreckung 1 das Werk selbst für zulässig gelten, da dieses einen materiellen und fofli en Vermögenswert enthalten kann, was bei dem Manuskripte ä““]
I2 Gegenstand der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ist, wie in 8 tterargesetze (§ 11), die Vervielfältigung und die gewerbsmäßige Lerbreitung. Der Vervielfältigung ist durch ausdrückliche Vorschrift * Vermeidung von Zweifeln die (einzelne) Nachbildung gleichgestellt orden; hierher gehört z. B. die Herstellung der photomechanischen “ 8 8ET111A1“
““ J1“ 8
bildung nur mitte
Druckplatte. vielfältigen darf.
Ausführung ei em fertigen Werke. gleichen Sinn begreift also
Als Nachbildung gilt auch das Nachbauen, d. h. die ls des ihm vom Urheber gestatteten Verfahrens ver⸗ nes Bauwerkez, sei es nach fremden
Der Ausdruck e zu verstehen, wie er im Literarges das zur Schaustellen“ nicht g eines Werkes soll also auch künft cht abhängig sein, vielmehr rs vorbehalten bleiben. 1 nsche, die Verfügung über die zu belassen, kann nicht entsprocher 1 dem Eigentümer des Werkes oder seinen Glä das zum Verkaufe gestellte Werk im Wege de Aber auch die Nutzung des Werkes e Schaustellung muß als Ausfluß des Eigentums rundsätzen dem Eigentümer vorbehalten bleiben. cksichten gegen die g eder öffentlichen Schau⸗ gung des Verfertigers oder chtsnachfolgers eingeholt werden müssen, so on Ausstellungen wesentlich erschwert und Wünscht der Künstler ines Werkes nicht, so isprechende Auflage zu nicht bindet, doch im
äßige Vorführung des igen erstreckt worden. Interessentenkreisen unter es Urhebers zur öffentlichen zunächst für photographische ndung des Verlang und ähnliche Ver⸗ ührung von sogenannten en und hierdurch die wirtschaft⸗ ührung bekannt gewordenen und Dasselbe geschehe rotierender Schau⸗ Der Entwurf trägt diesen
Werk gewerbs⸗ scher Einrichtungen vorzuführen. bringen, daß nur solche — gewerbs⸗ in Betracht kommen, bei denen B. Kinemato
Plänen, sei es nach
gesetze gebraucht wird; er in sich. Die öffentliche ig von der Genehmigung dem freien Verfügungsrechte Dem in den beteiligten Kreisen Ausstellung des en werden.
Die Vorschriften ausschließlichen Befugni oder zu Gunsten berechtigter Sonderinte „Der § 6 des Kun eine Nachbildung nicht all der Einzelkopie; ng eines Werkes der Kunst oder umge on Werken, die sich an öffentlichen Straßen
in §§ 13 — 17 bedeuten Ein
schränkungen der sse des Urhebers 3 7
Allgemeinheit
folgende Fälle, in denen erboten angesehen werden soll:
zu Gunsten der des Eigentüme stschutzgesetzes regelt hervorgetretenen Wu
dem Urheber ur zeichnenden oder malenden
Kunst durch die plast 3) die Nachbildung v oder Plätzen befinden; 4) die Aufnahme von Schriftwerk.
nicht überno Gesetzes vom 9. Januar 1876 Ausnahme unter dem Gesi daß die ausschließliche gewähren wollte, Kunstgattun der Einschr Kunstgattungen im Die damali derart verstärkt wor nahme in Aussi geht davon aus, da dem Gebiete der Pl. wiesen werden könn beim Relief ist die Grer in der Re⸗
zu untersagen, stellung öffentl durch entgel nach allgemeinen G Uebrigens spreche Erweiterung des stellung eines Ge seines oft unbeka würde die V unter Umstä
ich darzubieten.
Nachbildungen einzelner Werke in ein
n auch allgemeine Rüt Urheberrechts. mäldes usw. die Genehmigu
en Ausnahmen ist die unter Nr. 2 von dem Entwurfe der Vorbereitun war die Berechtigung einer chtspunkt in Zweisel gezogen
Nutzung seiner Schöpf durch Gestattung der Uebertr
Würde zu j
eranstaltung p nden unmögli onderen Gründen m unbenommen, dem Käuf „wenn sie auch dritte Personen allgemeinen zum Schutze des Künstlers ausrei Schutz auf die gewerbsm chanisch⸗optischer Einrichtun ung des Schutzes ist aus zschließliche Befugnis d ühnen⸗ und Tonwerken Zur Begrü daß Spezialitätentheater ographische Bilder zur Vorf gewerblich ausnutz es durch die Vorf aubten Ori 1— atographen, des und ähnlicher Vorrichtun Bestimmung Re⸗
die man dem Künstler agung in eine andere Man hielt indessen an daß die beiden großen nregung sich frei benmn ie Erfahrungen inzwis ntwurf die Beseitigung der Aus⸗ Die Vorschrift im § 6 Nr. 2 a. a. O. ildenden Künste entweder schen Künste zuge⸗ der Fall. Schon Schwierigkeiten haben ug der Lithophanien er⸗ e Erzeugnisse, Bei dieser Sachlage Fällen zweifelsfrei g der körperlichen Form in die vielmehr läuft die Be⸗ mechanische Nachbildung hinaus. ung ohnehin nicht brauchbar.
8 § 4 des Photographiegesetzes chbildung eines photographischen Industrie usw. befindet, als Diese Vorschrift hat zu einer photographischen Gewerbes geführt. Die gegeben, insofern sie in irgend eine Ver⸗ ugnisse gebracht wird, z. B. als wie bei Ansichtspost⸗ Teil bildet. Hierdurch e und kostspielige Aufnahmen gestrichen werden müssen. Bereits bei
ch gemacht werden.
eine Schaustellung se ich 8 g beeinträchtigt werden könnte.
er eine ent 1 um zu ermöglichen,
machen, die änkung fest, Interesse gegenseitiger A gen Zweifel sind durch d den, daß der E cht nehmen kann. ß. sämtliche astik oder dem Gebiete Dies ist in Wirk aze schwankend. chtsprechung bei der Zuweisu onstige in neuerer Zeit entst ören dem Grenzgebiet an hier in Frage kommenden n Umgestaltun umgekehrt gesprochen
Dagegen ist der Werkes mittels me Eine solche Erweiter Hinweis auf die au Aufführung von B Bilder befürwortet darauf hingewiesen, anstaltungen phot Projektionsbildern liche Verwertung d des Interesses ber mittels des Kinem
Werke der b lichkeit nicht
die Photoskulpt kann nicht mehr in allen von einer künstlerische Fläche und nutzung nicht selten auf eine die Baukunst ist die Bestimm daher gestrichen werden. Ferner ist von der Uebernahme de abgesehen, der bestimmt, daß die Na Werkes, wenn sie sich an einem W eine verbotene nicht anzusehen ist. Die schweren Schädigung des Photographie ist heute frei bindung mit einem Warenetikette, in dem Erzeugnisse den w gerade für wertvoll Auch diese Vorschrift hat de Der § 13 regelt zunächst den Fall d ngen des bestehenden Kun worden, daß die Einzelkopie unabhän namentlich zu Studienzwecken, Benutzung von Werken d Standpunkte muß festgeha Künstlerkreisen gewünscht wird, die Einwilligung des Urheb schon aus äͤußeren Gründen, Todes des Künstlers usw., ni des § 13 gelangt allerdings d liegende Gedanke,
sichtigt, vielmehr
also auch eine solch Aufnahme, gestattet sei Vervielfältigung nicht dem 3 lichen Schaustellung dient. Sphäre des
ginals erschweren. Mutoskopen,
die ausschließliche mittels mechanisch⸗oꝛ assung soll zum Ausdrucke mäßige — Vorführungen ꝛchanische Einrichtun betätigt werden, und fe eine Vorführung de werden soll.
graphenmechanismen, optische Wirkung, z. B. cojektionsobjektiv, erreicht menkommen; die gewöhn⸗ kopen fällt deshalb wohl aber se Vorschrift Verke praktisch werden alenden und zeichnenden lb auch für diese gelten. ist zur Zeit nur die
rner eine besondere § Bildes durch ein P Beide Merkmale müssen zusam austellung eines Bildes nicht unter das ausschlie die Projektion auch in erster wird, so ist sie doch au Kunst nicht ganz o Wie § 3 des mechanische
Rechtsprechung welche durch
verfahrens (Holzschnitt, ob dieses T Vervielfälti dienen bestimmt ist.
eine Holz⸗, Kupferpl jedes wertvollere ph
hierin Wandel ges eine Photographie, we darstellt, gegen jede N auch eine künstlerische
Der Schutz einer eltenden Gesetzes davon abhä kamen oder die Firma und de legers sowie das Kalenderjahr des Entwurf hat eine ähnliche V Zwar sind unter de Beibehaltung der Vors gründung darauf hinge Orientierung über werden müsse, daß die Belä schon aus Reklamerücksichten pflege, nicht erheblich ins ringer sei, als wenn etwa chen Registrierung der ges Letzteres kann jedech nicht ernst übrigen sind die geltend gem Orientierungsmöglichkeit längerung der Schutzfrist vie schnellen Entwicklung der Te⸗ Photographie nur allem aber ko Nichtvorhandensein oder auf die Gemein Denn nach der den ausländi nicht bezeichnungspft B sie auch ohne die Schutz des deuts auch unbillig, Rechtes an Vorschriften zu binden, von den mäßig befreit sind. Endlich sei zeichnungen, namentli sich unschwer ablösen Dritte freie Bahn geschaffen wird. die Beseitigung des Bezeichnungszw
industriellen Erze und dies selbst dann, esentlichsten
mittels des Stereos ßliche Recht des Urhebers,
mittels des Nebelbildapparats. Wenn die für photographisch ch für die Werke der m hne Bedeutung; sie s graphiegesetzes ergibt, photographischen
Nachbildung eines künstlerischen Verv — Kupferstich) Berfahren nur als Grundlag gung (durch Druck o Bei der Leichtigkeit,
der Schutz
er Einzelkopie. stschutzgesetzes war anerkannt gig von dem Willen des Urhebers, ß, um die freie geistige An diesem
gestattet sein mu er Kunst nicht zu werden. Eine Vorschrift, wie sie in jedem einzelnen Falle n möge, würde sich n In der Fassung lich zu Grunde andeln müsse, uch nicht beab⸗ jedwede Vervielfältigung, hotographische edenklich, solange erbreitung oder der öffent⸗ Bei einer derartigen Beschränku unerheblich
der Auslegung,
gung erschweren. Vermittlung ielfältigungs⸗ nämlich daß in ers eingeholt werde z. B. wegen cht durchführen lassen. nahme ursprü e „Handkopie“
e einer weiteren mechanischen st durch Photographie) zu mit der heute ein Bild auf übertragen werden kann, ist hiermit otographische Erzeugnis der Na
unbekannte
er der Aus daß es sich um ein 2. Eine solche Beschränkung ist a soll nach dem Entwurfe ch mechanische Mittel, erscheint auch unb wecke der V
chbildung preis⸗ des Photographen, daß e Gründe führen dazu, gewerbliche Neuschöpfung In Zukunft wird daher
n berechtigtes Verlangen chaffen werde. lche doch immerhin eine achbildung zu schützen. Nachbildung unzulässig phischen Abbildung wird im § 5 des ngig gemacht, daß die Abbildung den i Wohnort des Ver
Auch inner z. B. die p
Nachbildung gebrauchen will, anderen bewirkt wird, if ausdrückli
fertigers oder Ver⸗ demjenigen, Erscheinens angegeben enthält. Der orschrift nicht übernehmen zu Interessenten
chrift laut geworden
ch voraussetzt, dafür nicht ent⸗ chrift wird verhütet, daß die Ausnutzung tritt, wo⸗ chädigt werden könnten. hrten, Künstler ufw. die und ähnliche Zwecke ver⸗ ographischem Wege herzu⸗ g des Urhebers bedarf. älle solcher Art bedarf es da⸗
letztere, wie der Entwu schädigt wird. Durch diese Vors vielfältigung in den Kreis einer erdings die Interessen des Urhebers ges der anderen Seite verbleibt dem Gele Möglichkeit, für wissenschaftliche, Studien⸗ einzelte Nachbildungen namentlich auf phot stellen, ohne daß es der Genehmi besonderen Ausnahmevorschrift für
auch Stimmen für die Man hat zur Be⸗ aß dem Publikum ein Mittel zur an die Hand gegeben en Photographen, der ohnehin a auf den Karton zu setzen und jedenfalls sehr viel ge⸗ Bezeichnungszwang ein System der chützten Werke substituiert werden sollte. haft in Frage kommen, achten Gründe
gewerblichen die Urheberrechtsverhältnisse stigung für d n seine Firm Gewicht falle
und auch im nicht überzeugend. Publikum verliert mit der Ver⸗ l von ihrer Bedeutung, da bei der mehr als 15 Jahre alte ildung anreizen wird. dem Vorhandensein oder ß auf den Schutz nicht gezogen werden kann. aus den Vertragsstaaten insoweit sie in ihrer Heimat uins von diesem Zwange frei, ei uns vorgeschriebenen Angaben auf den vollen en Gesetzes Anspruch haben. Es
Urcheber gegen eine absicht hergestellten chlagnahme der §. daß dieses Ziel schon nach den all⸗
Nach § 10 hat alle
Wenn übrigens angeregt worden Verwertung der zunächst ohne Erwerbs urch ausdruͤckliche Zulassung einer Bes zu sichern, so ist zu bemerken, Bestimmungen 23 ff.) erreicht wird. das Werk gewerbs widerrechtlich verbr Widerrechtlich hergestellte Gewerbebetrieb eines Händlers, Antiquars, wird, untersteht sie dem Rechte des Urhebers. ausreichend Rechnung getragen sein, unter Umgehung des Zwischenhandels die Aus
tzes im Abs. 1 rechtfertigt sich ng des sogenannten Rechtes am worüber bei § 16 näher zu handeln
Rechtsverletzungen in der Urheber das nach § 28 Nachbildungen der Vernich⸗ auch rechtmäßig
Sortimenters überlassen Hiermit dürfte dessen da eine Verwe
ehr selten zur Nachb Betracht, daß aus der Bezeichnung ein siche freiheit der Photographie Berner Konvenkion sind die schen Photographien, sind, auch bei:
unterliegen
wäre also zwecklos, Geltendmachung ihres en die Ausländer vertrags⸗ auch darauf hingewiesen, daß die Be⸗ auf dem Karton angebracht sind, Nachbildung durch Gesichtspunkte werden für anges den Ausschlag geben müssen.
bilden wird. Die Bestimmung des zweiten Sa Erwägungen, die mit der Regelu
ch wenn sie 1 — 8 eigenen Bilde zusammenhängen,
womit dann der
6 Ziffer 4 des geltenden Kunstschu Nachbildungen einzelner daß das letztere als die nur zur Erläuterung des Textes dienen. d orschrift hat im § 14 des jedoch ist die Ausnahme auf die Fälle bei dem Schriftwerk um eine selbst um ein für den Schul⸗ oder U handelt. Eine solche Einschränkung hüten, daß unter dem Vorwand Interessen des Urhebers photographischer Abbildung Literargesetzes ist die Aus chienener Werke beschränkt; auf Ausstellungen veröffentlicht, sind, der freien Benutzu nicht unterliegen. — auf Grund des § gegen solche Nachteile, w lichung des Werkes verbu der Fall, wenn ausl von bestimmten copyright⸗Vermerk des ameri Trägt das Werk einen solchen herbielfältigung anzubringen sein.
stschutzgesetzes ist die Auf⸗ Werke in ein Schriftwerk
nahme von 1 t ftwe Hauptsache erscheint und die
vorausgesetzt, Abbildungen sprechende V
§§ 11 und 12.
Entwurfs gibt die Vorschriften im
Die Vorschrift des § 11 des Photographiegesetzes in der
§ 4 des Kunstschutzges achweise des Literar 5 des Kunstschutzgese auch anzusehen:
1) wenn bei Hervorbringung angewendet worden ist, als bei dem
2) wenn die Nachbi werke, sondern mittelb
3) wenn die Nachbildung an einem Werke der Baukunst, der Indu werke oder Manufakturen befindet;
4) wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen Vertrage zuwider eine neue Vervielfälti
5) wenn der Verleger eine größere Werkes anfertigen läßt, als ihm vertr
etzes und im § 2 des
gesetzes wieder. Entwurfs Aufnahme gefunden,
beschränkt worden, daß es sich ändige wissenschaftliche Arbeit oder terrichtsgebrauch bestimmtes Werk erscheint notwendig, um zu ver⸗ einer selbständigen Arbeit eine die chädigende Ausbeutung könstlerischer oder en stattfindet. Nach dem Vorgange des hme ferner auf die Verw hieraus folgt, daß Werke aber nicht verlagsmäßig ver ng für literarische Zwecke im Sinne des ebrigens wird bei der Benutzung eines 1 tragen sein, daß der Urheber elche von Rechts wegen mit einer Veröffent⸗ stellt wird. Hierher gehört rdnungen den Schutz des Werkes der Veröffentlichung chtes) abhängig machen. so wird dieser auch auf der
tes ist es als verbotene Nachbildung
derselben ein anderes Verfahren Originalwerke;
mach dem Original⸗ sselben geschaffen ist; 3 der bildenden Künste sich strie, der Fabriken, Hand⸗
bestehenden gung des Werkes veranstalten; Anzahl von Exemplaren eines ragsmäßig oder gesetzlich ge⸗
zählung ist neben den Vorschriften in eutigen Rechtswissen⸗ Aus demselben Grunde ist über nicht ausdrücklich Be⸗ B. die Frage, ob der Ver⸗ in Gemälde nur zur Nach⸗
ldung nicht unmittelbar Nachbildung de
ar nach einer
„ die zwar
14 dafür Sorge zu
unden sind, sicherge ändische Rechtso
kanischen Re⸗
Eine derartige Au und § 12 des Entwurfs bei dem Stande der h Rechtsprechung entbehrlich. ähnliche in der Praxis hervorg stimmung getroffen. leger, wenngleich ihm der bildung durch Kupferstich seines Urheberrechts an graphisch zu vervielfälti Urheberrecht
etretene Fragen Hierher gehört z. Urheber se
dem Kupferstiche befugt ist, diesen photo⸗ kaae. he 1 de in das Ziffer 3 des geltenden Kunstsche
In der Vorschrift des § 6 uck gefunden, daß Werke, die
gen. Offenbar wür fen, da gesetzes hat der Grundsatz Ausdr