Verhältnisse so gewallig verschoben, sind die Rückwirkungen in der ganzen Welt so viel großartiger und gewaltiger geworden wie früher, daß wir hier in erheblichem Maße Rücksichten nehmen müssen und daß wir die Kämpfe, in denen in der Welt die Kapitalmacht ent⸗ scheidet, nicht unterschätzen dürfen. Die Absicht des Börsen⸗ gesetzes vom Jahre 1896, dem Börsenspiel zu steuern, war, wie ich schon vorhin wiederholt ausgeführt habe, durchaus be⸗ rechtigt; in den Mitteln aber, die man ergriffen hat, um weitere private Kreise, die nicht an die Börse gehören, vom Börsenspiel ab⸗ zuhalten, hat man sich meines Erachtens zum Teil vergriffen. Die Einschränkungen, welche man durch die Klaglosigkeit von An⸗ sprüchen aus Termingeschäften erzwingen wollte, zeitigte einen moralischen Defekt in weiten Kreisen des Volks, dessen Bedeutung nicht zu unterschätzen ist. Ich will Ihnen aus der Registratur, die im Jahre 1899 über die Verhandlungen im Handelsministerium auf⸗ gestellt ist, nur einen dort publizirten Brief noch einmal ins Ge⸗ dächtnis zurückrufen, um darzutun, wie weit die Begriffe von geschäft⸗ licher Ehre sich verwirrt hatten. Ein Bankier der Rheinprovinz schrieb an eine Berliner Firma:
Am 27. Februar 1899 kaufte ich von Ihrer Filiale in Essen einen Kux Wildberg zu 8200 ℳ — abzunehmen täglich, spätestens am 1. Mai 1899.
Da nun diese Termingeschäfte gesetzlich verboten sind, so ersuche ich Sie, mir den Kaufpreis mit 8200 ℳ einsenden zu wollen, wo⸗ gegen ich Ihnen einen Kux Wildberg nebst Zession zur Verfügung stelle. Es wird Ihnen wohl bekannt sein, daß ein derartiger Prozeß in Berlin geschwebt hat und schließlich beim Reichsgericht sein Ende erreicht hat. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, daß derartige Termingeschäfte nichtig sind und deshalb keine Verbindlichkeit erzeugen, und daß das Geleistete zurückerstattet werden muß. Wenn Sie sich nun Kosten sparen wollen, dann senden Sie mir den Betrag umgehend ein, anderenfalls ich leider Klage gegen Sie einlegen muß. Es wird Ihnen wohl bekannt sein, daß die Hasper Bank in einem ähnlichen Fall freigesprochen ist.
Dabei wird hier in der Registratur zugefügt, bezeichnend sei, daß der Schreiber den Kux zu 8200 ℳ tatsächlich abgenommen und bezahlt habe, daß der Kux im Laufe des Jahres 1900 von 8200 auf 20 000 gestiegen sei, daß aber im August 1901, also kurz bevor der Brief geschrieben war, der Kurs wieder auf 1000 ℳ gefallen sei. So wurde das Börsengesetz von 1896 gemißbraucht zu einer geradezu frivolen Entziehung von Verpflichtungen. Dagegen muß ich als der berufene Vertreter des Handelsstandes strenge Ver⸗ wahrung einlegen, daß derartige Handlungen überhaupt im Handelsstande vorkommen sollen. Meine Pflicht ist es, mit dahin zu arbeiten, daß Treu und Glauben vor allen Dingen im Handelsstande herrschen, und daß solche Fälle, wenn sie auch nur in der Minderheit vorgekommen sind, tunlichst unmöglich werden. Auf der hohen Stellung des deutschen Handelsstandes in der ganzen Welt beruht zum erheblichen Teil unsere wirtschaftliche Kraft. Wenn Sie in überseeische Orte gehen, so werden Sie finden, daß dort zum großen Teil die deutschen Häuser die ersten sind Eund, wo nicht deutsche Firmen die ersten sind, doch n den ersten Firmen auch anderer Nationen zum erheblichen Teile Deutsche die Führer sind. Alles das beruht darauf, daß der deutsche Kaufmann im Rufe hoher Ehrlichkeit steht, daneben der Tüchtigkeit, verbunden mit gutem Wissen. Das aufrechtzuerhalten, ist meine Aufgabe, und hieran mitzuwirken, ist meine Pflicht bei diesem Gesetz.
Meine Herren, ich bitte Sie dringend, helfen Sie mir, daß dies Gesetz zustande kommt, und daß der schmähliche Mißbrauch, der mit dem bestehenden Gesetz getrieben ist, für die Zukunft unmöglich ge⸗ macht wird.
Noch eins! Ich bitte dringend, mit dahin zu arbeiten, daß die Fertigstellung dieses Gesetzes sich nicht zu sehr in die Länge zieht, daß wir tunlichst noch in dieser Session das Gesetz fertigstellen. Wir haben lange Zeit zögern können mit der Einbringung des Gesetzes, weil wir uns in einer Niedergangsperiode befanden, in welcher der Versucher nicht an die Leute herantrat, aus dem Gesetz das zu mißbrauchen, was zu mißbrauchen war. Wir sind aber jetzt in eine neue Periode vergleichs⸗ weisen wirtschaftlichen Wohlbefindens eingetreten, und die Tage des 9. Februar und des 20. Februar d. J. sind ein Warnungszeichen dafür gewesen, daß auch mal wieder Katastrophen eintreten können, die uns schweren Schaden bringen.
Ich bitte nochmals dringend: Helfen Sie, damit dies Gesetz baldigst zustande kommt!
Abg. Graf von Kanitz (d. kons.): Es ist wohl noch niemals in einem deutschen Bundesstaate oder im Deutschen Reiche vorgekommen, daß die Unterwerfung unter ein Gesetz einfach verweigert wurde, und ebenso wenig, daß die Regierung, statt die Opponenten zu zwingen, mit der —— Milde vorging und zur Beseitigung ge⸗ wisser Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes die Hans bot. So ist es aber mit dem Börsengesetz gekommen, und diese Tatsache ist wohl kaum geeignet, das Ansehen der Regierung zu stützen. Wenn Rückgänge in den Umsätzen der Börse stattgefunden haben, so können se unmöglich mit dem in Verbindung ge⸗ bracht werden. Der Berliner See. atte 1899, drei Vahre nach dem Gesetz, einen Kassenverkehr von 18 Milliarden; 1901 einen Rückgang auf 12 ½ Milliarden. Für diese Schwankung wird man doch nicht das Gesetz verantwortlich zu machen haben; es lag einfach an der inzwischen erfolgten Entwickelung der kommerziellen Ver⸗ hältnisse. Wenn man ferner den Rückgang des Börsenstempels heranzieht, so steht doch fest, daß ähnliche Rückschläge auch in England eingetreten sind. 1903 trug der Börsenstempel in England 18 Millionen Mark weniger ein als im Jahre vorher. azu werden die Revisionen, wie sie das Gesetz vorschreibt, bei uns zu lax gehandhabt. Meine Zahlen sind der „Kölnischen Volks⸗ zeitung“ entnommen. Nur 500 von den 2500 revisionspflichtigen Bankiers wurden revidiert, aber bei den 500 wurden 1365 De. fraudationen festgestellt. In Mecklenburg, wo von 18 Bankiers 17 revidiert wurden — ein Bravo der mecklenburgischen Regierung! — wurden 1100 Stempelhinterziehungen festgestellt. In Hamburg aber sind nur 9 Bankiers revidiert worden. Gewiß bedeutet die Schwächung der Finanzkraft auch die Schwächung der Volkskraft; wenn der Handelsminister aber dabei auf den Ruckgang der Kurse unserer Anleihen hinweist, so stelle ich folgendes fest: die 3 ½ prozentigen Reicheanleihen hatten 1891 einen Durchschnitt von 98,38; 1897 war der Kurs gestiegen auf 103,85, 1903 war er auf 102 60 heruntergegangen. Am 1. Februar 1904 stand die Anleihe auf 102,80, am 9. Februar 102,20, am 31. März 101,90. Die 3 pro⸗ zentige Reichsanleihe hatte 1891, sechs Jahre vor dem Gesetz, ihren niedrigsten Kurs mit 85,10; 1897 war er gestiegen auf 97,25; die Kursschwankungen im jetzigen Februar waren auch höchst unbedeutend. Anderseits fiel die 3 prozentige französische Rente in dem verhängnis⸗ vollen Februar von 98 auf 93, also fast um 5 %, während die
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Reichsanleihe nur um 1 % fiel, vielleicht unter dem Schutze des Börsengesetzes von 1896. Die „Hibernia“ hatte am 1. Februar 1904 den Kurs 203,50; am 9. Februar 190,30, am 29. Februar 191,90, seitdem ist er wieder gestiegen auf 198, hat also beinahe die frühere en wieder erreicht. Nun ist mir zweifelhaft, ob ein solcher Kursrü hang bei einem derartigen Industriepapier als ein Nachteil für den Volkswohlstand aufgefaßt werden kann. Ich möchte das bestreiten. Denn wenn die Füerhnigscgen um 10 99 herunter⸗ gehen, so wird dadurch das industrielle Unternehmen in keiner Weise geschädigt. Es wird am Jahresschluß dieselbe Dividende ver⸗ teilt werden und niemand etwas verlieren, außer wenn er ich hat beeinflussen lassen, seine Aktien billig loszuschlagen. un trägt die Novelle die Ueberschrift: „Aenderung des Abschnitts IV des Börsengesetzes.“ Ich möchte aber glauben, daß, wenn der Abschnitt IV in der vorgeschlagenen Weise geändert wird, von dem Herfengeseh eigentlich sehr wenig übrig bleibt. Es ist in den Motipen des he gesagt, daß sich die Vorlage in Uebereinstimmung befinde mit dem Votum des Börsenausschusses vom 11. Juni 1901. Ich gehöre zu der Minderheit, die gleich in der ersten Sitzung einen Antrag gestellt hat, in dem es heißt: „Die bis⸗ herigen Erfahrungen reichen nicht aus, um schon jetzt eine Revision des Bfesesgegehes notwendig oder zweckmäßig erscheinen zu lassen.“ Daß die Mehrheit des Börsenausschusses anders entschied, ist ja nach seiner “ auf Grund des § 3 des Börsengesetzes ganz natürlich. Denn das Abstimmungsverhältnis stellt sich im Börsen⸗ ausschuß nach diesem Paragraphen immer noch so, daß die Zwei⸗ drittelmehrheit aus Vertretern der Börse und des Bundesrats besteht. Wäre die Zusammensetzung des Börsenausschusses eine andere, wären die produktiven Berufsstände ebenso stark vertreten, so würden die Abstimmungen wesentlich anders ausfallen. Deswegen habe ich schon früher darauf hingewiesen, daß man auf eine Aenderung dieses § 3 Bedacht nehmen muß. Ausstellungen lassen sich bei jedem Gese machen. Sie zeigen sich z. B. auch beim Bürgerlichen Gesetzbuch, ohne de man deswegen in eine Aenderung eintreten wird; aber wir sind in der allerwohlwollendsten Weise bemüht gewesen, zur Klärung der Mißstände, die sich beim Börsengesetz herausgestellt haben, beizutragen. Wir haben deshalb bei dieser Besprechung die Beschlüsse gefaßt, die in den Motiven abgedruckt sind und in der aus Anträgen des Abg. Gamp resultieren. In der Hauptsache lag es uns daran, das Börsengesetz von 1896 in materielle Uebereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu bringen. Denn es besteht eine Dis⸗ parität zwischen diesen beiden. Die Regierungsvorlage geht aber weit über die Beschlüsse hinaus, die vor drei Jahren von dem Börsenausschuß gefaßt worden sind. Es heißt, daß an dem Termin⸗ handelverbot nichts geändert werde. Indessen sollen jetzt gewisse Geschäfte nicht mehr als Termingeschäfte behandelt werden. Der Bundes⸗ rat soll nach dieser Vorlage künftig in der Lage sein, Bestimmungen über legale Zeitgeschäfte vorzuschreiben. Ich bedauere, mich diesem Vorschlage nicht anschließen zu können. Ich glaube zunächst, daß der Bundesrat gar nicht berufen ist, derartige Vorschristen zu er⸗ lassen; derartige Bestimmungen können vielmehr nur im Wege der Gesetzgebung gemacht werden. Wenn dem Bundesrat eine so weitgehende Befugnis 8v ist, so führt dies tat⸗ sächlich zu einer einfachen iederherstellung des Terminhandels in Getreide. Und wir haben die Gewähr, daß der Bundesrat es in dieser Beziehung an dem weitesten Entgegenkommen nicht fehlen lassen wird. In den Motiven ist gesagt, daß Lieferungsgeschäfte in Getreide, wie sie sich bisher an der Börse entwickelt haben, still⸗ schweigend geduldet seien. Sind solche Geschäfte einwandfrei, sind sie legale Lieferungsgeschäfte, dann brauchen sie nicht „geduldet“ nicht einmal „stillschweigend geduldet“ zu werden. Es klingt aber diese Wendung in den Motiven verdächtig; es scheint, daß man in Bundesratskreisen diese Geschäfte nicht für recht hielt. Aber man wollte dies nur nicht ausdrücken. Das gibt mir die Gewähr, daß der Bundesrat auch künftighin nachsichtig sein wird. Es macht sich eine gewisse Unzufrieden⸗ heit mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in den Motiven geltend, und auch aus der Rede des Herrn Handelsministers klang sie heraus. Es heißt in den Motiven: Der Versuch, durch Einführung neuer Geschäftsformen den Vorschriften über das Börsenregister zu „ent⸗ ehen“, wurde auf mehrere Arten gemacht. Man hätte doch lieber fagen follen: diese Vorschriften zu „umgehen“. Daß diese Lieferungs⸗ geschäfte vom Reichsgerichte nicht als rechtsgültig anerkannt sind, drücken die Motive der Vorlage so aus, daß ihnen der Rechtsboden entzogen ist. Ich behaupte, solche Geschäfte haben überhaupt niemals einen Rechtsboden gehabt. Und was sie nicht gehabt haben, konnte ihnen durch die Rechtsprechung des Gerichts nicht entzogen werden. Man ist gewillt, ihnen einen Rechtsboden zu kon⸗ struieren, aber der Versuch ist fehlgeschlagen. Auch „Kassa⸗ lieferungsgeschäfte“, „Kassakontokorrentgeschäfte“ und „Kontohandel“ wurden getrieben, als der Terminhandel untersagt war. Ich sage im Gegenteil: Bravo Rechtsprechung! Unbekümmert um den Ent⸗ rüstungssturm der Börse hat es nach freiem Ermessen seine Ent⸗ scheidung gefällt; das muß hier endlich einmal ausgesprochen werden, nachdem das Reichsgeri t Gegenstand so heftiger Anfeindung in Börsenkreisen gewesen ist. Auch der neue Schlußschein bietet mir nach dieser Richtung gar keine Gewähr. Er lautet auf Zeitgeschäfte in effektivem Getreide. Als ich die Börsenvertreter fragte, ob nun auch jedes Getreidegeschäft durch effektive Lieferungen abgewickelt werden müsse, erhielt ich eine ausweichende Ant⸗ wort; je nach Umständen müsse das Geschäft auch in anderer Weise abgewickelt werden. „Alle Gründe, die wir hier im Reichstage vor acht Jahren so ausführlich erörtert haben, als es sich um die Auf⸗ hbebung des Getreideterminhandels usw. handelte, bestehen noch heute fort und haben nichts von ihrer Kraft verloren; alle deutschen Börsen, die von der Berliner unabhängig sind, sind auch damit ganz zu⸗ frieden gewesen. Nur von Berlin aus wurde der Widerstand gegen das Gesetz betrieben und organisiert. 200 Mitglieder des Reichstags fücgen 39 haben für die Abschaffung des Getreideterminhandels ge⸗ timmt; für sie war entscheidend, daß durch den Termin⸗ handel die natürlichen Verhältnisse von Angebot und Nachfrage ver⸗ schoben, ein Preisdruck erzeugt und die Waren entwertet würden. In der Börsenenquete wurde die Berliner Börse der Ruin des ehrlichen Landwirts F (Redner verliest eine Reihe von Aussagen ver⸗ nommener Interessenten, Landwirte, Müllereiinteressenten usw). Ich kann daher Herrn Minister Möller nicht recht geben darin, daß die Aufhebung mit Nachteil für die Landwirtschaft oder die Müllerei ver⸗ bunden gewesen wäre. Von dem „Vorzug’ des Preisdrucks hat der Konsument erfahrungsmäßig sehr wenig. 1896 hat der Abg. Singer in dem Getreideterminhandel ein Mittel der Brotverbilligung zu er⸗ blicken erklärt. Das mag zutreffen; es kann aber auch ein Mittel zur Brotverteuerung werden, und zwar in Zeiten der Not, wie wir es schon erlebt haben; ich erinnere nur an jene wahnsinnige Hausse, wo Ritter und Blumenfeld an einem Tage 10 Millionen verdienten, wo der Berliner Markt von Getreide entblößt wurde. Ob à la baisse wie in Berlin oder à la hausse wie in Amerika, ist dabei ganz gleich. Ich weise nur auf den neuesten Baumwoll⸗Corner und die Deroute der amerikanischen Baumwollindustrie hin. Die Lehre von einem alleinseligmachenden Terminhandel soll man also doch mit einiger Vorsicht aufnehmen. Nun soll der Getreideterminhandel für den Fall der Mobilmachung wegen der Ernährung der Armee nötig sein. Kommt es einmal dazu, so werden wir keine Ver⸗ billigung, sondern eine kolossale Verteuerung des Getreides zu erwarten haben. Gerade die Militärverwaltung hat das erste Interesse daran, daß der Getreideterminhandel nicht wieder hergestellt wird. Aber die Industrie soll Nachteil von der Aufhebung gehabt haben. Zahlreiche “ und geschriebene Zeugnisse 8 en das Gegenteil aus. Die „Rheinisch⸗Westfälische Zeitun 1 eftreitet den va gewertschoft. lichen Nutzen der Terminhandelsgeschäfte durchaus. Wenn dieses Börsengesetz einer Vervollkommnung bedarf, dann setzen Sie doch hinein, was am meisten fehlt: die Strafbestimmungen; das ist ein Mangel, der unter allen Umständen beseitigt werden muß. Das Börsen⸗ register ist den schärften Anfeindungen in Börsenkreisen aus esetzt. bir “ und Herr von Mendelssohn in Berlin haben sich für die Ein⸗ ragun
in das e wenigstens für den Warenhandel, aus⸗ Börsentermingeschäfte wirtschaftlich nötig sind,
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gesprechen. Wenn die
dann braucht sich niemand dieser Geschäfte zu schämen; aber in die Punkte hat sich die Berliner Börse selbst das Spiel verdorben, sur dem sie das Register ein Spielerregister nannte und damit das große P bn von der Eintragung abhielt. Bis üeg sind nur etwa 500
intragungen in das Berliner Börsenregister erfolgt; aber sicher eine sehr gute anständige Gesellschaft, sodaß sich niemand zu braucht, sich gleichfalls eintragen zu lassen. Es handelt sich ein auf Mißverständnis beruhendes Vorurteil, und die A gegen das Register ist kein Grund dafür, es abzuschaffen. Unter den 500 Personen sind die angesehenften Firmen. Die Regierung will den Wünschen dadurch entgegenkommen, daß das Handelsregister das Börsenregister ersetzen soll. 1896 F wir zu dem Entschluß ge⸗ kommen, diese beiden Eintragungen nicht gleichzustellen, weil sonst das Börsenregister gar keinen Zweck mehr hätte. Dann streiche man ez lieber ganz. Dann bliebe nur noch der Einwand von Spiel und Wette nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehen. Auch darauf hat Herr von Mendelssohn mit Recht hingewiesen. In England und Amerika gilt der Einwand von Spiel und Wette ganz unbeschränkt während in Deutschland das Rückforderungsrecht nicht zulässig ist. In England sind alle Verträge und Abmachungen deren Gegenstand Spiel oder Wette sind, null und nichtig. Wenn entsprechende Prozesse in England selten sind, so ist dort auch die Verführung zum Börsenspiel nicht entfernt so groß wie bei uns; es bedurfte erst der Einwanderung eines Oesterreichers, Löwenfeld, um darin einen gewissen Aufschwung hervorzurufen. Ganz ähnlich liegen die Verbältnisse in Amerika Was den Punkt von „Treu und Glauben“ anbetrifft, so verurteile auch ich den Differenzeinwand auf das allerschärfste, und wenn der Abg. Kaempf vor einiger Zeit denjenigen, der den Differenzeinwand erhebt, für einen Schuft erklärt stimme ich ihm darin vollkommen bei. Man könnte noch weiter gehen und solche Elemente von der Börse ausschließen, wie ich voriges Jahr vorschlug Es sind auch nicht nur Privatleute aus der Provinz, sondern, wie die Begründung selbst sagt, auch gewohnheits⸗ mäßige Börsenbesucher und reiche Rentner, Kaufleute und Bankierz die den Differenzeinwand erhoben haben. Möge man sie vom Besuch der Börse ausschließen, möge man sie in ein schwarzes Buch eintragen. J habe also schwere Bedenken gegen die Vorlage; einigen Vorschlägen würde ich zustimmen, wenn es sich ver⸗ lohnte, dieserhalb ein besonderes Abänderungsgesetz zu machen. Ich habe immer verfochten, daß die Börse nicht um ihrer selbst willen da ist; sie hat nicht das alleinige Recht, die Preise der wichtigsten Pro⸗ dukte und Industrieerzeugnisse zu bestimmen, sondern muß auch die⸗ Fe zu Worte kommen laffen, die diese Produkte hervorbringen; sie hat nicht das Recht, den Lohn der ganzen schaffenden Arbeit fest⸗ zusetzen. Wir wollen keine künstliche Steigerung von Angebot und Nachfrage der Waren. Das Börsengesetz von 1896 verfolgt denselben Zweck; es will den unbefugten Einfluß der Börse beseitigen und dem legitimen Faktor der Preisbildung zu seinem Rechte verhelfen. Das Börsengesetz war ein zivilisatorischer Fortschritt; es darf nicht in einen Rückschritt verwandelt werden.
Kommissar des Bundesrats, Geheimer Oberregierungsrat im Ministerium für Handel und Gewerbe Wendelstadt: Der Vorredner wird im weiteren Verlaufe überzeugen, daß die verbündeten Regierungen entschlossen 81 an der Ein⸗ richtung des Börsenregisters festzuhalten. r- hat auch von einer Renitenz der Berliner Kaufleute gegenüber gefeshichen Bestim⸗ mungen sepis Ich erinnere daran, daß die rrichtung der Fühchcaf im Feenpalast von einem preußischen Gericht in erster Instanz als berechtigt anerkannt worden ist. Die Leute glaubten jedenfalls, ihr gutes Recht wahrzunehmen. Die preußische Regierung hat das Börsengesetz streng ausgeführt und die Kaufmannschaft zu besserer Einsicht gebracht. Die Befürchtung, daß auf Umwegen das verbotene Termingeschäft durch diese Vorlage ermöglicht wird, ist un⸗ begründet.
Darauf wird
bedenken hier um bneigung
gegen 6 Uhr die weitere Beratung auf
Mittwoch 1 Uhr vertagt. (Vorher Wahlprüfungen, darunter diejenigen der Abgg. Blumenthal und .
Dr. B
1“ 1““ 8 Preußischer Landtag. v 88 1 Haus der Abgeordneten. Alendsitzung vom 25. April 1904, 7 ½ Uhr. Es wird die dritte Beratung des Staatshaushalts⸗ etats für das Rechnungsjahr 1904, und zwar die Be⸗ sprechung des Etats der Justizverwaltung fortgesetzt.
Abg. Malkewitz (kons.) befürwortet den von ihm gestellten Antrag, im Extraordinarium für den Erweiterungsbau des Zentral⸗ gefängnisses in Gollnow als zweite Ergänzungsrate statt 30 000 ℳ nur 13 500 ℳ zu bewilligen. Es handle sich darum, daß die Ver⸗ waltung bei diesem Zentralgefängnis eine eigene Bäckerei zu errichten beabsichtige, wodurch das Bäckereigewerbe in Gollnow eine schwere Schädigung erfahren würde. Die Bäckerinnung und andere Korpo⸗ rationen hätten sich im Sinne des Antrags petitionierend an das Haus gewandt. 8 88
Justizminister Dr. Schönstedt: 8n .
Meine Herren! Es hat mich einigermaßen überrascht, daß in der dritten Lesung ein Antrag gestellt worden ist, die Etatsposition, die schon in der zweiten Lesung erörtert und damals schließlich wider⸗ spruchslos angenommen worden ist, abzulehnen. Die Gründe, die für die Königliche Staatsregierung bestimmend gewesen sind, eine Bäckerei bei dem neu erbauten Gefängnis in Gollnow einzurichten, sind sowohl in der Kommission wie durch mich in der zweiten Lesung bereits zum Ausdruck gebracht worden. Es besteht ein allgemeiner Grundsatz, der sich stets der Billigung auch des hohen Hauses erfreut hat, daß die Gefängnisse ihren eigenen Bedarf, soweit es angeht, selbst herstellen sollen, daß sie, soweit es geht, für alle die⸗ jenigen Bedürfnisse, die die Erhaltung und die Ernährung der Gefangenen erfordern, herangezogen werden sollen. Nur auf diesem Wege kann auch erreicht werden, daß die vielfach ange⸗ griffene unmittelbare Konkurrenz gegen das Handwerk nach Möglich⸗ keit eingeschränkt wird. Wir haben überall, soweit es irgendwie an⸗ gängig war, gesucht, eine solche unmittelbare Konkurrenz gegen das Handwerk zu beseitigen, indem wir uns die Möglichkeit schafften, für die staatliche Verwaltung die Arbeitskräfte in den Gefängnissen zu be⸗ schäftigen. Wenn nun auch diese Möglichkeit uns beschränkt werden soll — ja, meine Herren, wohin soll das führen? Beschäftigt werden sollen und müssen die Gefangenen; es beruht das auf ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift. (Zuruf des Abg. von Riepenhausen: Landwirt⸗ schaftliche Melioration!) — Für die landwirtschaftlichen Meliorationen, Herr von Riepenhausen, läßt sich nur ein kleiner Teil der Gefangenen verwenden, am wenigsten diejenigen, die in den Gefängnissen sitzen. Das ist sehr wohl möglich für die Gefangenen in den Strafanstalten, für die langfristigen Gefangenen; aber für die kurzfristigen Gefangenen, die meist in den Gefängnissen ihre Strafe ver⸗ büßen, ist das nicht angängig; das geht auch schon nicht wegen der großen Dezentralisation, ganz abgesehen davon, daß die Beschäftigung
der zu Gefängnisstrafe Verurteilten außerhalb der Anstalt nur mit
söber Zustimmung zulässig ist.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
b 9n “ .
Was nun speziell die Bäckereien angeht, so befinden sich fast in sämtlichen Strafanstalten und Gefängnissen der inneren Verwaltung derartige Bäckereien, die für die Gefängnisverwaltung das nötige Brot herstellen. In der Justizverwaltung befinden sich in elf oder zwölf großen Gefängnissen Bäckereien, z. B. in Tegel, die ich bereits in der zweiten Lesung erwähnt habe, die für die Gefängnisse in Berlin und der näheren Umgebung den Bedarf an Brot deckt. In jeder Provinz haben wir eine derartige Einrichtung. Weshalb soll für Pommern eine Ausnahme gemacht werden? Das Brot, das in den Gefängnis⸗ bäckereien hergestellt wird, ist von vortrefflicher Qualität, es genügt allen sanitären Anforderungen. Es soll, wie auch schon hervorgehoben worden ist, nur inländisches Mehl zu Brot verbacken werden in der künftigen Bäckerei in Gollnow. Von den eingegangen Petitionen ist mir keine einzige bisher bekannt geworden. Mir ist nur ein Zeitungsausschnitt eines pommerschen Blattes, ich glaube, eines Gollnower Blattes, zugeschickt worden, in dem die Frage aufgeworfen wurde, wie denn die Justizverwaltung sich sichern wolle, daß tatsächlich nur einheimisches Getreide verbacken werde; man könne es doch dem Mehl ansehen, daß es aus ein⸗ heimischem Getreide gewonnen ist! Ja, meine Herren, die Antwort darauf ist eine überaus einfache. Die Gefängnisse sollen, wie das bei den sämtlichen Gefängnissen der inneren Verwaltung geschieht, ihr Mehl aus den Bromberger Mühlen beziehen, und von den Brom⸗ berger Mühlen wissen Sie alle, daß diese nur inländisches Getreide vermahlen und vermahlen sollen, besonders das Getreide, das in den öͤstlichen Provinzen produziert wird, und nur, wo ausnahmsweise dieses aus dem einheimischen Getreide hergestellte Mehl nicht die genügende Backfähigkeit hat, ist es gestattet, dann auch ausländisches Getreide zuzusetzen. In wie geringem Umfange das geschieht, ergibt die Tat⸗ sache, daß nach einer mir gemachten Mitteilung im vorigen Jahre in den Bromberger Mühlen nur 1700 Ztr. ausländisches Getreide vermahlen worden sind, also ein ganz verschwindend geringes Quantum. Meine Herren, wollen Sie jetzt eingreifen in fest⸗ stehende Verwaltungsgrundsätze lediglich für lokale Interessen einzelner Städte, so brechen Sie mit dem Grundsatz, der von beiden Häusern des Landtags immer als maßgebend und bindend für die Ge⸗ fängnisverwaltung hingestellt ist, nämlich nach Möglichkeit Arbeit zu suchen für die Bedürfnisse der Anstalten anderer fiskalischer Betriebe, sich aber des unmittelbaren Wettbewerbs gegen das freie Handwerk zu enthalten. Hiermit setzen Sie sich in Widerspruch, wenn Sie dem Antrage des Herrn Abg. Malkewitz stattgeben. Dann müßten Sie auch weiter gehen, dann müßten wir nicht nur die Gollnower Bäckerei nicht ins Leben treten lassen, sondern es müßten die Bäckereien überall eingestellt werden, wo sie schon sind. Man könnte auch sagen: was den Bäckern recht ist, das ist den Schuhmachern, Schneidern, Tischlern, Schmieden usw. billig. (Sehr richtig! links.) Wir müßten also auch aufhören, den fiskalischen Bedarf für Herstellung von Utensilien, für Gefangenenkleidung, für Einrichtungsgegenstände in öffentlichen Gebäuden zu fertigen, die großen Herstellungen, die jetzt für die Militärverwaltung, für die Bergwerksverwaltung usw. in den Gefängnissen ausgeführt werden, auf das alles müßten wir schließlich verzichten, und dann käme es wieder darauf hinaus, da — ich wieder⸗ hole das — die Gefangenen beschäftigt werden müssen, daß dem freien Handwerk eine unbeschränkte Konkurrenz gemacht würde; denn müßig gehen lassen können wir die Gefangenen nicht, und alle Gefangenen mit Meliorationsarbeiten zu beschäftigen, wie hier angeregt worden ist, das geht aus den Gründen, die ich vorgetragen habe, ebenso wenig. Ich kann also nur dringend bitten, dem Antrag keine Folge zu geben, sondern bei dem zu bleiben, was bisher Grundsatz im hohen Hause war, und nicht einen Bruch mit feststehenden Prinzipien vor⸗ zunehmen.
Abg. Rosenow (fr. Volksp.) wünscht, daß die Gefangenen in erster Linie mit Arbeiten zu Zwecken der Landesmelioration beschäftigt werden. Sodann bringt er Mängel im jetzigen Versteigerungswesen ur Sprache. In Berlin erfolge die Bekanntgabe der amtlichen
uktionen durch die Gerichtsvollzieher in einem sehr wenig gelesenen Blatte, der „Staatsbürgerzeitung“; dadurch werde vielfach eine Ver⸗ schleuderung der Auktionsgegenstände und eine große Benachteiligung der Gepfändeten herbeigeführt. Die Behörde solle dafür sorgen, daß die Publikationen in Blättern mit umfangreicherem Leserkreise erfolgen. Der Redner mißbilligt dann, daß von dem Rechte der vorläufigen Entlassung von ö in Berlin nur verhältnismäßig selten Gebrauch gemacht werde, und wünscht hierüber und über die Gründe der Nichtentlassung eine Statistik. “
Justizminister Dr. Schönstedt:
Meine Herren! Ich möchte zunächst zu der Bäckereifrage eine kleine Nachtragsbemerkung machen. Es beruht auf einem Schreib⸗ fehler, wenn in dem Protokoll der Budgetkommission die Kosten der Bäckerei angegeben sind auf 16 500 ℳ In Wilrklichkeit sind diese Kosten veranschlagt auf 15 600 ℳ Es würde also zu bewilligen sein unter Berücksichtigung dieser Zahl, falls die Bäckerei abgestrichen verden sollte, die Summe von 14 600 ℳ und nicht der geringere Betrag von 13 500 ℳ, den der Antrag Malkewitz einstellt.
Was die Bekanntmachung der Verkaufsanzeigen der Gerichts⸗ vollzieher angeht, so ist die Justizverwaltung nicht in der Lage, den Gerichtsvollziehern vorzuschreiben, welcher Zeitungsblätter sie sich dazu bedienen sollen. Sie muß sich darauf beschränken, gewisse Grund⸗ sätze aufzustellen, die von ihnen zu beobachten sind, und das ist, wie aus dem Vortrag des Herrn Abg. Rosenow hervorgegangen ist, zeschehen. Durch den Amtsgerichtspräsidenten sind die Gerichts⸗ vollzieher angewiesen, solche Blätter zu wählen, die einen großen Leser⸗ kreis haben, und zwar einen solchen, auf dessen Beteiligung an diesen Zwangsverkäufen an erster Stelle gerechnet werden kann. Außerdem ist allerdings den Gerichtsvollziehern nachgelassen — und ich glaube, auch das entspricht der Sach⸗ und Rechtslage — bei der Auswahl dieser Blätter die Wünsche der Nächstbeteiligten, also der Auftraggeber oder des Schuldners, zu berücksichtigen. 8 8
9 6 Berlin, Mittwoch, den 27. April
Nun ist es auch in der Justizverwaltung aufgefallen, daß hier ein Blatt, dessen Leserkreis kein sehr ausgedehnter sein soll, von den Gerichtsvollziehern besonders viel mit solchen Verkaufsanzeigen bedacht worden ist. Die Gerichtsvollzieher, die darüber gehört worden sind, haben sich, auch nachdem diese Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten erlassen war, darauf berufen, daß sie dabei nur nach dem aus⸗ gesprochenen Verlangen ihrer Auftraggeber gehandelt hätten. Es ist außerordentlich schwer, dem im einzelnen nachzugehen, und namentlich ist es schwer, von der Zentralstelle aus diese Dinge zu verfolgen. Es muß den nächsten Aufsichtsbehörden überlassen werden, also in diesem Falle dem Amtsgerichtspräsidenten und den Abteilungsvorstehern, die die Gerichtsvollzieher zu kontrollieren haben, zu überwachen, daß im Sinne und im Geiste dieser Verfügung gehandelt wird. Die heutige Ver⸗ handlung wird, wie ich glaube, genügen, die Aufmerksamkeit der Herren neuerdings darauf zu richten; sie wird auch dahin wirken, daß die Gerichtsvollzieher nicht aus anderen, von den Aufsichtsinstanzen nicht zu billigenden Gründen die Anzeigen Blättern zuwenden, denen es an dem geeigneten Leserkreise fehlt, und dadurch den ohnedies schon vielfach so unbefriedigenden Verlauf dieser Zwangsverkäufe herbei⸗ führen.
Dann, meine Herren, endlich die dritte Angelegenheit, die Herr Rosenow zur Sprache gebracht hat: die Frage der vorläufigen Entlassung auf Grund der Bestimmung des Strafgesetzbuchs, nach welcher zu einer längeren Zuchthaus⸗ oder Gefängnisstrafe Verurteilte nach Verbüßung von drei Vierteln der Strafzeit im Falle ihrer guten Führung entlassen werden können unter dem Vorbehalt der Wieder⸗ einziehung, falls sie sich schlecht führen. Die Klage ist schon häufig an mich herangetreten, daß die Justizverwaltung, die Zentralstelle bei der Anwendung dieser Vorschrift einen zu strengen Maßstab anlege. Die Grundsätze, nach denen hierbei die Gefängnisvorstände und die Behörden der Staatsanwaltschaft sich richten sollen, sind schon im Jahre 1871 durch allgemeine Verfügungen festgelegt worden, die ab⸗ gedruckt sind in dem bekannten Buche Müllers: „Justizverwaltung“. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung des Straf⸗ gesetzbuchs den zu längeren Freiheitsstrafen Verurteilten nicht ein Recht gibt, nach Ablauf von drei Vierteilen der Strafzeit bei guter Führung ihre Entlassung zu fordern, sondern es ist und bleibt eine Ver⸗ günstigung, die nur erteilt werden kann unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, also nicht nur nach der guten Führung, sondern nach der Schwere der begangenen Tat, nach der ganzen Persönlichkeit der Verurteilten, nach ihrer Gefährlichkeit für das allgemeine Wohl, nach der Möglichkeit eines ordentlichen Unter⸗ kommens im Falle der Entlassung usw.
Alle diese Gesichtspunkte sind erfahrungsmäßig von der Gefängnis⸗ verwaltung nicht immer sorgfältig geprüft worden, und auch der Herr Minister des Innern hat auf Grund solcher Erfahrungen im Anfange der 70 er Jahre darauf hingewiesen, daß die Gefängnis⸗ vorstände bei ihren Anträgen recht vorsichtig zu Werke gehen und die Sache nicht rein schematisch behandeln sollten. Die Prüfung der An⸗ träge geschieht nicht durch die Staatsanwaltschaft erster Instanz, sondern alle Anträge kommen durch Vermittelung des Oberstaats⸗ anwalts an das Justizministerium, sodaß also auch nicht etwa angenommen werden kann, ganz objektive sei, und daß vielleicht vorgefaßte Meinungen derjenigen Staatsanwaltschaftsbehörden mitsprechen, die seinerzeit die Verurteilung herbeigeführt haben.
Die statistische Aufstellung, die der Herr Abg. Rosenow gewünscht hat, bin ich in der Lage, für 1903 sofort zu geben. Es sind im Jahre 1903 397 Anträge auf vorläufige Entlassung gestellt worden. Davon sind bewilligt 242, abgelehnt 155; also etwas über ein Drittel ist abgelehnt. Die Ablehnungen beruhen auf den verschiedensten Gründen: teils auf schlechter Führung, die sich aus den Personalakten ergab, teils wegen mangelnder Unterkunft; dann in einer Reihe von Fällen mit Rücksicht auf die Schwere der Tat; so insbesondere wegen Sittlichkeitsverbrechen, namentlich gegen Kinder, in 27 Fällen; Sie werden zugeben, daß es außerordentlich bedenklich ist, durch eine Ver⸗ kürzung der Strafhaft diese Leute vorzeitig der Freiheit zurückzugeben; in 16 Fällen wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid; endlich in 31 Fällen wegen tödlicher oder schwerer, mit großer Roheit ver⸗ übter Körperverletzungen. Die übrigen Ablehnungsfälle verteilen sich auf eine ganze Reihe anderer Verbrechen und Vergehen; aber immer erfolgen die Zurückweisungen nur nach sehr sorgfältiger Prüfung.
Ich kann nicht in Aussicht stellen, daß in der grundsätzlichen Behandlung der Sache eine Aenderung eintreten werde, und nur sagen, daß, wenn eine gewissenhafte Prüfung ergibt, daß die Sache irgend dazu angetan ist, die vorläufige Entlassung eintreten zu lassen, diese auch bewirkt wird. Persönlich kann ich mich mit den einzelnen Sachen nur aus⸗ nahmsweise befassen in besonders zweifelhaften Fällen; im übrigen fällt die Sache in den Geschästsbereich eines meiner Vertreter.
Abg. Krause⸗Waldenburg (freikons.): Für eine besondere Gefängnisbäckerei in Gollnow scheint mir wirklich kein Bedürfnis vor⸗ zuliegen. Die Möglichkeit der Beschäftigung von Gefangenen wird da⸗ durch doch nur um ein verschwindendes Minimum erhöht; Angaben über die Zahl der Beschäftigten haben wir ja nicht erhalten. Dagegen fällt der entgangene Gewinn für die Bäcker in Gollnow bedeutend ins Gewicht, wenn er auch keinen hohen Betrag repräsentiert. Der Redner bespricht dann die Urlaubsgewährung für die Amtsrichter, in Anknüpfung an einen in jüngster Zeit vorgekommenen Fall, und bittet den Minister, darauf hinzuwirken, daß in der Gewährung von Urlaub außerhalb der großen Gerichtsferien tunlichstes Entgegen⸗ kommen Platz greife.
JZustizminister Dr. Schönstedt:
1 Meine Herren! Wenn der Herr Abg. Krause hinsichtlich der Gefängnisbäckerei in Gollnow meint, dieselbe könne, insoweit es sich nur um die Bedürfnisse von Gollnow handle, nicht wohl versagt werden, dann möchte ich glauben, daß sich daraus für ihn und seine Fraktionsgenossen die Veranlassung ergebe, den Widerspruch gegen diese Etatsposition vollständig aufzugeben; denn der Schwerpunkt der Bäckerei wird lediglich in dem Bedürfnis der Gollnower Anstalt selbst liegen, die für 533 Gefangene berechnet ist, während die übrigen in
daß die Beurteilung eine nicht
Frage kommenden Gefängnisse unerheblich sind. Höchstens kann das Gefängnis in Stettin in Betracht kommen; die dortigen Bäcker werden aber gewiß nicht erheblich darunter leiden, wenn ihnen die Brotlieferung für die in Frage kommenden 100 Gefangenen ent⸗ zogen wird.
Hinsichtlich der Ferienbeurlaubungen kann ich nur sagen, daß keine Beschwerden über die Anwendung der Grundsätze, die in der von Herrn Abg. Krause erwähnten Verfügung aufgestellt waren, an mich gelangt sind; ich nehme also an, daß sie auch zu besonderen Beschwerden keinen Anlaß gegeben hat, und der einzige noch nicht einmal entschiedene Fall, der den Herrn Abg. Krause veranlaßt hat, das Wort zu ergreifen, kann doch nicht genügen, um eine Abänderung der bestehenden Bestimmungen herbeizuführen. Ich kann also nicht in Aussicht stellen, daß ich dem Wunsche des Herrn Abg. Krause nach⸗ kommen werde.
Meine Herren, da ich nun gerade das Wort habe, möchte ich noch zwei Punkte zur Sprache bringen, die den Etat betreffen. Der erste betrifft Kap. 74, Tit. 1 und 2 des Etats. Es sind dort gefordert für 17 Amtsgerichtsdirektoren die Gehälter von 5400 ℳ bis 7200 ℳ Diese Position ist in der zweiten Lesung unter dem Vorbehalt bewilligt worden, daß der Gesetzentwurf über die Dienst⸗ aufsicht bei den größeren Amtsgerichten auch Gesetz werde. Die Position wird deshalb im Etat stehen bleiben müssen, weil das Gesetz ja noch nicht formell definitiv abgelehnt ist; materiell ist aber kein Zweifel darüber, daß es abgelehnt werden wird, und dann stehen wir vor der Frage, wie es mit dieser Position gehalten werden soll. Die 17 Stellen, die hier für Amtsgerichtsdirektoren ausgeworfen waren, sind in dem folgenden Titel der Gesamtzahl der Land⸗ und Amtsrichter entzogen. Nun ist aber wohl niemand hier im Hause, ebenso wenig wie ich der Meinung gewesen, daß 17 von diesen Richterstellen ohne Ersatz eingezogen werden könnten. Der Fall würde formell eintreten müssen, wenn der Gesetzentwurf nicht Gesetz wird. Ich glaube aber und befinde mich darin im Einverständnis mit der Finanzverwaltung, daß es zulässig sein wird, alsdann diese 17 Stellen als einfache, nicht gehobene Richterstellen zu besetzen und die Gehälter dafür zu verausgaben, und zwar formell im Wege der Ueberschreitung der für die Gesamtzahl der Amts⸗ und Landrichter ausgeworfenen Summe, während materiell die Mittel zu entnehmen sein würden aus der Summe, die für die Amtsgerichtsdirektoren aus⸗ geworfen war. Ich glaube nicht, daß es einen anderen Weg gibt, wie man aus dieser Schwierigkeit herauskommt, will es aber erklärt haben, um, falls irgend jemand im Hause anderer Meinung sein möchte, ihm Gelegenheit zu geben, diese zu äußern.
Dann, meine Herren, sind in der zweiten Lesung dem Etat hinzu⸗ gesetzt worden pensionsfähige Gehaltszulagen oder nach der jetzigen Fassung Funktionszulagen für 6 Staatsanwälte bei Land⸗ gerichten mit je 600 ℳ, also in Summa 3600 ℳ Ich habe der Bewilligung dieser Funktionszulagen widersprochen, indem ich erklärt habe, daß die Justizverwaltung dafür kein Bedürfnis habe. Ich will das jetzt, um keine Unklarheit darüber aufkommen zu lassen, noch dahin erläutern, daß, falls es bei dieser Bewilligung bleibt, wie ja formell wohl der Fall sein wird, die Justiz⸗ verwaltung von der ihr dadurch erteilten Ermächtigung, diese Funktionszulagen zu verausgaben, keinen Gebrauch machen wird. Ich
was Sie bewilligt haben, sondern es ist ein Aliud, und nach bekannte Etatsgrundsätzen ist es nicht zulässig, daß der Landtag Ausgabe⸗ positionen gegen den Willen und Wunsch der Regierung einstell Die Befugnisse des Landtags beschränken sich darauf, geforderte Au
sind, rechtsverbindlich in den Etat einstellen.
13 500 ℳ gesagt werden soll: 14 360 ℳ; es sei inzwischen seitens d Verwaltung eine genaue Berechnung aufgestellt worden.
Abg. Reinhard namens der überwiegenden Mehrheit des Zentrum
gelehnt. Damit ist der Justizetat erledigt. 8 Zum Etat des Ministeriums des Innern trägt
der Organe der Selbstverwaltung durch den Oberpräsidenten de Rheinprovinz vor.
Nichtachtung praktisch völlig beseitigt. Der Oberpräsident habe di
Ausnahme zur Regel gemacht von Bürgermeistereien ohne Anhörung der FPernernne e verfüge. Die Zusammensetzung dieser Körperschaften sei ein im Regierungssinne durchaus loyale, könne also diese nicht rechtfertigen. Das Verfahren des 1““ sei, selbst wenn es formell nach der Kreisordnung statthaft wäre, doch politisch
auch in den regierungsfreundlichen Kreisen zu erregen, zumal e unweigerlich mit dem Geiste der Kreisordnung im Widerspruch stehe. Der Oberpräsident scheine nach dem berufenen Motto des älteren Eulenburg zu handeln, daß ein nicht völlig klares Gesetz durch die Praxis suppliert werden müsse.
Minister des Innern Freiherr von Hammerstein:
Meine Herren! Ich habe zunächst anzuerkennen, daß der Herr Vorredner die tatsächlichen Verhältnisse des Falles, um den es sich hier handelt, vollständig richtig dargestellt hat. scheidenden rheinischen Bürgermeister ist von dem Oberpräsidenten ein Beamter zur kommissarischen Verwaltung dieser Stelle ernannt
präsidenten der Kreisausschuß sich versammelt und eine Vorschlagsliste aufgestellt, in welcher er für die Verwaltung dieser Stelle drei Personen in Vorschlag brachte. Es ist auch ganz richtig, was der Herr Vorredner gesagt hat, daß dieses Verfahren, das alsbald, wenn
Oberpräsidenten gesorgt wird, typisch ist in Rheinland und auch in West⸗
eine Stelle frei wird, für deren kommissarische Versehung durch den
falen bezüglich der Amtmänner. Seit dem Erlaß der Kreisordnungen
betrachte es lediglich als eine Ermächtigung. Es ist nicht ein Minu 1“
gaben zu bewilligen, aber er kann nicht Ausgaben, die nicht gefordert Abg. Malkewitz ändert seinen Antrag dahin ab, daß statt
Abg. Mathis (nl.) spricht sich gegen den Antrag aus, ebenso Der Antrag Malkewitz wird mit schwacher Mehrheit ab⸗
Abg. de Witt (Zentr.) Beschwerden über Nichtrespektierung Die an sich schon geringfügigen Rechte der Bürgermeistereiversammlungen und der Kreisausschüsse würden durch indem er kommissarische Besetzung
Willkür
nicht angebracht und sei geeignet, Mißstimmung und Unzufriedenheit
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Für einen aus⸗
worden, und zwar unter einem Datum — ich glaube, es war der 4. Februar; und vorher hatte am 2. Februar ohne Wissen des Ober⸗
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