Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 87. Sitzung vom 21. Juni 1904, 11 Uhr.
Ueber den ersten Teil e 1.“ ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. 1“ gestrige folgt die Interpellation der Abgg. Arendt⸗Labiau
nossen:
Conf.) E ibt die Königliche Staatsregierung den
für die gesamte Landmertschaft ungemein wichtigen pn
des § 5 des E“ C111“ 88
beschaugesetze vom 28. Juni 1902 ge 686 Vertret ößerer Städte im Herrenhause am 9. Mai
fnige b das Fbect „in
baben das auswärts bereits tierärztlich “
leisch einer abermaligen Untersuchung in den städti⸗
schen Untersuchungsämtern zu unterwerfen?” 8
Nachdem sich auf die Anfrage des Präsidenten der Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Podbielski zur 8 fortigen Beantwortung der Interpellation bereit erklärt hat, begr den 1. (kons.): Im Herrenhause richtete am 9. 88 der Oberbürgermeister Becker 9 -“ c— und wann die Regierung einen Gese zentwurf b “
d § 5 und 14 des preußischen Ausführungsgesetze z Leeedb. und Fleischbeschaugesetze abgeändert würden. Der 88 wirtschaftsminister Lallärte 8 Hareneuhe ö “ 5
dahin geführt haben, eine — s Festseshnene⸗ 8 8 des E“ lautet: .lches Freisch, welches einer amtlichen Untersuchung durch approbierte Tierärzte 8 er legen hat, darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung auch in
3 terworfen f t Schlachthauszwang nur zu dem weck un e LCCö ob das Fleisch und § 14 bestimmt, daß für bö.“ Cö“ 8 ; ingeführt wird, Gebühren n. . bache “ der Erörterung im Herrenhause richtete Herr von Rheden die Frage an die Regierung, 8b. Stellung sie zum § 20. des Reichsgesetzes einnehme, 8 ) dem Fleisch einer abermaligen Untersuchung nur zu 8 Zweck unterworfen darce festzustegen oh “ böö 8 vorbe d ine gesundhe a e b 8 ürhen s⸗ da. Derselbe Paragraph bestimmt aber daß die landesrechtlichen E111u14“4“ 18 S des preußischen Ausführungsge 8 Snuber 1ho. in keauß treten. Der Oberbürgermeister von Kirschner sagte am 9. Mai im Herrenhause, daß er feststelle, a die Städte nach wie vor verlangen könnten, deß alles ö Fleisch nochmals von einem städtischen Fleischschauamt untersuch und richtete an die Regierung die bestimmte Frnge⸗ 0 der üntspre e. “ 2 tsminister antwortete, er sei nicht ermächtigt, name 11“ 86 89 i.; deega dem 1. Oktober die ädte legen⸗ de nach,s eingeführte Fleisch beai ees. aeg 81 e en. Bei der Beratung des Gesetze — v1b11““ keine Stellung 6 Eb vefcn k inzwis in die Lage gekommen ist, un — . E“ vor dem Abgeordnetenhaus, das seinerzeit selbst den § 14 in das Gesetz eingefügt hat, Klarheit über ihre Stellung, 3 schaffen. Welche Bedeutung diese Bestimmung für die ganze Landwirt⸗ schaft hat, darüber enthalte ich mich weiterer Ausführungen. 2 Auslegung einiger Herren im Herrenhause würde geeignet sein, 6 ganzen Nutzen der Bestimmungen für die Landwirtschaft 8 ig illusorisch zu machen, die wir in dem Bestreben, die Landwirtschaft zu
schützen, in das Gesetz hineingeschrieben haben. V Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Podbielski: 1 Meine Herren! Gelegentlich der Beratung der Interpellation
des Oberbürgermeisters Becker und Genossen in der Sitzung des
Herrenhauses vom 9. Mai d. J. habe ich bereits, auf Anfragen der
Herren von Rheden und Oberbürgermeister Kirschner über die Aus⸗
legung des § 5 des Ausführungsgesetzes zum Fleischbeschaugesetze
meiner persönlichen Auffassung dahin Ausdruck geben, daß nach dieser
Vorschrift künftig auch in Schlachthausgemeinden für tierärztlich 78
untersuchtes frisches Fleisch nur die allgemeine Kontrolle auf den
Märkten, in den Fleischverkaufsstätten usw. in Frage kommen könne
und daß die Schlachthausgemeinden danach nicht für befugt erachtet
werden könnten, derartiges Fleisch bei der Einfuhr dem Zwange der
Zuführung zu bestimmten Stationen zum Zwecke der Untersuchung auf
das nachträgliche Verdorbensein und zum Zwecke der Abstempelung zu
verfen. b
ö die für diese meine Ansicht maßgebend waren, fasse
ich in Ergänzung meiner Ausführungen im Herrenhause nochmals
mmen.
“ Einführung der allgemeinen Fleischbeschau durch das
Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 bestanden in Deutschland bekanntlich
bereits zahlreiche landesgesetzliche und polizeiliche oder gemeinde⸗
statutarische Vorschriften über die Untersuchung des Schlachtviehs und
Fleisches. Da diese aber eines einheitlichen Charakters in bezug auf
Umfang und Art der Untersuchung entbehrten, so waren sie meist von
dem Grundsatz beherrscht, daß eine an anderer Stelle bereits vor⸗
genommene Untersuchung für den Ort des Verbrauches des Fleisches 88
wirksam sei, und daß daher die Untersuchung bei der Verbringung des
Fleisches nach dem Geltungsgebiete der Einzelvorschrift wiederholt
werden müsse. Die hierdurch bedingte Häufung der Untersuchungen
hatte in Handelskreisen wegen der damit verbundenen Kosten und sonstigen Belästigungen vielfach zu Klagen Anlaß gegeben.
Nachdem durch das Reichsgesetz die Fleischbeschau verallgemeinert und auf einheitliche Grundlagen gestellt war, fielen der Anlaß und die Rechtfertigung solcher wiederholter Untersuchungen fort. Deshalb sind in § 20 Absatz 1 des Reichsgesetzes abermalige Untersuchungen grundsätzlich als unzulässig bezeichnet und nur noch zu dem Zwecke zugelassen, um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben sei oder sonst eine gesundheitschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten habe. Diese Einschränkung des allgemeinen Verbotes der
Nachuntersuchung war eigentlich selbstverständlich. Denn sie enthielt
nur eine Aufrechterhaltung der auf dem Gebiete der Nahrungsmittel⸗
kontrolle überhaupt bestehenden Befugnisse der Nahrungsmittelpolizei, die durch die Beschau der Schlachttiere vor und nach der Schlachtung natürlich nicht entbehrlich wurde, weil eben auch das einmal unter⸗ suchte Fleisch doch noch verderben oder mit gesundheitsschädlichen
Stoffen behandelt werden konnte, bevor es zum Verzehr gelangte. Nach
meiner Auffassung, für die ich in den Motiven zum Fleischbeschau⸗
gesetz eine Stütze erblicke, sollte also durch die Vorschrift in § 20
Absatz 1 nicht etwa eine neue Rechtsgrundlage für nochmalige all⸗
gemeine, wenn auch sachlich beschränkte Nachuntersuchungen geschaffen
werden, sondern es sollte lediglich das Recht der Nahrungsmittel⸗ polizei aufrecht erhalten werden, im Rahmen der auch für andere
werde, un ax diese Auffassung derjenigen
Dem § 20 ist nun allerdings durch den Absatz 2 im Reichstage eine weitere Ausnahmebestimmung zugefügt worden, wonach landes⸗ rechtliche Vorschriften ihre Geltung behalten sollten, kraft deren in Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern frisches Fleisch, das dorthin eingeführt wird, nochmals untersucht werden kann. Hier⸗ durch ist namentlich die fortdauernde Gültigkeit des preußischen Schlachthausgesetzes § 2 Nr. 2 aufrechterhalten, wonach die Gemeinden ießen können, da 8 es im 88o ausgeschlachtete frische Fleisch in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten werden darf, bis es einer Untersuchung durch “ gegen eine zur Gemeindekasse ühr unterzogen ist. “ der Schlachthausgemeinden ist nun aber bekannt⸗ lich durch § 5 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Fleischbeschau⸗ gesetze in bezug auf das anderweit bereits tierärztlich un ersuchte Fleisch eingeschränkt worden. Es ist dort nämlich gesagt, daß solches Fleisch auch in Schlachthausgemeiden nur noch zu dem Zwecke unter⸗ sucht werden dürfe, um festzustellen, ob es eöö 1 oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenhe erlitten habe. Ein Vergleich dieses § 5 mit § 20 Absatz 1 des Reichsgesetzes ergibt nun, daß beide Vorschriften in bezug auf die Fassung völlig übereinstimmen, und ich schließe aus dieser Uebereinstimmung, daß nicht etwa den Gemeinden ein Nachuntersuchungsrecht in dem be⸗ schränkten Umfange gegeben oder belassen, sondern daß vielmehr nur für das bereits tierärztlich untersuchte frische Fleisch auch in Schlacht⸗ hausgemeinden lediglich der durch § 20 Absatz 1 des Reichsgesetzes sanktionierte Rechtszustand gegenüber dem Absatz 2 und dem preußischen Schlachthausgesetze wiederhergestellt werden sollte: d. h. es sollte 65 dieses Fleisch lediglich die allgemeine Befugnis der Nahrungsmitte . polizei zur Kontrolle in den Fleischverkaufsstätten Platz greifen. Bestärkt werde ich in dieser Auffassung durch den “ bericht des Abgeordnetenhauses über die Beratung des Ausführungs⸗ gesetzes. Bekanntlich ist die Vorschrift in § 5 und eine weitere in § 14, wonach die nach § 5 noch zugelassene abermalige Untersuchung gebührenfrei sein soll, dem Entwurf der Staatsregierung durch das Abgeordnetenhaus hinzugefügt worden. Für die Erkennung der mit diesen Vorschriften verfolgten Absichten muß daher dem Kommissions⸗ bericht mangels anderweiter Begründung eine besondere Bedeutung beigemessen werden. In dem Kommissionsbericht ist nun aber auf S. 7 ausdrücklich zur Begründung der in dem Antrag zu § 14 ge⸗ wünschten Gebührenfreiheit der abermaligen Untersuchung als Ansicht aller Kommissionsmitglieder folgendes bemerkt: (sehr richtig!) „Es könne sich dabei lediglich um eine Feststellung durch die unteren Polizeiorgane handeln und in den wenigen Fällen, in denen sich eine Untersuchung durch den Tierarzt als notwendig herausstellen sollte, müsse entweder die Gemeinde, falls sie die Polizei selbst ausü be, oder aber die Polizeibehörde die Kosten der wiederholten Untersuchung selbst tragen.
Klarer kann meines Erachtens gar nicht ausgedrückt werden, daß man nicht beabsichtigte, mit dem § 5 den Schlachthaus⸗ gemeinden als solchen ein Nachuntersuchungsrecht, wenn auch in beschränktem Umfange, zu geben (sehr richtig! rechts), sondern daß dabei lediglich an die Aufrechterhaltung der satteesgamettel⸗ polizeilichen Kontrolle im Rahmen des § 20 Absatz 1 des Reichs⸗
t worden ist. da ist nun von mehreren Rednern des Herrenhauses als unzutreffend angefochten worden. Sie haben sich auf den Wortlaut der Vorschriften gestützt und, ohne auf die Materialien und die Absichten der gesetzgebenden Faktoren einzugehen, behauptet, daß das Recht der Schlachthausgemeinden auch hinsichtlich des tierärztlich untersuchten frischen Fleisches nicht aufgehoben, sondern nur auf das in § 5 des Ausführungsgesetzes bezeichnete Maß ein⸗ geschränkt sei. Von diesem Gesichtspunkt aus hat namentlich der Herr Oberbürgermeister Kirschner in der Sitzung des Herrenhauses vom 13. Mai d. J. ausgeführt, daß die bestehenden Ortsstatute über die Nachuntersuchung des nach Schlachthausgemeinden eingeführten frischen Fleisches auch für das bereits tierärztlich untersuchte Fleisch in der von ihm angenommenen Einschränkung gültig geblieben seien und daß, wenn diesen Ortsstatuten nach dem 1. Oktober v. I. zuwider⸗ gehandelt werden sollte, beispielsweise dadurch, daß das Fleisch nicht vorschriftsmäßig einer Untersuchungsstation zugeführt werden sollte, die Uebertretenden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten.
Wenn nunmehr in der vorliegenden Interpellation an die König⸗ liche Staatsregierung die Frage gerichtet wird, welche Auslegung sie gegenüber der Ansicht der städtischen Vertreter im Herrenhause dem § 5 des Ausführungsgesetzes gebe, so habe ich hierauf folgendes
idern:
5 gSgs Könizliche Staatsregierung ist der Ansicht, daß entsprechend der im Kommissionsberichte zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kommission die Absicht bei Stellung der Anträge, betreffend § 5 und § 14 des Ausführungsgesetzes, im Abgeordnetenhause dahin gegangen sei, hinsichtlich des tierärztlich untersuchten frischen Fleisches auch in Schlachthausgemeinden nur 99 Nahrungsmittelpolizei⸗ e zuzulassen. (Bravol rechts. v verkennt aber nicht, daß die hier in Fhede stehende Frage in der vom Oberbürgermeister Kirschner am 13. Mai d. J., im Herrenhause angedeuteten Weise zum Gegenstand gericht⸗ licher Entscheidung werden könnte sehr richtig! links), und sie darf demzufolge nicht unterlassen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß die Gerichte anders entscheiden (sehr richtig! links), weil die bei Stellung der Anträge obwaltende Absicht in dem Gesetzestexte nicht in ge⸗ nügender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sei. (Hört! 88 links.) uf 2 des Abg. Grafen zu Limburg⸗Stirum
cons üird ieehe grecha der Interpellation “ F —.) bestreitet dem Minister gegenüber,
— ng. 8 dlch ec r. Halsg den Gemeinden mit Se. hauszwang nur die allgemeine polizeiliche Ebb“ e zu belassen; genau das Gegenteil stehe in den Motiven 8 h Re aas ee 1g u 1 C tedie Eö vbpdas Fleisch verdorben oder sonst un⸗ geeignet geworden sei, zweitens diejenige, die nas öö mungen des Nahrungsmittelgesebes erfeger ich lt, San. Elfse daher Molipe 7. ae t see. Landwirtschaftsminister von Hammerstein habe in den Verhandlungen auch ausdrücklich diesen von Redner ver⸗ tretenen Standpunkt eingenommen. Jetzt höre man fre 8 auch von dem Begründer der heutigen Interpellation, daß das Fleischschaugesetz
der deutschen Landwirtschaft erlassen sei; bei der Beratung baee Febseh ader 8 das deutsche Volk, des Glaubens gewesen, es
Abg. Freiherr von Erffa (kons.): Es ist zweifellos, daß das abg⸗cbce Eibihc gewünscht und beschlossen hat, daß G einmalige Untersuchung stattfinden soll. § 14 bestimmt ausdrücklich, daß hrisches Fleisch, das der amtlichen Untersuchung durch einen approbierten Tierarzt unterlegen hat, nicht noch einmal untersucht werden soll, und daß besondere Gebühren für die Untersuchung, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist, nicht erhoben werden sollen. Ich hoffe, daß der Landwirtschaftsminister sich nicht auf die Entscheidung der Gerichte verlassen, sondern zu einer Gesamtinterpretation schreiten wird, sonst können wir von allen möglichen sich widersprechenden Entscheidungen der Gerichte abhängig werden. Es wird ja vielleicht auch Gerichte eben, die sagen, daß das Reichsgesetz vorgehe und die Landesgesetze o weit aufgehoben seien, als sie dem Reichsgesetz widersprechen. Wenn, wie man aus den Verhandlungen des Herrenhauses ersieht, von 334 Schlachthausgemeinden nur 32 Gemeinden eine Verzinsung des Anlagekapitals bis zu 3 % aber 25 Gemeinden eine Ver⸗ zinsung von 3 bis 4 %, 211 Gemeinden von 4 bis 8 % und 62 Gemeinden sogar von mehr als 8 % haben, so würden die Ver⸗ treter der Städte gut tun, nicht an ihrer Interpretation des Reichs⸗ gesetzes festzuhalten; denn bei jeder Aufrollung der Frage der secchnot würde jedermann auf den Gedanken kommen, daß die tädte das Fleisch verteuern. Sie (zur Linken) können doch unmög⸗ lich hygienische Rücksichten vorführen, wenn das Fleisch bereits auf dem Lande untersucht ist und einwandsfrei in die Stadt kommt. Wir ersuchen den Minister, nach seiner heute geäußerten Ansicht eine Inter⸗ pretation des gesamten Ministeriums über u“ 1. bg. Wolff⸗Biebrich (nl.) erkennt an, daß man über die Frage Molfi sein könne, betont aber, daß es den Städten wegs daran liege, die Fleischpreise zu verteuern oder auf die 8 wirtschaft einen Druck auszuüben, sondern nur die Städte mit ge⸗ 1 versorgen. fundenn Flc Fre versog (freikons.): Es wird uns nichts anderes übrig bleiben, als zu einer Ergänzung des Gesetzes überzugehen. Ueber die Gebührenfrage sind Disferenzen nicht vorhanden. Wenn einmal untersuchtes Fleisch zum zweiten Male untersucht wird, so dürfen zum zweiten Male Gebühren nicht erhoben werden. Es ist von Wert, dies festzustellen. Die zweite Frage ist aber, ob un welchem Grunde dieses Fleisch dem Schlachthause zugeführt werden muß. Damit ist eine erhebliche Beläftigung und eine Vermehrung der Kosten verbunden. Das ist die eigentliche Streitfrage. Der Minister für die Landwirtschaft hat dazu heute Stellung genommen, es erscheint mir aber zweifelhaft, ob die Gerichte seiner Argumentation folgen werden. Wir können erwarten, daß die Gerichte so oder so Untscheiden. Bei dieser Sachlage ist es, da das Publikum sich oft in einer schwierigen Lage befindet und nicht weiß, was es machen soll, ob es sich einer strafrechtlichen Untersuchung aussetzt oder nicht, wünschenswert, daß, ehe das Gesetz noch in Kraft tritt, ee regierung innerhalb 24 Stunden in Gesetzesgestalt eine Deklaration des § 5 in dem Sinne vorschlägt, daß mit diesem Para raphen nur eine polizeiliche Nahrungsmittelkontrolle gemeint sein soll. Es steht fest, daß das Haus niemals eine andere Absicht gehabt hat. Abg. Posseldt (fr. Vgg.): Ich kann die Auffassung des Vorredners über den § 5 nicht teilen. Auf dem Lande entscheldet oft ein Polizist oder ein anderer Fleischbeschauer darüber, 8 das leisch gut ist oder nicht. Kommt nun solches Fleisch in die Stadt, Fleisch g dies die größten hygienischen Gefahren mit sich, wenn es nicht noch einmal untersucht wird. Man 8 doch, wie es zugeht: die Frauen kaufen mit Vergnügen solches Fleisch, um ein er Pfennige zu ersparen. Günstiger liegt noch die Sache, n approbterter Tierarzt das Fleisch zuerst untersucht hat. — 5 die Stempel sind sehr oft schwer zu lesen, sie sind teilweise verwischt, bei vielen Stempeln ist nur der Ort angegeben, so daß man nicht prüfen kann, ob der Stempel wirklich von einem approbierten Tier⸗ arzt ist. Was die Gebührenfrage betrifft, so kann ich mich den Aus⸗ führungen des Oberbürgermeisters Kirschner im Herrenhause nur an⸗ schließen. Er hat ausgerechnet, daß die Verteuerung durch 1 Schlachthäuser nur ⅛ für das Pfund beträgt. Das ist doch kein Gegenstand. Uebrigens hat das Ausland viel schärfere Bestimmungen
eingeführt. 18 : V er hat den gesundheitlichen Abg. Herold (Zentr.): Der Vorredn Cen nab hnnheelhen
t in den Vordergrund gestellt.
he einverstanden. Das Fleischbeschaugesetz hat nur den Zweck, die Gesundheitsschädlichkeit des Fleisches für die menschliche Ernährung festzustellen. Was darüber hinausgeht, was cine un⸗ nötige Belästigung des Publikums, eine unnötige Verteuerung des Fleisches herbeiführt, muß eben vermieden werden. Um die Frei⸗ zügigkeit des Fleisches zu ermöglichen, soll die Untersuchung beamtete Tierärzte ausgeführt werden. Wenn das noch 88 ausreicht, um die Gesundheitsschädlichkeit festzustellen, dann 8,8 ganze Fleischbeschaugesetz überhaupt keinen praktischen Wert. Vorredner meinte, das Ausland besitze schärfere Bestimmungen. as Umgekehrte ist der Fall. Das ausländische Fleisch wird durch das Fleischbeschaugesetz günstiger behandelt als das inländische. Sie (links) plädieren immer für möglichst scharfe Bestimmungen 6 8 lande und für eine laxe Behandlang des Auslandes. Für die städtif , Bevölkerung ist es von Wichtigkeit, daß das Schlachthaus monopo nicht weiter besteht, weil durch dieses eine ee des Fleisches herbeigeführt und eine Kartellbildung erleichtert wird. Ich kann mich dem Wunsche des Abg. Rewoldt nur anschließen, den
Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Podbielski:
Der Wunsch, daß den Zweifeln über die Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften des Ausführungegesetzes durch 8 88 lage, die eine bestimmte Deklaration im Sinne der Ansicht der Mehr⸗ heit des hohen Hauses enthält, schon in den nächsten Tagen entgegen⸗ getreten werde, wird sehr schwer zu erfüllen sein, und ich kann nach dieser Richtung hin keine bestimmte Zusage machen. 88
Ich möchte indes noch auf einige Fragen eingehen, die im Laufe der Debatte erörtert worden sind und mir Anlaß zu berichtigenden oder zustimmenden Bemerkungen geben, und zwar in Anknüpfung 8 Ausführungen, die ich bereits im Herrenhause zu machen Gelegenh
t habe. meine Herren, kann ich dem Herrn Abg. Herold darin nur beitreten, daß wir alle das dringendste Interesse daran ge. gleichmäßig für unsere gesamte Bevölkerung die Ernährung 2 Fleisch von gesunden Tieren sicher zu stellen. Ich glan 8 das schlechte Fleisch bekommt dem Städter just — wie dem Landmanne draußen. Wenn aber eine allen . z nischen Anforderungen entsprechende Fleischbeschau durch tierärztliche be. schauer auf dem Lande stattgefunden hat, so muß sie auch für 8 Bewohner von Städten mit Schlachthäusern als genügend angese 9. werden. Die Gleichwertigkeit der Untersuchungen durch v mögen sie auf dem Lande als amtliche Fleischbeschauer bestellt oder 8 den Schlachthäusern tätig sein, ist durch das preußische “ gesetz zum Fleischbeschaugesetze nunmehr anerkannt und hiermit b. sich auch die Städte abfinden. Der Herr Abg. Posseldt hat 5 heute den alten Streit zwischen den Schlachthoftierärzten und 1 Kollegen vom Lande neu zu entfachen versucht. Ich hatte im 2 hause der Behauptung, daß die Tierärzte auf dem Lande in F 5 beschaufragen den Schlachthaustierärzten an Erfahrung gicht V 8 kämen, den Hinweis darauf entgegengehalten, daß die 8998g 8 Tierärzte in Schlachthöfen sehr einförmig sei, daher häufig er gbe abstumpfe und daß hierin eine nicht selten fließende Quelle von Versete⸗
Nahrungsmittel maßgebenden Befugnisse di rolle des Fleisches in den Verkaufsstätten auszuüben. 8
besen handle sich darum, ihm gesundes Fleisch ju verschaffnrnä.
8 ““
bei der Fleischbeschau in Schlachthöfen zu suchen sei. Diesen Hinme
§ 5 in seinem Sinne durch Gesetz zu interpretieren.
hat der Herr Abg. Posseldt heute als unzutreffend bezeichnet. Er würde wenn er über die Verhältnisse auf Schlacht⸗
unter den Schlachthoftierärzten ge⸗ nügend unterrichtet wäre. Diese letztere möge der Herr Abgeordnete
aus der Abhandlung eines sächsischen Schlachthofdirektors in der
vom 28. Mai d. J. erkennen, in der der Verfasser ausdrücklich hervorhebt, daß der
strengen Dienstes seine
das nicht haben tun können, höfen und über die Stimmung Nr. 22 der „Deutschen Tierärztlichen Wochenschrift“
Schlachthoftierarzt nach einer gewissen Zeit Arbeit nur noch mehr oder weniger mechanisch tue.
Weiter, meine Herren, hat der Herr Abg. Posseldt die Unter⸗ suchung von Fleisch beim Eintritt in eine Schlachthausgemeinde als unbedingt notwendig zum Schutze der Gesundheit der städtischen
daß das Fleisch auch nachher noch, ehe es in den Verkehr tritt, verderben und gesundheits⸗
schädlich werden kann. Es kommt also vielmehr darauf an, daß die Augen offen hält und das Feil⸗ hindert, als auf ihren mehr oder
Konsumenten bezeichnet, dabei aber übersehen,
Nahrungsmittelpolizei dauernd ihre halten verdorbenen Fleisches in den Verkaufsstätten die einmalige Untersuchung bei der Einbringung mit minder zufälligen Ergebnissen.
Wie unhaltbar das Verlangen einer
Herrenhause an dem Beispiele von Berlin mit seinen Vororten berg, Rixdorf, Charlottenburg, so enge zusammen, der Grenzen auch ortskundigen Personen Straßenzüge gehören teils zu Berlin, hat ein Schlachthaus; die Vororte besitzen solche nicht. ich den Herrn Abgeordneten Posseldt: Schöneberg anders geartet wie der Bewohner der Stadt Berlin? In dem einen Hause müssen Sie aber das Fleisch, wenn es hier an⸗ kommt, z. B. vom Potsdamer Bahnhof bis hinaus nach dem Schlacht⸗ hof, transportieren, um es nochmal untersuchen zu lassen, und zehn Minuten davon können Sie es vom Bahnhof direkt auf den Markt überführen. Das sind doch Verhältnisse, die nicht aufrecht erhalten werden können. Zum mindesten für das tierärztlich untersuchte Fleisch muß volle Freizügigkeit verlangt werden. Im Herrenhause lag ja bereits ein Antrag vor, auch die durch Laien ausgeführte Untersuchung als giltig für Schlachthausgemeinden anzuerkennen. Das habe ich aus hygienischen Gründen bekämpft. Um so entschiedener trete ich dafür ein, daß das, was von einem Tierarzt untersucht ist, auch überall von weiteren Untersuchungen befreit bleibt. Es ist mir heute wieder vorgehalten worden, daß tierärztlich untersuchtes Fleisch vielfach nachträglich hat beanstandet werden müssen. Ich muß demgegenüber wiederholen, was ich im Herrenhause bereits gesagt habe. In Berlin sind im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Fleischbeschaugesetzes an tierärztlich voruntersuchtem frischen Fleische 112 000 Rinderviertel, 56 000 Kälber, 16 000 Schafe und 75.000 Schweine eingeführt und nachuntersucht worden. Dabei sind 157 Beanstandungen vorgekommen. Ich bin diesen 157 Beanstandungen nachgegangen, habe sie nachprüfen lassen und feststellen können, daß es in 34 Fällen sich handelte um nachträgliches Verderben des Fleisches, in 49 um Mängel, die auf der Grenze stehen, jenseits deren die Beanstandung sich rechtfertigt und bei denen es auf das subjektive Urteil des Beschauers ankommt, daß in 33 Fällen die Diagnose, auf Grund deren die Beanstandung aus⸗
gesprochen war, durch den vom städtischen Tierarzt bezeichneten Befund
nicht genügend gestützt war. Es blieben also von den 157. Fällen noch 41 übrig, von denen aber auch 19 so milde liegen, daß man von einem schweren Versehen nicht sprechen kann. Wirklich schwerwiegende
Versehen sind also nur in 22 Fällen anzunehmen. Das sind
im Zusammenhalt mit der sehr großen Zahl eingeführter
Tierkörper keineswegs bedenkliche Ergebnisse, zumal wenn man
erwägt, daß das neue Gesetz sich erst hat einleben müssen und daß die
anfänglich noch erklärlichen Verschiedenheiten in der Auffassung der
Tierärzte allmählich immer mehr verschwinden werden.
Man hat heute die durch die Schlachthaus⸗ und Untersuchungs⸗ gebühren verursachte Verteuerung des Fleisches als unerheblich dar⸗ zustellen versucht. Für Berlin ist diese Verteuerung auf ⅛ ₰ für das Pfund Fleisch berechnet worden. Aber, meine Herren, es handelt sich nicht allein um den unmittelbaren Aufwand an Gebühren, sondern die wesentliche Verteuerung des Fleisches in den Städten findet statt durch den Transport. Nehmen Sie an: das Fleisch kommt auf dem Lehrter Bahnhof an; es muß durch die ganze Stadt gefahren werden bis zu der Untersuchungsstelle und von der Untersuchungsstelle wieder nach dem Laden. Da gibt es eine Menge Handreichungen, die dieses Fleisch unbedingt mehr verteuern als wie der Fünftelpfennig der Untersuchungsgebühr pro Pfund.
Weiter meine Herren — darauf möchte ich noch hinweisen —
nicht alle Städte — das liegt in den Verhältnissen — haben so niedrige Gebührensätze wie Berlin. Ich wünschte der Stadt Königsberg, daß die Gebühren dort so billig wären. Wenn Sie so freundlich wären, einmal einen Blick auf die Gebühren der Stadt Königsberg zu werfen — ich würde bereit sein, ihnen die Zahlen anzugeben —, dann würden die Herren von der Belastung des Fleisches durch die Schlachthaus⸗ und Untersuchungsgebühren einen anderen Begriff bekommen. Bei anderen Gelegenheiten wird von städtischer Seite auf billige Fleischpreise der größte Wert gelegt und gegen die Landwirtschaft der Vorwurf erhoben, daß ihre Wünsche auf eine Verteuerung der Nahrungsmittel hinaus⸗ liefen. Das ist namentlich seinerzeit geschehen, als es sich um die Aufhebung der Grenzsperren für Vieh und Fleisch handelte. Damals hat man darauf hingewiesen, daß bei zu hohen Preisen der Konsum zurückginge und daß von diesem Rückgang auch die Landwirtschaft Nachteile habe. Das letztere unterschreibe ich gern, bitte dann aber auch, daß man neben den notwendigen allgemeinen sanitären Maßnahmen, die auf Versorgung der Bevölke⸗ rung mit gesundem Fleisch abzielen, nicht noch besondere Hindernisse anstrebt, die auf den Absatz und Verbrauch des Fleisches einschränkend einwirken können. Einer der Herren Redner führte vorhin an, daß sich der Geheime Rat, Professor Koch nach einer Notiz im „Lokalanzeiger“ neuerdings für die Uebertragbarkeit der Rindertuberkulose auf Menschen aus⸗ gesprochen habe. Ich glaube, daß dies auf einem Mißverständnis beruht. Nach jener Notiz hat Professor Koch, soviel mir erinnerlich, nur gesagt, daß er keine Veranlassung habe, seine frühere Ansicht hin⸗ tlich der Uebertragbarkeit der Tier⸗ und Menschentuberkulose zu tndern. Diese Ansicht ging aber bekanntlich dahin, daß die Menschen⸗ uberkulose auf Rinder nicht übertragbar zu sein scheine und daß auch für die umgekehrte Uebertragbarkeit ein sicherer Beweis noch fehle.
solchen nochmaligen Unter⸗ suchung zu Gunsten der Schlachthausgemeinden ist, habe ich bereits im
zu zeigen versucht. Berlin hängt mit diesen Vororten, wie z. B. Schöne⸗ daß die Erkennung schwer sein dürfte. Ganze teils zu einem Vorort. Berlin
Nun frage ist der Bewohner der Stadt
und
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sollte, der besitzen
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den In und von dg di abhängi
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wird, die Verhältnisse zu klären.
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die städtische ursacht werde.
die Landwirtschaft k rung dagegen nur
Interpellanten d
keiten geraten, Kapitalien verz
kommenden Fleisches u ausbleiben.
Restaurants schaftlich
Abg. Lusensky hauszwang eingef
Der Wunsch, s
Behauptung, daß man Erfahrung gemacht habe,
der Lage,
dann gewahrt werden, wenn die U Schlachthäusern stattfindet.
ständigen Minister eine.
kontrolle stattfinden soll. Abg. Münsterberg⸗Danzig (fr. Haltung der Kommunen durch Mißtrauen ärzte bestimmt sei, und protestiert gege Herold, daß das inländische Fleisch na mit Schlachthauszwang ungünstiger beha ausländische Fleisch behandelt werde.
wird die Besprechung geschlossen. Abg. Fischbeck, daß seinerzeit der
Freunde für die Gebührenfreiheit bei stimmt hat.
Sodann werden in dri
Darauf
gerechtigkeiten Verlegun Braunschweig längs der angenommen.
Die dritte Le⸗ Befugnis der
Die wech
also der für
hält ge auptun
Preise nicht ste die Landwirtschaft erwartete Vorteil? W einen Vorteil, die konsumierende G Nachteile von dem Fortfall der wäre eine Aenderung der bestehenden Geschgebung im Sinne och mehr als bedenklich.
den Gemeinden würden anderseits in erhebliche
auch die Gemeinde n die §§ 5 und 14 im Sinne des den Städten
usw. Es
chon
Anzahl Mehrheit e Tierärzte auf g seien, trifft
meiner Freunde meiner Fraktion. dem Lande
die sorgfältige Unters nmöglich gemacht, und die „Die polizeiliche Untersuchung nach d genüge nicht im mindesten; ihr würde sich eingeschmuggelte minderwertige schädliche Fleisch leicht entziehen. e Frage; allen Bestrebungen, die auf Bes legung altbewährter Wohlfahrtseinrichtungen gerl den stärksten Widerstand entgegensetzen. (nl.): Es handelt sich lediglich darum, das bereits untersucht ist und in eine ührt wird, dort nochmals unt e Absicht bei der Beratung des Gesetzes nochmalige Untersuchung auszuschließen, p immerhin ist aber zuzugeben, daß die Rechtsfrage nicht zweifels vor dem 1. Oktober eine Novelle
halt der §§ 5 und 14 authentisch interpretiert, einer
der
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ich zu s
anders
von doch heute nicht mehr mit den bisherigen Untersu steht auf unsicherem
Der ihren
umfaßt nicht allein Exekutivbeamte, sondern
Sachverständige herbeizuziehen. den größeren Städten können die
bringung des Fleisches in die
Fleisch nur noch
der Sitzung in zweiter Lesung rfe, betreffend 1) die Bestellu in der g der Landesgre
Nächste Sitzung
Es ist auch nicht zu Schlachth namentlich für die kleinen Landwirte entste für ausreichend halten, wenn den §§ 5 und 14 Auslegung gegeben wird,
Sowohl in
Boden.
äuser gr hen.
wie sie weiterhin die in den Schlachthäusern insen oder amortisieren sollten, und diese Thorn sehr empfindl.
zu.
chungen schlechte Die
sie
größte Teil seiner politischen nachmaliger Untersuchung ge⸗
tter Beratung ohne Debatte die bei angenommenen Gesetz⸗ ng von Salzabbau⸗ Provinz Hannover, 2) die nze gegen das Herzogtum Provinz Hannover, endgültig
sung des Gesetzentwurfs, betreffend die Polizeibehörden zum Polizeiverordnungen über die eleistung bei Bränden, ch (Zentr.) von der Tage Schluß 2 ¼ Uhr (Rechnungsvorlagen; masurischen Kanal; Petitionen.)
Erlaf Verpflichtung zur wird auf Antrag des Abg. sordnung eh 183
Mittwoch, 11 Uhr.
Interpellation Kreth, betreffend den
zu erlassen, die wird von mir beurteilt Gesichtspunkt, Auftraggebern
wol den kleineren hygienischen Gesichtspunkte ntersuchung nicht in den bestreiten, daß durch oße Belästi⸗
durch die zu⸗ 1b G ird, nach der bei unter⸗ die allgemeine polizeiliche Nahrungsmittel⸗
Vgg.) bestreitet, daß die gegen die beamteten Tier⸗ n die Behauptung des Abg. dem Willen der Kommunen ndelt werden soll, als das
Daß die Vertreter der Städte für die finanziellen Interessen der Schlachthausgemeinden eintreten und chlachthäuser zu sichern suchen, das ist wohl zu
verstehen, aber ich glaube, sie sollten auf der anderen Seite auch den Forderungen, die von der Landwirts Unrecht, erhoben werden, Das wünsche ich im Inte Abg. Dietrich⸗ Volksp. C“ vneenh . die r- b Schlachthauskontrolle eine Fleischr selnden Konjunkturen wirkten
viel stärker ein als die Schlachthausgebühren. konsumiert werde, könnten auch die
chaft, meiner Ansicht nach nicht zu die gehörige Berücksichtigung nicht versagen. resse unserer Landwirtschaft. (Bravo! rechts.)
genüber dem Minister
g aufrecht, daß durch verteuerung ni
ie Schlachthäuser Schwierig⸗ investierten Schwierigkeit püren bekommen. Minifters interpretiert, so g, des von außen Folgen würden nicht em Nahrungsmittel⸗ das nach den und gesundheits⸗ um eine rein wirt⸗ eitigung oder Lahm⸗ chtet sind, solle man
ob frisches
Stadt mit Schlacht⸗ ersucht werden muß. vorgewaltet hat, diese cht weffelhaft sein;
rei ist. als
Auch die
olizei⸗ ist Pol in
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Persönlich
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länen.
noramen.
„Schweiz Auflage
neuen lassen, tischen
Feldbergs
haben die
Lageplan apparat.
hat sich eine wesentliche Aenderung robten Buches nicht ätzen ist das wesentliches dafür ist nebensächlich behandelt w seine Handlichkeit gewahrt blieb. Ein neuer neue Karten der wichtigsten Strecken der Albulabahn, — und der Ormonttäler bieten eine willkommene Ergänzung dieses so Um für den Besuch einzelner ch zu erhöhen, ist die Möglichkeit gegeben, das schiedene Teile (Ostschweiz, Zentralschweiz) zu . die gesondert leicht in der Brusttasche getragen werden können, o herein die Festigkeit des Einbandes dadurch gefä⸗
beliebten Führers. lichkeit no
hoffe, meine Herren, daß die heutige Aussprache dazu beitragen
Sch und Straßburg. (Meyers Reisebücher.) Kartoniert 2 Zibliographischen Institus in Leipzig und Wien. Achtzehnte Auflage.
50 ₰. Verlag des Bibliograph — Soeben sind zwei neue Odenwald, Bergstraße,
Ein guter Gedanke war es, diese beiden Füh Auflagen kurz
Bergwälder, auf der Hin⸗ oder Rückreise mit dem Der rührige Schwarzwaldverein 2 heiten dieses prächtigen Gebirges dem rüstigen durch Anlage neuer Wege zu erschließen, deshalb wesentliche Durcharbeitung der letzten Auflage nö hohen Gebiete des Belchens,
8
warzwald,
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Odenwald,
Zehnte Auflage. 1904.
1904. Mit 29 Karten, (Meyers Reisebü
erschienen, von denen das erstere vorliegt, das letztere bereits auf 18
weil viele Schweizerreisende
die das Rheintal
Auflagen von Me Heidelberg und Straßburg“
Bergstraße,
vor Beginn der Reisezeit den Besuch
Heidelberg Mit 17 Karten und ℳ Verlag des — Die Schweiz. 13 Plänen und 29 Pa⸗ cher.) In Leinwand gebunden 6 ℳ ischen Instituts in Leipzig und Wien. yers „Schwarzwald, und Meyers Buch nunmehr in zehnter Auflagen blicken kann. rer zu gleicher Zeit in erscheinen der
im Osten
jetzt mehr erschlossenen Höhenwege, die eine
Freudenstadt bereichern der Bearbeitung von in nötig gemacht; danch Material im einzelnen natürli
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volle Aussicht bietende Verbindung der Haupthöh in einem besonderen Kapitel Beachtung gefu der Kniebisbäder, ein neuer Stadt
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des Hochgebirges ist immer bemüht, die Schön⸗ suß des Touristen at sich auch eine ötig gemacht. Blauens und namentlich des vielbesuchten sind in der Darstellung wesentlich bereichert worden, meist pracht⸗ enpunkte bilden, Neue Karten plan von Straßburg und ein den ansehnlichen Karten⸗
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er Anlage des er⸗ eine Reihe von Zu⸗ bereichert worden, Un⸗ orden, sodaß dem Buch von Interlaken, des Simmentals
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füdse giecgh⸗ auf die Fleisch⸗ Wenn nicht igen; wo 2 enn aber städtische Bevölke⸗ Untersuchung haben
— Kurze Anzeigen neu erschienener Schriften, deren Besprechung vorbehalten bleibt.
Die Atlas⸗Töchter. Humoristischer Roman aus dem Berliner Kleinleben. Von Edela Ruͤst. Geh. 2,50 ℳ Jena, Hermann Costenoble.
Moderne
Max Hesses Volksbücherei Nr. 148, 149 — 150. Lilieneron von Hans Benzmann.
Lyriker I: Detlev von
0,20 ℳ — Zehn ausgewählte Novellen von Detlev von
Lilieneron. Mit des Dichters Bildnis und Faksimile sowie einer ig Schröder. 0,40 ℳ Leipzig, Max Hesses
Einleitung von Ludw Verlag.
Die Apotheose des Weibes. Der weibliche Schönheits⸗ typus in der bildenden Kunst. I. Venus. Mit einem Text von riedrich Fuchs. 24 Prachthefte mit je ca. 50 Abbildun
reis des Heftes 1 ℳ Berlin, Willy Kraus Verlag. Wilhelm K erden und Vergehen. Von Carus Sterne. Ei
wickelungsgeschichte des Püturganten in gemeinverständlicher Fassun 18
herausgeg. von Wilhelm Bölsche. Mit zahlreichen Ab⸗ bildungen im Text, vielen Karten und Tafeln in Farbendruck, Holz⸗ schnitt ꝛc. Vollständig in 40 Lieferungen zu je 0,50 ℳ oder in zwei Bänden zu je 10 ℳ Berlin, Gebrüder Borntraeger.
Das Entstehen und Vergehen der Weltenkörper. Ein neues Weltensystem. Kurzgefaßte populär⸗wissenschaftliche A handlung mit Illustrationen von Loth. Reydsman. 0,60 ℳ Leipzig,
Jaegersche Verlagsbuchh. Anleitung zur Erlernung des rationellen
1 ie Bienenzucht. Bienenzuchtbetriebes. Von August Hintz. Mit 35 Abbildungen Konrad Grethleins Verlag.
Geb. 1 ℳ Leipzig, aft und Technik. Ein Beitrag zur Frage
Recht, Wirtsch der Ingenieurausbildung. Von Dr. Hermann Beck. 0,80 ℳ
Dresden, Verlag von O. V. Böhmert.
Der Lippesche Erbfolgestreit nach seinem heutigen Stand dargestellt von Dr. Max Sklarek. Berlin, Boll u. Pickardt.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs maßregeln.
Hinterindien.
Durch Verordnung der Kolonialregierung 17. Mai d. J. ist der Hafen von von 111
in Singapore vom b f Canton wegen des Auftretens ür verseucht erklärt worden.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
Die Lewis⸗ und Clark⸗Ausstellung in Portland.
Zur Erinnerung an die von M. Lewis und W. Clark in den Jahren 1804 bis 1806 über das amerikanische Festland nach dem damaligen Oregongebiet unternommene Forschungsreise soll im Sommer 1905 in Portland eine Ausstellung abgehalten werden. Dieses Vorhaben hat jetzt dadurch eine feste Grundlage erhalten, daß der Kongreß sich für die Beteiligung der Bundesregierung entschieden und hierzu die Summe von 475 000 Dollar bewilligt hat. Nachdem zuvor der Staat Oregon seinerseits 450 000 Dollar zur Verfügung gestellt und mehrere andere Weststaaten beigesteuert hatten, sind die Fonds zur Durchführung des Unternehmens schon jetzt auf 2 Millionen Dollar angewachsen. Ihren Platz erhält die Aus tellung im nordwestlichen Teile der Stadt an einer teils am Fuße eines bewaldeten Höhenzuges, eteils am Rande des Willamettflusses gelegenen, 3 Em vom geschäftlichen Mittelpunkte entfernten und mit diesem durch eine Straßenbahn verbundenen Stelle. Die betreffende Fläche umfaßt 400 Aecre (161,86 ha), von denen 150 Acre einen natürlchen See bilden. 3 In der Hauptsache soll die Ausstellung dem Zwecke dienen, die Entwickelung und Fortschritte der nördlichen Pacificstaaten seit der Zeit ihrer Einverleibung in die Union zur Darstellung zu bringen und die allgemeine Aufsmerksamteit auf die reichen, zur Zeit noch sehr wenig ausgenutzten Bodenschätze und die in der Tat anerkennens⸗ werten Vorzüge des Klimas in diesen vor hundert Jahren noch unbekannten Gebieten hinzulenken. Man erblickt in dem Unternehmen ein wirksames Mittel, die Einwanderung in diese jungen, zukunfts⸗ reichen Staaten, deren Besiedelung sich noch im ersten Stadium be⸗ findet und deren gegenwärtige spärliche Bevölkerung in keinem Ver⸗ hältnisse zu der ungeheuren räumlichen Ausdehnung steht, kräftig anzuspornen. Daneben hofft man, durch die Vorführung der zur Ausfuhr geeigneten Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Wälder und Flüsse in den als „Orient’ Ländern sich einen ver⸗ stärkten Absatz zu sichern. Wenn es einerseits bedenklich erscheinen muß, der Weltausstellung in St. Louis so rasch eine ähnliche Veranstaltung, dazu noch eine sol de in kleinem Umfange, folgen zu lassen, so kommt anderseits die Möglichkeit, einen Teil der in St. Louis zur Ausstellung gelangenden Gegenstände für das Unternehmen in Portland zu ge⸗ winnen, diesem bedeutend zustatten. Die Leiter der Sache haben es denn auch zur Aufgabe gestellt, darauf hinzuwirken, von den in Betracht kommenden Beschickern der Weltausstellung die Zusage einer weiteren Beteiligung an der Ausstellung in Portland zu erlangen. Insbesondere ist das Angenmerk darauf gerichtet, die von Japan nach St. Louis geschickten Sammlungen möglichst unverkürzt zu bekommen. Den Ankündigungen zufolge sollen 5 an die Regierungen von Japan und China auch durch Vermittelung der Bundesregierung Ein⸗ ladungen an die Regierungen der größeren europäischen Länder wie auch an diejenigen Canadas, Mexikos und der Staaten von Mittel⸗ und Südamerika ergehen, wenn man auch nicht verkennt, daß von europäi⸗ scher Seite eine direkte Beteiligung in erheblichem Umfange nicht wohl erwartet werden kann. Für die Frage der Beschickung wird der Gesichts⸗ punkt festgehalten werden müssen, daß es sich bei der Ausstellung in Portland nicht um allgemeine große Handelsinteressen, sondern im wesentlichen um das Bestreben handelt, die eigenen lokalen Interessen zu fördern und dem Orte einen Aufschwung zu geben. Es ist ferner zu berück⸗ sichtigen, daß die Stadt Portland, deren gegenwärtige Einwohner⸗ zahl auf etwa 120 000 geschätzt wird, keineswegs als ein Verkehrs⸗ zentrum angesehen werden kann und an ich besonders Anziehendes nicht bietet. Die nordwestlichen Staaten regon, Washington und Idaho zählen bei einem Gesamtflächeninhalt von 248 030 Quadrat⸗ meilen (= 642 372 qkm) zusammen kaum mehr als 1 ½ Millionen Bewohner, weisen also nur geringe Kaufkraft auf. Die Industrie ist in diesen Gebieten noch verhältnismäßig unbedeutend. Es ist hiernach nicht zu ersehen, welcher hervorragende Nutzen europäischen Ausstellern im allgemeinen sich darbieten könnte. Ein wesentliches Bedürfnis, die Bevölkerung der Pacificküste mit den Leistungen und Fortschritten des gewerblichen Lebens und der Kunst in Europa an Ort und Stelle vertraut zu machen, liegt um so weniger vor, als alle diejenigen, welche sich in dieser Beziehung zu unterrichten wünschen, nicht er⸗ mangeln werden, die Reise vom Westen nach St. Louis zu unternehmen. Wenn auch somit das Internationale bei der Ausstellung in ortland naturgemäß nur sehr lückenhaft und unvollkommen zur Er⸗ cheinung wird kommen können, so möchte es do für einzelne deutsche eilnehmer an der Ausstellung in St. Louis nicht ganz ohne Vorteil sein, wenn 18; auch der Ausstellung in Portland izre Beachtung zuwenden. s möchte sich empfehlen, namentlich solche Gegen⸗ stände dorthin zu überweisen, die Neuerungen und Verbesserungen auf landwirtschaftlichem Gebiete darstellen und dem Markte im Westen angemessen sind. Auch wird sich für deutsche Gewerbe⸗ treibende hier und da Gelegenheit bieten, direkte geschäftliche Be⸗ ziehungen mit Abnehmern unter Um ehung der Kommissionshäuser in New York an zuknüpfen. Höchstwahrschefnlich werden die an dem Aufbluͤhen des Nordwestens interessierten nördlichen Eisenbahnen si zur Gewährung von Vergünstigungen für den Fracht⸗ und Personen⸗ verkehr zwischen St. Louls und Portland bereitwillig zeigen. (Bericht Konsulats in Portland.) 1
2.
des Katserliche