nicht übernommenen Aufträge, n werden dem Werke au
Zollsätze für Draht und Drahtwaren in verschiedenen nsprüche und
Länder
Ein⸗ und Ausfuhr von rohem Eisendraht in den Jahren 1897 bis 1903.
ausgeglichen.
1901
dz
auswärtigen Staaten.
Für Spezialwalzdraht, d. h. Stahlwalzdraht, also au
Gesamteinfuhr . . . . . ..
67 234
Davon aus:
Oesterreich⸗Ungarn
Großbritannien . . . . ..
Gesamtausfuhr . . . . .. 1 542 850
10 868 4 401 49 078
73 884 2 479 72 137 2 399
Eisen⸗ und Stahldraht, gehämmert, gestreckt, ge⸗ walzt, auch verkupfert, verbleit, verzinkt usw., wie „gehämmertes ꝛc. Schmiedeeisen“ . 100 kg
jedoch in gleichmäßige Stücken ge⸗
Veredelungsverkehr Davon nach:
eö.““ Griechenland .... .. .. Großbritannien . . . . .. h1144“*“ “] L4*“ Oesterreich⸗Ungarn
e 1XX“
1 18“ ] “ v111A“ — weden 1111““ ö11ö166“ a111161“ P1ö1ö161X“ 4““ 4*“ “ AX“ Britisch Nord⸗Amerika .. Vereinigte Staaten von
E Zö11“
Britisch Australien
Ein⸗ und Ausfuhr
“ “ See“ 8
503 030 5 785
von verkupfertem, verz
41 902
schnitten, wie „Eisen⸗ und Stahlwaren“ 100 kg
Stacheldraht wie „Eisen und Stahl weiter ver⸗ nthält Sonderbe
374 191 38 010 28 153 11 034
388 728 18 602
122 599 27 011 32 428 48 635 24 794 24 207
4 584 9 953
48 075 16 528 3 091
inntem, poliertem usw. Eis
Eisendraht, mit Papier oder Spinnst wickelt, zur Herstellung von Hut⸗ und Mützen⸗ estellen, wie „verschiedene Erzeugnisse für die Industrie ꝛc.“.. Draht, innen aus Eise
n oder Stahl, außen aus Kupfer, wie „verkupfertes Eisen, nicht weiter eeeö1e“
Eisen⸗ oder Stahldraht, mit einer Is umgeben, auch mit Spinnstoffen umwickelt als
Leitungsdraht, wie „Maschinen aus Schmiede⸗
eisen oder Stahl“
Soweit es die Be jedes Werk mit dem
Zollsatz für 100 kg. General⸗ M
Franken. Franken.
Eisen⸗ oder Stahldraht, gleichviel ob ver⸗ zinnt, verkupfert, verzinkt oder galvani⸗ siert oder nicht:
von mehr als 2 mm Durchmesser von mehr als 1 bis
endraht in den Jahren 1897 bis 1903. mm einschl.
1901
dz
Durchmesser . . von 0,5 bis 1 mm einsch von weniger als 0,5 mm Durchmesser
desgl., vernickelt, von 0,5 mm und mehr
Organe des Syndikats sind:
1) die Hauptversammlung, 2) der Vorstand und
I. Durchmesser 1000
Gesamteinfuhr .. . . . ..
3) die Verkaufsstelle.
D wb ie „Ni 2 o t . 8 F s s 1 1 urchmesser wie „Nickel, gehämmert, Die Hauptversammlung besteht aus den Vertretern
Davon aus: Großbritannien ... . .. Oesterreich⸗Ungarn
Gesamtausfuhr .. . ...
857 809 12 438 934
11 985
G
9
2 7
—
61 47 7.
10 401 172 ) zogen“
gewalzt, gezogen lichen verbundenen Werke. Bedürfnis einberufen, mindestens aber halbjährlich. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag ergehende Einladung muß die agesordnung enthalten und mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung mittels eingeschriebenen Briefes an die Mit⸗
jedoch von weniger als 0,5 mm Durchmesser entsprechende Eisen⸗ und Stahldraht Stahldraht“) filiert, weiß gemacht oder nicht Andere Kabel aus Eisen⸗ oder Stahldraht
D G do 22—
26 14 488 757 652 14 774
922 359 14 758
Veredelungsverkehr
Davon nach: A““ “ EC1“
roßbritannien... 1“* enae “
nen16“”“ b““] Britisch Südafrika
EEEE“ “ 111“X“ Niederländisch Indien usw. 1““ 1““”“ 8
Britisch Nord⸗Amerika .. “*“ ““ 1
43 589
14 735
10 758 172 928 12 733 15 804 28 973
13 372 12 849 12 847 59 389
197 890 40 384 9 765 18 731 46 656 199 756 3 096
Britisch Australien....
959 1 899
4 812
6 992
4 799
Ein⸗ und Ausfuhr von Drahtseilen in den Jahren 1897 bis 1903.
glieder abgesandt werden. der Vorsitzende. ordnung einzubringen. D fassung gestellt, wenn s
und Seile aus Stacheldraht:
in Draht von o mm und mehr Durchmesser in Draht von weniger a Durchmesser
¹) Diese Zölle finden nur Anwendung auf gehärteten Stahl; anderer Stahl wird als Eisen behandelt, ohne Rücksicht auf den Schlackengehalt.
Jedes Werk
ls ö mm
2 680
3 067
für 100 kg
Sämtliche Werke sind an die 2
1901
Schmiedeeisen und Stahl: 1 Unter die Nr. 213 gehören Eisen und Stahl
dz 1000 ℳ
Gesamteinfuhr.
52
einfach gewalzt oder einfach auf der Draht⸗
1828
Davon aus: Großbritannien
Gesamtausfuhr
bank gezogener Draht. Durch jede andere Be⸗ arbeitung nach dem Walzen oder dem Aus⸗ ziehen zu Draht gehen Eisen und Stahl in den Zustand der zweiten Bearbeitung über. Aus⸗ geglühtes Blech wird als Eisen erster Be⸗
1 502 39 708
Veredelungsverkehr
Davon nach: Freih. Hamburg e] Großbritannien Niederlande .. . Norwegen Rußland. Argentinien 8
130
229 5 352
2 891 1 408 1 573 2 303 2 725
818
Ein⸗ und Ausfuhr von Drahtstiften in den Jahren 1897 bis 1903.
arbeitung angesehen.
gehämmert,
Stäben, Stangen oder Barren von jedem
Querschnitt:
1) im Querschnitt mit keinem Durchmesser oder keiner Seitenlänge von 7 mm oder
174 assortierten
00.—
2) im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen oder Durchmessern von 7 mm oder weniger, aber mehr als 5 mm.
sammlung zur Ausführung. stelle die Anstellung und Entl
ihr Amt als Ehrenamt.
3) im Querschnitt mit einer oder mehreren 1 ) 8 h wesenheit von mindestens f
Länder
dz
1901
Seeitenlängen oder Dur⸗
schmessern von 5 mm oder weniger 11146“
gleichheit entscheid
1000 ℳ b. zu Draht gezogen: ¹)
Gesamteinfuhr.
dz 11000, 72.
621
1) mit einem Durchmesser von 5 mm oder weniger, aber mehr als 1½ mm.
—
Davon aus: Frankreich. V. St. v. Amerika
Gesamtausfuhr
239 544 769
4
2) mit einem Durchmesser von 1 ½ mm oder
8 716 Stahl, gehärteter:
Veredelungsverkehr
Duavyon nach:
Daänematt. Großbritannien.. Niederlande. Rumänien
Rußland. 1 Türkei in Europa. Türkei in Asien I111““*“] Brit. Südafrika.. Ee““; Brit. Malakka. China.
Hongkong. ee9,8 Niederl. Indien ꝛc. Argentinien ..
Brit. Australien
19 491
312 a. Stangen und
18 494 296 173 429 29 582 5 831 10 658 88522 6 987 3 879
5 036 22 397 9 346 23 566 5 439 76 816 1 229 5 072 6 823 49 116 786
Metallgewebe: a. von Eisen oder Stahl.
92
47
Drahts, aus Kittel anzuwenden,
welchem sie bestehen mit Zuschlag von 15 Lire für
2“) Hierunter fällt der gewalzte oder gezogene
Eisen⸗ oder Stahldraht.
²) Gehärteter Stah gleichgestellt.
Alle Verkäufe finden
I ist dem nicht gehärteten Vollbahnstation s
1 5 1 2
r
dᷣA
Eisendraht Sogenanntes Soutien, (oder Kupfer⸗) Draht, bestimmt zur von Hüten oder Mützen oder zur Ve von Kunstblumen, sind als „kurze Waaren“ mit zu verzollen.
d. i. umwickelter Mäuͤlheim g. Rh., Aachen —Wesel —
Siemens⸗Martindraht, einem Ueberpreise von 3 ℳ die Tonne oder me Flach, und Fassonwalzdraht hat eine besondere efunden, für welche der V
Artikel 5.
16 8 stimmungen über die Beteiligung einzelner Firmen.
Artikel 6.
Es ist den reinen Drahtwalzwerken gestattet, des Vorstands ihre Beteiligung an oder teilweise abzutreten, derart, da erfolgten Lieferungen nicht auf den auf den des abtretenden Werkes v darf die Genehmigung nicht versagen, wenn das abtretende Werk sich verpflichtet, während der Abwickelung des be für das Ausland zu walzen.
Artikel 7.
stimmung des Artikel 3 erlaubt, gemäß welcher ihm zugebilligten Prozent heit der eingehenden Aufträge teilnehmen soll, Wünschen der Werke in bezug auf die Erhalt langjährigen Kundschaft, wie auch nehmer selbst nach Möglichkei achtlage tunlichst Kücksicht zu nehmen erken solche Auf Walzprogramm entsprechen.
Willen zur Uebernahme von W werden, die er in den letz
träge zugewiesen werden, Jedenfalls so
Artikel 8.
Sie wird seitens des V
Den Ort der Hauptversammlung bestimmt erk hat das Recht, Anträge für die Tages⸗ jeselben werden zur Beratung und Beschluß⸗ b ie mindestens vier Tage vor der versammlung bei dem Vorsitzenden eingehen und w Tage vor der Hauptversamml
Enthält die Tagesordn oder Auflösung des Vertr. Einladung mindestens 14
Der Vorsitzende ist verp gang des Antrages außerord wenn Firmen, welche zusamn der Gesamterzeugung eingeschätzt sind schriftlich darauf antragen. Frist von mindestens
Firmen.)
Die Befugnisse der Hauptversammlung sind außerdem folgende: 1) Feststellung der Verkaufsbedingungen; Bestimmung über Verwaltung und Verteilung der Syndikats⸗
Feststellung der Geschäftsordnung für die Verkaufsstelle; Bestimmung über Besoldung der Beamten des Syndikats; Beschluß über vom Syndikat zu tragende Kosten, welche nach dem Beteiligungsverhältnis erhoben, aber nach dem Versand laut Artikel 12 verrechnet werden; der Bedingungen für die Aufnahme neu hinzu⸗
Feststellung der Strafen für Uebertretungen oder Ver Beschlußfassung über gemeinschaftliche Maßnahmen solchen Werken, welche dem Syndikat nicht angehören. Der Vorstand vertritt das Sy
Artikel 9.
frachtfrei der der Verbrauchsstelle zunächst att, jedoch wird ab Werkstation berechnet g der 10 t⸗Fracht bis zu der betreffenden Vallbahn⸗ Anschlußfracht vom liefernden Werke bis zur Abgangs⸗ esem zu tragen. g festgesetzte niedrigste Preis gilt:
atzgebiet innerhalb des engeren Bezirks, begrenzt “
uftlinie Wesel — Hamm, Ha Mülheim a. Rh. 8
I 8 8
bezw. nicht zur Ablieferung gebrachten f seinen Anteil angerechnet. Pflichten werden mit ℳ 5,— die Tonne jährlich
Artikel 4.
runden Qualitätsflußeisen⸗ und oweit solcher mit r verkauft wird, Einschätzung statt⸗ 1 ersand an solchen Walzdrähten in dem eitraum vom 1. Juni 1897 bis 31. Mai 1898 als Anhalt diente. (Folgen die Namen und die Beteiligungsziffern der am aht interessierten Firmen.)
mit Genehmigung
andere Syndikatsmitglieder ganz ß die auf Grund solcher Abtretungen Anspruch des liefernden, sondern errechnet werden. Der Vorstand tr. Geschäfts keinen Draht Die Rechte und Pflichten des abtretenden Werkes we den durch diese Abtretungen nicht beeinflußt. mischten Werken steht im Falle walzstraßen nach Prüfung des Falls durch den Vorst Genehmigung das gleiche Recht zu.
von Betriebsstörungen an den Draht⸗ and mit dessen
satze an der Gesamt⸗ ist den berechtigten ung ihrer seitherigen diesbezüglichen Wünschen der Ab⸗ Auch ist auf günstige „ und ferner darauf, daß den welche ihrem bisherigen oll niemand gegen seinen alzdraht in solchen Sorten gezwungen ten Jahren nicht angefertigt hat.
Folge zu geben.
orsitzenden nach Die von dem
enigstens zwei ung den Mitgliedern zugestellt worden sind. ung Anträge auf Satzungsveränderungen ags, so muß die Absendung der betreffenden Tage vorher geschehen.
flichtet, innerhalb zwei Wochen nach Ein⸗ entliche Hauptversammlungen zu berufen, ien mit einer Jahreserzeugung von 10 % „unter Angabe des Gegenstandes Die betreffende Hauptversammlung ist mit acht und höchstens 14 Tagen vom Tage der Ab⸗ sendung der Einladung ab anzusetzen. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann sammlung nicht beschließen.
Die Hauptversammlung wählt den aus neun Personen bes sowie unter diesen den Vorsitzenden und dessen Stellver⸗ treter, welch letztere auch den Vorsitz in führen, für die Dauer eines Jahres. facher Mehrheit, soweit
die betreffende Hauptver⸗
rsi der Hauptversammlung 8 Jal Sie faßt ihre Beschlüsse mit ein⸗ die Satzungen nicht anders bestimmen. (Folgen Bestimmungen über die Stimmenzahl der einzelnen
Zeschlüsse der Hauptversammlung
ndikat rechtsverbindlich nach innen ßen gerichtlich und außergerichtlich, er regelt und überwacht die t der Verkaufsstelle und bringt die Beschlüsse der Hauptver⸗ Er besorgt die Einrichtung der Verkaufs⸗ assung der Beamten, sowie den Abschluß Dienstverträge mit denselben. Die Vorstandsmitglieder verwalten Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die An⸗ ünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmen⸗ et die Stimme des Vorsi Der Vorstand vertritt in dringenden ist aber verpflichtet, für seine M g der Hauptversammlung einzuholen. ² Verkaufsstelle unterzeichnet ihre Schriftstücke mit Stempel „Deutsches Walzdraht⸗Syndikat“ und Unterschrift des Geschäftsführers. Sie erhält ihre Weisungen vom Vorstand, hat dess olge zu leisten und im den kaufmännischen eschaftsordnung zu handhaben. inen Werke nach Maßgabe deren fsstelle hat die Verpflichtung, alle ihr zur Verfügung damit die Werke im Verhältnis der enden Arbeitsmenge gleichmäßig beschäftigt werden.
Fällen die Hauptversamm⸗ päter die Ge⸗
en Beschlüssen übrigen das Geschäft nach verständigen und Grundsätzen auf Grund der Satzungen und
Sie verkauft die Erzeugung der Anspruchs.
Das Bankhaus fungiert zu
forderlichen Betrieb
re
Werken zuzusenden.
anteilmäßigen baldmöͤglich
versammlung bestimmt.
leisten.
dieser Verpflichtung. Werkes ist unzulässig.
Im übrigen lösen Tod
stimmig beschlossen werden.
82
2) außerhalb des enge irks, von dessen Peripherie 8 hinzugesch g 85 aber der Unterschied zwischen den
eiden Frachtsä Emaßre G 8 ur Peripherie und ab Station Barmen
8 ü zur Bestimmungsstation. ]
ee Abrechnung der Werke untereinander erfolgt halbjährlich,
sowohl hinsichtlich des Preises als bher abgelieferten Mengen. Grundlage der geldlichen Abrechnung bildet der Durchschnitts⸗
Verkaufspreis ab Aufgabestation der inner
halbjahres versandten bezw. berechneten Mengen.
(Folgen Sonderbestimmungen für einzelne Firmen.)
Die Abrechnun itens der Verkaufsstelle spätestens bis zum 1. Mai G Pn nd g zu stellen und den beteiligten
fungen willig zu unterwerfen.
Der Vorstand hat das Recht,
nehmen, zu deren Zahlung die nicht vier Wochen nach empfangen
Die durch verwirkte Geldstrafen verminderten Bürgschaften sie sofort auf die regelmäßige Höhe zu ergänzen.
Artikel 12. Zur Deckung der Syndikatskosten zahlen die beteiligten Werke eine durch die Hauptversammlung jährlich festzus Versand an die Syndikatskasse; als Vers⸗ tative Belastungen, auch wenn dabei ein Inlandsversand an Fluß⸗ eisenwalzdraht nicht stattfindet. 3 (Folgt eine Sonderbestimmung für eine Firma.)
3 Artikel 13. Gehen dem E11 angehörende Werke 8 n eine andere Hand über, so hat der
heutige Inhaber die Verpflichtung, die aus diesem Abkommen her⸗ rührenden Rechte und Pflichten auf seinen Rechtsnachfolger bindend Syndikat gegenüber für die Erfüllung
durch Pacht, Tausch oder Kauf
zu übertragen. Er haftet dem
Wenn eine Firma infolge Liquidation oder Konkurs zur einstellung gezwungen ist, so ruhen während der Dauer der einstellung alle Ansprüche und
sjahr beginnt.
Satzungen des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke.
Die vereinigten Firmen bilden nach Maßgabe der nachstehenden Satzungen einen
„Verband deutscher Drahtwalzwerke“ mit dem Sitz in Berlin.
Zweck dieses Verbandes i Absatzes von Walzdraht im . Erzielung angemessener Preise für denselben.
Zur Erreichung dieses Zweckes können Verträge aller Art, welche den Bezug und den Verkauf von Wal 8 Gegenstand haben, geschlossen werden. Ein Bankhaus in Berlin wird nach Maßgabe eines mit dem⸗ selben abzuschließenden besonderen Vertrages mit den Funktionen eines Kommissionärs dieses Verbandes und dessen Abrechnungsstelle auftragt werden, und zwar unter der Bezeichnung: „Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke“. gleich als Rechtsträger des Verbandes.
8
Die stattgehabte Mehr⸗ und Minderlieferung gegenüber dem inspruch 1 bei der halbjährlichen 8 en Ausgleichung als Pflicht bezw. Anspruch vorgetragen. Bei der geldlichen Abrechnung werden die nur quantitativ zu ver⸗ rechnenden Mengen nicht berücksichtigt.
Die erzielten Ueberpreise, auch die für geringere Mengen als 300 t, verbleiben dem liefernden Werke.
8 Artikel 10. dee er Versand der Werke wird mindestens halbjährli durch die Beamten der Verkaufsstelle geprüft, die Werke haben sich diesen Prü⸗ Etwaige Unregelmäßigkeiten werden dem Vorstande und durch diesen der Hauptversammlung mitgeteilt.
Artikel 11.
Die einzelnen Werke sind streng an die Beschlüsse der sammlung gebunden und vfnsec die von der Verkaufsstelle mit der Kundschaft getroffenen Abmachungen in allen Punkten bei Ab⸗ wickelung der Geschäfte genau aufrecht zu halten, besonders keinerlei Vergütungen oder Nachlässe irgend welcher Art der Kundschaft außer⸗ halb der Schlußbedingungen eigenmächtig zuzugestehen.
Desgleichen haben sie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Vertrage willig Folge zu leisten und sich bei etwaigen Zuwider⸗ handlungen, mögen dieselben in Handlungen oder Unterlassungen be⸗ stehen, den durch Beschluß der Hauptversammlung zu bestimmenden Geldstrafen bis zur Höhe der hinterlegten Bürgschaft zu unterwerfen.
Die Geldstrafen fließen in die Syndikatskasse.
Um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, hinterlegen die Werke Bürgschaften in guten Wertpapieren oder in ihren Eigenwechseln in Abschnitten von je 1000 ℳ an einer von der Hauptversammlung zu bezeichnenden Stelle.
Die Höhe der Bürgschaft wird durch Beschluß der Haupt⸗
Die teilweise Verpachtung, der teilweise Tausch oder Kauf eines
Betriebs⸗ Betriebs⸗ Pflichten gegenüber dem Syndikat. Konkurs oder Ausscheiden eines Mitgliedes den Verband nicht auf. An Stelle des Verstorbenen treten dessen Erben; in den anderen Fällen bleibt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Mitgliedern bestehen. “
Artikel 14. Bei Auflösung des Syndikats wird ein etwaiger Kassenbestand nach Maßgabe der Beteiligung an die Werke verteilt, nachdem alle geldlichen Verpflichtungen abgewickelt sind.
Artikel 15. Abänderungen dieser Satzungen sind nur zulässig, wenn sie ein⸗
Artikel 16.
Soweit diese Bestimmungen von abweichen, treten sie mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft, an welchem Tage auch das neue Rechnung
§1
Zur Beschaffung derjenigen Sicherheiten, welche diesem Bank⸗ hause für die vorschußweise Hergabe des für die Verkaufsstelle er⸗ skapitals gestellt werden müssen, verpflichten sich die vereinigten Firmen gegeneinander, bei dieser Veee saftelt in guten börsengängigen Wertpapieren oder in eigenen Wechseln ohne Aus⸗ stellungs⸗ und Verfalltag, eine jede Firma 10 ℳ pro Tonne ihrer eingeschätzten Beteiligungsziffer (§ 18), mindestens aber 10 000 ℳ als Kaution zu hinterlegen und diese Kaution auf ihrer hiernach bemessenen Höhe zu erhalten.
halb des betreffenden Kalender⸗
rechnung zur
auptver⸗
ohne weiteres aus dem etwaigen Guthaben bezw. aus den Bürgschaften diejenigen Beträge zu ent⸗
Werke verpflichtet sind, im Falle sie ner Aufforderung freiwillig Zahlung
nd
etzende Abgabe vom and gelten ebenfalls quanti⸗
den ursprünglichen Satzungen
st die Regelung und Hebung des Inland und im Ausland sowie die
zdraht oder Halbzeug zum
be⸗ 8
Generalversammlung, ist dann aber verpflichtet, für seine Maßnahmen die Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen.
und hat außer den ihm an anderen Stellen dieser Satzungen
zugewiesenen Befugnissen namentlich
2
2 *8
§ 3.
Die Verbandsorgane sind: 1) die Generalversammlung, 2) der geschäftsführende Ausschuß, 3) die als Kommissionärin, Abrechnungsstelle und Rechtsträgerin fungierende Verkaufsstelle, ein oder mehrere von der Generalversammlung erwählte Vertrauensmänner, 5) das Schiedsgericht. 8
Generalversammlung.
§ 4. Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern sämt⸗ licher vereinigten Firmen zusammen. Sie wird viermal jährlich und zwar in den Wee Februar, Mai, tunlichst August und November zu ordentlichen Sitzungen einberufen. b
Die von dem Vorsitzenden ausgehende Einladung muß die Tages⸗ ordnung enthalten und mindestens 8 Tage vor dem Tage der General⸗ versammlung an die vereinigten Firmen durch eingeschriebenen Brief abgesandt werden. Enthält die Tagesordnung Anträge auf Satzungs⸗ änderungen oder auf Auflösung des Vertrages, so muß die Absendung der betreffenden Einladung mindestens 14 Tage vor der General⸗ versammlung geschehen. 1“
Jede der vereinigten Firmen hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung einzubringen; dieselben werden zur Beratung und Be⸗ schlußfassung gestellt, wenn sie 4 Tage vor Absendung der Einladung zur Generalversammlung oder bis zum 20. Tage desjenigen Kalender⸗ monats, welcher dem Versammlungsmonat vorangeht, bei dem Vor⸗ sitzenden einlaufen. ö
Der Vorsitzende hat das Recht, außerordentliche General⸗ versammlungen zu berufen und ist dazu innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages verpflichtet, wenn Firmen, welche zusammen 10 % der Gesamtproduktion (§ 5, Abs. 3) besitzen, unter Angabe des Gegenstandes darauf antragen. Die betreffende General⸗ versammlung ist mit Frist von mindestens 8 und höchstens 14 Tagen vom Tage der Absendung der Einladung ab anzusetzen.
Ueber Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, darf die betreffende Generalversammlung nicht beschließen. 8
Alle Anträge und Einladungen haben mittels Einschreibebriefes zu erfolgen.
Die Generalversammlung wählt im November für das nächste Kalenderjahr den aus elf Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Ausschuß und bestimmt aus deren Mitte den Vorsitzenden. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses bezw. dessen Stell⸗ vertreter ist zugleich Vorsitzender der Generalversammlung und des Verbandes.
Die Generalversammlung faßt ihre für sämtliche vereinigten Firmen verbindlichen Beschlüsse, soweit diese Satzungen nicht aus⸗ drücklich etwas anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der ver⸗ tretenen Stimmen; dabei gilt Stimmengleichheit als Ablehnung des gestellten Antrages. 1
Je 4000 t Walzdraht, welche die vereinigten Firmen während der Kalenderjahre 1898, 1899, 1900, 1901 als auf ihren Drahtwalz⸗ werken produziert nachweisen, berechtigen zu einer Stimme; jedes an⸗ gefangene Viertausend wird als voll gerechnet. Somit hat jede Firma mindestens eine Stimme. 1 “
Jede der vereinigten Firmen kann sich auf Grund privatschriftlicher Vollmacht durch einen Geschäftsteilhaber, Angestellten oder ein anderes Verbandsmitglied vertreten lassen. Eine durch Einschreibebrief an den Vorsitzenden gerichtete Benennung des Vertreters ist ausreichend.
§ 6. ie Generalversammlung Selleßt rechtsverbindlich für alle vereinigten Firmen über folgende Gegenstände: 1) Vereinbarungen mit anderen industriellen Verbänden (§ 26) oder Firmen des In⸗ und Auslandes. 2) Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband. 3) Bestimmung des Grundpreises für Flußeisen⸗Walzdraht ge⸗ wöhnlicher Qualität, zu welchem die Verkaufsstelle den vereinigten Firmen ihre Lieferungen vorbehaltlich der endgültigen Ab⸗ rechnung vorschußweise zu vergüten hat. Dieser Vorschuß⸗ grundpreis soll in der Regel 20 ℳ pro Tonne höher sein als der niedrigst festgestellte Exportpreis der Flußeisen⸗Drahtknüppel “ Thomas⸗Dualität ab Lieferungswerkstation in est⸗Deutschland. 4) Bildung, Dotierung und Verwendung des Reservefonds. 5) Verwendung des Reinertrages. 6) Abnahme der Vierteljahrsrechnung und Entlastung der Verkaufsstelle. 3
7) Festsetzung der Strafen für grobe Verfehlungen und solche Verstöße, welche der geschäftsführende Ausschuß der General⸗ versammlung unterbreitet.
Die Beschlußfassung betreffend Punkt 1 setzt für ihre Gültigkeit Siebenachtel⸗Mehrheit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen voraus. 8
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfordert auch die Stimmen⸗ mehrheit der Mitglieder desjenigen Produktionsbezirks (§ 18), welchem die aufzunehmende Firma Ehgehären soll.
Die Beschlußfassung betreffend Punkt 3 erfolgt in den ordent⸗ lichen Generalversammlungen und gilt für das auf dieselbe folgende Kalendervierteljahr.
Der Reservefonds kann auch zur Bekämpfnng der außerhalb des Verbandes stehenden Konkurrenz verwendet werden.
Ueber die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll
geführt, welches der Vorsitzende und der Protokollführer zu unter⸗ zeichnen haben. Der Protokollführer wird vom Verbandsvorsitzenden ernannt. Jede der vereinigten Firmen hat Abschrift des Protokolls
zu erhalteu.
8
Gebschäftsführender Ausschuß.
§ 8. Unter den 11 Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses
müssen vertreten sein:
Eine schlesische, zwei süddeutsche, im ganzen mindestens fünf Firmen, welche keine eigene Drahtzieherei besitzen, also Walzdraht nicht selbst weiterverarbeiten.
Der Ausschuß wird jeweilig für das Kalenderjahr gewählt; er
wählt selbst einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden und gibt sich die Geschäftsordnung. Bei Abwesenheit des 8
und seines Stellvertreters führt, soweit der Ausschuß nicht anderweitig bestimmt, das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. Die Mitglieder des Ausschusses sind ebenso wie der Vorsitzende nach Ablauf der Wahlperiode wieder wählbar. Sie erhalten ’1
keine Besoldung, dagegen bei den erforderlichen Reisen täglich ℳ 25,— Tagegelder und Ersatz des Eisenbahnfahrpreises I. Klasse für die Hin⸗ und Rückreise.
Vorsitzenden
ür ihre Tätigkeit
Die Mitglieder des Ausschusses können sich durch ihre Kollegen
im Vorstande, Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder durch Verbands⸗ mitglieder vertreten lassen. Dem Vorsitzenden ist die Vollmachts⸗ erteilung rechtzeitig anzuzeigen. G
§ 9. 1 Der geschäftsführende Ausschuß vertritt in dringenden Fällen die
Der ruae überwacht die Geschäftsführung der Verkaufsstelle
folgende “
Rechte und Pflichten: 88 v1 1“