1904 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Jul 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hofmarschall Seiner Hoheit des Herzogs Ernst berstleutnant z. D. Franz Gynz von Rekowski zu Groß⸗Lichterfelde bei Berlin die

Günther zu Schleswig⸗Holstein,

Kammerherrnwürde zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Glatz getroffenen Wahl den Gerichtsassessor Franz Ludwig in Ratibor als besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürger⸗

meister) der Stadt Glatz für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren,

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Wernigerode getroffenen Wahl den unbesoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) dieser Stadt Albert Eix und

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu“ der Regierungsassessor Bruns aus Erfurt dem Landrat des

Siegburg getroffenen Wahl den Kaufmann Albert Dobbel⸗ mann daselbst als unbesoldeten Beigeordneten Siegburg auf fernere sechs Jahre zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ddem Kaufmann Eduard Essers, Mitinhaber der Firma „Goschenhofer u. Roesicke“, zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten, dem Maurermeister Fritz Jacob zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hofmaurermeisters, 1 dem Klempnermeister Ferdinand Albert Ludwig Thielemann zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof⸗ klempnermeisters und 1 G dem Schlächtermeister Gustav Wehlisch zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hofschlächtermeisters zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinalangelegenheiten.. 18

Der Dozent an der Königlichen Akademie zu Posen Dr. Gebauer ist zum Professor an derselben Akademie er⸗ nannt worden. 8 Königliche Friedrich Wilhelms⸗Universität. Bekanntmachung.

Die hiesige Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren erhabenen Stifter, König Friedrich Wilhelm III. am 3. August d. J., Mittags 12 Uhr,

in der Aula der Universität einen Festakt veranstalten.

Die Eingeladenen werden ersucht, die ihnen zugestellten

Einlaßkarten am Eingang vorzuzeigen. Berlin, den 25. Juli 1904ü4. Rektor und Senat.

““ In der Woche vom 4. bis 10. August d. J. findet nach § 48 der Benutzungsordnung die Zurücklieferung sämt licher aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Alle, welche solche Bücher in Händen haben, werden hiermit aufgefordert, sie in den Geschäftsstunden (9 bis 3 Uhr) zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher: von A— H am Donnerstag und 688 I R am Sonnabend und Montag, 8— Z am Dienstag und Mittwoch. Berlin, den 26. Juli 1904. Die Generalverwaltung. Perlbach.

11“

2

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 22 der „Gesetzsammlung“ enthält unter

Nr. 10 527 das Gesetz, betreffend die Erweiterung des

Stadtkreises Kottbus, vom 10. Juli 1904. . Berlin W., den 27. Juli 1904. Königliches Gesetzsamm! hb“

“““

Angekommen: der Unterstaatssekretär im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten, Wirkliche Geheime

Oberregierungsrat Wever, von Tirol.

AAichtamtliches. Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 27. Juli.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin sind gestern nachmittag, wie „W. T. B.“ meldet, mit Ihren König⸗ lichen Hoheiten dem Prinzen Joachim und der Prinzessin

werde, und ob Fürst Orlow erklärt habe, daß e ermächtigt sei, die Dekla⸗

Der Herzoglich braunschweigzsche Gesandte von Cramm⸗Burgdorf hat Berlin verlassen.

überwiesen worden.

Dem Regierungsassessor Dr. Abicht in

Bromberg übertragen.

in Posen, der Regierungsassessor von P (Landratsamt Niederbarnim) ist der Königlichen Regierung in Oppeln zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen, der

amt) dem Landrat des Kreises Niederbarnim in Berlin,

Kreises Schweidnitz, der Regierungsassessor Bodenstein aus Potsdam dem Landrat des Kreises Altena, der Regierungs⸗ assessor Dr. jur. Dryander aus Potsdam dem Landrat des Kreises Hadersleben, der Regierungsassessor Weißenborn aus Lüneburg dem Landrat des Kreises Ottweiler, der Regierungsassessor Graf zu Limburg⸗Stirum aus Frank⸗ furt (Oder) für die Zeit vom 17. Oktober d. J. ab dem Landrat des Landkreises Wiesbaden und der Regierungsassessor von Schlieben aus Liegnitz dem Landrat des Landkreises Hanau zur Hilfeleistung in den landrätlichen Geschäften zu⸗ geteilt worden.

Eine besondere Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ enthält ein Verzeichnis der im Winterhalbjahr 1903/4 an den deutschen Universitäten erfolgten medizinischen Doktor⸗ promotionen.

1 5 In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ werden im Kaiserlichen Statistischen Amt zusammengestellte Nachrichten über den Saaten⸗ stand im Deutschen Reiche um die Mitte des Monats Juli 1904 veröffentlicht.

8 8 Deutsche Kolonien.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ ist der Sergeant Paul Schuboth von der 1. Feldkompagnie, geboren am 7. De⸗ zember 1873 in Klieken, Kreis Zerbst, früher im Infanterie⸗ regiment Nr. 93, am 21. Juli in Otjosondu (Deutsch⸗ Suͤdwestafrika) an Typhus gestorben.

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(EGSGSroßbritannien und Irlannd.

In der gestrigen Sißung⸗ des Unterhau ses fragte, dem

„W. T.B.“ zufolge, Sir Charles Dilke an, ob es wahr sei, daß das britische Schiff „Knight Commander“ von den Fussen in Grund geschossen sei. Der Premierminister Balfour erniiderte, der Re⸗ gierung seien entsprechende Gerüchte zu Ohren gekommen, doch habe sie bis jett nicht die Möglichkeit, die Wahrheit festzustellen. Er brauche kaum zu sagen, daß alle möglichen Nachforschungen würden angestellt werden. Bis diese aber ein Ergebnis gezeitigt hätten, sei es äußerst unzweckmäßig, irgend etwas Weiteres zu sagen. Gibson Bowles fragte, welche Schritte die Regierung bei der Pforte getan habe, um einer Verletzung der Verträge von 1856 und 1871 vorzubeugen. Der Premierminister Balfour erwiderte, bis zur Durchfahrt der „Petersburg“ und der „Smolensk“ habe die Regierung seit der Note vom 1. Januar 1903 keine Schritte getan, da sie nichts über irgend eine Verletzung der Verträge in der Zwischenzeit gehört habe. Gibson Bowles fragte weiter, ob die Regierung wisse, daß 1901 eine Konvention zwischen Rußland und der Türkei abgeschlossen worden sei, in der besondere Bestimmungen, betreffend die Durchfahrt russischer Schiffe, vorgesehen seien. Der Premierminister erwiderte, der Regierung sei von irgend einer derartigen Konvention nichts bekannt. Im weiteren Verlaufe de. Verhandlung fragte Gibson Bowles, ob dem Premierminiter bekannt sei, daß durch Artikel 1 der Pariser Deklaration von 1856 die privile⸗ gierte Kaperei abgeschafft sei und daß nah Artikel 2 die neu⸗ trale Flagge feindliche Waren, Kriegskonerbande ausgenommen, decke. Der Redner fragte weiter, ob Lord Clarendon seinerzeit im Namen der englischen Regierung erklärt habe, daß er dem Artikel 2 nur unter der Bedingung zustimmen könne, duß die Kaperei abgeschafft

ration zu unterzeichnen, aber hinzugefügt hape, daß Rußland sich nicht verpflichten könne, im Prinzip die Abschaffimg der Kaperei aufrecht⸗ zuerhalten. Er (Redner) stelle nun die Frage, ob angesichts dieses Vorbe⸗ halts von seiten Rußlands und angesichts der jüngsten Vorgänge die Regierung die Erklärung abgeben werde, deß sie sich nicht länger durch die Deklaration gebunden erachte und sih wieder das Recht nehme, Eigentum des Feindes unter neutraler Flagge wegzunehmen. Der Premierminister Balfour entgegnete, er halte es zur Zeit nicht für angebracht, über diese Fragen durch wechselseitiges Fragen und Antworten zu diskutieren; auch könne er nicht in Aussicht stellen, daß die Regierung die jüngsten Ereignisse zum Gegenstand von Vorstellungen bei anderen Mächten machen werde. Auf eine weitere Anfrage erklärte der Premierminister, er sei sehr abgeneigt, Schriftstücke vorzulegen. Selbstverständlich könne aber das Haus in Fragen von Wichtigkeit mi Recht darauf bestehen, daß es über alle Vorgänge völlig unterrichtet merde. Ueber die gegenwärtigen Angelegenheiten aber Schriftstücke vorzulegen, halte er im Augenblick nicht für richtig zu versprechen. 1

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Viktoria Luise in Wilhelmshöhe dceee Ihre König⸗ lichen Hoheiten die Prinzen August Wilhelm und Oskar trafen heute vormittag auf dem Bahnhof Wilhelmshöhe ein und wurden daselbst von Ihrer Majestät empfangen.

1 önigliche Staatsministerium trat unter dem Voeorsitz seines Präsidenten Grafen von Bülow heute zu einer Sitzung zusammen. 1“

Die Bibliothek des Königlichen Statistischen Bureaus in Berlin SW., Lindenstraße 28, bleibt nach uns ugegangener Mitteilung während des Monats August ges loßf en. Auch das Lesezimmer ist in dieser Zeit nicht ugänglich.

Marquis

J1“

Amtlich wird, wie „W. T. B“ meldet, erklärt, es sei unzutreffend, bezüglich des Konllikts mit dem Vatikan von Verhandlungen zu sprechet. Der Legationssekretär de Courcel habe seit der Uebergab der Note und dem Er⸗ suchen um prompte Antwort keine weiteren Schritte unter⸗ nommen. Diese Antwort sei erst Ende dieser Woche zu er⸗ warten. Die endgültige Entscheidugg werde in dem am 2. August stattfindenden Ministerrat getroffen werden.

Der Panzerkreuzer „Kleber“ und der Kreuzer dritter Klasse „Galilaei“ gehen wahrscheinlch heute noch von Toulon nach Tanger in See, um sich den dortigen französischen Gesandten zur Verfügung zu stellen. Es wird betont, daß es sich bei der Entsendung dieser Schife nicht etwa um eine Demonstration, sondern lediglich larum handle, die ver⸗

Freiherr

Der Regierungsrat Schmid in Posen (Königliche Regie⸗ rung) ist dem Königlichen Oberpräsidium in Posen und der Regierungsrat Schütze in Königsberg (Pr.) der Königlichen Regierung in Cassel zur weiteren dienstlichen Verwendung

Berlin (Ministerium des Innern) ist vom 16. August d. J. ab die kommissarische Verwaltung des Landratsamts im Landkreise

Die Regierungsassessoren Dr. Doyé in Ruhrort und

Dr. jur. Moldehnke in Düren sind der Königlichen Regierung laten in Berlin

Regierungsassessor von Ruperti in Wiesbaden (Landrats⸗

Niederlande.

Die Leiche des ehemaligen Präsidenten der Transvaal⸗ republik Krüger ist gestern, wie „W. T. B.“ berichtet, im Haag eingetroffen. Auf dem Bahnhofe überreichte im Auf⸗ trage des Hofes ein Königlicher Kammerherr der Familie Krügers einen Kranz, dessen Schleife die Initialen der Königin und des Heinrich trug. Die Regierung war durch zwei Minister vertreten. 8 18

Aus Konstantinopel meldet das Wiener „Telegr.⸗ Korresp.⸗Bureau“, infolge der Schritte Englands bei der Pforte bezüglich der Durchfahrt der Schiffe der russischen⸗ Freiwilligenflotte durch die Dardanellen habe der Minister des Aeußern den englischen und den russischen Botschafter besucht und sie gebeten, ihre Re⸗ gierungen zu ersuchen, sie möchten sich darüber mit ein⸗ ander verständigen. In den Kreisen der Pforte wünsche man sichtlich, daß der Konflikt beigelegt und die Meerengenfrage nicht aufgerollt werde.

Uebereinstimmende Konsularmeldungen stellen Bandenkämpfe bei Avret⸗Hissat im Wilajet Salo⸗ niki in Abrede und berichten, daß eine Militärpatrouille irrtümlich zehn unbewaffnete bulgarische Bauern, die mit Tragtieren vom Markt in Knekutsch gekommen seien, be⸗ schossen und sie verdächtigt habe, daß sie einer Bande Pro⸗ viant zuführten. Vier Bauern seien getötet worden. Sulei⸗ man Pascha sei zur Untersuchung dorthin gesandt worden.

Asien.

Durch einen Tagesbefehl des Statthalters Alexejew ist, der „Russischen Telegraphen⸗Agentur“ zufolge, der Großfürst Boris Wladimirowitsch zum Oberoffizier für besondere Aufträge bei dem General Kuropatkin ernannt worden.

Der General Kuropatkin hat, wie „W. T. B.“ aus St. Petersburg berichtet, dem Kaiser gemeldet:

Erkundungen, die in letzter Zeit täglich in der Richtung auf Kaitschou und Liaohotan ausgeführt wurden, ergaben, daß der Feind den Kamm und die Abhänge der Höhen im Norden von Kaitschou zwischen der Eisenbahnlinie und dem Tale des Tsinsahe stark befestigt habe. Bei Hotsiatun ging der Feind am 23. Juli um 5 Uhr Morgens mit etwa 8 Divisionen auf dem zwischen der Eisenbahn und dem Tale des Tsinsahe liegenden Ge⸗ biet zum Angriff vor und entwickelte ferner im Süden eine Division Infanterie zwischen der Eisenbahn und dem Dorf Hotsiatun. Seine Hauptmacht zog er in der Richtung auf Datschapu, 13 Werst südlich von der Station Taschitschiao, zusammen, während sich die japanische Reiterei auf dem linken Flügel bei der Eisenbahn befand. Der Vormarsch geschah ziemlich langsam Wund mit Unterbrechungen. 30 Geschütze deckten ihn mit ihrem heftigen Feuer, das von den Batterien unserer Nachhut erfolgreich erwidert wurde. Das Feuer der japanischen Batterien war anfangs auf die Höhen bei Mahuntsuitsi und Jagolintsi, 10 Werst nördlich von Kaitschou, gerichtet, die all⸗ mählich von den Posten unserer Feldwache geräumt wurden. Auf die vorrückende japanische Infanterie eröffnete unsere Nachhut ein Gewehrfeuer. Der Oberst Lösch führte die Nachhut rechtzeitig auf eine neue Stellung bei Datschapu weg. Hierbeifuhren unsere Batterien, die mehrere Male ihre Stellung wechselten, fort, das feindliche Artillerie⸗ feuer zu erwidern, und richteten ihr Feuer auch auf Infanteriekolonnen des Feindes Gegen 9 ½ Uhr Morgens rückten zuerst 3 Bataillone aus dem Tale des Tsinsahe in der Richtung auf Taschitschiao vor. Auf dieser Linie hielt eine von unseren Abteilungen zwischen Tantschi und Taschitschiao befestigte Stellungen besetzt sowie eine Stellung 7 Werst südöstlich von Taschitschiao. Im weiteren Verlaufe des Kampfes entwickelten die Japaner in der Richtung auf Taschitschiao etwa eine Se Infanterie und sandten außerdem ein Regiment längs des Tsinsahe nach Tantschi aus. Um 4 Uhr Nachmittags stellte der Feind den Vormarsch ein. Seine Haupt⸗ macht zog er bei Mahuntsuitsi zusammen. Am Abend bezogen unsere Truppen die ihnen angewiesenen Biwaks, nachdem Ab⸗ teilungen auf der befestigten Stellung zurückgelassen worden waren. Bei Einbruch der Durkelheit besetzte unsere Vorhut wiederum Tantschi. Die Nacht auf den 24. Juli verlief ruhig. Am 24. erneuerte der Feind den Vormarsch. Der Kampf begann auf dem linken Flüͤgel bei Tagesanbruch in der Nähe von Tantschi. Hierauf unterhielt der Feind 12 Stunden hindurch ein sehr heftiges Artilleriefeuer. Das Artilleriegefecht verlief günstig für uns: die japanischen Batterien, 7 Werst südlich von Taschitschiao, verstummten um 4 Uhr Nachmittags. Um dieselbe Zeit unternahm der Feind einen energischen Angriff bei Dafanschen, um das Zentrum unserer Stellung zu durchbrechen. Unsere Truppen schlugen alle Angriffe des Gegners zurück, und alle unsere Stellungen wurden von uns behauptet. Der Kampf endete um 9 ½ Uhr Abends. Einzel⸗ heiten und die Verluste sind noch nicht bekannt. Nach kurzer Rast begannen unsere Truppen, ohne vom Feinde behelligt zu werden, all⸗ mählich nach Norden zurückzugehen.

Der General Kuropatkin hat dem Kaiser weiter gemeldet:

Eine russische Abteilung besetzte am 21. Juli den Pchanlinpaß. Am Nachmittag des folgenden Tages begann in der Umgebung des Passes ein Gefecht, in dem die Japaner, die etwa eine Brigade stark waren, die Russen in der Front bedrängten und sie auf beiden Flügeln umgingen. Die Russen zogen sich langsam zurück. Um 7 Uhr Abends stellten die Japaner, nachdem sie den Pchanlinpaß eingenommen hatten, den Angriff ein. Am 24. Juli rückten japanische Truppen⸗ abteilungen vom Pchanlinpaß vor, wurden aber eine Zeit lang von den Truppen der russischen Vorhut aufgehalten, die hierbei 14 Ver⸗ pundete zu verzeichnen hatten. An demselben Tage besetzten die Japaner mehrere Orte östlich von Simutschen und entwickelte der Feind, abgesehen vom Vormarsch von Kaitschou nach Taschitschiao, etwa zwei Divoisionen in der Richtung auf Kaitscheng, deren Vorgehen aber keinen entschiedenen Charakter trug.

Das ‚„Reutersche Bureau“ meldet aus Tientsin vom gestrigen Tage, daß die Japaner am 25. d. M. Nachmittags Niutschwang besetzt hätten. Auf den dortigen russischen Ge⸗ 5h wehe die französische Flagge. In der Stadt se alles ruhig.

Der „Russischen Telegraphen⸗Agentur“ wird aus Mukden vom gestrigen Tage gemeldet, daß ein japanisches Ge⸗ schwader, das zwanzig Truppentransportschiffe eskortierte, in Sicht von Inkau kreuze.

Aus Tokio erfährt dasselbe Bureau, die der dritten Armee zugeteilten fremden Militärattaches seien gestern zur Front abgegangen.

Der englische Gesandte in Japan Sir Claude Mac⸗ donald hat eine eghee Untersuchung über die Versenkung des Dampfers „Knight Commander“ eingeleitet. 1 Nach einer bei Lloyds in London eingegangenen Mit⸗ teilung erhielt die Reederei des Dampfers „Calchas“ in Liverpool ein Telegramm aus Hongkong, wonach der Dampfer von der russischen Flotte beschlagnahmt worden sei. Der Dampfer befand sich auf der Fahrt von Puget Sound (Nordamerika) nach Japan und Hongkong. 1 Dem „Temps“ wird aus Tientsin gemeldet, daß die

schiedenen ee und Handelsmssionen, darunter die des egousac, zu unterstützen.

8

französische Regierung, die das Recht des Protektorats über die Katholiken in China für sich in Anspruch nehme,

8 8 FS 8 8 I 8

ren Gesandten in Peking beauftragt habe, für die rmordung der belgischen Missionare völlige Genugtuung zu angen. er Der Dampfer „Formosa“ der „Peninsular and Oriental gine“ ist, wie das „Reutersche Bureau“ meldet, durch den Hampfer „Smolensk“ der russischen Freiwilligenflotte im toten Meere aufgebracht worden und gestern unter russischer glagge und mit russischer Bemannung in Suez eingetroffen.

Nr. 32 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, terausgegeben im Reichzamt des Innern, vom 22. Juli, hat folgenden anhalt: 1) Konsulatwesen: Entlassungen. 2) Eisenbahnwesen: Ferzeichnis der zur Ausstellung von Leichenpässen in der Schweiz zu⸗ indigen Behörden und Dienststellen. 3) Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.

Sttatistik und Volkswirtschaft.

Auswärtiger Handel des deutschen Zollgebiets im Jahre 1903.

Das Kaiserliche Statistische Amt hat vom Band 158 der Ftatistik des Deutschen Reichs“ über den auswärtigen Handel s deutschen Zollgebiets im Jahre 1903 soeben die Hefte Belgien eeinschließlich des neutralen Gebiets Moresnet d XI: Großbritannien und Irland mit den Inseln an und den britischen Kanalinseln und in einer besonderen Harstelung den britischen Besitzungen am und im Mittel⸗ indischen Meer (Gibraltar, Malta, Cypern) erscheinen lassen. Den kabellen, in welchen bis 1897 zurück der Spezial⸗ und Gesamteigen⸗ ulddel nach Warengruppen und Warengattungen zur Darstellung ge⸗ angt, ist je eine allgemeine Besprechung vorausgeschickt, in der die zuptmerkmale des Handelsverkehrs mit diesen Ländern und dessen nwickelung in den letzten 10 Jahren dargestellt und die Verschieden⸗ it der Statistiken erläutert wird. 8 Aus Belgien werden hauptsächlich Erzeugnisse der Viehzucht oferde, Schafwolle), des Bergbaues usw. (rohes Zink und Blei, keinkohlen, Koks, Kalk und Schlacken von Erzen), des Garten⸗ nes (lebende. Gewächse, Blumenzwiebeln), ferner halbfertige Paoren, wie Wollen⸗ und Leinengarn, Leder, Häute und Felle, jngeführt, während die Ausfuhr nach elgien weniger istoffe als Industrieerzeugnisse, besonders solche der Textil⸗, smischen und Metallindustrie, umfaßt. Die gesamte Ein⸗ ür aus Belgien im Spezialhandel, von der im übrigen ein großer il nicht aus Erzeugnissen des eigenen Landes besteht, wie umgekehrt ch nicht alle aus dem deutschen Zollgebiet bezogenen Waren in loien verbleiben, betrug im Jahre 1903 einschließlich der Edel⸗ talle 207,4 Mill. Mark, ohne dieselben 205,8 Mill. Mark, gegenüber 967 bezw. 194,5 Mill. Mark im Vorjahre, die Ausfuhr einschließlich a Edelmetalle 268,0 Mill. Mark, ohne Edelmetalle 267,9 Mill. Mark gen 260,7 und 250,7 Mill. Mark im Vorjahre.

Der Gesamtwert des Spezialhandels mit Großbritannien trug im Jahre 1903 in der Einfuhr einschl. der Edelmetalle 833,5, scht. derselben 594,0 Mill. Mark, in der Ausfuhr 987,7 bezw. 93 Mill. Mark, die Kolonien mit eingerechnet in der Einfuhr har 1329,7, in der Ausfuhr 1213,5 Mill. Mark. Die vorragendsten Einfuhrartikel aus Großbritannien sind: sold (218,4), Garn (außer seidenem und Garn aus Rindvieh⸗ daren, (132,5), Steinkohlen (76,6), Häute und Felle zur Pelz⸗ akbereitung, von Pelztieren, auch Vogelbälge (34,8), Kautschuk und ittapercha (24,2), Silber, roh (20,5 Mill. Mark). Die haupt⸗ zlichsten Ausfuhrartikel dorthin: Zucker (123,6), halbseidene Zeuge, scher, Schale (41,6), wollene Tuch⸗ und Zeugwaren, unbedruckt 29), Frauenkleider aus Baumwolle, Leinen, Wolle (33,3), Luppen⸗ in, Rohschienen, Ingots (28,6), Farbendruckbilder, Kupferstiche 9 Mill. Mark). 8 .

Die Zahlen der englischen Statistik sind hier nicht vergleichbar, rin England die Länder der Verschiffungshäfen als Herkunftsländer

Waren gelten, was eine einwandfreie Grundlage für die Be⸗ teilung des direkten Handelsverkehrs zweier Länder nicht bietet.

Der Spezialhandel des deutschen Zollgebiets mit Gibraltar, saltg und Cypern ist gering, der Einfuhrwert von da im Jahre 1903 8 Mill. Mark, der Ausfuhrwert 2,2 Mill. Mark. 87 v. H. des infuhrwerts entfallen auf Frühkartoffeln. Die Ausfuhr umfaßt die schidenartigsten Waren in allerdings zum Teil nur unbedeutenden sengen.

11I1“ Arbeiterbewegung. .“ Eine Aussperrung der Berliner Bäckergesellen, die dem jaldemokratischen Gesellenverbande angehören, wurde, der „Voss. Ztg.“ folge, in der Qvartalsversammlung der Berliner Bäckerinnung Fermania“ am Montag beschlossen. Sämtlichen Innungsmeistern nde zur Pflicht gemacht, angesichts der Angriffe des Gesellenverbandes die Meisterschaft, bei Bedarf nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, dem Gesellenverbande nicht angehören, und auch nur die v. vhechämter zu benutzen. Diese sind verpflichtet, nur solche Gesellen nczuweisen, die im Besitze der Verbandspapiere des Innungs⸗ abandes „Germania“ sind.

Literatur. 8

Die gewerbliche Nachtarbeit der Frauen. Berichte er ihren Umfang und ihre gesetzliche Regelung, im Auftrage der ternationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz eingeleitet dherausgegeben von Professor Dr. Stephan Bauer, Direktor Internationalen Arbeitsamts in Basel. XI. u. 400 S. Verlag n Gustav Fischer, Jena. Preis 7,50 Die Internationale Ver⸗ sgung für gesetzlichen Arbeiterschutz, die durch das von ihr geleitete

ationale Arbeitsamt in Basel ihre Ziele praktisch zu erreichen

nd dieses von einer Reihe Staaten, darunter auch Deutschland, ventionierte Institut zu einer Sammelstelle aller sozialreformato⸗ chen Bestrebungen ausgestaltet hat, erteilte ihm den Auftrag, „ver⸗ ichende Untersuchungen der bestehenden Nachtarbeit der Frauen und eer Wirkungen in der Industrie der verschiedenen Länder vorzu⸗ emen sowie die Wirkung festzustellen, welche die Aufhebung der ichlarbeit in den Staaten gehabt hat, in denen sie nicht mehr be⸗ it. Die Antworten auf diese Frage, die von den einzelnen stionen der Vereinigung in Form von Berichten gegeben worden „liegen in dem hier angezeigten stattlichen Bande vor. tinsgesamt 21 Berichte, denen noch eine Anzahl Beilagen hinzu⸗ gt sind, besaffen sich mit den Verhältnissen von 17 Ländern, unter en sich fast alle Staaten mit irgendwie bedeutender Industrie, nfa s alle Großstaaten befinden, und sind zum Teil von amtlichen,

eil auch von Privatpersonen, sämtlich aber von Leuten erstattet, dnlt der sozialpolitischen Gesetzgebung und den einschlägigen ältnissen als genau vertraut sich erweisen. Eine vom Heraus⸗ e Professor Bauer, verfaßte Einleitung ist den Berichten voraus⸗

89 und führt in die Zwecke und Ergebnisse der Untersuchungen 8 Bedenken, die in den sozialpolitisch rückständigen Ländern 88 gegen ein völliges Verbot der Frauennachtarbeit geltend

8 werden, die Furcht, den Arbeiterinnen einen Teil ihrer Er⸗ V nöglichkeit abzuschneiden, der Industrie den Wetthewerb auf 8 eltmarkt, die völlige Ausnutzung der Produktionsmittel nischweren, diese Bedenken und Befürchtungen zu zerstören, Feigeschrittenen Länder daneben auf die in ihnen noch vorhandenen seane und Gesetzesmängel aufmerksam zu machen und sie zur 9 usdehnung ihrer Gesetzgebung zu veranlassen, ist der Zweck

tichte, den sie, soweit es privaten Mitteln überhaupt möglich ist, Das Verbot der Beschäftigung von Frauen zur Nachtzeit

war von jeher eines der ersten Ziele praktischer Sozialpolitik. Nachdem in England, dem immer noch vorbildlich wirkenden Ursprungslande des gesetzlichen Arbeiterschutzes, allmählich eine gewisse Regelung der Arbeit von Kindern und Jugendlichen herbeigeführt, durch ein Gesetz von 1833 wenigstens für Textilfabriken ein Maximalarbeitstag und mit diesem zugleich das Verbot der Nachtarbeit für Kinder und Jugendliche fest⸗ gesetzt war, wurde durch ein Gesetz vom Jahre 1844 dieses Verbot,

gleichfalls unter Festseßung eines Maximalarbeitstages, auch auf erwachsene

Frauen in Textilfabriken ausgedehnt. Bald darauf führte man den Zehnstundentag für alle englischen Fabriken ein und erweiterte auch das Verbot der Nachtarbeit von Frauen ganz bedeutend. Als zweiter Staat folgte die Schweiz, zunächst 1864 der Kanton Glarus, 1867 das ganze Land. Nunmehr erging in den nächsten Jahren in einer ganzen Anzahl Länder das Verbot der Frauennachtarbeit, 1891 auch in Deutschland, hier gleich in ziemlich weitgehender Weise; 1902

wurde auch in Italien das Verbot erlassen, das aber erst 1907 in

vollem Umfange in Kraft tritt. Wenn auch heute eine ganze Reihe von Industrieländern die Frauennachtarbeit noch nicht völlig verbietet, so tun sie dies doch für ihre jugendlichen Arbeiterinnen, oder sie haben wenigstens einschränkende Bestimmungen erlassen. Allein Japan macht davon eine Ausnahme, dem es trotz seiner rapid steigenden Industriali⸗ sierung noch an jeglicher Arbeiterschutzgesetzgebung mangelt. 8

Den Reigen der Staaten, aus denen Berichte vorliegen, eröffnet das Deutsche Reich, für das im Namen der Gesellschaft für soziale Reform, der deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz, der badische Fabrikinspektor Dr. Fuchs und der Anwalt der deutschen Gewerkvereine Dr. Max Hirsch als Bericht⸗ erstatter fungieren. Ersterer gibt im wesentlichen einen Ueberblick über Entwickelung, Inhalt und Umfang der für die Frauennachtarbeit zur Zeit in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie über deren Handhabung. Er stellt trotz der Betonung einiger Mängel und der Notwendigkeit weiterer Ausdehnung ein sehr günstiges Ge⸗ samtergebnitz der bisherigen deutschen Gesetzgebung fest. Dr. Hirsch schildert in sehr umfassender Weise die Wirkungen der Frauennacht⸗ arbeit, die er in gesundheitliche, sittlich⸗intellektuelle und wirt⸗ schaftliche Wirkungen einteilt. Wenn man den gegenwärtigen Stand der in Deutschland geltenden Gesetzgebung betrachtet, so sieht man, daß einerseits die Frau in Fabriken und ähnlichen Anlagen, in Konfektions⸗ und Motorwerkstätten sowie in offenen Verkaufsstellen sich eines verhältnismäßig weitgehenden Schutzes erfreut, daß insbesondere in allen den Schutzbestimmungen unterliegenden Gewerbsarten, mit Ausnahme des Gast⸗ und Schank⸗ wirtschaftsgewerbes, die Frauennachtarbeit untersagt ist, daß anderer⸗ seits aber in den Werkstätten und auf dem weiten Gebiete der Haus⸗ industrie die Nachtarbeit noch keinerlei Einschränkungen unterliegt.

Für Oesterreich hat Ilse von Arlt einen Bericht geliefert. Dieser Staat hat schon vor Deutschland die Verwendung der Frau zur Nachtarbeit beschränkt, und zwar sowohl die eigentliche Nachtarbeit wie auch die in die Nacht hinein verlängerte Ueberarbeit. Doch er⸗ streckt sich das Verbot nur auf die eigentlichen Fabrikarbeiterinnen. Die in anderen Gewerbebetrieben einschließlich des Bergbaues und des Zeitungswesens Beschäftigten und die Handelsangestellten weiblichen Geschlechts genießen die Vorteile des Verbots nicht. Der Begriff Fabrik ist gesetzlich in nicht besonders glücklicher Weise festgelegt: Die Zahl der für gewöhnlich beschäftigten Personen muß über 20 betragen. Als Nacht gilt die Zeit von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens. Eine Reihe von Industrien genießt Ausnahmebestimmungen, darunter auch die Zuckerindustrie. Die praktische Durchführung des Verbots wird von den Gewerbeinspektoren als im ganzen befriedigend geschildert, nur wird über verstärktes Mitgeben von Arbeit nach Hause geklagt. Auch hat die zahlenmäßige Festsezung des Begriffs Fabrik zu einer Zerlegung mancher Großbetriebe in eine Reihe von Klein⸗ betrieben geführt. Die dort beschäftigten Frauen gehen also der Vorteile des Verbots verlustig. In den nicht fabrikmäßigen Werk⸗ stätten sind lediglich die jugendlichen Hilfsarbeiter unter 16 Jahren beiderlei Geschlechts gegen Nachtarbeit geschützt. Hierunter fallen also alle abrikbetriebe mit weniger als 20 Arbeitern, die Handwerksstätten und die Werkstätten der Zwischenmeister. Die Heimarbeit ist gänzlich ungeschützt. Auf diese in Oesterreich, namentlich in Böhmen, bekanntlich stark ver⸗ breitete Erwerbsart geht die Berichterstatterin näher ein. Bemerkens⸗ wert ist noch, daß die Ziegeleiarbeiter in Oesterreich ebenfalls noch keinen Schutz genießen, und daß im Baugewerbe, in dem die Frauen an den schwersten Arbeiten teilnehmen, auch sie es sind, die zu der einzigen in der Nacht vorgenommenen Arbeit, zum Kalklöschen, ver⸗ wandt werden. In Gast⸗ und Schankwirtschaften, im Verkehrs⸗ (als Bahnwärterinnen) ist die Frauenarbeit ebenfalls stark ver⸗ reitet.

Für Belgien liegen mehrere ausführliche Berichte vor, die sich zum Teil widersprechen. Louis Varlez, Rechtsanwalt am Appellations⸗

gericht in Gent, und Ernest Dubois, Professor an der Universität

ebenda, haben im Namen des belgischen Komitees zur Förderung der Arbeiterschutzgesetzgebung (der dortigen Sektion der Internationalen Vereinigung) die Frage beantwortet. Gegen die Angaben des ersteren wendet sich das belgische Arbeitsamt mit ziemlich scharfen Bemerkungen. In dem industriereichen Belgien ist die gewerb⸗ liche Tätigkeit der Frauen naturgemäß sehr ausgedehnt, und ein Teil von ihnen wird auch heute noch zur vollen Nachtarbeit herangezogen. Nach dem Ergebnis der letzten Gewerbezählung von 1896 wurden von 110 301 Industriearbeiterinnen 409 ausschließlich bei Nacht und 3214 in abwechselnder Tag⸗ und Nachtschicht beschäftigt. Eine Anzahl arbeitet im Bergbau, wo das Zurichten und Anzünden der Grubenlampen von Frauen besorgt wird. Einen Teil nehmen ferner die Zuckerfabriken in Anspruch, sodann die Glasindustrie, die einer der wichtigsten Gewerbszweige Belgiens ist. Den größten Um⸗ fang hat aber die Frauennachtarbeit in der Textilindustrie und zwar vornehmlich in der Wollindustrie, bei der in der Kämmerei, Krempelei und Spinnerei mit insgesamt 5725 Arbeiterinnen (1896) 1637 oder 30 % zur Nachtarbeit herangezogen werden; in einzelnen Betrieben in Verviers steigt dieser Anteil sogar auf 40 %. Dabei ist in der Textilindustrie die Nachtarbeit für Frauen unter 21 Jahren ausnahmslos verboten. Es arbeiten also nur erwachsene Frauen in der Nacht, unter denen sich sehr viele Verheiratete und Mütter befinden. Im Gegensatz zur Textilindustrie genießen andere Branchen, so vor allem die vorher genannten, gewisse Erleichterungen. In Kraft getreten ist das Verbot für Frauen unter 21 Jahren 1892, und es erstreckt sich auf alle gewerblichen Anlagen mit Ausnahme der Hausindustrie, wobei jedoch eine Menge Ausnahmen zugelassen sind. Die erwachsenen Frauen unterliegen bezüglich der Nachtarbeit keinerlei Beschränkungen. Der erstgenannte belgische Berichterstatter geht sehr ausführlich auf die Verhältnisse ein, schildert die Anwendung des Verbols für Frauen unter 21 Jahren in der Praxis und weist wiederholt darauf hin, daß die Durchführung desselben wie überhaupt des Arbeiterschutzes sehr viel zu wünschen übrig lasse, das Verbot mitunter sogar völlig illusorisch mache. Die Hauptschuld an diesen Zuständen mißt er den Behörden bei, die nicht mit der nötigen Strenge auf die Erfüllung der Be⸗ stimmungen drängten. Gegen diese Anschuldigungen sind die Be⸗ merkungen des belgischen Arbeitsamts gerichtet, das die angegriffenen Behörden zu rechtfertigen sucht. Die Ausführungen des zweiten Berichterstatters bringen im wesentlichen eine Bestätigung des ersten d 1

n Dänemark ist auch nach dem neuesten Arbeiterschutzgesetz den Frauen über 18 Jahren die Nachtarbeit erlaubt. In S ist lediglich die Nachtarbeit der Kinder beiderlei Geschlechts unter 14 Jahren verboten und die der 14 16 jährigen auf 8 Stunden bei einer Gesamtarbeitszeit von 66 Stunden in der Woche eingeschränkt. Ein sehr buntes Bild bietet die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika, für die der Chefstatistiker des Arbeits⸗ statistischen Amts des Staats New York A. F. Weber berichtet. Die gewerbliche Tätigkeit der Frau ist auch in der Union schon eine ausgedehnte, verteilt sich aber sehr ungleich auf die verschiedenen Staaten. Nur wenige von ihnen verbieten direkt die Nachtarbeit, doch befinden sich hierunter die wichtigsten Industriestaaten der Union. Am weitesten geht das Verbot im Staate New York, wo es sich auf „jede Fabrik, Werkstätte und jeden sonstigen gewerblichen oder kauf⸗

1 ““ .

111“

männischen Betrieb, in dem eine oder mehrere Personen irgend ein

Arbeit ausführen“, erstreckt; als Nacht gilt die Zeit von 9 Uhr Abends

bis 6 Uhr Morgens. Aehnlich lauten die Verbote von Massachusetts New Jersey und Ohio, während andere Staaten das Verbot auf di jugendlichen Arbeiterinnen beschränken. Fast alle aber haben die tägliche Arbeitsdauer der Frauen festgelegt und somit selbst da, wo die Nachtarbeit nicht direkt verboten ist, ihre Anwendung erschwert. So soll denn auch die Verwendung von Arbeiterinnen in Nachtschichten nicht gebräuchlich sein und nur in Zeitungsdruckereien vorkommen. Die meiste Frauennachtarbeit besteht auch in Amerika in der Verlängerung der Tagesarbeit bis in die Nacht hinein, und dieser wird am besten durch die Festsetzung eines Maximalarbeitstages entgegengetreten. Vielfach hält man aber die Gesetzgebung für die Beschrankung der Arbeitsdauer erwachsener Arbeiterinnen nicht für kompetent oder duldet, daß durch freies Ueber⸗ einkommen zwischen den Unternehmern und den Arbeiterinnen an Stelle der gesetzlichen eine längere Arbeitsdauer vereinbart wird. „Ein derartiges Gesetz bleibt selbstverständlich’, wie Weber mit Recht bemerkt, „wirkungslos und toter Buchstabe“.

Ueber das Verbot der gewerblichen Frauenarbeit zur Nachtzeit in Frankreich berichtet P. Pic, Professor des Gewerberechts an der Universität Lyon. In Frankreich ist die Verwendung von Frauen zu gewerblichen Arbeiten in der Zeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens seit 1892 grundsätzlich verboten, aber eine Reihe von Aus⸗ nahmen, teils ständigen, teils vorübergehenden, zugelassen. Die ständigen Ausnahmen sind unbedeutend; die vorübergehenden zerfallen in solche, die für bestimmte Saisongewerbe Gültigkeit haben, und in andere, welche solchen Industrien zugute kommen, die dem Verderb ausgesetzte Produkte verarbeiten. Schließlich enthält auch das fran⸗ zösische Gesetz ähnlich wie das deutsche eine Bestimmung, nach der jeder Fabrik in gewissen Zwangslagen, wie nach Unglücksfällen und Betriebsstörungen, Ueberarbeit gestattet werden kann. Die Reformen, die man heute in Frankreich anstrebt, zielen in der Hauptsache auf oder doch wesentliche Einschränkung der Ueber⸗ arbeit hin.

Aus Großbritannien sind zwei Berichte eingegangen; den ersten hat Miß Adelaide Anderson, H. M. principal jady-inspector of factories and workshops, den zweiten George H. Wood im Namen der Fabian Society erstattet. Die in Betracht kommende englische Gesetzgebung ist sehr einschneidender Natur. Frauennachtarbeit ist schon in allen gewerblichen Anlagen, Fabriken sowohl wie Werkstätten, verboten; ausgenommen sind nur die Wäschereien und die Heim⸗ industrie. Das Verbot gilt für die Zeit von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und ist sehr streng. Ueberarbeit ist für Textilfabriken überhaupt nicht, für andere Fabriken nur bei gewissen Saisonbetrieben und unter strengen Bedingungen zulässig. Sie darf nicht über 10 Uhr Abends hinaus ausgedehnt werden und nur Frauen über 18 Jahren betreffen, kann jährlich ferner nur an höchstens 30 Tagen zur Saison⸗ arbeit oder an höchstens 50 Tagen zur Verarbeitung leicht ver⸗ derblicher Waren angewandt und keine Frau darf mehr als dreimal wöchentlich zur Ueberarbeit herangezogen werden. Diese Ueberarbeit muß sieben Tage vorher dem Fabrikinspektor sowie den Arbeiterinnen angezeigt sein. Da das Verbot schon lange besteht, ist die Zahl seiner Uebertretungen nur sehr gering. Die Heimarbeit hat in England die Tendenz abzunehmen; es sind einmal ökonomische Gründe, die dies bewirken, dann aber auch die Versuche, die man in England gemacht hat, die Heimarbeit durch Listenzwang und gewisse sanitäre Forderungen, die man an die Wohnungen der Heimarbeiter stellte, einzuschränken. 1

Italien, für das Professor G. Toniolo in Pisa berichtet, hat in seinem Gesetz über Frauen⸗ und Kinderarbeit vom 19. Juli 1902 die Nachtarbeit wenigstens für Frauen unter 21 Jahren verboten. Mit Rücksicht auf die erst jungentwickelte Industrie des Landes sind noch weitgehende Uebergangsbestimmungen erlassen und das Verbot tritt erst 1907 voll in raßt.

Einen recht günstigen Eindruck gewinnt man von den nieder⸗ ländischen Verhältnissen, die G. J. van Thienen in Arnheim schil⸗ dert. Das aus dem Jahre 1889 datierende Verbot der Frauennacht⸗ arbeit erstreckt sich auf Fabriken und Werkstätten im weitesten Sinne; sogar die Hausindustrie ist, wenn auch nur unvollkommen, unter das Gesetz einbezogen worden. Die Regel ist, daß die Beschäftigung der Frauen um 7 Uhr Abends ihr Ende finden soll. Das Gesetz läßt jedoch für eine Reihe von Industriezweigen Ausnahmen bis spätestens 10 Uhr zu; in der Hauptsache sind es Arbeiten, die durch die Mode oder den Saisoncharakter des betreffenden Gewerbes bedingt sind, oder solche, die mit dem in Holland blühenden Fischfang zusammenhängen.

Sehr ungünstig liegen die Verhältnisse in Rußland, für das Dr. Hermann Blocher, Gewerbeinspektor des. Kantons Basel⸗Stadt, an der Hand von Mitteilungen des Kaiserlich russischen Fabrikinspektors Dr. Dementjeff einen Bericht erstattet hat. In Rußland ist es vor allem die Baumwollindustrie, die in wachsendem Maße die Frau in die Fabrik zieht. Ueber vier 88 der am 1. Januar 1901 vor⸗ handen gewesenen 440 000 Fabrikarbeiterinnen verteilen sich auf die drei Zentren der russischen Textilindustrie, auf den Moskauer, St. Peters⸗ burger und Warschauer Rayon. Den beginnenden Kapitalismus charakterisierte auch in Rußland, wie in anderen Ländern, eine un⸗ gewöhnlich lange Arbeitszeit und damit verbunden die Nachtarbeit beider Geschlechter. Namentlich in den zentralrussischen Bezirken herrschten hierin vor Beginn der Arbeiterschutzgesetzgebung fürchterliche Zustände, die auch jetzt nur zum Teil gehoben sind. Nach vielen Kämpfen kam 1885 ein allerdings sehr dürftiges, 1890 erneuertes Arbeiter⸗ schutzgesetz zustande. Es verbietet zwar die Beschäftigung weiblicher Personen in Textilfabriken für die Zeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr früh, enthält aber derartige Ausnahmebestimmungen und gibt den Verwaltungsbehörden eine so weitgehende diskretionäre Be⸗ fugnis, Abweichungen zu gestatten, daß das Verbot für die Praxis vielfach so gut wie illusorisch gemacht ist. „In besonders beachtens⸗ werten Fällen“ kann die Nachtarbeit der Frauen und Jugendlichen sogar unbeschränkt zugelassen werden, und außerhalb der Textilindustrie ssthi Nachtarbeit der Frauen in keiner Weise gesetzlich

eschränkt.

Ganz anders liest sich daneben der von dem kürzlich verstorbenen schweizerischen Fabrikinspektor Dr. F. Schuler verfaßte Bericht über die Nachtarbeit der Frauen in der Schweiz. Schon in einer Züricher Ratsverordnung vom Jahre 1637 fand sich die Bestimmung, daß die Wollkämmler nur vom Morgenläuten bis zur Abendglocke arbeiten dürfen. Wenn diese Vorschrift mit dem Aufkommen der großen Fabrikbetriebe wohl zunächst in Vergessenheit geriet, so hat man sie doch verhältnismäßig früh wieder in das Leben gerufen. eer Berichterstatter schildert ausführlich die ge⸗ schichtliche Entwickelung des Verbots der Nachtarbeit, wie es zuerst in einzelnen Kantonen zur Geltung gelangte und dann 1877 in einem Bundesgesetz in kurzen Worten zum Ausdruck kam: ‚Frauenspersonen sollen unter keinen Umständen zur Sonntags⸗ oder Nachtarbeit verwendet werden’“ Der weitere Ausbau des Ver⸗ bots ist dann wieder den einzelnen Kantonen überlassen worden, was sie in sehr verschiedener Weise getan haben. Aber überall ist der Schutz der Frau vor Nachtarbeit, mit Ausnahme allerdings der Haus⸗ industrie, heute schon ziemlich weitgehend.

Den Beschluß der Staaten macht Ungarn, für das ein kurzer Bericht von Dr. Andor von Maday vorliegt. Nach diesem herrscht dort noch Frauennachtarbeit in recht beträchtlichem Maße. Der ge⸗ setzliche Schutz ist sehr geringfügig, die Nachtarbeit ist nur für Jugendliche beiderlei Geschlechts bis zum 16. Lebensjahre verboten.

Aus den Berichten ergibt sich also, daß der Umfang des Verbots der Frauennachtarbeit sehr verschieden ist. Man kann sich dem Wunsche des Herausgebers des lesenswerten Werks mit seiner Fülle interessanter und neuer Tatsachen nur anschließen, wenn er am Schlusse seiner Einleitung sagt: „Die Fortschritte des Arbeiterschutzes im 19. Jahrhundert, auf dem Festlande insbesondere des letzten Jahr⸗ zehnts, geben der Hoffnung Raum, daß die in diesen Berichten auf⸗

edeckten Schäden der gewerblichen Nachtarbeit infolge der steigenden Finsicht in ihre Wirkungen durch Verwaltung und Gesetzgebung be⸗ seitigt werden und unsere Berichte selbst in möglichst kurzer Frist nur

mehr die Bedeutung sozialgeschichtlicher Dokumente besitzen mögen.“

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