1904 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Wohnungen durch den Vermieter und weitgehende Verschiebungen des Mietvertragsrechts zu Ungunsten der Mieter sowie ein häufiger Wobnungs⸗ wechsel namentlich der kinderreichen Familien sind die ständigen Begleit⸗ erscheinungen dieses Mangels an kleinen, gesunden und billigen Woh⸗ nungen. Anderseits wird dadurch bei der Notwendigkeit, für die durch Geburten und Zuzug wachsende Bevölkerung Unterkunft zu schaffen, das im gesundheitspolizeilichen Interesse vielfach dringend ge⸗ botene Einschreiten gegen die aus früheren Zeiten überkommenen älteren Wohnungen, die sich zudem bei manchen Mietern nicht nur ihres billigeren Preises wegen einer gewissen Vorliebe erfreuen, und gegen die zunehmende Unterbringung von Menschen in Räumen, die zu dauerndem Aufenthalte ursprünglich nicht bestimmt und auch bisher nicht benutzt worden sind, in unerwünschter Weise erschwert.

Neben dem Wohnungsmangel beeinflußt an zahlreichen Orten, und zwar nicht nur in den größeren Städten und ihrer Umgebung, sondern zum Teil bereits selbst in den kleineren Städten und den Industriedörfern, hauptsächlich auch der Umstand die Wohnungs⸗ verhältnisse in ungünstiger Weise, daß in zunehmendem Maße über das durch den Stand der Bodenpreise gerechtfertigte Maß hinaus Wohnhäuser mit vier und mehr Stockwerken errichtet werden, wo⸗ durch auch abgesehen von der Rückwirkung auf die Steigerung der Bodenpreise ein wachsender Teil der ärmeren Bepölkerung auf unerwünscht hoch gelegene Wohnungen verwiesen wird. Am nach⸗ teiligsten sind die Folgen dieser Entwicklung dort, wo solche Häuser mehrere Quergebäude und Seitenflügel erhalten, sodaß zugleich eine Ihbhcbe Zahl von licht⸗ und luftarmen Hinter⸗ und Seitenwohnungen entsteht.

Bei dem Umfange der festgestellten Mißstände und bei der Be⸗ deutung der Wohnungsfrage für das leibliche und sittliche Wohl der Bevölkerung sowie für die Entwicklung sozial befriedigender Zustände

verhältnisse dringend geboten. Soweit Abhilfe unabhängig von einer Aenderung der bestehenden Gesetzgebung möglich erscheint, ist das Er⸗ forderliche bereits durch die im Eingang erwähnten Erlasse vom 19. März 1901 sowie durch den anschließenden Erlaß des Ministers

der gemeinnützigen Bestrebungen zur Verbesserung der nungs⸗ verhältnisse durch die staatlichen Baubeamten (Minist⸗Bl. f. d. ges. inn. Verwaltung S. 160), veranlaßt worden. Auch sind durch Erlaß desselben Ministers vom 3. April 1904 die Regierungspräsidenten an⸗ gewiesen, der Aufstellung der Bebauungspläne und der Ftstsetzung der Fluchtlinien ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwsnden. Ferner sind zunächst versuchsweise besondere Informationskurss für bereits in der Praxis stehende Baubeamte bei den Technischen Hochschulen zu Char⸗ lottenburg und Hannover eingerichtet, wodurch den staatlichen Bau⸗ beamten Gelegenheit gegeben ist, sich mit den füs den Ausbau der Städte wichtigen Fragen eingehend vertraut zu machen. Darüber

aus den zu den einzelnen Vorschlägen des Entwurfs angegebenen Gründen zunächst eine Ergänzung der bestehenden Gesetzgebung nicht entbehrt werden können. g

Die herrschenden Mißstände im Wohnungswesen stehen zum erheb⸗ a lichen Teile mit der reichsgesetzlich gewährleisteten Freizügigkeit inn engem Zusammenhang, indem mit der Entfaltung der Industrie, des Handels und des Verkehrs ein wachsender Teil der Bevölkerung in die Städte und die Industriegebiete zusammenströmt. Mit Rücksicht auf diese Entwicklung, die für die ländlichen Gemeinden und die vor⸗ wiegend Landwirtschaft betreibenden Teile des Staatsgebiets vielfach schwerwiegende Nachteile im Gefolge gehabt hat, bedarf die Frage

n einer sorgfältigen Prüfung, ob von einem auf die Beseitigung der vor⸗ a 1 - eigenen Hauses der Angehörigen der minderbemittelten Bevölkerungs⸗

ländlichen Bevölkerung kreise vornehmlich durnch die gemeinnützigen Bauvereine vermittelt

wird. gewerbes zur verrnnehrten Herstellung von Kleinwohnungen ist nach

Der Zuzug in den bisherigen Er fahrungen von der in Aussicht genommenen Er⸗ streckung, der Begüinstigung

handenen Wohnungsmißstände gerichteten Vorgehen ein unerwünschter Einfluß auf die Vermehrung des Zuzugs der nach den Städten und Industriegegenden zu erwarten ist. Eine Be⸗ fürchtung nach dieser Richtung darf aus mehrfachen Gründen im wesentlichen als nicht begründet angesehen werden. die Städte und Industriegebiete beruht, abgesehen von den namentlich in den Städten häufigeren Vergnügungen und anderen z weniger ins Gewicht fallenden Umständen, in erster Linie auf den dort gezahlten höheren Löhnen, neben denen die teuerere Lebenshaltung e und die geringere Ständigkeit der Befchäftigung den ziehenden weniger zum Bewußtsein kommt. Wie heute der An⸗ e drang in die Städte und in die Induftriegegenden durch die in der Bevölkerung ziemlich allgemein bekannten schlechten Wohnungsverhältnisse in diesen Bezirken kaum erheblich be⸗ einflut wird, so darf angenommen werden, daß auch eine

Verbesserung in diesen Verhältnissen voraussichtlich ebenfowenig von Fbch. von der Zentralstelle für

im Jahre Jahres 1899 in T eutschland im Wege der feit im ganzen nut: 8478 Häuser mit 24 075 Für das Baugew erbe bilden die gemeinnützigen Bauvereine einen zahlungsfähigen soliden Abnehmer, sodaß auch in dieser Beziehung Bedenken gegen ihere Förderung nicht erhoben werden können. 1

nennenswertem Einfluß auf den Zuzug sein wird. Ferner kommt in Betracht, daß mit Rücksicht auf die an sich höheren Bodenpreise in den größeren und den schnell wachsen⸗ den Gemeinden, wegen der teuereren Baukosten, die an diesen Orten infolge der höheren Arbeitslöhne und Transportkosten in der Regel aufzuwenden sind, sowie im Hinblick auf die dort zu⸗ meist mit dem Häuserbau und dem Wohnen verbundenen erheblichen Nebenkosten die Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses an diesen Orten stets einen wesentlich größeren Teil des Einkommens als in den kleinen Landstädten und den ländlichen Gemeinden beanspruchen wird. In dieser Beziehung fällt namentlich ins Gewicht, daß nach der Absicht des Entwurfs mit den übrigen auf eine Verbesserung der Wohnungsverhältnisse gerichteten Maßnahmen für die gräßeren, schnell wachsenden Gemeinden eine Regelung der Benutzung der Gebäude zur Unterbringung von Menschen Hand in Hand gehen soll, sodaß gewisse Untergrenzen für das Unterkommen gezagen werden. Unerachtet der auf tunlichste Beschaffung gesunder, preiswerter Kleinwohnungen ab⸗ zielenden Bestrebungen wird daher die Wirkung des Vorgehens nicht so sehr in einer wesentlichen Verbilligung, als vielmehr in einer Ver⸗ besserung des Wohnens an diesen Orten zu erblicken sein. Endlich wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß die genauere Festsetzung der an eine Wohnung oder ein Unterkommen zu stellenden Anforde⸗ rungen einen regelnden Einfluß auf die in diesen Gemeinden bisher vielfach beobachtete sprungweise Vermehrung der gewerblichen Arheiter⸗ chaft ausübt. Diese wird namentlich in den rasch anwachsenden Industrieorten künftig in dem bisherigen Maßt nur dann möglich sein, wenn die Arbeitgeber selbst rechtzeitig für die ordnungsmäßige Unterbringung der von ihnen in Ausnützung güönstiger Konjankturen herangezogenen neuen Arbeitskräfte gesorgt haben. Erscheint die Be⸗ fürchtung, daß eine Verbesserung der Wobnungsverhältnisse den Zuzug in die Städte und Industriebezirke befördern werde, hiernach im all⸗

emeinen nicht gerechtfertigt, so bleibt ferner zu beachten, daß die 8 sen nicht nur ausschließlich auf den Zuzug

evölkerungszunahme in die von außen zurückzuführen ist. Zum nicht unerheblichen Teile hat sie ihren Grund auch in dem Ueberwiegen der Geburten über die Sterbe⸗

fälle. So tritt auch, abgeseben von dem Zuzuge von außen, ein stetiges Anwachsen der Bevölkerung ein, ohne daß heute für die wachsende Zahl die erforderliche Zahl von kleinen

nungen bereitgestellt wird. 3 Woh.ne, enchmen zur Abhilfe der hervorgetretenen Miß⸗ stände werden entsprechend den dargelegten hauptsächlichen Ursachen der unbefriedigenden Wohnungszustände in erster Linie darauf abzielen müssen, daß dem Bedürfnisse entsprechend die Herstellung kleiner, in gesundheitlicher, sittlicher und sozialer Beziehung einwandfreier Wohnungen tunlichst gefördert und daß der Mietpreis dieser Woh⸗ nurgen in angemessenen Grenzen gehalten wird.

Die Befriedigung des Bedarfs an kleinen Wohnungen, wie die Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses überhaupt, ist namentlich in den größeren und in den schnell wachsenden Gemeinden heute vor⸗ wiegend auf die spekulative Tätigkeit der gewerbsmäßigen Bau⸗ unternehmung angewiesen, welche die Wohnhäuser auf Vorrat her⸗ stellt, um sie demnächst weiter zu veräußern. Zur Erreichung des an⸗ gegebenen Zieles erscheinen daher vornehmlich Maßnahmen welche die heute der Errichtung kleiner preiswerter Wohnungen durch die private Bauunternehmung erschwerend entgegenstehenden Ursachen nach Möglichkeit beseitigen und auf die Bauunternehmer einen nachbaltigen Anreiz ausüben, mehr als bisher Häuser mit

Bodenspekulation. 8 verhindern die Herstellung von Wohngebäuden mit kleinen Wohnungen

und treiben die Mieten der Wohnungen auf eine für die Bevölkerungsklassen unerschwingliche Höhe hinauf. Die Mittel, um einer ungesunden Bodenspekulation entgegenzuwirken, liegen, abgesehen von Maßnahmen der Besteuerung, Bebauungsplans und der Fluchtlinienfestsetzung sowie der Straßen⸗ herstellung und auf dem Gebiete der Bauordnung. Demgemäß wird in Artikel 1 Ziffer 1 bis 4 des Entwurfs eine zweckentsprechende Er⸗ gänzung der Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen liche Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 561) sowie in Artikel 2 eine Ergänzung des geltenden Baupolizeirechts dahin vor⸗ gesehen, daß für den Erlaß abgestufter Bauordnungen eine rechtlich völlig zweifelsfreie Unterlage geschaffen wird. 2 soll ferner gegenüber einzelnen in rechtlicher Beziehung hervorgetretenen Bedenken der zweckmäßige Ausbau der Kommunalbesteuerung vom Grundbesitze, ungesunden

Weise sichergestellt werden.

verhältnismäßig größerer Bruttoerträge heute um deswillen weniger beliebt, weil sie stärkerer Abnutzung unterliegen, ihre Verwaltung mit mancherlei Unannehmlichkeiten verknüpft ist und der Mieteingang, namentlich in wirtschaftlich ungünstigen Zeiten, weniger sicher erscheint. Um der hierdurch hervorgerufenen geringen Neigung der privaten Bauunternehmung, solche schwerer absetzbaren Häuser zu errichten, nach Möglichkeit entgegenzuwirken und einen Anreiz zur Herstellung von Häufern mit gesunden und zweckmäßig eingerichteten Klein⸗ lkerun vj wohnungen zu geben, erscheint ein nachhaltiges Eingreifen zur Verbesserung der Wohnungs⸗ solcher Häufer hinsichtli Regel für alle diejenige icht g soll, für welche nach näherer Prüfung der Verhältnisse die ausreichende Herstellung guter kleiner Wohnungen nicht anderweit dauernd gewähr⸗ leistet erscheint.

der öffentlichen Arbeiten vom 27. April dess. J., betreffend E11

weitergehender Begünstigungen für solche user d 1 bühren für Kanalbenutzung, Wafferbezug, Baugenehmigung sowie bei der Heranziehung zur Steuer vom Grundbrfitz entgegenstehen.

Minderbemittelte werden schon bisher vornehmlich durch die gemein⸗ nützige Bautätigkeit hergestellt. Die Vergünstigung hinsichtlich der Straßenkostenbeiträge soll daher, soweit nicht aus besonderen Gründen in einer Gemeinde von ihrer Einführung überhaupt abgeseben wird, allgemein für die Häuser derjenigen Altieengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Platz greifen, deren satzungs⸗ e mätzig bestimmter Zweck ausschließlich hinaus wird vor einem umfassenderen Vorgehen im Verwaltungswege bemittelten Familien Wohnungen der 1 g

bauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Satzung den an die Gesellschafter zu verteilenden Jahres⸗

Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke be⸗ stimmt. Diese Erleichterung der gemeinützigen Bautätigkeit recht⸗ fertigt sich, abgesehen davon, daß nach den bisherigen Erfahrungen die von solchen Vereinen hergestellten Wohnungen den zu stellenden Anforzerungen in allen Beziehungen genügen, auch

daß bei der Schwi erigkeit, die geeigneten organisatorischen Kräfte und Zu⸗ das erforderliche Kapitak zu beschaffen, die gemeinnützige Bautätigkeit wo das Bedürfnis nach guten kleinen Wohnungen nicht in anderer Weise befriervigt wird. Trotz der bisher schon den gemeinnützigen

Bauvereinen durch die Gesetzgebung gewährten Begünstigungen hat sich daher ihre Tät igkeit im allgemeinen

günstigung, wo sie in das Ortsstatut aufgenommen wird, allgemein auch den Arbeitern und den

zu rechnen sind, für folche Gsbäude zu teil werden, welche dazu be⸗

Die durch diese hervorgerufenen hohen Bodenpreise für die ärmeren

wesentlich auf dem Gebiete des

in Städten und ländlichen

Durch Artikel 3 Abs. 2

der sich als ein wertvolles Mittel zur Bekämpfung der Bodenspekulation erwiesen hat, in der wünschenswerten

Häaͤuser mit Kleinwohnungen für Minderbemittelte sind trotz

sieht Artikel 1 Ziffer 5 eine Begünstigung 2 der Straßenkostenbeiträge vor, die in der n Gemeinden in Aussicht genommen werden

Zugleich sollen durch Artikel 3 Abf. 1 des Entwurfs die der Gewährung

hinsichtlich der Ge⸗

Häuser mit gesunden und zweckmäßig eingerichteten Wohnungen für

darauf gerichtet ist, minder⸗ bezeichneten Art in eigens er⸗

ewinn auf höchstens vier vom Hͤnndert ihrer Anteile beschränkt, uch den Gesellschaftern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft⸗ icht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichert, den etwaigen

bei den gemein⸗

ützigen Bauvereinen spekulative Zwecke ausgeschloffen sind, insbesondere uch um deswillen, weil an vielen Orten heute die Erwerbung eines

Ein nachtei liger Einfluß auf die Betätigung des privaten Bau-⸗

auf die gemeinnützigen Bauvereine nicht u erwarten. In dieser Beziehung kommt namentlich in Betracht,

ine Betätigung des Interesses der Nächstbeteiligten zu finden sowie

rfahrungsgemäß r ur dort ergänzend einsetzt und fortgeführt wird,

in engen Grenzen gehalten. Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen vevanstalteten Erhebung waren bis Ende des emeinnützigen Bautätig⸗

ohnungen fertiggestellt.

1900

Ebenso wie den gemeinnützigen Bauvereinen soll die Ver⸗ 1 b t ihnen wirtschaftlich gleichzustellenden Personen, wozu insbafondere auch die geringer bemittelten Handwerker

stimmt sind, außen von ihnen nur von höchstens zwei anderen derartigen Familien bewohnt zu werden. Mit Rücksicht auf die geringe Größe dieser Häuser und auf die hinsichtlich der Zahl der darin anufzunehmenden Familien vorgesehene Beschränkung dürften die Voraussetzungen für die Begünstigung auch bei diesen Häusern im allgemoinen als gegeben angesehen werden können. Davon abgesehen erscheint eine besendere Begünstigung dieser Neinen Eigen⸗ häuser namentlich im sozialen Interesse wünschenswert, damit in dem heute noch möglichen Umfang auch den Angehörigen der minder⸗ bemittelten Bevöckerungskreise die Erwerbung eines eigenen Hauses mehr als bisher erleichtert wird. Hinsichtlich der Zuläfsigkeit weiterer Erleichterungen für diese Häuser und diejenigen der gemeinnützigen Bauvereine, wie sie eine Anzahl von Städten bereits gewährt haben, sieht Artikel 3 Abs. 1 gleichfalls das Erforderliche vor. Als ein befonders wirksames Mittel, um die private Bauunter⸗ nehmung zu vermehrter Herstellung guter Kleinwohnungen zu ver⸗ anlassen, erscheint ein planmäßiges Einschreiten gegen die vorhandenen schlechten und überfüllten Wohnungen. Abgesehen davon, daß ein Vorgehen nach dieser Richtung sowohl im gesundheitlichen wie namentlich auch im sittlichen und sozialen Interesse dringend geboten erscheint, bildet die den vorhandenen guten Wohnungen heute durch die vielfach noch fast uneingeschränkte Ausnutzung der Gebäude zur Unterbringung von Menschen bereitete unlautere Konkurrenz, die in der Neigung weiter Bevölkerungskreise, in erster Linie an der Wohnung sparen, einen wirksamen Rückhalt findet, einen wesentlichen Grund für die Zurückhaltung der Bauunternehmung, eine ausreichende Zahl solcher Wohnungen herzustellen. Durch Maßnahmen der ge⸗ dachten Art wird zugleich einer weiteren ungesunden Steigerung der Mieten und damit auch der Bodenpreise entgegengewirkt. In dieser Beziehung sehen die Artikel 4, 5 des Entwurfs das Erforderliche vor. In zweiter Linie werden die Maßnahmen zur Abhilfe der herrschenden Mißstände auf tunlichste Erhaltung und Förderung der flachen und niedrigen Bauweise wenigstens in den ländlichen Gebieten, den kleineren Orten und in den Außenbezirken der größeren Städte hinzielen müssen, wie sie in anderen Ländern durch Wohnsitte oder eeignete Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung mehr als zur Feit kei uns gesichert ist. Das in dieser Beziehung erforderliche Vorgehben deckt sich in der Hauptsache mit den bereits erörterten Maßnahmen, soweit eine Hintanhaltung der ungesunden Boden⸗ spekulation in Frage kommt, da übermäßige Bodenpreise eine gesunde weiträumige Bebauung verhindern und die Bevölkerung in überfüllte Mietskasernen zusammendrängen. Im Zusammenhange mit der Förderung einer gesunden Bauweise steht die Fürsorge für eine aus⸗ reichende Zahl von Plätzen und die Schaffung besonderer Wohn⸗ quartiere, die nach Artikel 1, 2 mehr als bisher sichergestellt

werden soll.

reichende Rechtsgrundlage zu schaffen beabsichtigt,

dar, um regelnd auf die Höhe der Bodenpreife einzuwirken.

ist mit Rücksicht ach eine Aenderung bestehender Gesetze oder eine Sicherstellung ihrer Auslegung gegenüber Zweifeln notwendig erscheint, die hier und da bervorgetreten sind, in Artikel eingeteilt, die sich n den für die Gestaltung des Wohnungswesens hauptsächlich bestimmenden

Gesichtspunkten ordnen.

darauf, daß vielf

Im einzelne bemerken: Zu Artikel 1.

—..—

I Von wesentlicher Bedeutung für eine befriedigende Gestaltung

der Wohnungsverhältnisse ist eine angemessene Höhe der Preise des städtischen Grund und Bodens. Die Bebauungspläne mancher Städte, die vorwiegend tiefe Baublöcke bei wenigen übermäßig breiten Ver⸗ kehrsstraßen vorseben, begünstigen das Bestreben, durch Errichtung großer Massenmiethäuser mit mehrfachen Quergebäuden und Höfen die Preise der Grundstücke in die Höhe zu treiben. Durch eine solche Bebauung wird zugleich eine unerwünschte Zahl von Hof⸗ und Hinter⸗ wohnungen hervorgerufen, die vorhandene Neigung zum eigenen Haus⸗ besitze durch Schaffung ungeeigneter Objekte künstlich hintangehalten und ein vielfach nur dem Namen nach bestehender, vorwiegend spekulativer Hausbesitz befördert. In dieser Beziehung sollen die Be⸗ stimmungen in Artikel 1 Ziffer 1a, 2, 3 des Entwurfs Abhilfe schaffen, indem sie die Möglichkeit gewähren, eine Abänderung der Bebanungspläne und zwar fowohl der vom Gemeinde⸗ vorstande neu aufgestelkten, wie geeignetenfalls auch der bereits festgesezten in der Richtung mit Erfolg herbeizuführen, daß sich die Aufteilung des Bodens mehr als bisher dem jeweilig in dem Stadtteil oder Planausschnitte zu befriedigenden Wohnungs⸗ bedürfnis anpaßt. Während im allgemeinen für die Wohnungen der minderbemittelten Bevölkerungskreise geringe Blocktiefen und Straßen von geringerer Breite wünschenswert sind, damit Hinterwohngebäude und Refe Flügelbauten vermieden und Keinere Grundstücke und Häufer geschaffen werden, die auch Angehörige dieser Bevölkerungskreise und des Mittelstandes zu erwerben und zu besitzen in des Lage sind, kommen für Wohnhäuser der wohlhabenderen? evölkerung, namentlich wenn Platz für Gärten gewonnen werden soll, auch größere Block⸗ tiefen in Frage. Um die Anpassung der Baublöcke an das für die einzelnen Bevölkerungskreise verschiedene Wohnungsbedürfnis unter Sonderung breiter Verkehrs⸗ von den schmaleren Wohnstraßen sicher zu stellen, beabsichtigt der Entwurf, der Ortspolizeibehörde bei der Festsetzung der Straßen⸗ und Baufluchtlinien künftig die gleiche Mit⸗ wirkung auch aus Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis einzuräumen, die ihr bisher schon aus Rücksichten des Verkehrs, der Feuersicherheit, der öffentlichen Gefundheit und zur Verhütung einer Verunstaltung, der Straßen und Plätze übertragen ist. Ob gegenwärtig Maß⸗ nahmen, die aus dem bezeichneten Gesichtspunkt eine zweckmäßigere Aufteilung des Baugeländes im Wege der gesetzlich vorgesehenen Mit⸗ wirkung der Ortspolizeibehörde bei der Festsetzung der Flachtlinien herbeizuführen bezwecken, in dem geltenden Recht eine ausreichend sichere Grundlage finden, erscheint um deswillen zweifelhaft, weil Maßnahmen der bezeichneten Art in erster Linie nicht so sehr auf

eine Förderung der öffentlichen Gesundheit, als vielmehr auf eine dem öffentlichen Bedürfnis entsprechende, sozial und wirtschaftlich be⸗

friedigende Gestaltung der Wohnungsverhältnisse abzielen. Gleich⸗ wohl wird bei der Bedeutung, die diese Frage im allgemeinen Staats⸗ interesse besitzt, auf die rechtliche Möglichkeit für die Staatsbehörden, solche Maßnahmen nötigenfalls auch Frgen den Widerstand der Gemeindevertretungen zu erzwingen, mit Rücksicht auf den den Haus⸗ besitzern in diesen eingeräumten Einfluß nach den bisherigen Er⸗ fabrungen nicht wobl ferner verzichtet werden können. In dieser Be⸗ ziehung kommt namentlich in Betracht, daß die Bodenaufteilung und die dadurch bedingte Bodenentwicklung von wesentlichem Einstuß auf

die Höhe der Bodenpreise sind. 1.“ Die Frage, ob und inwieweit im Interesse einer dem öffentlichen

Bedürfnis enksprechenden Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses die

Festsetzung von Bebauungsplänen oder die Erweiterung der bestehenden Bebauungspläne auf das in der Nähe des bereits bebauten Gemeinde⸗ gebiets gelegene Gelände erforderlich erscheint, um neues Baugelände der Bebauung zu erschließen und der Bildung hoher Monopolvreise für den städtischen Grund und Boden entgegenzuwirken, ist heute leichfalls der staatlichen Einwirkung im wesentlichen entzogen. Die Hedete Maßnahmen stellen unter Umständen geeignete Miute Dur. im Artikel 1 Ziffer 1a, 22 soll daher auch im

die Bestimmungen 3 soll daher it einer staatlichen Ein⸗

dieser Beziehung mehr als bisher die Mögli wirkung sichergestellt werden. 8

Bei manchen neueren Stadterweiterungen ist auf die Freihaltung⸗ einer angemessenen Zahl öffentlicher Plätze nicht hinreichend Bedacht genommen. Durch die in Ziffer 2 b des Entwurfs vorgesehene ver⸗ änderte Fassung des § 3 Abs. 2 des Baufluchtengesetzes ist daher schärfer als bisher zum Ausdrucke gebracht, daß auch die Fürsorge für eine ausgiebige Zahl und Größe freier Plätze zu den leitenden erforderlichenfalls von der Ortspolizeibehörde zur Geltung zu beingen⸗ den Gesichtspunkten bei Aufstellung der Bebauungspläne gehört. Die durch die vorstehend erörterten Bestimmungen des Entwurfs beabsichtigte Erweiterung der Befugnis der Ortspolizeibehörde er⸗ scheint um so unbedenklicher, als nach der Absicht des Entwurfs auch in den Fällen der Ziffer 2 beim Mangel einer Verständigung zwischen der Ortspolizeibebörde und dem Gemeindevorstande die Entscheidung der im Gesetze geordneten Instanzen mit der durch Artikel 6 § 1 des Entwurfs vor Ane Aenderung Platz greifen soll.

Im einzelnen ist noch zu bemerken, daß durch Ziffer 1 a, 3 der Abs. 2 des § 1 und der Abs. 1 des § 5 des Gesetzes nur insoweit eändert werden, als das Wort „polizeilichen“ vor dem Worte „Rück⸗ ichten“ in Fortfall kommt und dafür die Verweisung auf § 3 tritt. Dies erscheint erforderlich, weil sich die Fürsorge für die zweckmäßige Aufteilung und für die Erschließung von Baugelände, die nach Ziffer 2 des Artikel 1 den schon bisher bei der Festsetzung der Fluchtlinien wahrzunehmenden Rücksichten neu hinzugefügt werden soll, nicht ohne weiteres als Aufgabe der Polizei kennzeichnet. Auch wird dadurch er⸗ kennbar gemacht, daß die im § 3 bezeichneten Rücksichten nur im Rahmen des Fluchtliniengesetzes wahrgenommen werden sollen und keine allgemeine Erweiterung der polizeilichen Befugnisse darstellen, die Polizei also z. B. nicht außerhalb des Fluchtlinienverfahrens die Anlage von Schmuckplätzen erzwingen kann. 8

II. Die Vorschrift im Abs. 4 des § 1 des Baufluchtengesetzes, wonach aus besonderen Gründen eine von der Straßenfluchtlinie ver⸗ schiedene, jedoch in der Regel höchstens drei Meter von dieser zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden kann, hat sich nicht als zweckmäßig erwiesen. In der Mehrzahl der Fälle sind in den Ge⸗ meinden bereits breitere, mindestens drei Meter hinter die Bau⸗ fluchtlinie zurücktretende Vorgärten festgesetzt worden. Durch die vor⸗ gesehene Aenderung des Abs. 4 des 1 des Gesetzes soll dem in dieser Beziehung hervorgetretenen Bedürfnisse Rechnung getragen

werden.

Der Entwurf, der für ein umfassendes Vorgehen im Verwaltungs⸗

kleinen Wohnungen herzustellen. In Frage kommen in dieser Be⸗ üen in erster Linie Maßnahmen zur Bekämpfung der ungesunden

wege auf den verschiedenen in Frage kommenden Gebieten die aus⸗ 1

messung der Höhe der Entschädigung bestimmte, im Streitverfahren

Abs. 7 des Zuständigkeitsgesetzes geregelt. Ortsstraße, so soll die Ortspolizei nicht ohne Zustimmung der Chaussee⸗

eingreifen darf.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

III. Die Bildung hoher Monopolpreise für den städtis uund Boden wird heute in manchen Gemeinden vdanch 1gehe Grund nicht in allen Fällen Straßen für den Anbau in ausreichendem Maße fertiggestellt werden; damit wird zugleich die Herstellung einer ge⸗ nügenden Zahl neuer Wohnungen verhindert. Allerdings ist mit der

Fertigstellung der Straßen noch keine Gewähr dafür gegeben, daß in

allen Fällen auch neues baureifes Gelände dem Markte zugeführt

und die Bebauung selbst alsbald vorgenommen wird. Namentlich gilt dies dann, wenn sich das angrenzende Baugelände in Händen von

Bodenspekulanten befindet, die es im Interesse der Preissteigerung

künstlich von der Bebauung zurückhalten. Wenn auch in solchen

Fällen von einem Vorgehen in der angegebenen Richtung kein wesent⸗

licher Erfolg zu erwarten und Abbilfe in erster Linie auf dem Gebiete

der kommunalen Besteuerung des Grundbesitzes anzustreben sein wird so sind doch anderseits in den Gemeinden vielfach auch Grundstücks⸗ besitzer in größerer Zahl vorhanden, die mit dem Anbau vorgehen würden, wenn ihnen dazu ohne übermäßige Opfer die Möglichkeit ge⸗ währt würde. In dieser Beziehung kommt aber in Betracht, daß nach den Beobachtungen in verschiedenen Bezirken die Grundstücks⸗ besitzer durch ihren Einfluß in manchen Gemeindevertretungen mit Erfolg die Ausdehnung der Bebauung hintanzuhalten oder zu vereiteln gewußt haben. Daneben fällt vornehmlich ins Gewicht, daß das durch § 12 des Baufluchtengesetzes den Gemeinden eingeräumte ortsstatutarische Anbauverbot für folche Straßen oder Straßenteile, welche noch nicht gemäß den bau⸗ polizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt sind, mehrfach dazu benutzt worden ist, um zu Gunsten der Gemeinden von den Anbauenden größere Leistungen zu erreichen, als diesen nach § 15 des Gesetzes beim Anbau an 8 ferticgeselten 8”“ böliegen würden. Die Gemeinden n auch absichtlich Straßen in halbfertigem Zust sich ee zu ertzalten 1““ Bisher waren die Polizeibehörden in dem größten Teile

Staatsgebiets befugt, einen Ausbau der Profertiebte⸗ Ezeile Verkehrsrücksichten zu fordern. Aus den dargelegten Erwägungen er⸗ scheint es geboten, die Polizeibehörden weiter auch und zwar für den ganzen Umfang des Staatsgebiets zu ermächtigen, die Fertigstellung von Straßen oder Straßenteilen, für die Fluchtlinien festgesetzt sind auch für den Anbau zu fordern, sofern die von ihnen nach Artikel 1 Ziffer 2 des Entwurfs künftig gleichfalls wahrzunehmende Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis die Fertigstellung geboten erscheinen läßt. Um dabei die erforderliche Rücksichtnahme auf die besonderen Ver⸗ hältnisse der einzelnen Gemeinden, insbesondere auch auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, sicherzustellen, sieht der Entwurf vor, daß die Orts⸗ polizeibehörde die Anordnung zur Fertigstellung einer Straße nur mit Zustimmung derjenigen Behörde erlassen darf, welche die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinde führt. Schon hiernach darf angenommen werden, daß sich die Anordnung nur auf solche Straßen erstrecken wird, welche zum Anbau zweifellos erforderlich, dafür vorzugsweise geeignet sind und die dazu auch tatsächlich voraussichtlich in absehbarer Zeit Verwendung finden werden, sodaß eine länger dauernde Ver⸗ zinsung des zum Straßenbau aufgewendeten Kapitals für die Gemeinden infolge der Maßregel im allgemeinen ausgeschlossen erscheint. Zur größeren Sicherstellung der Gemeinden gegen ungerecht⸗ fertigte Anforderungen der Ortspolizeibehörde sieht der Entwurf jedoch weiter noch vor, daß gegen die Anordnung der Ortspolizeibehörde die Rechtsmittel des § 56 des Zuständigkeitsgesetzes stattfinden sollen wodurch eine Prüfung der Anordnung seitens der Verwaltungsgerichte nicht nur hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit, sondern auch hin⸗ sichtlich ihrer Angemessenheit und Zoweckmäßigkeit eröffnet wird (Entsch. des Oberverwaltungsgerichts Bd. 19 S. 227). Auch soll mit Rücksicht auf die Fälle, in welchen die Wege⸗ und Wohnungs⸗ polizei etwa verschiedenen Behörden zustehen, durch die Vorschrift über die Rechtsmittel zugleich zum Ausdrucke gebracht werden, daß für Anordnungen, die den Ausbau der Straßen zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses fordern, immer diejenige Polizeibehörde zuständig ist, 18 1“ verwalten hat.

Hervorgehoben mag noch werden, daß die vorgeschlagene Be⸗ stimmung nicht die bisherigen Befugnisse der Polizei ge. Diese bleibt also befugt, die Anlegung von Straßen und die Um⸗ wandelung von Privatstraßen in öffentliche aus Verkehrsrücksichten und zwar auch ohne vorangegangene Festsetzung von Fluchtlinien an⸗

Berlin, Sonnabend, den 6. August

für Westpreußen und die Netzedistrikte vom 4. Mai 1796). Denn die Pflichten der Anlieger bei dem Ausbau neuer Straßen sollen nicht „das im § 15 des Gesetzes vorgeschriebene Maß hinaus vermehrt

n.

Unberührt bleiben nach Abs. 5 die Vorschriften im § 18 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial⸗ und Kreis⸗ verbände, vom 8. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 497), da hinsichtlich der dort erwähnten Straßen die Uebernahme der Unterhaltung durch die Stadtgemeinden und die Entschädigung der Gemeinden besonders geregelt und ein Bedürfnis zur Abänderung dieser Regelung nicht ge⸗

Weg unterhaltungspflichtig sind (val. z. B. § 5 des Wegereglements

1904.

die Festlegung des Gebäudes für den im Entwurf bezeichneten Zweck nicht für unbeschränkte Zeit, sondern nur für einen gewissen, nicht zu lang bemessenen Zeitraum verlangt werden dürfen. Dem⸗ gemäß sieht Ziffer 5 unter b vor, daß für den Fall einer Aenderung in den für die Gewährung der Vergünstigung maßgebenden Voraus⸗ setzungen die Heranziehung zu dem vollen Beitragssatze nicht mehr zu⸗ lässig sein soll, wenn ein Wohngebäude zwanzig Jahre hindurch den einschlägigen Bestimmungen genügt hat. Gehen insbesondere Wohn⸗ häuser der unter a 1 der Ziffer 5 bezeichneten gemeinnützigen Bau⸗ vereine und Baugenossenschaften später in den Besitz von Arbeitern oder diesen wirtschaftlich gleichzustellenden Personen über, so wird sofern sie im übrigen den Anforderungen unter a 2 der Ziffer 5 ge⸗

geben ist.

Unterhaltung der Bürgersteige nicht eingegriffen werden. Gemeinde hier nicht freiwillig bei

Anlieger zu halten.

ein Mittel gegeben ist, auf eine Ermäßigung der

Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis hinzugefügt ist,

mehrte Herstellung

Bei dem in

die in Frage kommende Gemeinde ein begründeter Anlaß zur Ein⸗ führung der Begünstigung, die mindestens für den vierten Teil der Straßenkostenbeiträge Platz greifen soll, nicht vorliegt. diese Weise in Verbindung mit den sonst geeigneten Maßnahmen Vorsorge getroffen wird, daß namentlich in den Fällen, in welchen Gemeinden einander nahe benachbart sind, jede Gemeinde zu ihrem Teil auch die Lasten für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse übernimmt, so werden sich am leichtesten die Schwierigkeiten über⸗ winden lassen, die heute einem auf Abhilfe gerichteten Vorgehen häufig daraus erwachsen, daß eine einzelne Gemeinde die Fürsorge für eine vermehrte Herstellung guter Kleinwohnungen ablehnt und dadurch auch auf die Nachbargemeinden, die den Zuzug der ärmeren Bevölkerung aus jener befürchten, lähmend einwirkt. Anderseits wird von der Einführung der Begünstigung in solchen Gemeinden, wo eine aus⸗ reichende Herstellung gesunder kleiner Wohnungen nicht anderweit dauernd sichergestellt erscheint, ausnahmsweise dann abgesehben werden können, wenn diese Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft nicht preußischer Gemeinden liegen und aus diesen wegen der ungünstigen Wohnungsverhältnisse fortgesetzt ein erheblicher Zuzug der dort tags⸗ über beschäftigten mindergelohnten Bevölkerung stattfindet. In diesen Fällen versagt auch der durch § 53 des Kommunalabgabengesetzes den Wohnsitzgemeinden gegenüber den Betriebsgemeinden gewährte Schutz. Ebenso wird, wie durch die Worte „in der Regel“ 1 zum Ausdruck gebracht wird, die Einführung der Begünstigung auch in anderen besonders gearteten Fällen, so namentlich dann nachgelassen werden können, wenn die Finanzlage der Gemeinde eine weitere Be⸗ lastung untunlich erscheinen läßt und die Gemeinde in anderer Weise

zuordnen, soweit sie dazu schon jetzt berechtigt war (vgl. Friedrichs, Kommentar zum Gesetze vom 2. Juli 1875 IV. Aufl. S. 28). Für die Provinzen Hannover, Schleswig⸗Holstein und Teile der Provinz Hessen⸗Nassau ist die Befugnis der Polizei, die Anlegung neuer Wege anzuordnen, abweichend von den übrigen Provinzen geregelt (vgl. § 11 des Hannoverschen Gesetzes vom 28. Juli 1851 über Gemeindewege und Landstraßen [Hannov. Gesetz⸗Samml. Abtlg. I S. 141]; Artikel I Ziffer4 des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover, vom 24. Mai 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 82]; §§ 58, 60, 63 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungs⸗ gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 237]; vgl. auch Entsch. des Oberverwaltungsgerichts Bd. 34 S. 277, Bd. 22 S. 229 sowie Entscheidung vom 3. Februar 1898 IV. 1935). Für diese Gebiete bewendet es neben der Vorschrift in Ziffer 4 des Artikels 1 des Entwurfs gleichfalls bei den bisherigen Bestimmungen. Wiederholt sind bei Umwandelung öffentlicher Kommunikations⸗ wege in Ortsstraßen langwierige Streitigkeiten über die Pflicht zum Ausbau entstanden, wenn zur Unterhaltung des Weges ein anderer als die Gemeinde verpflichtet war. In solchen Fällen haben sich die Gemeinden vielfach geweigert, den Ausbau zu übernehmen, indem sie darauf verwiesen, daß der anderweitig Verpflichtete insbesondere der Eisenbahnunternehmer, der den Weg nach landespolizeilicher An⸗ ordnung zu unterhalten hatte, infolge seiner Verpflichtung auch allen Anforderungen des gesteigerten Verkehrs zu genügen habe. Es erscheint zweckmäßig, diese den öffentlichen Interessen nachteiligen Streitigkeiten für die hier in Frage kommenden Fälle, in welchen die Fertigstellung der Straße aus Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis gefordert wird, dadurch abzuschneiden, daß ausdrücklich die Pflicht der Gemeinden zur Fertigstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen aus⸗ esprochen wird, daß aber anderseits die bisher für den Weg Unter⸗ altungspflichtigen der Gemeinde eine entsprechende Entschädigung für die Befreiung von der Unterhaltungspflicht gewähren. Dies ist im Abs. 3 des § 14a bestimmt. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, die in Zahlung eines Kapitals oder einer Rente er⸗ folgen kann, wird zweckmäßig den Verwaltungsgerichten übertragen, da es sich um erhebliche Vermögensrechte handelt und für die Be⸗

leicht festzustellende Grundlagen Höhe der bisherigen Unterhaltungs⸗ kosten, voraussichtliche Vermehrung dieser Kosten gegeben sind. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist nach Analogie des § 56

andelt es sich um die Umwandelung einer Chaussee in eine baupolizeibehörde vorgehen, da sie in deren Zuständigkeitskreis nicht

Ausgeschlossen ist nach Abs. 3 letzter Satz die Entschädigungspflicht für die Fälle, in welchen nach dem Wegerechte die Unlieger ür den

nach Möglichkeit auf die Beseitigun b ene hnungs⸗ nüstsnecbiewiekt f seitigung der vorhandenen Wohnungs „Die Vergünstigung soll jedem zuteil werden, der Wohngebäude Frichtet, die üte egenn Sen. 56. sind, minderbemittelten 9 gesunde und zweckmäßig eingerichtete ohnungen zu ge⸗ währen. Mit Rücksicht hierauf, bagbeasdicht d9o gegen, ge, an die sie geknüpft ist, stellt sie sich als eine sachlich gerechtfertigte Begünstigung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse zu fördernden Zweckes dar, wie sich ähnliche Begünstigungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auch sonst mehrfach finden. Auf die von Arbeit⸗ gebern für ihre Arbeiter errichteten Wohnhäuser soll grundsätzlich sofern der Bezirksausschuß nicht Ausnahmen genehmigt, die Ver⸗ günstigung gleichfalls Anwendung finden, wenn die Häuser den zu stellenden Bedingungen genügen. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß in den hier in Frage kommenden Fällen, wenn auch die Herstellung der Häuser zum Teil im Interesse des Arbeitgebers liegt, doch die von ihm aufgewendeten Leistungen zumeist erheblich über den ihm aus der besseren Unterbringung der Arbeiter

öö Nutzen hinausgehen. elchen Anforderungen im einzelnen die Häuser, für welche die

Vergünstigung Plaß greifen soll, entsprechen müssen, soll durch das e

Ortsstatut näher festgesetzt werden. In Frage kommen namentli

Vorschriften über Zimmerzahl, Zubehör Abgeschlossenheit 8. einzelnen Wohnungen, über die Höchstzahl der in einem Hause zu⸗ gelassenen Wohnungen, die Höhe der Häuser und den Teilsatz, zu dem sie für andere Zwecke verwandt werden dürfen. Eine Vorschrift, daß die Wohnungen zu billigen Preisen gewährt werden sollen, ist in den Entwurf nicht ee hessen Abgesehen davon, daß eine solche gesetz⸗ liche Bestimmung sehr eingehende und in ihrer Durchführung, nament⸗ lich mit Rücksicht auf den wechselnden Hypothekenzinsfuß und etwaige Mietsausfälle, nur schwer zu überwachende Bestimmungen des Orts⸗

Wenn auf

1

statuts erforderlich machen würde, könnte sie auch leicht dazu führen,

den mit der Gewährung der Vergünstigung verfolgten Zweck zu ver⸗ Bauordnung

vorschriften er Straßen und Plätzen. Auch in dieser Beziehung soll der Entwurf eine einwandsfreie Rechtsgrundlage schaffen. Zugleich bietet die Ziffer 1 die rechtlich zweifelsfreie Handhabe zum Erlasse von Vorschriften über die Einhaltung seitlicher Mindestabstände bei den Gebäuden (Bauwich). Die Abstufung der Bauvorschriften nach Gebäudegattungen ist schon nach dem bestehenden Rechte zulässig.

eiteln und für das anlagesuchende Kapital den Anreiz zu nehmen, si auf diesem Gebiet zu betätigen. Anderseits besteht ein rans sich nach einer solchen Vorschrift um deswillen nicht, weil die Steigerung des Angebots an kleinen Wohnungen, zumal wenn zugleich durch ge⸗ eignete Maßnahmen auf eine Einschränkung der ungesunden Boden⸗ spekulation hingewirkt wird, von selbst regulierend auf den Preis der Wohnungen einwirkt. Aus welchen Gründen es gerechtfertigt erscheint und sich empfiehlt, den unter a der Ziffer 5 zu 1 und 2 aufgeführten Wohngebäuden allgemein und ach von einer besonderen Fest⸗ stellung, ob den durch das Ortsstatut näher festzusetzenden Bedingungen genügt ist, die Vergünstigung einzuräumen, ist bereits im allgemeinen Teil der Begründung näher dargelegt.

Soll das mit der Gewährung der Vergünstigung erstrebte Ziel in dem wünschenswerten Maße erreicht werden, so wird

Ebenso soll in die vielfach nach besonderem Ortsrechte be⸗ stehende polizeiliche Verpflichtung der Anlieger zur Herstellung und bn die nicht freiwillig Anlegung der Straßen die Her⸗ stellung der Bürgersteige übernimmt, hat die Wegevpolizei sich 8 Herstellung und Unterhaltung nach Maßgabe des Ortsrechts an die

IvV. Das von den Gemeinden früher vielfach beobachtete Ver⸗ fahren, nur breite und möglichst vollkommen befestigte Straßen zu bauen, die wegen der höheren Straßenkosten das Wohnen unnötig verteuerten, hat neuerdings in erfreulichem Maße der Unterscheiduug zwischen Hauptverkehrs⸗, Nebenverkehrs⸗ und Wohnstraßen Platz ge⸗ macht, womit zugleich im Wege der Entwickelung der Wohnstraßen n Mittel ge Straßenkosten⸗ beiträge für die Wohnungen der Minderbemittelten bc dieser Beziehung ist durch Artikel 1 Ziffer 1a, 2, 3 des Entwurfs eine Gewähr für ein zweckmäßiges Vorgehen der Gemeindeverwaltungen vorgesehen, indem zu den von der Ortspolizeibehörde bei Festsetzung der Fluchtlinien wahrzunehmenden Rücksichten ausdrücklich auch die oda Ü Wohnzwecke auch Straßen von geringerer Breite 1 1 Darüber hinaus haben Fen n. um auf eine ver⸗ 1b gesunder und zweckmäßig eingerichteter Klein⸗ wohnungen hinzuwirken, ohne Rücksicht auf 1. Ermmenich der Ses⸗ und auf die Person des Erbauers oder Besitzers des Hauses Er⸗

mäßigungen der Straßenkostenbeiträge für Häufer mit Wohnungen

der bezeichneten Art eintreten lassen, die einen Nachlaß bis zum halben

Betrag und die Nachzahlung dieser Summe für den Fall vorsehen,

daß acträglich die ,,J.ler de Srenaßlgung fortfallen. zahlreichen Gemeinden dauernd beobachteten Man für bess 1 Loh

guten kleinen Wohnungen will der Entwurf in gbach 5 8 enenan EEEE1“ V die Gemeinden allgemein auf ein Vorgehen nach dieser Richtung hin⸗

weisen und, wie das instruktionelle „soll“ in dem Wortlaute der Vor⸗ schrift unter a weiter zum Ausdruck bringen will, die Genehmigungs⸗ behörden verpflichten, dem die Begünstigung nicht enthaltenden Orts⸗ statut die Genehmigung in der Regel nur dann zu erteilen, wenn und soweit nach vorausgegangener Prüfung der Wohnungsverhältnisse für

gleichfalls

nügen, dem neuen Erwerber auch diejenige Zeit anzurechnen sein während welcher sie im Eigentume der Bauvereine oder Baugenossen⸗ schaften gestanden haben. Bei dem im Artikel 1 Ziffer 5 vorgesehenen Vorgehen werden die Gemeinden nicht in allen Fällen den vollen Ersatz der auf gewandten Straßenherstellungskosten erlangen. Allein abgesehen da⸗ von, daß dies auch heute schon nicht immer der Fall ist, erscheint der Einnahmeausfall um deswillen nicht von erheblicherer Bedeutung weil die Begünstigung nur für die von der Gemeinde fertiggestellten, dem § 15 des Baufluchtengesetzes unterliegenden Straßen und, ab⸗ gesehen von den unter a 1, 2 der Ziffer 5 aufgeführten Fällen nur für die den besonderen Bedingungen genügenden Häuser Platz greift auch vor Einführung der Begünstigung auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde die erforderliche Rücksicht genommen werden darf. In Be⸗ tracht kommt ferner, daß durch gute Wohnungsverhältnisse die Ge⸗ meindeausgaben auf anderen Gebieten, insbesondere die Unterhaltungs⸗ kosten der öffentlichen Krankenhäuser und die Armenlasten, nicht un⸗ wesentlich vermindert werden. Die Gemeinden werden den Einnahme⸗ ausfall in derselben Weise aufzubringen haben, wie die Mittel zur Deckung der sonstigen Gemeindeausgaben beschafft werden. 8 Im einzelnen ist noch zu bemerken, daß in Ziffer 5 a 1 in Ab⸗ weichung von der Fassung des § 5 Abs. 1 g des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Gesetz⸗Samml. S. 413) und des § 8 Abj. 1 Ziffer 6 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 6. Oktober 1899 (Gesetz⸗Samml. S. 325) die Bezeichnung „minderbemittelten“ Familien statt „unbemittelten“ Familien gewählt ist, um einer zu engen Aus⸗ legung des Kreises der mit der Fürsorge bedachten Personen vor⸗ zubeugen und außer Zweifel zu stellen, daß auch solche Wohngebäude welche vorwiegend gesunde und eingerichtete Wohnungen estell Werkmeister, geringer bezahlte Be⸗ und dergleichen der Vergünstigung teilhaftig werden

Zu Artikel 2.

„Die durch Artikel 2 der Regelung durch die Bauordnung über⸗ wiesenen Materien sind schon bisher vielfach zum Benen fantarboaies⸗ licher Vorschriften gemacht worden. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle besteht auch kein Zweifel darüber, daß die betreffenden Polizeiverordnungen in den gesetzlichen Bestimmungen über die Auf⸗ gaben der Polizei (vergl. § 10 A. L.⸗R. 11 17) ihre ausreichende Rechtsgrundlage finden. Allein in manchen Punkten und in manchen Anwendungsfällen haben sich doch Zweifel ergeben, ob die getroffenen Anordnungen nicht die Zuständigkeit der Polizeibehörden überschreiten. Um diese Zweifel zu beseitigen, erscheint es notwendig, eine allgemeine Vorschrift zu treffen, wie sie Artikel 2 enthält. Eine erschöpfende Auf⸗ zählung aller derjenigen Rücksichten, deren Wahrung die Polizeibehörde bei der Regelung der aufgeführten Gegenstände im Auge zu behalten hat war bei der Mannigfaltigkeit und Veränderlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse und der fortschreitenden Kenntnis ihrer Bedeutung für die Fragen des Wohnens des Einzelnen und des Zusammenwohnens größerer Menschenmengen nicht möglich. Daß die Regelung durch Bauordnung überall bedingt ist durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzesterte weil abgesehen von Sondervorschriften, welche die Polizeibehörden zur Wahrung privater Interessen berufen, jedes Einschreiten der Polizeibehörden wie der Verwaltungsbehörden im allgemeinen ein öffentliches Interesse voraussetzt. Sollte in Verkennung dieses Grund⸗ satzes eine Polizeibehörde lediglich zur Wahrung von Privatinteressen auf diesem Gebiete Polizeiverordnungen erlassen, so bieten die gesetz⸗ lichen Vorschriften den vorgesetzten Behörden die Mböglichkeit, eine Aenderung oder Aufhebung der betreffenden Gebote oder Verbote

aller Art nicht zugelassen ist, die beim Betrieb übeler Dünste, durch starken m Betriebe

durch den Erlaß anderslautender Polizeiverordnungen oder durch An⸗ weisung an die Polizeibehörde, welche die zu Bedenken Anlaß gebenden Vorschriften erlassen hat, oder endlich auf dem durch § 14 des Gesetzes über die allg meine Landesverwaltung vom 30. Juli 188. (Gesetz⸗Samml. S. 195) bezeichneten Wege herbeizuführen.

Der Ausdruck „Bauordnungen“ entspricht der im Artikel 4 ge brauchten abgekürzten Bezeichnung „Wohnungsordnungen“. Sowoh die Bauordnungen wie die Wohnungsordnungen sind als Polizei verordnungen unter den für diese gegebenen Vorschriften zu erlassen 11“ ist zu Ziffer 1 bis 4 des Artikel 2 folgendes zu

1) Als ein besonders wirksames Mittel, um die Bodenpreise dauernd in angemessenen Grenzen zu halten, haben sich baupolizeiliche Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Grund und Bodens hinsichtlich der bebaubaren Fläche und der Stockwerkzahl erwiesen. Bei ent⸗ wickelter Boden⸗ und Bauspekulation werden die Bodenpreise, ab⸗ gesehen von dem Einflusse der Lage und der besonderen Verwendbarkeit

des Grundstücks für bestimmte Zwecke, in erster Linie durch die nach

den bestehenden Baunormen zugelassene Ausnutzbarkeit bestimmt. Beschränkungen der gedachten Art fördern zugleich die weiträumige flache Bauweise, die im gesundheitlichen Interesse besonders wünschens⸗ wert erscheint., Gegenwärtig lassen zahlreiche Bauordnungen noch eine durch die örtlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigte Höhe der Gebäude und eine weitgehende Bebaubarkeit der Grundstuücke hinsichtlich der Fläche auch in dem Stadterweiterungsgebiete zu, wo die Höhe der Bodenpreise noch nicht zu einer stärkeren Ausnutzung des Grund und Bodens nötigt. Demgegenüber wird mehr als bisher durch Ab⸗ tufung der Bauvorschriften für das Stadtinnere, die Außenbezirke und die Umgebung der schnell wachsenden Gemeinden Vorsorge dafür zu treffen sein, daß nicht die hohen Bodenpreise aus dem Stadtinnern auf die neuen Stadtteile übertragen werden. Auf diese Weise wird das erforderliche Korrelat zu den Verkehrserleichterungen nach den Außenbezirken geschaffken und die Möglichkeit gewährt, mit der

Herstellung billiger Kleinwohnungen auch das in gesundheitlicher wie

sozialer Hinsicht zu fördernde kleine Wohnhaus und Einzelhaus in der 8 berücksichtigen. Die örtliche Abstufung der Bau⸗ olgt in manchen Fällen zweckmäßig auch nach einzelnen

r.2) Die Ausscheidung besonderer Wohnviertel, ⸗Straßen und Plätze und die Anordnung, daß für diese die Errichtung von Fulmden durch Verbreitung Rauch oder ungewöhnliches Geräusch

Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaf das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind, 8 schast eder als wünschenswert im Interesse eines den Anforderungen der öffent⸗

E1“