weniger am Erwerbsleben beieittigen als kränkliche Männer, da im allgemeinen von den Frauen relativ noch mehr der Tuberkulose zum Opfer fallen als von den Männern.
Ganz besonderes Interesse bietet die Unterscheidung der Ansprecher um Invalidenrente (im Jahre 1900) nach Erwerbsklass en und nach den Haupt⸗ ursachen der Invaliditäͤt, weil sie den Einfluß des Berufs oder Erwerbs auf die Invalidität deutlich erkennen läßt. Was zunächst die männlichen Invaliden anlangt, so zeigen sich in bezug auf die Hauptursachen der Invalidität schon recht merkliche Verschiedenheiten zwischen solchen Nerscen. die vorwiegend im Freien Feschäftigt waren, und olchen, die shre Berufstätigkeit mehr in geschlossenen Räumen auszuüben hatten; bei ersteren waren Altersschwäche verhältnismäßig S die Ursache der Invalidität, bei letzteren Tuberkulose, bösartige Neubildungen (wie Krebs) und Herzkrankheiten. Auch sogenannte Berufskrankheiten treten scharf hervor. Als solche ist bei Leuten, die viel im Freien beschäftigt sind “ Straßenarbeitern und Steinschlägern), beispielsweise
heumatismus zu bezeichnen, bei Steinmetzen, Spitzmaurern, Maurern, Dachdeckern, Zimmerleuten, Steinbrechern, Bauhandlangern, bei Arbeitern in der Metall⸗ und Maschinenindustrie, in der Holzwaren⸗ industrie, in der Bekleidungsindustrie und noch in verschiedenen anderen industriellen Betrieben Tuberkulose, bei Kalkwerksarbeitern, Berg⸗ und Hüttenleuten Lungenerweiterung, bei Arbeitern im Nahrungsmittel⸗
ewerbe Herzkrankheiten. Von weiblichen Invaliden, die vorwiegend in Land⸗ und mehr als der vierte Teil
uswirtschaft beschäftigt waren, mußten . 8 d dem Berufsarbeit wegen Altersschwäche einstellen, ein Beweis, daß landwirtschaftliche Arbeiterinnen, Haushälterinnen, Wirt⸗ schafterinnen, Kinderfrauen usw. Obliegenheiten zu erfüllen haben, die der Gesundheit verhältnismäßig recht zuträglich sind. Dagegen erliegen relativ viele hauswirtschaftliche Dienstboten weib⸗ lichen Geschlechts der Tuberkulose, deren Berufstätigkeit im Gegensatz zu derjenigen vieler Fabrikarbeiterinnen als die Gesundheit
nd gepriesen wird. Oft mögen wohl Dienstmädchen den Schwind⸗
im bereits in sich tragen, wenn sie nach dem Abgange aus der
ule ihre erste Stellung antreten, weil ihnen im Elternhause nur Nahrung und Wohnung geboten werden konnte; gewiß
die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, daß die
und luftlosen Schlafräume für Dienstmädchen in groß⸗
deren früher ziemlich große Zahl sich erst nach
Einführung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs allmählich etwas ver⸗ ringert hat, zur Ausbreitung der Tuberkulose unter den Dienstboten mit beigetragen haben. Auch bei weiblichen Dienstboten, die vor⸗ wiegend in der Fabrikindustrie beschäftigt sind, ist die Tuberkulose die häufigste Ursache vorzeitiger Invalidität. In einzelnen Industrie⸗ zweigen mußten seither mehr als der vierte Teil aller Invaliden ihre Berufsarbeit wegen Tuberkulose der Lungen oder anderer Organe vor dem Eintritt der Altersinvalidität einstelen.
Zur Arbeiterbewegung.
Vor dem Eini ungsamt des Gewerbegerichts erschienen gestern, wie die „Deutsche Warte“ mitteilt, die Vertreter der Arbeitnehmer⸗ und Arbtitgeberorganisationen der Berliner Badeanstalten und zweier großen Gesellschaften und vereinbarten unter Vorbehalt einiger redaktionellen Aenderungen einen festen Tarifvertrag, der bis 1905
und, wenn er nicht †¼ Jahr vor Ablauf gekündigt wird, je ein Jahr weiter gelten soll. Danach soll den Bademeistern bei fest⸗ gelegter Arbeitszeit ein festes Einkommen garantiert und für die einzelnen Bäderarten ein bestimmter Lohnsatz an dieselben gezahlt werden. Eine paritätische Schlichtungskommi sion unter Vorsitz eines Unparteiischen entscheidet über Streitigkeiten. Das Einigungsamt ent⸗ scheidet endgültig. .
Die Mitglieder der Feuerwehr von Hennebont (Frank⸗ reich) befinden sich nach demselben Blatte im Ausstande. Sie ver⸗ langen höhere Bezahlung bei Feuerlöscharbeiten. Am Donnerstag verweigerten sie bei einem großen Brande ihre Dienste.
In Marseille haben, wie ebenfalls die „Deutsche Warte“ meldet, die Schiffsheizer die Arbeit eingestellt, weil die Koblen⸗ arbeiter sich weigern, Kohlen in die Schiffe zu bringen. Die Reeder treffen bereits Gegenvorkehrungen 1 8
Schulwesen.
8 Zur Fortbildungsschulpflicht in Preußen. Das Kammergericht hat entschieden, daß ein Ortsstatut, das alle i Stadtbezirk in Stellung befindlichen jungen Leute zum Besuch der in der Stadt errichteten Fortbildungsschule ver⸗ pflichtet, auch solchen Lehrlingen gegenüber gilt, die außer⸗ halb des Stadtbezirks wohnen, in demselben aber beschäftigt sind. Durch die entgegengesetzte Auslegung würde die Wirkung des § 120 der Gewerbeordnung in einer vom Gesetzgeber nicht beab⸗ ssicchtigten Weise eingeschränkt, und es würden Personen ausgeschlossen werden, die der Wohltat des Gesebes besonders bedürftig erscheinen. Ein zwingender Grund für die eins
ränkende Auslegung ist aus dem Wortlaute des Gesetzes nicht zu entnehmen. Im Gegenteil deutet die auch den Kommunalverbänden in Absatz 3 des § 120 beigelegte Be⸗ rechtigung zur Einführung der Fortbildungsschulpflicht auf die gesetzliche Mböglichkeit, jugendliche Arbeiter und Lehrlinge zum Besuche einer Schule zu zwingen, die nicht an ihrem ständigen Aufenthaltsorte ge⸗ legen ist. Den Beteiligten steht es frei, den eschäftigungsort des in die Lebre zu Gebenden zu wählen. Ist diese Wahl getroffen, so muß angenommen werden, daß die Beteiligten auch als Folgen einer solchen Wahl alle mit ihr verbundenen Berpflichtungen übernommen haben. — In Konsequenz dieses Urteils hat das Kammergericht in einem anderen Falle entschieden, daß für die Verpflichtung zum Besuche einer Fort⸗ bildungsschule nicht der Wohnort, sondern der ständige Arbeitsort entscheidend ist. Der betreffende Strafsenat hat aus dem anfangs er⸗ wähnten Grundsatze gefolgert, daß Lehrlinge usw., die am Orte einer Herceaa gehe wohnen, aber an einem anderen Orte in Lehre jehen, zum Besuche der Fortbildungsschule ihres Wohnorts nicht ge⸗ zwungen werden können.
Theater und Musik.
Das Königliche Opernhaus beginnt morgen, Sonntag, seine Vorstellungen mit einer Aufführung von W. A. Mozarts „Don Juan“, in den Hauptrollen mit den Damen Dietrich, Reinl, Rothauser und den Herren Berger, Jörn, Krasa, Nebe und Wittekopf besetzt. — Am Montag wird „Siegfried von Richard Wagner gegeben. Herr Kraus singt den Siegfried, Frau Plaichinger die Brünnhilde, Herr Lieban den Mime, — Hn Bachmann den Wanderer, Herr Krasa den Alberich, Herr
Mödlinger den Fafner, die Stimme des Waldvogels räulein Dietrich. Die Rolle der Erda singt Frau Rosa Sachse⸗Friedel als Gast. (Anfang 7 Uhr.) Die must alische Leitung beider Vorstellungen führt der Kapellmeister von Strauß.
Mannigfaltiges.
Berlin, den 20. August 1904.
Das Rettungswesen an der Küste und in See wird bei einem heute abend in Schloß Weißensee vom Deutschen Flotten⸗ verein veranstalteten Flottenfest 1 den vielen Darbietungen seien besonders erwähnt die Cordessche Wurfkanone und das Wurfgewehr, die dazu dienen, zwischen Land und Retrungsboot und dem sinkenden Schiff eine Verbindung herzustellen, um mittels Rettungshose und Rettungstaus die Mannschaft zu bergen. Die neuesten Erfindungen auf dem Gebiete des Rettungswesens kommen auf dem Wasser zur praktischen Vorführung, wie z. B. Rettungsringe, Schwimmwesten, Rettungsbojen, Rettungs⸗ kissen, Rettungsgürtel als Kopfpolster, Rettungsboot, Signale in Scenot usw ußerdem finden Militärkonzert und Sommernachtsball statt und werden „leben de Phorograpbhien, aus dem russisch⸗japanischen Seekrieg gezeigt. Der Ueberschuß der Veranstaltung wird zu wohl⸗ tätigen Zwecken verwandt. Der Eintritt kostet 0,50 ℳ
anschaulich vorgeführt. Unter
Cassel, 19. August. (W. T. B.) Wie die „Kasseler Allge⸗ meine Feitung⸗ meldet, hat Seine Majestät der Kaiser dem Oberpräsidium zur Uebermittelung an die durch den Brand in Herborn Geschädigten eine Spende von 600 ℳ überwiesen.
— —
Sonntag: Opernhaus. 133. Vor⸗ 2 Akten von Wolfgang Amadeus
ozart. Text von Lorenzo da Ponte. Nach dem Original der ersten Aufführung in Prag, übersetzt von Hermann Levi. Anfang 7 ½ Uhr. — Preise der Plätze: Fremdenloge 12 ℳ, Orchesterloge 10 ℳ, Erster Rang 8 ℳ, 6 8 ℳ, Zweiter Rang 6 ℳ, Dritter Rang 4 ℳ, Vierter Rang Sitzplatz 2,50 ℳ, Vierter Rang
Stehplatz 1,50 ℳ . Neues Operntheater. Unter Leitung des Direktors: Gastspiel des José Ferenczy⸗Ensembles. Nachmittags 3 Uhr: Bei halben Preisen: Die Geisha, oder: Eine japanische Teehausgeschichte. Operette in 3 Aufzügen von Owen Hall. Musik von Sidney Jones. Regie: Emil Albes. Dirigent: Kapellmeister Arthur Peisker. — Abends 7 ½ ÜUhr: 92. Vorstellung. Die schöne Helena. Operette in 3 Ab⸗ teilungen von Meilhac und Halevy. Deutsch von Zell und Hopp. Musik von J. Offenbach. In Szene gesetzt von J. Ferenczy. Dirigent: Kapellmeister Siegfried Moritz. Montag: Opernhaus. 134. Vorstellung. Siegfried. Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Anfang 7 Uhr. — Preise der Plätze: Fremdenloge 12 ℳ, Orchesterloge 10 ℳ, Erster Rang 8 ℳ, Parkett §8 ℳ, Zweiter Rang 6 ℳ, Dritter Rang 4 ℳ, Vierter Rang Sitz⸗ platz 2,50 ℳ, Vierter Rang Stehplatz 1,50 ℳ Neues Operntheater. 93. Vorstellung. Die Geisha, oder: Eine japanische Teehausgeschichte. Operette in 3 Aufzügen von Owen Hall. Musik von Sidney Jones. Regie: Emil Albes. Dirigent: Kapellmeister Arthur Peisker. Anfang 7 ⅞ Uhr. Opernhaus. Dienstag: Das Mädchen von Navarra. Cavalleria rusticana. Slavische Brautwerbung. Mitt⸗ woch: Der Freischütz. Donnerstag: Lohengrin. Anfang 7 Uhr. Freitag: Zar und Zimmermann. Sonnabend: Fidelio. Neues Operntheater. Dienstag: Der Bettelstudent. Mitt⸗ woch: Die Fledermaus. Donnerstag: Der Vogelhändler. Freitag: Die Geisha. Sonnabend: Die Fledermaus.
Berliner Theater. Sonntag, Abends 8 Uhr: streich. 8 8
Montag, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich. 8
Dienstag, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich.
Mittwoch, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich.
Schillertheater. 0. (Wallnertheater.) Morwitz⸗Oper. Sonntag, Abends 8 Uhr: Letzte Opernvorstellung im Schillertheater O. Oberon, König der Elfen. Große 1ö Oper in 4 Akten von Carl Maria von Weber.
N. (Friedrich Wilhelmstädtisches Theater.) Morwitz⸗ Oper. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bei halben Peüiser. Der Freischütz. Große romantische Oper in 4 Akten von Joh. Fr. Kind. Musik von Carl Maria von Weber. — Abends 8 Uhr: Gastspiel von Heinrich Bötel. Der Postillion von Longjumeau. Komische Oper in 3 Akten von Adolph Adam.
Montag, Abends 8 Uhr: Der polnische Jude.
Dienstag, Abends 8 Uhr: Gastspiel von Heinrich Bötel. Troubadour.
Im Garten: Täglich: Großes Militärkonzert.
Theater des Westens. Kantstraße 12. Bahnhof Zoologischer Garten. Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Zu volkstümlichen Preisen: Alt⸗Heidelberg. — Abends 8 Uhr: Liebeshandel. 1G —
Montag: Mamzelle Nitouche.
Dienstag: Liebeshandel.
Mittwoch: Liebeshandel.
Donnerstag: Mamzelle Nitouche.
reitag: Mamzelle Nitouche. onnabend: Liebeshandel.
E1“
Königliche Schauspiele. sh lung. Don Juan. Oper in
Zapfen⸗
Der
“ 8 Neues Theater. Sonntag: Salome. Vorher: Log Herzens. J“ Montag: Kabale und Liebe. Dienstag: Einen Jux will er sich machen. n Mittwoch: Salome. Vorher: Logik des Herzeus. Donnerstag: Kabale und Liebe. 8 Freitag: Einen Jux will er sich machen. 8 Sonnabend: Salome. Vorher: Logik des Herzens.
Residenztheater. Hauptrolle. 8
Bellealliancetheater. Sonntag, Abends 8 Uhr: Kam’rad Lehmann. Millitärposse mit Gesang und Tanz in 4 Akten.
Im Semme ede⸗ Anfang 4 ½ Uhr: Großes Konzert und große Spezialitätenvorstellung.
Sonntag und folgende Tage, Abends Mit Herrn Richard Alexander in der
Trianontheuter. (Georgenstraße, zwischen Friedrich⸗ und Universitätsstraße.) Sonntag: Die Norbrücke. Lustspiel in 3 Akten von Fn Gresac und Francis de Croisset. Anfang 8 Uhr.
ontag: Die Notbrücke. “ Dienstag bis Sonnabend: Die Notbrücke.
Familiennachrichten.
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Eugen von uttkamer (Stettin). — Eine Tochter: Hrn. Regierungsbaumeister Buch⸗ holz (Magdeburg).
Gestorben: Hr. Peter von Carnap (Elberfeld). — Fr. Landgerichts⸗ präsident Naumann (Bartenstein, 583 — Hr. Santtätsrat Dr. med. Alexander Auerbach (Charlottenburg). — Hr. Geheimer Kommerzienrat Philipp Schoeller (Düren). — Fr. Anna von Oertzen, geb. Gräfin Reichenbach (Weisstein). — Fr. Major Therese von Ebart, geb. von Weise (Naumburg a. S.).
——-—ÿÿÿů-—————
Mitteilungen des Aösronautischen Observatoriums des Königlichen Meteorologischen Instituts, veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau.
Drachenaufstieg vom 20. August 1904, 9 ½ bis 11 Uhr Vormittags:
Station Seehöhe 140 m 500 m] 1000 m 1500 m] 2000 m 2800 m Temperatur 09
16,1 108 6,8 3,5 0,2 — 52 Rel. Fchtgk. 0 % 77 77 93 100 100 100 Wind⸗Richtung. W [ W W W W W „ Geschw. mps 7 10 11 11 16 17
Cumuluswolken bei 1100 m Höhe. In der größten Höhe
Temperaturzunahme von — 5,2 bis — 4,1°.
g8 ³
Wetterbericht vom 20. August 190
8 Uhr Vormittags.
—
Wind⸗ richtung, Wind⸗ stärke
Name der Beobachtungs⸗ station
Barometerstand auf 0°Meeresniveau und Schwere in 450 Breite
8 in
—
Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden
elsius Niederschlag in 24 Stunden
900
Borkum 760,8 NW A bedeckt
1 Nachm.Niederschl.
13,9
Keitum 758,/4 WNW 6 bedeckt
13,8 Nachts Niederschl.
12,0
Hamburg — 760,1 WSW wolkig
3 Rexgenschauer
Swinemünde 758,9 WSW 3 halbbed.
Rügenwalder⸗ münde 758,2 SW 6 halbbed.
13,8 Nachm. Niederschl.
13,6 meist bewölkt
Neufahrwasser 758,6 SW 2 halb bed.
16,0 ziemlich heiter
Memel 777,4 SSW 5 bedeckt Aachen 763,7 SW Z wolkig
—
15,6 ziemlich heiter
meist bewölkt
12,1
Hannover. 761,9 W 2 balb bed. Berlin. 760,9 W 2 beiter
13,8 Regenschauer
ziemlich heiter
15,0
Chemnitz 1G 763,1 SW öbeiter Breslau 761,7 W 2 wolkig
—
13,9 ziemlich heiter
vorwiegend heiter
14 9
Bromberg 760,5 SW Z wolkig
147 meist bewölkt
Mez 7643 0 I wolkenl.
9,4 ziemlich heiter
Frankfurt, M. 763,3 SW wolkig
15,3 meist bewölkt
14,2 ziemlich heiter
3 Karlsruhe, B. 764,1 NW Iwolkenl. München — 765,0 SW 1 halb bed.
14,8 ziemlich heiter
Stornoway 763,4 NNW 2 bedeckt
r110,0
(Wilhelmshav.) Gewitter
Malin Head 764,5 NNW halb bed.
(Kiel)
11,7 Gewitter
Valentia. 766,1 NNO 1 wolkig
(Wustrow i. M.)
10,0 Regenschauer
Scillv. 764,3 N 2 halb bed.
(Königsbg., Pr.)
15,0 meist bewölkt
Aberdeen 762,5 NW Zbheiter
(Cassel) 10,0 —
Shields 762,7 WNW 2 balb bed.
(Magdeburg)
10,6 meist bewölkt
Holyhead. 764,9 N. 3 heiter
(GrünbergSchl.)
13,9 ziemlich heiter
Jsle dAix . 763,5 ONO J better
(Mülhaus., Els.)
14,5 ziemlich heiter
St. Mathien 764,8 NO — 2 halb bed.
(Friedrichshaf.)
13,2 vorwiegend heiter
762,5 N 2 heiter
(Bamberg)
14,8 meist bewölkt
Grisnez 764,5 Windst. wolkenl.
12,1
Paris 763,4 N 2 wolkig
14,7
Vlissingen Helder 762,6 NW A Regen 753,4 Windst. heiter
13,8
13,4
Bodoe . 754,6 Windst. bedeckt
11,0
Christiansund 754,3 NNW 6 Regen
11,5
Skudenes 7514 NW Z bedeckt
13,1
Skagen 754,1 W 6 Regen
12,6
Vestervig .. 755,6 WSWzswolkig
13,3
Kopenhagen 750,5 Windst. Regen
12,2
Karlstad Regen Stockholm 749,3 WSW2 Regen
12,0
Wisby 752,6 W 6 wolkig
13,8 (
Hernösand — 747.,9 Windst. bedeckt
12,2
Haparanda 750,1 ONO 2 wolkig
14,1
750,1 Riga
13,4
8 756,8 SSW l wolkig Wilna .
12,3
760,8 S Iheiter Pinsk
10,2
764,0 Windst. wolkenl. Petersburg
13,2
753,8 SSW 2 wolkig Wien
15,1
762,9 Windst. Nebel Prag
17,5
762,5 S wolkenl. Rom
20,6
1 760,6 N 1 wolkenl. Florenz 3
24,4
760,5 O wolkenl. Cagliari
24,5
760,5 NW 5 wolkenl. Cherbourg
14,2
764,6 WSW l bedeckt Clermont
1³3,4
763,4 W 1 wolkenl. Biarritz
19,8
762,7 Windst. heiter Nizza
23,0
760,2 Windst. wolkenl. Krakau.
16,4
763,7 WNW I wolkenl. Lemberg
18,0
762,6 SSO 2 wolkeni. Hermanstadt
15,3
762,1 OSO 2 beiter Triest
23,8
760,5 Windst. wolkenl. Brindist 7
24,1
760,4 W 3 wolkenl. Livorno
26,0
759,3 Windst. wolkig Belgrad
762,4 W wolkig Helsingfors — 749,5 SW bedeckt
—9
20,0
13,3
Kuopio — — —
Zürich 763,6 N wolkenl.
11,8
Genf 763,5 S wolkenl.
13,5
Lugano 761,1 N halb bed.
19,0
Säntis 565,7 NW heiter
4,9
Wick. 761,6 N bedeckt
8,9
Warschan 761,9 S0 bedeckt
11,4
Portland Bill] 764,4 NW halb bed.
Ein Maximum ein Minimum von Deutschland ist das Wetter, bei geringer selg., im Norden verändevlich. Im tatt. — Fortdauer wahrscheinlich.
13,9
von über 766 mm liegt westlich von Irland, 747 mm über dem Bottnischen Busen. In
Wärmeänderung, im Süden Norden fanden Regenfälle
J. V.: von Bojanowski in Berlin. Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich) in Berlin.
Druck der Norddeutschen B Berlin SW.,
druckerei und Verlags⸗Anstalt, ilhelmstraße 34.
Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
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E“
chen Reichsan
8
Berlin, Sonnabend, den 20. August
G e s e tz „ v 1
betreffend die Uebernahme einer Garantie des
Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro.
Vom 31. Juli 1904.
Wir Wi 1h elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
1. .
Zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn von Dares⸗ salam nach Mrogoro durch die auf Grund der beigedruckten Bau⸗ und Betriebskonzession zu bildende Ostafrikanische Eisen⸗ bahngesellschaft wird den Anteilseignern der genannten Eisen⸗ bahngesellschaft die Garantie des Reichs für
a. eine Verzinsung des in diesem Unternehmen anzu⸗ legenden Kapitals bis zur Höhe von 21 000 000 ℳ mit drei “ Tage der Einzahlung an,
die betrags der jeweilig gelosten und als solche abzustempelnden Anteilsscheine nach näherer Maßgabe der vorbezeichneten Kon⸗ zession hiermit bewilligt.
§2. Der Reichskanzler ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer E1u.“ Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiege
Gegeben Molde, den 31. Juli 1904. Wilhelm. Graf von Posadowsky.
und Betriebskonzession und die Statuten der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.
I. Bau⸗ und Betriebskonzession für die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft. Nachdem das zur Gründung einer Gesellschaft unter der Firma 1 Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft ebildete Syndikat den Antrag gestellt hat, dieser Gesellschaft die onzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach eg88 6 zu verleihen, wird diese Konzession auf 88 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags durch den Reichskanzler unter den nachstehenden Bedingungen erteilt:
Der Bau und Betrieb erfolgt durch eine von dem Syndikat auf Grund des nachstehenden Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von einem Jahre vom Tage der Erteilung der Konzession zu bildende Kolontalgesellschaft mit dem Sitze 858 Berlin.
Die Wahl des ersten Direktors und des obersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des Gu
Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:
1) Die Spurweite soll 1 m betragen.
2) Die Bauanschläge, auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll, bedürfen der Bestätigung des Reichskanzlers.
3) Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen.
4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Daressalam bis Mrogoro muß innerhalb einer Frist von 5 Jahren vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags erfolgen; der Reichskanzler wird diese Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorhergesehene Hindernisse ohne Verschulden der Gesellschaft ine Verzögerung erleiden sollte.
§ 4.
Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem Kaiserlichen Gouverneur anzuzeigen.
2) Die Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Zahl so auszurüsten, wie es das Verkehrsbedürfnis erheischt.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungs⸗ mäßig zu betreiben und zu diesem Behufe die Bahnanlagen, ein⸗ schließlich der Telegraphenanlagen, und die Betriebsmittel in solchem Zustande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherheit und auf die der St des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von dem Reichskanzler angehalten werden; jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden dürfen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen ge⸗ bauten und betriebenen Bahnen bestehen.
3) Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheim⸗ gestellt, hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu ge⸗ 1 Der Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu
en.
4) Die Bestimmung der Preise für den Personen⸗ und Güter⸗ verkehr bleibt für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisenbahn Daressalam-—Mrogoro folgenden . Januar der Gesellschaft überlassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, wiederkehrend von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagen⸗ klassen und Güterklassen festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchst⸗ sätze der Mehrzahl anderer in rika unter ähnlichen Verhältnissen erbauten und betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürfen. Die Beförderungspreise und alle ihre Aenderungen sind vor der Ein⸗ führung dem Gouverneur anzuzeigen und in geeigneter Weise öffent⸗ lich bekannt zu machen. Erhöhungen treten ohne besondere Genehmi⸗ gung des Gouverneurs erst 3 Monate nach ihrer öffentlichen Bekannt⸗ machung in Kraft.
5) Zur Sicherung des Betriebs der für Deutsch⸗Ostafrika einzu⸗ Post⸗ und Telegraphenanstalten gelten folgende Bestim⸗
n: .
„ 1. Die Gesellschaft hat die Briefpost mit allen fahrplanmäßigen Zügen fostenfrei zu befördern, und zwar — nach Wahl der Reichs⸗ postverwaltung — entweder durch Vermittelung des Zugpersonals oder in einem besonderen, für Postzwecke eingerichteten Wagen⸗ abteil unter Begleitung des erforderlichen Postpersonals. Letzteres snee die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs be⸗ brfen, sind gleichfalls kostenfrei zu befördern. Für die postmäßige
inrichtung des Wagenabteils werden der Gesellschaft die Selbstkosten von der Reichspostverwaltung vergütet.
II. Die Gesellschaft hat die Postpäckereien in derselben Weise wie die Briefpost zu befördern. Für die Paketbeförderung wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Be derungsdienst durch das
Zahlung des um zwanzig Prozent erhöhten Nenn⸗
zeiger und Königlich Preußischen St
Eisenbahnpersonal oder durch das Postpersonal erfolgt, der Gesellschaft eine Vergütung von 50 % des allgemeinen Stückguttarifs (für Stück⸗ güter aller Art) gewährt.
III. Reichen die unter I bezeichneten Wagenabteile zur Brief⸗ und Päckereibeförderung nicht aus, so ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Reichspostverwaltung besondere Bahnpostwagen in die fahrplanmäßigen Züge einzustellen und kostenfrei zu befördern. Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der Gesellschaft nach den Angaben und auf Kosten der Reichspostverwaltung zu bewirken. Vergütung der Päckereien erfolgt nach den Bestimmungen
IV. Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabteile (I. und der Bahnpostwagen (III) erfolgt durch die Gesellschaft; 9 Selbstkosten werden von der Reichspostverwaltung erstattet. Für die Erleuchtung sowie für die Reinigung im Innern sorgt die Postver⸗ waltung auf eigene Rechnung; doch kann sie von der Gesellschaft die Ausführung dieser Leistungen gegen Erstattung der Selbstkosten in Anspruch nehmen.
V. Die Reichspostverwaltung behält sich vor, im Falle der Inanspruchnahme des Zugpersonals für die Beförderung der Brief⸗ 12 und Postpäckereien, nach Maßgabe der Mühewaltung eine von hr in öö 11““ zu Fwaͤhgen
ür den Postdienst des Zugpersonals (I und II) übernimmt die Gesellschaft keine Neenst des Hasefe —
„VI. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Bau von Stations⸗ sebäuden auf das Bedürfnis der Reichspostverwaltung an Räumen ür Post⸗ und Telegraphenstationen Rücksicht zu nehmen; für die Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer Ver⸗ einbarung zu zahlen.
VII. Die Gesellschaft hat der Reichstelegraphenverwaltung unentgelt⸗ lich das Recht zuzugestehen, an dem Telegraphengestänge der Eisenbahn, soweit dies Raum bietet, ihre Telegraphen⸗ und Fernsprechdrähte an⸗ zubringen, sowie das Recht, erforder ichenfalls eigene Gestänge für Telegraphen⸗ und Fernsprechleitungen auf dem Grund und Boden der Bahnverwaltung längs der Eisenbahnlinie aufzustellen. Die Gesell⸗ schaft wird diese Linien unentgeltlich wie ihre eigenen bewachen.
VIII. Zwischen Orten, welche durch Telegraphen⸗ oder Fern⸗ sprechanlagen der Reichspostverwaltung verbunden sind, darf der Bahntelegraph zur Uebermittelung von Nachrichten, die sich nicht auf den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der Reichs⸗ postverwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für die Beför⸗ derung von Privattelegrammen durch den Bahntelegraphen die von der Reichspostverwaltung für ihre Linien in Deutsch⸗Ostafrika festgesetzten Tarife und sonstigen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen entsteht für die Gesellschaft hierdurch nicht.
§ 5
1 Die Benutzung der Bahn ist jedermann unter gleichen Be⸗ dingungen zu gewähren. Insbesondere haben die angesetzten Be⸗ förderungspreise gleichmäßig für alle Personen oder Güter derselben Art Anwendung zu finden. Erleichterungen der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann zu gute kommen, sind unzulässig.
Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Reichskanzlers ver⸗ pflichtet, anderen Unternehmern den Anschliß an die Bahn mittels Privatanschlußgleisen oder Anschlußbahnen gegen Ersatz der der Gesellschaft daraus erwachsenden Kosten zu gestatten, sofern die Gesellschaft die Anschlußgleise oder Anschlußbahnen nicht binnen angemessener Frist selbst herstellt. Auch ist die Gesell⸗ schaft verpflichtet, auf den anschließenden Privatanschlußgleisen den Betrieb, unter Beistellung der erforderlichen Transportmittel, gegen angemessene Vergütung zu übernehmen und ferner den Uebergang ge⸗ eigneter Transportmittel der Privatanschlußbahnen ebenfalls gegen an⸗ fere she Vergütung zu gestatten. Die Vergütung ist im Streit⸗ alle von dem Reichskanzler festzusetzen.
6
Falls die Gesellschaft schuldvollerweise gegen eine der ihr in dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen verstößt und der ihr vom Reichs⸗ kanzler erteilten Anweisung, diesen Verstoß gut zu machen, nicht in angemessener Frist Folge leistet, so kann sie für die durch ihr Ver⸗ halten dem Verkehr zugefügten Nachteile auf Zahlung einer ent⸗ sprechenden Geldsumme in Anspruch genommen werden.
Darüber, ob ein schuldvoller Verstoß der Gesellschaft vorliegt, ferner, ob sie der infolge eines solchen Verstoßes erteilten Anweisung nicht entsprechend nachgekommen ist, und wie hoch sich der für die entstandenen Nachteile zu zahlende Geldbetrag beläuft, entscheidet end⸗ gültig ein nach § 7 zu bildendes Schiedsgericht. Alle hiernach von der Gesellschaft etwa zu zahlenden Beträge sind an die Kasse des Kaiserlichen Gouvernements abzuführen.
Hat ein schuldvolles Verhalten der Gesellschaft hinsichtlich einer der ihr in dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen zur Folge, daß die Eisenbahnstrecken nicht rechtzeitig gebaut oder nicht betrieben werden, so ist der Reichskanzler befugt, auf Kosten der Gesellschaft den Bau oder Weiterbau der Bahn und die Einrichtung oder Fort⸗ führung des Betriebs einem Dritten zu übertragen oder selbst zu übernehmen. Ueber die Frage, ob ein derartiges schuldvolles Ver⸗ halten der Gesellschaft vorliegt, entscheidet ebenfalls endgültig ein nach § 7 dieser Urkunde zu bildendes Schiedegenh
§ 7.
Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise ge⸗ bildet, daß jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichs⸗ kanzler wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen 4 Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Ob⸗ mann von dem Präsidenten des Hen. Oberlandesgerichts ernannt. Das Schiedsgericht tritt in Berlin zusammen. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivil⸗ prozeßordnung.
§ 8. Spolange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem anderen Unternehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. Die Gesellschaft erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konzession für Zweigbahnen, die von den ver⸗ liehenen Bahnen ausgehen und dem öffentlichen Verkehr dienen sollen.
Alle Eigentums⸗ oder sonstigen dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet an dem für den Bau und Betrieb der Eisenbahn und ihre künftige Entwickelung erforderlichen Grund und Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem son tigen Rechtstitel zustehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Gesellschaft abtreten. Insoweit ihm ein Verfügunnsrecht nicht zusteht, wird der Reichs⸗ kanzler — nöͤtigenfalls im Wege der Enteignung — dafür besorgt sein, daß der Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten der erforder⸗
liche Grund und Boden frei von allen Lasten und Eigentums⸗
einschränkungen zu mäßigen und angemessenen, von der s zahlenden Preisen zu Eigentum befaf werde. b 10.
Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt das für den Bau, die 1 haltung und die Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu ent⸗ nehmen, soweit eine solche Eö den Grundsätzen der ordent⸗ lichen Waldkultur unter 2 erücksichtigung der im Bahngebiet ob⸗ waltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schu gebiets unterliegenden Grundstücken Erde, Kies und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Inter⸗ essen nicht verletzt werden.
§ 11.
Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches inner⸗ halb zweier durch das Bahngelände getrennten und je Ferhns davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Dar⸗ essalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels im Eigentum des Schutz⸗ sübtiee befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, ür jedes Kilometer der Eisenbahn Grundflächen von je 2000 ha nach eigenem Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentum in Besitz zu nehmen, ohne daß es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grund⸗ flächen nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 km von dem Bahngelände entfernte Linien begrenzten Gebiete muß die Auswahl in quadratischen Blöcken von je 9 qkm Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, daß an jeder Seite eines Blocks je ein Block von gleicher Größe frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Gesellschaft berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konzessionserteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht größere Grundflächen einzutauschen. Das im Abs. 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beeinträchtigt werden.
Ausgenommen von vorstehenden Berechtigungen (Abs. 1 und 2) sind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konzession von der Regierung bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Auch werden durch die vorstehenden Bestimmungen die Rechte der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft aus § 6 des zwischen dem Reichskanzler und ihr abgeschlossenen Vertrags vom 15. November 1902 nicht berührt.
§ 12
§ 12.
Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigun des Gesellschaftsvertrags wird der Reichskanzler der Gesellschaft 8 8 im § 11 bezeichneten Hundertkilometerzone auf Antrag Gebiete bis zu 115 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien, vorbehaltlich erworbener Rechte Dritter, überweisen.
Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unter⸗ nehmungen ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Ver⸗ leihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch⸗Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermäßigungen dieser Ge⸗ bühren der Gesellschaft zugute “
1;
Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert oder auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der v der Aufsichtsbehörde.
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Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen 18 für die Dauer der Konzession von allen Grund⸗ und Gebäudesteuern befreit. Ferner genießen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund des § 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. G
15.
Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten, wird der Gesellschaft Zollfreiheit für die zum Baue, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr ver⸗ bundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände gewährt. Bei Vergebung Shee Materialien usw. wird die Gesellschaft bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben.
§ 16. Das Grundkapital wird auf 21 000 000 ℳ festgesetzt, in 210 000 Anteile zu je 100 ℳ
§ 17.
Die Anteile werden in 87 Jahren vermittels jährlicher Zahlungen von 713 224,26 ℳ = 3,396306 % nach beiliegendem Tilgungs⸗ 8 1 3 % verzinst und durch Auslosung zu 120 ℳ für jeden Anteil getilgt.
§ 18.
Dias Reich zahlt den Anteilseignern am 1. Juli eines jeden Jahres bis zur völligen Tilgung der Anteile a. einen jährlichen Zins von 3 % des eingezahlten Anteils⸗ kapitals vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 1905; b. den um 20 % erhöhten Nennbetrag der jeweiligen gelosten und als solche abzustempelnden “ erstmals am 1. Juli 1905.
19.
Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals spätestens am 15. Juni 1905, bis zur völligen Tilgung der Anteile an das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 15. Juni 1905, am 15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 von der Gesellschaft an das Reich zu leistenden Zahlungen gilt diese Ver⸗ pflichtung zu Lasten des Baufonds. Für die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahres nach Abzug der dem Bilanz⸗ Reservefonds zuzuführenden Beträge beziehungsweise während des Restes der Bauzeit der Zinsertrag der noch nicht verausgabten Bau⸗ und Betriebsfonds dazu ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der Gesellschaft, insbesondere auch etwaige Gewinne aus Landverkäufen sowie aus Beteiligung an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in Betracht zu ziehen, doch sind die aus den Landverkäufen erzielten Einnahmen zur Hälfte dem Bilanz⸗Reservefonds der e e überweisen.
§ 20. Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten die Anteilseigner von der Gesellschaft: den nach Abzug der Beiträge zum Bilanz Reservefonds der nach § 19 an das Reich abzuführenden Beträge sowie der Tantiemen des Aufsichtsrats (§ 18 der Satzungen) verbleibenden Rest des
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eingeteilt 8